§ 1
Kommandoakten 1 Die Kommandoakten beinhalten die Weisungen, welche die SGV gemäss § 70 Absatz 3 GVG für die Feuerwehren erlässt.
Solothurn · 618.517 · regulation
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Kommandoakten 1 Die Kommandoakten beinhalten die Weisungen, welche die SGV gemäss § 70 Absatz 3 GVG für die Feuerwehren erlässt.
Feuerwehrreglemente (§ 75 Abs. 2 GVG) 1 Der Mindestinhalt der Feuerwehrreglemente ist in Anhang 1 geregelt. 2. Entschädigung bei Feuerwehrkursen (§ 70 Abs. 4 GVG) 2.1 Kursentschädigung
Kurse der SGV 1 Die SGV bezahlt bei ihren amtlichen Kursen folgende Entschädigungen und Kosten: a) Kurse der Instruktoren und Instruktorinnen sowie der Ausbildungsoffiziere und Ausbildungsoffizierinnen: Alle Kosten; b) Einsatz von Instruktoren und Instruktorinnen sowie Ausbildungsoffizieren und Ausbildungsoffizierinnen: Vergütungen gemäss besonderem Beschluss des Verwaltungsrats; 1) BGS 618.111. 2) BGS 618.112. GS 2025, 27 c) Mannschafts- und Kaderausbildungskurse (die Ansätze gelten pro Angehöriger oder Angehörige der Feuerwehr [AdF] pro Tag und gelten für Kurse an Werktagen wie Samstagen): 1. Ausbildungs- und Reiseentschädigung für Mannschaftskurse: 50 Franken; 2. Ausbildungs- und Reiseentschädigung für Kurse der Kaderstufe 1 (Unteroffiziere und -offizierinnen): 70 Franken; 3. Ausbildungs- und Reiseentschädigung für Kurse der Kaderstufe 2 (Offiziere und Offizierinnen): 90 Franken; 4. Nebenauslagen der Kursteilnehmenden, wie Verpflegungs- und Unterbringungspesen. 2 Weiterbildungskurse fallen nicht unter die in Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Kursentschädigungen. 3 Die Kosten für die Ausbildungen der Spezialaufgaben werden in den einzelnen Leistungsvereinbarungen geregelt.
Ausbildung von Fachspezialisten und Fachspezialistinnen 1 Wo nötig werden Fachausbildungen zur Erfüllung des Dienstbetriebs bei akkreditierten Anbietenden absolviert. Die SGV übernimmt die Kurskosten. 2 Die SGV bestimmt in den Kommandoakten, bezogen auf den Sollbestand, die maximale Anzahl an AdF mit diesen speziellen Qualifikationen, die bei solchen Ausbildungen berücksichtigt werden kann. 3 Bis Ende November des Vorjahres ist mit der Ausbildungsplanung ein Antrag mit Offerte beim Feuerwehrinspektorat zur Genehmigung einzureichen.
Von den Feuerwehren organisierte Kurse 1 An von den Feuerwehren organisierte Aus- und Weiterbildungen sowie Trainings innerhalb der Schweiz entrichtet die SGV maximal 20 % der Kurskosten (exklusive Sold, Mietausrüstung, Reisespesen und Verpflegung). 2 Als beitragsberechtigt gelten insbesondere: a) Heissausbildung nach den Reglementen der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS); b) BC-Module (Stufe Feuerwehr); c) Atemschutztraining; d) Fahrsicherheitstraining. 3 Ausgenommen sind Fachveranstaltungen und Fachtagungen. 4 Die Entschädigung setzt voraus, dass entsprechend qualifizierte Instruktoren und Instruktorinnen oder qualifizierte Fachausbilder und Fachausbilderinnen eingesetzt werden. 5 Bis Ende November des Vorjahres ist mit der Ausbildungsplanung ein Antrag mit Offerte beim Feuerwehrinspektorat zur Genehmigung einzureichen. § 6 ifa-Module 1 Die SGV finanziert die ifa-Modulkosten (exklusive Sold, Mietausrüstung, Reisespesen und Verpflegung) für die Kernaufgaben der Feuerwehren zu 100 %. Pro Jahr können maximal 30 Feuerwehren unterstützt werden. 2 Pro Feuerwehr wird alle drei Jahre eine Modulausbildung unterstützt. Soweit aufgrund des Feuerwehr-Personalbestands und definierter Modulteilnehmerzahl nötig, gelten mehrere Module vom gleichen Typ als eine Ausbildung für die Feuerwehr. 3 Das Modul ist im ifa bis Ende November des Vorjahres durch die Feuerwehr zu terminieren und von der SGV genehmigen zu lassen.
