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Reglement betreffend Feuerwehren und Löschwasserversorgung

Solothurn · 618.517 · regulation

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Contents: 55 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 7
  7. § 8 Nichterwerbstätige
  8. § 9
  9. § 10
  10. § 11
  11. § 12
  12. § 13
  13. § 14
  14. § 15
  15. § 16
  16. § 17
  17. § 18
  18. § 19
  19. § 20
  20. § 21
  21. § 22
  22. § 23
  23. § 24
  24. § 25
  25. § 26
  26. § 27
  27. § 28
  28. § 29
  29. § 30
  30. § 31
  31. § 32
  32. § 33
  33. § 34
  34. § 35
  35. § 36
  36. § 37
  37. § 38
  38. § 39
  39. § 40
  40. § 41
  41. § 42
  42. § 43
  43. § 44
  44. § 45
  45. § 46
  46. § 47
  47. § 48
  48. § 49
  49. § 50
  50. § 51
  51. § 52
  52. § 53
  53. § 54
  54. § 55
  55. § 56

55 provisions

§ 42

Kontrollen der SGV 1 Die SGV kann im Bau befindliche wie auch fertiggestellte und bestehende Anlagen jederzeit und ohne vorherige Anmeldung auf ihr einwandfreies Funktionieren und auf ihre Betriebssicherheit hin überprüfen. 5. Beiträge (§ 78 Abs. 4 GVG und § 48 Abs. 4 GVV) 5.1 Löschwasserversorgung

§ 43

Grundbedingung 1 Grundbedingung der Beitragsgewährung ist eine Ausführung gemäss der generellen Wasserversorgungsplanung (GWP), dem vorliegenden Reglement sowie den Weisungen der SGV.

§ 44

Beitragsberechtigte Aufwendungen 1 Die SGV richtet nur Beiträge an die Neuerstellung beziehungsweise den kompletten Ersatz oder die Gesamtsanierung von Löschwasserversorgungsanlagen aus, unter Berücksichtigung der Mindestbetriebsdauer. 2 Bei Steuerungsanlagen wird, wenn die Löschwasserauslösung ein Bestandteil der Steuerung ist, a) beim Ersatz der kompletten Fernwirkungs- und Steuerungsanlage der Löschwasserversorgungsanteil pauschal auf 10'000 Franken festgesetzt und mit dem Beitragssatz für Löschwasser von 50 % entschädigt; b) bei einem Teilersatz der Mischwasser-Beitragssatz von 18 % angewandt. 3 Nicht beitragsberechtigte Kosten sind in Anhang 3 aufgeführt. 4 Die Verrechnung von eingelegten Rohrleitungen hat nach Ausmass zu erfolgen.

§ 45

Gebäude ausserhalb der Bauzone, maximale Beitragsleistung 1 Wenn der berechnete Beitrag 1.5 % des Gebäudeversicherungswerts übersteigt, wird ein Beitrag von maximal 1.5 % des Gebäudeversicherungswerts ausgerichtet. 2 Ansonsten wird der effektive Beitrag ausbezahlt (Maximierung Beitragsleistung).

§ 46

Beitragsberechnung bei ausserkantonalen Wasserversorgungen 1 Bei kantonsübergreifenden Wasserversorgungen werden an die ausserkantonale Wasserversorgung keine Beiträge geleistet. 2 Der nicht beitragsberechtigte Anteil der ausserkantonalen Wasserversorgung entspricht dem prozentualen Anteil der von dieser benötigten Löschwassermenge an der gesamten Löschwassermenge und wird bei allen betroffenen Bauten von den Kosten in Abzug gebracht. 3 Benützt eine ausserkantonale Wasserversorgung zu einem späteren Zeitpunkt die Löschwasserreserve oder andere Anlagen einer Solothurner Wasserversorgung, die einen Beitrag von der SGV bezogen hat, wird der nicht beitragsberechtigte prozentuale Anteil unter der Berücksichtigung der Amortisationszeit von der betroffenen Wasserversorgung zurückverlangt.

