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Abkommen über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan

Confederation · 0.946.294.632 · treaty

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Contents: 179 provisions
  1. Art. 1 Zielsetzung
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
  4. Art. 4 Transparenz
  5. Art. 5 Vertrauliche Informationen
  6. Art. 6 Besteuerung
  7. Art. 7 Verhältnis zu anderen Abkommen
  8. Art. 8 Präferenzabkommen
  9. Art. 9 Förderung des Handels mit Umweltprodukten und Umweltdienstleistungen
  10. Art. 10 Umsetzungsabkommen
  11. Art. 11 Begriffsbestimmungen
  12. Art. 12 Geltungsbereich
  13. Art. 13 Klassifikation von Erzeugnissen
  14. Art. 14 Inländerbehandlung
  15. Art. 15 Einfuhrzölle
  16. Art. 16 Ausfuhrzölle
  17. Art. 17 Zollwertbestimmung
  18. Art. 18 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
  19. Art. 19 Ausfuhrsubventionen
  20. Art. 20 Bilaterale Schutzmassnahmen
  21. Art. 21 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  22. Art. 22 Allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  23. Art. 23 Ursprungsregeln
  24. Art. 24 Verfahrensbestimmungen für den Warenverkehr
  25. Art. 25 Allgemeine Überprüfung
  26. Art. 26 Geltungsbereich
  27. Art. 27 Begriffsbestimmungen
  28. Art. 28 Transparenz
  29. Art. 29 Zollabfertigung
  30. Art. 30 Vorübergehende Verwendung und Transitwaren
  31. Art. 31 Zusammenarbeit und Informationsaustausch
  32. Art. 32 Unterausschuss zu Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung
  33. Art. 33 Geltungsbereich
  34. Art. 34 Rechte und Pflichten
  35. Art. 35 Konsultationen zu SPS-Angelegenheiten
  36. Art. 36 Nichtanwendung des 14. Kapitels
  37. Art. 37 Geltungsbereich
  38. Art. 38 Zusammenarbeit
  39. Art. 39 Auskunftsstelle
  40. Art. 40 Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren
  41. Art. 41 Unterausschuss für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren
  42. Art. 42 Nichtanwendung des 14. Kapitels
  43. Art. 43 Anwendungs- und Geltungsbereich
  44. Art. 44 Begriffsbestimmungen
  45. Art. 45 Meistbegünstigung
  46. Art. 46 Marktzugang
  47. Art. 47 Inländerbehandlung
  48. Art. 48 Innerstaatliche Regelungen
  49. Art. 49 Anerkennung
  50. Art. 50 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
  51. Art. 51 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
  52. Art. 52 Geschäftspraktiken
  53. Art. 53 Zahlungen und Überweisungen
  54. Art. 54 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  55. Art. 55 Allgemeine Ausnahmen
  56. Art. 56 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  57. Art. 57 Vorbehaltslisten
  58. Art. 58 Änderung der Vorbehaltslisten
  59. Art. 59 Transparenz
  60. Art. 60 Überprüfung
  61. Art. 61 Anhänge
  62. Art. 62 Geltungsbereich
  63. Art. 63 Allgemeine Grundsätze
  64. Art. 64 Begriffsbestimmungen
  65. Art. 65 Gewährung von Einreise und vorübergehendem Aufenthalt
  66. Art. 66 Bereitstellung von Informationen
  67. Art. 67 Schnelle Anmeldeverfahren
  68. Art. 68 Massnahmen nach Einwanderungsgesetzen und -vorschriften
  69. Art. 69 Allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  70. Art. 70 Geltungsbereich
  71. Art. 71 Allgemeine Bestimmungen
  72. Art. 72 Begriffsbestimmungen
  73. Art. 73 Nichtdiskriminierende Behandlung von digitalen Erzeugnissen
  74. Art. 74 Nichtdiskriminierende Behandlung von Dienstleistungen
  75. Art. 75 Marktzugang
  76. Art. 76 Zölle
  77. Art. 77 Innerstaatliche Regelungen
  78. Art. 78 Elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste
  79. Art. 79 Papierlose Handelsverwaltung
  80. Art. 80 Schutz von Online-Konsumenten
  81. Art. 81 Beteiligung des Privatsektors
  82. Art. 82 Zusammenarbeit
  83. Art. 83 Ausnahmen
  84. Art. 84 Anwendungs- und Geltungsbereich
  85. Art. 85 Begriffsbestimmungen
  86. Art. 86 Allgemeine Behandlung und Schutz
  87. Art. 87 Inländerbehandlung
  88. Art. 88 Meistbegünstigung
  89. Art. 89 Transfers
  90. Art. 90 Vorbehalte
  91. Art. 91 Enteignung und Entschädigung
  92. Art. 92 Behandlung im Konfliktfall
  93. Art. 93 Subrogation
  94. Art. 94 Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
  95. Art. 95 Allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  96. Art. 96 Verbot von Leistungsauflagen
  97. Art. 97 Befristete Schutzmassnahmen
  98. Art. 98 Aufsichtsrechtliche Massnahmen
  99. Art. 99 Besondere Formalitäten
  100. Art. 100 Fiskalische Massnahmen
  101. Art. 101 Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzmassnahmen
  102. Art. 102 Überprüfung
  103. Art. 103 Massnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken
  104. Art. 104 Zusammenarbeit zur Behandlung wettbewerbswidriger Praktiken
  105. Art. 105 Konsultationen
  106. Art. 106 Nichtanwendung von Artikel 5 Absatz 1 und des 14. Kapitels
  107. Art. 107 Allgemeine Bestimmungen
  108. Art. 108 Inländerbehandlung
  109. Art. 109 Meistbegünstigung
  110. Art. 110 Erhöhung der Wirksamkeit in Verwaltungsangelegenheiten
  111. Art. 111 Erwerb der Rechte an geistigem Eigentum
  112. Art. 112 Transparenz
  113. Art. 113 Förderung des öffentlichen Bewusstseins für den Schutz von geistigem Eigentum
  114. Art. 114 Urheberrechte und verwandte Rechte
  115. Art. 115 Marken
  116. Art. 116 Gewerbliche Muster
  117. Art. 117 Patente
  118. Art. 118 Pflanzenzüchtungen
  119. Art. 119 Geografische Angaben und verwandte Angaben
  120. Art. 120 Unlauterer Wettbewerb
  121. Art. 121 Behandlung von Testergebnissen in Marktzulassungsverfahren
  122. Art. 122 Durchsetzung – Allgemeines
  123. Art. 123 Durchsetzung – Massnahmen an der Grenze
  124. Art. 124 Durchsetzung – Zivilrechtliche Abhilfemassnahmen
  125. Art. 125 Durchsetzung – Strafrechtliche Abhilfemassnahmen
  126. Art. 126 Internetdienstanbieter
  127. Art. 127 Zusammenarbeit
  128. Art. 128 Unterausschuss für geistiges Eigentum
  129. Art. 129 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  130. Art. 130 Bestehende Rechte und Pflichten
  131. Art. 131 Auskunftsstellen
  132. Art. 132 Weitere Verhandlungen
  133. Art. 133 Grundsätze
  134. Art. 134 Unterausschuss zur Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen
  135. Art. 135 Kontaktstelle
  136. Art. 136 Nichtanwendung des 14. Kapitels
  137. Art. 137 Allgemeine Bestimmungen
  138. Art. 138 Anwendungs- und Geltungsbereich
  139. Art. 139 Konsultationen
  140. Art. 140 Gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung
  141. Art. 141 Einsetzung von Schiedsgerichten
  142. Art. 142 Aufgaben von Schiedsgerichten
  143. Art. 143 Verhandlungen von Schiedsgerichten
  144. Art. 144 Aussetzung oder Beendigung der Verhandlungen vor Schiedsgerichten
  145. Art. 145 Umsetzung des Spruchs
  146. Art. 146 Kosten
  147. Art. 147 Andere Bestimmungen
  148. Art. 148 Gemischter Ausschuss
  149. Art. 149 Mitteilungen
  150. Art. 150 Inhaltsverzeichnisse und Überschriften
  151. Art. 151 Anhänge und Anmerkungen
  152. Art. 152 Änderung
  153. Art. 153 Inkrafttreten
  154. Art. 154 Beendigung
  155. Art. 1 Geltungsbereich und Verhältnis zum Hauptabkommen
  156. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  157. Art. 3 Gegenseitige Amtshilfe
  158. Art. 4 Informations- und Kommunikationstechnologie
  159. Art. 5 Risikomanagement
  160. Art. 6 Vollzug gegen illegalen Handel
  161. Art. 7 Rechte an geistigem Eigentum
  162. Art. 8 Informationsaustausch
  163. Art. 9 Zielsetzung und Begriffsbestimmungen
  164. Art. 10 Notifikation
  165. Art. 11 Zusammenarbeit bei Vollzugsmassnahmen
  166. Art. 12 Informationsaustausch
  167. Art. 13 Koordination der Vollzugsmassnahmen
  168. Art. 14 Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Praktiken in einem Land, die die Interessen des anderen Landes beeinträchtigen
  169. Art. 15 Vermeidung von Konflikten zu Vollzugsmassnahmen
  170. Art. 16 Transparenz
  171. Art. 17 Konsultationen
  172. Art. 18 Vertraulichkeit von Informationen
  173. Art. 19 Verwendung von Informationen für Strafverfahren
  174. Art. 20 Mitteilungen
  175. Art. 21 Verschiedenes
  176. Art. 22 Kontaktstelle
  177. Art. 23 Umsetzung
  178. Art. 24 Änderung
  179. Art. 25 Inkrafttreten

