Die Ziele dieses Abkommens sind:
(a) die Liberalisierung und Erleichterung des Waren- und Dienstleistungshandels zwischen den Vertragsparteien;
(b) die Erhöhung von Investitionsmöglichkeiten und die Verstärkung des Schutzes für Investitionen und Investitionstätigkeiten in den Vertragsparteien;
(c) die Förderung von Zusammenarbeit und Koordination zugunsten eines wirksamen Vollzugs von Wettbewerbsgesetzen und -vorschriften in jeder Vertragspartei;
(d) die Sicherstellung des Schutzes von geistigem Eigentum und die Förderung der Zusammenarbeit in diesem Bereich;
(e) die Erhöhung von Gelegenheiten für Anbieter der Vertragsparteien, an öffentlichen Beschaffungen in den Vertragsparteien teilzunehmen; und
(f) die Schaffung von wirksamen Verfahren zur Umsetzung dieses Abkommens und zur Streitbeilegung.
Art. 2 Geltungsbereich
Sofern in diesem Abkommen, soweit anwendbar, nicht anders bestimmt, gilt dieses Abkommen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(a) bedeutet «Gebiet» einer Vertragspartei:(i) in Bezug auf Japan das Hoheitsgebiet von Japan und das gesamte Gebiet jenseits seines Küstenmeers, einschliesslich des Meeresbodens und dessen Untergrunds, über das Japan in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den Gesetzen und Vorschriften Japans Hoheitsrechte oder Gerichtsbarkeit ausübt, und
(ii) in Bezug auf die Schweiz das Hoheitsgebiet der Schweiz;
(b) bedeutet «Zollgebiet» einer Vertragspartei das Hoheitsgebiet, in dem das Zollrecht der Vertragspartei gilt. Das Zollgebiet der Schweiz schliesst das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtensteins ein, solange der Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet in Kraft bleibt;
(c) bedeutet «GATS» das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B zum WTO-Abkommen;
(d) bedeutet «GATT 1994» das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 in Anhang 1A zum WTO-Abkommen. Für die Zwecke dieses Abkommens schliessen Verweise auf Artikel von GATT 1994 die erläuternden Anmerkungen ein;
(e) bedeutet «Harmonisiertes System» oder «HS» das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das im Anhang zum Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren aufgeführt und von den Vertragsparteien in ihren jeweiligen Gesetzen eingeführt und umgesetzt ist;
(f) bedeutet «TRIPS-Abkommen» das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum in Anhang 1C zum WTO-Abkommen; und
(g) bedeutet «WTO-Abkommen» das Marrakesch-Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das in Marrakesch am 15. April 1994 abgeschlossen worden ist.
SR 0.631.112.514
SR 0.632.20, Anhang 1B
SR 0.632.20, Anhang 1A
SR 0.632.11
SR 0.632.20, Anhang 1C
SR 0.632.20
Art. 4 Transparenz
1. Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Vorschriften, Verwaltungsverfahren, gerichtlichen Entscheide und allgemein gültigen Verwaltungsentscheide sowie die internationalen Abkommen, denen die Vertragspartei angehört und welche die Durchführung dieses Abkommen betreffen oder berühren, oder macht sie anderweitig öffentlich zugänglich.
2. Jede Vertragspartei bemüht sich nach Kräften sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit auf Gesuch hin die Namen und Adressen der für die Gesetze, Vorschriften, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsentscheide nach Absatz 1 zuständigen Behörden erhält.
3. Jede Vertragspartei beantwortet auf Ersuchen der anderen Vertragspartei hin innert angemessener Frist spezifische Fragen der anderen Vertragspartei bezüglich der in Absatz 1 aufgeführten Angelegenheiten und stellt ihr Informationen zu.
4. Bei Einführung oder Änderung von Gesetzen, Vorschriften oder Verwaltungsverfahren, welche die Durchführung dieses Abkommens erheblich berühren, strebt jede Vertragspartei an, ausser in Notlagen für einen angemessenen Abstand zwischen dem Zeitpunkt, zu dem solche Gesetze, Vorschriften oder Verwaltungsverfahren veröffentlicht oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht werden, und dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu sorgen.
Art. 5 Vertrauliche Informationen
1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, ist keine Vertragspartei nach diesem Abkommen verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
2. Jede Vertragspartei wahrt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften die Vertraulichkeit von Informationen, welche die andere Vertragspartei nach diesem Abkommen vertraulich zur Verfügung gestellt hat.
