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Statuten des Gemeindeverbandes «Spitalregion Churer Rheintal»

Chur · 331 · regulation

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Contents: 48 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 II. Organisation
  15. Art. 15 A) Die Gesamtheit der stimmberechtigten Verbandseinwohner
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 B) Die Delegiertenversammlung
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29 C) Der Verbandsvorstand
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35 D) Die Geschäftsprüfungskommission
  36. Art. 36 E) Kommissionen
  37. Art. 37
  38. Art. 38 III. Finanzielle Bestimmungen
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41 IV. Staatsaufsicht und Streitigkeiten
  42. Art. 42
  43. Art. 43 V. Austritt und Auflösung des Verbandes
  44. Art. 44
  45. Art. 45 VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48 die Genehmigung erteilt hat.1

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48 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Name und Sitz 1 Unter dem Namen «Spitalregion Churer Rheintal» besteht, gestützt auf Art. 9, Abs. 3 des kantonalen Krankenpflegegesetzes, ein öffentlich-rechtlicher Gemeindeverband im Sinne von Art. 53 ff. des kantonalen Gemeindegesetzes. 2 Der Verband hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist von unbeschränkter Dauer. 3 Der Sitz des Verbandes befindet sich am Orte seines Sekretariates.

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Art. 2

Zweck 1 Der Gemeindeverband bezweckt die Förderung der öffentlichen Krankenpflege sowie eine bedürfnisgerechte und wirtschaftliche medizinische Versorgung der Spitalregion. 2 Die Erfüllung des Verbandszweckes erfolgt insbesondere: a) durch die Übernahme von Aufwendungen bzw. Kostenanteilen der Spitalträgerschaften (insbesondere für Rätisches Kantons- und Regionalspital sowie für Kreuzspital Chur), welche gemäss kantonaler Gesetzgebung und gemäss den abgeschlossenen Vereinbarungen nicht von andern Institutionen zu übernehmen sind; b) durch die Bestellung der Vertreter des Gemeindeverbandes in den Organen der Spitalträgerschaften. 3 Das Rechtsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband und den Spitalträgerschaften, die Vertretung des Gemeindeverbandes in den Organen der Trägerschaften, die Höhe der von der Spitalregion zu übernehmenden Kostenanteile, die anrechenbaren Aufwendungen der Trägerschaften usw. werden durch besondere Vereinbarung festgelegt. Dasselbe gilt mit Bezug auf den Standortbeitrag der Stadtgemeinde Chur an die Betriebs-, Einrichtung- und Baukosten der Spitalträgerschaften. 331 $$$ 2 1.1.2008

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Art. 3

Rechtliche Stellung 1 Der Verband tritt im Umfang seiner Aufgaben an die Stelle der ihm angeschlossenen Gemeinden und hat in diesem Bereich deren Rechte und Pflichten mit Einschluss des Rechtes, Gebühren und Beiträge zu erheben. 2 Zur Errichtung seines Zweckes ist der Verband ermächtigt, Verträge abzuschliessen.

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Art. 4

Mitgliedschaft 1 Mitglieder des Gemeindeverbandes können alle politischen Gemeinden des Verbandsgebietes werden. Vorbehalten bleibt Art. 57 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden. 2 Die Abgrenzung des Verbandsgebietes erfolgt gestützt auf das Gesetz über die Förderung der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz) durch den grossen Rat.

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Art. 5

Stimmrecht Stimmberechtigt in Verbandsangelegenheiten ist, wer in einer Mitgliedgemeinde stimmberechtigt ist.

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Art. 6

Wählbarkeit Jeder Stimmberechtigte kann in eine Verbandsbehörde gewählt werden, sofern ihm die Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Strafurteil aberkannt wurde.

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Art. 7

Ausschluss 1 Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie Ehegatten und Geschwister dürfen nicht gleichzeitig derselben Verbandsbehörde angehören. 2 Diese Ausschlussgründe gelten auch zwischen Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission und den Mitgliedern des Verbandsvorstandes.

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Art. 8

Ausstandspflicht Ein Mitglied einer Verbandsbehörde hat bei Verhandlungen und Abstimmungen über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn es selbst, sein Ehegatte oder eines seiner Verwandten und Verschwägerten bis zu dem in Art. 7 bezeichneten Grade daran ein unmittelbares persönliches Interesse hat.

