Law

Umweltschutzgesetz (USG) vom 29. Mai 2008

Liechtenstein · 814.01 · statute

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 4fd8556d6feb48be09f5eafccb1a3933c81e2fbc1f8014ed4ac8863f44eadbdd

Contents: 105 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 1a Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
  3. Art. 2 Verursacherprinzip
  4. Art. 3 Vorbehalt anderer Rechtsvorschriften
  5. Art. 4 Ausführungsvorschriften aufgrund anderer Gesetze
  6. Art. 5 Information und Beratung
  7. Art. 6 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  8. Art. 7 Beurteilung von Einwirkungen
  9. Art. 8 Schutz vor Störfällen
  10. Art. 9 Ausführungsbestimmungen zum Schutz vor Störfällen
  11. Art. 10 Vorgehen im Ereignisfall
  12. Art. 11 Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen bei drohenden oder eingetretenen Umweltschäden
  13. Art. 12 Überwachung
  14. Art. 13 Aufforderung zum Tätigwerden
  15. Art. 13a Betriebsbewilligung
  16. Art. 13b Registrierung
  17. Art. 14 Grundsatz
  18. Art. 15 Emissionsbegrenzungen
  19. Art. 16 Immissionsgrenzwerte
  20. Art. 17 Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen und Strahlen
  21. Art. 18 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen
  22. Art. 19 Sanierungspflicht
  23. Art. 20 Erleichterungen im Einzelfall
  24. Art. 21 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen
  25. Art. 22 Zielwerte
  26. Art. 23 Alarmschwellen
  27. Art. 24 Planungswerte
  28. Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen
  29. Art. 26 Alarmwerte
  30. Art. 27 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden
  31. Art. 28 Schallschutz bei neuen Gebäuden
  32. Art. 29 Empfindlichkeitsstufen
  33. Art. 30 Anlagegrenzwerte
  34. Art. 31 Orte mit empfindlicher Nutzung
  35. Art. 32 Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
  36. Art. 33 Standortdatenblatt
  37. Art. 34 Anlagegrenzwerte
  38. Art. 35 Immissionsgrenzwerte
  39. Art. 36 Informationsrecht
  40. Art. 37 Abfallbewirtschaftung
  41. Art. 38 Vermeidung
  42. Art. 39 Abfallplanung
  43. Art. 40 Abfalltrennung
  44. Art. 41 Verwertung
  45. Art. 42 Entsorgungsanlagen
  46. Art. 43 Betriebsbeauftragter
  47. Art. 44 Ablagerung
  48. Art. 45 Behandlung
  49. Art. 46 Abbrennen von Funken
  50. Art. 47 Entsorgung der Siedlungsabfälle
  51. Art. 48 Errichtung und Betrieb von Entsorgungsanlagen für Siedlungsabfälle
  52. Art. 49 Entsorgung der übrigen Abfälle
  53. Art. 49a Entsorgungskonzept und -nachweis
  54. Art. 50 Verkehr mit Abfällen
  55. Art. 50a Tätigkeiten im Bereich der Abfallbewirtschaftung
  56. Art. 50b Speicherung, Annahme und Transport von CO2
  57. Art. 51 Grundsatz
  58. Art. 52 Finanzierung bei Siedlungsabfällen
  59. Art. 53 Leistungen des Landes bei Sonderabfällen
  60. Art. 53a Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten
  61. Art. 54 Pflicht zur Sanierung
  62. Art. 55 Tragung der Kosten
  63. Art. 56 Kostenbeiträge des Landes
  64. Art. 57 Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen
  65. Art. 58 Massnahmen gegen Bodenbelastungen
  66. Art. 59 Weitergehende Massnahmen bei belasteten Böden
  67. Art. 60 Richt-, Prüf- und Sanierungswerte für Bodenbelastungen
  68. Art. 61 Grundsatz
  69. Art. 62 Auslagerung von Vollzugsaufgaben
  70. Art. 63 Umweltschutzkommission
  71. Art. 64 Erhebungen über die Umweltbelastung
  72. Art. 64a Umweltinspektionen
  73. Art. 65 Emissions- und Immissionskataster der Luftbelastung
  74. Art. 66 Massnahmenplan zur Luftreinhaltung
  75. Art. 67 Lärmkataster und strategische Lärmkarten
  76. Art. 68 Lärmaktionspläne
  77. Art. 69 Periodische Kontrollen
  78. Art. 70 Feuerungskontrolleure
  79. Art. 71 Kontrolle der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für nichtionisierende Strahlung
  80. Art. 72 Ermittlung der Immissionen nichtionisierender Strahlung
  81. Art. 73 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
  82. Art. 74 Information und Schweigepflicht
  83. Art. 75 Datenverarbeitung
  84. Art. 76 Gebühren
  85. Art. 77 Zusammenarbeit mit anderen Behörden und öffentlichen Körperschaften
  86. Art. 78 Zusammenarbeit mit der Wirtschaft
  87. Art. 79 Internationale Zusammenarbeit
  88. Art. 80 Forschung
  89. Art. 81 Aus- und Weiterbildung
  90. Art. 82 Herstellung des rechtmässigen Zustandes
  91. Art. 83 Enteignung
  92. Art. 84 Beschwerde
  93. Art. 85 Allgemeine Bestimmungen
  94. Art. 86 Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmassnahmen
  95. Art. 87 Verjährung
  96. Art. 88 Vergehen
  97. Art. 89 Übertretungen
  98. Art. 90 Ordnungsbussenverfahren
  99. Art. 91 Verhältnis zu anderen Strafbestimmungen
  100. Art. 92 Strafverfahren
  101. Art. 93 Verantwortlichkeit
  102. Art. 94 Durchführungsverordnungen; Delegation von Aufgaben
  103. Art. 95 Aufhebung bisherigen Rechts
  104. Art. 96 Übergangsbestimmungen
  105. Art. 97 Inkrafttreten