Auszahlung 1 Die Entschädigungen der SGV werden für die unter den §§ 4 bis 6 definierten Ausbildungen nach der Veranstaltung, die Kursentschädigungen gemäss § 3 Absatz 1 Buchstabe c am Ende des Kursjahres an die Feuerwehren ausbezahlt. 2.2 Erwerbsausfallkompensation und Zahlung an
Lohnfortzahlungspflicht 1 Die Arbeitgebenden und Betriebe mit Betriebsfeuerwehren bezahlen den Arbeitnehmenden den Lohn gemäss Artikel 324a Absatz 1 OR vom 30. März 19111) für die wegen Kursbesuch versäumte Arbeitszeit. 2 Über Streitigkeiten entscheidet das zuständige Arbeitsgericht.
Anspruchsberechtigung 1 Die Einwohnergemeinden (inklusive Zweckverbände etc.) bezahlen dem Arbeitgeber der Kursteilnehmenden pro Arbeitstag 80 % des Erwerbs, im Maximum gemäss dem höchsten Ansatz der jeweils geltenden eidgenössischen Erwerbsersatzordnung. 2 Anspruchsberechtigt ist a) der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin des oder der Kursteilnehmenden, der oder die für die Dauer des Kurses den Lohn bezahlt hat, mit Ausnahme der Betriebe mit Betriebsfeuerwehren; b) in den übrigen Fällen der oder die Kursteilnehmende. 3 Arbeitslose, die Arbeitslosenentschädigung beziehen, sind nicht anspruchsberechtigt.
Berechnung 1 Berechnungsgrundlage für die Entschädigung ist der AHV-pflichtige Lohn, der vor dem Einrücken in den Kurs ausgerichtet wurde. 2 Nichterwerbstätige erhalten das Minimum gemäss der eidgenössischen Erwerbsersatzordnung. 3 Unregelmässig Beschäftigte werden den Erwerbstätigen gleichgestellt, wenn sie in den letzten 12 Monaten vor Kursbeginn mindestens während vier Wochen erwerbstätig waren. 4 Bei Umwandlung des Jahresverdienstes eines oder einer Selbstständigerwerbenden auf einen Tagesverdienst ist der Samstag nicht als Arbeitstag mitzurechnen. 1) SR 220.
Kursbesuche an Samstagen 1 Für Kursbesuche an Samstagen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung, ausser wenn der oder die Kursteilnehmende den Anspruch infolge eines regulären Arbeitstages (Verkauf, Pflege, Coiffeur etc.) geltend macht.
Rechtsweg 1 Bei Streitigkeiten betreffend die Erwerbsausfallentschädigung entscheidet das zuständige Organ des Feuerwehrträgers. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Verwaltungsgericht im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren gemäss § 48 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 19771). 3. Nachbarhilfe und Einsatz von Sondermitteln durch Feuerwehren mit Spezialaufgaben (§§ 74 und 77 GVG) 3.1 Allgemeines
Pflicht zur Hilfeleistung 1 Alle Feuerwehren haben auf Verlangen über ihr örtliches Einsatzgebiet hinaus Hilfe zu leisten. 2 Auf Anforderung hin sind sie ebenfalls berechtigt, auch ausserhalb des Kantons Hilfe zu leisten. 3 Die Hilfeleistung im Ereignisfall wird in einer ersten Phase immer durch die zuständige Feuerwehr wahrgenommen. Je nach Ereignisart und -grösse können durch den örtlichen Einsatzleiter oder die örtliche Einsatzleiterin zusätzliche Mittel angefordert werden.
