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Umweltschutzgesetz (USG) vom 29. Mai 2008

Liechtenstein · 814.01 · statute

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Contents: 105 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 1a Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
  3. Art. 2 Verursacherprinzip
  4. Art. 3 Vorbehalt anderer Rechtsvorschriften
  5. Art. 4 Ausführungsvorschriften aufgrund anderer Gesetze
  6. Art. 5 Information und Beratung
  7. Art. 6 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  8. Art. 7 Beurteilung von Einwirkungen
  9. Art. 8 Schutz vor Störfällen
  10. Art. 9 Ausführungsbestimmungen zum Schutz vor Störfällen
  11. Art. 10 Vorgehen im Ereignisfall
  12. Art. 11 Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen bei drohenden oder eingetretenen Umweltschäden
  13. Art. 12 Überwachung
  14. Art. 13 Aufforderung zum Tätigwerden
  15. Art. 13a Betriebsbewilligung
  16. Art. 13b Registrierung
  17. Art. 14 Grundsatz
  18. Art. 15 Emissionsbegrenzungen
  19. Art. 16 Immissionsgrenzwerte
  20. Art. 17 Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen und Strahlen
  21. Art. 18 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen
  22. Art. 19 Sanierungspflicht
  23. Art. 20 Erleichterungen im Einzelfall
  24. Art. 21 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen
  25. Art. 22 Zielwerte
  26. Art. 23 Alarmschwellen
  27. Art. 24 Planungswerte
  28. Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen
  29. Art. 26 Alarmwerte
  30. Art. 27 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden
  31. Art. 28 Schallschutz bei neuen Gebäuden
  32. Art. 29 Empfindlichkeitsstufen
  33. Art. 30 Anlagegrenzwerte
  34. Art. 31 Orte mit empfindlicher Nutzung
  35. Art. 32 Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
  36. Art. 33 Standortdatenblatt
  37. Art. 34 Anlagegrenzwerte
  38. Art. 35 Immissionsgrenzwerte
  39. Art. 36 Informationsrecht
  40. Art. 37 Abfallbewirtschaftung
  41. Art. 38 Vermeidung
  42. Art. 39 Abfallplanung
  43. Art. 40 Abfalltrennung
  44. Art. 41 Verwertung
  45. Art. 42 Entsorgungsanlagen
  46. Art. 43 Betriebsbeauftragter
  47. Art. 44 Ablagerung
  48. Art. 45 Behandlung
  49. Art. 46 Abbrennen von Funken
  50. Art. 47 Entsorgung der Siedlungsabfälle
  51. Art. 48 Errichtung und Betrieb von Entsorgungsanlagen für Siedlungsabfälle
  52. Art. 49 Entsorgung der übrigen Abfälle
  53. Art. 49a Entsorgungskonzept und -nachweis
  54. Art. 50 Verkehr mit Abfällen
  55. Art. 50a Tätigkeiten im Bereich der Abfallbewirtschaftung
  56. Art. 50b Speicherung, Annahme und Transport von CO2
  57. Art. 51 Grundsatz
  58. Art. 52 Finanzierung bei Siedlungsabfällen
  59. Art. 53 Leistungen des Landes bei Sonderabfällen
  60. Art. 53a Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten
  61. Art. 54 Pflicht zur Sanierung
  62. Art. 55 Tragung der Kosten
  63. Art. 56 Kostenbeiträge des Landes
  64. Art. 57 Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen
  65. Art. 58 Massnahmen gegen Bodenbelastungen
  66. Art. 59 Weitergehende Massnahmen bei belasteten Böden
  67. Art. 60 Richt-, Prüf- und Sanierungswerte für Bodenbelastungen
  68. Art. 61 Grundsatz
  69. Art. 62 Auslagerung von Vollzugsaufgaben
  70. Art. 63 Umweltschutzkommission
  71. Art. 64 Erhebungen über die Umweltbelastung
  72. Art. 64a Umweltinspektionen
  73. Art. 65 Emissions- und Immissionskataster der Luftbelastung
  74. Art. 66 Massnahmenplan zur Luftreinhaltung
  75. Art. 67 Lärmkataster und strategische Lärmkarten
  76. Art. 68 Lärmaktionspläne
  77. Art. 69 Periodische Kontrollen
  78. Art. 70 Feuerungskontrolleure
  79. Art. 71 Kontrolle der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für nichtionisierende Strahlung
  80. Art. 72 Ermittlung der Immissionen nichtionisierender Strahlung
  81. Art. 73 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
  82. Art. 74 Information und Schweigepflicht
  83. Art. 75 Datenverarbeitung
  84. Art. 76 Gebühren
  85. Art. 77 Zusammenarbeit mit anderen Behörden und öffentlichen Körperschaften
  86. Art. 78 Zusammenarbeit mit der Wirtschaft
  87. Art. 79 Internationale Zusammenarbeit
  88. Art. 80 Forschung
  89. Art. 81 Aus- und Weiterbildung
  90. Art. 82 Herstellung des rechtmässigen Zustandes
  91. Art. 83 Enteignung
  92. Art. 84 Beschwerde
  93. Art. 85 Allgemeine Bestimmungen
  94. Art. 86 Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmassnahmen
  95. Art. 87 Verjährung
  96. Art. 88 Vergehen
  97. Art. 89 Übertretungen
  98. Art. 90 Ordnungsbussenverfahren
  99. Art. 91 Verhältnis zu anderen Strafbestimmungen
  100. Art. 92 Strafverfahren
  101. Art. 93 Verantwortlichkeit
  102. Art. 94 Durchführungsverordnungen; Delegation von Aufgaben
  103. Art. 95 Aufhebung bisherigen Rechts
  104. Art. 96 Übergangsbestimmungen
  105. Art. 97 Inkrafttreten