§ 47

Betriebsdauer (§ 56 GVV) 1 Die Betriebsdauer beträgt: a) 80 Jahre für 1. Quellfassungen; 2. Brunnstuben; 3. Grundwasserbrunnen (ohne Pumpen); 4. Pumpstationen (ohne Pumpen); 5. Reservoirs sowie die dazugehörenden Anlagen (zum Beispiel Türen usw.), Löschweiher, Löschtanks, Stauvorrichtungen; 6. Starkstromanlagen, Elektroanlagen. b) 60 Jahre für 1. Leitungsnetz ab DN 100 mm inklusive kleinere Leitungen wie Entleerungs- und Entlüftungsleitungen, Quellzuleitungen, Pumpleitungen usw. ohne Berücksichtigung des Rohrleitungsmaterials; 2. Hydranten; 3. Armaturen; 4. Signal- und Steuerkabel inklusive Kabelschutzrohr. c) 20 Jahre für 1. Pumpen inklusive Motor; 2. Entfeuchtungs-, Belüftungs- und Entlüftungsanlagen; 3. Druckreduzierventile; 4. Druckwindkessel, Druckschlagdämpfer. d) 10 Jahre für 1. Leitsystem; 2. Steuerungs- und Fernsteuerungsanlagen, Betriebswarte; 3. Teile hierzu, wie Apparate, Messinstrumente, Computer usw. 2 Zahlt die SGV Beiträge an Gesamtsanierungen, ist die komplette Anlage (zum Beispiel ganzes Reservoir) wieder neuwertig und die festgelegte Betriebsdauer ist wiederum einzuhalten. 3 Wird die festgelegte Mindestbetriebsdauer unterschritten, zieht die SGV den prozentualen Anteil von den neuen, beitragsberechtigten Kosten ab. 4 Das Jahr der Beitragszahlung gilt als Beginn, das Jahr des Eingangs des Beitragsgesuchs als Ende der Beitragsdauer.

§ 48

Beitragsgesuch 1 Das Beitragsgesuch ist mindestens sechs Wochen vor Baubeginn mit dem Formular der SGV einzureichen. 2 Bei verspätet eingereichten Gesuchen bis maximal ein Jahr nach Baubeginn werden Beiträge generell um 5 %, im Minimum aber um 1'500 Franken gekürzt. 3 An Beitragsgesuche, die später als ein Jahr nach Baubeginn eingereicht werden, richtet die SGV generell keine Beiträge mehr aus.

§ 49

Beitragszusicherung 1 Der Beitrag wird in der Regel der Eigentümerschaft der Wasserversorgungsanlage zugesichert. 2 Projektänderungen nach der Beitragszusicherung bis maximal 10 % der Baukosten können der SGV nach der Bauvollendung zur Bewilligung gemeldet werden. 3 Projektänderungen, die 10 % der Projektkosten übersteigen, sind der SGV immer vor der Ausführung schriftlich zu melden und von dieser zu genehmigen. Ansonsten können nur unter den Voraussetzungen von § 54 Absatz 2 GVV Beiträge an die Mehrkosten ausgerichtet werden.

§ 50

Beitragsabrechnung 1 Nach Beendigung der Arbeiten ist eine detaillierte Abrechnung gemäss den Vorgaben der SGV zu erstellen. 2 Vor der definitiven Beitragszahlung der SGV wird die ausgeführte Anlage geprüft. Die zustehenden Beiträge werden ausbezahlt, wenn die Anlage die Abnahmebedingungen erfüllt und alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden. 3 Die Kosten für Teilstücke, die der Löschwasserversorgung noch nicht dienen, werden erst beitragsberechtigt, wenn die Voraussetzungen für deren Benützung zu Löschzwecken geschaffen sind. Die Rückstellung des Beitrags wird für maximal 5 Jahre getätigt. Danach verfällt ohne Rücksprache der Anspruch auf einen Beitrag. 5.2 Feuerwehren

§ 51

Beitragsberechtigte Aufwendungen 1 Beiträge werden nur an kostengerechte und den Bedürfnissen angemessene Bauten und Einrichtungen ausgerichtet. Diese müssen dem Stand der Technik und den internationalen Normen (EN-Normen) sowie den Kommandoakten der SGV entsprechen. 2 Beiträge an Magazine, Ausrüstung, Gerätschaften und Fahrzeuge werden nur geleistet, soweit diese den Vorgaben der Kommandoakten entsprechen. 3 Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere: a) Material, welches nicht zur Grundausrüstung zur Erfüllung der Aufgaben gemäss § 69 GVG gehört; b) Ersatzteile, Reparaturen, Unterhalt, Verbrauchsmaterial, Ausbildungsunterlagen etc. 4 Betriebe, die den Vorsteuerabzug geltend machen können, rechnen ohne Mehrwertsteuer ab. 5 Rabatte und Skonti müssen in Abzug gebracht werden. Porto, Verpackung und Versandzuschlag werden bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