3. Unbeschadet von Absatz 2 können die nach diesem Abkommen zur Verfügung gestellten Informationen Dritten übermittelt werden, falls die informationsliefernde Vertragspartei vorgängig zustimmt.
Art. 6 Besteuerung
1. Die folgenden Bestimmungen dieses Abkommens sind für fiskalische Massnahmen von Belang:
(a) Artikel 14 und andere Bestimmungen, die erforderlich sind, um diesem Artikel im selben Masse Wirkung zu verschaffen wie Artikel III GATT 1994;
(b) 6. Kapitel;
(c) 9. Kapitel gemäss Artikel 100;
(d) 11. Kapitel; und
(e) 12. Kapitel.
2. Unbeschadet der Kapitel 6, 9 und 11 berührt dieses Abkommen keine Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Doppelbesteuerungsabkommen. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Abkommen soll jenes Abkommen nach Massgabe der Unvereinbarkeit Vorrang haben.
3. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine fiskalische Massnahme der anderen Vertragspartei beeinflusse die Umsetzung und das Funktionieren von anderen Bestimmungen dieses Abkommens als derjenigen in Absatz 1 nachteilig, so halten die Vertragsparteien auf Antrag ersterer Vertragspartei Konsultationen ab, um ohne Inanspruchnahme der Streitbeilegungsverfahren nach dem 14. Kapitel eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu finden.
Art. 7 Verhältnis zu anderen Abkommen
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und allen anderen Abkommen ergeben, denen sie beide als Parteien angehören.
2. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen oder jedem anderen Abkommen, dem beide als Parteien angehören, nehmen die Vertragsparteien sofort miteinander Konsultationen auf, um unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze des Völkerrechts eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu finden.
Art. 8 Präferenzabkommen
1. Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder dem Abschluss von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsvorschriften und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit sie keine nachteilige Wirkung auf die Rechte und Pflichte aus diesem Abkommen haben.
2. Errichtet eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei eine Zollunion, so benachrichtigt sie die andere Vertragspartei. Auf Antrag der anderen Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um allfällige Auswirkungen der Zollunion auf die Umsetzung dieses Abkommens zu prüfen.
Art. 9 Förderung des Handels mit Umweltprodukten und Umweltdienstleistungen
1. Die Vertragsparteien fördern den Handel und die Verbreitung von Umweltprodukten und Umweltdienstleistungen, um den Zugang zu Technologien und Erzeugnissen zu erleichtern, die Umweltschutz- und Entwicklungsziele wie verbesserte Abwasserbehandlung, Verhütung von Verschmutzung, nachhaltige Förderung von erneuerbarer Energie und Ziele im Zusammenhang mit dem Klimawandel unterstützen.
2. Die Vertragsparteien überprüfen im Gemischten Ausschuss regelmässig den Fortschritt, den sie bei der Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 erreicht haben.
Art. 10 Umsetzungsabkommen
Die Regierungen der Vertragsparteien schliessen ein gesondertes Abkommen (nachfolgend als «das Umsetzungsabkommen» bezeichnet) mit Detailbestimmungen und Verfahren zur Umsetzung gewisser Bestimmungen dieses Abkommens ab.