105 provisions

Art. 38 Vermeidung

Die Regierung kann unter Berücksichtigung bestehender Staatsverträge: a) das Inverkehrbringen von Produkten verbieten, die für eine einmalige und kurzfristige Verwendung bestimmt sind, wenn deren Nutzen die durch sie verursachte Umweltbelastung nicht rechtfertigt; b) die Verwendung von Stoffen oder Organismen verbieten, welche die Entsorgung erheblich erschweren oder bei ihrer Entsorgung die Umwelt gefährden können; c) Hersteller verpflichten, Produktionsabfälle zu vermeiden, für deren umweltverträgliche Entsorgung keine Verfahren bekannt sind.

Art. 39 Abfallplanung

Die Regierung erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine Abfallplanung. Sie ermitteln insbesondere den Bedarf an Entsorgungsanlagen und legen deren Standorte fest. Die Planung ist periodisch den Verhältnissen und dem Stand der Technik anzupassen.

Art. 40 Abfalltrennung

Die Regierung kann für bestimmte Abfälle, die zur Verwertung geeignet sind oder besonders behandelt werden müssen, vorschreiben, dass sie getrennt zur Entsorgung übergeben werden müssen.

Art. 41 Verwertung

Die Regierung kann: a) vorschreiben, dass bestimmte Abfälle verwertet werden müssen, wenn dies wirtschaftlich tragbar ist und die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung und die Herstellung neuer Produkte; b) die Verwendung von Materialien und Produkten für bestimmte Zwecke einschränken, wenn dadurch der Absatz von entsprechenden Produkten aus der Abfallverwertung gefördert wird und dies ohne wesentliche Qualitätseinbussen und Mehrkosten möglich ist.

Art. 42 Entsorgungsanlagen

1) Entsorgungsanlagen für Abfälle bedürfen einer Betriebsbewilligung des Amtes für Umweltschutz. Keiner Betriebsbewilligung bedürfen Unternehmen, die Abfälle lediglich transportieren. Auf Anlagen und Tätigkeiten nach Anhang 1 Spalte 1 Ziff. 11.2 bis 11.4, 11.7 bis 11.9 und 11.15 UVPG findet Art. 13a Anwendung. 2) Vor Erteilung der Bewilligung kontrolliert das Amt für Umweltschutz, ob die Anlage die umweltrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. 3) Die Bewilligung wird erteilt, wenn Gewähr für eine vorschriftsgemässe Entsorgung der Abfälle besteht. Sie ist zu befristen. Ist die umweltgerechte Entsorgung der Abfälle nicht mehr gewährleistet, entzieht das Amt für Umweltschutz die Betriebsbewilligung. 4) Die Kontrolle der Entsorgungsanlagen obliegt dem Amt für Umweltschutz. 5) Die Regierung erlässt technische und organisatorische Vorschriften über die Entsorgungsanlagen.

