Name und Sitz
1 Unter dem Namen «Spitalregion Churer Rheintal» besteht, gestützt auf
Art. 9, Abs. 3 des kantonalen Krankenpflegegesetzes, ein öffentlich-rechtlicher
Gemeindeverband im Sinne von Art. 53 ff. des kantonalen Gemeindegesetzes.
2 Der Verband hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist von unbeschränkter
Dauer.
3 Der Sitz des Verbandes befindet sich am Orte seines Sekretariates.
Zweck
1 Der Gemeindeverband bezweckt die Förderung der öffentlichen Krankenpflege sowie eine bedürfnisgerechte und wirtschaftliche medizinische Versorgung der Spitalregion.
2 Die Erfüllung des Verbandszweckes erfolgt insbesondere:
a) durch die Übernahme von Aufwendungen bzw. Kostenanteilen der Spitalträgerschaften (insbesondere für Rätisches Kantons- und Regionalspital
sowie für Kreuzspital Chur), welche gemäss kantonaler Gesetzgebung und
gemäss den abgeschlossenen Vereinbarungen nicht von andern Institutionen zu übernehmen sind;
b) durch die Bestellung der Vertreter des Gemeindeverbandes in den Organen
der Spitalträgerschaften.
3 Das Rechtsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband und den Spitalträgerschaften, die Vertretung des Gemeindeverbandes in den Organen der Trägerschaften, die Höhe der von der Spitalregion zu übernehmenden Kostenanteile,
die anrechenbaren Aufwendungen der Trägerschaften usw. werden durch
besondere Vereinbarung festgelegt. Dasselbe gilt mit Bezug auf den Standortbeitrag der Stadtgemeinde Chur an die Betriebs-, Einrichtung- und Baukosten
der Spitalträgerschaften.
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Rechtliche Stellung
1 Der Verband tritt im Umfang seiner Aufgaben an die Stelle der ihm angeschlossenen Gemeinden und hat in diesem Bereich deren Rechte und Pflichten
mit Einschluss des Rechtes, Gebühren und Beiträge zu erheben.
2 Zur Errichtung seines Zweckes ist der Verband ermächtigt, Verträge abzuschliessen.
Mitgliedschaft
1 Mitglieder des Gemeindeverbandes können alle politischen Gemeinden
des Verbandsgebietes werden. Vorbehalten bleibt Art. 57 des Gemeindegesetzes
des Kantons Graubünden.
2 Die Abgrenzung des Verbandsgebietes erfolgt gestützt auf das Gesetz
über die Förderung der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz) durch den grossen Rat.
Wählbarkeit
Jeder Stimmberechtigte kann in eine Verbandsbehörde gewählt werden, sofern ihm die Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Strafurteil aberkannt
wurde.
Ausschluss
1 Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie Ehegatten und Geschwister dürfen nicht gleichzeitig derselben Verbandsbehörde angehören.
2 Diese Ausschlussgründe gelten auch zwischen Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission und den Mitgliedern des Verbandsvorstandes.
Ausstandspflicht
Ein Mitglied einer Verbandsbehörde hat bei Verhandlungen und Abstimmungen über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn es selbst, sein
Ehegatte oder eines seiner Verwandten und Verschwägerten bis zu dem in Art.
7 bezeichneten Grade daran ein unmittelbares persönliches Interesse hat.
Protokoll
1 Für den Verbandsvorstand und die Delegiertenversammlung sowie für die
Verbandskommissionen sind gesonderte Protokolle zu führen, die mindestens
über Anträge, Beschlüsse und Ergebnisse von Wahlen Auskunft geben. Sie sind
vom Protokollführer zu unterzeichnen und der entsprechenden Behörde bei
nächster Gelegenheit zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Die Protokolle des Verbandes stehen jedem Stimmberechtigten zur Einsicht offen, sofern nicht schutzwürdige Interessen des Verbandes oder von
Dritten entgegenstehen.
3 Der Anspruch auf Einsicht kann durch Aushändigung eines Protokollauszuges erfüllt werden.
Publikation
1 Die vom Verband ausgehenden Bekanntmachungen sind im Amtsblatt des
Kantons Graubünden zu veröffentlichen.
