Art. 121 Behandlung von Testergebnissen in Marktzulassungsverfahren
1. Jede Vertragspartei verhindert, dass sich Antragsteller zur Marktzulassung von Arzneimitteln, die neue chemische Stoffe verwenden, auf Testergebnisse oder ähnliche Angaben, die der zuständigen Behörde vom Erstanmelder unterbreitet worden sind, stützen oder auf diese verweisen, und zwar für einen gewissen Zeitraum ab der Marktzulassung. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens beträgt dieser Zeitraum in den entsprechenden Gesetzen jeder Vertragspartei mindestens sechs Jahre.
2. Schreibt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Marktzulassung von agrochemischen Erzeugnissen, in denen neue chemische Stoffe verwendet werden, die Vorlage vertraulicher Testergebnisse oder sonstiger Angaben vor, deren Erstellung erhebliche Anstrengungen erfordert, so stellt sie in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Gesetzen und Vorschriften sicher, dass Antragsteller zur Marktzulassung entweder:
(a) daran gehindert werden, sich auf solche vom Erstanmelder der zuständigen Behörde unterbreitete Angaben zu stützen oder auf diese zu verweisen, und zwar für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab der Marktzulassung; oder
(b) ein vollständiges Dossier von Testergebnissen unterbreiten müssen, auch in Fällen, in denen es einen früheren Antrag für dasselbe Erzeugnis gab, und zwar für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab der Marktzulassung.
Art. 122 Durchsetzung – Allgemeines
Jede Vertragspartei ist bestrebt:
(a) die Gründung von öffentlichen und/oder privaten Expertengruppen zur Behandlung von Fragen zu Fälschung und Piraterie zu fördern; und
(b) im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel die interne Koordination zwischen ihren Behörden, die sich mit der Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum befassen, zu verbessern und ihnen gemeinsame Vorgehen zu erleichtern.
Art. 123 Durchsetzung – Massnahmen an der Grenze
1. Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, dass ihre Zollbehörde von Amtes wegen die Freigabe von Erzeugnissen aussetzen kann, die zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr durch das Zollgebiet der Vertragspartei bestimmt sind und Rechte (an geistigem Eigentum) verletzen, mindestens in Bezug auf Patente und, sofern in ihren Gesetzen und Vorschriften vorgesehen, Gebrauchsmuster, sowie in Bezug auf gewerbliche Muster, Marken, Urheberrechte oder verwandte Rechte.
2. Für die Zwecke dieses Artikels:
(a) schliesst «Ausfuhr» die Wiederausfuhr ein; und
(b) bedeutet «Durchfuhr» vorübergehende Einfuhr und zollgebundenen Transit im Sinne des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren.
3. Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, mit denen auf Antrag des Rechtsinhabers ihre Zollbehörde die Freigabe von Erzeugnissen aussetzt, die zur Ein- oder Ausfuhr und, sofern in ihren Gesetzen und Vorschriften vorgesehen, zur Durchfuhr durch das Zollgebiet der Vertragspartei bestimmt sind und die Rechte mindestens nach Absatz 1 verletzen.
4. Bei einer Aussetzung nach den Absätzen 1 und 3 in Bezug auf die Ein- oder Ausfuhr oder, sofern in ihren Gesetzen und Vorschriften vorgesehen, die Durchfuhr durch das Zollgebiet der Vertragspartei teilen die zuständigen Behörden der Vertragspartei, welche die Freigabe der Erzeugnisse aussetzen, dem Rechtsinhaber Name und Adresse von, je nach Fall, Spediteur oder Empfänger und Importeur oder Exporteur der fraglichen Erzeugnisse mit. Die zuständigen Behörden teilen dem Rechtsinhaber Name und Adresse des Herstellers der fraglichen Erzeugnisse mit, wenn sie der Ansicht sind, dass diese Information im Zug des Zollabfertigungsverfahrens angebracht ist.
5. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Erzeugnisse, deren Freigabe gemäss den Absätzen 1 und 3 ausgesetzt worden ist und die von den zuständigen Behörden für rechtsverletzend befunden wurden, ohne Einverständnis des Rechtsinhabers nicht freigegeben und in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften vernichtet werden.
6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Rechtsinhaber keine unangemessene Last aufgrund von Gebühren und Lager- und Vernichtungskosten für die Erzeugnisse zu tragen hat, deren Freigabe nach den Absätzen 1 und 3 ausgesetzt worden ist und die für rechtsverletzend befunden wurden.
7. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei geben dem Rechtsinhaber die Möglichkeit, sofern angebracht und nach den Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei zulässig, Proben der Erzeugnisse, deren Freigabe nach Absatz 3 ausgesetzt worden ist, auf seine eigenen Kosten zu analysieren.
8. Jede Vertragspartei führt vereinfachte Verfahren ein, welche die zuständigen Behörden vorbehältlich eines Widerspruchs dagegen und unter Einhaltung der Voraussetzungen nach ihren Gesetzen und Vorschriften zur Beschlagnahme oder Vernichtung der Erzeugnisse anwenden, deren Freigabe ausgesetzt worden ist.
