Art. 41 IV. Staatsaufsicht und Streitigkeiten
Staatsaufsicht und Rechtsmittel Die Staatsaufsicht über den Verband und die Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Verbandsorgane richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung.
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In force since 1980-08-18, as the publisher states.
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Staatsaufsicht und Rechtsmittel Die Staatsaufsicht über den Verband und die Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Verbandsorgane richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung.
Propose a changeVermögensrechtliche Streitigkeiten Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Verband und einer Mitgliedgemeinde entscheidet nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes1 das Verwaltungsgericht.
Propose a changeAustritt 1 Nach zehnjähriger Mitgliedschaft kann eine Verbandsgemeinde unter Einhaltung einer fünfjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres aus dem Verband austreten. 2 Die austretende Gemeinde verliert unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen jeden Anspruch am Verbandsvermögen. Für bestehende Verbindlichkeiten des Verbandes bleibt ihre Nachzahlungspflicht weiter bestehen.
Propose a changeAuflösung 1 Die Auflösung des Verbandes kann mit der Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen der Verbandseinwohner und der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Mitgliedgemeinden beschlossen werden. 2 Bei Auflösung des Gemeindeverbandes wird dessen Vermögen, sofern die Erfüllung des Verbandszweckes nicht von einem andern geeigneten Rechtsträ- 1 Neu: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) 331 $$$ 12 1.1.2008 ger übernommen wird, durch einen von der Delegiertenversammlung zu bestimmenden Sachverwalter liquidiert. Ein nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss wird unter die angeschlossenen Gemeinden nach Massgabe ihrer statutarischen Kostenanteile verteilt.
Propose a changeStatutenrevision 1 Die Statuten können jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. 2 Statutenänderungen in bezug auf den Verbandszweck, die Verbandsaufgaben und den vorliegenden Artikel bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und von mindestens zwei Drittel der Mitgliedgemeinden. 3 Alle anderen Statutenänderungen benötigen die Mehrheit der Stimmenden und die Zustimmung durch die Mehrheit der Mitgliedgemeinden.
Propose a changeAbänderung der Höhe von Geldbeträgen Die in diesen Statuten zahlenmässig festgelegten Geldbeträge können durch Beschluss der Delegiertenversammlung zum Zweck der Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse geändert werden.
Propose a changeInkrafttreten Der Gemeindeverband «Spitalregion Churer Rheintal» ist gegründet, wenn mindestens 30 Gemeinden die Statuten angenommen haben und die Regierung
Propose a changeAufnahme Nach Inkrafttreten erfolgt die Aufnahme noch nicht angeschlossener Gemeinden nach Annahme der Statuten durch die Stimmberechtigten der betreffenden Gemeinde und durch Beschluss der Delegiertenversammlung. 1 Genehmigung durch Regierung am 18. August 1980
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