§ 56
Abnahme
1 Bei Fahrzeug- und Magazinprojekten erfolgt vor der Beitragsauszahlung
eine amtliche Abnahme durch das Feuerwehrinspektorat.
Beschluss des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung
vom 4. Juli 2025.
Die Einspruchsfrist ist am 10. September 2025 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 12. September 2025.
Anhang 1: Mindestinhalt der
Feuerwehrreglemente
(Stand 1. Oktober 2025)
A. Vorbemerkung
1. Das Feuerwehrwesen wird im Gebäudeversicherungsgesetz (GVG), in
der Gebäudeversicherungsverordnung (GVV), im vorliegenden Reglement der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) sowie in den
Kommandoakten detailliert geregelt. Zur besseren Verständlichkeit
können solche Bestimmungen im Feuerwehrreglement wiederholt
werden.
2. Das Gebäudeversicherungsgesetz enthält verschiedene fakultative Regelungsmöglichkeiten, so betreffend weitere Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wie z. B. Herznotfälle (§ 69 Abs. 3 GVG), Beginn und Dauer der Dienstpflicht (Antragsrecht, Festsetzung durch
Regierungsrat, siehe § 80 Abs. 3 GVG) sowie die Befreiung weiterer
Personen von der Leistung des Feuerwehrdienstes (§ 83 Abs. 3 GVG).
Soweit eine Gemeinde davon Gebrauch machen will, ist eine entsprechende Regelung im Feuerwehrreglement zu erlassen.
3. Der Beschluss der Gemeindeversammlung über den Prozentsatz der
Ersatzabgabe kann für mehrere Jahre im Feuerwehrreglement oder
an der Budgetversammlung alljährlich neu festgelegt werden.
4. Die SGV stellt ein Musterreglement zur Verfügung.
B. Mindestinhalt
I. Organisation
1. Oberstes Feuerwehrorgan
1.1 Der Gemeinderat [Ortsfeuerwehren] / der Vorstand des Zweckverbands resp. das Exekutivorgan gemäss öffentlich-rechtlicher Vereinbarung [Regionalfeuerwehren] / die Betriebsleitung [Betriebsfeuerwehren] ist das oberste Organ der Feuerwehr.
1.2 Dem obersten Feuerwehrorgan obliegt die unmittelbare Aufsicht
über die Feuerwehr.
1.3 Es hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) Aufstellen des jährlichen Feuerwehr-Budgets;
b) Erstellen einer langfristigen Finanzplanung;
c) Festsetzung von Sold und Entschädigungen;
d) nicht budgetierte Materialbeschaffungen, Reparaturen und Revisionen;
e) Wahl und Beförderung von Offizieren und Offizierinnen;
f) Anmeldung an amtliche Offiziers-Ausbildungskurse.
Anmerkung: Die Aufgabe gemäss Bst. c kann auch der Gemeindeversammlung übertragen werden.
2. Feuerwehrstab
2.1 Der Feuerwehrstab setzt sich mindestens zusammen aus:
a) dem Feuerwehrkommandanten als Präsident oder der Feuerwehrkommandantin als Präsidentin;
b) dessen bzw. deren Stellvertretung;
c) Offiziere und Offizierinnen;
d) dem Fourier oder der Fourierin oder dem Feuerwehradministrator
als Aktuar oder der Feuerwehradministratorin als Aktuarin.
Anmerkung: Der Stab kann nach Bedarf um zusätzliche Funktionäre
erweitert werden (z. B. einen Vertreter oder eine Vertreterin des Gemeinderats oder den Materialverwalter oder die Materialverwalterin). Auch steht es frei, den Stab mit allen Offizieren oder Offizierinnen oder nur mit bestimmten Funktionsträgern zu besetzen.
2.2 Der Feuerwehrstab versammelt sich auf Anordnung des Präsidenten
oder der Präsidentin so oft es die Geschäfte erfordern.