§ 52

Ausrichten von erhöhten Beiträgen 1 Spezielle Gerätschaften, Einsatzmittel und Einrichtungen im Sinne von § 61 Absatz 2 GVV richten sich nach den Kommandoakten. 2 Beschaffungen mit erhöhten Beitragsberechtigungen müssen der SGV frühzeitig gemeldet werden. Soweit möglich hat für diese Mittel eine gemeinsame Beschaffung zu erfolgen. Die SGV koordiniert die Beschaffung. 3 Kantonale Fahrzeuge und Mittel, die durch die SGV direkt beschafft werden, verbleiben in deren Besitz und werden den Feuerwehren zum Gebrauch abgegeben. 4 Der Kostenteiler für Ausbildung, Wartung und Unterhalt wird in den entsprechenden Leistungsvereinbarungen geregelt.

§ 53

Jugendfeuerwehren 1 An die Beschaffung der Ausrüstung inklusive der Schuhe der Jugendfeuerwehren leistet die SGV den Feuerwehren einen Beitrag von 75 %.

§ 54

Vereinfachtes Verfahren (§ 52 GVV) 1 Aufwände für Beschaffungen unter 1'000 Franken exklusive Mehrwertsteuer und Gesuchseingaben für Beschaffungen über 1'000 Franken exklusive Mehrwertsteuer werden ausschliesslich über das LODUR-Modul «Beitragswesen» erfasst und bearbeitet. 2 Beitragsauszahlungen erfolgen nach erfolgreicher Beschaffung und fristgerechter Eingabe ebenfalls via LODUR. 3 Beschaffungen aus dem Zentrallager bedürfen, unabhängig der Kosten, keines Beitragsgesuchs. Die Verrechnung an die Feuerwehren erfolgt nach der Auslieferung der Waren durch die SGV.

§ 55

Verspätet eingereichtes Gesuch 1 Bei zu spät oder gar nicht eingereichten Beitragsgesuchen werden Beiträge generell um 5 %, im Minimum aber um 300 Franken gekürzt. 2 Der minimale Pauschalabzug richtet sich nach dem festgelegten Anschaffungsbetrag.

