Die Zollbehörden arbeiten bei ihren Vollzugstätigkeiten gegen die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen, die der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum verdächtigt werden, zusammen und tauschen diesbezüglich Informationen aus.
Art. 8 Informationsaustausch
1. Jede Vertragspartei wahrt die Vertraulichkeit von Informationen, die ihr von der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sofern diese andere Vertragspartei nicht der Offenlegung dieser Informationen zustimmt.
2. Unbeschadet von Absatz 1 kann der Schweizerische Bundesrat alle nach diesem Kapitel erhaltenen Informationen den Behörden des Fürstentums Liechtenstein zur Verfügung stellen, solange der Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet in Kraft bleibt. Der Schweizerische Bundesrat stellt in diesem Zusammenhang sicher, dass alle seine Pflichten nach diesem Artikel in seinem Zollgebiet erfüllt werden.
3. Informationen, die von der Zollbehörde einer Vertragspartei nach diesem Kapitel der Zollbehörde der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden, werden von letzterer Zollbehörde ausschliesslich in Ausübung ihrer Aufgaben nach den Zollgesetzen ihres Landes verwendet.
4. Jede Vertragspartei kann die Informationen, die sie der anderen Vertragspartei mitteilt, begrenzen, wenn diese andere Vertragspartei nicht die von ersterer Vertragspartei geforderte Zusicherung in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit oder auf die Einschränkung der Zwecke, für die die Informationen verwendet werden, abgeben kann.
5. Könnte eine Vertragspartei, die Informationen anfordert, eine ähnliche Anfrage nicht erfüllen, wenn sie von der anderen Vertragspartei käme, so hat erstere Vertragspartei in ihrer Anfrage auf diesen Umstand hinzuweisen. Es liegt im Ermessen letzterer Vertragspartei, einer solchen Anfrage nachzukommen.
6. Informationen, die nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellt werden, dürfen von der Vertragspartei, welche solche Informationen erhält, nicht in Strafverfahren verwendet werden, die von einem Gericht oder einem Richter durchgeführt werden.
7. Im Fall, dass Informationen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellt hat, benötigt werden, um sie in einem Strafverfahren einem Gericht oder einem Richter vorzulegen, stellt diese andere Vertragspartei ersterer Vertragspartei auf diplomatischem Weg oder anderen in Übereinstimmung mit den Landesgesetzen ersterer Vertragspartei errichteten Wegen einen Antrag auf solche Informationen. Erstere Vertragspartei bemüht sich nach Kräften, schnell und zustimmend zu antworten und alle von letzterer Vertragspartei angegebenen angemessenen Fristen einzuhalten.
8. Unbeschadet von jeglicher anderen Bestimmung dieses Kapitels ist keine Vertragspartei verpflichtet, Informationen mitzuteilen, falls eine solche Mitteilung nach den Gesetzen und Vorschriften ihres Landes verboten ist oder falls sie eine solche Mitteilung als mit ihren wichtigen Interessen unvereinbar erachtet.
SR 0.631.112.514
Art. 9 Zielsetzung und Begriffsbestimmungen
1. Ziel dieses Kapitels ist die Festlegung der Einzelheiten und Verfahren zur Umsetzung der Zusammenarbeit nach Artikel 104 des Hauptabkommens.
2. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet:
(a) «Wettbewerbsbehörde»: (i) für Japan die Kommission für lauteren Wettbewerb; und
(ii) für die Schweiz die Wettbewerbskommission und deren Sekretariat;
(b) «Wettbewerbsgesetz»:(i) für Japan das Gesetz zum Verbot privater Monopole und zur Erhaltung des lauteren Wettbewerbs (Gesetz Nr. 54, 1947) (nachfolgend als «Antimonopol-Gesetz» bezeichnet) mit seinen Ausführungsvorschriften und sämtlichen Änderungen; und
(ii) für die Schweiz das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (nachfolgend als «Kartellgesetz» bezeichnet) mit seinen Ausführungsverordnungen und sämtlichen Änderungen;
(c) «Vollzugsmassnahmen» alle Ermittlungen oder Verfahren, die eine Vertragspartei im Zusammenhang mit der Anwendung des Wettbewerbsgesetzes ihres Landes durchführt, nicht aber: (i) die Überprüfung von Geschäftsverhalten oder Routineuntersuchungen; und
(ii) Untersuchungen, Studien oder Umfragen mit dem Ziel, die allgemeine Wirtschaftslage oder die allgemeinen Wirtschaftsbedingungen in bestimmten Sektoren zu untersuchen; und
(d) «Unternehmen» jede private oder staatliche Organisationseinheit nach dem Wettbewerbsgesetz des Landes, unabhängig von ihrer rechtlichen oder organisatorischen Form.