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Art. 9

Verantwortlichkeit Die Verantwortlichkeit des Verbandes und der Verbandsorgane beurteilt sich nach kantonalem Recht. $$$ 331 1.1.2008 3

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Art. 10

Protokoll 1 Für den Verbandsvorstand und die Delegiertenversammlung sowie für die Verbandskommissionen sind gesonderte Protokolle zu führen, die mindestens über Anträge, Beschlüsse und Ergebnisse von Wahlen Auskunft geben. Sie sind vom Protokollführer zu unterzeichnen und der entsprechenden Behörde bei nächster Gelegenheit zur Genehmigung zu unterbreiten. 2 Die Protokolle des Verbandes stehen jedem Stimmberechtigten zur Einsicht offen, sofern nicht schutzwürdige Interessen des Verbandes oder von Dritten entgegenstehen. 3 Der Anspruch auf Einsicht kann durch Aushändigung eines Protokollauszuges erfüllt werden.

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Art. 11

Publikation 1 Die vom Verband ausgehenden Bekanntmachungen sind im Amtsblatt des Kantons Graubünden zu veröffentlichen. 2 Die Mitteilungen an die Verbandsgemeinden erfolgen jeweils schriftlich.

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Art. 12

Information Die Delegierten orientieren mindestens einmal jährlich die zuständigen Organe ihrer Gemeinde über die Tätigkeit des Verbandes. Sie erteilen auf alle sachbezogenen Fragen bei nächster Gelegenheit Auskunft, sofern nicht ein wichtiges Interesse des Verbandes entgegensteht.

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Art. 13

Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht 1 Der Gemeindeverband hat jährlich bis 30. September über seinen gesamten Finanzhaushalt Rechnung abzulegen und einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit zu erstatten. 2 Voranschlag, Rechnung und Rechenschaftsbericht sind nach Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung in den angeschlossenen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. 3 Innert Jahresfrist nach Beendigung des Rechnungsjahres sind Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht der Regierung zuzustellen.

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Art. 14 II. Organisation

Verbandsorgane 1 Die Organe des Verbandes sind: A. Die Gesamtheit der stimmberechtigten Verbandseinwohner B. Die Delegiertenversammlung C. Der Verbandsvorstand 331 $$$ 4 1.1.2008 D. Die Geschäftsprüfungskommission 2 Für die Vorbereitung bestimmter Geschäfte und für das Studium besonderer Probleme können ausserdem Fachkommissionen bestellt werden.

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Art. 15 A) Die Gesamtheit der stimmberechtigten Verbandseinwohner

Zuständigkeit 1 Die Gesamtheit der stimmberechtigten Verbandseinwohner ist das oberste Verbandsorgan. Dieses fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit aller gültigen Stimmen der Verbandseinwohner und der Mehrheit der Mitgliedgemeinden. Das Ergebnis der Volksabstimmung in jeder Gemeinde gilt als Gemeindestimme. 2 Das oberste Organ ist insbesondere zuständig für: a) die Änderung der Verbandsstatuten; b) die Beschlussfassung über Vorlagen und Geschäfte, die den Stimmberechtigten von der Delegiertenversammlung zum Entscheid vorgelegt werden; c) den Entscheid über Vorlagen, gegen welche das Referendum zustande gekommen ist; d) die Auflösung des Gemeindeverbandes.

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Art. 16

Abstimmungen 1 Die Abstimmungen erfolgen gemeindeweise, und zwar nach Möglichkeit in allen Gemeinden gleichzeitig. 2 Die Gemeindevorstände kehren das Notwendige vor und teilen die Ergebnisse in Form eines Protokolls dem Sekretariat des Verbandes innert zwei Tagen mit. 3 Die Vorschriften der jeweiligen Gemeinde für Gemeindebeschlüsse und Gemeindewahlen finden für die Wahlen und Beschlüsse des Verbandes sinngemässe Anwendung. Subsidiär gilt das Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte im Kanton Graubünden.

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Art. 17

Initiative 1 Auf dem Wege der Initiative können entweder a) mindestens acht Gemeinden aufgrund eines Beschlusses ihres zuständigen Organs oder b) mindestens tausend stimmberechtigte Verbandseinwohner den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines in die Zuständigkeit der Delegiertenversammlung fallenden Beschlusses über Sachfragen und Rechtssätze sowie die Revision der Statuten beantragen. 2 Die Initiative kann in der Form einer Anregung oder eines formellen Entwurfes beim Verbandsvorstand eingereicht werden. Sie ist zu begründen. $$$ 331 1.1.2008 5 3 Die Delegiertenversammlung hat eine gültige Initiative, sofern sie diese nicht zum Beschluss erhebt oder wenn sie auf Teil- oder Totalrevision der Verbandsstatuten gerichtet ist, gegebenenfalls mit einem Gegenvorschlag verbunden, innert sechs Monaten seit der Einreichung den Stimmberechtigten zum Entscheid vorzulegen. 4 Ungültige und rechtswidrige Initiativen hat die Delegiertenversammlung ohne weiteres, jedoch mit Begründung zurückzuweisen.