Art. 11 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a) bedeutet «bilaterale Schutzmassnahme» eine bilaterale Schutzmassnahme nach Artikel 20 Absatz 2;
(b) bedeutet «Ausfuhrzoll» jegliche Abgabe oder jegliche Belastung einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe, die im Zusammenhang mit der Ausfuhr eines Erzeugnisses erhoben wird, mit Ausnahme von Gebühren und anderen Abgaben, die der erbrachten Dienstleistung entsprechen und gemäss Artikel VIII GATT 1994 erhoben werden;
(c) bedeutet «Einfuhrzoll» jegliche Abgabe oder jegliche Belastung einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe, die im Zusammenhang mit der Einfuhr eines Erzeugnisses erhoben wird, nicht jedoch:(i) jegliche Belastung, die einer inneren Steuer gleichwertig ist, die in Übereinstimmung mit Artikel III Absatz 2 GATT 1994 auf gleichartige einheimische Erzeugnisse oder unmittelbar konkurrierende oder Ersatzerzeugnisse aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei oder auf Erzeugnisse erhoben wird, die in den eingeführten Erzeugnissen ganz oder teilweise enthalten sind,
(ii) jeglichen Antidumping- oder Ausgleichszoll nach Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei, der in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel VI GATT 1994, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A zum WTO-Abkommen und dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen in Anhang 1A zum WTO-Abkommen erhoben wird, oder
(iii) jegliche Gebühr oder andere Abgabe, die der erbrachten Dienstleistung entspricht und gemäss den Bestimmungen von Artikel VIII GATT 1994 erhoben wird;
(d) bedeutet «Zollwert von Erzeugnissen» den Wert von Erzeugnissen für die Erhebung von ad valorem Einfuhrzöllen;
(e) bedeutet «inländische Wirtschaft» die Gesamtheit der Hersteller eines gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisses, die im Zollgebiet einer Vertragspartei tätig sind, oder jene, deren gemeinsame Herstellungsmenge an gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnissen die Mehrheit an der gesamten inländischen Herstellung dieser Erzeugnisse darstellt;
(f) bedeutet «Ausfuhrsubventionen» Ausfuhrsubventionen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben (a)–(f) des Übereinkommens über die Landwirtschaft (nachfolgend als «Landwirtschaftsübereinkommen» bezeichnet) in Anhang 1A zum WTO-Abkommen;
(g) bedeutet «Ursprungserzeugnis» ein Erzeugnis, das nach Anhang II als Ursprungserzeugnis gilt;
(h) bedeutet «ernsthafter Schaden» eine erhebliche gesamthafte Verschlechterung der Lage eines inländischen Wirtschaftszweigs; und
(i) bedeutet «drohender ernsthafter Schaden» einen ernsthaften Schaden, der aufgrund von Tatsachen und nicht allein aufgrund von Behauptung, Vermutung oder entfernter Möglichkeit offensichtlich bevorsteht.
SR 0.632.20, Anhang 1A.8
SR 0.632.20, Anhang 1A.13
SR 0.632.20, Anhang 1A.3
Art. 12 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt nach dessen Bestimmungen für jedes Erzeugnis, das unter ein Kapitel des Harmonisierten Systems fällt und zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien gehandelt wird.
Art. 13 Klassifikation von Erzeugnissen
Die Klassifikation von Erzeugnissen, die zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien gehandelt werden, erfolgt in Übereinstimmung mit dem Harmonisierten System.
Art. 14 Inländerbehandlung
Jede Vertragspartei gewährt den Erzeugnissen aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung in Übereinstimmung mit Artikel III GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 15 Einfuhrzölle
1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, beseitigt oder senkt jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bedingungen ihrer Liste in Anhang I ihre Zölle auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Vertragspartei und der anderen Vertragspartei, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden.
2. In Fällen, bei denen der angewendete Meistbegünstigungsansatz auf Einfuhren eines bestimmten Erzeugnisses tiefer ist als der nach Absatz 1 auf ein Ursprungserzeugnis in derselben Tariflinie wie dieses bestimmte Erzeugnis anzuwendende Einfuhrzollansatz, wendet jede Vertragspartei in Bezug auf dieses Ursprungserzeugnis den tieferen Ansatz an.
3. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, erhöht keine Vertragspartei einen Zollansatz auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Vertragspartei oder der anderen Vertragspartei, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, über den nach den Bedingungen seiner Liste in Anhang I anzuwendenden Ansatz hinaus.
Art. 16 Ausfuhrzölle
Keine Vertragspartei führt auf Erzeugnisse, die aus dem Zollgebiet der Vertragspartei in das Zollgebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, einen Ausfuhrzoll ein oder behält einen solchen bei.
Art. 17 Zollwertbestimmung
Für die Zwecke der Bestimmung des Zollwerts von Erzeugnissen, die zwischen den Vertragsparteien gehandelt werden, gelten mutatis mutandis die Bestimmungen von Teil 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A zum WTO-Abkommen (nachfolgend als «Übereinkommen über Zollwertbestimmung» bezeichnet), der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
SR 0.632.20, Anhang 1A.9
Art. 18 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Zollgebiet der Vertragspartei auf die Einfuhr von jeglichem Erzeugnis aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei oder auf die Ausfuhr oder den Verkauf zum Zweck der Ausfuhr in das Zollgebiet der anderen Vertragspartei ausser Einfuhr- und Ausfuhrzöllen keine Verbote oder Beschränkungen, die mit den Pflichten nach Artikel XI GATT 1994 und anderen einschlägigen Bestimmungen des WTO-Abkommens unvereinbar sind, eingeführt oder beibehalten werden.