Art. 43 Betriebsbeauftragter

Inhaber von Entsorgungsanlagen haben einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen. Das gleiche gilt für Betriebe, in denen regelmässig grössere Mengen Abfälle anfallen.

Art. 44 Ablagerung

1) Abfälle dürfen nur auf Deponien abgelagert werden. 2) Eine Bewilligung nach Art. 42 Abs. 1 für Deponien wird nur an Gemeinden erteilt. In der Bewilligung werden die zur Ablagerung zugelassenen Abfälle umschrieben. 3) Auflandungen zur Wiederverwertung von Aushubmaterialien benötigen eine Bewilligung des Amtes für Umweltschutz. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erfordernisse zum Schutz des Bodens erfüllt sind. Die Regierung regelt die technischen Erfordernisse und das Verfahren mit Verordnung.

Art. 45 Behandlung

1) Abfälle müssen für die Ablagerung so behandelt werden, dass sie möglichst wenig organisch gebundenen Kohlenstoff enthalten und möglichst wasserunlöslich sind. 2) Das Verbrennen von Abfällen ausserhalb von bewilligten Anlagen ist vorbehaltlich Abs. 3 untersagt. 3) Organische Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus Hausgärten sind grundsätzlich zu kompostieren. Sie dürfen ausnahmsweise im Freien verbrannt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und eine entsprechende Genehmigung des Amtes für Umweltschutz vorliegt. Die Genehmigung kann insbesondere für das Verbrennen folgender Abfälle erteilt werden: a) mit Schädlingen befallener Schlagabraum aus der Waldbewirtschaftung; b) mit Krankheiten befallene Pflanzen; c) bei Alpräumungen oder an nur schwer zugänglichen Orten anfallende organische Abfälle. 4) Das Amt für Umweltschutz und die Gemeinden haben die Einhaltung der Bestimmungen nach Abs. 2 und 3 zu überwachen und die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände anzuordnen. 5) Die Regierung kann für bestimmte Abfälle weitere Vorschriften über deren Behandlung erlassen.

Art. 46 Abbrennen von Funken

1) Das traditionsgemässe Abbrennen von Funken ist vorbehaltlich Abs. 2 und 3 erlaubt. 2) Die Gemeinden bezeichnen die Plätze für das Abbrennen von Funken und geben diese dem Amt für Umweltschutz bekannt. Ausserhalb dieser Plätze ist das Abbrennen von Funken untersagt. 3) Als Brennmaterial darf nur trockenes, naturbelassenes Holz verwendet werden. Die Regierung bestimmt die spezifischen Anforderungen mit Verordnung.

Art. 47 Entsorgung der Siedlungsabfälle

1) Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Unterhalt der Gemeindestrassen und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Abfälle, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, werden von den Gemeinden entsorgt. 2) Die Gemeinden organisieren den Sammeldienst und den Transport zu den Entsorgungsanlagen. Sie besorgen ihn selbst oder beauftragen Dritte, die Gewähr für eine vorschriftsgemässe Durchführung bieten. 3) Die Gemeinden organisieren für Kleinmengen von Sonderabfällen einen Sammeldienst nach Anordnung und unter Kontrolle des Amtes für Umweltschutz. 4) Der Inhaber muss die Abfälle den von den Gemeinden vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen übergeben.

Art. 48 Errichtung und Betrieb von Entsorgungsanlagen für Siedlungsabfälle

1) Die Gemeinden oder von ihnen beauftragte Dritte errichten und betreiben die Entsorgungsanlagen für Siedlungsabfälle. 2) Bei Errichtung und Betrieb der Entsorgungsanlagen ist die energetische Verwertung der Abfälle anzustreben.

Art. 49 Entsorgung der übrigen Abfälle

1) Die übrigen Abfälle sind vom Inhaber in bewilligten Entsorgungsanlagen zu entsorgen. Er kann Dritte mit der Entsorgung beauftragen. 2) Abfälle, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, werden von den Gemeinden nach Rücksprache mit dem Amt für Umweltschutz entsorgt. 3) Die Regierung kann festlegen, dass gewisse Abfälle bestimmten Entsorgungsanlagen zuzuführen sind. Sie berücksichtigt dabei die aktuellen Erkenntnisse der Abfallplanung nach Art. 39.