§ 56

Abnahme 1 Bei Fahrzeug- und Magazinprojekten erfolgt vor der Beitragsauszahlung eine amtliche Abnahme durch das Feuerwehrinspektorat. Beschluss des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 4. Juli 2025. Die Einspruchsfrist ist am 10. September 2025 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 12. September 2025. Anhang 1: Mindestinhalt der Feuerwehrreglemente (Stand 1. Oktober 2025) A. Vorbemerkung 1. Das Feuerwehrwesen wird im Gebäudeversicherungsgesetz (GVG), in der Gebäudeversicherungsverordnung (GVV), im vorliegenden Reglement der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) sowie in den Kommandoakten detailliert geregelt. Zur besseren Verständlichkeit können solche Bestimmungen im Feuerwehrreglement wiederholt werden. 2. Das Gebäudeversicherungsgesetz enthält verschiedene fakultative Regelungsmöglichkeiten, so betreffend weitere Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wie z. B. Herznotfälle (§ 69 Abs. 3 GVG), Beginn und Dauer der Dienstpflicht (Antragsrecht, Festsetzung durch Regierungsrat, siehe § 80 Abs. 3 GVG) sowie die Befreiung weiterer Personen von der Leistung des Feuerwehrdienstes (§ 83 Abs. 3 GVG). Soweit eine Gemeinde davon Gebrauch machen will, ist eine entsprechende Regelung im Feuerwehrreglement zu erlassen. 3. Der Beschluss der Gemeindeversammlung über den Prozentsatz der Ersatzabgabe kann für mehrere Jahre im Feuerwehrreglement oder an der Budgetversammlung alljährlich neu festgelegt werden. 4. Die SGV stellt ein Musterreglement zur Verfügung. B. Mindestinhalt I. Organisation 1. Oberstes Feuerwehrorgan 1.1 Der Gemeinderat [Ortsfeuerwehren] / der Vorstand des Zweckverbands resp. das Exekutivorgan gemäss öffentlich-rechtlicher Vereinbarung [Regionalfeuerwehren] / die Betriebsleitung [Betriebsfeuerwehren] ist das oberste Organ der Feuerwehr. 1.2 Dem obersten Feuerwehrorgan obliegt die unmittelbare Aufsicht über die Feuerwehr. 1.3 Es hat insbesondere die folgenden Aufgaben: a) Aufstellen des jährlichen Feuerwehr-Budgets; b) Erstellen einer langfristigen Finanzplanung; c) Festsetzung von Sold und Entschädigungen; d) nicht budgetierte Materialbeschaffungen, Reparaturen und Revisionen; e) Wahl und Beförderung von Offizieren und Offizierinnen; f) Anmeldung an amtliche Offiziers-Ausbildungskurse. Anmerkung: Die Aufgabe gemäss Bst. c kann auch der Gemeindeversammlung übertragen werden. 2. Feuerwehrstab 2.1 Der Feuerwehrstab setzt sich mindestens zusammen aus: a) dem Feuerwehrkommandanten als Präsident oder der Feuerwehrkommandantin als Präsidentin; b) dessen bzw. deren Stellvertretung; c) Offiziere und Offizierinnen; d) dem Fourier oder der Fourierin oder dem Feuerwehradministrator als Aktuar oder der Feuerwehradministratorin als Aktuarin. Anmerkung: Der Stab kann nach Bedarf um zusätzliche Funktionäre erweitert werden (z. B. einen Vertreter oder eine Vertreterin des Gemeinderats oder den Materialverwalter oder die Materialverwalterin). Auch steht es frei, den Stab mit allen Offizieren oder Offizierinnen oder nur mit bestimmten Funktionsträgern zu besetzen. 2.2 Der Feuerwehrstab versammelt sich auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin so oft es die Geschäfte erfordern. 2.3 Der Feuerwehrstab ist zuständig für die Organisation und Überwachung des gesamten technischen und administrativen Dienstbetriebs. 2.4 Er hat namentlich folgende Aufgaben: a) Rekrutierung und Einteilung der Mannschaft; b) Entlassung aus der persönlichen Dienstleistung; c) Kontrollführung über den Bestand; d) Erlass von generellen Weisungen für die Leitung des technischen und administrativen Dienstbetriebs; e) Aufsicht über die Dienstbereitschaft, die Wasserbezugsorte, den Zustand der persönlichen Ausrüstung, der Gerätschaften und Magazine; f) Kostencontrolling; g) Aufstellen des jährlichen Übungsprogramms; h) Anmeldung zu den amtlichen Kursen bis auf Stufe Unteroffizier oder Unteroffizierin; i) Ernennung und Beförderung von Unteroffizieren oder Unteroffizierinnen; j) Antragstellung für Ordnungsbussen an den Friedensrichter oder die Friedensrichterin; k) Antragstellung an den Gemeinderat in den Angelegenheiten, die in dessen Zuständigkeit fallen. Anmerkung: Die Gemeinde kann sich anstelle des Feuerwehrstabs auch für eine Feuerwehrkommission entscheiden. Dabei sind die geltenden rechtlichen Vorgaben (Gemeindegesetz etc.) zu berücksichtigen. 