Einsatztraining 1 Übungen für das Zusammenwirken mehrerer Feuerwehren sind periodisch durchzuführen. Massgebend für die Anzahl beteiligter Feuerwehren ist dabei immer das festgelegte Szenario oder das beübte Objekt. 2 Insbesondere ist die Zusammenarbeit bei Objekten zu üben, für die entsprechende Einsatzpläne erarbeitet werden mussten.
Spezialaufgaben 1 Spezialaufgaben sind Pflichtaufgaben, die durch speziell dafür bestimmte Feuerwehren erbracht werden müssen. Sie setzen eine spezifische Ausbildung und/oder Sondermittel voraus. 2 Als Spezialaufgaben gelten: a) Personenrettung bei Unfällen mit Spezialgeräten; b) Rettungen in grossen Höhen und Tiefen (Einsatz Hubrettungsgeräte); c) A-Wehr (Einsätze mit radioaktiven Stoffen); 1) BGS 125.12. d) BC-Wehr (Einsätze mit biologischen und chemischen Stoffen); e) Wassertransport über grosse Distanzen; f) Einsätze auf Bahnanlagen; g) Einsätze auf Nationalstrassen; h) Be- und Entlüftung mit mobilen Grosslüftern; i) Gewässerschutz; j) kantonale Einsatzleitung. 3 Die Zuteilung der Spezialaufgaben und das Einsatzgebiet sind in den Kommandoakten geregelt. 4 Die Aufgaben werden in individuellen Leistungsvereinbarungen mit den Gemeinden festgelegt. Darin sind die Rahmenbedingungen und die finanzielle Abgeltung geregelt.
Pikettdienst 1 Zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft für die Erfüllung der Spezialaufgaben können die definierten Feuerwehren einen Wochenend- und/ oder Feiertagspikettdienst organisieren. 3.2 Alarmierung
Pflicht zur Alarmierung 1 Beim Erkennen einer grösseren Gefahr und bei allen Ereignissen, bei denen das Genügen der eigenen Mittel zweifelhaft erscheint, ist im Interesse der Verhütung eines grossen Gesamtschadens unverzüglich Unterstützung anzufordern (Nachbarhilfe und/oder Spezialgeräte).
Zuständigkeit für Alarmierung 1 Berechtigt, weitere Hilfsmittel anzufordern, sind: a) der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin der Feuerwehr; b) das Feuerwehrinspektorat.
Alarmstelle und Benachrichtigung 1 Die Alarmierung erfolgt in jedem Fall über die Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn. 2 Gleichzeitig mit der Anforderung einer Nachbarfeuerwehr oder einer Feuerwehr mit Spezialaufgaben ist das Feuerwehrinspektorat zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigung wird durch die Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn vorgenommen.
Einsatzmittel beim Ausrücken 1 Die hilfeleistende Feuerwehr rückt grundsätzlich nur mit den angeforderten Geräten und dem für deren Einsatz notwendigen Mannschaftsbestand aus. 3.3 Kommandoordnung
Einsatzleitung 1 Auf dem Schadenplatz führt der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin der Orts- oder Betriebsfeuerwehr das Kommando. Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin der hilfeleistenden Feuerwehr hat sich bei diesem oder dieser zu melden.
Auftrag an die hilfeleistende Feuerwehr 1 Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin überträgt der hilfeleistenden Feuerwehr einen klar definierten Auftrag im Rahmen des Gesamteinsatzes. Diese führt den Auftrag als Einheit selbstständig mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln durch.
