1. Jede Vertragspartei ist zur Förderung des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien bestrebt, sicherzustellen, dass der Regulierungsrahmen zum elektronischen Handel eine durch die Wirtschaft bestimmte Entwicklung des elektronischen Handels unterstützt.
2. Jede Vertragspartei ermutigt zur Unterstützung des elektronischen Handels den Privatsektor zur Selbstregulierung, einschliesslich durch Verhaltenskodizes, Richtlinien und Vollzugsmechanismen,
Art. 82 Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien arbeiten zur Erkennung und Überwindung von Hindernissen, die sich bei der Nutzung des elektronischen Handels insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen im Zusammenhang mit ihrem bilateralen Handel ergeben, zusammen.
2. Die Vertragsparteien bemühen sich um Informations- und Erfahrungsaustausch, einschliesslich zu Gesetzen, Vorschriften und guten Praktiken im Bereich des elektronischen Handels in Zusammenhang unter anderem mit:
(a) Datenschutz;
(b) dem Kampf gegen unerwünschte kommerzielle Mitteilungen über das Internet, wie zum Beispiel übermittelte E-Mails;
(c) dem Konsumentenvertrauen im elektronischen Handel;
(d) Online-Sicherheit;
(e) geistigem Eigentum;
(f) E-Government; und
(g) den guten Sitten, insbesondere der Moral junger Generationen.
3. Jede Vertragspartei ermutigt mit ihren verfügbaren und bereits bestehenden Mitteln die Tätigkeiten von nicht gewinnorientierten Organisationen in dieser Vertragspartei, die auf die Förderung des elektronischen Handels ausgerichtet sind, einschliesslich des Informations- und Meinungsaustauschs.
4. Soweit sinnvoll, arbeiten die Vertragsparteien in den einschlägigen internationalen Organisationen und Foren mit, um zur Entwicklung des internationalen Rahmens für den elektronischen Handel beizutragen.
Art. 83 Ausnahmen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Artikel 22, 55 und 56 mutatis mutandis.
Art. 84 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen, die eine Vertragspartei in Bezug auf Investoren der anderen Vertragspartei und auf deren Investitionen im Gebiet ersterer Vertragspartei beschliesst oder beibehält.
2. Es herrscht Einvernehmen darüber, dass dieses Kapitel auch für Massnahmen gilt, die eine Vertragspartei in Bezug auf Investitionen beschliesst oder beibehält, die im Gebiet ersterer Vertragspartei von Investoren der anderen Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt worden sind.
3. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Kapitel und dem 6. Kapitel in Bezug auf Massnahmen einer Vertragspartei, die den Dienstleistungshandel betreffen, hat im Umfang der Unvereinbarkeit das 6. Kapitel Vorrang.
Art. 85 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a)bedeutet «Unternehmen» ein nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründetes oder errichtetes Gebilde, unabhängig davon, ob mit oder ohne Gewinnzweck, in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle stehend, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, anderer Gesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen und anderer Vereinigungen;
(b) bedeutet «frei konvertierbare Währung» eine Währung, die auf den internationalen Devisenmärkten verbreitet gehandelt und bei internationalen Transaktionen verbreitet benutzt wird;
(c) bedeutet «Investition» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere:(i) ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung eines Unternehmens,
(ii) Aktien, Anteile und andere Formen der Kapitalbeteiligung an Unternehmen, einschliesslich daraus abgeleiteter Rechte,
(iii) Anleihen, Obligationen, Darlehen sowie andere Formen von Verbindlichkeiten, einschliesslich anderer daraus abgeleiteter Rechte,
(iv) Forderungen auf Geld auf irgendwelche Leistungen im Zusammenhang mit einem Unternehmen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen,
(v) Immaterialwerte wie Rechte an geistigem Eigentum und Goodwill,
(vi) durch Gesetz oder Vertrag verliehene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Genehmigungen und Bewilligungen, einschliesslich solcher zur Kultivierung, Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen,
(vii) Rechte aus Verträgen, einschliesslich Verträgen für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Betriebs-, Herstellungs- und Einnahmenbeteiligungsverträgen, und
[tab](viii) jedes andere materielle oder immaterielle, bewegliche oder unbewegliche Eigentum sowie alle damit verbundenen Rechte wie Hypotheken, Grundlasten und Pfande,
Ein Wechsel in der Form des Vermögenswerts lässt dessen Eigenschaft als Investition unberührt;
(d) bedeuten «Investitionstätigkeiten» Errichtung, Erwerb, Erweiterung, Verwaltung, Führung, Betrieb, Erhalt, Nutzung, Gebrauch, Liquidation, Verkauf oder andere Veräusserung von Investitionen;
(e) bedeutet «getätigte Investition» eine Investition, die ein Investor einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei errichtet, erworben oder erweitert hat;
(f) bedeutet «Investition eines Investors einer Vertragspartei» eine Investition, die im Eigentum eines Investors der betreffenden Vertragspartei steht oder von ihm unmittelbar oder mittelbar kontrolliert wird;
(g) bedeutet «Investor einer Vertragspartei»:(i) eine natürliche Person, die nach dem Recht der Vertragspartei: (A) in Bezug auf Japan Staatsangehöriger Japans ist, oder
(B) in Bezug auf die Schweiz: (aa) Staatsangehöriger der Schweiz ist, oder
(bb) das Recht zur ständigen Niederlassung besitzt, oder
(ii) ein nach geltendem Recht der Vertragspartei gegründetes oder errichtetes Unternehmen, das im Gebiet dieser Vertragspartei erhebliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt,
die oder das dabei ist, im Gebiet der anderen Vertragspartei eine Investition zu tätigen oder getätigt hat; und
(h) bedeutet «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, eines Verwaltungsakts oder in einer anderen Form getroffen wird.
Art. 86 Allgemeine Behandlung und Schutz
1. Jede Vertragspartei gewährt Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei gerechte und billige Behandlung sowie vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert durch ungerechtfertigte oder willkürliche Massnahmen Verwaltung, Führung, Betrieb, Erhalt, Nutzung, Gebrauch, Liquidation, Verkauf oder andere Veräusserung solcher Investitionen.
2. Jede Vertragspartei hält alle schriftlichen Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf eine bestimmte Investition eines Investors der anderen Vertragspartei eingegangen ist und auf die sich der Investor bei Errichtung, Erwerb oder Erweiterung der Investition verlassen durfte.
Art. 87 Inländerbehandlung
Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und ihren Investitionen in Bezug auf deren Investitionstätigkeiten eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Investoren und deren Investitionen gewährt.
Art. 88 Meistbegünstigung
1. Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und ihren Investitionen in Bezug auf ihre Investitionstätigkeiten eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die, die sie in vergleichbaren Situationen Investoren einer Nichtvertragspartei und deren Investitionen gewährt.
2. Es herrscht Einvernehmen darüber, dass die Behandlung nach Absatz 1 nicht eine Behandlung einschliesst, die Investoren einer Nichtvertragspartei und deren Investitionen aufgrund von Bestimmungen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und der Nichtvertragspartei nach anderen internationalen Abkommen gewährt wird.
3. Gewährt eine Vertragspartei Investoren einer Nichtvertragspartei und deren Investitionen durch Abschluss oder Änderung eines Freihandelsabkommens, einer Zollunion oder eines vergleichbaren Abkommens, das eine wesentliche Liberalisierung von Investitionen vorsieht, eine günstigere Behandlung, so ist sie nicht verpflichtet, eine solche Behandlung Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen zu gewähren. Jede solche von einer Vertragspartei gewährte Behandlung ist der anderen Vertragspartei ohne Verzug zu notifizieren, und die erstere Vertragspartei ist bestrebt, Investoren letzterer Vertragspartei und deren Investitionen eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig als diejenige, die sie nach dem abgeschlossenen oder geänderten Abkommen gewährt. Erstere Vertragspartei tritt auf Ersuchen letzterer Vertragspartei in Verhandlungen ein, um in dieses Abkommen eine Behandlung aufzunehmen, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die nach dem abgeschlossenen oder geänderten Abkommen gewährt wird.