Art. 19 Ausfuhrsubventionen
Sofern in Anhang I nicht anders bestimmt, werden im Zollgebiet einer Vertragspartei keine Ausfuhrsubventionen für ein landwirtschaftliches Erzeugnis nach Anhang 1 zum Landwirtschaftsübereinkommen eingeführt oder beibehalten.
Art. 20 Bilaterale Schutzmassnahmen
1. Nach den Bestimmungen dieses Artikels kann eine Vertragspartei eine bilaterale Schutzmassnahme im minimal erforderlichen Umfang ergreifen, um einen ernsthaften Schaden der inländischen Wirtschaft zu verhüten oder zu beheben oder deren Anpassung zu erleichtern, wenn ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei infolge der Beseitigung oder Senkung von Einfuhrzöllen nach Artikel 15 absolut oder im Verhältnis zur inländischen Herstellung in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Zollgebiet ersterer Vertragspartei eingeführt wird, dass die Einfuhren dieses Ursprungserzeugnisses eine erhebliche Ursache dafür sind, dass dem inländischen Wirtschaftszweig im Zollgebiet der ersteren Vertragspartei ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht.
2. Als bilaterale Schutzmassnahme kann eine Vertragspartei vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in Anhang I:
(a) auf Einfuhren des Ursprungserzeugnisses der anderen Vertragspartei nach Absatz 1 die weitere Senkung eines Zollansatzes aussetzen; oder
(b) auf Einfuhren des Ursprungserzeugnisses der anderen Vertragspartei nach Absatz 1 den Zollansatz erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als die tiefere Belastung aus:(i) dem angewendeten Meistbegünstigungsansatz auf Einfuhren am Tag, an dem die bilaterale Massnahme ergriffen wird, und
(ii) dem am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens auf Einfuhren angewendeten Meistbegünstigungsansatz.
3. Eine Vertragspartei wendet keine bilaterale Schutzmassnahme auf Ursprungserzeugnisse an, die bis zur Ausschöpfung der nach Zollkontingenten in Übereinstimmung mit den Bedingungen ihrer Liste nach Anhang I gewährten Zollkontingente eingeführt werden.
4. Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmassnahme nur anwenden, nachdem ihre zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den Verfahren nach Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens über Schutzmassnahmen in Anhang 1A des WTO-Abkommens (nachfolgend als «Schutzmassnahmen-Übereinkommen» bezeichnet) durchgeführt haben. Eine solche Untersuchung ist in jedem Fall innert Jahresfrist nach Eröffnung abzuschliessen.
5. Die folgenden Bedingungen und Beschränkungen gelten in Bezug auf eine bilaterale Schutzmassnahme:
(a) Eine Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei sofort mit schriftlicher Mitteilung bei:(i) der Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 4 im Zusammenhang mit einem ernsthaften Schaden, der Gefahr eines ernsthaften Schadens und dessen Gründen, und
(ii) der Entscheidung, eine bilaterale Schutzmassnahme anzuwenden oder zu verlängern.
(b) Die Vertragspartei, welche die schriftliche Mitteilung nach Buchstabe (a) macht, übermittelt der anderen Vertragspartei in dieser Mitteilung alle zweckdienlichen Informationen, einschliesslich:(i) in Bezug auf Buchstabe (a)(i) zusätzlich zum Grund für die Eröffnung der Untersuchung einer genauen Beschreibung des Ursprungserzeugnisses, das Gegenstand der Untersuchung ist, und der Unternummer nach dem Harmonisierten System, des von der Untersuchung zu erfassenden Zeitraums und des Zeitpunkts der Untersuchungseröffnung, und
(ii) in Bezug auf Buchstabe (a)(ii) des Beweises eines durch die erhöhten Einfuhren des Ursprungserzeugnisses verursachten ernsthaften Schadens oder dessen Gefahr, einer genauen Beschreibung des Ursprungserzeugnisses, das Gegenstand der vorgeschlagenen bilateralen Schutzmassnahme ist, dessen Unternummer nach dem Harmonisierten System, einer genauen Beschreibung der vorgeschlagenen bilateralen Schutzmassnahme, des vorgeschlagenen Zeitpunkts der Einführung und der erwarteten Dauer der bilateralen Schutzmassnahme.