SR 251
Art. 10 Notifikation
1. Die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei notifiziert der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei die Vollzugsmassnahmen ihrer Vertragspartei, die ihrer Ansicht nach die wichtigen Interessen des Landes der anderen Vertragspartei berühren können.
2. Vollzugsmassnahmen einer Vertragspartei, die die wichtigen Interessen des Landes der anderen Vertragspartei berühren können, schliessen solche ein, die:
(a) für Vollzugsmassnahmen der anderen Vertragspartei von Belang sind;
(b) sich gegen einen Staatsangehörigen oder dauerhaft Niedergelassenen dieses Landes richten oder gegen ein Unternehmen, das nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften im Hoheitsgebiet dieses Landes eingetragen oder errichtet ist;
(c) Zusammenschlüsse oder Übernahmen einschliessen, in denen:(i) eine oder mehrere der Transaktionsparteien oder
(ii) ein Unternehmen, das eine oder mehrere der Transaktionsparteien kontrolliert,
ein nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften im Hoheitsgebiet dieses Landes eingetragenes oder errichtetes Unternehmen ist;
(d) andere wettbewerbswidrige Praktiken als Zusammenschlüsse oder Übernahmen einschliessen, die im Wesentlichen im Hoheitsgebiet dieses Landes durchgeführt werden;
(e) ein Verhalten einschliessen, das nach Ansicht der notifizierenden Wettbewerbsbehörde von der anderen Vertragspartei gefordert, ermutigt oder gebilligt worden ist; oder
(f) die Verhängung von oder den Antrag auf Sanktionen oder andere Abhilfe durch die Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet dieses Landes ein Verhalten erfordern oder untersagen würde, einschliessen.
3. Wird in Bezug auf Zusammenschlüsse oder Übernahmen eine Notifikation nach Absatz 1 verlangt, so erfolgt diese spätestens:
(a) im Fall der Wettbewerbsbehörde Japans nach der Zeit, die zur Erstellung von Dokumenten, Berichten oder anderen Informationen zur vorgeschlagenen Transaktion nach dem Antimonopol-Gesetz erforderlich ist; und
(b) im Fall der Wettbewerbsbehörde der Schweiz nach der Zeit, die für den Entscheid benötigt wird, um ein Verfahren nach Artikel 32 Absatz 1 des Kartellgesetzes einzuleiten.
4. Wird in Bezug auf andere Vollzugsmassnahmen als solche zu Zusammenschlüssen oder Übernahmen eine Notifikation nach Absatz 1 verlangt, so erfolgt die Notifikation:
(a) im Fall der Wettbewerbsbehörde Japans so frühzeitig vor den nachstehend aufgeführten Massnahmen, wie es praktisch möglich ist:(i) der Einleitung eines Strafverfahrens,
(ii) der Einlegung einer Beschwerde mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,
(iii) dem Erlass einer Entscheidung, eine Anhörung anzuberaumen,
(iv) dem Erlass einer Unterlassungsanordnung und
(v) der Verhängung einer Geldbusse, wenn zuvor oder gleichzeitig keine Unterlassungsanordnung an den Zahlungspflichtigen ergangen ist; und
(b) im Fall der Wettbewerbsbehörde der Schweiz so frühzeitig vor dem Ergehen eines Antrags des Sekretariats der Wettbewerbskommission nach Artikel 30 Absatz 1 des Kartellgesetzes, wie es praktisch möglich ist.
5. Notifikationen nach diesem Artikel haben detailliert genug zu sein, um es der Wettbewerbsbehörde, an welche die Notifikation gerichtet ist, zu ermöglichen, eine erste Einschätzung der Wirkung auf die wichtigen Interessen ihres Landes vorzunehmen.