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Art. 18

Fakultatives Referendum 1 Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden der Volksabstimmung unterbreitet, wenn innert 60 Tagen seit der Beschlussfassung das Referendum entweder von mindestens sechs Gemeinden aufgrund eines Beschlusses ihres zuständigen Organs oder von mindestens sechshundert Stimmberechtigten verlangt wird. 2 Beschlüsse der Delegiertenversammlung, welche dem fakultativen Referendum unterliegen, sind sofort öffentlich bekanntzugeben. Sie werden erst rechtskräftig, nachdem die Frist für die Ergreifung des Referendums abgelaufen ist. 3 Die Volksabstimmung wird innert 90 Tagen nach dem Zustandekommen des Referendums durchgeführt.

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Art. 19 B) Die Delegiertenversammlung

Bestimmung und Zusammensetzung 1 In der Delegiertenversammlung nehmen die von den Gemeinden gewählten Vertreter die ihnen zustehenden Rechte und Pflichten wahr. 2 Jede Gemeinde hat unabhängig von der Einwohnerzahl Anspruch auf mindestens einen Delegierten. Ausserdem wählt jede Gemeinde auf je 4000 Einwohner einen weiteren Delegierten. Für die Zahl der Einwohner ist die letzte eidgenössische Volkszählung massgebend. 3 Jede Gemeinde wählt ferner die nötigen Ersatzleute. Die Delegierten werden durch die in den Verbandsgemeinden zuständigen Organe gewählt.

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Art. 20

Amtsdauer Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, der Amtsantritt erfolgt am 1. Januar. Wiederwahl ist möglich.

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Art. 21

Zuständigkeit Der Delegiertenversammlung obliegen insbesondere a) die Wahl des Verbandspräsidenten und Vizepräsidenten, die auch Präsident und Vizepräsident des Vorstandes sind; 331 $$$ 6 1.1.2008 b) die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes aus dem Kreis der Delegierten; c) die Wahl der aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarungen vom Gemeindeverband zu bestimmenden Vertreter (mit Ausnahme der Vertreter der Stadtgemeinde Chur) in den Organen der Spitalträgerschaften. Bei der Wahl der Vertreter des Gemeindeverbandes in die Organe des Rätischen Kantons- und Regionalspitals haben die Delegierten der Stadtgemeinde Chur kein Stimmrecht; d) die Wahl der Geschäftsprüfungskommission und deren Stellvertreter; e) die Wahl von Kommissionen; f) die alljährliche Festlegung des Voranschlages; g) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes sowie der Jahresrechnung und die Beschlussfassung über sie; h) die Beschlussfassung über Ausgaben, welche die Kompetenz des Vorstandes übersteigen; i) der Erlass der notwendigen Reglemente und Verordnungen sowie die Festlegung von Entschädigungen; k) die Beschlussfassung, ob ein Geschäft im Sinne von Art. 151 lit. b den Stimmberechtigten zum Entscheid vorzulegen ist; l) der Abschluss von Vereinbarungen mit den Spitalträgerschaften und andern Dritten; m) alle weiteren ihr durch die Statuten übertragenen Aufgaben.

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Art. 22

Einberufung 1 Die Delegiertenversammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, zusammen. Dabei sind der Voranschlag, die Jahresrechnung und der Rechenschaftsbericht zu behandeln. 2 Ferner tritt sie zusammen a) wenn es der Präsident oder der Vorstand für notwendig erachtet; b) wenn mindestens fünfzehn Delegierte es verlangen; c) wenn sechs Mitgliedgemeinden es verlangen. 3 Den Delegierten und den Verbandsgemeinden werden der Ort, die Zeit und die Verhandlungsgegenstände vierzehn Tage zum voraus schriftlich vom Verbandsvorstand mitgeteilt. 4 Die zu den Verhandlungsgegenständen gehörenden Unterlagen sind während zehn Tagen vor der Versammlung den Delegierten zur Einsicht aufzulegen und, soweit tunlich, mit der Einladung zuzustellen. Über wichtige Geschäfte hat der Verbandsvorstand die Verbandsgemeinden rechtzeitig zu orientieren, damit sie Stellung nehmen können, bevor die Delegiertenversammlung zusammentritt. $$$ 331 1.1.2008 7

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Art. 23

Verhandlungen 1 Die Delegiertenversammlung wird durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten oder durch ein anderes Mitglied des Vorstandes geleitet. 2 Der Aktuar führt das Protokoll. Dieses ist den Delegierten und den Mitgliedgemeinden zuzustellen und der nächsten Delegiertenversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 3 Für die Erledigung der Geschäfte erlässt die Delegiertenversammlung eine Geschäftsordnung.

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Art. 24

Beschlussfassung Jede ordnungsgemäss einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig.

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Art. 25

Traktanden Die Delegiertenversammlung darf nur über Sachgeschäfte beschliessen, die vom Vorstand vorberaten und auf der Traktandenliste aufgeführt sind.

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Art. 26

Abstimmungsmodus Die Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt. Sie sind auf Antrag eines Delegierten schriftlich vorzunehmen. Massgebend ist bei offener und schriftlicher Abstimmung das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Vorlage abgelehnt.

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Art. 27

Wahlmodus 1 Einzelwahlen erfolgen durch offenes Handmehr, sofern nicht mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt oder von einem Delegierten nicht geheime Wahl verlangt wird. 2 Gesamtwahlen erfolgen ebenfalls durch Handmehr. Sie können gesamthaft durchgeführt werden, sofern die Voraussetzungen von Abs. 1 gegeben sind und eine Rangfolge nicht erforderlich ist. 3 Im übrigen werden die Wahlen schriftlich und geheim nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs vorgenommen, wobei leere und ungültige Stimmen ausser Betracht fallen. 4 Bei Gesamtwahlen werden alle gültigen Kandidatenstimmen zusammengezählt und durch die um eins vermehrte Zahl der freien Sitze verteilt; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. 5 Kommt bei Einzelwahlen eine Wahl nicht zustande oder sind bei Gesamtwahlen weniger Kandidaten gewählt als zu wählen sind, so findet für diese Sitze ein zweiter Wahlgang statt, bei dem das relative Mehr gilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 331 $$$ 8 1.1.2008

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Art. 28

Entschädigung Eine allfällige Entschädigung an die Delegierten hat durch ihre Wahlgemeinde zu erfolgen.

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Art. 29 C) Der Verbandsvorstand

Zusammensetzung 1 Der Vorstand ist das vollziehende Organ des Gemeindeverbandes und besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern. 2 Der Vorstand wird für eine am 1. Januar beginnende Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 3 Bei der Wahl des Vorstandes ist auf eine regional ausgewogene Verteilung zu achten.

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Art. 30

Stimmrecht Vorstandsmitglieder haben in der Delegiertenversammlung kein Stimmrecht; ihr Antragsrecht ist jedoch gewahrt. Für Delegierte, die als Vorstandsmitglieder gewählt werden, nehmen die von der Gemeinde im Sinne von Art. 19, Abs. 3 gewählten Ersatzleute in der Delegiertenversammlung Einsitz.

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Art. 31

Aufgaben und Zuständigkeit Dem Vorstand obliegen insbesondere a) die Vorberatung aller von der Delegiertenversammlung zu behandelnden Angelegenheiten; b) die Vollziehung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung; c) die Verwaltung des Verbandsvermögens, die Führung der Verbandsrechnung und Vorbereitung der alljährlichen Rechnungsablage und des Budgets; d) die alljährliche Erstattung eines Rechenschaftsberichtes über die Verbandstätigkeit und dessen Vorlage an die Delegiertenversammlung; e) die Wahl eines Aktuars / Sekretärs sowie die Beaufsichtigung des Sekretariates; f) die Bestellung von Fachberatern g) die Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis Fr. 10 000.– und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 5000.–; h) die Erteilung von Aufträgen im Rahmen der bewilligten Kredite oder der eigenen Finanzkompetenz; i) die Aufteilung der Aufgaben auf die verschiedenen Vorstandsmitglieder; k) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach aussen, insbesondere gegenüber den Behörden und in Rechtsstreitigkeiten; $$$ 331 1.1.2008 9 l) das Einfordern der den angeschlossenen Gemeinden auferlegten Leistungen; m) alle weiteren Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen wurden.

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Art. 32

Einberufung 1 Der Präsident beruft den Verbandsvorstand nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern ein. 2 Die Einladung ist den Mitgliedern unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mindestens zehn Tage zum voraus zuzustellen.

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Art. 33

Beschlussfassung Für die Beschlussfassung finden die Art. 24, 26 und 27 sinngemäss Anwendung.

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Art. 34

Unterschrift Der Präsident führt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit dem Aktuar / Sekretär die rechtsverbindliche Unterschrift für den Gemeindeverband.

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Art. 35 D) Die Geschäftsprüfungskommission

Geschäftsprüfungskommission 1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei natürlichen Personen und zwei Stellvertretern. Der Beizug von Sachverständigen ist statthaft. 2 Die Geschäftsprüfungskommission hat die Aufgabe, die Rechnungs- und Geschäftsführung des Gemeindeverbandes alljährlich zu prüfen und über das Ergebnis der Delegiertenversammlung schriftlichen Bericht zu erstatten.

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Art. 36 E) Kommissionen

Kommissionen 1 Für die Vorbereitung von Geschäften und für die Erfüllung von besonderen Aufgaben des Verbandes können Fachkommissionen gewählt werden. Der Präsident der Fachkommission wird von der Delegiertenversammlung bezeichnet. Im übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst. 2 Über die Verhandlungen der Kommissionen ist wenigstens ein Beschlussprotokoll zu führen. Für die Einberufung und die Beschlussfassung gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Verbandsvorstand. 331 $$$ 10 1.1.2008

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Art. 37

Aufgaben der Kommission 1 Die Aufgaben, Kompetenzen und Termine der Kommissionen werden von der Delegiertenversammlung festgelegt. 2 Die Präsidenten der Kommissionen legen dem Verbandsvorstand jährlich Bericht und Rechnung über die Geschäfte des vergangenen Jahres ab und unterbreiten ihm ein Budget für das kommende Jahr sowie Anträge über neue in ihren Sachbereich fallende Aufgaben.

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Art. 38 III. Finanzielle Bestimmungen

Grundsatz Die zur Erfüllung des Verbandszweckes erforderlichen Mittel werden insbesondere aufgebracht durch: a) Leistungen der Mitgliedgemeinden nach den in den Statuten festgelegten Grundsätzen; b) den Standortbeitrag der Stadtgemeinde Chur c) die Aufnahme von Darlehen, Anleihen und Krediten; d) die Erträgnisse des Verbandsvermögens.

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Art. 39

Kostenanteile 1 Die Beiträge der Mitgliedgemeinden und ihre Fälligkeit werden unter Vorbehalt von Art. 42 durch die Delegiertenversammlung festgesetzt. 2 Die Aufwendungen des Verbandes werden nach Abzug des Standortbeitrages der Stadtgemeinde Chur auf die Mitgliedgemeinden zu 1/3 nach Massgabe der Einwohnerzahl, zu 1/3 nach der Anzahl ihrer Patientenverpflegungstage und zu 1/3 nach Massgabe des Kantonssteuerertrages vom Einkommen der natürlichen und vom Ertrag der juristischen Personen sowie vom Vermögen der natürlichen und juristischen Personen verteilt. 3 Für die vom Verband zu übernehmenden Baukosten ist auf Grund der zuletzt genehmigten drei Betriebsdefizitabrechnungen ein neuer Schlüssel aus den Defizitanteilen nach Massgabe der Einwohnerzahl und nach Massgabe des Kantonssteuerertrages zu bilden. Der entsprechende Totalbetrag, vermehrt um 2/3 des Standortbeitrages der Stadt Chur, ergibt das Verhältnis, nach dem die Baukosten prozentual auf die Stadt Chur und die Gemeinden aufzuteilen sind. 4 Grundlagen für die Defizitdeckung bilden: a) von der Finanzkontrolle und der Regierung des Kantons Graubünden genehmigte Jahresrechnungen; b) die Einwohnerzahl auf Grund der letzten Volkszählung; c) von den Spitälern im ersten Quartal des folgenden Jahres zur Verfügung gestellte Daten über die Patientenverpflegungstage jeder Gemeinde; $$$ 331 1.1.2008 11 d) von der kant. Steuerverwaltung im ersten Quartal des folgenden Jahres zur Verfügung gestellte Daten über den Kantonssteuerertrag der natürlichen und juristischen Personen jeder Gemeinde; e) vom Kanton genehmigte Baukosten-Abrechnungen.

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Art. 40

Schuldenhaftung 1 Für die Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes haftet das Verbandsvermögen. 2 Soweit dieses nicht ausreicht, haben die Mitgliedgemeinden im Verhältnis ihrer Kostenanteile nach Art. 39 Abs. 2 Nachzahlungen zu leisten.

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