Art. 49a Entsorgungskonzept und -nachweis

1) Dem Amt für Umweltschutz ist vor Beginn von Abbruch- und Aushubarbeiten ein Entsorgungskonzept zur Genehmigung vorzulegen, das eine Zusammenstellung über Art, Menge und vorgesehene Entsorgung der anfallenden Materialien enthält. 2) Nach erfolgter Entsorgung ist beim Amt für Umweltschutz ein Entsorgungsnachweis einzureichen.

Art. 50 Verkehr mit Abfällen

Für den Verkehr mit Abfällen, deren Kennzeichnung sowie deren Einteilung gelten die aufgrund des Zollvertrages, des EWRA oder sonstiger völkerrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere der Basler Konvention vom 22. März 1989 über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und ihrer Beseitigung, in Liechtenstein anwendbaren Vorschriften.

Art. 50a Tätigkeiten im Bereich der Abfallbewirtschaftung

Die Regierung kann für Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Abfallbewirtschaftung, die möglicherweise schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt haben können und keiner Bewilligung nach diesem Gesetz bedürfen, Vorschriften erlassen. Sie kann insbesondere Registrierungs- und Berichterstattungspflichten sowie die Durchführung von Kontrollen vorschreiben.

Art. 50b Speicherung, Annahme und Transport von CO2

1) Die Injektion und damit einhergehende Speicherung von CO2-Strömen, die sich aus dem Verfahren der CO2-Abscheidung ergeben, in geologischen Formationen sind verboten. 2) Die Annahme eines CO2-Stroms und der CO2-Transport richten sich nach den Vorgaben des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2009/31/EG. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere: a) die Kriterien und Verfahren für die Annahme eines CO2-Stroms; b) den Zugang zum Transportnetz; c) die Streitbeilegung im Zusammenhang mit dem Zugang zum Transportnetz.

Art. 51 Grundsatz

1) Der Inhaber der Abfälle trägt die Kosten der Entsorgung; ausgenommen sind Abfälle, für die die Regierung die Kostentragung anders regelt. 2) Kann der Inhaber nicht ermittelt werden oder kann er die Pflicht nach Abs. 1 wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, so tragen die Gemeinden die Kosten der Entsorgung. Handelt es sich um Sonderabfälle, beteiligt sich das Land an den Entsorgungskosten. Vorbehalten bleibt der Rückgriff auf den Pflichtigen. 3) Die Regierung kann mit Verordnung vorschreiben, dass zur kostendeckenden Finanzierung der Entsorgung bestimmter Abfälle, wie Altfahrzeuge, eine vorgezogene Gebühr erhoben wird.

Art. 52 Finanzierung bei Siedlungsabfällen

1) Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: a) die Art und die Menge des übergebenen Abfalls; b) die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Entsorgungsanlagen; c) die zur Substanzerhaltung solcher Anlagen erforderlichen Abschreibungen; d) die Zinsen; e) der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen. 2) Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden. 3) Die Inhaber der Entsorgungsanlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden. 4) Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich.

Art. 53 Leistungen des Landes bei Sonderabfällen

1) Für die Errichtung von Anlagen zur Entsorgung von Sonderabfällen kann das Land Beiträge leisten, sich kapitalmässig beteiligen oder zinslose Darlehen gewähren. 2) Der Inhaber hat eine angemessene Eigenleistung zu erbringen. 3) Das Land kann beschliessen, dass die Gemeinden Beiträge bis zur Höhe des Landesbeitrages leisten. 4) Das Land kann für Anlagen, Einrichtungen oder Verfahren der Sonderabfallentsorgung, die trotz angemessener Benützungsgebühren nicht kostendeckend betrieben werden können, Betriebsbeiträge leisten oder Erleichterungen für die Rückzahlung von Darlehen gewähren, sofern sie von übergemeindlicher Bedeutung und für die vorschriftsgemässe Entsorgung der Sonderabfälle unentbehrlich sind.