Art. 11 Zusammenarbeit bei Vollzugsmassnahmen
Die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei leistet der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei bei deren Vollzugsmassnahmen nach Massgabe der Gesetze und Vorschriften sowie der wichtigen Interessen ihres Landes Hilfe.
Art. 12 Informationsaustausch
Für die Zwecke der Zusammenarbeit nach Artikel 11 obliegt es der Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei nach Massgabe der Gesetze und Vorschriften sowie der wichtigen Interessen ihres Landes:
(a) die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei über ihre Vollzugsmassnahmen zu informieren, die sich ihrer Ansicht nach auch im Hoheitsgebiet des anderen Landes nachteilig auf den Wettbewerb auswirken können;
(b) der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei wichtige Informationen zu übermitteln, die sich in ihrem Besitz befinden oder von denen sie Kenntnis erlangt und die wettbewerbswidrige Praktiken betreffen, die ihrer Ansicht nach für Vollzugsmassnahmen der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei von Belang sein oder deren Vollzugsmassnahmen rechtfertigen können; und
(c) der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei auf deren Antrag und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels Informationen zu übermitteln, die sich in ihrem Besitz befinden und die für die Vollzugsmassnahmen dieser Wettbewerbsbehörde von Belang sind.
Art. 13 Koordination der Vollzugsmassnahmen
1. Führen die Wettbewerbsbehörden Vollzugsmassnahmen in Bezug auf zusammenhängende Angelegenheiten durch, so:
(a) erwägen sie die Koordination ihrer Vollzugsmassnahmen; und
(b) erwägt die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei auf Antrag der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei und wenn es mit den wichtigen Interessen ihres Landes vereinbar ist, abzuklären, ob natürliche Personen oder Unternehmen, die vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit den Vollzugsmassnahmen geliefert haben, ihre Zustimmung dazu geben, solche Informationen mit der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei zu teilen.
2. Bei der Erwägung, ob bestimmte Vollzugsmassnahmen koordiniert werden sollten, berücksichtigen die Wettbewerbsbehörden unter anderem folgende Gesichtspunkte:
(a) die Auswirkungen der Koordination auf ihre Fähigkeit, die mit ihren Vollzugsmassnahmen verfolgten Ziele zu erreichen;
(b) ihre relative Fähigkeit, die zur Durchführung der Vollzugsmassnahmen erforderlichen Informationen einzuholen;
(c) das Ausmass, in dem die Wettbewerbsbehörde einer der Vertragsparteien für wirksame Abhilfe gegen die betreffenden wettbewerbswidrigen Praktiken sorgen kann;
(d) die möglichen Kosteneinsparungen für die Vertragsparteien und für natürliche Personen oder Unternehmen, die von den Vollzugsmassnahmen betroffen sind; und
(e) die potenziellen Vorteile koordinierter Abhilfe für die Vertragsparteien und für natürliche Personen oder Unternehmen, die von den Vollzugsmassnahmen betroffen sind.
3. Die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei kann, nach ordnungsgemässer Notifikation an die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei, die Koordination von Vollzugsmassnahmen jederzeit einschränken oder beenden und ihre Vollzugsmassnahmen allein fortführen.
Art. 14 Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Praktiken in einem Land, die die Interessen des anderen Landes beeinträchtigen
1. Nimmt die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei an, dass die wichtigen Interessen ihres Landes im Hoheitsgebiet des anderen Landes durch wettbewerbswidrige Praktiken beeinträchtigt werden, so kann sie in Anbetracht der Wichtigkeit, Konflikte bei der rechtlichen Zuständigkeit zu vermeiden, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei in der Lage sein könnte, gegen solche wettbewerbswidrigen Praktiken wirksamere Vollzugsmassnahmen durchzuführen, der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei beantragen, geeignete Vollzugsmassnahmen zu ergreifen.
2. Im nach Absatz 1 gestellten Antrag sind die Art der wettbewerbswidrigen Praktiken und deren Auswirkung auf die wichtigen Interessen des Landes der antragstellenden Wettbewerbsbehörde so genau wie möglich anzugeben sowie weitere Informationen und sonstige Zusammenarbeit anzubieten, die die antragstellende Wettbewerbsbehörde bereitstellen kann.