Entlassung der hilfeleistenden Feuerwehr 1 Über die Entlassung der hilfeleistenden Feuerwehren entscheidet der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin. Nach erfolgter Retablierung sind der Materialverbrauch sowie allfällige Verluste festzustellen. Diese Angaben sind innert vier Tagen dem hilfeanfordernden Feuerwehrkommando mit Kopie an den kantonalen Feuerwehrinspektor schriftlich zu bestätigen.
Führungsorganisation 1 Die Führungsorganisation wird in den Kommandoakten geregelt.
Kantonale Krisenorganisation 1 Die Bevölkerungsschutzgesetzgebung regelt die Krisenorganisation und Führungsverantwortung im gesetzlich definierten Ereignisfall. Die Feuerwehrbelange werden durch das Feuerwehrinspektorat vertreten. 3.4 Kosten
Entschädigungsanspruch und entschädigungsberechtigte Kosten 1 Alle Feuerwehren haben bei Hilfeleistung ausserhalb ihrer Gemeinde Anspruch auf Entschädigungen. Die Entschädigungsansätze sind in den Kommandoakten der SGV geregelt. Für ausserkantonale Feuerwehren gelten die effektiven Soldansätze. Entschädigt werden folgende Aufwendungen: a) für die eingesetzte Mannschaft der Sold für den gesamten Einsatz einschliesslich der Kosten für die standardmässige Retablierung; b) die Selbstkosten für den Treibstoffverbrauch für die Fahrzeuge und Maschinisten oder Maschinistinnen; c) die Selbstkosten für die verwendeten Löschmittel und andere Materialien; d) für das Schlauchmaterial inklusive Reinigung; e) die Selbstkosten für während der Hilfeleistung, einschliesslich Hin- und Rückfahrt, entstandene Defekte an Gerätschaften und Zubehör, sofern diese Schäden nicht durch Versicherungen gedeckt sind und unter Vorbehalt des Rückgriffrechts auf schadenstiftende Drittpersonen nach den obligationenrechtlichen Bestimmungen.
Kostenverteiler 1 Für Hilfeleistungen im Sinne dieser Regelung gilt unter Vorbehalt der Absätze 2-4 folgender Kostenverteiler: a) Solothurnische Gebäudeversicherung: 75 % b) Hilfe anfordernde Gemeinde: 25 % 2 In ausserordentlichen Fällen kann der Verwaltungsrat der SGV auch die Übernahme eines zusätzlichen Kostenteils zu Gunsten der Hilfe anfordernden Gemeinde beschliessen. 3 Die Kosten für Einsätze bei Vegetationsbränden gehen zu Lasten der Gemeinde, welche die Hilfe anfordern musste. 4 Der Kostenverteiler nach den Absätzen 1-3 gilt subsidiär. Vorbehalten bleibt die Leistungspflicht Dritter sowie der Rückgriff auf haftpflichtige Dritte gemäss übergeordnetem Recht.
Entschädigungsanspruch ohne Geräteeinsatz 1 Der Entschädigungsanspruch der Nachbarfeuerwehr oder der ausserkantonalen Feuerwehr besteht auch dann noch, wenn der Einsatz der angeforderten Gerätschaften nicht mehr notwendig ist.
Verfahren 1 Die Kostenaufstellung ist spätestens innerhalb Monatsfrist vom Ereignis an gerechnet der SGV einzureichen. Die Abteilung Feuerwehr erstellt eine Abrechnung mit Kostenverteiler zuhanden der beteiligten Gemeinden.
Ausserordentliche Fälle 1 Der Verwaltungsrat der SGV kann in ausserordentlichen Fällen, insbesondere bei mehrtägigen Einsätzen, die Übernahme weiterer Kosten beschliessen.