1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Rechtsinhaber das Recht hat, vom Zuwiderhandelnden den Schadenersatz zu fordern, der als Ausgleich für den Schaden angemessen ist, den der Rechtsinhaber aufgrund der Verletzung seines Rechts an geistigem Eigentum durch den Zuwiderhandelnden erlitten hat, der wusste oder aufgrund der Umstände wissen musste, dass er eine Verletzung beging.
2. Für die Zwecke dieses Artikels schliesst «Rechtsinhaber» Berechtigte ein, die nach den Gesetzen und Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb jeder Vertragspartei geschützt sind.
3. Fordert ein Rechtsinhaber vom Zuwiderhandelnden Schadenersatz als Ausgleich für den Schaden wegen absichtlicher oder fahrlässiger Verletzung seines Rechts an geistigem Eigentum, so kann ein berechneter Betrag, ob der tatsächliche Schaden berechenbar ist oder nicht, wo einschlägig, unter Berücksichtigung von Faktoren wie den folgenden als die Höhe des Schadens angenommen werden:
(a) die Menge der Erzeugnisse, welche die Rechte an geistigem Eigentum des Rechtshabers verletzt haben und an Dritte übergegangen sind, und die Höhe des Gewinns pro Einheit der Erzeugnisse, die vom Rechtsinhaber verkauft worden wären, wenn die Verletzung nicht stattgefunden hätte;
(b) den vom Zuwiderhandelnden durch die rechtsverletzende Handlung erzielten Gewinn; oder
(c) den Betrag, den der Rechtsinhaber für die Ausübung seiner Rechte an geistigem Eigentum hätte erhalten dürfen.
4. Ist es für den Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum aufgrund der besonderen Umstände äusserst schwierig, den tatsächlichen wirtschaftlichen Schaden zu beweisen, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Justizbehörden im Rahmen des nach ihren Gesetzen und Vorschriften Möglichen die Befugnis haben, den Schadensbetrag auf Grundlage der Gesamtheit der ihnen vorgelegten Beweise festzusetzen.
1. Jede Vertragspartei sieht Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest auf Fälle folgender vorsätzlicher und gewerbsmässiger Handlungen Anwendung finden:
(a) Verletzung der Rechte an Patenten, an Gebrauchsmustern, sofern in ihren Gesetzen und Vorschriften vorgesehen, an gewerblichen Mustern oder Marken, Urheberrechten oder verwandten Rechten oder an Rechten in Bezug auf Pflanzenzüchtungen;
(b) Verletzung der Rechte an Layout-Designs von integrierten Schaltkreisen;
(c) Preisgabe von vertraulichen Informationen gemäss Artikel 120 Absatz 4 nach Massgabe der Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei; und
(d) Handlungen, die nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstaben (c)–(f) unlauteren Wettbewerb darstellen, und der Gebrauch von geografischen Angaben und verwandten Angaben nach Artikel 119 Absatz 3 Buchstaben (a)(i), (a)(ii), (b), (c) und (d), soweit Absatz 3 Buchstabe (a)(iii) nicht anwendbar ist, (g)(i) und (g)(iii) nach Massgabe der Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei.
2. Die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Erzeugnissen, die eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe (a) oder (d) darstellt, wird von den Strafrechtsverfahren und Strafen nach Absatz 1 erfasst. Artikel 123 Absatz 2 gilt für diesen Absatz.
3. Jede Vertragspartei sieht, soweit von ihren Gesetzen und Vorschriften gestattet, für Verstösse nach Absatz 1 Buchstaben (a), (b) und (d) schärfere oder besondere Strafen vor, wenn sie im Zusammenhang mit Unternehmenstätigkeiten oder gewerbsmässig begangen werden.
4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei vorsätzlich und gewerbsmässig begangener Verletzung von Rechten an Patenten, an Gebrauchsmustern, sofern in ihren Gesetzen und Vorschriften vorgesehen, an gewerblichen Mustern, Marken oder Pflanzenzüchtungen oder nach Massgabe ihrer Gesetze und Vorschriften bei vorsätzlich und gewerbsmässig begangenen Handlungen, die nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstaben (c)–(f) unlauteren Wettbewerb darstellen, ihre zuständigen Behörden die Strafverfolgung von Amtes wegen einleiten können, ohne dass eine formelle Klage des Rechtsinhabers, dessen Recht verletzt worden ist, nötig wird.
5. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in Fällen, in denen eine kriminelle Organisation entweder (a) eine Verletzung der Rechte an Patenten oder Marken, oder Urheberrechte oder verwandte Rechte, oder (b) Verstösse gegen die Zollgesetze im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum begeht, ihre Justizbehörden die Befugnis besitzen, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften die deliktischen Erlöse und das mit solchen deliktischen Erlösen erworbene Eigentum einzuziehen.
6. Jede Vertragspartei sieht strafrechtliche Sanktionen vor für Fälle von vorsätzlicher gewerbsmässiger Einfuhr von Labels mit einer Marke, die mit einer in der Vertragspartei in Bezug auf bestimmte Erzeugnisse eingetragenen Marke identisch oder ihr ähnlich oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht unterscheidbar ist, sofern solche Label für Erzeugnisse gebraucht werden sollen, für die eine solche Marke eingetragen ist, oder für ähnliche Erzeugnisse.