Art. 89 Transfers
1. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass alle Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet ohne Verzug und frei in ihr und aus ihrem Gebiet überwiesen werden können. Zu diesen Transfers zählen insbesondere:
(a) das Anfangskapital und weitere Beiträge für den Erhalt oder die Ausweitung der Investitionen;
(b) Gewinne, Zinsen, Dividenden, Kapitalgewinne, Lizenz- und andere Gebühren sowie andere laufende Einkünfte, die aus den Investitionen erwachsen;
(c) Zahlungen, die aufgrund eines Vertrags, einschliesslich eines Darlehensvertrags, geleistet werden;
(d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräusserung oder Liquidation der Investitionen;
(e) Einkommen und andere Vergütungen von Personal, das im Zusammenhang mit den Investitionen aus dem Ausland beigezogen wurde;
(f) Zahlungen, die nach den Artikeln 91 und 92 geleistet werden; und
(g) Zahlungen, die sich aus der Streitbeilegung nach Artikel 94 ergeben.
2. Jede Vertragspartei stellt ferner sicher, dass Transfers nach Absatz 1 in frei konvertierbarer Währung erfolgen können. Ein Transfer muss zu einem Wechselkurs erfolgen können, der zum Zeitpunkt des Transfers auf dem Markt gilt.
3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Absätze 1 und 2 eine gerechte, nichtdiskriminierende und nach Treu und Glauben erfolgende Anwendung von Gesetzen einer Vertragspartei nicht berühren, die im Zusammenhang stehen mit:
(a) Konkurs, Insolvenz oder Gläubigerschutz;
(b) Ausgabe, Handel oder Verkehr mit Wertpapieren;
(c) Straftaten und der Wiedererlangung von Vermögenswerten kriminellen Ursprungs;
(d) Meldungen oder Aufzeichnungen von Währungstransfers oder Transfers von anderen Zahlungsmitteln; oder
(e) der Sicherstellung der Befolgung von Urteilen oder Anordnungen in gerichtlichen Verfahren.
Art. 90 Vorbehalte
1. Die Artikel 87, 88 und 96 gelten nicht für:
(a) jede bestehende unvereinbare Massnahme einer Vertragspartei gemäss ihrer Vorbehaltsliste in Anlage 1 Abschnitt 1 oder Anlage 2 Abschnitt 1 zu Anhang IX, die zu einem beliebigen Zeitpunkt beibehalten, weitergeführt oder erneuert wird;
(b) eine Änderung oder Abwandlung einer unvereinbaren Massnahme, die unter Buchstabe (a) fällt, soweit die Änderung oder Abwandlung die Vereinbarkeit der Massnahme mit den Artikeln 87, 88 und 96 nicht vermindert; und
(c) jede Massnahme, die eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrer Vorbehaltsliste in Anlage 1 Abschnitt 2 oder Anlage 2 Abschnitt 2 zu Anhang IX beschliesst oder beibehält,
soweit solche Massnahmen mit den Artikeln 87, 88 und 96 unvereinbar sind.
2. Bei der Änderung oder Abwandlung einer bestehenden unvereinbaren Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe (b) oder beim Beschluss einer Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe (c) notifiziert eine Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei vor der Änderung, der Abwandlung oder dem Beschluss oder, unter ausserordentlichen Umständen, so rasch wie möglich danach unter Bereitstellung eingehender Informationen.
3. Keine Vertragspartei fordert nach einer Massnahme, die sie nach Inkrafttreten dieses Abkommens beschlossen hat und die von ihrer in Anhang IX aufgeführten Vorbehaltsliste erfasst wird, von einem Investor der anderen Vertragspartei aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, eine Investition zu verkaufen oder anderweitig zu veräussern, die zum Zeitpunkt, zu dem die Massnahme Wirksamkeit erlangt, besteht.
4. Im Rahmen der Überprüfung gemäss Artikel 102 überprüfen die Vertragsparteien ihre in Anhang IX aufgeführten Vorbehaltslisten, um den Umfang der Vorbehalte allenfalls zu verringern oder sie aufzuheben.
5. Eine Vertragspartei kann jederzeit auf Ersuchen der anderen Vertragspartei oder einseitig durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei ihre in Anhang IX aufgeführten Vorbehalte vollständig oder teilweise aufheben.
6. Die Artikel 87 und 88 gelten nach den ausdrücklichen Bestimmungen der Artikel 3–5 des TRIPS-Abkommens nicht für eine Massnahme, die von den Ausnahmen zu oder den Abweichungen von den Pflichten nach den Artikeln 3 und 4 des TRIPS-Abkommens erfasst wird.
7. Die Artikel 87, 88 und 96 gelten nicht für eine Massnahme, die eine Vertragspartei bezüglich des öffentlichen Beschaffungswesens beschliesst oder beibehält.
Art. 91 Enteignung und Entschädigung
1. Keine Vertragspartei enteignet oder verstaatlicht in ihrem Gebiet Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei oder trifft eine Massnahme, die einer Enteignung oder Verstaatlichung (nachfolgend als «Enteignung» bezeichnet) entspricht, ausser:
(a) für einen Zweck, der im öffentlichen Interesse liegt;
(b) auf nichtdiskriminierende Weise;
(c) nach ordentlichem Verfahren; und
(d) gegen umgehende, wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung nach den Absätzen 2–4.
2. Der Entschädigungsbetrag entspricht dem angemessenen Marktwert der enteigneten Investition zum Zeitpunkt, da die Enteignung durchgeführt oder, falls früher, öffentlich angekündigt wurde. Der angemessene Marktwert widerspiegelt keine Änderung des Marktwerts, die eingetreten ist, weil die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
3. Die Entschädigung wird ohne Verzug ausgerichtet und schliesst Zinsen zu einem handelsüblichen, marktgerechten Zinssatz ein, welche die Zeitdauer vom Enteignungs- bis zum Bezahlungszeitpunkt berücksichtigen. Die Entschädigung ist tatsächlich verwertbar, frei transferierbar und zum Devisenmarktkurs, der zum Zeitpunkt der Enteignung gilt, in frei konvertierbare Währungen wechselbar.
4. Unbeschadet von Artikel 94 hat der von der Enteignung betroffene Investor das Recht, seinen Fall und die Bewertung seiner Investition in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieses Artikels von einem Zivil- oder Verwaltungsgericht oder einer anderen unabhängigen Behörde der enteignenden Vertragspartei nach deren Recht umgehend überprüfen zu lassen.
Art. 92 Behandlung im Konfliktfall
1. Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei, die bezüglich ihrer Investitionen in ihrem Gebiet Verlust oder Schaden als Folge eines bewaffneten Konflikts, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder anderer ähnlicher Ereignisse in ihrem Gebiet erlitten haben, in Bezug auf Rückerstattung, Schadenersatz, Entschädigung oder andere Regelung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Investoren oder denen einer Nichtvertragspartei gewährt.
2. Jede im Rahmen einer Regelung nach Absatz 1 geleistete Zahlung ist tatsächlich verwertbar, frei transferierbar und zum Devisenmarktkurs in frei konvertierbare Währungen wechselbar.
Art. 93 Subrogation
Erhält ein Investor einer Vertragspartei aufgrund eines Versicherungs-, Garantie- oder Entschädigungsvertrags von einem Versicherer, der nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde, eine Zahlung, so anerkennt die andere Vertragspartei den Übergang der Rechte und Ansprüche des Investors auf den Versicherer sowie das Recht des Versicherers, solche Rechte und Ansprüche kraft Subrogation im selben Ausmass wie der Rechtsvorgänger geltend zu machen.