Allgemeine Entschädigung für Feuerwehren mit Spezialaufgaben 1 Für die Übernahme von Spezialaufgaben und die damit verbundene Einsatzverpflichtung richtet die SGV den solothurnischen Feuerwehren eine Entschädigung aus. Diese ist abhängig von den zu erfüllenden Spezialaufgaben und wird in einer separaten Leistungsvereinbarung mit den Gemeinden und den Feuerwehren geregelt. 2 Die Entschädigungen der SGV dürfen nur zu Feuerwehrzwecken verwendet werden.
Rechtsschutz 1 Über Differenzen zwischen den Nachbarfeuerwehren und den Schadengemeinden betreffend die Entschädigungsansprüche entscheidet die SGV. 2 Gegen ihre Verfügung kann innert 30 Tagen bei der SGV schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. 4. Wasserbezugsorte (§ 76 Abs. 5 GVG) 4.1 Allgemeine Voraussetzungen
Hydranten 1 Die geforderte Löschwasserleistung und die Löschwasserreserve für die Brandbekämpfung sowie der Abstand zwischen den einzelnen Hydranten müssen der Bauzone beziehungsweise der Überbauungsart gemäss der Tabelle in Anhang 2 entsprechen. 2 Die maximalen Abstände dürfen nicht überschritten werden, ansonsten sind zusätzliche Hydranten zu erstellen. Die Distanz ist immer auf der Strasse gemessen (keine Überquerung von Landparzellen). 3 Im Normalfall hat an den Hydranten ein hydrostatischer Druck von mindestens 3.5 bar vorhanden zu sein. Der optimale Ruhedruck an den Hydranten beträgt 4–10 bar. 4 Die Hydranten dienen ausschliesslich der Feuerwehr. Unterflurhydranten und Hydranten mit Hochdruckausführung PN 25 sind nicht gestattet.
Bauten 1 Vor Baubeginn eines Reservoirs beziehungsweise einer Pumpstation ist bei der SGV separat die Anmeldung zur obligatorischen Bauversicherung einzureichen. 2 Für die Erstellung von neuen Wasserversorgungen, Aufbereitungsanlagen, Gewinnung und Nutzung von Wasser usw. bleiben die Genehmigungen durch die kantonalen Instanzen vorbehalten.
Steuerung 1 Die Löschwasserreserve darf ausser im Brandfall nicht benützt werden und muss immer der Feuerwehr zur Verfügung stehen. Bei einem allgemeinen Wassermangel muss vor einem Anbruch der Löschwasserreserve die Bewilligung der SGV eingeholt werden. 2 Bei jeglichen Anpassungen an den Steuereinheiten, auch ohne funktionale Änderungen (Upgrade, Erweiterung, Ersatz usw.), muss immer ein durch die SGV genehmigtes Löschwasserkonzept vorliegen. Besteht ein solches Konzept, muss dieses überprüft und wenn nötig angepasst werden.
Weisungen 1 Die SGV regelt in einer Weisung insbesondere a) die zugelassenen Hydrantentypen; b) die Festlegung der Hydrantenstandorte; c) die für Löschwasserversorgungsanlagen massgebenden technischen Bedingungen.
Bauzone 1 Innerhalb der Bauzone sind die geforderten Löschwasserleistungen sowie die Löschwasserreserven immer mittels Wasserleitungsnetz, Hydranten und Reservoirs zu gewährleisten. 4.2 Ausserhalb der Bauzone
Grundsatz 1 Ausserhalb der Bauzone dürfen die zu schützenden Liegenschaften nicht weiter als 400 m (gemessen auf der Strasse, Anfahrtstrecke der Feuerwehr) von einem Löschwasserbezugsort entfernt sein. 2 Muss ein Löschwasserbezugsort erstellt werden, ist die Löschwasserentnahmestelle direkt vor dem ersten Gebäude (Zufahrt der Feuerwehr) zu platzieren. 3 Die Löschwasserleistungen haben der Hydrantenleistung gemäss der Tabelle in Anhang 2 zu entsprechen. 4 Die Vorschriften über Hydrantenstandorte sind einzuhalten.