179 provisions

Art. 41 Unterausschuss für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren

1. Zur wirksamen Umsetzung und zum wirksamen Funktionieren dieses Kapitels wird hiermit ein Unterausschuss für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren (nachfolgend als «der Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt. 2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind: (a) die Koordination und Erleichterung der Zusammenarbeit nach diesem Kapitel; (b) die Überprüfung der Umsetzung und des Funktionierens dieses Kapitels; (c) die Erörterung jeglicher Fragen in Zusammenhang mit diesem Kapitel mit dem Ziel, gegenseitig annehmbare Lösungen zu finden; (d) die Durchführung von Konsultationen zu Fragen betreffend technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren; (e) die Berichterstattung an den Gemischten Ausschuss über seine Feststellungen; und (f) die Ausführung anderer Aufgaben, die ihm vom Gemischten Ausschuss zugewiesen werden. 3. Der Unterausschuss besteht aus Regierungsvertretern der Vertragsparteien und kann Vertreter von einschlägigen Stellen ausserhalb der Regierungen der Vertragsparteien einladen. Alle diese Vertreter müssen über das erforderliche einschlägige Fachwissen zu den zu erörternden Fragen verfügen. Der Unterausschuss kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ad-hoc-Arbeitsgruppen bilden. 4. Der Unterausschuss kommt zu dem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt und an dem von ihnen vereinbarten Ort zusammen.

Art. 42 Nichtanwendung des 14. Kapitels

Das 14. Kapitel gilt nicht für dieses Kapitel.

Art. 43 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen einer Vertragspartei, die den Dienstleistungshandel betreffen und von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden und von nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse getroffen werden. Er gilt für alle Dienstleistungssektoren. 2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel weder für Massnahmen, die bereits gewährte Luftverkehrsrechte betreffen, wie auch immer diese gewährt wurden, noch für Massnahmen, welche Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen, sofern sie nicht Folgendes betreffen: (a) Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen; (b) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen; oder (c) Dienstleistungen computergestützter Reservierungssysteme (CRS). 3. Die Artikel 45–47 gelten nicht für Gesetze, Vorschriften oder Erfordernisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.