2.3 Der Feuerwehrstab ist zuständig für die Organisation und Überwachung des gesamten technischen und administrativen Dienstbetriebs.
2.4 Er hat namentlich folgende Aufgaben:
a) Rekrutierung und Einteilung der Mannschaft;
b) Entlassung aus der persönlichen Dienstleistung;
c) Kontrollführung über den Bestand;
d) Erlass von generellen Weisungen für die Leitung des technischen
und administrativen Dienstbetriebs;
e) Aufsicht über die Dienstbereitschaft, die Wasserbezugsorte, den
Zustand der persönlichen Ausrüstung, der Gerätschaften und Magazine;
f) Kostencontrolling;
g) Aufstellen des jährlichen Übungsprogramms;
h) Anmeldung zu den amtlichen Kursen bis auf Stufe Unteroffizier
oder Unteroffizierin;
i) Ernennung und Beförderung von Unteroffizieren oder Unteroffizierinnen;
j) Antragstellung für Ordnungsbussen an den Friedensrichter oder
die Friedensrichterin;
k) Antragstellung an den Gemeinderat in den Angelegenheiten, die
in dessen Zuständigkeit fallen.
Anmerkung: Die Gemeinde kann sich anstelle des Feuerwehrstabs auch für
eine Feuerwehrkommission entscheiden. Dabei sind die geltenden rechtlichen Vorgaben (Gemeindegesetz etc.) zu berücksichtigen.
3. Feuerwehrkommandant/in
3.1 Dem Feuerwehrkommandanten oder der Feuerwehrkommandantin
ist die gesamte Feuerwehr unterstellt.
3.2 Er/sie
a) führt die Feuerwehr nach den Reglementen der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) und den Kommandoakten der SGV;
b) führt die Aufsicht über die personelle und materielle Einsatzbereitschaft und ist für deren ständige Aufrechterhaltung verantwortlich;
c) erfüllt alle weiteren, im Reglement genannten Aufgaben.
3.3 Bei Verhinderung des Kommandanten oder der Kommandantin übernimmt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin dessen bzw. deren
Funktion.
3.4 Der Kommandant oder die Kommandantin und dessen Stellvertretung oder deren Stellvertreterin bilden zusammen das Feuerwehrkommando.
4. Chargierte
Die Funktion eines Kommandanten oder einer Kommandantin, von
Offizieren und Offizierinnen sowie der übrigen Chargierten kann nur
von Personen ausgeübt werden, welche die erforderlichen amtlichen
Kurse mit Erfolg absolviert haben.
II. Ausbildung
1. Übungsprogramm
1.1 Die Ausbildung der Feuerwehr ist Sache des Feuerwehrkommandanten oder der Feuerwehrkommandantin.
1.2 Der Feuerwehrstab erstellt bis Ende November das Übungsprogramm
des kommenden Jahres. Dieses ist allen interessierten Stellen bekanntzugeben. Es gilt für die gesamte Mannschaft als Dienstbefehl.
1.3 Die Einberufung zu Spezialübungen für Kader und einzelne Abteilungen liegt in der Kompetenz des Feuerwehrkommandanten oder der
Feuerwehrkommandantin.
2. Amtliche Kurse
Die amtlichen Ausbildungskurse der SGV sind im Rahmen der Erfordernisse zu beschicken.
3. Aufgebote
Die Aufgebote können persönlich oder durch Publikationen im amtlichen Anzeiger erfolgen. Aufgebote für im Programm nicht aufgeführte Übungen sowie Verschiebungen müssen den aufgebotenen
Personen wenigstens fünf Tage vor dem angesetzten Termin zugehen.
III. Rapport- und Rechnungswesen
1. Rapporte
Über jeden Einsatz und die getroffenen Anordnungen hat der Feuerwehrkommandant oder die Feuerwehrkommandantin bzw. der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin dem Feuerwehrinspektorat einen
schriftlichen Rapport einzureichen.