Art. 126 Internetdienstanbieter
1. Um Internetdienstanbieter dazu anzuhalten, mit Rechtsinhabern beim Schutz ihrer Rechte gegen Material zusammenzuarbeiten, das Rechte an geistigem Eigentum verletzt, sieht jede Vertragspartei unter der Voraussetzung, dass der Internetdienstanbieter den von den betroffenen Parteien zu befolgenden Verfahren nachkommt, vor, Massnahmen zur Verhinderung von unangemessener Haftung von Internetdienstanbietern für die Entfernung von Material, das sie nach Verträgen mit Inhaltsanbietern auf ihre Internetseiten aufgeschaltet haben, wenn ein Rechtsinhaber dem Internetdienstanbieter gegenüber geltend macht, dass solches Material seine Rechte an geistigem Eigentum verletzt.
2. Jede Vertragspartei ermöglicht es Rechtsinhabern, die einem Internetdienstanbieter gültig Material gemeldet haben, von dem sie mit gutem Grund behaupten, es verletze ihre Rechte an geistigem Eigentum, von diesem Internetdienstanbieter schnell Informationen über die Identität des Inhaltsanbieters zu erhalten.
Art. 127 Zusammenarbeit
1. In Anerkennung der wachsenden Bedeutung des Schutzes von geistigem Eigentum bei der weiteren Förderung von Handel und Investitionen zwischen ihnen arbeiten die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften und im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel im Gebiet des geistigen Eigentums zusammen, einschliesslich durch den Austausch von Informationen zu Beziehungen zwischen Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien zu Angelegenheiten in Bezug auf geistiges Eigentum.
2. Die Vertragsparteien sind zur Zusammenarbeit bestrebt bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit künftigen internationalen Übereinkünften zur Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum und bei Tätigkeiten in internationalen Organisationen, einschliesslich der Welthandelsorganisation und der WIPO.
3. Das 14. Kapitel gilt nicht für diesen Artikel.
Art. 128 Unterausschuss für geistiges Eigentum
1. Für die Zwecke einer wirksamen Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels wird hiermit ein Unterausschuss für geistiges Eigentum (nachfolgend in diesem Artikel als «Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt.
2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind:
(a) die Umsetzung und das Funktionieren dieses Kapitels zu überprüfen und zu überwachen;
(b) Angelegenheiten in Zusammenhang mit geistigem Eigentum zur Verbesserung des Schutzes von geistigem Eigentum und der Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum sowie zur Förderung einer wirksamen und transparenten Verwaltung des Schutzsystems für geistiges Eigentum zu erörtern;
(c) seine Feststellungen und das Ergebnis seiner Erörterungen dem Gemischten Ausschuss mitzuteilen; und
(d) andere Aufgaben auszuführen, die ihm der Gemischte Ausschuss zuweist.
3. Der Unterausschuss tagt zu Zeiten und an Orten, welche die Vertragsparteien vereinbaren.
4. Der Unterausschuss:
(a) besteht aus Vertretern der Regierungen der Vertragsparteien und kann Vertreter von anderen bedeutsamen Stellen ausserhalb der Regierungen der Vertragsparteien, einschliesslich aus dem Privatsektor, einladen, die über das erforderliche Fachwissen verfügen, das für die zu erörternden Angelegenheiten von Belang ist; und
(b) wird von Regierungsbeamten der Vertragsparteien gemeinsam präsidiert.
Art. 129 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Für die Zwecke dieses Kapitels wird Artikel 73 des TRIPS-Abkommens mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. 130 Bestehende Rechte und Pflichten
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich des öffentlichen Beschaffungswesens richten sich nach dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (nachfolgend als «das GPA-Übereinkommen» bezeichnet) in Anhang 4 zum WTO-Abkommen.
2. Wird das GPA-Übereinkommen revidiert oder durch ein anderes Abkommen ersetzt, so bezieht sich «das GPA-Übereinkommen» ab Inkrafttreten der Revision oder des anderen Abkommens für beide Vertragsparteien auf das revidierte GPA-Übereinkommen oder das andere Abkommen.
3. Das 14. Kapitel gilt nicht für diesen Artikel.
Art. 131 Auskunftsstellen
Jede Vertragspartei bezeichnet zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu allen Angelegenheiten in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen hiermit die folgende Regierungsbehörde als ihre Auskunftsstelle:
(a) für Japan: das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten; und
(b) für die Schweiz: das Staatssekretariat für Wirtschaft.
Art. 132 Weitere Verhandlungen
1. Die Vertragsparteien konsultieren einander im Gemischten Ausschuss, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme des öffentlichen Beschaffungswesens zu vergrössern, diese wirksam umzusetzen und den Zugang für Anbieter der anderen Vertragspartei zum öffentlichen Beschaffungsmarkt jeder Vertragspartei weiter zu verbessern und zu erweitern.