Art. 44 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeutet «Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen» Arbeiten an einem aus dem Verkehr gezogenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil und schliesst die sogenannte Line-maintenance aus; (b) bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung, einschliesslich durch:(i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder (ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung; im Gebiet einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung; (c) bedeutet «Dienstleistungen computergestützter Reservierungssysteme (CRS)» Dienstleistungen, die mithilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftverkehrsunternehmen, über die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten sowie über Tarife und Tarifregelungen enthalten und mit denen Reservierungen vorgenommen oder Flugtickets ausgestellt werden können; (d) umfasst der Begriff «direkte Steuern» alle Steuern auf dem Gesamteinkommen, auf dem Gesamtkapital oder auf Einkommens- oder Kapitalteilen einschliesslich Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf der von Unternehmen gezahlten Gesamtlohn- oder Gesamtgehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals; (e) bedeutet «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung oder einem anderweitigen Zweck dient und ob sie in privatem oder staatlichem Eigentum steht, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbänden; (f) eine juristische Person:(i) steht «im Eigentum» von Personen einer Vertragspartei, wenn sich mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen der betreffenden Vertragspartei befinden, (ii) wird von Personen einer Vertragspartei «beherrscht», wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Geschäftsführer zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen, (iii) ist mit einer anderen Person «verbunden», wenn sie die betreffende andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird; oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden; (g) bedeutet «juristische Person einer Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:(i) nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die wesentliche Geschäfte tätigt im Gebiet:(A) einer der beiden Vertragsparteien, oder (B) eines Mitglieds der Welthandelsorganisation und im Eigentum natürlicher Personen der betreffenden Vertragspartei oder juristischer Personen, die alle Voraussetzungen von Buchstabe (A) erfüllen, steht oder von ihnen beherrscht wird; oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder kontrolliert wird von:(A) natürlichen Personen der betreffenden Vertragspartei, oder (B) juristischen Personen der betreffenden Vertragspartei gemäss Ziffer (i); (h) bedeutet «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, eines Verwaltungsakts oder in irgendeiner anderen Form getroffen wird; (i) umfasst der Begriff «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen einer Vertragspartei» Massnahmen in Bezug auf:(i) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung, (ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, bezüglicher deren diese Vertragspartei verlangt, dass sie der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden, (iii) den Aufenthalt, einschliesslich der gewerblichen Niederlassung, von Personen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Gebiet der Vertragspartei; (j) bedeutet «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung» jede öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Gebiets einer Vertragspartei durch diese Vertragspartei formell oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder eingesetzt ist; (k) bedeutet «natürliche Person einer Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei:(i) in Bezug auf Japan japanischer Staatsangehöriger ist, oder (ii) in Bezug auf die Schweiz:(A) schweizerischer Staatsangehöriger ist, oder (B) eine natürliche Person mit dauerhaftem Aufenthalt, die sich in der Schweiz aufhält; (l) bedeutet «Person» entweder eine natürliche oder eine juristische Person; (m) bedeutet «Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen» die Möglichkeiten des betreffenden Luftverkehrsunternehmens, seine Luftverkehrsdienstleistungen frei zu verkaufen und zu vermarkten, einschliesslich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb. Darunter fallen nicht die Festsetzung der Preise für Luftverkehrsdienstleistungen und der dafür geltenden Bedingungen; (n) schliesst der Ausdruck «Dienstleistungen» jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor ein, mit Ausnahme von Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden; (o) bedeutet «Dienstleistungsnutzer» jede Person, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nutzt; (p) bedeutet «Dienstleistung der anderen Vertragspartei» eine Dienstleistung, die erbracht wird:(i) aus dem oder in dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen der anderen Vertragspartei registrierten Wasserfahrzeug oder von einer Person der anderen Vertragspartei, welche die Dienstleistung durch den Betrieb oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Wasserfahrzeugs erbringt, oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Niederlassung oder durch den Aufenthalt natürlicher Personen: durch einen Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei; (q) bedeutet «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird; (r) bedeutet «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht; Anmerkung: Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die Niederlassung ausgeweitet, von der die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, braucht aber sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Gebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden. (s) umfasst der Begriff «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienstleistung; (t) bedeutet «Dienstleistungshandel» die Erbringung einer Dienstleistung:(i) aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei («grenzüberschreitende Erbringung»), (ii) im Gebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei («Konsum im Ausland»), (iii) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch eine gewerbliche Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei («gewerbliche Niederlassung»), (iv) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natürliche Personen dieser Vertragspartei, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten («Anwesenheit natürlicher Personen»); und (u) bedeutet «Verkehrsrechte» das Recht, Dienste im Linien- und Gelegenheitsluftverkehr zu betreiben und/oder Fluggäste, Fracht und Post gegen Entgelt aus dem Gebiet einer Vertragspartei in dasselbe, innerhalb desselben oder über dasselbe zu befördern, einschliesslich des Rechts, die zu bedienenden Punkte und Strecken, die anzubietenden Beförderungsarten, die bereitzustellenden Kapazitäten, die zu berechnenden Tarife und die Tarifbedingungen sowie die Kriterien für die Benennung von Luftverkehrsunternehmen, unter anderem Anzahl, Eigentum und Kontrolle, festzulegen.

Art. 45 Meistbegünstigung

1. Vorbehältlich der Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII GATS ergriffen werden, und sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57 nicht anders bestimmt, gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern jeglicher Nichtvertragspartei gewährt. 2. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass einer Vertragspartei das Recht verwehrt wird, angrenzenden Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Austausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern. 3. Die Gewährung einer Behandlung nach anderen von einer Vertragspartei abgeschlossenen und nach Artikel V oder Vbis GATS notifizierten Abkommen fällt nicht unter Absatz 1. 4. Schliesst eine Vertragspartei ein Abkommen der Art nach Absatz 3 ab oder ändert sie ein solches, so notifiziert sie dies unverzüglich der anderen Vertragspartei und ist bestrebt, der anderen Vertragspartei eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als nach jenem Abkommen. Die erstere Vertragspartei verhandelt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei über die Aufnahme einer Behandlung in dieses Abkommen, die nicht weniger günstig ist als nach jenem Abkommen.