Art. 94 Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
1. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet «Investitionsstreitigkeit» eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, der Verlust oder Schaden wegen oder als Folge eines angeblichen Verstosses ersterer Vertragspartei gegen eine Verpflichtung nach diesem Kapitel bezüglich des Investors oder dessen Investition erlitten hat. Dieser Artikel gilt nicht für Streitigkeiten, die sich aus Ereignissen ergeben, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens stattgefunden haben.
2. Auf Begehren des Investors ist jede Investitionsstreitigkeit so weit wie möglich gütlich durch Konsultationen zwischen dem Investor und der betreffenden Vertragspartei (nachfolgend in diesem Artikel gemeinsam als «die Streitparteien» bezeichnet) beizulegen.
3. Kann die Investitionsstreitigkeit nicht innert sechs Monaten ab dem schriftlichen Begehren des Investors, Konsultationen abzuhalten, beigelegt werden, so kann dieser Investor die Investitionsstreitigkeit in einem internationalen Vergleichs- oder Schiedsverfahren von den folgenden Institutionen oder nach den folgenden Regeln beurteilen lassen:
(a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (nachfolgend in diesem Artikel als «ICSID» bezeichnet), welches durch das am 18. März 1965 in Washington abgeschlossene Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geschaffen wurde;
(b) den ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung, falls eine der Vertragsparteien, nicht aber beide, dem ICSID-Übereinkommen angehört; oder
(c) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das nach den am 28. April 1976 verabschiedeten Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffen wird, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
4. Jede Vertragspartei erteilt hiermit ihre Zustimmung, dass ein an der Streitigkeit beteiligter Investor eine Investitionsstreitigkeit in Bezug auf eine getätigte Investition einem internationalen Vergleichs- oder Schiedsverfahren nach Absatz 3 unterbreitet.
5. Unbeschadet von Absatz 4 kann keine Investitionsstreitigkeit einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren nach Absatz 3 unterbreitet werden, wenn mehr als fünf Jahre seit dem Zeitpunkt vergangen sind, zu dem der an der Streitigkeit beteiligte Investor vom erlittenen Verlust oder Schaden nach Absatz 1 erstmals erfahren hat oder hätte erfahren müssen, wobei der frühere Zeitpunkt gilt.
6. Ein an der Streitigkeit beteiligter Investor kann die Investitionsstreitigkeit einem internationalen Vergleichs- oder Schiedsverfahren unterbreiten, falls:
(a) dieser Investor kein Verfahren zur Lösung der Investitionsstreitigkeit vor einem Gerichtshof, einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsstelle der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei eröffnet hat; oder
(b) dieser Investor ein Verfahren zur Lösung der Investitionsstreitigkeit vor einem Gerichtshof, einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsstelle der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei eröffnet hat und die Investitionsstreitigkeit von einem solchen Verfahren zurückzieht. Für den Rückzug wird eine schriftliche Verzichtserklärung dem schriftlichen Begehren auf ein Vergleichs- oder Schiedsverfahren beigelegt, mit dem der an der Streitigkeit beteiligte Investor auf jedes Recht verzichtet, vor einem Gerichtshof, einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsstelle nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien ein Verfahren bezüglich jedes angeblichen Verstosses gegen dieses Kapitel einzuleiten oder fortzuführen.
Es besteht Einvernehmen, dass ein an der Streitigkeit beteiligter Investor während eines hängigen Vergleichs- oder Schiedsverfahrens vor einem Gericht oder Verwaltungsgericht der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei Klage erheben oder weiterführen kann, die auf einstweilige Unterlassung geht und nicht die Leistung von Schadenersatz einbezieht, falls die Klage allein zur Wahrung der Rechte und Interessen dieses Investors anhängig gemacht wird.
7. Sofern von den Vertragsparteien nicht anders bestimmt, findet das Schiedsverfahren in einem Land statt, das Vertragspartei des am 10. Juni 1958 in New York abgeschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist.
8. Das Schiedsgericht entscheidet die Investitionsstreitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts. Enthält die Investitionsstreitigkeit einen Anspruch, der auf Artikel 86 Absatz 2 gründet, so entscheidet das Schiedsgericht über diesen Anspruch in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und:
(a) den im entsprechenden Investitionsvertrag festgehaltenen Rechtsregeln oder anderen Rechtsregeln, welche die Streitparteien vereinbaren; oder
(b) in Ermangelung von Rechtsregeln nach Buchstabe (a): (i) den anwendbaren Regeln des Völkerrechts, und
(ii) dem Recht des Beklagten, einschliesslich der Regeln des Kollisionsrechts.
9. Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage, nachdem eine Investitionsstreitigkeit einem internationalen Vergleichs- oder Schiedsverfahren unterbreitet worden ist, der anderen Vertragspartei diese Investitionsstreitigkeit und bedient sie mit Kopien aller im Schiedsverfahren eingereichten Rechtsschriften.
10. Auf schriftliche Mitteilung an die Streitparteien hin kann die Vertragspartei, die an der Streitigkeit nicht beteiligt ist, dem Schiedsgericht Eingaben zu einer Frage der Auslegung dieses Kapitels machen.
11. Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei darf zu ihrer Verteidigung nicht ihre Immunität oder die Tatsache geltend machen, dass der an der Streitigkeit beteiligte Investor kraft Versicherungs-, Garantie- oder Entschädigungsvertrag eine Entschädigung erhalten hat oder erhalten wird, die den erlittenen Verlust oder Schaden vollumfänglich oder teilweise abdeckt.
12. Keine Vertragspartei wird hinsichtlich einer Investitionstreitigkeit, die einem internationalen Schiedsverfahren unterbreitet worden ist, diplomatischen Schutz gewähren oder einen völkerrechtlichen Anspruch geltend machen, es sei denn, dass die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei den erlassenen Schiedsspruch nicht befolgt. Informelle diplomatische Schritte, die lediglich darauf gerichtet sind, die Beilegung der Streitigkeit zu erleichtern, fallen für den Zweck dieses Absatzes nicht unter den Begriff des diplomatischen Schutzes.
13. Der Schiedsentscheid ist für die Streitparteien endgültig und bindend und wird ohne Verzug in Übereinstimmung mit dem Recht der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei vollstreckt.
SR 0.975.2
SR 0.277.12
Art. 95 Allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
1. In Bezug auf die Tätigung von Investitionen gelten mutatis mutandis die Artikel XIV und XIVbis GATS, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.
2. Artikel XIVbis Absatz 1 GATS gilt mutatis mutandis auch für getätigte Investitionen.
3. Dieser Artikel gilt nicht für die Artikel 86 Absatz 1, 91 und 92.
4. Trifft eine Vertragspartei unter ausserordentlichen Umständen Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2, so notifiziert diese Vertragspartei der anderen Vertragspartei vor Inkrafttreten der Massnahmen oder so rasch als möglich danach Folgendes:
(a) den von der Massnahme betroffenen Sektor und Teilsektor oder die betroffene Tätigkeit;
(b) die von der Massnahme betroffene Verpflichtung oder die von der Massnahme betroffenen Bestimmungen dieses Abkommens;
(c) die gesetzliche Grundlage der Massnahme;
(d) eine knappe Beschreibung der Massnahme; und
(e) den Zweck der Massnahme.
Art. 96 Verbot von Leistungsauflagen
Für die Zwecke dieses Kapitels wird hiermit der Anhang zum Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen in Anhang 1A zum WTO-Abkommen mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. 97 Befristete Schutzmassnahmen
1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.
