1) Jedermann ist verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Messungen oder andere Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
2) Inhaber von Anlagen haben dem Amt für Umweltschutz alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung der technischen und betrieblichen Machbarkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung erforderlich sind.
3) Das Amt für Umweltschutz kann anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen, über Abfälle und deren Entsorgung sowie über die Art, Menge und Beurteilung von Stoffen und Organismen geführt, aufbewahrt und auf Verlangen zugestellt werden.
4) Das Amt für Umweltschutz kann vorschreiben, dass Inhaber von Anlagen die nach diesem Gesetz bereitzustellenden Daten unter Verwendung amtlicher Formulare oder in elektronischer Form zu übermitteln haben.
Art. 74 Information und Schweigepflicht
1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen Ergebnisse der Kontrolle von Anlagen sowie Auskünfte nach Art. 73, wenn sie von allgemeinem Interesse sind. Die Betroffenen sind über die beabsichtigten Veröffentlichungen anzuhören. Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ist zu wahren.
2) Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sowie Experten und Mitglieder von Kommissionen und Fachausschüssen unterstehen dem Amtsgeheimnis.
Art. 75 Datenverarbeitung
1) Das Amt für Umweltschutz darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Es kann für die Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere für die Erstellung von Registern, Katastern und Dateisystemen, Informations- und Dokumentationssysteme führen. Im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Art. 76 Gebühren
1) Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz legt die Regierung die Gebühren mit Verordnung fest.
2) Die Regierung legt die Gebühr für die Feuerungskontrolle nach Rücksprache mit den Gemeinden fest. Sie berücksichtigt dabei die Aufwendungen der Gemeinden.
Art. 77 Zusammenarbeit mit anderen Behörden und öffentlichen Körperschaften
Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie die Körperschaften des öffentlichen Rechts arbeiten mit den Vollzugsbehörden nach diesem Gesetz zusammen. Sie sind verpflichtet, die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und Daten zu übermitteln.
Art. 78 Zusammenarbeit mit der Wirtschaft
1) Die Regierung arbeitet für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen.
2) Sie kann Branchenvereinbarungen durch die Vorgabe mengenmässiger Ziele und entsprechender Fristen fördern.
3) Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüft sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernimmt sie Branchenvereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht.
Art. 79 Internationale Zusammenarbeit
1) Beim Vollzug dieses Gesetzes arbeiten die zuständigen Organe bei Bedarf mit Behörden und Institutionen der umliegenden Staaten zusammen. Dies gilt insbesondere in den Bereichen Information der Öffentlichkeit, Ermittlung der Immissionen, der Planung von Massnahmen zur Verminderung von Emissionen sowie im Bereich der Abfallbewirtschaftung.
2) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates auswirken kann, so hat das Amt für Umweltschutz oder die von der Regierung bezeichnete Meldestelle diesen zu informieren.
3) Stellt das Amt für Umweltschutz in Liechtenstein einen Umweltschaden fest, der jedoch in einem anderen Staat verursacht wurde, so kann es Empfehlungen für die Durchführung von Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen geben und sich um die Erstattung der ihm angefallenen Kosten bemühen.
Art. 80 Forschung
1) Die Regierung kann Anlagen und Verfahren fördern, mit denen die Umweltbelastung vermindert werden kann.
2) Die Regierung kann Forschungsarbeiten oder Studien in Auftrag geben, unterstützen oder sich an solchen beteiligen.
Art. 81 Aus- und Weiterbildung
Die Regierung unterstützt die Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen.
Art. 82 Herstellung des rechtmässigen Zustandes
1) Werden Verstösse gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die entsprechende Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.
2) Die Regierung, die Gemeinden und das Amt für Umweltschutz ordnen die zwangsweise Durchsetzung der von ihnen erlassenen Verfügungen oder Entscheidungen und nötigenfalls die ersatzweise Ausführung anstelle und auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten an.
Art. 83 Enteignung
Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert, kann der Landtag die notwendigen Rechte enteignen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Expropriationsfällen.