Wasserbezugsvarianten 1 Es bestehen folgende Varianten des Löschwasserbezugs: a) Lösch- und Trinkwasserleitungen (DN mindestens 100 mm) ab Gemeindenetz zum Hydranten beim Objekt. Wenn eine Feuerwehrintervention ab Alarmierung der Alarmzentrale länger als 20 Minuten dauert, ist zusätzlich ein Schlauchdepotkasten (mit ausreichender Schlauchlänge, Hydrantenschlüssel, Übergangsstück, Schlüsselset, Hohlstrahlrohr) anzuschaffen und direkt neben dem Hydranten zu platzieren. b) Eigene Reservoiranlage mit abgeschlossener Löschwasserreserve von 50 m3 mit Lösch- und Trinkwasserleitung von mindestens DN 100 mm zum Hydranten beim Objekt. Wenn eine Feuerwehrintervention ab Alarmierung der Alarmzentrale länger als 20 Minuten dauert, ist zusätzlich ein Schlauchdepotkasten (mit ausreichender Schlauchlänge, Hydrantenschlüssel, Übergangsstück, Schlüsselset, Hohlstrahlrohr) anzuschaffen und direkt neben dem Hydranten zu platzieren. c) Löschwassertank mit mindestens 50 m3 benutzbare Löschwassermenge (einzelnes Wohnhaus, einzelnes landwirtschaftliches Gut, ect.) Inhalt beim Objekt im Boden versenkt. Die Festlegung des Inhaltsvolumens ist abhängig von dem Löschwasseraufbau ab dem Alternativbezugsort der Feuerwehr sowie der Anzahl und Gefahr der zu schützenden Objekte; dies wird durch die SGV definiert. d) Löschweiher mit mindestens 100 m3 Inhalt beim Objekt für die Feuerwehr brauchbare Löschwasserreserve. Um Unfälle zu vermeiden, ist der Weiher einzuzäunen. Das Bereitstellen eines Rettungsringes und einer Rettungsstange wird empfohlen. e) Stauvorrichtung beim Objekt in einem jederzeit (365 Tage über 24 Stunden) geeigneten öffentlichen Gewässer. Die Stauvorrichtung ist so anzuordnen, dass bei der Entnahmestelle rasch gestaut werden kann. f) Die Ansaugstelle ist jeweils möglichst nahe bei der Löschwasserreserve zu erstellen. 2 Der Standort sowie die Ausführung der Wasserbezugsvariante sind immer vorgängig mit der SGV festzulegen.
Befreiung von der Löschwasserversorgung 1 Bei ausserhalb der Bauzone liegenden Gebäuden, die einen Gebäudeversicherungswert von weniger als 100'000 Franken aufweisen und keine Übernachtungsmöglichkeiten bieten, kann auf den Bau einer Löschwasserreserve verzichtet werden. Bei mehreren Gebäuden, die in unmittelbarer Nähe liegen, gilt der gesamte Gebäudeversicherungswert. 4.3 Wartung und Kontrolle
Wartungs- und Kontrollpflicht 1 Die Eigentümerschaft einer Löschwasserversorgungsanlage ist verpflichtet, diese gemäss der Richtlinie «Versorgung mit Löschwasser» der FKS vom 1. Oktober 2019 sowie gemäss den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin beziehungsweise des Lieferanten oder der Lieferantin zu kontrollieren, zu warten und zu unterhalten. 2 Die Kontrollen der Hydranten sind jährlich durch eine Fachperson durchzuführen. 3 Bei der Brandfallsteuerung sind die Löschklappe sowie die Betätigung der Brandfallauslösung mindestens einmal monatlich auf ihre Funktionstüchtigkeit zu kontrollieren.