105 provisions

Art. 73 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

1) Jedermann ist verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Messungen oder andere Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. 2) Inhaber von Anlagen haben dem Amt für Umweltschutz alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung der technischen und betrieblichen Machbarkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung erforderlich sind. 3) Das Amt für Umweltschutz kann anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen, über Abfälle und deren Entsorgung sowie über die Art, Menge und Beurteilung von Stoffen und Organismen geführt, aufbewahrt und auf Verlangen zugestellt werden. 4) Das Amt für Umweltschutz kann vorschreiben, dass Inhaber von Anlagen die nach diesem Gesetz bereitzustellenden Daten unter Verwendung amtlicher Formulare oder in elektronischer Form zu übermitteln haben.

Art. 74 Information und Schweigepflicht

1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen Ergebnisse der Kontrolle von Anlagen sowie Auskünfte nach Art. 73, wenn sie von allgemeinem Interesse sind. Die Betroffenen sind über die beabsichtigten Veröffentlichungen anzuhören. Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ist zu wahren. 2) Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sowie Experten und Mitglieder von Kommissionen und Fachausschüssen unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Art. 75 Datenverarbeitung

1) Das Amt für Umweltschutz darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2) Es kann für die Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere für die Erstellung von Registern, Katastern und Dateisystemen, Informations- und Dokumentationssysteme führen. Im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Art. 76 Gebühren

1) Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz legt die Regierung die Gebühren mit Verordnung fest. 2) Die Regierung legt die Gebühr für die Feuerungskontrolle nach Rücksprache mit den Gemeinden fest. Sie berücksichtigt dabei die Aufwendungen der Gemeinden.

Art. 77 Zusammenarbeit mit anderen Behörden und öffentlichen Körperschaften

Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie die Körperschaften des öffentlichen Rechts arbeiten mit den Vollzugsbehörden nach diesem Gesetz zusammen. Sie sind verpflichtet, die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und Daten zu übermitteln.

Art. 78 Zusammenarbeit mit der Wirtschaft

1) Die Regierung arbeitet für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen. 2) Sie kann Branchenvereinbarungen durch die Vorgabe mengenmässiger Ziele und entsprechender Fristen fördern. 3) Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüft sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernimmt sie Branchenvereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht.

Art. 79 Internationale Zusammenarbeit

1) Beim Vollzug dieses Gesetzes arbeiten die zuständigen Organe bei Bedarf mit Behörden und Institutionen der umliegenden Staaten zusammen. Dies gilt insbesondere in den Bereichen Information der Öffentlichkeit, Ermittlung der Immissionen, der Planung von Massnahmen zur Verminderung von Emissionen sowie im Bereich der Abfallbewirtschaftung. 2) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates auswirken kann, so hat das Amt für Umweltschutz oder die von der Regierung bezeichnete Meldestelle diesen zu informieren. 3) Stellt das Amt für Umweltschutz in Liechtenstein einen Umweltschaden fest, der jedoch in einem anderen Staat verursacht wurde, so kann es Empfehlungen für die Durchführung von Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen geben und sich um die Erstattung der ihm angefallenen Kosten bemühen.