2. Gewährt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer Nichtvertragspartei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihrem öffentlichen Beschaffungsmarkt, die über diejenigen hinausgehen, die der anderen Vertragspartei nach dem GPA-Übereinkommen gewährt werden, so tritt erstere Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei in Verhandlungen, um auf Grundlage der Gegenseitigkeit diese Vorteile auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Art. 133 Grundsätze
1. In Bestätigung ihres Willens, engere Wirtschaftsbeziehung zu fördern, halten die Vertragsparteien bei Bedarf Konsultationen ab, um Angelegenheiten zu behandeln, welche die Förderung von Handels- und Investitionstätigkeiten ihrer Wirtschaftssektoren betreffen.
2. Die Vertragsparteien arbeiten in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften zusammen und treffen zum Vorteil ihrer Wirtschaftssektoren angemessene Massnahmen zur Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen.
Art. 134 Unterausschuss zur Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen
1. Für die Zwecke einer wirksamen Umsetzung und eines wirksamen Funktionierens dieses Kapitels setzen die Vertragsparteien hiermit den Unterausschuss zur Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen (nachfolgend in diesem Artikel als «der Unterausschuss» bezeichnet) ein.
2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind:
(a) Wege und Mittel zur Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern;
(b) Möglichkeiten zur weiteren Beseitigung von Handels- und Investitionshindernissen zwischen den Vertragsparteien und zur Erleichterung von Geschäftstätigkeiten in den Vertragsparteien zu erörtern;
(c) Möglichkeiten der Zusammenarbeit auf der Ebene von Regierung und Wirtschaftssektoren im Bereich von bilateralem Handel und Investititionsförderungstätigkeiten zu erörtern;
(d) andere Angelegenheiten, die mit der Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen zusammenhängen, zu erörtern;
(e) seine Feststellungen dem Gemischten Ausschuss mitzuteilen und ihm nach Bedarf Empfehlungen zu angemessenen Massnahmen abzugeben, die von den Vertragsparteien zu ergreifen sind;
(f) gegebenenfalls die Umsetzung von Empfehlungen nach Buchstabe (e) zu prüfen; und
(g) andere Aufgaben auszuführen, die ihm der Gemischte Ausschuss zuweist.
3. Der Unterausschuss:
(a) besteht aus Regierungsbeamten der Vertragsparteien;
(b) ergreift seine Massnahmen durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien;
(c) kann auf Vereinbarung der Vertragsparteien Vertreter von Wirtschaftssektoren und anderen wirtschaftsbezogenen Organisationen der Vertragsparteien einladen, die über das erforderliche Fachwissen zu den zu erörternden Angelegenheiten verfügen;
(d) wird von Regierungsbeamten der Vertragsparteien gemeinsam präsidiert.
4. Der Unterausschuss tagt zu Zeiten und an Orten, welche die Vertragsparteien vereinbaren.
5. Der Unterausschuss arbeitet mit anderen einschlägigen Unterausschüssen zur Vermeidung unnötiger Überschneidungen mit deren Arbeit zusammen. Der Gemischte Ausschuss erlässt, soweit erforderlich, diesbezügliche Anweisungen.
Art. 135 Kontaktstelle
Die nach Artikel 149 bezeichnete Kontaktstelle führt bezüglich der Umsetzung dieses Kapitels die Aufgaben nach dem 4. Kapitel des Umsetzungsabkommens durch.
Art. 136 Nichtanwendung des 14. Kapitels
Das 14. Kapitel gilt nicht für dieses Kapitel.
Art. 137 Allgemeine Bestimmungen
Die Vertragsparteien sind jederzeit bestrebt, durch Zusammenarbeit, Fachkonsultationen oder andere Mittel nach diesem Abkommen gegenseitig zufriedenstellende Lösungen aller Angelegenheiten in Bezug auf Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu erreichen.
Art. 138 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, gilt dieses Kapitel in Bezug auf die Beilegung von Streitigkeiten der Vertragsparteien, welche die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens betreffen.
2. Dieses Kapitel beeinflusst nicht die Rechte der Vertragsparteien, Streitbeilegungsverfahren nach jedem anderen internationalen Abkommen, dem beide Vertragsparteien als Parteien angehören, in Anspruch zu nehmen.
3. Unbeschadet von Absatz 2 gilt, dass die beschwerdeführende Vertragspartei, sobald sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts nach diesem Kapitel oder nach Artikel 6 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung in Anhang 2 zum WTO-Abkommen beantragt hat, ausschliesslich das gewählte Schiedsgericht oder die gewählte Sondergruppe bezüglich der strittigen Angelegenheit und nicht das andere Verfahren benützt.
SR 0.632.20, Anhang 2
Art. 139 Konsultationen
1. Eine Vertragspartei kann schriftlich Konsultationen mit der anderen Vertragspartei beantragen, falls ihrer Ansicht nach eine von der anderen Vertragspartei getroffene Massnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist oder ein Vorteil, der unmittelbar oder mittelbar aus diesem Abkommen erwächst, von einer solchen Massnahme geschmälert oder zunichte gemacht wird. Die Vertragspartei, die Konsultationen beantragt, führt die Antragsgründe auf, einschliesslich der Bezeichnung der betreffenden Massnahme und einer Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Beschwerde.