Art. 53a Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten

1) Wird für die Erstellung oder Änderung einer Baute oder Anlage Material aus einem belasteten, nicht nach Art. 54 sanierungsbedürftigen Standort entfernt, so trägt der Verursacher, der die Belastung durch sein Verhalten verursacht hat, die Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung des Materials; dies gilt für alle im Kataster nach Art. 54 Abs. 2 eingetragenen und für den Eintrag vorgesehenen Standorte. 2) Sind mehrere Verursacher beteiligt, die durch ihr Verhalten die Belastung verursacht haben, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. 3) Die Standortgemeinde trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. 4) Das Land beteiligt sich zu 30 % an den Kosten, welche die Standortgemeinde nach Abs. 1 oder 3 zu tragen hat. 5) Das Amt für Umweltschutz erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung; dabei ist zu berücksichtigen, ob der Verursacher bereits eine Entschädigung für die Belastung geleistet oder der frühere Eigentümer beim Verkauf des Grundstücks einen Preisnachlass wegen der Belastung gewährt hat.

Art. 54 Pflicht zur Sanierung

1) Die Regierung sorgt unter Beizug der Standortgemeinden dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. 2) Das Amt für Umweltschutz erstellt einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte. 3) Das Amt für Umweltschutz kann die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte selber durchführen oder Dritte damit beauftragen, wenn: a) dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung notwendig ist; b) der Pflichtige nicht in der Lage ist, für die Durchführung der Massnahmen zu sorgen; oder c) der Pflichtige trotz Mahnung und Fristansetzung untätig bleibt. 4) Die Regierung kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen.

Art. 55 Tragung der Kosten

1) Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. 2) Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. 3) Die Standortgemeinde trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. 4) Die Regierung erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder das Amt für Umweltschutz die Massnahmen selber durchführt. 5) Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 54 Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt die Standortgemeinde die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.

Art. 56 Kostenbeiträge des Landes

1) Das Land beteiligt sich zu 30 % an den Kosten folgender Massnahmen: a) Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, wenn: 1. der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder 2. auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind; b) Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen. 2) Die Kostenbeteiligung des Landes erfolgt nur, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. 3) Die Regierung erlässt Vorschriften über das Verfahren der Kostenbeteiligung sowie über die anrechenbaren Kosten.

Art. 57 Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen

Die Gemeinden können zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eine Abgabe auf Abfälle, die auf Deponien oder als Auflandungen nach Art. 44 Abs. 3 abgelagert werden, erheben.

Art. 58 Massnahmen gegen Bodenbelastungen

1) Zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit trifft die Regierung Massnahmen gegen chemische und biologische Bodenbelastungen in den Ausführungsbestimmungen zum Gewässerschutzgesetz, zum Schutz vor Störfällen, zur Luftreinhaltung und zu den Abfällen. 2) Der Boden darf nur so weit physikalisch belastet werden, dass seine Fruchtbarkeit nicht nachhaltig beeinträchtigt wird; dies gilt nicht für die bauliche Nutzung des Bodens. Die Regierung kann über Massnahmen gegen physikalische Belastungen wie die Erosion oder die Verdichtung Vorschriften oder Empfehlungen erlassen.

Art. 59 Weitergehende Massnahmen bei belasteten Böden

1) Ist die Bodenfruchtbarkeit in bestimmten Gebieten langfristig nicht mehr gewährleistet, so verschärft die Regierung nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Vorschriften über Anforderungen an Abwasserversickerungen, über Emissionsbegrenzungen bei Anlagen oder über physikalische Bodenbelastungen im erforderlichen Mass. 2) Gefährdet die Bodenbelastung Menschen, Tiere oder Pflanzen, so schränkt die Regierung nach Anhörung der Gemeinden die Nutzung des Bodens im erforderlichen Mass ein. 3) Soll der Boden gartenbaulich, land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden und ist eine standortübliche Bewirtschaftung ohne Gefährdung von Menschen, Tieren oder Pflanzen nicht möglich, so ordnet die Regierung nach Anhörung der betroffenen Gemeinden Massnahmen an, mit denen die Bodenbelastung mindestens so weit vermindert wird, dass eine ungefährliche Bewirtschaftung möglich ist.