2. Eine Vertragspartei kann beschränkende Massnahmen bezüglich grenzüberschreitender Kapitaltransaktionen und bezüglich Zahlungen und Überweisungen im Zusammenhang mit Investitionen einführen oder beibehalten:
(a) bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzsstörungen oder externen Zahlungsschwierigkeiten; oder
(b) in ausserordentlichen Fällen, in denen der Kapitalverkehr der makroökonomischen Politik, insbesondere der Geld- und Wechselkurspolitik, schwerwiegende Probleme bereitet oder zu bereiten droht.
3. Beschränkende Massnahmen, die eine Vertragspartei nach Absatz 2 beschliesst oder beibehält:
(a) gewährleisten, dass Investoren der anderen Vertragspartei ebenso günstig behandelt werden wie jene von Nichtvertragsparteien;
(b) sind vereinbar mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds;
(c) gehen nicht über das für den Umgang mit den Umständen nach Absatz 2 erforderliche Mass hinaus;
(d) sind befristet und werden aufgehoben, sobald es die Verhältnisse erlauben;
(e) werden der anderen Vertragspartei umgehend notifiziert; und
(f) vermeiden eine unnötige Schädigung von Geschäfts-, Wirtschafts- und Finanzinteressen der anderen Vertragspartei.
4. Dieser Artikel wird nicht dahingehend ausgelegt, dass er die Rechte und Pflichten, die eine Vertragspartei als Partei des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds geniesst und eingegangen ist, verändert.
Art. 98 Aufsichtsrechtliche Massnahmen
Anhang VI Artikel VI gilt mutatis mutandis für dieses Kapitel.
Art. 99 Besondere Formalitäten
Artikel 87 wird nicht dahingehend ausgelegt, dass er eine Vertragspartei daran hindert, eine Massnahme zu beschliessen oder beizubehalten, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei besondere Formalitäten wie die Einhaltung von Anforderungen bei der Wohnsitzeintragung vorschreibt, sofern solche Formalitäten den von ersterer Vertragspartei eingeräumten Schutz von Investoren letzterer Vertragspartei und deren Investition nach diesem Kapitel nicht materiell beeinträchtigen.
Art. 100 Fiskalische Massnahmen
1. Folgende Bestimmungen gelten für fiskalische Massnahmen jeder Vertragspartei:
(a) die Artikel 87 und 88; und
(b) Artikel 91, soweit solche fiskalischen Massnahmen eine Enteignung nach Absatz 1 jenes Artikels darstellen.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe (a) wird Artikel XIV Buchstaben (d) und (e) GATS hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
3. Eine Vertragspartei kann sich bezüglich einer Massnahme der anderen Vertragspartei, die in den Geltungsbereich eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den Vertragsparteien fällt, nicht auf Artikel 87 berufen.
4. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe (a) gilt Artikel 94 nicht bezüglich fiskalischer Massnahmen.
5. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe (b) gilt Artikel 94 bezüglich fiskalischer Massnahmen.
Art. 101 Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzmassnahmen
Die Vertragsparteien anerkennen, dass es unangemessen ist, Investitionstätigkeiten durch die Lockerung von innerstaatlichen Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltschutzmassnahmen oder die Abschwächung von Arbeitsnormen zu fördern. Diesbezüglich sollte keine Vertragspartei als Anreiz für Errichtung, Erwerb oder Erweiterung von Investitionen in ihrem Gebiet auf solche Massnahmen oder Normen verzichten oder anderweitig von ihnen abweichen.
Art. 102 Überprüfung
1. Im Hinblick auf eine weitere Liberalisierung der Investitionen überprüfen die Vertragsparteien spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und in regelmässigen Abständen danach, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Investitionsabkommen, die gesetzlichen Rahmenbedingungen, das Investitionsklima und die Investitionsflüsse zwischen ihren Gebieten.
2. Die Überprüfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen nach Absatz 1 schliesst die Überprüfung von Massnahmen ein, die eine Vertragspartei gemäss Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe (c) beschliesst oder beibehält.
Art. 103 Massnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken
1. In Anerkennung, dass wettbewerbswidrige Praktiken die Vorteile der Handels- und Investitionsliberalisierung zunichte machen oder schmälern und das wirksame Funktionieren ihres Markts behindern können, trifft jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften die ihrer Ansicht nach geeigneten Massnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken.
2. Diese Massnahmen werden in Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verfahrensgerechtigkeit getroffen.
3. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «wettbewerbswidrige Praktiken» alle Verhaltensweisen oder Transaktionen, für die nach den Wettbewerbsgesetzen und ‑vorschriften der Vertragsparteien Strafen, Sanktionen oder andere Abhilfen vorgesehen sind. Sie umfassen insbesondere:
(a) private Monopolbildung, ungerechtfertigte Handelsbeschränkung und unlautere Handelspraktiken nach Wettbewerbsgesetz und -vorschriften von Japan; und
(b) gesetzeswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen und gesetzeswidrige Praktiken von Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung nach Wettbewerbsgesetz und -vorschriften der Schweiz.
Art. 104 Zusammenarbeit zur Behandlung wettbewerbswidriger Praktiken
1. Die Vertragsparteien arbeiten in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften zur Behandlung wettbewerbswidriger Praktiken im Rahmen ihrer jeweiligen verfügbaren Ressourcen zusammen, um durch die Entwicklung einer Zusammenarbeitsbeziehung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien einen Beitrag zum wirksamen Vollzug von Wettbewerbsgesetzen und ‑vorschriften jeder Vertragspartei zu leisten, und vermeiden oder verkleinern auf diese Weise in allen Angelegenheiten in Bezug auf die Anwendung von Wettbewerbsgesetzen und -vorschriften jeder Vertragspartei die Möglichkeit von Konflikten zwischen den Vertragsparteien.
2. Einzelheiten und Verfahren der Zusammenarbeit nach diesem Artikel werden im 3. Kapitel des Umsetzungsabkommens ausgeführt.
Art. 105 Konsultationen
Nach Durchlaufen aller anwendbaren Verfahren nach Artikel 104 kann eine Vertragspartei, nach deren Ansicht aufgrund einer wettbewerbswidrigen Praxis Handelsbeeinträchtigungen verbleiben, die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen im Gemischten Ausschuss zur Beseitigung solcher Handelsbeeinträchtigungen ersuchen. Die Konsultationen im Gemischten Ausschuss:
(a) untersuchen nicht die Angemessenheit des Wettbewerbsrechtsvollzugs durch die Wettbewerbsbehörde einer der beiden Vertragsparteien; und
(b) verletzen nicht die Unabhängigkeit der Wettbewerbsbehörde einer der beiden Vertragsparteien in Ausübung ihrer Befugnisse.
Art. 106 Nichtanwendung von Artikel 5 Absatz 1 und des 14. Kapitels
1. Artikel 5 Absatz 1 und das 14. Kapitel gelten nicht für dieses Kapitel.
2. Das 3. Kapitel des Umsetzungsabkommens regelt die Einzelheiten und Verfahren zum Informationsaustausch nach diesem Kapitel, einschliesslich des Austauschs vertraulicher Informationen.
Art. 107 Allgemeine Bestimmungen
1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz von geistigem Eigentum, fördern die Wirksamkeit und Transparenz in der Verwaltung ihres jeweiligen Schutzsystems für geistiges Eigentum und sehen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels und den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, Massnahmen zur angemessenen und wirksamen Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum gegen Verletzung, Fälschung und Piraterie vor.