2 Die Mitteilungen an die Verbandsgemeinden erfolgen jeweils schriftlich.
Information
Die Delegierten orientieren mindestens einmal jährlich die zuständigen Organe ihrer Gemeinde über die Tätigkeit des Verbandes. Sie erteilen auf alle
sachbezogenen Fragen bei nächster Gelegenheit Auskunft, sofern nicht ein
wichtiges Interesse des Verbandes entgegensteht.
Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht
1 Der Gemeindeverband hat jährlich bis 30. September über seinen gesamten Finanzhaushalt Rechnung abzulegen und einen Rechenschaftsbericht über
seine Tätigkeit zu erstatten.
2 Voranschlag, Rechnung und Rechenschaftsbericht sind nach Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung in den angeschlossenen Gemeinden
während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
3 Innert Jahresfrist nach Beendigung des Rechnungsjahres sind Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht der Regierung zuzustellen.
Verbandsorgane
1 Die Organe des Verbandes sind:
A. Die Gesamtheit der stimmberechtigten Verbandseinwohner
B. Die Delegiertenversammlung
C. Der Verbandsvorstand
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D. Die Geschäftsprüfungskommission
2 Für die Vorbereitung bestimmter Geschäfte und für das Studium besonderer Probleme können ausserdem Fachkommissionen bestellt werden.
Art. 15 A) Die Gesamtheit der stimmberechtigten Verbandseinwohner
Zuständigkeit
1 Die Gesamtheit der stimmberechtigten Verbandseinwohner ist das oberste
Verbandsorgan. Dieses fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit aller gültigen
Stimmen der Verbandseinwohner und der Mehrheit der Mitgliedgemeinden.
Das Ergebnis der Volksabstimmung in jeder Gemeinde gilt als Gemeindestimme.
2 Das oberste Organ ist insbesondere zuständig für:
a) die Änderung der Verbandsstatuten;
b) die Beschlussfassung über Vorlagen und Geschäfte, die den Stimmberechtigten von der Delegiertenversammlung zum Entscheid vorgelegt werden;
c) den Entscheid über Vorlagen, gegen welche das Referendum zustande
gekommen ist;
d) die Auflösung des Gemeindeverbandes.
Abstimmungen
1 Die Abstimmungen erfolgen gemeindeweise, und zwar nach Möglichkeit
in allen Gemeinden gleichzeitig.
2 Die Gemeindevorstände kehren das Notwendige vor und teilen die Ergebnisse in Form eines Protokolls dem Sekretariat des Verbandes innert zwei Tagen mit.
3 Die Vorschriften der jeweiligen Gemeinde für Gemeindebeschlüsse und
Gemeindewahlen finden für die Wahlen und Beschlüsse des Verbandes sinngemässe Anwendung. Subsidiär gilt das Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte im Kanton Graubünden.
Initiative
1 Auf dem Wege der Initiative können entweder
a) mindestens acht Gemeinden aufgrund eines Beschlusses ihres zuständigen
Organs oder
b) mindestens tausend stimmberechtigte Verbandseinwohner den Erlass, die
Aufhebung oder Änderung eines in die Zuständigkeit der Delegiertenversammlung fallenden Beschlusses über Sachfragen und Rechtssätze sowie
die Revision der Statuten beantragen.
2 Die Initiative kann in der Form einer Anregung oder eines formellen Entwurfes beim Verbandsvorstand eingereicht werden. Sie ist zu begründen.
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3 Die Delegiertenversammlung hat eine gültige Initiative, sofern sie diese
nicht zum Beschluss erhebt oder wenn sie auf Teil- oder Totalrevision der
Verbandsstatuten gerichtet ist, gegebenenfalls mit einem Gegenvorschlag verbunden, innert sechs Monaten seit der Einreichung den Stimmberechtigten zum
Entscheid vorzulegen.
4 Ungültige und rechtswidrige Initiativen hat die Delegiertenversammlung
ohne weiteres, jedoch mit Begründung zurückzuweisen.