3. Feuerwehrkommandant/in 3.1 Dem Feuerwehrkommandanten oder der Feuerwehrkommandantin ist die gesamte Feuerwehr unterstellt. 3.2 Er/sie a) führt die Feuerwehr nach den Reglementen der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) und den Kommandoakten der SGV; b) führt die Aufsicht über die personelle und materielle Einsatzbereitschaft und ist für deren ständige Aufrechterhaltung verantwortlich; c) erfüllt alle weiteren, im Reglement genannten Aufgaben. 3.3 Bei Verhinderung des Kommandanten oder der Kommandantin übernimmt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin dessen bzw. deren Funktion. 3.4 Der Kommandant oder die Kommandantin und dessen Stellvertretung oder deren Stellvertreterin bilden zusammen das Feuerwehrkommando. 4. Chargierte Die Funktion eines Kommandanten oder einer Kommandantin, von Offizieren und Offizierinnen sowie der übrigen Chargierten kann nur von Personen ausgeübt werden, welche die erforderlichen amtlichen Kurse mit Erfolg absolviert haben. II. Ausbildung 1. Übungsprogramm 1.1 Die Ausbildung der Feuerwehr ist Sache des Feuerwehrkommandanten oder der Feuerwehrkommandantin. 1.2 Der Feuerwehrstab erstellt bis Ende November das Übungsprogramm des kommenden Jahres. Dieses ist allen interessierten Stellen bekanntzugeben. Es gilt für die gesamte Mannschaft als Dienstbefehl. 1.3 Die Einberufung zu Spezialübungen für Kader und einzelne Abteilungen liegt in der Kompetenz des Feuerwehrkommandanten oder der Feuerwehrkommandantin. 2. Amtliche Kurse Die amtlichen Ausbildungskurse der SGV sind im Rahmen der Erfordernisse zu beschicken. 3. Aufgebote Die Aufgebote können persönlich oder durch Publikationen im amtlichen Anzeiger erfolgen. Aufgebote für im Programm nicht aufgeführte Übungen sowie Verschiebungen müssen den aufgebotenen Personen wenigstens fünf Tage vor dem angesetzten Termin zugehen. III. Rapport- und Rechnungswesen 1. Rapporte Über jeden Einsatz und die getroffenen Anordnungen hat der Feuerwehrkommandant oder die Feuerwehrkommandantin bzw. der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin dem Feuerwehrinspektorat einen schriftlichen Rapport einzureichen. 2. Rechnungswesen Das Rechnungswesen wird durch die Gemeindeverwaltung besorgt. Die Einnahmen und Ausgaben der Feuerwehr sind in der Gemeinderechnung besonders auszuweisen. IV. Material, Bekleidung, Ausrüstung 1. Gerätemagazine 1.1 Sämtliches Material ist in zweckdienlichen Räumen aufzubewahren. 1.2 Alle Gerätschaften sind stets einsatzbereit zu halten. 1.3 Feuerwehrfremde Gegenstände dürfen nicht in den der Feuerwehr zur Verfügung stehenden Räumen untergebracht werden. 2. Persönliche Ausrüstung 2.1 Die ganze Feuerwehrmannschaft ist nach den Vorschriften der FKS auszurüsten. 2.2 Der Gebrauch von Ausrüstungsgegenständen für andere als zu Feuerwehrzwecken ist verboten. V. Einsatzdienst (§ 43 GVV) 1. Aufgabe der Einsatzleitung Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin hat die zum Schutze von Lebewesen, Eigentum sowie zur Bewältigung des Ereignisses geeignete Massnahmen zu treffen und darauf zu achten, dass unnötige Beschädigungen vermieden werden. 2. Sicherungsarbeiten Bevor die Feuerwehr den Schadenplatz verlässt, sind die Sicherungsarbeiten soweit durchzuführen, dass jede Gefahr für Drittpersonen (Einsturz von Mauern, Kaminen, Herunterfallen von Ziegeln, Balken, elektrischen Leitungsdrähten usw.) möglichst ausgeschlossen ist. 3. Brandwache Beim Rückzug der Feuerwehr ist eine Brandwache aufzustellen, sofern ein erneuter Brandausbruch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. 