Art. 46 Marktzugang

1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 44 Buchstabe (t) bestimmten Erbringungsarten gewährt eine Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei eine Behandlung in Übereinstimmung mit ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57. Anmerkung: Sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57 bezüglich des Marktzugangs nicht anders bestimmt und falls der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der nach Erbringungsart gemäss Artikel 44 Buchstabe (t)(i) erbrachten Dienstleistung selbst darstellt, wird eine Vertragspartei hiermit verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Soweit in ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57 bezüglich des Marktzugangs nicht anders bestimmt und falls eine Dienstleistung nach Erbringungsart gemäss Artikel 44 Buchstabe (t)(iii) erbracht wird, wird eine Vertragspartei hiermit verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in ihr Gebiet zuzulassen. 2. Sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57 nicht anders bestimmt, werden die Massnahmen, die eine Vertragspartei regional oder für ihr gesamtes Gebiet weder aufrechterhalten noch einführen darf, wie folgt bestimmt: (a) Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; Anmerkung: Dieser Buchstabe erfasst nicht Massnahmen einer Vertragspartei, welche Produktionsmittel für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken. (d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in unmittelbarem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (e) Massnahmen, die bestimmte Rechtsformen oder Formen von Gemeinschaftsunternehmen einschränken oder diese erfordern, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf; und (f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

Art. 47 Inländerbehandlung

1. Sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57 nicht anders bestimmt, gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt. Anmerkung: Dieser Artikel ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für allfällige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer ausländischer Natur sind. 2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit derjenigen, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist. 3. Eine formal gleiche oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern der Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei verändert. 4. Eine Vertragspartei kann bezüglich einer Massnahme der anderen Vertragspartei, die in den Geltungsbereich eines zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens fällt, diesen Artikel in Streitbeilegungsverfahren nach dem 14. Kapitel nicht anrufen.

Art. 48 Innerstaatliche Regelungen

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden. 2. Fordert eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei dem Antragsteller innert angemessener Frist nach der Eingabe eines nach den innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften als vollständig zu betrachtenden Antrags auf Bewilligung die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags. 3. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Vertragspartei vor. 4. (a) Jede Vertragspartei wendet Zulassungs- und Befähigungserfordernisse und ‑verfahren sowie technische Normen auf eine Weise an, die: (i) auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen, (ii) nicht belastender sind, als dies zur Sicherstellung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist, und (iii) im Fall von Zulassungs- oder Überprüfungsverfahren bezüglich technischer Normen oder Befähigungserfordernisse nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränken. (b) Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Buchstabe (a) erfüllt, sind die von der Vertragspartei angewendeten internationalen Normen einschlägiger internationaler Organisationen zu berücksichtigen. Anmerkung: Der Begriff «einschlägige internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe beider Vertragsparteien angehören können. 5. Die Absätze 1–4 sind für eine Vertragspartei nur in Sektoren bindend, in denen sie in ihrer Liste im GATS spezifische Verpflichtungen übernommen hat. Anmerkung: Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet «Sektor» einen Teilsektor oder mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäss der Liste der Vertragspartei im GATS. 6. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder ‑verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers der anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten. 7. Die Vertragsparteien prüfen gemeinsam die Ergebnisse der Verhandlungen gemäss Artikel VI Absatz 4 GATS, um die in solchen Verhandlungen vereinbarten Disziplinen gegebenenfalls in dieses Kapitel einzubeziehen.

Art. 49 Anerkennung

1. Zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Erfüllung ihrer entsprechenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern prüft jede Vertragspartei gebührend alle Ersuchen der anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder der Berufserfahrung, der Anforderungen oder der Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind. Diese Anerkennung kann auf einem Abkommen oder einer Vereinbarung mit der anderen Vertragspartei beruhen oder einseitig gewährt werden. 2. Anerkennt eine Vertragspartei durch ein Abkommen oder eine Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die in einer Nichtvertragspartei erworben oder erfüllt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu einem solchen bestehenden oder künftigen Abkommen oder einer solchen bestehenden oder künftigen Vereinbarung zu verhandeln oder ein ähnliches Abkommen oder eine ähnliche Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie der anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind. 3. Eine Vertragspartei darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung ihrer Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.

Art. 50 Grenzüberschreitung natürlicher Personen

1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden. 2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei suchen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft, den dauerhaften Aufenthalt oder die dauerhafte Beschäftigung betreffen. 3. Spezifische Verpflichtungen einer Vertragspartei in Bezug auf Massnahmen betreffend die Grenzüberschreitung natürlicher Personen der anderen Vertragspartei, die Dienstleistungen erbringen, sind in Anhang VIII enthalten. Natürlichen Personen, die von Anhang VIII erfasst werden, ist es in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses Kapitels gestattet, die Dienstleistung zu erbringen. 4. Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 62 Absatz 3 mutatis mutandis.

Art. 51 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung in ihrem Gebiet bei der Erbringung der Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt in einer Weise handelt, die mit den Pflichten dieser Vertragspartei nach den Artikeln 45–47 unvereinbar ist. 2. Tritt ein Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei mit Monopolstellung entweder unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf, so stellt diese Vertragspartei sicher, dass ein solcher Erbringer seine Monopolstellung nicht dadurch missbraucht, dass er in ihrem Gebiet in einer Weise tätig ist, die mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei nach den Artikeln 46 und 47 unvereinbar ist. 3. Dieser Artikel gilt auch für Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten, sofern eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich: (a) eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt; und (b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in ihrem Gebiet wesentlich unterbindet.

Art. 52 Geschäftspraktiken

1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, soweit sie nicht unter Artikel 51 fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Dienstleistungshandel beschränken können. 2. Unbeschadet des 10. Kapitels nimmt eine Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei Konsultationen auf, um die in Absatz 1 genannten Praktiken zu beseitigen. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, prüft diesen gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, dass sie öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, gibt der antragstellenden Vertragspartei ferner vorbehältlich ihres Rechts und des Abschlusses eines befriedigenden Abkommens über die Wahrung der Vertraulichkeit durch die antragstellende Vertragspartei weitere verfügbare Informationen.

Art. 53 Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 54 vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf Beschränkungen internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte und Kapitalbewegungen im Zusammenhang mit dem Dienstleistungshandel. 2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die ihnen als Mitgliedern des Internationalen Währungsfonds (IWF) aus den Artikeln des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds erwachsen, einschliesslich der Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei ausser nach Artikel 54 oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren Pflichten aus diesem Kapitel in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.