Fakultatives Referendum
1 Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden der Volksabstimmung
unterbreitet, wenn innert 60 Tagen seit der Beschlussfassung das Referendum
entweder von mindestens sechs Gemeinden aufgrund eines Beschlusses ihres
zuständigen Organs oder von mindestens sechshundert Stimmberechtigten
verlangt wird.
2 Beschlüsse der Delegiertenversammlung, welche dem fakultativen Referendum unterliegen, sind sofort öffentlich bekanntzugeben. Sie werden erst
rechtskräftig, nachdem die Frist für die Ergreifung des Referendums abgelaufen
ist. 3 Die Volksabstimmung wird innert 90 Tagen nach dem Zustandekommen
des Referendums durchgeführt.
Bestimmung und Zusammensetzung
1 In der Delegiertenversammlung nehmen die von den Gemeinden gewählten Vertreter die ihnen zustehenden Rechte und Pflichten wahr.
2 Jede Gemeinde hat unabhängig von der Einwohnerzahl Anspruch auf
mindestens einen Delegierten. Ausserdem wählt jede Gemeinde auf je 4000
Einwohner einen weiteren Delegierten. Für die Zahl der Einwohner ist die letzte
eidgenössische Volkszählung massgebend.
3 Jede Gemeinde wählt ferner die nötigen Ersatzleute. Die Delegierten werden durch die in den Verbandsgemeinden zuständigen Organe gewählt.
Zuständigkeit
Der Delegiertenversammlung obliegen insbesondere
a) die Wahl des Verbandspräsidenten und Vizepräsidenten, die auch Präsident
und Vizepräsident des Vorstandes sind;
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b) die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes aus dem Kreis der Delegierten;
c) die Wahl der aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarungen vom Gemeindeverband zu bestimmenden Vertreter (mit Ausnahme der Vertreter der
Stadtgemeinde Chur) in den Organen der Spitalträgerschaften. Bei der
Wahl der Vertreter des Gemeindeverbandes in die Organe des Rätischen
Kantons- und Regionalspitals haben die Delegierten der Stadtgemeinde
Chur kein Stimmrecht;
d) die Wahl der Geschäftsprüfungskommission und deren Stellvertreter;
e) die Wahl von Kommissionen;
f) die alljährliche Festlegung des Voranschlages;
g) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes sowie der Jahresrechnung
und die Beschlussfassung über sie;
h) die Beschlussfassung über Ausgaben, welche die Kompetenz des Vorstandes übersteigen;
i) der Erlass der notwendigen Reglemente und Verordnungen
sowie die Festlegung von Entschädigungen;
k) die Beschlussfassung, ob ein Geschäft im Sinne von Art. 151 lit. b den
Stimmberechtigten zum Entscheid vorzulegen ist;
l) der Abschluss von Vereinbarungen mit den Spitalträgerschaften und andern
Dritten;
m) alle weiteren ihr durch die Statuten übertragenen Aufgaben.
Einberufung
1 Die Delegiertenversammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal im
Jahr, zusammen. Dabei sind der Voranschlag, die Jahresrechnung und der Rechenschaftsbericht zu behandeln.
2 Ferner tritt sie zusammen
a) wenn es der Präsident oder der Vorstand für notwendig erachtet;
b) wenn mindestens fünfzehn Delegierte es verlangen;
c) wenn sechs Mitgliedgemeinden es verlangen.
3 Den Delegierten und den Verbandsgemeinden werden der Ort, die Zeit
und die Verhandlungsgegenstände vierzehn Tage zum voraus schriftlich vom
Verbandsvorstand mitgeteilt.
4 Die zu den Verhandlungsgegenständen gehörenden Unterlagen sind während zehn Tagen vor der Versammlung den Delegierten zur Einsicht aufzulegen
und, soweit tunlich, mit der Einladung zuzustellen. Über wichtige Geschäfte hat
der Verbandsvorstand die Verbandsgemeinden rechtzeitig zu orientieren, damit
sie Stellung nehmen können, bevor die Delegiertenversammlung zusammentritt.
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Verhandlungen
1 Die Delegiertenversammlung wird durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten oder durch ein anderes Mitglied des Vorstandes geleitet.