2. «Geistiges Eigentum» nach diesem Kapitel bedeutet alle Kategorien von geistigem Eigentum:
(a) die Gegenstand der Artikel 114–121 sind; und/oder
(b) die vom TRIPS-Abkommen und/oder den einschlägigen internationalen Abkommen, auf die das TRIPS-Abkommen verweist, erfasst werden.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis, die Pflichten nach internationalen Abkommen zu geistigem Eigentum, denen bei Inkrafttreten dieses Abkommens beide Vertragsparteien angehören, sowie nach jeder für beide Vertragsparteien Geltung erlangenden Änderung dieser Abkommen zu erfüllen, einschliesslich:
(a) des TRIPS-Abkommens;
(b) der in Paris am 20. März 1883 abgeschlossenen Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, in Den Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934, in Lissabon am 31. Oktober 1958 und in Stockholm am 14. Juli 1967, gemäss der Änderung vom 28. September 1979 (nachfolgend als «Pariser Verbandsübereinkunft» bezeichnet);
(c) des in Washington am 19. Juni 1970 abgeschlossenen Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, revidiert am 28. September 1979, geändert am 3. Februar 1984 und am 3. Oktober 2001;
(d) des in Strassburg am 24. März 1971 abgeschlossenen Strassburger Abkommens über die internationale Klassifikation der Erfindungspatente, gemäss der Änderung vom 28. September 1979;
(e) des am 28. April 1977 in Budapest abgeschlossenen Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren, revidiert am 26. September 1980;
(f) der Fassung von 1991 des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, revidiert in Genf am 10. November 1972, 23. Oktober 1978 und 19. März 1991 (nachfolgend als «UPOV-Übereinkommen 1991» bezeichnet);
(g) des in Madrid am 27. Juni 1989 abgeschlossenen Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, revidiert am 3. Oktober 2006;
(h) des in Genf am 27. Oktober 1994 abgeschlossenen Markenrechtsvertrags;
(i) des in Nizza am 15. Juni 1957 abgeschlossenen Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977, geändert am 28. September 1979;
(j) des in Madrid am 14. April 1891 abgeschlossenen Madrider Abkommens über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren;
(k) der in Bern am 9. September 1886 abgeschlossenen Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, vervollständigt in Paris am 4. Mai 1896, revidiert in Berlin am 13. November 1908, vervollständigt in Bern am 20. März 1914, revidiert in Rom am 2. Juni 1928, in Brüssel am 26. Juni 1948, in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Paris am 24. Juli 1971, geändert am 28. September 1979 (nachfolgend als «Berner Übereinkunft» bezeichnet);
(l) des in Rom am 26. Oktober 1961 abgeschlossenen Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (nachfolgend als «Rom-Abkommen» bezeichnet);
(m) des in Genf am 29. Oktober 1971 abgeschlossenen Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger;
(n) des in Genf am 20. Dezember 1996 abgeschlossenen WIPO-Urheberrechtsvertrags; und
(o) des in Genf am 20. Dezember 1996 abgeschlossenen WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (nachfolgend als «WPPT» bezeichnet).
4. In gemeinsamer Anerkennung der Bedeutung der folgenden multilateralen Abkommen für die internationalen Bemühungen zum Schutz des geistigen Eigentums ist jede Vertragspartei bestrebt, die folgenden multilateralen Abkommen zu ratifizieren oder ihnen beizutreten, soweit sie ihnen nicht bereits angehört:
(a) Patentrechtsvertrag, abgeschlossen in Genf am 1. Juni 2000;
(b) Vertrag von Singapur zum Markenrecht, abgeschlossen in Singapur am 27. März 2006; und
(c) Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle, verabschiedet von der Diplomatischen Konferenz am 2. Juli 1999.
SR 0.232.01
SR 0.232.02
SR 0.232.03
SR 0.232.04
SR 0.232.141.1
SR 0.232.143.1
SR 0.232.145.1
SR 0.232.161
SR 0.232.162
SR 0.232.163
SR 0.232.112.4
SR 0.232.112.1
SR 0.232.112.2
SR 0.232.112.3
SR 0.232.112.9
AS 12 1008
SR 0.231.12
SR 0.231.13
SR 0.231.14
SR 0.231.15
SR 0.231.171
SR 0.231.172
SR 0.231.151
SR 0.231.171.1
SR 0.232.141.2
SR 0.232.112.11
SR 0.232.121.4
Art. 108 Inländerbehandlung
1. Jede Vertragspartei gewährt den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Artikeln 3 und 5 des TRIPS-Abkommens eine Behandlung, die diese gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums nicht benachteiligt.
2. Für die Zwecke dieses Artikels und von Artikel 109 besitzt der Begriff «Staatsangehöriger» dieselbe Bedeutung wie im TRIPS-Abkommen und schliesst «Schutz» die Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum betreffen, sowie diejenigen Angelegenheiten, welche die Ausübung der in diesem Kapitel ausdrücklich behandelten Rechte an geistigem Eigentum betreffen.
Art. 109 Meistbegünstigung
1. Jede Vertragspartei gewährt den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Artikeln 4 und 5 des TRIPS-Abkommens eine Behandlung, die diese gegenüber den Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums nicht benachteiligt.
2. Absatz 1 wird nicht dahingehend ausgelegt, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Behandlung zu gewähren, die sie Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei kraft eines Doppelbesteuerungsabkommens gewährt.
Art. 110 Erhöhung der Wirksamkeit in Verwaltungsangelegenheiten
Für eine wirksame Anwendung des Schutzsystems für geistiges Eigentum trifft jede Vertragspartei angemessene Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz ihrer Verwaltungsverfahren, die geistiges Eigentum betreffen.
Art. 111 Erwerb der Rechte an geistigem Eigentum
1. Setzt der Erwerb eines Rechts an geistigem Eigentum die Gewährung oder Eintragung des Rechts voraus, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass unabhängig davon, ob ein Antrag auf Gewährung oder Eintragung eines Rechts an geistigem Eigentum als innerstaatliche oder internationale Anmeldung nach den anwendbaren internationalen Abkommen eingereicht wird, und vorbehältlich der Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Rechts die Verfahren für die Gewährung oder Eintragung des Rechts der Gewährung oder Eintragung innerhalb einer angemessenen Frist förderlich sind, um eine ungerechtfertigte Verkürzung der Schutzdauer zu vermeiden.
2. Jede Vertragspartei macht ihre Praxis in Bezug auf die Bezeichnung von Erzeugnissen und Dienstleistungen in der im Rahmen der Markenanmeldungen angemeldeten Klassen so transparent wie möglich.
Art. 112 Transparenz
Für die weitere Förderung der Transparenz bei der Anwendung ihres Schutzsystems für geistiges Eigentum trifft jede Vertragspartei die nach ihren Gesetzen und Vorschriften möglichen geeigneten Massnahmen für:
(a) die Veröffentlichung von Informationen zu:(i) Anmeldungen für Patente und Gewährung von Patenten,
(ii) Eintragungen von Gebrauchs- und gewerblichen Mustern,
(iii) Eintragungen von Marken und Anmeldungen hierfür,
(iv) Eintragungen von Layout-Designs integrierter Schaltkreise, und
(v) Eintragungen von Pflanzenzüchtungen und Anmeldungen hierfür,
und macht die dazu in den Akten enthaltenen Informationen der Öffentlichkeit zugänglich;
(b) die Zurverfügungstellung für die Öffentlichkeit von Informationen zu Anträgen an die zuständigen Behörden für die Aussetzung der Freigabe von Erzeugnissen, die Rechte an geistigem Eigentum verletzen, als Grenzmassnahme; und
(c) die Zurverfügungstellung für die Öffentlichkeit von Informationen zu ihren Bemühungen, eine wirksame Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen, sowie von anderen Informationen in Bezug zu ihrem Schutzsystem für geistiges Eigentum.
Art. 113 Förderung des öffentlichen Bewusstseins für den Schutz von geistigem Eigentum
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Massnahmen, um das öffentliche Bewusstsein für den Schutz von geistigen Eigentum zu verbessern, einschliesslich der Aufklärung und Informationen über den Nutzen von geistigem Eigentum sowie die Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum.