2. Rechnungswesen
Das Rechnungswesen wird durch die Gemeindeverwaltung besorgt.
Die Einnahmen und Ausgaben der Feuerwehr sind in der Gemeinderechnung besonders auszuweisen.
IV. Material, Bekleidung, Ausrüstung
1. Gerätemagazine
1.1 Sämtliches Material ist in zweckdienlichen Räumen aufzubewahren.
1.2 Alle Gerätschaften sind stets einsatzbereit zu halten.
1.3 Feuerwehrfremde Gegenstände dürfen nicht in den der Feuerwehr
zur Verfügung stehenden Räumen untergebracht werden.
2. Persönliche Ausrüstung
2.1 Die ganze Feuerwehrmannschaft ist nach den Vorschriften der FKS
auszurüsten.
2.2 Der Gebrauch von Ausrüstungsgegenständen für andere als zu Feuerwehrzwecken ist verboten.
V. Einsatzdienst (§ 43 GVV)
1. Aufgabe der Einsatzleitung
Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin hat die zum Schutze von Lebewesen, Eigentum sowie zur Bewältigung des Ereignisses geeignete
Massnahmen zu treffen und darauf zu achten, dass unnötige Beschädigungen vermieden werden.
2. Sicherungsarbeiten
Bevor die Feuerwehr den Schadenplatz verlässt, sind die Sicherungsarbeiten soweit durchzuführen, dass jede Gefahr für Drittpersonen
(Einsturz von Mauern, Kaminen, Herunterfallen von Ziegeln, Balken,
elektrischen Leitungsdrähten usw.) möglichst ausgeschlossen ist.
3. Brandwache
Beim Rückzug der Feuerwehr ist eine Brandwache aufzustellen, sofern ein erneuter Brandausbruch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen
werden kann.
4. Erstellen der Einsatzbereitschaft
Nach dem Einrücken ist unverzüglich die Einsatzbereitschaft des gesamten Materials und aller Gerätschaften zu erstellen.
VI. Strafbestimmungen
1. Bussen
1.1 Wer gegen das Feuerwehrreglement verstösst, insbesondere wer
Aufgebote aller Art unentschuldigt nicht oder verspätet Folge
leistet,
Weisungen der Vorgesetzten oder Anordnungen der zuständigen
Feuerwehrorgane nicht befolgt,
gegen die Disziplin verstösst,
wird auf Antrag des Feuerwehrstabs mit Busse in friedensrichterlicher
Kompetenz bestraft.
1.2 Zivilpersonen, die Weisungen oder Anordnungen der Feuerwehrorgane nicht befolgen, werden auf Antrag des Feuerwehrstabs mit
Busse in friedensrichterlicher Kompetenz bestraft.
1.3 Die Bussengelder werden in der Feuerwehrrechnung als Einnahmen
verbucht.
Anmerkung: Im Feuerwehrreglement kann im Rahmen der friedensrichterlichen Strafkompetenz ein Bussenkatalog erlassen werden.
2. Ermahnung
In Bagatellfällen kann der Feuerwehrstab auf einen Strafantrag verzichten und eine Ermahnung aussprechen.
3. Entschuldigung
3.1 Als Entschuldigung gelten:
Krankheit und Unfall des Dienstleistenden sowie schwere Krankheit, Unfall oder Todesfall in der Familie. Die Feuerwehrkommission kann zur Begründung der Absenz ein ärztliches Zeugnis oder
eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen;
Abwesenheit im Militärdienst;
Mehrtägige Ortsabwesenheit.
3.2 Arbeit gilt nicht als Entschuldigungsgrund. Über Ausnahmefälle entscheidet der Feuerwehrstab.
3.3 Entschuldigungen sind dem Kommandanten schriftlich einzureichen;
bei voraussehbaren Ereignissen bis drei Tage vor dem Anlass, bei
nicht voraussehbaren Ereignissen bis drei Tage nach dem betreffenden Dienst.