(c) Eine Vertragspartei, die die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmassnahme vorschlägt, bietet angemessene Gelegenheit für vorgängige Konsultationen mit der anderen Vertragspartei, um die aus der Untersuchung nach Absatz 4 gewonnenen Informationen zu prüfen, Meinungen über die bilaterale Schutzmassnahme auszutauschen und ein Ausgleichsabkommen nach Absatz 6 zu erreichen.
(d) Keine bilaterale Schutzmassnahme darf über den Umfang und über die Zeitdauer aufrechterhalten werden, die erforderlich sind, um einen ernsthaften Schaden zu verhüten oder zu beheben und die Anpassung zu erleichtern, sofern diese Zeitdauer zwei Jahre nicht überschreitet. Unter sehr aussergewöhnlichen Umständen kann eine bilaterale Schutzmassnahme gleichwohl verlängert werden, falls die Gesamtdauer der bilateralen Schutzmassnahme, einschliesslich solcher Verlängerungen, drei Jahre nicht überschreitet. Zur Erleichterung der Anpassung in Situationen, in denen die erwartete Dauer einer bilateralen Schutzmassnahme ein Jahr überschreitet, liberalisiert die Vertragspartei, welche die bilaterale Schutzmassnahme aufrechterhält, diese während der Geltungsdauer in regelmässigen Schritten.
(e) Auf die Einfuhr eines bestimmten Ursprungserzeugnisses, das Gegenstand einer solchen bilateralen Schutzmassnahme war, darf für den Zeitraum der vorangegangenen bilateralen Schutzmassnahme oder für ein Jahr keine bilaterale Schutzmassnahme angewendet werden, wobei der längere Zeitraum gilt.
(f) Bei Beendigung einer bilateralen Schutzmassnahme ist der Zollansatz auf Einfuhren des betroffenen Ursprungserzeugnisses jener Zollansatz, der ohne bilaterale Schutzmassnahme gegolten hätte.
6. (a) Eine Vertragspartei, welche die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmassnahme vorschlägt, unterbreitet der anderen Vertragspartei gegenseitig vereinbarte angemessene Handelskompensationen in Form von Konzessionen auf Einfuhrzölle, die im Wesentlichen den gleichen Wert haben wie die aus der bilateralen Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Einfuhrzölle.
(b) Falls die Vertragsparteien nicht innert 30 Tagen nach Konsultationsbeginn nach Absatz 5 Buchstabe (c) einen Ausgleich vereinbaren können, ist es der Vertragspartei, auf deren Ursprungserzeugnis die bilaterale Schutzmassnahme angewendet wird, freigestellt, die Anwendung von Konzessionen auf Einfuhrzölle nach diesem Kapitel, die im Wesentlichen dem Wert der bilateralen Schutzmassnahme entsprechen, auszusetzen. Die Vertragspartei, die das Recht auf Aussetzung in Anspruch ausübt, darf die Anwendung von Konzessionen auf Einfuhrzöllen ausschliesslich während der Aufrechterhaltung der bilateralen Schutzmassnahme und nur für die Dauer aussetzen, die erforderlich ist, um im Wesentlichen gleichwertige Wirkung zu erzielen.
7. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze und Vorschriften in Bezug auf bilaterale Schutzmassnahmen gleichbleibend, unparteiisch und angemessen angewendet werden.
8. Bei Anwendung einer bilateralen Schutzmassnahme hält jede Vertragspartei gerechte, zügige, transparente und wirksame Verfahren ein.
9. (a) Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen nach Anhang I, eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme in Form einer Massnahme nach Absatz 2 Buchstaben (a) und (b) treffen, nachdem vorgängig festgestellt wurde, dass ein eindeutiger Beweis dafür vorliegt, dass erhöhte Einfuhren eines Ursprungserzeugnisses der anderen Vertragspartei der inländischen Wirtschaft im Zollgebiet ersterer Vertragspartei ernsthaften Schaden zugefügt haben oder zuzufügen drohen.
(b) Eine Vertragspartei macht der anderen Vertragspartei vor Anwendung einer vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme nach Buchstabe (a) schriftlich Mitteilung. Konsultationen zwischen Vertragsparteien zur Anwendung der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme werden sofort eröffnet, wenn diese angewendet wird.