2. Beantragt eine Vertragspartei Konsultationen nach Absatz 1, so antwortet die andere Vertragspartei schnell und tritt für eine schnelle und zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit in gutem Glauben innert 30 Tagen nach Erhalt des Antrags in Konsultationen ein. Im Fall von verderblichen Erzeugnissen tritt die andere Vertragspartei innert 15 Tagen nach Erhalt des Antrags in Konsultationen ein.
Art. 140 Gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung
1. Gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung können jederzeit von jeder Vertragspartei beantragt werden. Sie können jederzeit mit Vereinbarung der Vertragsparteien beginnen und jederzeit auf Antrag einer Vertragspartei beendet werden.
2. Falls die Vertragsparteien dies vereinbaren, können gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung während laufender Verfahren eines Schiedsgerichts nach diesem Kapitel weitergeführt werden.
3. Verfahren, in denen gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung zum Tragen kommen, sowie Stellungnahmen der Vertragsparteien während dieser Verfahren sind vertraulich und lassen die Rechte einer jeden Vertragspartei in weiteren Verfahren unberührt.
Art. 141 Einsetzung von Schiedsgerichten
1. Die beschwerdeführende Vertragspartei, die Konsultationen nach Artikel 139 beantragt hat, kann schriftlich an die Vertragspartei, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts stellen:
(a) falls die Vertragspartei, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, nicht innert 30 Tagen, oder innert 15 Tagen in einer Angelegenheit im Zusammenhang mit verderblichen Erzeugnissen, nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen nach jenem Artikel in Konsultationen eingetreten ist; oder
(b) falls die Vertragsparteien die Angelegenheit nicht mit Konsultationen nach jenem Artikel innert 60 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen lösen können.
2. Ein Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach diesem Artikel bezeichnet:
(a) die genauen Massnahmen, die strittig sind; und
(b) die gesetzliche Grundlage für die Beschwerde, gegebenenfalls einschliesslich der Bestimmungen dieses Abkommens, die angeblich verletzt worden sind, sowie aller anderen zweckdienlichen Bestimmungen.
Das Schiedsgericht kann auch beauftragt werden, Umsetzungsmöglichkeiten vorzuschlagen, die seinem Schiedsspruch beigefügt werden.
3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern mit einschlägigem technischem oder gesetzlichem Fachwissen.
4. Jede Vertragspartei ernennt innert 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts einen Schiedsrichter, der ihr Staatsangehöriger sein kann, und schlägt bis zu drei Kandidaten als dritten Schiedsrichter vor, der Vorsitzender des Schiedsgerichts ist. Der dritte Schiedsrichter ist nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei, hat seinen ständigen Aufenthalt nicht in einer der beiden Vertragsparteien, ist nicht von einer der Vertragsparteien angestellt und hat sich mit der Streitigkeit in keiner Funktion befasst.
5. Die Vertragsparteien einigen sich innert 45 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unter Berücksichtigung der nach Absatz 4 vorgeschlagenen Kandidaten auf den dritten Schiedsrichter und ernennen ihn.
6. Hat eine Vertragspartei keinen Schiedsrichter nach Absatz 4 ernannt oder können sich die Vertragsparteien nicht nach Absatz 5 auf den dritten Schiedsrichter einigen, so werden die erforderlichen Ernennungen auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes innert weiterer 30 Tage vorgenommen.
7. Als Einsetzungszeitpunkt eines Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der Vorsitzende des Schiedsgericht ernannt wird.
Art. 142 Aufgaben von Schiedsgerichten
1. Das nach Artikel 141 eingesetzte Schiedsgericht:
(a) untersucht die im Antrag auf Einsetzung des Schiedsgerichts nach Artikel 141 Absatz 2 genannte Angelegenheit;
(b) fällt ihren Schiedsspruch in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den geltenden völkerrechtlichen Regeln;
(c) legt in seinem Schiedsspruch seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen mit Begründungen dar;
(d) fügt seinem Schiedsspruch, falls nach Artikel 141 Absatz 2 von der beschwerdeführenden Vertragspartei beantragt, Vorschläge für Umsetzungsmöglichkeiten bei, die die Vertragsparteien in Verbindung mit Artikel 145 beachten; und
(e) konsultiert gegebenenfalls die Vertragsparteien, um angemessen Gelegenheit zur Entwicklung einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung zu bieten.
2. Der Spruch des Schiedsgerichts ist endgültig und bindet die Vertragsparteien.
Art. 143 Verhandlungen von Schiedsgerichten
1. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, entscheidet das Schiedsgericht, ob seine Verhandlungen in Japan oder der Schweiz durchgeführt werden, und stellt die beschwerdeführende Vertragspartei die Sekretariatsdienste. Die Sprache der Verhandlungen und der dem Schiedsgericht unterbreiteten und von ihm verfertigten Dokumente, einschliesslich des Schiedsspruchs, ist Englisch.
2. Das Schiedsgericht tagt in geschlossener Sitzung. Hearings sind öffentlich, falls keine Vertragspartei Einspruch erhebt.
3. Die Beratungen des Schiedsgerichts, die ihm unterbreiteten Dokumente und der Spruchentwurf nach Absatz 8 bleiben vertraulich.