Art. 84 Beschwerde
1) Gegen Verfügungen der Gemeinden und des Amtes für Umweltschutz kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten oder den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten.
4) Einer Beschwerde gegen Sofortmassnahmen nach Art. 19 Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Art. 85 Allgemeine Bestimmungen
1) Der Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage, mit denen eine besondere Gefahr für die Umwelt verbunden ist, haftet für den Schaden aus Einwirkungen, die durch die Verwirklichung dieser Gefahr entstehen.
2) In der Regel mit einer besonderen Gefahr für die Umwelt verbunden sind namentlich Betriebe und Anlagen:
a) die die Regierung aufgrund der verwendeten Stoffe, Organismen oder Abfälle den Ausführungsvorschriften nach Art. 8 unterstellt;
b) die der Entsorgung von Abfällen dienen;
c) in denen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten umgegangen wird;
d) in denen Stoffe vorhanden sind, für die eine Bewilligungspflicht oder andere besondere Vorschriften in den aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Bestimmungen bestehen.
3) Der Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage wird von der Haftpflicht befreit, wenn er nachweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht worden ist.
4) Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Haftpflicht nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch anwendbar.
Art. 86 Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmassnahmen
1) Der Verursacher trägt die Kosten der durchgeführten Vermeidungs- oder Sanierungsmassnahmen nach Art. 11 sowie die Kosten zur Feststellung des drohenden oder eingetretenen Schadens.
2) Das Amt für Umweltschutz kann vom Verursacher zur Deckung der Kosten nach Abs. 1 Sicherstellung verlangen.
3) Werden mehrere Verursacher kostenpflichtig, haften sie solidarisch.
4) Kostenersatzansprüche der Behörden gegen den Verursacher verjähren binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Massnahmen oder der Ermittlung des haftbaren Verursachers.
Art. 87 Verjährung
Die Schadenersatzansprüche verjähren nach § 1489 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
Art. 88 Vergehen
1) Vom Landgericht wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
a) die zur Verhinderung von Störfällen verfügten Sicherheitsmassnahmen unterlässt (Art. 8);
b) die Einschränkung oder das Verbot bestimmter Produktionsverfahren, Lagerhaltungen oder Transporte missachtet (Art. 9);
c) die Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen im Falle von Umweltschäden unterlässt (Art. 11);
cbis) eine Anlage oder eine Tätigkeit mit besonders hohem Verschmutzungspotenzial ohne entsprechende Bewilligung betreibt bzw. durchführt (Art. 13a Abs. 1 und 6);
d) Vorschriften über Abfälle (Art. 38 Bst. b) verletzt;
e) eine Entsorgungsanlage ohne Bewilligung betreibt (Art. 42);
f) die Vorschriften über die Speicherung, die Annahme und den Transport von CO2 verletzt (Art. 50b).