3. Die antragerhaltende Wettbewerbsbehörde erwägt sorgfältig, ob gegen die im Antrag nach Absatz 1 genannten wettbewerbswidrigen Praktiken Vollzugsmassnah-men eingeleitet oder laufende Vollzugsmassnahmen ausgeweitet werden sollen. Die antragerhaltende Wettbewerbsbehörde teilt der antragstellenden Wettbewerbsbehörde ihren Entscheid mit, so schnell es praktisch möglich ist. Leitet die antragerhaltende Wettbewerbsbehörde Vollzugsmassnahmen ein oder weitet sie laufende Vollzugsmassnahmen aus, so teilt sie der antragstellenden Wettbewerbsbehörde deren Ergebnis und, soweit möglich, zwischenzeitlich eingetretene, erhebliche Entwicklungen mit.
4. Dieser Artikel schränkt weder das Ermessen der antragerhaltenden Wettbewerbsbehörde ein, nach Massgabe ihres Wettbewerbsgesetzes und der Vollzugspraxis ihres Landes gegen die im Antrag genannten wettbewerbswidrigen Praktiken vorzugehen oder nicht, noch hindert er die antragstellende Wettbewerbsbehörde daran, ihren Antrag zurückzuziehen.
Art. 15 Vermeidung von Konflikten zu Vollzugsmassnahmen
1. Im Gesetzesrahmen ihres Landes und nach Massgabe der Vereinbarkeit mit den wichtigen Interessen ihres Landes prüft eine Vertragspartei sorgfältig die wichtigen Interessen des anderen Landes während aller Stufen ihrer Vollzugsmassnahmen, einschliesslich bei Entscheiden zu Ergreifung und Umfang von Vollzugsmassnahmen und der Art der im Einzelfall angestrebten Sanktionen oder anderen Abhilfen.
2. Teilt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mit, dass bestimmte Vollzugsmassnahmen der letzteren Vertragspartei die wichtigen Interessen des Landes ersterer Vertragspartei beeinträchtigen könnten, so sorgt letztere Vertragspartei für eine rechtzeitige Mitteilung über erhebliche Entwicklungen bei solchen Vollzugsmassnahmen.
3. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass ihre Vollzugsmassnahmen die wichtigen Interessen des Landes der anderen Vertragspartei beeinträchtigen könnten, so berücksichtigen die Vertragsparteien zusätzlich zu allen anderen Gesichtspunkten, die von Belang sein können, bei der Suche eines Ausgleichs zwischen ihren konkurrierenden Interessen folgende Gesichtspunkte:
(a) die relative Bedeutung für die im Hoheitsgebiet des Landes der Vertragspartei, die die Vollzugsmassnahmen durchführt, auftretenden wettbewerbswidrigen Praktiken in Verhaltensweisen oder Transaktionen im Vergleich zu Verhaltensweisen oder Transaktionen, die im Hoheitsgebiet des anderen Landes auftreten;
(b) die relative Auswirkung der wettbewerbswidrigen Praktiken auf die wichtigen Interessen der jeweiligen Länder;
(c) das Vorhandensein oder das Fehlen von Beweisen für eine bei den an den wettbewerbswidrigen Praktiken Beteiligten bestehende Absicht der Beeinträchtigung von Konsumenten, Anbietern oder Wettbewerbern im Hoheitsgebiet des Landes der Vertragspartei, die die Vollzugsmassnahmen durchführt;
(d) das Ausmass, in dem die wettbewerbswidrigen Praktiken den Wettbewerb im Markt jedes Landes erheblich einschränken;
(e) den Grad der Abweichung oder Übereinstimmung zwischen den Vollzugsmassnahmen einer Vertragspartei und den Gesetzen und Vorschriften des Landes der anderen Vertragspartei, dessen Politik oder dessen wichtigen Interessen;
(f) ob privatrechtliche natürliche oder juristische Personen widersprüchlichen Anforderungen beider Länder unterstellt werden;
(g) der Standort relevanter Vermögenswerte und der an der Transaktion Beteiligten;
(h) das Ausmass, in dem mit den Vollzugsmassnahmen der Vertragspartei gegen die wettbewerbswidrigen Praktiken wirksame Sanktionen oder andere Abhilfe gewährleistet werden können; und
(i) das Ausmass, in dem Vollzugsmassnahmen der anderen Vertragspartei gegen dieselben privaten natürlichen oder juristischen Personen betroffen wären.