4. Unbeschadet von Absatz 3 kann jede Vertragspartei öffentliche Stellungnahmen zu ihren Ansichten zur Streitigkeit abgeben, behandelt aber Informationen und schriftliche Eingaben der anderen Vertragspartei an das Schiedsgericht, die diese als vertraulich bezeichnet hat, vertraulich. Hat eine Vertragspartei Informationen beigebracht oder schriftliche Eingaben unterbreitet und sie als vertraulich bezeichnet, so sorgt diese Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei für eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der Informationen oder schriftlichen Eingaben, die der Öffentlichkeit offengelegt werden kann.
5. Jede Vertragspartei hat das Recht, mindestens einmal vor dem Schiedsgericht angehört zu werden und die Gelegenheit zu erhalten, schriftlich Eingaben und Gegendarstellungen einzureichen. Das Schiedsgericht kann von den Vertragsparteien diejenigen zweckdienlichen Informationen einholen, die seiner Ansicht erforderlich und angemessen sind. Die Vertragsparteien antworten auf jedes Gesuch des Schiedsgerichts für solche Informationen schnell und vollumfänglich.
6. Das Schiedsgericht kann Informationen von jeder zweckdienlichen Quelle einholen und Sachverständige konsultieren, um deren Meinung zu gewissen Aspekten der Angelegenheit zu erhalten.
7. Die Vertragsparteien erhalten die Gelegenheit, bei den Vorstellungen, Stellungnahmen und Gegendarstellungen zugegen zu sein. Jede Information oder schriftliche Eingabe einer Vertragspartei an das Schiedsgericht, einschliesslich aller Kommentare zum beschreibenden Teil des Spruchentwurfs und der Antworten auf Fragen des Schiedsgerichts, werden der anderen Vertragspartei zugänglich gemacht.
8. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien innert 90 Tagen nach seiner Einsetzung seinen Spruchentwurf vor, einschliesslich des beschreibenden Teils mit seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen, damit die Vertragsparteien ihn prüfen können. Sieht sich das Schiedsgericht ausserstande, seinen Spruchentwurf innert des erwähnten Zeitraums von 90 Tagen den Vertragsparteien vorzulegen, so kann es diesen Zeitraum mit dem Einverständnis der Vertragsparteien verlängern. Eine Vertragspartei kann innert 15 Tagen nach Vorlage des Spruchentwurfs schriftlich zum Spruchentwurf Stellung nehmen.
9. Das Schiedsgericht erlässt seinen Spruch innert 30 Tagen nach Vorlage des Spruchentwurfs.
10. Das Schiedsgericht versucht, seine Entscheidungen, einschliesslich seines Spruchs, durch Konsens zu fassen, kann aber Entscheidungen, einschliesslich des Spruchs, auch mit Stimmenmehrheit fassen.
11. Der Spruch des Schiedsgerichts wird veröffentlicht.
Art. 144 Aussetzung oder Beendigung der Verhandlungen vor Schiedsgerichten
1. Die Vertragsparteien können jederzeit vor Ergehen des Spruchs die Aussetzung der Arbeit des Schiedsgerichts für eine Dauer vereinbaren, die 12 Monate nach dem Zeitpunkt einer solchen Vereinbarung nicht überschreitet. Wurde die Arbeit des Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, so erlischt die Genehmigung des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
2. Die Vertragsparteien können jederzeit vor Ergehen des Spruchs die Verhandlungen des Schiedsgerichts durch gemeinsame Mitteilung an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts beenden.
Art. 145 Umsetzung des Spruchs
1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, kommt dem Spruch des Schiedsgerichts nach Artikel 143 umgehend nach.
2. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, notifiziert innert 20 Tagen nach Ergehen des Spruchs der beschwerdeführenden Vertragspartei die Mittel und die Frist für die Umsetzung des Spruchs, wobei sie gegebenenfalls die dem Spruch beigefügten Umsetzungsmöglichkeiten berücksichtigt. Sind die notifizierten Mittel oder die Zeitdauer nach Ansicht der beschwerdeführenden Vertragspartei unannehmbar, so kann sie die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, um Abhaltung von Konsultationen zur Erreichung einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit ersuchen. Wurde innert 20 Tagen nach Erhalt des Ersuchens keine solche Lösung vereinbart, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Angelegenheit dem Schiedsgericht unterbreiten, das darauf angemessene Mittel oder eine angemessene Frist für die Umsetzung des Spruchs festlegt. Die Festlegung des Schiedsgerichts wird innert 15 Tagen nach der Unterbreitung der Angelegenheit an das Schiedsgericht vorgelegt.
3. Hält die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, die Umsetzung des Spruchs für undurchführbar, so notifiziert sie dies der beschwerdeführenden Vertragspartei innert 20 Tagen nach Ergehen des Spruchs und tritt in Konsultationen ein, um einen gegenseitig zufriedenstellenden Ausgleich zu vereinbaren. Wurde innert 20 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation kein solcher Ausgleich vereinbart, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei der Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, notifizieren, dass sie beabsichtige, die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen auszusetzen.
4. Hat die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, die Mittel und die Frist für die Umsetzung des Spruchs nicht nach Absatz 2 notifiziert oder ist die beschwerdeführende Vertragspartei der Ansicht, die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, habe den Spruch nicht innerhalb der nach Absatz 2 festgelegten Frist erfüllt, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei der Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, notifizieren, dass sie beabsichtige, die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen auszusetzen.