Art. 60 Richt-, Prüf- und Sanierungswerte für Bodenbelastungen

1) Zur Beurteilung der Belastungen des Bodens kann die Regierung Richt-, Prüf- und Sanierungswerte festlegen. 2) Die Richtwerte geben die Belastung an, bei deren Überschreitung die Bodenfruchtbarkeit nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung langfristig nicht mehr gewährleistet ist. 3) Die Prüfwerte geben für bestimmte Nutzungsarten die Belastung an, bei deren Überschreitung nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere oder Pflanzen konkret gefährdet werden können. Die Prüfwerte dienen der Beurteilung, inwiefern Einschränkungen der Nutzung des Bodens nach Art. 59 Abs. 2 nötig sind. 4) Die Sanierungswerte geben die Belastung an, bei deren Überschreitung nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung bestimmte Nutzungen ohne Gefährdung von Menschen, Tieren oder Pflanzen nicht möglich sind.

Art. 61 Grundsatz

1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Amt für Umweltschutz, soweit bestimmte Aufgaben nicht der Regierung oder den Gemeinden übertragen sind. 2) Die Gemeinden unterstützen das Amt für Umweltschutz durch Kontrollen und Überwachungen vor Ort.

Art. 62 Auslagerung von Vollzugsaufgaben

Die Vollzugsbehörden können öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit Vollzugsaufgaben betrauen, insbesondere mit der Kontrolle und Überwachung.

Art. 63 Umweltschutzkommission

Die Regierung bestellt eine Umweltschutzkommission. Diese setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der Gemeinden, der Wirtschaft, der Umweltschutzorganisationen, der Liechtensteinischen Ärztekammer und dem zuständigen Regierungsmitglied, das den Vorsitz führt. Die Mandatsperiode der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Umweltschutzkommission berät die Regierung in allen Belangen des Umweltschutzes, insbesondere bei der Ausarbeitung der Verordnungen zu diesem Gesetz sowie der Erstattung von Empfehlungen betreffend die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse nach Art. 32.

Art. 64 Erhebungen über die Umweltbelastung

Das Amt für Umweltschutz führt Erhebungen über die Umweltbelastung durch und prüft den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes. Es überwacht den Stand und die Entwicklung der Umweltbelastung. Zur Ermittlung des Ausmasses der Immissionen führt es insbesondere repräsentative Erhebungen, Messungen und Ausbreitungsberechnungen durch. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und wendet anerkannte Methoden, insbesondere solche nach den Vorgaben des EWR-Rechts, an.

Art. 64a Umweltinspektionen

1) Bei nach Art. 13a bewilligten Anlagen und Tätigkeiten führt das Amt für Umweltschutz alle ein bis drei Jahre auf der Grundlage des Umweltinspektionsplans Inspektionen durch, welche die Prüfung der gesamten Auswirkungen der Anlagen und Tätigkeiten auf die Umwelt umfassen. 2) Der Umweltinspektionsplan umfasst: a) eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme; b) den räumlichen Geltungsbereich des Plans; c) ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen; d) das Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemässige Umweltinspektionen nach Massgabe von Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU; e) das Verfahren für nicht routinemässige Umweltinspektionen nach Massgabe von Art. 23 Abs. 5 der Richtlinie 2010/75/EU. 3) Der Umweltinspektionsplan wird regelmässig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

Art. 65 Emissions- und Immissionskataster der Luftbelastung

1) Das Amt für Umweltschutz erstellt einen jährlich nachzuführenden Emissionskataster. Dieser enthält: a) quellenbezogen Art und Menge der emittierten Schadstoffe und Treibhausgase; und b) eine Prognose über die zu erwartenden Emissionen. 2) Das Amt für Umweltschutz erstellt auf der Grundlage des Emissionskatasters, der Immissionsmessungen und von Modellierungen einen Immissionskataster. Er bezeichnet für verschiedene Schadstoffe die Gebiete, in welchen die Grenzwerte oder Zielwerte überschritten sind.

Art. 66 Massnahmenplan zur Luftreinhaltung

1) Unabhängig von der bestehenden Luftverunreinigung erstellt die Regierung einen Plan mit Strategien und Massnahmen zur fortlaufenden Verminderung oder Beseitigung der Emissionen von Luftschadstoffen und Treibhausgasen und sorgt für dessen Umsetzung. 2) Der Massnahmenplan unterscheidet Massnahmen, die unmittelbar angeordnet werden können und solche, für die die rechtlichen Grundlagen noch zu schaffen sind. 3) Der Massnahmenplan ist dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. 4) Die Wirksamkeit der Massnahmen ist regelmässig zu überprüfen und der Massnahmenplan bei Bedarf anzupassen.