Art. 16 Transparenz
Der Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei obliegt es:
(a) die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei über jede Änderung des Wettbewerbsgesetzes ihres Landes und jede Einführung neuer Gesetze und Vorschriften zu wettbewerbswidrigen Praktiken durch ihr Land zu informieren;
(b) der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei gegebenenfalls Kopien ihrer im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsgesetz ihres Landes ergangenen und veröffentlichten Richtlinien oder Grundsatzerklärungen zur Verfügung zu stellen; und
(c) der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei gegebenenfalls Kopien ihres Jahresberichts und anderer allgemein zugänglich gemachter Veröffentlichungen zur Verfügung zu stellen.
Art. 17 Konsultationen
Die Wettbewerbsbehörden konsultieren einander auf Antrag einer der Wettbewerbsbehörden zu allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel.
Art. 18 Vertraulichkeit von Informationen
1. Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels ist keine Vertragspartei verpflichtet, der anderen Vertragspartei Informationen weiterzugeben, wenn ihr dies durch Gesetze und Bestimmungen ihres Landes untersagt ist oder dies nach ihrem Erachten nicht mit den wichtigen Interessen ihres Landes vereinbar ist. Insbesondere:
(a) ist die Regierung von Japan nicht zur Weitergabe von «Geschäftsgeheimnissen von Unternehmern», die von Artikel 39 des Antimonopol-Gesetzes erfasst werden, an den Schweizerischen Bundesrat verpflichtet, mit Ausnahme solcher, die mit Zustimmung der betroffenen Unternehmer als Ergebnis einer Erkundigung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe (b) eingeholt werden; und
(b) ist der Schweizerische Bundesrat nicht zur Weitergabe von «Geschäftsgeheimnissen», die von Artikel 25 des Kartellgesetzes erfasst werden, an die Regierung von Japan verpflichtet, mit Ausnahme solcher, die mit Zustimmung des betroffenen Unternehmers als Ergebnis einer Erkundigung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe (b) eingeholt werden.
2. (a) Informationen, die nicht öffentlich zugänglich sind und von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel weitergegeben werden, werden von letzterer Vertragspartei ausschliesslich für die Zwecke eines wirksamen Vollzugs des Wettbewerbsgesetzes verwendet und dürfen von letzterer Vertragspartei nicht Dritten mitgeteilt werden, sofern erstere Vertragspartei nichts anderes gebilligt hat.
(b) Informationen, die nicht öffentlich zugänglich sind und von einer Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel weitergegeben werden, werden von letzterer Wettbewerbsbehörde ausschliesslich für die Zwecke eines wirksamen Vollzugs des Wettbewerbsgesetzes verwendet und von letzterer Wettbewerbsbehörde nicht anderen Behörden oder Dritten mitgeteilt, sofern die Wettbewerbsbehörde ersterer Vertragspartei nichts anderes gebilligt hat.
3. Ungeachtet von Absatz 2 Buchstabe (b) darf die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei, die nach diesem Kapitel andere als öffentlich zugängliche Informationen erhält, vorbehältlich anderslautender Mitteilung der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei solche Informationen für die Zwecke des Vollzugs des Wettbewerbsgesetzes zuständigen Vollzugsbehörden ersterer Vertragspartei weitergeben, die die Informationen unter den Bedingungen von Artikel 19 verwenden kann.
4. Jede Vertragspartei wahrt in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften ihres Landes die Vertraulichkeit aller Informationen, die ihr von der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel vertraulich mitgeteilt werden.
5. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass Informationen, die nach diesem Kapitel mitgeteilt werden, nach Bedingungen zu verwenden sind, die sie festlegen kann. Die Vertragspartei, die solche Informationen erhält, darf diese nicht ohne vorgängige Zustimmung der Vertragspartei, die die Informationen mitgeteilt hat, in einer Weise verwenden, die mit solchen Bedingungen unvereinbar ist.
6. Jede Vertragspartei kann die Informationen, die sie der anderen Vertragspartei mitteilt, begrenzen, wenn die andere Vertragspartei nicht die von ersterer Vertragspartei geforderte Zusicherung in Bezug auf die Vertraulichkeit und auf die Einschränkung der Zwecke, für die die Informationen verwendet werden, abgeben kann.