2 Der Aktuar führt das Protokoll. Dieses ist den Delegierten und den Mitgliedgemeinden zuzustellen und der nächsten Delegiertenversammlung zur
Genehmigung vorzulegen.
3 Für die Erledigung der Geschäfte erlässt die Delegiertenversammlung
eine Geschäftsordnung.
Traktanden
Die Delegiertenversammlung darf nur über Sachgeschäfte beschliessen, die
vom Vorstand vorberaten und auf der Traktandenliste aufgeführt sind.
Abstimmungsmodus
Die Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt. Sie sind auf
Antrag eines Delegierten schriftlich vorzunehmen. Massgebend ist bei offener
und schriftlicher Abstimmung das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit ist die Vorlage abgelehnt.
Wahlmodus
1 Einzelwahlen erfolgen durch offenes Handmehr, sofern nicht mehr als ein
Wahlvorschlag vorliegt oder von einem Delegierten nicht geheime Wahl verlangt wird.
2 Gesamtwahlen erfolgen ebenfalls durch Handmehr. Sie können gesamthaft durchgeführt werden, sofern die Voraussetzungen von Abs. 1 gegeben sind
und eine Rangfolge nicht erforderlich ist.
3 Im übrigen werden die Wahlen schriftlich und geheim nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs vorgenommen, wobei leere und ungültige Stimmen
ausser Betracht fallen.
4 Bei Gesamtwahlen werden alle gültigen Kandidatenstimmen zusammengezählt und durch die um eins vermehrte Zahl der freien Sitze verteilt; die
nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
5 Kommt bei Einzelwahlen eine Wahl nicht zustande oder sind bei Gesamtwahlen weniger Kandidaten gewählt als zu wählen sind, so findet für diese
Sitze ein zweiter Wahlgang statt, bei dem das relative Mehr gilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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Zusammensetzung
1 Der Vorstand ist das vollziehende Organ des Gemeindeverbandes und
besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern.
2 Der Vorstand wird für eine am 1. Januar beginnende Amtsdauer von vier
Jahren gewählt.
3 Bei der Wahl des Vorstandes ist auf eine regional ausgewogene Verteilung zu achten.
Stimmrecht
Vorstandsmitglieder haben in der Delegiertenversammlung kein Stimmrecht; ihr Antragsrecht ist jedoch gewahrt. Für Delegierte, die als Vorstandsmitglieder gewählt werden, nehmen die von der Gemeinde im Sinne von Art.
19, Abs. 3 gewählten Ersatzleute in der Delegiertenversammlung Einsitz.
Aufgaben und Zuständigkeit
Dem Vorstand obliegen insbesondere
a) die Vorberatung aller von der Delegiertenversammlung zu behandelnden
Angelegenheiten;
b) die Vollziehung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung;
c) die Verwaltung des Verbandsvermögens, die Führung der Verbandsrechnung und Vorbereitung der alljährlichen Rechnungsablage und des Budgets;
d) die alljährliche Erstattung eines Rechenschaftsberichtes über die Verbandstätigkeit und dessen Vorlage an die Delegiertenversammlung;
e) die Wahl eines Aktuars / Sekretärs sowie die Beaufsichtigung des Sekretariates;
f) die Bestellung von Fachberatern
g) die Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis Fr. 10 000.– und
jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 5000.–;
h) die Erteilung von Aufträgen im Rahmen der bewilligten Kredite oder der
eigenen Finanzkompetenz;
i) die Aufteilung der Aufgaben auf die verschiedenen Vorstandsmitglieder;
k) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach aussen, insbesondere gegenüber den Behörden und in Rechtsstreitigkeiten;
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l) das Einfordern der den angeschlossenen Gemeinden auferlegten Leistungen;
m) alle weiteren Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen wurden.
Einberufung
1 Der Präsident beruft den Verbandsvorstand nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern ein.
2 Die Einladung ist den Mitgliedern unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mindestens zehn Tage zum voraus zuzustellen.
Unterschrift
Der Präsident führt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder
mit dem Aktuar / Sekretär die rechtsverbindliche Unterschrift für den Gemeindeverband.