VII. Rechtsschutz
1. Beschwerde
1.1 Gegen Entscheide des Feuerwehrstabs kann der oder die Betroffene
an das oberste Feuerwehrorgan und gegen solche des obersten Feuerwehrorgans beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde führen.
1.2 Die Beschwerden sind innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheides
schriftlich und begründet einzureichen.
2. Rekurs gegen Ersatzabgabe
Gegen Entscheide der Gemeinde über die Feuerwehrersatzabgabe
kann von Betroffenen innert 30 Tagen an das Kantonale Steuergericht Rekurs erhoben werden.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Inkrafttreten
1.1 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch das Volkswirtschaftsdepartement am xx.yy.20zz in Kraft.
1.2 Es ersetzt das bisherige Feuerwehrreglement vom xx.yy.zzzz.
2. Abgabe des Reglements
Ein Exemplar dieses Reglements ist jedem oder jeder persönlich
Dienstleistenden und auf Verlangen den ersatzabgabepflichtigen
Frauen und Männern auszuhändigen.
Anhang 2: Wasserbedarf für die
Brandbekämpfung und Abstände
zwischen den Hydranten in der Bauzone
(Stand 1. Oktober 2025)
Zone Überbauungsart Erforderliche
Wasserlieferung
bei
mind. 2
bar / 1
Hydrant
l/min
Erforderliche
Wasserlieferung
im Leitungsnetz bei
2 bar / 2
Hydranten
l/min
Löschwasserreserve
m3
Hydrantentyp gemäss
§ 44
Abstand
zwischen
den Hydranten
innerhalb der
Bauzone
m
Einzelnes Wohnhaus (inner- oder
ausserhalb
Bauzone)
750 - 50 1, 2, 3
oder 4
Einzelnes landw.
Gut, diverse Hallen etc. (inner-
oder ausserhalb
Bauzone)
1'000 - 50 1, 2, 3
oder 4
W1 Weiler, kleiner
Ort mit offener
Bauweise
1'000 1'200 150 1, 2, 3
oder 4
W2 Dorf mit offener
Bauweise
1'500 1'500 150 1, 2, 3
oder 4
W3 Dorf mit teilweise
geschlossener
Bauweise, Hallenbad
1'800 1'800 200 1, 2, 3
oder 4
W3 Dorf mit Gewerbezone, kleine
Schulen
1'800 2'200 200 1, 2, 3
oder 4
W4
oder
>
Städtische Quartiere, städtische
Überbauung mit
Gewerbezone
2’400 2'400 250 1, 2, 3,
4 od. 5
Stadtgebiete, Altstadt, Warenhäuser, Hotels, Alters-
und Pflegeheime,
Büros, Spital,
regionale Schulen
usw.