5. Die Notifikation nach Absatz 3 oder 4 gibt an, wann die Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen beginnt und welche Zugeständnisse oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen von der Aussetzung der Anwendung betroffen sind. Eine solche Aussetzung:
(a) darf frühestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt der Notifikation umgesetzt werden;
(b) darf nicht ausgeführt werden, falls bezüglich der Streitigkeit, auf die sich die Aussetzung bezieht, Konsultationen oder Verhandlungen vor einem Schiedsgericht laufen;
(c) muss auf Vorteile in einer Höhe beschränkt sein, die mit der Nichterfüllung des Spruchs gleichwertig ist; und
(d) muss auf denselben Sektor oder dieselben Sektoren beschränkt sein, auf die sich die Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Abkommens oder die Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen nach diesem Abkommen bezieht, sofern es nicht undurchführbar oder unwirksam ist, die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten in diesem Sektor oder diesen Sektoren auszusetzen.
6. Ist die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, der Ansicht, dass die Anforderungen nach Absatz 5 zur Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen von der beschwerdeführenden Vertragspartei nicht erfüllt wurden, so kann sie innert 10 Tagen nach Erhalt der Notifikation nach Absatz 3 oder 4 Konsultationen mit der beschwerdeführenden Partei beantragen. Die beschwerdeführende Vertragspartei tritt innert 10 Tagen nach Erhalt des Antrags in Konsultationen ein. Können die Vertragsparteien die Angelegenheit nicht innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Antrags auf Konsultationen nach diesem Absatz lösen, so kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, die Angelegenheit an ein Schiedsgericht überweisen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert 15 Tagen nach dieser Überweisung. Die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen wird nicht ausgesetzt, bis das Urteil des Schiedsgerichts ergangen ist.
7. Die Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen gemäss der Notifikation nach Absatz 3 oder 4 wird nicht weitergeführt, wenn die Vertragsparteien eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung erreichen oder der Spruch erfüllt ist.
8. Eine Vertragspartei kann beantragen, dass ein Schiedsgericht über die Vereinbarkeit von Umsetzungsmassnahmen mit dem Spruch urteilt, die nach der Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen ergriffen worden sind, und darüber, ob im Licht eines solchen Urteils die Aussetzung zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innert 15 Tagen nach dem Zeitpunkt eines solchen Antrags.
9. Das Schiedsgericht nach diesem Artikel besteht wenn immer möglich aus den Schiedsrichtern des ursprünglichen Schiedsgerichts. Ist ein Schiedsrichter nicht verfügbar, wird er durch einen nach Artikel 141 Absätze 4–6 ernannten Schiedsrichter ersetzt.
Art. 146 Kosten
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigung der Schiedsrichter, von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
Art. 147 Andere Bestimmungen
Jeder in diesem Kapitel genannte Zeitraum kann von den Vertragsparteien durch Vereinbarung geändert werden.
Art. 148 Gemischter Ausschuss
1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss ein, der von hohen Beamten der Vertragsparteien gemeinsam präsidiert wird.
2. Die Aufgaben des Gemischten Ausschusses sind:
(a) die Überprüfung und Überwachung von Umsetzung und Funktionieren dieses Abkommens;
(b) die Erwägung und Empfehlung von Änderungen dieses Abkommens an die Vertragsparteien;
(c) die Überwachung und Koordination der Arbeit aller Unterausschüsse und Ad-hoc-Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden;
(d) die Förderung der Lösung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über alle Angelegenheiten von Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens;
(e) die Verabschiedung der Verfahrensbestimmungen für den Warenverkehr nach Artikel 24 und der Verfahrensbestimmungen für Ursprungsregeln nach Artikel XXVIII von Anhang II;
(f) die Überprüfung und, soweit erforderlich, die Abänderung der Verfahrensbestimmungen nach Buchstabe (e);
(g) die Fassung aller für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Entscheide; und
(h) die Ausübung anderer Aufgaben nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder nach den Bestimmungen dieses Abkommens.
3. Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen, die ihm bei der Ausübung seiner Aufgaben behilflich sind. Die Aufträge der Unterausschüsse oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen werden vom Gemischten Ausschuss erteilt, sofern nicht dieses Abkommen ausdrücklich anders bestimmt.
4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
5. Der Gemischte Ausschuss tagt grundsätzlich alle zwei Jahre an Orten, die die Vertragsparteien vereinbaren. Jede Vertragspartei kann in dringenden Fällen schriftlich der anderen Vertragspartei eine ausserordentliche Tagung des Gemischten Ausschusses beantragen. Auf solchen Antrag bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften, die ausserordentliche Tagung innert 30 Tagen abzuhalten. Unbeschadet von Absatz 1 kann eine ausserordentliche Tagung auf jeder geeigneten Ebene abgehalten werden.
Art. 149 Mitteilungen
1. Jede Vertragspartei bezeichnet bei Inkrafttreten dieses Abkommens zur Erleichterung von Mitteilungen zwischen den Vertragsparteien zu allen Angelegenheiten dieses Abkommens eine Kontaktstelle.