4. Erstellen der Einsatzbereitschaft Nach dem Einrücken ist unverzüglich die Einsatzbereitschaft des gesamten Materials und aller Gerätschaften zu erstellen. VI. Strafbestimmungen 1. Bussen 1.1 Wer gegen das Feuerwehrreglement verstösst, insbesondere wer  Aufgebote aller Art unentschuldigt nicht oder verspätet Folge leistet,  Weisungen der Vorgesetzten oder Anordnungen der zuständigen Feuerwehrorgane nicht befolgt,  gegen die Disziplin verstösst, wird auf Antrag des Feuerwehrstabs mit Busse in friedensrichterlicher Kompetenz bestraft. 1.2 Zivilpersonen, die Weisungen oder Anordnungen der Feuerwehrorgane nicht befolgen, werden auf Antrag des Feuerwehrstabs mit Busse in friedensrichterlicher Kompetenz bestraft. 1.3 Die Bussengelder werden in der Feuerwehrrechnung als Einnahmen verbucht. Anmerkung: Im Feuerwehrreglement kann im Rahmen der friedensrichterlichen Strafkompetenz ein Bussenkatalog erlassen werden. 2. Ermahnung In Bagatellfällen kann der Feuerwehrstab auf einen Strafantrag verzichten und eine Ermahnung aussprechen. 3. Entschuldigung 3.1 Als Entschuldigung gelten:  Krankheit und Unfall des Dienstleistenden sowie schwere Krankheit, Unfall oder Todesfall in der Familie. Die Feuerwehrkommission kann zur Begründung der Absenz ein ärztliches Zeugnis oder eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen;  Abwesenheit im Militärdienst;  Mehrtägige Ortsabwesenheit. 3.2 Arbeit gilt nicht als Entschuldigungsgrund. Über Ausnahmefälle entscheidet der Feuerwehrstab. 3.3 Entschuldigungen sind dem Kommandanten schriftlich einzureichen; bei voraussehbaren Ereignissen bis drei Tage vor dem Anlass, bei nicht voraussehbaren Ereignissen bis drei Tage nach dem betreffenden Dienst. VII. Rechtsschutz 1. Beschwerde 1.1 Gegen Entscheide des Feuerwehrstabs kann der oder die Betroffene an das oberste Feuerwehrorgan und gegen solche des obersten Feuerwehrorgans beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde führen. 1.2 Die Beschwerden sind innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheides schriftlich und begründet einzureichen. 2. Rekurs gegen Ersatzabgabe Gegen Entscheide der Gemeinde über die Feuerwehrersatzabgabe kann von Betroffenen innert 30 Tagen an das Kantonale Steuergericht Rekurs erhoben werden. VIII. Schlussbestimmungen 1. Inkrafttreten 1.1 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch das Volkswirtschaftsdepartement am xx.yy.20zz in Kraft. 1.2 Es ersetzt das bisherige Feuerwehrreglement vom xx.yy.zzzz. 2. Abgabe des Reglements Ein Exemplar dieses Reglements ist jedem oder jeder persönlich Dienstleistenden und auf Verlangen den ersatzabgabepflichtigen Frauen und Männern auszuhändigen. Anhang 2: Wasserbedarf für die Brandbekämpfung und Abstände zwischen den Hydranten in der Bauzone (Stand 1. Oktober 2025) Zone Überbauungsart Erforderliche Wasserlieferung bei mind. 2 bar / 1 Hydrant l/min Erforderliche Wasserlieferung im Leitungsnetz bei 2 bar / 2 Hydranten l/min Löschwasserreserve m3 Hydrantentyp gemäss § 44 Abstand zwischen den Hydranten innerhalb der Bauzone m Einzelnes Wohnhaus (inner- oder ausserhalb Bauzone) 750 - 50 1, 2, 3 oder 4 Einzelnes landw. Gut, diverse Hallen etc. (inner- oder ausserhalb Bauzone) 1'000 - 50 1, 2, 3 oder 4 W1 Weiler, kleiner Ort mit offener Bauweise 1'000 1'200 150 1, 2, 3 oder 4 W2 Dorf mit offener Bauweise 1'500 1'500 150 1, 2, 3 oder 4 W3 Dorf mit teilweise geschlossener Bauweise, Hallenbad 1'800 1'800 200 1, 2, 3 oder 4 W3 Dorf mit Gewerbezone, kleine Schulen 1'800 2'200 200 1, 2, 3 oder 4 W4 oder > Städtische Quartiere, städtische Überbauung mit Gewerbezone 2’400 2'400 250 1, 2, 3, 4 od. 5 Stadtgebiete, Altstadt, Warenhäuser, Hotels, Alters- und Pflegeheime, Büros, Spital, regionale Schulen usw. 2’400 2'800 250 1, 2, 3, 4 od. 5 Industrie- oder