2’400 2'800 250 1, 2, 3,
4 od. 5
Industrie- oder
Arbeitszonen,
Grossbetriebe,
Sachwert bis CHF
5 Mio., Umweltgefährdung normal
2'800 3'200 400 3, 4
oder 5
max. 100
Industrie- oder
Arbeitszonen,
Grossbetriebe,
Sachwert bis CHF
50 Mio., Umweltgefährdung erhöht
3'200 4'400 500 3, 4
oder 5
max. 100
Industrie- oder
Arbeitszonen,
Grossbetriebe,
Sachwert über
CHF 50 Mio., Umweltgefährdung
gross
3'600 5'400 600 3, 4
oder 5
max. 100
Anhang 3: Nicht beitragsberechtigte
Kosten von Löschwasserversorgungsanlagen
(Stand 1. Oktober 2025)
Keine Beiträge werden insbesondere gewährt an die Kosten für:
Sanierungs- und Unterhaltsarbeiten wie beispielsweise die Neubeschichtung von Reservoirs oder Maler-, Platten-, Mauerwerk-, Ausbesserungs- und Reparaturarbeiten;
Betrieb und Ersatz bzw. Anschaffung von Anlageteilen, die im Zusammenhang mit der Bausubstanz sind (Drucktüren usw.);
Hauptleitungen unter DN 100 mm, ausgenommen Entleerungs- und
Entlüftungsleitungen, Quellzuleitungen, Pumpleitungen usw.;
ausschliesslich der Trinkwasserversorgung oder der Trinkwasseraufbereitung dienende Anlagen. Bei Reservoirbauten oder -sanierungen
wird ein prozentualer Anteil, der einem Viertel des Brauchwasservolumens (reine Trinkwasserversorgung) entspricht, in Abzug gebracht;
Sprinklerzuleitungen und Hauszuleitungen inklusive Armaturen und
T-Stück;
Ersatz und Revision nur von Hydrantenoberteilen oder -unterteilen
(inklusive Revisionspatrone);
Zufahrtsstrassen und Vorplätze, die nicht ausschliesslich für den Bau
von Reservoirs oder Pumpwerken oder für deren Betrieb und Unterhalt dienen;
Land- und Quellenkäufe, Bauzinse, Besichtigungen, Sitzungen, generelle Brunnenmeisterarbeiten, Einweihungen, Geldbeschaffung, Einspracheverhandlungen, Stellungnahmen und dergleichen, Bewilligungen und Gebühren (zum Beispiel Kanton, Gemeinden, Swisscom
usw.);
Updates, neue Relais usw. bei der Steuerung, Fernwirksystem und
Aussenstationen;
das Versetzen von bestehenden Anlagen;
nicht der Löschwasserversorgung dienende Gebäudeeinrichtungen
(zum Beispiel WC, Waschtisch, Lavabo usw.);
Inkonvenienzentschädigungen, Perimeterbearbeitungen,
Landerwerb, Ertragsausfall, Durchleitungsrechte, Verträge aller Art,
Haftpflichtversicherungen, Rissprotokolle;
Mehrwertsteuer (ausgenommen sind Beitragsbezüger oder Beitragsbezügerinnen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind);
sämtliches Mobiliar (zum Beispiel Büromaterial, Leihmaterial, Werkzeuge aller Art) und Arbeitszeit für jegliche Art von Provisorien;
Neuerstellung und Nachführen des Leitungskatasters inklusive GIS-
Datenbank;
Leitungen, die noch nicht der Löschwasserversorgung dienen;
Wasserverbünde, reine Notwasserverbindungen mehrerer Gemeinden, die nicht gleichzeitig einer gemäss den Richtlinien der SGV erforderlichen Löschwasserversorgung dienen (Planungen, Material, Armaturen und sonstige Einrichtungen und Aufwendungen);
Wassermesser inklusive der dazugehörenden Armaturen und
Schächte;
Ersatz von Wasserleitungen unter 20 m und einzelner Armaturen
(zum Beispiel Schieber), ausgenommen der Ersatz von Hydrantenzuleitungen;
Vorprojekte (zum Beispiel Ingenieur-Rechnungen vor Gesuchseingangsdatum), Variantenstudien und Pflichtenhefte;
Aufwendungen für die Ausscheidung von Grund- und Quellwasserschutzzonen inklusive Geologie;
Mietleitungen für die Steuerungen sowie anfallende Gebühren und
Kosten;
Ausführungen, die nicht der Generellen Wasserversorgungsplanung
(GWP) und / oder einer regionalen Planung entsprechen;
Ortung der Wasserleitung, Leckortung, Wasserverlustkontrollsysteme;
Massnahmen in Bezug auf Notstromversorgungen, Aufwendungen
und Material für die Redundanz der Stromversorgung;
Aufwendungen für das Konzept «Trinkwasserversorgung in Mangellagen» (VTM);
Rückbau der Anlagen (zum Beispiel Reservoire, Wasserleitungen,
Hydranten, Pumpwerke, Steuerung usw.);
Doppelabsperrungen bei Hydranten.