Art. 80 Forschung

1) Die Regierung kann Anlagen und Verfahren fördern, mit denen die Umweltbelastung vermindert werden kann. 2) Die Regierung kann Forschungsarbeiten oder Studien in Auftrag geben, unterstützen oder sich an solchen beteiligen.

Art. 81 Aus- und Weiterbildung

Die Regierung unterstützt die Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen.

Art. 82 Herstellung des rechtmässigen Zustandes

1) Werden Verstösse gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die entsprechende Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. 2) Die Regierung, die Gemeinden und das Amt für Umweltschutz ordnen die zwangsweise Durchsetzung der von ihnen erlassenen Verfügungen oder Entscheidungen und nötigenfalls die ersatzweise Ausführung anstelle und auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten an.

Art. 83 Enteignung

Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert, kann der Landtag die notwendigen Rechte enteignen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Expropriationsfällen.

Art. 84 Beschwerde

1) Gegen Verfügungen der Gemeinden und des Amtes für Umweltschutz kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 3) Die Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten oder den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten. 4) Einer Beschwerde gegen Sofortmassnahmen nach Art. 19 Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 85 Allgemeine Bestimmungen

1) Der Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage, mit denen eine besondere Gefahr für die Umwelt verbunden ist, haftet für den Schaden aus Einwirkungen, die durch die Verwirklichung dieser Gefahr entstehen. 2) In der Regel mit einer besonderen Gefahr für die Umwelt verbunden sind namentlich Betriebe und Anlagen: a) die die Regierung aufgrund der verwendeten Stoffe, Organismen oder Abfälle den Ausführungsvorschriften nach Art. 8 unterstellt; b) die der Entsorgung von Abfällen dienen; c) in denen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten umgegangen wird; d) in denen Stoffe vorhanden sind, für die eine Bewilligungspflicht oder andere besondere Vorschriften in den aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Bestimmungen bestehen. 3) Der Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage wird von der Haftpflicht befreit, wenn er nachweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht worden ist. 4) Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Haftpflicht nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch anwendbar.

Art. 86 Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmassnahmen

1) Der Verursacher trägt die Kosten der durchgeführten Vermeidungs- oder Sanierungsmassnahmen nach Art. 11 sowie die Kosten zur Feststellung des drohenden oder eingetretenen Schadens. 2) Das Amt für Umweltschutz kann vom Verursacher zur Deckung der Kosten nach Abs. 1 Sicherstellung verlangen. 3) Werden mehrere Verursacher kostenpflichtig, haften sie solidarisch. 4) Kostenersatzansprüche der Behörden gegen den Verursacher verjähren binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Massnahmen oder der Ermittlung des haftbaren Verursachers.

Art. 87 Verjährung

Die Schadenersatzansprüche verjähren nach § 1489 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.

Art. 88 Vergehen

1) Vom Landgericht wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich: a) die zur Verhinderung von Störfällen verfügten Sicherheitsmassnahmen unterlässt (Art. 8); b) die Einschränkung oder das Verbot bestimmter Produktionsverfahren, Lagerhaltungen oder Transporte missachtet (Art. 9); c) die Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen im Falle von Umweltschäden unterlässt (Art. 11); cbis) eine Anlage oder eine Tätigkeit mit besonders hohem Verschmutzungspotenzial ohne entsprechende Bewilligung betreibt bzw. durchführt (Art. 13a Abs. 1 und 6); d) Vorschriften über Abfälle (Art. 38 Bst. b) verletzt; e) eine Entsorgungsanlage ohne Bewilligung betreibt (Art. 42); f) die Vorschriften über die Speicherung, die Annahme und den Transport von CO2 verletzt (Art. 50b). 2) Wer eine strafbare Handlung nach Abs. 1 begeht und dadurch Menschen oder die Umwelt in schwere Gefahr bringt, wird vom Landgericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. 3) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 89 Übertretungen