Art. 114 Urheberrechte und verwandte Rechte
1. Unbeschadet der Pflichten nach internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, gewährt und gewährleistet jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften den Urhebern von Werken und den ausführenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern und den Sendeunternehmen einen angemessenen und wirksamen Schutz ihrer Werke, Darbietungen, Tonträger und Sendungen.
2. Zusätzlich zum Schutz nach Absatz 1 gewährt und gewährleistet jede Vertragspartei ausführenden Künstlern für deren visuelle Darbietungen Schutz nach den Artikeln 5 und 6 WPPT.
3. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Sendeunternehmen in der Vertragspartei wenigstens das ausschliessliche Recht besitzt, die folgenden Handlungen zu erlauben: die Aufzeichnung, die Vervielfältigung von Aufzeichnungen und die drahtgebundene oder drahtlose Zurverfügungstellung ihrer Sendungen für die Öffentlichkeit in einer Weise, dass sie dem Publikum an Orten und zu Zeiten individueller Wahl zugänglich sind.
4. Jede Vertragspartei kann in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz von ausführenden Künstlern für deren visuelle Darbietungen und zum Schutz von Sendeunternehmen dieselben Arten von Beschränkungen oder Ausnahmen vorsehen wie in Artikel 16 WPPT, soweit solche Beschränkungen und Ausnahmen mit dem Rom-Abkommen vereinbar sind.
5. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Urheber unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung das Recht behält, die Urheberschaft am Werk für sich in Anspruch zu nehmen und sich jeder Entstellung, Verstümmelung, sonstigen Änderung oder Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnte.
6. Die dem Urheber nach Absatz 5 gewährten Rechte bleiben nach seinem Tod wenigstens bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen Befugnisse in Kraft und werden von den Personen oder Institutionen ausgeübt, die nach dem Recht der Vertragspartei, in der der Schutz beansprucht wird, hierzu berechtigt sind.
7. Die nach den Absätzen 5 und 6 gewährten Rechte werden den ausführenden Künstlern hinsichtlich ihrer akustischen oder visuellen Live-Darbietungen oder auf Tonträgern oder durch audiovisuelle Mittel aufgezeichneten Darbietungen mutatis mutandis gewährt.
8. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die für Werke gewährte allgemeine Schutzdauer für die Lebenszeit des Urhebers und mindestens 50 Jahre über seinen Tod hinaus gilt.
9. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Schutzdauer für verwandte Rechte sowie für Urheberrechte, deren Schutzdauer auf anderer Grundlage als dem Leben einer natürlichen Person berechnet wird, mindestens 50 Jahre beträgt:
(a) für Werke: nach der erlaubten Veröffentlichung oder, falls es innerhalb von 50 Jahren ab der Herstellung des Werks zu keiner erlaubten Veröffentlichung gekommen ist, mindestens 50 Jahre ab der Herstellung des Werks;
(b) für Tonträger: nach der erlaubten Veröffentlichung oder, falls es innerhalb von 50 Jahren ab der Festlegung des Tonträgers nicht zu einer solchen Veröffentlichung gekommen ist, mindestens 50 Jahre ab der Festlegung;
(c) für Darbietungen: nach der Darbietung; oder
(d) für Sendungen: nach der Sendung.
10. Für gewisse Werkkategorien sehen die Vertragsparteien vor, dass die Schutzdauer das Leben des Urhebers und mindestens 70 Jahre über seinen Tod hinaus umfasst oder mindestens 70 Jahre nach der erlaubten Veröffentlichung oder, falls es innerhalb von 70 Jahren ab der Herstellung des Werks zu keiner erlaubten Veröffentlichung gekommen ist, mindestens 70 Jahre ab der Herstellung.
11. Eine Vertragspartei kann von ihren Pflichten nach diesem Artikel ausgenommen werden, wenn die Ausnahmen gemäss den Artikeln 7 und 7bis der Berner Übereinkunft gelten.
12. Jede Vertragspartei stellt für Inhaber des Urheberrechts der anderen Vertragspartei in Bezug auf die Wahrung und die Ausübung von Urheberrechten eine nichtdiskriminierende Behandlung unabhängig davon sicher, ob solche Urheberrechte nach dem geltenden Recht ersterer Vertragspartei eingetragen sind oder nicht.
Art. 115 Marken
1. Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet sind, die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen. Solche Zeichen, insbesondere Wörter, einschliesslich Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Bildelementen, dreidimensionaler Formen und Farbverbindungen, sowie alle Kombinationen dieser Zeichen sind als Marken eintragungsfähig. Sind die Zeichen ihrem Wesen nach nicht geeignet, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so kann jede Vertragspartei ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen. Jede Vertragspartei darf die visuelle Wahrnehmbarkeit der Zeichen zur Voraussetzung für die Eintragung machen.
2. Jede Vertragspartei schützt in Übereinstimmung mit Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und Artikel 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Abkommens notorisch bekannte Marken.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Gemeinsamen Empfehlung zum Schutz notorischer und berühmter Marken, die 1999 zur Förderung des Schutzes notorisch bekannter Marken von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (nachfolgend als «WIPO» bezeichnet) verabschiedet worden ist, und der Gemeinsamen Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz von Marken und anderen gewerblichen Kennzeichenrechten im Internet, die 2001 zur Förderung des Schutzes von Zeichen im Internet von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der WIPO-Generalversammlung verabschiedet worden ist.
4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke das ausschliessliche Recht besitzt, allen Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu benutzen, die identisch mit denen oder ähnlich denen sind, für welche die Marke eingetragen ist, wenn die Benutzung eine Verwechslungsgefahr zur Folge hätte. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst die «Benutzung» solcher Zeichen mindestens die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen oder Verpackungen von Erzeugnissen, auf denen das Zeichen angebracht ist.
5. Absatz 4 gilt auch, wenn lediglich kleine Mengen an Erzeugnissen ein- oder ausgeführt werden, solange die Ein- oder Ausfuhr eine Verletzung des Rechts darstellt, das eine eingetragene Marke nach dem Recht und den Vorschriften einer Vertragspartei verleiht. Bei Benutzung eines identischen Zeichens für identische Erzeugnisse oder Dienstleistungen wird die Verwechslungsgefahr vermutet. Die in Absatz 4 beschriebenen Rechte beeinträchtigen weder bestehende ältere Rechte noch die Möglichkeit der Vertragsparteien, Rechte aufgrund der Benutzung vorzusehen.
Art. 116 Gewerbliche Muster
1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass für gewerbliche Muster ein angemessener und wirksamer Schutz vorgesehen ist, einschliesslich für Muster von Teilen einer Ware.
2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Inhaber eines geschützten gewerblichen Musters das Recht besitzt, Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung Waren herzustellen, zu verkaufen, ein- oder auszuführen, die ein Muster tragen oder enthalten, das eine Nachmachung oder eine Nachahmung des geschützten Musters ist, sofern diese Handlungen gewerblichen Zwecken dienen.
3. Absatz 2 gilt auch, wenn lediglich kleine Mengen an Erzeugnissen ein- oder ausgeführt werden, solange die Ein- oder Ausfuhr eine Verletzung des Rechts darstellt, das ein geschütztes gewerbliches Muster nach den Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei verleiht.
4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die verfügbare Schutzdauer mindestens 20 Jahre beträgt.
Art. 117 Patente
1. Vorbehältlich der Absätze 2 und 3 werden Patente für Erfindungen, ob es sich um Erzeugnisse oder um Verfahren handelt, auf allen Gebieten der Technik, einschliesslich der Biotechnologie, erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Vorbehältlich von Absatz 3 erfolgen die Erteilung von Patenten und die Ausübung von Patentrechten unabhängig vom Ort der Erfindung, vom Gebiet der Technik oder davon, ob die Erzeugnisse eingeführt oder im Land selber hergestellt werden.