Art. 67 Lärmkataster und strategische Lärmkarten

1) Das Amt für Umweltschutz ermittelt die Lärmimmissionen und hält diese in einem öffentlich zugänglichen Kataster fest. 2) Es erstellt nach Massgabe der Richtlinie 2002/49/EG zur Gesamtbewertung der auf die verschiedenen Lärmquellen zurückzuführenden Lärmbelastungen oder für die Erstellung von Gesamtprognosen strategische Lärmkarten für Verkehrsanlagen. 3) Zur Ausarbeitung und Überprüfung der strategischen Lärmkarten sind Lärmindizes nach Anhang I der Richtlinie 2002/49/EG zu verwenden. 4) Die strategischen Lärmkarten haben den Mindestanforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 2002/49/EG zu entsprechen und sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 5) Die strategischen Lärmkarten werden mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung überprüft und bei Bedarf überarbeitet. 6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 68 Lärmaktionspläne

1) Die Regierung erstellt auf der Grundlage des Katasters und der strategischen Lärmkarten nach Massgabe der Richtlinie 2002/49/EG öffentlich zugängliche Lärmaktionspläne, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen sowie erforderlichenfalls Lärmminderungsmassnahmen für Verkehrsanlagen geregelt werden. 2) Sie legt darin die Prioritäten und einen Zeitplan fest, nach welchen in Gebieten, in denen die nach Art. 14 und 18 dieses Gesetzes festgelegten Grenzwerte überschritten werden, vorrangig Massnahmen zur Lärmminderung durchzuführen sind. 3) Die Lärmaktionspläne haben den Mindestanforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG zu entsprechen. 4) Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen. 5) Die Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet.

Art. 69 Periodische Kontrollen

Die Regierung kann die regelmässige Kontrolle von Anlagen wie Feuerungsanlagen, Entsorgungsanlagen und Baumaschinen vorschreiben.

Art. 70 Feuerungskontrolleure

1) Die Gemeinden bestellen amtliche Feuerungskontrolleure und sorgen für deren technische Ausrüstung. 2) Die Feuerungskontrolleure unterstehen der Aufsicht des Amtes für Umweltschutz. Es legt die Anforderungen an die technische Ausrüstung fest. 3) Ein von den Gemeinden bestellter Feuerungskontrolleur muss die Ausbildung zum Feuerungskontrolleur mit eidgenössischem Fachausweis nachweisen können. Die Regierung anerkennt eine in einem EWRA-Vertragsstaat absolvierte Ausbildung, sofern Gewähr für einen gleichwertigen Ausbildungsstand besteht. 4) Feuerungskontrolleure dürfen nicht für Unternehmen tätig sein, welche Feuerungsanlagen herstellen oder in Verkehr bringen.

Art. 71 Kontrolle der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für nichtionisierende Strahlung

1) Das Amt für Umweltschutz überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für nichtionisierende Strahlung. 2) Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes führt es Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Die Regierung legt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden fest. 3) Messungen und Berechnungen müssen die massgebenden Betriebszustände erfassen. Die Regierung legt mit Verordnung anlagenspezifisch die zu erfassenden massgebenden Betriebszustände fest. 4) Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst das Amt für Umweltschutz periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Es kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob: a) die der Verfügung zugrunde liegenden Angaben über den Betrieb zutreffen; und b) die verfügten Anordnungen befolgt werden. 5) Aufgehoben

Art. 72 Ermittlung der Immissionen nichtionisierender Strahlung

1) Das Amt für Umweltschutz ermittelt die Immissionen nichtionisierender Strahlung, insbesondere wenn Grund zur Annahme besteht, dass die in diesem Gesetz oder mit Verordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten sind. 2) Es führt dazu Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Die Regierung legt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden fest. 3) Bei der Ermittlung der Strahlung in Betriebsräumen werden Immissionen aus betriebseigenen Quellen nicht berücksichtigt. 4) Die Immissionen werden als elektrische Feldstärke, magnetische Feldstärke, magnetische Flussdichte, induzierter Körperableitstrom oder Berührungsstrom für denjenigen Betriebszustand der Anlage ermittelt, bei dem sie am höchsten sind.

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