1) Vom Amt für Umweltschutz wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a) trotz Verpflichtung umweltrelevante Angaben von Anlagen nicht veröffentlicht oder die Anlagen nicht entsprechend kennzeichnet (Art. 5 Abs. 3); b) keinen Bericht zur Risikobeurteilung erstellt (Art. 8 Abs. 2); bbis) der Pflicht zur Registrierung von Anlagen und Tätigkeiten nicht nachkommt (Art. 13b); c) in diesem Gesetz festgelegte oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Emissionsbegrenzungen verletzt (Art. 15); d) Sanierungsverfügungen nicht befolgt (Art. 19 und 54 Abs. 1); e) eine sanierungsbedürftige Anlage ohne gleichzeitige Sanierung umbaut oder erweitert (Art. 21 Abs. 1); f) bei Erreichen von Alarmschwellen den von der Regierung angeordneten Massnahmen nicht Folge leistet (Art. 23 Abs. 3); g) behördlich verfügte Schallschutzmassnahmen nicht trifft (Art. 24 bis 28); h) kein Standortdatenblatt einreicht (Art. 33); i) Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 38 Bst. a und c, Art. 40, 41, 42 Abs. 5, Art. 45 Abs. 5, Art. 49 Abs. 1 und 3, Art. 49a sowie Art. 50a); k) Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert oder ohne Bewilligung Auflandungen vornimmt (Art. 44 Abs. 1 und 3); l) feste, flüssige oder gasförmige Abfälle im Freien verbrennt (Art. 45 Abs. 2); m) organische Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft ohne entsprechende Zustimmung verbrennt (Art. 45 Abs. 3); n) ausserhalb der bezeichneten Plätze Funken abbrennt oder nicht zulässiges Brennmaterial verwendet (Art. 46 Abs. 2 und 3); o) Abfälle ausserhalb der dafür vorgesehenen Standorte entsorgt (Art. 37 Abs. 3, Art. 47 Abs. 4 und Art. 49 Abs. 3); p) Vorschriften über physikalische Belastungen und die Nutzung des Bodens (Art. 58 Abs. 2 und 59 Abs. 1 und 2) sowie über Massnahmen zur Verminderung der Bodenbelastung (Art. 59 Abs. 3) verletzt; q) die periodische Kontrolle von Anlagen verweigert (Art. 69); r) von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte, Messungen und Abklärungen verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 73); s) Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt. 2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt. 3) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.

Art. 90 Ordnungsbussenverfahren

1) Übertretungen nach Art. 89 können von der Landespolizei oder von den zuständigen Gemeindepolizeiorganen in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis zu 600 Franken geahndet werden. 2) Die Regierung stellt mit Verordnung die Liste der Übertretungstatbestände auf, die durch Ordnungsbussen zu ahnden sind und bestimmt den Bussenbetrag. 3) Auf das Verfahren findet das Gesetz über das vereinfachte Verfahren bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass die Durchführung des ordentlichen Verfahrens dem Amt für Umweltschutz obliegt.

Art. 91 Verhältnis zu anderen Strafbestimmungen

Die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Normen, insbesondere der aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes, bleibt vorbehalten.

Art. 92 Strafverfahren

1) Das Strafverfahren richtet sich vor den ordentlichen Gerichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, ansonsten nach den Vorschriften über das Verwaltungsstrafverfahren des Verwaltungsstrafgesetzes. 2) Für die Erledigung von Beschwerden gegen Strafverfügungen bzw. Verwaltungsstrafentscheide des Amtes für Umweltschutz ist die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.

Art. 93 Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.

Art. 94 Durchführungsverordnungen; Delegation von Aufgaben

1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen. 2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr nach Art. 54 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 4 übertragenen Aufgaben unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung dem Amt für Umweltschutz zur selbstständigen Erledigung übertragen.

Art. 95 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) Gesetz vom 6. April 1988 über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz), LGBl. 1988 Nr. 15; b) Gesetz vom 16. Dezember 1994 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, LGBl. 1995 Nr. 27; c) Bodenschutzgesetz vom 16. Mai 1990, LGBl. 1990 Nr. 45; d) Gesetz vom 20. Juni 1996 über die Abänderung des Bodenschutzgesetzes, LGBl. 1996 Nr. 128; e) Luftreinhaltegesetz (LRG) vom 18. Dezember 2003, LGBl. 2004 Nr. 53; f) Störfallgesetz vom 25. März 1992, LGBl. 1992 Nr. 47.

Art. 96 Übergangsbestimmungen

1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu behandeln. 2) Feuerungskontrolleure, die von den Gemeinden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Durchführung von Feuerungskontrollen beauftragt wurden, können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, wenn sie die vom Amt für Umweltschutz geforderten Nachschulungen und Weiterbildungen absolvieren.

Art. 97 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. September 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

← Find another law