2. Jede Vertragspartei kann Erfindungen von der Patentierbarkeit ausschliessen, wenn die Verhinderung ihrer gewerblichen Verwertung innerhalb der Vertragspartei zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten einschliesslich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Vermeidung einer schweren Schädigung der Umwelt notwendig ist, sofern der Ausschluss nicht allein deshalb vorgenommen wird, weil das Landesrecht die Verwertung verbietet.
3. Jede Vertragspartei kann von der Patentierbarkeit auch ausschliessen:
(a) diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für die Behandlung von Menschen oder Tieren, nicht aber Erzeugnisse, die aus einer Substanz oder einer Zusammensetzung zur Anwendung in solchen Methoden bestehen; und
(b) Pflanzen- und Tierzüchtungen mit Ausnahme von Mikroorganismen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren mit Ausnahme von nichtbiologischen und mikrobiologischen Verfahren.
4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Patent seinem Inhaber ausschliessliche Rechte verleiht:
(a) wenn der Gegenstand des Patents ein Erzeugnis ist, Dritten zu untersagen, ohne Zustimmung des Inhabers folgende Handlungen vorzunehmen: das Herstellen, das Benutzen, das Anbieten, das Verkaufen, die diesen Zwecken dienende Einfuhr sowie die Ausfuhr des Erzeugnisses; und
(b) wenn der Gegenstand des Patents ein Verfahren ist, Dritten zu untersagen, ohne Zustimmung des Inhabers das Verfahren anzuwenden und folgende Handlungen vorzunehmen: das Benutzen, das Anbieten, das Verkaufen, die diesen Zwecken dienende Einfuhr sowie die Ausfuhr zumindest des durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisses.
5. Jede Vertragspartei soll für ein Patent, das für eine Erfindung bezüglich Arznei- oder Pflanzenschutzmitteln gewährt wird, nach den Bedingungen ihrer geltenden Gesetze und Vorschriften eine ergänzende Schutzdauer für den Zeitraum vorsehen, während dessen die patentierte Erfindung aufgrund des Marktzulassungsverfahrens nicht ausgeführt werden kann.
6. Für die Zwecke von Absatz 5:
(a) bedeutet «ergänzende Schutzdauer» für Japan die Erstreckung der Patentschutzdauer und für die Schweiz die Dauer, die im ergänzenden Schutzzertifikat festgehalten wird;
(b) bedeutet «Marktzulassung» die Zulassung oder jede andere Verfügung der zuständigen Behörden nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften jeder Vertragspartei mit dem Zweck, die Sicherheit und gegebenenfalls die Wirksamkeit von Arznei- und Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen; und
(c) beträgt die Länge der ergänzenden Schutzdauer:(i) für Japan dieselbe Verlängerungsdauer, um die der Patentinhaber nachsucht, sofern die ausgleichende Schutzdauer nicht grösser ist als entweder der Zeitraum, während dessen die patentierte Erfindung aufgrund des Marktzulassungsverfahrens nicht ausgeführt werden kann, oder als die Höchstdauer nach den Gesetzen und Vorschriften Japans. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens ist diese Höchstdauer im entsprechenden Gesetz Japans auf fünf Jahre festgesetzt, und
(ii) für die Schweiz die Zeit zwischen der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Marktzulassung für das Erzeugnis, abzüglich fünf Jahren. Die maximale ergänzende Schutzdauer beträgt mindestens fünf Jahre.
Art. 118 Pflanzenzüchtungen
Jede Vertragspartei sieht für Pflanzenzüchtungen aller Pflanzengattungen und -arten dasselbe Schutzniveau vor wie nach dem UPOV-Übereinkommen 1991.
Art. 119 Geografische Angaben und verwandte Angaben
1. Jede Vertragspartei stellt für geografische Angaben und verwandte Angaben in Übereinstimmung mit diesem Artikel angemessenen und wirksamen Schutz sicher.
2. Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a) bedeuten «geografische Angaben» Angaben, die ein Erzeugnis als aus einer Vertragspartei oder aus einer Region oder aus einem Ort dieser Vertragspartei stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal des Erzeugnisses im Wesentlichen seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist; und
(b) bedeuten «verwandte Angaben»:(i) Angaben in der Bezeichnung oder Aufmachung einer Dienstleistung, die den Namen eines geografischen Ortes einer Vertragspartei enthalten oder aus diesem bestehen (nachfolgend in diesem Artikel als «Dienstleistungsangaben» bezeichnet), und
(ii) den Landesnamen einer Vertragspartei, den Namen eines Schweizer Kantons, Wappen, Fahnen sowie andere Hoheitszeichen von Staat oder Regionen.
3. (a) In Bezug auf geografische Angaben sieht jede Vertragspartei die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien Folgendes untersagen können:(i) die Verwendung von Elementen in der Bezeichnung oder der Aufmachung eines Erzeugnisses, die auf eine hinsichtlich des geografischen Ursprungs des Erzeugnisses die Öffentlichkeit irreführende Weise angeben oder nahelegen, dass das betreffende Erzeugnis seinen Ursprung in einem anderen geografischen Ort als dem wahren Ursprungsort hat,
(ii) jede Verwendung, die einen Akt von unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt, und
(iii) jede Verwendung einer geografischen Angabe von Weinen oder Spirituosen zur Kennzeichnung von Weinen oder Spirituosen, die ihren Ursprung nicht am Ort haben, auf den die fragliche Angabe hinweist.
Anmerkung: Dieser Artikel wird nicht dahingehend ausgelegt, als setze er bestehende Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Ziffer (iii) ausser Kraft. Die Vertragsparteien können in Bezug auf Ziffer (iii) den Vollzug durch Verwaltungsakte statt durch Gerichtsverfahren vorsehen.
(b) Jede Vertragspartei sieht die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien untersagen können, dass Dienstleistungsangaben in einer Weise verwendet werden, die laut geltenden Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei die Öffentlichkeit irreführt.
(c) Jede Vertragspartei sieht die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien untersagen können, dass der Landesname einer der beiden Vertragsparteien oder der Name eines Schweizer Kantons zur Bezeichnung eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung in einer Weise verwendet wird, die laut geltenden Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei die Öffentlichkeit irreführt.
(d) Jede Vertragspartei sieht die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien untersagen können, dass geografische Angaben, Dienstleistungsangaben, der Landesname einer der beiden Vertragsparteien oder der Name eines Schweizer Kantons verwendet werden, selbst wenn der wahre Ursprung der Erzeugnisse angegeben ist oder wenn sie in der Übersetzung verwendet oder von Begriffen wie «Art», «Typ», «Stil», «Weise», «Imitation», «Methode» oder analogen Ausdrücken begleitet werden, falls eine solche Verwendung unter die Buchstaben (a)–(c) fällt. Dieser Buchstabe gilt auch für Fälle, in denen ein grafisches Symbol auf einen geografischen Ort einer Vertragspartei verweist und für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung in einer Weise verwendet wird, die laut geltenden Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei die Öffentlichkeit irreführt.
(e) (i) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Eintragung einer Marke, die eine geografischen Angabe enthält oder aus ihr besteht, in Bezug auf Erzeugnisse, die ihren Ursprung nicht im angegebenen Gebiet haben, von Amtes wegen, sofern ihre Rechtsvorschriften dies zulassen, oder auf Antrag einer beteiligten Partei abgelehnt oder für ungültig erklärt wird, wenn die Verwendung der Angabe in der Marke für solche Erzeugnisse in der Vertragspartei der Situation nach Buchstaben (a)(i), (a)(iii) oder (d) insofern entspricht, als Buchstabe (a)(i) oder (a)(iii) anwendbar ist.(ii) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Eintragung einer Marke, die eine Dienstleistungsangabe, den Landesnamen einer Vertragspartei oder den Namen eines Schweizer Kantons enthält oder daraus besteht und deren Verwendung einer Situation nach Buchstabe (b), (c) oder (d) insofern entspricht, als Buchstabe (b) oder (c) anwendbar ist, von Amtes wegen, sofern ihre Rechtsvorschriften dies zulassen, oder auf Antrag einer beteiligten Partei abgelehnt oder für ungültig erklärt wird, wenn die Marke die Öffentlichkeit nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei irreführt.
(f) Der nach diesem Artikel gewährte Schutz gilt auch in Fällen, in denen Erzeugnisse mit Ursprung in einer Vertragspartei zur Ausfuhr bestimmt sind.
(g) (i) Jede Vertragspartei stellt in Übereinstimmung mit ihren Pflichten aus Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft sicher, dass Wappen, Fahnen und andere Hoheitszeichen der anderen Vertragspartei nicht als Marken oder Bestandteile von Marken verwendet oder eingetragen werden.(ii) Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Pflichten nach Artikel 53 Absatz 2 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, der bestimmt, dass der Gebrauch des Wappens der Schweizerischen Eigenossenschaft sowie aller Zeichen, die eine Nachahmung darstellen, durch Privatpersonen, Gesellschaften und Handelsfirmen, sei es als Fabrik- oder Handelsmarke oder als Bestandteil solcher Marken, sei es zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstossenden Zweck oder unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen, jederzeit verboten ist.
(iii) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Wappen, Fahnen oder andere Hoheitszeichen des Staates oder von Regionen der anderen Vertragspartei nicht in einer Weise verwendet werden, die nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei die Öffentlichkeit irreführt.
4. In Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren der zuständigen Behörden jeder Vertragspartei bezüglich des nach diesem Artikel gewährten Schutzes dienen die in Anhang X von einer Vertragspartei aufgeführten Angaben unbeschadet von Verwaltungsakten oder Verfahren der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei als Informationsquelle, dass diese Angaben von ersterer Vertragspartei als geografische Angaben nach diesem Artikel geschützt sind.
5. (a) Die Vertragsparteien prüfen auf Gesuch einer der beiden Vertragsparteien den Anhang X im Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Aktualisierung der Liste durch Aufnahme in Anhang X von geografischen Angaben, die von einer der beiden Vertragsparteien auf nationaler Ebene Schutz erhalten haben.
(b) Nach Buchstabe (a) vorgeschlagene Änderungen werden in Übereinstimmung mit Artikel 152 Absatz 2 in dieses Abkommen aufgenommen.
6. Unbeschadet der Rechte und Pflichten nach internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, gilt Artikel 24 Absätze 3–9 des TRIPS-Abkommens für die Bestimmungen dieses Artikels in Bezug auf geografische Angaben und, mutatis mutandis, auf verwandte Angaben.
SR 0.518.12
Art. 120 Unlauterer Wettbewerb
1. Jede Vertragspartei sieht einen wirksamen Schutz gegen unlautere Wettbewerbshandlungen vor.
2. Jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zuwiderläuft, ist unlauterer Wettbewerb. Untersagt sind insbesondere folgende Handlungen unlauteren Wettbewerbs:
(a) alle Handlungen, die geeignet sind, auf irgendeine Weise eine Verwechslung mit dem Geschäftsbetrieb, den Erzeugnissen, den Dienstleistungen oder den gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeiten eines Wettbewerbers hervorzurufen;
(b) falsche Behauptungen im geschäftlichen Verkehr, die geeignet sind, den Ruf des Geschäftsbetriebs, der Erzeugnisse, der Dienstleistungen oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeiten eines Wettbewerbers herabzusetzen;
(c) Angaben oder Behauptungen, deren Verwendung im geschäftlichen Verkehr geeignet ist, die Öffentlichkeit über die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Brauchbarkeit oder die Menge der Erzeugnisse oder Dienstleistungen oder über die Art der Herstellung der Erzeugnisse irrezuführen;
(d) Handlungen, die eine Verwechslung mit den Erzeugnissen oder dem Geschäftsbetrieb einer anderen Person erzeugen durch:(i) Verwendung einer Bezeichnung für ein Erzeugnis oder einen Geschäftsbetrieb, die identisch oder ähnlich ist wie die Bezeichnung für ein Erzeugnis oder einen Geschäftsbetrieb der anderen Person und unter Konsumenten und anderen Abnehmern bekannt ist, oder
(ii) die Übereignung, Auslieferung, Ausstellung von Erzeugnissen unter Verwendung solcher Bezeichnungen zum Zweck von Übereignung oder Auslieferung sowie die Aus- oder Einfuhr oder Verschaffung durch elektronische Telekommunikationsmittel;
(e) Handlungen der Verwendung einer Bezeichnung für ein Erzeugnis oder einen Geschäftsbetrieb als die eigene, die identisch oder ähnlich ist wie die berühmte Bezeichnung für ein Erzeugnis oder einen Geschäftsbetrieb einer anderen Person, oder Handlungen der Übereignung, Auslieferung, Ausstellung eines Erzeugnisses unter Verwendung einer solchen Bezeichnung zum Zweck der Übereignung oder Auslieferung sowie der Aus- oder Einfuhr oder Verschaffung durch elektronische Telekommunikationsmittel;
(f) Handlungen von Übereignung, Leasing, Ausstellung mit dem Zweck der Übereignung oder des Leasing, der Aus- oder Einfuhr von Erzeugnissen, die die Beschaffenheit des Erzeugnisses einer anderen Person imitieren, mit Ausnahme einer Beschaffenheit, die zur Gewährleistung der Funktionsweise des Erzeugnisses unumgänglich ist;
(g) Handlungen des Rechtserwerbs oder -besitzes zur Verwendung von Domain-Namen, die identisch oder ähnlich einer besonderen Bezeichnung eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung einer anderen Person sind, oder Handlungen der Verwendung eines Domain-Namens, in der Absicht, ungerechtfertigten Gewinn zu erzielen oder eine andere Person zu schädigen; und
(h) Handlungen eines Agenten oder Vertreters des Rechtsinhabers einer Marke, eine Marke, die mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist, ohne entsprechende Berechtigung und ohne Einverständnis des Rechtsinhabers an der Marke für Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu verwenden, die mit denen der Marke, auf die sich dieses Recht bezieht, identisch oder ihnen ähnlich sind; eine solche Marke zur Übereignung, Auslieferung, Ausstellung mit dem Zweck der Übereignung, Auslieferung, Ein- oder Ausfuhr oder Verschaffung durch elektronische Telekommunikationsmittel für Erzeugnisse zu verwenden, die mit den Erzeugnissen, auf die sich dieses Recht bezieht, identisch oder ihnen ähnlich sind; oder eine solche Marke zur Erbringung von Dienstleistungen zu verwenden, die mit denen, auf die sich dieses Recht bezieht, identisch oder ihnen ähnlich sind.
3. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet «Bezeichnung für ein Erzeugnis oder einen Geschäftsbetrieb» einen Namen, einen Handelsnamen, eine Handelsmarke, eine Marke oder ein Gebinde oder eine Verpackung von Erzeugnissen, verwendet in Bezug auf das Geschäft einer Person, oder jede andere Bezeichnung für Erzeugnisse oder Geschäfte einer Person.
4. Jede Vertragspartei stellt in Überstimmung mit Artikel 39 Absatz 2 des TRIPS-Abkommens in ihren Gesetzen und Vorschriften einen angemessenen und wirksamen Schutz für vertrauliche Informationen sicher.