2) Wer eine strafbare Handlung nach Abs. 1 begeht und dadurch Menschen oder die Umwelt in schwere Gefahr bringt, wird vom Landgericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
3) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 89 Übertretungen
1) Vom Amt für Umweltschutz wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) trotz Verpflichtung umweltrelevante Angaben von Anlagen nicht veröffentlicht oder die Anlagen nicht entsprechend kennzeichnet (Art. 5 Abs. 3);
b) keinen Bericht zur Risikobeurteilung erstellt (Art. 8 Abs. 2);
bbis) der Pflicht zur Registrierung von Anlagen und Tätigkeiten nicht nachkommt (Art. 13b);
c) in diesem Gesetz festgelegte oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Emissionsbegrenzungen verletzt (Art. 15);
d) Sanierungsverfügungen nicht befolgt (Art. 19 und 54 Abs. 1);
e) eine sanierungsbedürftige Anlage ohne gleichzeitige Sanierung umbaut oder erweitert (Art. 21 Abs. 1);
f) bei Erreichen von Alarmschwellen den von der Regierung angeordneten Massnahmen nicht Folge leistet (Art. 23 Abs. 3);
g) behördlich verfügte Schallschutzmassnahmen nicht trifft (Art. 24 bis 28);
h) kein Standortdatenblatt einreicht (Art. 33);
i) Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 38 Bst. a und c, Art. 40, 41, 42 Abs. 5, Art. 45 Abs. 5, Art. 49 Abs. 1 und 3, Art. 49a sowie Art. 50a);
k) Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert oder ohne Bewilligung Auflandungen vornimmt (Art. 44 Abs. 1 und 3);
l) feste, flüssige oder gasförmige Abfälle im Freien verbrennt (Art. 45 Abs. 2);
m) organische Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft ohne entsprechende Zustimmung verbrennt (Art. 45 Abs. 3);
n) ausserhalb der bezeichneten Plätze Funken abbrennt oder nicht zulässiges Brennmaterial verwendet (Art. 46 Abs. 2 und 3);
o) Abfälle ausserhalb der dafür vorgesehenen Standorte entsorgt (Art. 37 Abs. 3, Art. 47 Abs. 4 und Art. 49 Abs. 3);
p) Vorschriften über physikalische Belastungen und die Nutzung des Bodens (Art. 58 Abs. 2 und 59 Abs. 1 und 2) sowie über Massnahmen zur Verminderung der Bodenbelastung (Art. 59 Abs. 3) verletzt;
q) die periodische Kontrolle von Anlagen verweigert (Art. 69);
r) von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte, Messungen und Abklärungen verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 73);
s) Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt.
2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
3) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 90 Ordnungsbussenverfahren
1) Übertretungen nach Art. 89 können von der Landespolizei oder von den zuständigen Gemeindepolizeiorganen in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis zu 600 Franken geahndet werden.
2) Die Regierung stellt mit Verordnung die Liste der Übertretungstatbestände auf, die durch Ordnungsbussen zu ahnden sind und bestimmt den Bussenbetrag.
3) Auf das Verfahren findet das Gesetz über das vereinfachte Verfahren bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass die Durchführung des ordentlichen Verfahrens dem Amt für Umweltschutz obliegt.
Art. 91 Verhältnis zu anderen Strafbestimmungen
Die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Normen, insbesondere der aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes, bleibt vorbehalten.
Art. 92 Strafverfahren
1) Das Strafverfahren richtet sich vor den ordentlichen Gerichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, ansonsten nach den Vorschriften über das Verwaltungsstrafverfahren des Verwaltungsstrafgesetzes.
2) Für die Erledigung von Beschwerden gegen Strafverfügungen bzw. Verwaltungsstrafentscheide des Amtes für Umweltschutz ist die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.
Art. 93 Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.
Art. 94 Durchführungsverordnungen; Delegation von Aufgaben
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr nach Art. 54 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 4 übertragenen Aufgaben unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung dem Amt für Umweltschutz zur selbstständigen Erledigung übertragen.
Art. 95 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 6. April 1988 über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz), LGBl. 1988 Nr. 15;
b) Gesetz vom 16. Dezember 1994 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, LGBl. 1995 Nr. 27;
c) Bodenschutzgesetz vom 16. Mai 1990, LGBl. 1990 Nr. 45;
d) Gesetz vom 20. Juni 1996 über die Abänderung des Bodenschutzgesetzes, LGBl. 1996 Nr. 128;
e) Luftreinhaltegesetz (LRG) vom 18. Dezember 2003, LGBl. 2004 Nr. 53;
f) Störfallgesetz vom 25. März 1992, LGBl. 1992 Nr. 47.
Art. 96 Übergangsbestimmungen
1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu behandeln.
2) Feuerungskontrolleure, die von den Gemeinden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Durchführung von Feuerungskontrollen beauftragt wurden, können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, wenn sie die vom Amt für Umweltschutz geforderten Nachschulungen und Weiterbildungen absolvieren.
Art. 97 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. September 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef