Art. 1 I. Allgemeines
Diese Verordnung regelt ergänzend zu den einschlägigen Vorschriften des Bundes das Halten und Führen von Taxis auf dem Gebiete der Stadt Schaffhausen.
Propose a changeSchaffhausen (city) · 400.5 · ordinance
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In force since 1998-01-01, as the publisher states.
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Diese Verordnung regelt ergänzend zu den einschlägigen Vorschriften des Bundes das Halten und Führen von Taxis auf dem Gebiete der Stadt Schaffhausen.
Propose a changeAls Taxi im Sinne dieser Verordnung gelten leichte Motorwagen zum berufsmässigen Personentransport ohne feste Route und Fahrplan. Taxihalterin/Taxihalter ist, wer auf eigene Rechnung ein Taxiunternehmen betreibt. Selbstfahrerin/Selbstfahrer ist, wer ohne Betriebsbewilligung auf eigene Rechnung und mit von ihr/ihm zur Verfügung gestellten Fahrzeugen für eine Taxihalterin/einen Taxihalter Taxifahrten ausführt.
Propose a changeTaxihalterinnen/Taxihalter, welche auf Stadtgebiet regelmässig Taxifahrten anbieten, benötigen eine Betriebsbewilligung der Polizei. Diese ist persönlich und nicht übertragbar. Bewirbt sich eine Gesellschaft des Privatrechts um eine Betriebsbewilligung, so müssen die Voraussetzungen in der Person eines Zweck Begriffe Bewilligungspflicht 400.5Taxiverordnung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 zeichnungsberechtigten Mitgliedes des verantwortlichen Organs erfüllt sein. Voraussetzungen Inhalt
Propose a changeDie Betriebsbewilligung wird natürlichen Personen erteilt bzw. erneuert, wenn die Bewerberin / der Bewerber sich wie folgt ausweist: a) Handlungsfähigkeit 2) b) Gewährbietung für eine vorschrifts- und fachgemässe Betriebsführung c) guter Leumund 2) d) Geschäftssitz in der Stadt Schaffhausen e) Sicherstellung eines täglichen Bestell- und Transportdienstes zwischen 6.00 und 24.00 Uhr allein oder gemeinsam mit anderen Bewilligungsnehmern. f) Nachweis einer zweijährigen Tätigkeit im Taxigewerbe oder einer zweijährigen vergleichbaren Berufstätigkeit während der letzten vier Jahre. Diese Tätigkeit hat in der Regel aus einem vollen üblichen Arbeitspensum zu bestehen.2) Sofern unterschriftlich auf die Benützung öffentlicher Standplätze verzichtet wird, entfallen die Erfordernisse gemäss Buchstaben d)2) und e)2) . An eine juristische Person darf eine Betriebsbewilligung erteilt werden, wenn die für den Betrieb verantwortliche Person sämtliche in
Propose a changeDie Betriebsbewilligung berechtigt zur Ausübung des Taxigewerbes gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung. In de Bewilligung wird die Zahl der einheitlich zu betreibenden Taxis verbindlich festgehalten. Die Taxis erhalten eine individuelle Kontrollnummer.
Propose a changeDie Bewilligungsnehmerin/der Bewilligungsnehmer ist verpflichtet, für einen einwandfreien Taxibetrieb zu sorgen. Sie/er ist dafür verantwortlich, dass die Chauffeusen und Chauffeure die für ihre Tätigkeit massgebenden Vorschriften einhalten. Taxis dürfen nur durch Personen geführt werden, die im Besitze einer Führerbewilligung (Taxiausweis) sind. Der Einsatz von Selbstfahrerinnen/ Selbstfahrern ist untersagt. Grundsätzlich dürfen nur 400.5Taxiverordnung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 Taxis eingesetzt werden, deren Fahrzeugausweis auf den Bewilligungsnehmer als Halter ausgestellt ist. Zur Überbrückung von Engpässen oder aus besonderen Gründen (Miete, Gebrauchsleihe) kann die Polizei Ausnahmen bewilligen. Änderungen in den Bewilligungsvoraussetzungen und Neueinstellungen beim Fahrpersonal sind der Polizei sogleich zu melden
Propose a changeDie Betriebsbewilligung ist für 4 Jahre gültig. Verlängerungsgesuche sind spätestens einen Monat vor Ablauf dieser Frist einzureichen. Die Verlängerung richtet sich nach den Voraussetzungen von Art. 4. Die Bewilligungen erlöschen vorzeitig durch - Aufgabe des Taxigeschäftes - Tod der Inhaberin/des Inhabers - Entzug (Art. 10)
Propose a changeWer als Chauffeuse oder Chauffeur eines Taxis tätig sein will, bedarf einer Führerbewilligung (Taxiausweis) und muss einen den eidgenössischen Vorschriften entsprechenden Führerausweis besitzen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Bewerberin/der Bewerber einen guten Leumund besitzt und sich in einer Fachprüfung erfolgreich ausgewiesen hat über a) gute Ortskenntnisse; b) ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache; c) Gewährbietung zur Einhaltung der Vorschriften über das Taxiwesen.
Propose a changeDie Führerbewilligung gilt auf unbestimmte Zeit. Wenn sich Zweifel an der Eignung ergeben, kann die Inhaberin/der Inhaber erneut geprüft werden. Dauer Voraussetzungen Dauer 400.5Taxiverordnung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4 IV. Bewilligungsentzug Voraussetzungen Errichtung von Standplätzen Benützung von
Propose a changeBetriebs- und Führerbewilligungen werden entzogen a) wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b) bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen diese Verordnung oder andere einschlägige Vorschriften.
Propose a changeDer Stadtrat bestimmt Ort und Zahl der Standplätze auf öffentlichem Grund. Diese können errichtet werden, wenn - ein beachtliches Bedürfnis vorhanden ist, - geeignete Standflächen zur Verfügung stehen; - die Verkehrsverhältnisse es gestatten; - keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen; Bei Grossanlässen und in Sonderfällen kann die Polizei ausserordentliche Standplätze zulassen.
Propose a changeAuf den Standplätzen dürfen nur so viele Taxis aufgestellt werden als Parkflächen vorhanden sind. Bei zusammenhängenden Parkplätzen, insbesondere am Bahnhof, darf von 06.00 bis 00.30 Uhr pro bewilligtem Taxibetrieb gleichzeitig nicht mehr als ein Taxi aufgestellt werden. Verfügt dieselbe Person über mehrere Betriebsbewilligungen oder ist sie an mehreren Betrieben, die über eine Betriebsbewilligung verfügen, massgeblich beteiligt, gilt diese Einschränkung für alle entsprechenden Betriebe gemeinsam. Die Taxis haben in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzuschliessen. Betrieben, welche darauf verzichtet haben, ist die Benützung öffentlicher Taxi-Standplätze mit ihren Taxis untersagt; ebenso Taxihalterinnen/ Taxihalter, welche über keine Betriebsbewilligung verfügen. 400.5Taxiverordnung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5
Propose a changeEs dürfen nur amtlich geprüfte Taxis in Verkehr gebracht werden. Die Vorschriften des Strassenverkehrsrechts und die Taxiverordnung bilden die Grundlage der Prüfung. Nachkontrollen bezüglich Eignung und Fahrsicherheit können auf Kosten der Taxihalterin/des Taxihalters jederzeit angeordnet werden.
Propose a changeTaxis müssen von aussen gut erkennbar als solche gekennzeichnet und mit einer Taxileuchte mit zugeteilter Nummer versehen sein. Jedes Taxi ist mit einem für die Fahrgäste leicht ablesbarem, plombierten Taxameter mit einem festen Tarif auszurüsten. Montage und Einstellung dürfen nur durch autorisierte Firmen vorgenommen werden. Die Übernahme von Fahrten mit defektem Taxameter ist untersagt. Für die Fahrtenschreiber gilt die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).
Propose a changeFahraufträge ab öffentlichen Standplätzen dürfen nur ausgeschlagen werden, wenn die Fahrt der Chauffeuse/dem Chauffeur aus einem beim Fahrgast liegenden Grund nicht zugemutet werden kann. Fahrten zu offensichtlich widerrechtlichen Zwecken sind untersagt. Das Taxi darf nicht Dritten überlassen werden. Es ist stets der kürzeste Weg zum Fahrziel einzuschlagen, ausser die Kundschaft wünscht ausdrücklich eine andere Route. Von Fahrgästen zurückgelassene Gegenstände sind sofort auszuhändigen oder dem städtischen Fundbüro abzuliefern. Die vom Strassenverkehrsrecht vorgeschriebenen Ausweise und der Taxiausweis sind immer mitzuführen.
Propose a changeDer Stadtrat kann die zulässigen Höchsttarife festlegen. Diese unterstehen der Preisüberwachung. Zulassung Ausrüstung Grundsätze Tarifordnung 400.5Taxiverordnung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 6 Die Taxihalter haben das Recht, eine Überprüfung des geltenden Höchsttarifs zu verlangen. Die jeweils gültigen Tarifansätze sind der Polizei bekanntzugeben und gemäss den Bestimmungen über die Preisbekanntgabe gut lesbar anzuschlagen. VIII. Vollzug Zuständigkeiten Gebühren Strafbestimmungen
Propose a changeDie Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden vom Stadtrat erlassen. Dieser kann die zeitliche Beschränkung in Art. 12 Abs. 2 veränderten Verhältnissen anpassen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen der Polizei.
Propose a changeDie Gebühren für amtliche Verrichtungen im Taxiwesen werden im Rahmen der städtischen Verwaltungs-Gebührenverordnung vom Stadtrat festgelegt. Für die Benützung öffentlicher Standplätze kann eine jährliche Gebühr von maximal Fr. 500.–/Taxi erhoben werden. Das Nähere regelt der Stadtrat.
Propose a changeWer dieser Verordnung oder den Ausführungsbestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwider handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.– bestraft. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Propose a changeEinsprachen gegen Straf- und Verwaltungsverfügungen der Polizei sind innerhalb von 20 Tagen nach der Eröffnung bzw. Mitteilung des Entscheides an den Stadtrat zu richten. Gegen Entscheide des Stadtrates steht im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung der Rekurs an den Regierungsrat offen. 400.5Taxiverordnung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 7
Propose a changeDiese Verordnung wird nach der Genehmigung durch den Regierungsrat vom Stadtrat in Kraft gesetzt. 1) Sie ersetzt die entsprechende Verordnung des Stadtrates vom 4. April 1978.Die nach altem Recht erteilten Bewilligungen erlöschen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. Die Erteilung der neuen Bewilligungen richtet sich nach den vorstehenden Bestimmungen. Bisherigem, bewährtem Fahrpersonal kann die Führerbewilligung (Taxiausweis) prüfungsfrei erteilt werden. Fussnoten: 1) Vom Regierungsrat genehmigt am 2. Dezember 1997. In Kraft getreten am 1. Januar 1998 (Stadtratsbeschluss vom 16. Dezember 1997). 2) Beschluss des Grossen Stadtrates vom 16. Speptember 2003, in Kraft getreten am 1. November 2003 (Stadtratsbeschluss vom 28. Oktober 2003).
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