2. Mitteilungen nach Absatz 1 werden in Englisch abgefasst.
Art. 150 Inhaltsverzeichnisse und Überschriften
Inhaltsverzeichnisse und Überschriften von Kapiteln und Artikeln dieses Abkommens dienen ausschliesslich der besseren Orientierung und berühren die Auslegung dieses Abkommens nicht.
Art. 151 Anhänge und Anmerkungen
Die Anhänge zu diesem Abkommen und Anmerkungen sind integrierender Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 152 Änderung
1. Dieses Abkommen kann durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Solche Änderungen werden von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsverfahren genehmigt und treten zu einem Zeitpunkt in Kraft, den die Vertragsparteien vereinbaren.
2. Unbeschadet der Rechtsverfahren jeder Vertragspartei in Bezug auf den Abschluss und die Änderung von internationalen Abkommen können Änderungen in den folgenden Bereichen von den Regierungen der Länder durch Austausch diplomatischer Noten vorgenommen werden:
(a) Anhang I, sofern die Änderungen in Übereinstimmung mit der Änderung des Harmonisierten Systems erfolgen und keine Änderung des geltenden Zollansatzes auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei nach Anhang I umfassen;
(b) Liste der Naturkäse in Absatz 1 Beilage 1 zu Anlage 1 zu Anhang I, sofern diese Änderung als Ergebnis der Konsultation nach dessen Absatz 3 erfolgt oder nach Absatz 4 Beilage 1 zu Anlage 1 zu Anhang I erfolgt;
(c) Anlagen 1, 2 und 3 zu Anhang II;
(d) Anlage 2 zu Anhang III; und
(e) Anhang X.
Art. 153 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Regierungen der Vertragsparteien diplomatische Noten austauschen, in denen sie einander mitteilen, dass ihre jeweiligen Rechtsverfahren, die zur Inkraftsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, erfolgt sind. Es bleibt in Kraft, sofern es nicht gemäss Artikel 154 beendet wird.
Art. 154 Beendigung
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei mit einjähriger Kündigungsfrist beenden.
Art. 1 Geltungsbereich und Verhältnis zum Hauptabkommen
1. Dieses Abkommen legt Einzelheiten und Verfahren zur Umsetzung gewisser Bestimmungen des Hauptabkommens fest.
2. Soweit in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, gelten die Kapitel 1, 15 und 16 des Hauptabkommens mutatis mutandis für dieses Abkommen.
3. Das 14. Kapitel des Hauptabkommens gilt mutatis mutandis in Bezug auf die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Geltung des 2. Kapitels und dieses Kapitels.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(a) bedeutet «Länder» Japan und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet) und bedeutet «Land» entweder Japan oder die Schweiz; und
(b) bedeutet «Vertragsparteien» die Regierung von Japan und den Schweizerischen Bundesrat und bedeutet «Vertragspartei» entweder die Regierung von Japan oder den Schweizerischen Bundesrat.
Art. 3 Gegenseitige Amtshilfe
1. Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig durch ihre Zollbehörden, um die ordnungsgemässe Anwendung von Zollgesetzen sicherzustellen und jegliche Verletzung von Zollgesetzen oder den Versuch dazu zu verhindern, zu ermitteln und zu unterdrücken.
2. Die Vertragsparteien arbeiten bei Bedarf und Zweckmässigkeit im bei der Erforschung, Entwicklung und Erprobung von neuen Zollverfahren und neuen Vollzugshilfen und -techniken, bei der Schulung von Zollbeamten und beim Personalaustausch zwischen ihren Zollbehörden zusammen.
Art. 4 Informations- und Kommunikationstechnologie
1. Die Zollbehörden der Vertragsparteien (nachfolgend als «die Zollbehörden» bezeichnet) unternehmen gemeinschaftliche Bemühungen zur Förderung des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologie in ihren Zollverfahren.
2. Die Zollbehörden tauschen zur Verbesserung von Zollverfahren Informationen, einschliesslich bewährter Verfahren, zur Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologie aus.
Art. 5 Risikomanagement
1. Zur Erleichterung der Zollabfertigung von Erzeugnissen, die zwischen den Zollgebieten ihrer Länder gehandelt werden, führen die Zollbehörden das Risikomanagement weiter.
2. Die Vertragsparteien sind bestrebt, mit Seminaren und Kursen die Verwendung von Risikomanagement und die Verbesserung von Risikomanagementtechniken in ihren Ländern sowie in Drittländern oder Zollgebieten zu fördern.
3. Die Zollbehörden tauschen Informationen, einschliesslich bewährter Verfahren, zu Risikomanagement- und anderen Vollzugstechniken aus.
Art. 6 Vollzug gegen illegalen Handel
1. Die Zollbehörden arbeiten bei ihren Vollzugstätigkeiten an ihren Zollstellen gegen den Handel mit illegalen Betäubungsmitteln und anderen verbotenen Erzeugnissen zusammen und tauschen diesbezüglich Informationen aus.
2. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit im Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gegen den Handel mit illegalen Betäubungsmitteln und anderen verbotenen Erzeugnissen an ihren Zollstellen zu fördern.