(c) Die Dauer der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme nach Buchstabe (a) darf 200 Tage nicht überschreiten. Während dieses Zeitraums müssen die entsprechenden Anforderungen nach Absatz 4 erfüllt sein. Die Dauer der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme wird als Teil der Dauer nach Absatz 5 Buchstabe (d) gezählt.
(d) Absatz 5 Buchstabe (f) und die Absätze 7 und 9 gelten mutatis mutandis für die vorläufige bilaterale Schutzmassnahme nach Buchstabe (a). Der Einfuhrzoll, der als Ergebnis der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme erhoben wird, wird zurückerstattet, falls die nachfolgende Untersuchung nach Absatz 4 nicht feststellt, dass erhöhte Einfuhren eines Ursprungserzeugnisses aus der anderen Vertragspartei einem inländischen Wirtschaftszweig ernsthaften Schaden zugefügt haben oder zuzufügen drohten.
10. Eine schriftliche Mitteilung nach Absatz 5 Buchstabe (a) und Absatz 9 Buchstabe (b) und jede andere Mitteilung zwischen den Vertragsparteien nach diesem Artikel erfolgen in englischer Sprache.
11. Die Vertragsparteien überprüfen, falls erforderlich, die Bestimmungen dieses Artikels zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder danach.
12. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht an der Anwendung von Schutzmassnahmen in Bezug auf ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei nach:
(a) Artikel XIX GATT 1994 und des Schutzmassnahmen-Übereinkommens; oder
(b) Artikel 5 des Landwirtschaftsübereinkommens.
SR 0.632.20, Anhang 1A.14
Art. 21 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
1. Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, als hindere sie eine Vertragspartei daran, eine Massnahme aus Gründen der Zahlungsbilanz zu ergreifen. Eine Vertragspartei, die eine solche Massnahme ergreift, tut dies in Übereinstimmung mit den Bedingungen und Verfahren nach Artikel XII GATT 1994 und der Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A zum WTO-Abkommen.
2. Keine Bestimmung dieses Kapitels untersagt den Rückgriff einer Vertragspartei auf Kontrollen und Beschränkungen auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs, die mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds in Übereinstimmung stehen.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1.c
SR 0.979.1
Art. 22 Allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten mutatis mutandis die Artikel XX und XXI GATT 1994, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.
Art. 23 Ursprungsregeln
Die Bestimmungen zu Ursprungsregeln sind in Anhang II aufgeführt.
Art. 24 Verfahrensbestimmungen für den Warenverkehr
Nach Inkrafttreten dieses Abkommens verabschiedet der Gemischte Ausschuss Verfahrensbestimmungen für den Warenverkehr, die detaillierte Vorschriften enthalten, nach denen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ihre Aufgaben nach diesem Kapitel durchführen.
Art. 25 Allgemeine Überprüfung
Die Vertragsparteien unterziehen die Bestimmungen dieses Kapitels und die Listen der Vertragsparteien in Anhang I im fünften Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, einer allgemeinen Überprüfung. Als Ergebnis einer solchen Überprüfung können sie, falls sie dies vereinbaren, Verhandlungen über eine mögliche Verbesserung des Marktzugangs nach diesem Kapitel und über die Listen der Vertragsparteien aufnehmen.
Art. 26 Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt für Zollverfahren, die zur Abfertigung der zwischen den Zollgebieten gehandelten Erzeugnisse erforderlich sind.
2. Dieses Kapitel wird von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften und innerhalb der verfügbaren Ressourcen ihrer jeweiligen Zollbehörden umgesetzt.
Art. 27 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet:
(a) «A.T.A.-Abkommen» das Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren, abgeschlossen in Brüssel am 6. Dezember 1961;
(b) «Zollbehörde» die Zollbehörde nach der Begriffsbestimmung in Artikel I Buchstabe (c) von Anhang II; und
(c) «Zollgesetze» die von den Zollbehörden jeder Vertragspartei verwalteten und vollzogenen Gesetze und Vorschriften zu Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Erzeugnissen, zu Zöllen, Abgaben oder anderen Steuern oder zu Verboten, Beschränkungen und anderen gleichartigen Kontrollen, die in die Zuständigkeit der Zollbehörde der Vertragspartei fallen.