Arbeitszonen, Grossbetriebe, Sachwert bis CHF 5 Mio., Umweltgefährdung normal 2'800 3'200 400 3, 4 oder 5 max. 100 Industrie- oder Arbeitszonen, Grossbetriebe, Sachwert bis CHF 50 Mio., Umweltgefährdung erhöht 3'200 4'400 500 3, 4 oder 5 max. 100 Industrie- oder Arbeitszonen, Grossbetriebe, Sachwert über CHF 50 Mio., Umweltgefährdung gross 3'600 5'400 600 3, 4 oder 5 max. 100 Anhang 3: Nicht beitragsberechtigte Kosten von Löschwasserversorgungsanlagen (Stand 1. Oktober 2025) Keine Beiträge werden insbesondere gewährt an die Kosten für:  Sanierungs- und Unterhaltsarbeiten wie beispielsweise die Neubeschichtung von Reservoirs oder Maler-, Platten-, Mauerwerk-, Ausbesserungs- und Reparaturarbeiten;  Betrieb und Ersatz bzw. Anschaffung von Anlageteilen, die im Zusammenhang mit der Bausubstanz sind (Drucktüren usw.);  Hauptleitungen unter DN 100 mm, ausgenommen Entleerungs- und Entlüftungsleitungen, Quellzuleitungen, Pumpleitungen usw.;  ausschliesslich der Trinkwasserversorgung oder der Trinkwasseraufbereitung dienende Anlagen. Bei Reservoirbauten oder -sanierungen wird ein prozentualer Anteil, der einem Viertel des Brauchwasservolumens (reine Trinkwasserversorgung) entspricht, in Abzug gebracht;  Sprinklerzuleitungen und Hauszuleitungen inklusive Armaturen und T-Stück;  Ersatz und Revision nur von Hydrantenoberteilen oder -unterteilen (inklusive Revisionspatrone);  Zufahrtsstrassen und Vorplätze, die nicht ausschliesslich für den Bau von Reservoirs oder Pumpwerken oder für deren Betrieb und Unterhalt dienen;  Land- und Quellenkäufe, Bauzinse, Besichtigungen, Sitzungen, generelle Brunnenmeisterarbeiten, Einweihungen, Geldbeschaffung, Einspracheverhandlungen, Stellungnahmen und dergleichen, Bewilligungen und Gebühren (zum Beispiel Kanton, Gemeinden, Swisscom usw.);  Updates, neue Relais usw. bei der Steuerung, Fernwirksystem und Aussenstationen;  das Versetzen von bestehenden Anlagen;  nicht der Löschwasserversorgung dienende Gebäudeeinrichtungen (zum Beispiel WC, Waschtisch, Lavabo usw.);  Inkonvenienzentschädigungen, Perimeterbearbeitungen, Landerwerb, Ertragsausfall, Durchleitungsrechte, Verträge aller Art, Haftpflichtversicherungen, Rissprotokolle;  Mehrwertsteuer (ausgenommen sind Beitragsbezüger oder Beitragsbezügerinnen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind);  sämtliches Mobiliar (zum Beispiel Büromaterial, Leihmaterial, Werkzeuge aller Art) und Arbeitszeit für jegliche Art von Provisorien;  Neuerstellung und Nachführen des Leitungskatasters inklusive GIS- Datenbank;  Leitungen, die noch nicht der Löschwasserversorgung dienen;  Wasserverbünde, reine Notwasserverbindungen mehrerer Gemeinden, die nicht gleichzeitig einer gemäss den Richtlinien der SGV erforderlichen Löschwasserversorgung dienen (Planungen, Material, Armaturen und sonstige Einrichtungen und Aufwendungen);  Wassermesser inklusive der dazugehörenden Armaturen und Schächte;  Ersatz von Wasserleitungen unter 20 m und einzelner Armaturen (zum Beispiel Schieber), ausgenommen der Ersatz von Hydrantenzuleitungen;  Vorprojekte (zum Beispiel Ingenieur-Rechnungen vor Gesuchseingangsdatum), Variantenstudien und Pflichtenhefte;  Aufwendungen für die Ausscheidung von Grund- und Quellwasserschutzzonen inklusive Geologie;  Mietleitungen für die Steuerungen sowie anfallende Gebühren und Kosten;  Ausführungen, die nicht der Generellen Wasserversorgungsplanung (GWP) und / oder einer regionalen Planung entsprechen;  Ortung der Wasserleitung, Leckortung, Wasserverlustkontrollsysteme;  Massnahmen in Bezug auf Notstromversorgungen, Aufwendungen und Material für die Redundanz der Stromversorgung;  Aufwendungen für das Konzept «Trinkwasserversorgung in Mangellagen» (VTM);  Rückbau der Anlagen (zum Beispiel Reservoire, Wasserleitungen, Hydranten, Pumpwerke, Steuerung usw.);  Doppelabsperrungen bei Hydranten.

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