Art. 54 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung handelsbeschränkender Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden. 2. Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzstörungen oder externen Zahlungsschwierigkeiten kann eine Vertragspartei für den Dienstleistungshandel Beschränkungen einführen oder beibehalten, die auch Zahlungen oder Überweisungen für Geschäfte umfassen können. 3. Die von einer Vertragspartei eingeführten oder beibehaltenen Beschränkungen nach Absatz 2: (a) stellen sicher, dass die andere Vertragspartei ebenso günstig behandelt wird wie jedwelche Nichtvertragspartei; (b) sind mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar; (c) vermeiden eine unnötige Schädigung der Handels-, Wirtschafts- oder finanziellen Interessen der anderen Vertragspartei; (d) gehen nicht über diejenigen hinaus, die zur Behebung der in Absatz 2 genannten Umstände erforderlich sind; und (e) gelten nur vorübergehend und werden bei Verbesserung der in Absatz 2 genannten Lage schrittweise abgebaut. 4. Bei der Beurteilung der Auswirkungen solcher Beschränkungen kann eine Vertragspartei der Erbringung solcher Dienstleistungen Vorrang geben, die für ihr Wirtschaftsprogramm von grösserer Bedeutung sind. Derartige Beschränkungen dürfen jedoch nicht zum Schutz eines bestimmten Dienstleistungssektors eingeführt oder aufrechterhalten werden. 5. Alle nach Absatz 2 eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen oder Änderungen dieser Beschränkungen werden der anderen Vertragspartei umgehend notifiziert.

Art. 55 Allgemeine Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungshandel darstellen würde, hindert dieses Kapitel nicht die Einführung oder Durchsetzung von Massnahmen einer Vertragspartei: (a) die erforderlich sind, um die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten; Anmerkung: Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt. (b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen; (c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Kapitels stehen, einschliesslich solcher:(i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Regelung der Folgen einer Leistungsstörung bei Dienstleistungsverträgen, (ii) zum Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit von persönlichen Aufzeichnungen und der Rechnungsführung, und (iii) zur Wahrung der Sicherheit; (d) die mit Artikel 47 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung darauf abzielt, eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei zu gewährleisten; Anmerkung: Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, die: (i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Gebiet der Vertragspartei ihren Ursprung haben oder dort gelegen sind; (ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; (iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder ‑hinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten; (iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Gebiet der anderen Vertragspartei aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; (v) zwischen Dienstleistungserbringern unterscheiden, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden; oder (vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu sichern. Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in diesem Absatz und dieser Anmerkung werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des innerstaatlichen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen der Vertragspartei, die die Massnahme trifft, ausgelegt. (e) die mit Artikel 45 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die die Vertragspartei gebunden ist, beruht.

Art. 56 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Kapitels soll dahingehend ausgelegt werden, dass: (a) sie einer Vertragspartei die Verpflichtung auferlegt, Auskünfte zu erteilen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; (b) eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet:(i) in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen, (ii) in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden, (iii) in Kriegszeiten oder bei anderen ernsthaften internationalen Spannungen; oder (c) eine Vertragspartei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen. SR 0.120

Art. 57 Vorbehaltslisten

1. Die Vorbehaltsliste der Vertragsparteien nach den Artikeln 45–47 wird in Anhang III aufgeführt. 2. Die in Anhang III aufgeführte Vorbehaltsliste einer Vertragspartei sieht vor: (a) bestehende Massnahmen, die die Vertragspartei beibehalten, jederzeit erneuern oder, ohne den Stand der Vereinbarkeit mit den Artikeln 45–47 zu vermindern, ändern kann; und (b) Massnahmen, die die Vertragspartei einführen, beibehalten oder ändern kann.

Art. 58 Änderung der Vorbehaltslisten

1. Eine Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei ihre Absicht, ihre in Anhang III aufgeführte Vorbehaltsliste zu ändern. Auf schriftliches ersuchen der anderen Vertragspartei innert 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation halten die Vertragsparteien Konsultationen über alle notwendigen Ausgleichsmassnahmen ab, um sicherzustellen, dass der allgemeine Stand gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen nach diesem Kapitel nicht vermindert wird. Erreichen die Vertragsparteien innert 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens um Konsultationen keine Ausgleichsvereinbarung, so kann die Vertragspartei, die die Notifikation erhalten hat, die Angelegenheit einem Schiedsverfahren durch ein Schiedsgericht unterbreiten, das nach den Verfahren gemäss Artikel 141 Absätze 3–7 eingesetzt wird. Ein solches Schiedsgericht legt sein Ergebnis darüber vor, wie sichergestellt werden kann, dass der allgemeine Stand gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen nach diesem Kapitel nicht vermindert wird. Artikel 143 gilt mutatis mutandis für die Verfahren eines solchen Schiedsgerichts. 2. Werden keine Konsultationen verlangt oder hat die Vertragspartei, die nach Absatz 1 notifiziert hat, Ausgleichsmassnahmen gemäss Vereinbarung der Vertragsparteien oder in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des Schiedsverfahrens getroffen, so wird in Übereinstimmung mit den Verfahren nach Artikel 152 die Änderung in Anhang III eingefügt. 3. Hat eine Vertragspartei in Bezug auf die Änderung, die sie für ihre in Anhang III aufgeführte Vorbehaltsliste beabsichtigt hat, in Übereinstimmung mit Artikel XXI GATS eine Ausgleichsmassnahme zum Vorteil der anderen Vertragspartei als «betroffenem Mitglied» getroffen, so werden die Vertragsparteien so gestellt, als hätten sie eine Ausgleichsvereinbarung nach Absatz 1 mit denselben Folgen wie nach den erwähnten vereinbarten Ausgleichsmassnahmen erreicht.

Art. 59 Transparenz

1. Jede Vertragspartei veröffentlicht umgehend und, von Notlagen abgesehen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Massnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Kapitels beziehen oder sie betreffen. Internationale Abkommen, die für den Dienstleistungshandel gelten oder ihn betreffen und die eine Vertragspartei unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen. 2. Soweit eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht möglich ist, wird die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht.