SR 0.631.244.57
Art. 28 Transparenz
1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein gültigen einschlägigen Informationen zu ihren Zollgesetzen jeder interessierten Person leicht zugänglich sind.
2. Müssen Informationen, die zugänglich gemacht worden sind, aufgrund von Änderungen in den Zollgesetzen einer Vertragspartei überarbeitet werden, so macht diese die überarbeiteten Informationen frühzeitig genug vor Inkrafttreten der Änderungen zugänglich, damit interessierte Personen sie beachten können, sofern eine solche Vorabmitteilung nicht ausgeschlossen ist.
3. Auf Gesuch jeder interessierten Person der Vertragsparteien stellt jede Vertragspartei so rasch und genau wie möglich Informationen zu besonderen Zollangelegenheiten, die die interessierte Person aufgeworfen hat und ihre Zollgesetze betreffen, zur Verfügung. Jede Vertragspartei liefert nicht nur die ausdrücklich erfragten Informationen, sondern auch jede andere einschlägige Information, die ihrer Ansicht nach der interessierten Person zur Kenntnis gebracht werden sollte.
Art. 29 Zollabfertigung
1. Die Vertragsparteien wenden ihre jeweiligen Zollverfahren in vorhersehbarer, gleichbleibender und transparenter Weise an.
2. Für die unverzügliche Zollabfertigung von Erzeugnissen, die zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien gehandelt werden, soll jede Vertragspartei:
(a) Informations- und Kommunikationstechnologie nutzen;
(b) ihre Zollverfahren vereinfachen;
(c) ihre Zollverfahren so weit wie möglich mit den internationalen Normen und empfohlenen Praktiken wie den unter Federführung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens angenommenen harmonisieren; und
(d) wo angemessen die Zusammenarbeit fördern zwischen ihrer Zollbehörde und:(i) anderen inländischen Behörden der Vertragspartei,
(ii) den Handelsgemeinschaften der Vertragspartei, und
(iii) den Zollbehörden von Nichtvertragsparteien.
3. Jede Vertragspartei sieht für betroffene Parteien einfach zugängliche Mittel zur administrativen oder gerichtlichen Überprüfung ihrer Verwaltungsakte zu Zollangelegenheiten vor.
Art. 30 Vorübergehende Verwendung und Transitwaren
1. Jede Vertragspartei erleichtert die Zollverfahren für die vorübergehende Verwendung von Waren, die zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem A.T.A.-Abkommen gehandelt werden, weiter.
2. Jede Vertragspartei erleichtert die Zollabfertigung von Waren in Durchfuhr von oder nach dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel V Absatz 3 GATT 1994 weiter.
3. Die Vertragsparteien sind bestrebt, durch Seminare und Kurse die Verwendung des Carnet A.T.A. gemäss dem A.T.A.-Abkommen für die vorübergehende Einfuhr von Erzeugnissen und die Erleichterung der Zollabfertigung von Waren in Durchfuhr in den Zollgebieten der Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien zu fördern.
4. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet «vorübergehende Verwendung» das Zollverfahren, nach dem bestimmte Erzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Aussetzung der Einfuhrabgaben unter Vorbehalt in ein Zollgebiet gebracht werden. Solche Erzeugnisse werden für einen bestimmten Zweck eingeführt, um innerhalb einer bestimmten Frist und, von der normalen Wertminderung infolge ihrer Verwendung abgesehen, in unverändertem Zustand ausgeführt zu werden.
Art. 31 Zusammenarbeit und Informationsaustausch
1. Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich von Zollverfahren, einschliesslich des Vollzugs gegen den Handel mit verbotenen Erzeugnissen und die Ein- oder Ausfuhr von Erzeugnissen, die des Verstosses gegen Rechte an geistigem Eigentum verdächtigt werden, zusammen und tauschen Informationen aus.
2. Artikel 5 Absatz 1 gilt nicht für den Informationsaustausch nach diesem Artikel.
3. Das 2. Kapitel des Umsetzungsabkommens regelt die Einzelheiten und Verfahren zur Umsetzung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs nach diesem Artikel, einschliesslich des Austauschs von vertraulichen Informationen.
Art. 32 Unterausschuss zu Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung
Für die Zwecke einer wirksamen Umsetzung und eines wirksamen Funktionierens dieses Kapitels nimmt der nach Artikel XXX des Anhangs II eingesetzte Unterausschuss zu Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung die Aufgaben nach dem genannten Artikel wahr.