Art. 19 Verwendung von Informationen für Strafverfahren
1. In Strafverfahren, die von einem Gericht oder einem Richter im Land einer Vertragspartei durchgeführt werden, dürfen Informationen, die von der anderen Vertragspartei mitgeteilt wurden und nicht öffentlich zugänglich sind, nicht verwendet werden.
2. Ungeachtet von Absatz 1 kann im Fall, dass die Informationen, die von einer Vertragspartei mitgeteilt wurden und nicht öffentlich zugänglich sind, für die Unterbreitung in Strafverfahren, die von einem Gericht oder einem Richter im Land letzterer Vertragspartei durchgeführt werden, erforderlich sind, die andere Vertragspartei solche Informationen auf diplomatischem Weg oder anderen in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften ersteren Landes errichteten Wegen beantragen. Aufgrund des Antrags kann erstere Vertragspartei solche Informationen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften über einen solchen Weg mitteilen.
Art. 20 Mitteilungen
Soweit in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, werden Mitteilungen nach diesem Kapitel unmittelbar zwischen den Wettbewerbsbehörden vorgenommen. Notifikationen nach Artikel 10 sowie Anträge nach Artikel 14 Absatz 1 hingegen werden schriftlich auf diplomatischem Weg bestätigt. Solche Bestätigung folgt so schnell nach der betroffenen Mitteilung zwischen den Wettbewerbsbehörden, wie es praktisch möglich ist.
Art. 21 Verschiedenes
1. Die Wettbewerbsbehörden können detaillierte Vereinbarungen abschliessen, die zur Umsetzung dieses Kapitels erforderlich sind.
2. Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran, einander Hilfe nach anderen bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zu leisten oder darum zu ersuchen.
3. Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, als beeinflusse es in Fragen der Rechtsprechung die politische oder rechtliche Position einer Vertragspartei.
4. Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, als wirke es sich auf Rechte und Pflichten eines Landes aus anderen internationalen Abkommen oder Vereinbarungen oder aus seinen Gesetzen aus.
Art. 22 Kontaktstelle
1. Für die Zwecke des 13. Kapitels des Hauptabkommens ist es die Aufgabe der nach Artikel 149 des Hauptabkommens bezeichneten Kontaktstelle:
(a) die von Unternehmen des anderen Landes in Bezug auf deren Geschäftstätigkeit im Land ausgedrückten Bedenken entgegenzunehmen;
(b) auf Bedenken nach Buchstabe (a) gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Landes zu antworten; und
(c) ihre während der Ausübung der Aufgaben nach den Buchstaben (a) und (b) gemachten Feststellungen dem gemäss Artikel 134 des Hauptabkommens eingesetzten Unterausschuss zur Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen zu berichten.
2. Eine Vertragspartei kann eine Behörde bezeichnen, welche die Kommunikation nach Absatz 1 zwischen den Wirtschaftssektoren ihres Landes und der Kontaktstelle des anderen Landes gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Organisationen, die mit einer Vertragspartei verbunden sind, erleichtert.
3. Die Absätze 1 und 2 werden nicht dahingehend ausgelegt, als verhinderten oder beschränkten sie den unmittelbaren Kontakt eines Wirtschaftssektors eines Landes mit den zuständigen Behörden des anderen Landes.
Art. 23 Umsetzung
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Hauptabkommen und den in ihrem jeweiligen Land geltenden Gesetzen und Vorschrift im Rahmen der verfügbaren Ressourcen jeder Vertragspartei umgesetzt.
Art. 24 Änderung
Vorbehältlich der Rechtsverfahren jedes Landes in Bezug auf den Abschluss und die Änderung von internationalen Abkommen kann dieses Abkommen durch Vereinbarung der Vertragsparteien geändert werden.
Art. 25 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt zum selben Zeitpunkt wie das Hauptabkommen in Kraft und bleibt so lange in Kraft, wie das Hauptabkommen in Kraft bleibt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Tokio, am 19. Februar 2009, in zwei Originalausfertigungen in englischer Sprache.
Für den
Schweizerischen Bundesrat:
Doris Leuthard
Für die
Regierung von Japan:
Hirofumi Nakasone