Art. 60 Überprüfung

Mit dem Ziel, den Dienstleistungshandel zwischen ihnen weiter zu liberalisieren, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle zwei Jahre oder, falls vereinbart, öfter ihre in Anhang III aufgeführten Vorbehaltslisten. Die erste Überprüfung findet spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt. 2. Liberalisiert eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einseitig einen Dienstleistungssektor, Teilsektoren davon oder Dienstleistungstätigkeiten, so prüft sie jedes Ersuchen der anderen Vertragspartei, diese einseitige Liberalisierung in dieses Abkommen aufzunehmen.

Art. 61 Anhänge

Die Anhänge III, IV, V, VI und VII bilden einen integralen Bestandteil dieses Kapitels.

Art. 62 Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen betreffend Grenzüberschreitungen natürlicher Personen einer Vertragspartei, die in die andere Vertragspartei einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten. 2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen einer Vertragspartei, die Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei suchen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen. 3. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen der anderen Vertragspartei im Gebiet ersterer Vertragspartei einschliesslich solcher Massnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Handelsvorteile, die der anderen Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer in Anhang VIII aufgeführten spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichte machen oder schmälern. Anmerkung: Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit im Gegensatz zu anderen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.

Art. 63 Allgemeine Grundsätze

1. Dieses Kapitel widerspiegelt die präferenzielle Handelsbeziehung zwischen den Vertragsparteien, den Wunsch der Vertragsparteien nach Erleichterung der Grenzüberschreitung natürlicher Personen auf gegenseitig vorteilhafter Grundlage und nach Errichtung transparenter Kriterien und Verfahren für die Grenzüberschreitung natürlicher Personen sowie die Notwendigkeit, in beiden Vertragsparteien den Grenzschutz zu gewährleisten und die inländischen Arbeitskräfte und die Dauerbeschäftigung zu schützen. 2. Jede Vertragspartei wendet ihre Massnahmen betreffend die Bestimmungen dieses Kapitels in Übereinstimmung mit Absatz 1 und insbesondere schnell an, um eine unangemessene Schmälerung oder Verzögerung von Warenverkehr, Dienstleistungshandel oder Ausführung von Investitionstätigkeiten nach diesem Abkommen zu vermeiden.

Art. 64 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet «natürliche Person einer Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht der Vertragspartei: (a) in Bezug auf Japan japanischer Staatsangehöriger ist; oder (b) in Bezug auf die Schweiz:(i) Staatsangehöriger der Schweiz ist, oder (ii) eine natürliche Person mit dauerhaftem Aufenthalt, die im Gebiet der Schweiz ein Dienstleistungserbringer ist.

Art. 65 Gewährung von Einreise und vorübergehendem Aufenthalt

1. Jede Vertragspartei gewährt natürlichen Personen der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und den betreffenden Gesetzen und Vorschriften ersterer Vertragspartei sowie nach den Bedingungen der in Anhang VIII aufgeführten spezifischen Verpflichtungen die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt. 2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Gebühren, die von ihren zuständigen Behörden für die Behandlung des Antrags auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt von natürlichen Personen der anderen Vertragspartei zu Geschäftszwecken erhoben werden, in einem Bezug zu den damit verbundenen Kosten stehen.

Art. 66 Bereitstellung von Informationen

1. Jede Vertragspartei macht Informationen in Bezug auf natürliche Personen, die von ihren in Anhang VIII aufgeführten spezifischen Verpflichtungen erfasst werden, einschliesslich der für einen gültigen Antrag auf Erteilung einer Einreise-, vorübergehenden Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für diese Vertragspartei erforderlichen Informationen, öffentlich zugänglich. Solche Informationen sind auf dem neuesten Stand zu halten. 2. Informationen nach Absatz 1 enthalten Beschreibungen insbesondere: (a) in Bezug auf Japan: in Bezug auf jeden Aufenthaltsstatus, der für die Einreise- und vorübergehende Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in Japan für natürliche Personen der Schweiz, die von den in Anhang VIII aufgeführten spezifischen Verpflichtungen Japans erfasst werden, von Belang ist:(i) Visa und Eignungsbescheinigungen, (ii) Anmeldeerfordernisse und -verfahren für Visa und Eignungsbescheinigungen sowie deren Ausstellung, einschliesslich Informationen zu erforderlichen Dokumenten, zu erfüllenden Bedingungen und Anmeldemethoden, und (iii) Anmeldeerfordernisse und -verfahren für die Erneuerung des vorübergehenden Aufenthalts sowie deren Erteilung; und (b) in Bezug auf die Schweiz: in Bezug auf die Einreise-, vorübergehende Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz für natürliche Personen Japans, die von den in Anhang VIII aufgeführten spezifischen Verpflichtungen der Schweiz erfasst werden:(i) alle Visum- und Arbeitsbewilligungskategorien, (ii) Anmeldeerfordernisse und -verfahren für Visa und Arbeitsbewilligungen sowie deren Ausstellung, einschliesslich Informationen zu erforderlichen Dokumenten, zu erfüllenden Bedingungen und Anmeldemethoden, und (iii) Anmeldeerfordernisse und -verfahren für die Erneuerung des vorübergehenden Aufenthalts und der Arbeitsbewilligung sowie deren Erteilung. 3. Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei nähere Angaben zu zweckdienlichen Veröffentlichungen und Internetseiten, in denen Informationen nach Absatz 2 zugänglich gemacht werden, zur Verfügung. 4. Erweist sich die Umsetzung von Absatz 1 für eine Vertragspartei als undurchführbar, so stellt sie die Informationen nach Absatz 2 sowie deren spätere Änderungen der anderen Vertragspartei direkt zur Verfügung. Darüber hinaus gibt erstere Vertragspartei Kontaktinformationen zu ihrer Behörde an, bei der Personen der anderen Vertragspartei die Informationen nach Absatz 2 einholen können. 5. Jede Vertragspartei macht, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei und soweit möglich, der anderen Vertragspartei statistische Daten zu Einreise- und vorübergehende Aufenthaltsbewilligungen in ersterer Vertragspartei für natürliche Personen der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel zugänglich.