Geschäftsprüfungskommission
1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei natürlichen Personen
und zwei Stellvertretern. Der Beizug von Sachverständigen ist statthaft.
2 Die Geschäftsprüfungskommission hat die Aufgabe, die Rechnungs- und
Geschäftsführung des Gemeindeverbandes alljährlich zu prüfen und über das
Ergebnis der Delegiertenversammlung schriftlichen Bericht zu erstatten.
Kommissionen
1 Für die Vorbereitung von Geschäften und für die Erfüllung von besonderen Aufgaben des Verbandes können Fachkommissionen gewählt werden. Der
Präsident der Fachkommission wird von der Delegiertenversammlung bezeichnet. Im übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst.
2 Über die Verhandlungen der Kommissionen ist wenigstens ein Beschlussprotokoll zu führen. Für die Einberufung und die Beschlussfassung gelten die
gleichen Bestimmungen wie für den Verbandsvorstand.
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Aufgaben der Kommission
1 Die Aufgaben, Kompetenzen und Termine der Kommissionen werden von
der Delegiertenversammlung festgelegt.
2 Die Präsidenten der Kommissionen legen dem Verbandsvorstand jährlich
Bericht und Rechnung über die Geschäfte des vergangenen Jahres ab und
unterbreiten ihm ein Budget für das kommende Jahr sowie Anträge über neue in
ihren Sachbereich fallende Aufgaben.
Grundsatz
Die zur Erfüllung des Verbandszweckes erforderlichen Mittel werden insbesondere aufgebracht durch:
a) Leistungen der Mitgliedgemeinden nach den in den Statuten festgelegten
Grundsätzen;
b) den Standortbeitrag der Stadtgemeinde Chur
c) die Aufnahme von Darlehen, Anleihen und Krediten;
d) die Erträgnisse des Verbandsvermögens.
Kostenanteile
1 Die Beiträge der Mitgliedgemeinden und ihre Fälligkeit werden unter
Vorbehalt von Art. 42 durch die Delegiertenversammlung festgesetzt.
2 Die Aufwendungen des Verbandes werden nach Abzug des Standortbeitrages der Stadtgemeinde Chur auf die Mitgliedgemeinden zu 1/3 nach Massgabe
der Einwohnerzahl, zu 1/3 nach der Anzahl ihrer Patientenverpflegungstage und
zu 1/3 nach Massgabe des Kantonssteuerertrages vom Einkommen der natürlichen und vom Ertrag der juristischen Personen sowie vom Vermögen der
natürlichen und juristischen Personen verteilt.
3 Für die vom Verband zu übernehmenden Baukosten ist auf Grund der zuletzt genehmigten drei Betriebsdefizitabrechnungen ein neuer Schlüssel aus den
Defizitanteilen nach Massgabe der Einwohnerzahl und nach Massgabe des
Kantonssteuerertrages zu bilden. Der entsprechende Totalbetrag, vermehrt um
2/3 des Standortbeitrages der Stadt Chur, ergibt das Verhältnis, nach dem die
Baukosten prozentual auf die Stadt Chur und die Gemeinden aufzuteilen sind.
4 Grundlagen für die Defizitdeckung bilden:
a) von der Finanzkontrolle und der Regierung des Kantons Graubünden genehmigte Jahresrechnungen;
b) die Einwohnerzahl auf Grund der letzten Volkszählung;
c) von den Spitälern im ersten Quartal des folgenden Jahres zur Verfügung
gestellte Daten über die Patientenverpflegungstage jeder Gemeinde;
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1.1.2008 11
d) von der kant. Steuerverwaltung im ersten Quartal des folgenden Jahres zur
Verfügung gestellte Daten über den Kantonssteuerertrag der natürlichen
und juristischen Personen jeder Gemeinde;
e) vom Kanton genehmigte Baukosten-Abrechnungen.
Schuldenhaftung
1 Für die Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes haftet das Verbandsvermögen.
2 Soweit dieses nicht ausreicht, haben die Mitgliedgemeinden im Verhältnis
ihrer Kostenanteile nach Art. 39 Abs. 2 Nachzahlungen zu leisten.