Art. 33 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen (nachfolgend als «SPS» bezeichnet) Massnahmen der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als «das SPS-Übereinkommen» bezeichnet) in Anhang 1A zum WTO-Abkommen, die unmittelbar oder mittelbar den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien berühren können.
Art. 34 Rechte und Pflichten
In Bezug auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu SPS-Massnahmen gilt das SPS-Übereinkommen.
Art. 35 Konsultationen zu SPS-Angelegenheiten
1. Die Vertragsparteien halten zur Bestimmung und Behandlung von besonderen Themen, die sich aus der Anwendung von SPS-Massnahmen ergeben, zu gegenseitig vereinbartem Zeitpunkt und Ort wissenschaftlich begründete Konsultationen ab, um beiderseits annehmbare Lösungen zu finden.
2. Konsultationen nach Absatz 1 werden zwischen Regierungsbeamten der Vertragsparteien mit der für die zu erörternden Themen erforderlichen einschlägigen Fachkenntnis durchgeführt.
Art. 36 Nichtanwendung des 14. Kapitels
Das 14. Kapitel gilt nicht für dieses Kapitel.
Art. 37 Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt für die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertungsverfahren gemäss dem Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse in Anhang 1A zum WTO-Abkommen (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet).
2. Dieses Kapitel gilt für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren bezüglich jedes Erzeugnisses unabhängig von dessen Ursprung.
3. Dieses Kapitel gilt nicht für Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, und für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen gemäss SPS-Übereinkommen.
4. In Bezug auf die Rechte und Pflichten zu technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren gilt, vorbehältlich anderer Bestimmungen dieses Kapitels, das TBT-Übereinkommen.
Art. 38 Zusammenarbeit
1. Zur Sicherstellung, dass technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren keine unnötigen Handelshemmnisse für den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien bilden, stärken, wo möglich, die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit im Bereich technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren. Gegebenenfalls mündet dies in sektorspezifische Vereinbarungen.
2. Zusammenarbeit nach Absatz 1 kann umfassen:
(a) den Informationsaustausch zu technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren der Vertragsparteien, einschliesslich Informationen zur Harmonisierung der Vorschriften der Vertragsparteien mit internationalen Normen;
(b) gegebenenfalls den gemeinsamen Beitrag zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren in internationalen und regionalen Foren; und
(c) die Verstärkung der Rolle von internationalen Normen als Grundlage für technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren sowie auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Normen insbesondere die Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen und die Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren.
Art. 39 Auskunftsstelle
Jede Vertragspartei bezeichnet eine Auskunftsstelle, die alle angemessenen Anfragen der anderen Vertragspartei zu technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren beantwortet und gegebenenfalls der anderen Vertragspartei andere zweckdienliche Informationen zur Verfügung stellt, die ihrer Ansicht nach der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht werden sollten.
Art. 40 Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren
1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in den Fällen, in denen für ein bestimmtes Erzeugnis ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften verlangt wird, Anbietern eines solchen aus der anderen Vertragspartei eingeführten Erzeugnisses auf nichtdiskriminierender Grundlage Zugang gewährt wird.
2. Jede Vertragspartei stellt, sofern möglich, sicher, dass die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren in der anderen Vertragspartei anerkannt werden, und zwar auch dann, wenn diese Verfahren von ihren eigenen Verfahren abweichen, sofern sie sich davon überzeugt hat, dass diese Verfahren ein ihren eigenen Verfahren gleichwertiges Vertrauen in die Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften und Normen erlauben. Diesbezüglich schafft die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen in Übereinstimmung mit einschlägigen Normen oder Richtlinien internationaler Normenorganisationen die widerlegbare Vermutung einer angemessenen technischen Kompetenz.
3. Die Vertragsparteien anerkennen, dass vorherige Konsultationen notwendig sein können, um eine allseits zufriedenstellende Vereinbarung zu erreichen, in Bezug auf Angelegenheiten wie nach Artikel 6 Absätze 1.1 und 1.2 des TBT-Übereinkommens vorgesehen. Solche Konsultationen finden im Unterausschuss für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 41 statt.
4. Eine Vertragspartei erklärt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei und soweit zweckmässig die Gründe, weshalb sie die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren in der anderen Vertragspartei nicht anerkannt hat.