Art. 67 Schnelle Anmeldeverfahren

1. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei behandeln Anträge auf Einreise- und vorübergehende Aufenthaltsbewilligung oder gegebenenfalls Arbeitsbewilligungen oder Eignungsbescheinigungen, die für natürliche Personen der anderen Vertragspartei eingereicht werden, sowie Anträge auf deren Erneuerung unverzüglich. 2. Verlangen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei für die Bearbeitung des Antrags zusätzliche Informationen von der Antragstellerin oder vom Antragsteller, so sind sie bestrebt, die Antragstellerin oder den Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung zu benachrichtigen. 3. Auf Gesuch der Antragstellerin oder des Antragstellers sind die zuständigen Behörden der Vertragspartei bestrebt, ohne unangemessene Verzögerung Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags zu geben. 4. Nachdem der Entscheid gefällt ist, sind die zuständigen Behörden einer Vertragspartei bestrebt, der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt oder gegebenenfalls Arbeitsbewilligung oder Eignungsbescheinigung ohne unangemessene Verzögerung das Ergebnis des Antrags mitzuteilen. Die Mitteilung enthält die Aufenthaltsdauer und alle anderen Bedingungen.

Art. 68 Massnahmen nach Einwanderungsgesetzen und -vorschriften

Dieses Abkommen auferlegt mit Ausnahme dieses Kapitels sowie der Kapitel 1, 14 und 16 keiner Vertragspartei Pflichten in Bezug auf Massnahmen nach Einwanderungsgesetzen und -vorschriften.

Art. 69 Allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Artikel 55 und 56 mutatis mutandis.

Art. 70 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Massnahmen einer Vertragspartei, die im Zusammenhang mit ihrem bilateralen Handel den elektronischen Handel, einschliesslich von Waren und Dienstleistungen, betreffen.

Art. 71 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Vertragsparteien anerkennen Wirtschaftswachstum und -gelegenheiten, die sich aus der steigenden Nutzung des elektronischen Handels im Waren- und Dienstleistungshandel unter anderem besonders für Betriebe und Konsumenten ergeben, die Bedeutung, Hemmnisse zu seiner Nutzung und Entwicklung zu vermeiden, und die Notwendigkeit, ein Umfeld des Vertrauens in seine Nutzung zu schaffen. 2. Die Vertragsparteien anerkennen den Grundsatz der technologischen Neutralität in dem Sinne, dass die Bestimmungen zum Dienstleistungshandel nicht zwischen unterschiedlichen technologischen Mitteln unterscheiden, mit denen eine Dienstleistung erbracht wird. 3. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Kapitel und dem 2., 6., 9. oder 11. Kapitel hat jedes andere Kapitel vor diesem Kapitel nach Massgabe der Unvereinbarkeit Vorrang. 4. Dieses Kapitel gilt nicht für: (a) das öffentliche Beschaffungswesen; (b) Subventionen gemäss dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen in Anhang 1A zum WTO-Abkommen; und (c) fiskalische Massnahmen.

Art. 72 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeuten «digitale Erzeugnisse» Erzeugnisse wie Computerprogramme, Texte, Pläne, Muster, Videos, Bilder und Klangaufnahmen sowie alle Kombinationen daraus, die digital kodiert sind und elektronisch übermittelt werden; Anmerkung 1: Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen digitale Erzeugnisse jene nicht, die auf einem Trägermedium festgelegt sind. Digitale Erzeugnisse, die auf einem Trägermedium festgelegt sind, sind Gegenstand des 2. Kapitels. Anmerkung 2: Für die Zwecke dieses Kapitels sind digitale Erzeugnisse solche, die für den kommerziellen Verkauf oder Vertrieb hergestellt werden. (b) bedeutet «elektronisches Zertifikat» eine elektromagnetische Aufzeichnung, die zur Zertifizierung des Umstands erstellt wird, dass die Mittel, die zur Bestätigung der Erstellung einer elektronischen Signatur durch einen Nutzer eingesetzt werden, diesem Nutzer zugeordnet sind; (c) bedeutet «elektronische Signatur» eine Massnahme, die in Bezug auf Informationen, die in einer elektromagnetischen Aufzeichnung festgehalten werden können, ergriffen wird und folgende beiden Anforderungen erfüllt:(i) dass die Massnahme angibt, dass diese Informationen von einer Person bestätigt worden sind, welche die Massnahme ergriffen hat, und (ii) dass die Massnahme bestätigt, dass diese Informationen nicht verändert worden sind; (d) bedeuten «Parteien einer elektronischen Transaktion» mindestens je eine Partei in jeder Vertragspartei, die an einer elektronischen Transaktion beteiligt sind oder in einem elektronischen Austausch stehen, der für die Transaktion von wesentlichem Belang ist; (e) bedeuten «Handelsverwaltungsdokumente» Formulare, die eine Vertragspartei ausstellt oder kontrolliert und die ausgefüllt werden müssen:(i) durch oder für einen Importeur oder Exporteur im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Erzeugnissen, oder (ii) durch einen Dienstleistungserbringer im Zusammenhang mit Dienstleistungshandel; und Anmerkung: Für die Zwecke dieses Kapitels hat «Dienstleistungshandel» dieselbe Bedeutung wie «Dienstleistungshandel» gemäss Artikel 44 Buchstabe (t). (f) bedeutet «elektronisch übermittelt» die Übermittlung mittels jeglicher elektromagnetischen Vorrichtung.

Art. 73 Nichtdiskriminierende Behandlung von digitalen Erzeugnissen

1. Sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach den Artikeln 57 und 90, die mutatis mutandis gelten, nicht anders bestimmt, darf keine Vertragspartei: (a) Massnahmen ergreifen, die digitalen Erzeugnissen der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die weniger günstig sind als diejenige, die sie ihren gleichen digitalen Erzeugnissen gewährt. Identifiziert eine Vertragspartei eine solche Massnahme, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens ergriffen wurde und von der anderen Vertragspartei beibehalten wird, so ist die andere Vertragspartei bestrebt, diese Massnahme zu beseitigen; und (b) Massnahmen ergreifen oder beibehalten, die digitalen Erzeugnissen der anderen Vertragspartei eine weniger günstige Behandlung gewähren als diejenige, die sie gleichen digitalen Erzeugnissen einer Nichtvertragspartei gewährt. 2. Bei Umsetzung ihrer Pflichten nach Absatz 1 legt jede Vertragspartei nach Treu und Glauben fest, ob ein digitales Erzeugnis ein digitales Erzeugnis der einen Vertragspartei, der anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei ist. Diese Festlegung erfolgt auf transparente, objektive, angemessene und billige Weise. 3. Jede Vertragspartei erklärt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei, wie sie bei der Umsetzung ihrer Pflichten nach Absatz 1 den Ursprung eines digitalen Erzeugnisses festlegt. 4. Die Vertragsparteien arbeiten in internationalen Organisationen und Foren zusammen, um die Entwicklung von Kriterien zur Festlegung des Ursprungs eines digitalen Erzeugnisses mit dem Ziel zu fördern, die Aufnahme solcher Kriterien in dieses Abkommen zu erwägen. 5. Die Vertragsparteien überprüfen diesen Artikel fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens, sofern sie nichts anderes vereinbaren.

Art. 74 Nichtdiskriminierende Behandlung von Dienstleistungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Massnahmen zum elektronischen Handel elektronisch übermittelte Dienstleistungen gegenüber der Erbringung gleicher Dienstleistungen durch andere Mittel nicht diskriminieren.

Art. 75 Marktzugang

Sofern nicht in ihrer Vorbehaltsliste nach den Artikeln 57 und 90, die mutatis mutandis gelten, anders bestimmt, ergreift oder behält keine Vertragspartei Massnahmen bei, die den elektronischen Handel unangemessen verhindern oder einschränken.

Art. 76 Zölle

1. In Anerkennung der Bedeutung, die der Beibehaltung der gängigen Praxis zukommt, auf elektronische Übermittlungen keine Zölle zu erheben, arbeiten die Vertragsparteien zusammen darauf hin, diese Praxis im Rahmen der Welthandelsorganisation als bindend festzuschreiben, um deren Aufnahme in dieses Abkommen zu erwägen. 2. Im Zusammenhang mit Absatz 1 bekräftigen die Vertragsparteien nach Absatz 46 der Ministererklärung von Hongkong vom Dezember 2005 ihre gängige Praxis, auf elektronische Übermittlungen keine Zölle zu erheben.

Art. 77 Innerstaatliche Regelungen

Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Massnahmen, die den elektronischen Handel betreffen, transparent, objektiv, angemessen und unparteiisch angewendet werden und nicht belastender sind als erforderlich.

Art. 78 Elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste

1. Keine Vertragspartei führt für elektronische Signaturen eine Gesetzgebung ein oder behält sie bei, die: (a) den Parteien einer elektronischen Transaktion untersagt, gemeinsam die für diese Transaktion oder den elektronischen Austausch, der für die Transaktion von wesentlichem Belang ist, angemessenen Methoden für die elektronische Signatur festzulegen; (b) Parteien einer elektronischen Transaktion daran hindert, vor Gericht die Gelegenheit zum Beweis zu haben, dass ihre elektronische Transaktion oder der elektronische Austausch, der für die Transaktion von wesentlichem Belang ist, mit allen gesetzlichen Anforderungen bezüglich elektronischer Signaturen vereinbar ist; oder (c) Parteien einer elektronischen Transaktion daran hindert, das Gericht zu wählen, vor das sie eine Streitigkeit in Bezug auf die Transaktion bringen. 2. Unbeschadet von Absatz 1 kann jede Vertragspartei fordern, dass für eine bestimmte Kategorie von elektronischer Transaktion oder elektronischem Austausch, der für die Transaktion von wesentlichem Belang ist, die elektronische Signatur gewisse Leistungsnormen erfüllen muss, die auf einem besonderen elektronischen Zertifikat beruhen, das von einem in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsdienst ausgestellt wird, falls diese Erfordernis: (a) einem berechtigten Politikziel dient; und (b) wesentlich mit der Erreichung dieses Ziels verbunden ist. 3. Dieser Artikel gilt nicht für eine Transaktion oder einen Austausch, der für die Transaktion von wesentlichem Belang ist, falls es nach den Gesetzen und Vorschriften beider Vertragsparteien nicht erlaubt ist, eine solche Transaktion elektronisch zu tätigen. 4. Jede Vertragspartei ist in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung zu elektronischen Signaturen und Zertifizierungsdiensten bestrebt, für Anbieter von Zertifizierungsdiensten, die bereits nach dem Recht der anderen Vertragspartei akkreditiert oder anerkannt worden sind, die Akkreditierungs- und Anerkennungsverfahren zu erleichtern.

Art. 79 Papierlose Handelsverwaltung

1. Jede Vertragspartei ist bestrebt, alle Handelsverwaltungsdokumente der Öffentlichkeit in elektronischer Form zugänglich zu machen. 2. Jede Vertragspartei ist bestrebt, elektronisch eingereichte Handelsverwaltungsdokumente als rechtlich mit der Papierversion solcher Dokumente gleichwertig gelten zu lassen. 3. Die Vertragsparteien arbeiten bilateral und in internationalen Formen zusammen, um die Anerkennung elektronischer Versionen von Handelsverwaltungsdokumenten zu erhöhen.

Art. 80 Schutz von Online-Konsumenten

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung, die der Einführung und Beibehaltung sowohl von transparenten und wirksamen Konsumentenschutzmassnahmen für den elektronischen Handel als auch von Massnahmen zukommt, die der Entwicklung des Konsumentenvertrauens förderlich sind. 2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Behörden, die für den Konsumentenschutz bei Tätigkeiten in Bezug auf den elektronischen Handel im Zusammenhang mit ihrem bilateralen Handel zuständig sind, zur Verbesserung des Konsumentenschutzes. 3. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung: (a) in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften Massnahmen zum Schutz personenbezogener Daten von Konsumenten des elektronischen Handels einzuführen oder beizubehalten; und (b) bei der Entwicklung solcher Massnahmen internationale Normen und Kriterien zu berücksichtigen.

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