1) Ein Glücksspiel muss eine theoretische Auszahlungsquote von mindestens 80 % aufweisen. Hiervon kann bei traditionellen Lotterien (z.B. Zahlenlotto) abgewichen werden.
2) Die Auszahlungsquote ist mittels anerkannter Wahrscheinlichkeitsrechnungen in Bezug auf die mögliche Anzahl der Spielergebnisse zu berechnen oder mit Testspielen nachzuweisen.
Art. 83 Anfang und Ende eines Spiels bei Casinospielen
1) Ein Casinospiel beginnt mit dessen Auslösung durch den Spieler nach Leistung seines Einsatzes und endet mit dem Entscheid über Gewinn oder Verlust, bevor ein Einsatz für ein neues Spiel geleistet werden muss.
2) Werden Zusatzspiele angeboten, so gelten diese nicht als neue Spiele, solange der erzielte Gewinn weder ausbezahlt noch dem Spieler gutgeschrieben, sondern unmittelbar für das Zusatzspiel verwendet wird.
Art. 84 Zu erfassende Daten
Bei Geldspielen sind die folgenden Daten individuell zu erfassen:
a) die eingesetzten Spielkredite in allen gespielten Spielen (Turnover);
b) die gewonnenen Spielkredite in allen gespielten Spielen (Total wins);
c) die Gesamtanzahl der Spiele (Stroke);
d) alle für jede Einsatzmöglichkeit eingebrachten und verbuchten Spielkredite;
e) alle für jede Auszahlungsmöglichkeit ausbezahlten Spielkredite;
f) bei virtuellen Tischspielen, bei denen der Spieler nicht gegen die Bank spielt (z.B. Baccara, Pokerturniere), die von den Spielern erhobenen Kommissionen, Teilnahmegebühren und dergleichen ("droits de table", "rakes" etc.) sowie die ausgerichteten Preise.
Art. 85 Internes Diagnosesystem
1) Die elektronische Plattform muss über ein internes Diagnosesystem verfügen.
2) Das interne Diagnosesystem muss sämtliche Spielereignisse und Spielergebnisse sowie alle weiteren Informationen des aktuellen und mindestens der vier vorangegangenen Spiele speichern. Anhand der gespeicherten Daten muss es möglich sein, den ursprünglichen Zustand des einzelnen angebotenen Geldspiels zu rekonstruieren. Auf Anfrage müssen die gespeicherten Daten angezeigt werden können.
3) Das Diagnosesystem hat selbstständig Tests des einzelnen angebotenen Geldspiels durchzuführen. Stellt es Fehlfunktionen fest, welche Auswirkungen auf den Spielverlauf, die Zähler oder die Datenerfassung durch das EKS haben, so meldet es diese unverzüglich an das EKS und blockiert das betreffende Geldspiel.
4) Bei Poker- und ähnlichen Geldspielturnieren hat das Diagnosesystem sicherzustellen, dass unfaires Spiel beispielsweise durch Austausch von Informationen unter Spielteilnehmern oder durch die Verwendung automatisierter Spielprogramme ("bots" und dergleichen) durch Spielteilnehmer nach dem jeweiligen Stand der Technik entdeckt und verhindert werden kann.
5) Bei Wetten hat das Diagnosesystem sicherzustellen, dass unfaires Spiel beispielsweise durch Einsatz von Insiderkenntnissen oder Beeinflussung des Spielausgangs durch Spielteilnehmer nach dem jeweiligen Stand der Technik entdeckt und verhindert werden kann.
Art. 86 Ausgestaltung des Jackpotsystems
Das Jackpotsystem muss derart konstruiert sein, dass:
a) bei Stromunterbruch oder anderen Ereignissen keinerlei Daten verloren gehen und die Jackpotsumme rekonstruiert werden kann;
b) keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt möglich sind, zu dem der Jackpot ausgelöst wird.
Art. 87 Auslösebedingungen
1) Für die Auslösung eines Jackpots sind zum Voraus Bedingungen festzulegen; diese dürfen unter Vorbehalt von Art. 96 bis zur Auslösung des Jackpots nicht verändert werden.
2) Es können auch Bedingungen festgelegt werden, von deren Erfüllung es abhängt, ob ein Spieler sich am Jackpot beteiligt oder nicht. Diese Bedingungen sind den Spielern bekannt zu geben.
3) Jedes an ein Jackpotsystem angeschlossene Geldspiel muss die Möglichkeit bieten, den Jackpot zu den für die Auslösung des Jackpots festgelegten Bedingungen auszulösen.
4) Wird ein Jackpot ausgelöst, so muss das auslösende Geldspiel blockiert werden. Es darf erst deblockiert werden, wenn alle für den Nachweis des Jackpotgewinns wesentlichen Tatsachen ermittelt sind.
Art. 88 Aufzeichnung und Aufbewahrung
1) Das Jackpotsystem muss automatisch folgende Angaben aufzeichnen:
a) den aktuellen Jackpotstand;
b) die angeschlossenen Geldspiele;
c) die Increments pro angeschlossenes Geldspiel;
d) den Ausgangswert (Base-Value);
e) die obere Limite;
f) die einzelnen Jackpotgewinne einschliesslich Datum und Uhrzeit;
g) von welchem der angeschlossenen Geldspiele der Jackpot ausgelöst wurde.
2) Folgende weitere Daten sind durch das Jackpotsystem oder das EKS zu speichern und fünf Jahre aufzubewahren:
a) alle Änderungen der Parameter;
b) alle Zugriffe auf das System;
c) alle Fehlfunktionen des Systems;
d) die Daten nach Abs. 1 Bst. b bis g.
Art. 89 Jackpotsumme
Die Jackpotsumme, welche den Spielern als Gewinn in Aussicht gestellt wird, entspricht den von den Geldspielen geleisteten Beiträgen an den Jackpot (Increments), zuzüglich des Base-Value. Andere Gewinne dürfen den Spielern nicht in Aussicht gestellt werden.
Art. 90 Mystery-Jackpot
1) Die Bedingung für die Auslösung des Mystery-Jackpots ist mittels eines Zufallszahlengenerators innerhalb einer Bandbreite zwischen dem Base-Value und der oberen Limite festzulegen. Das Amt für Volkswirtschaft kann eine bestimmte Bandbreite anordnen.
2) Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Gewinnwert bestimmt wird, muss innerhalb der Bandbreite stets dieselbe sein. Der Veranstalter von Online-Geldspielen bestimmt die obere Limite.
3) Die Wahrscheinlichkeit, den Mystery-Jackpot zu gewinnen, muss proportional zur Einsatzhöhe sein.
4) Bei einer Störung muss das Mystery-Jackpot-System ausser Betrieb genommen werden. Die Geldspiele, welche nicht mehr mit dem System verbunden sind, können weiter betrieben werden unter der Voraussetzung, dass die Spieler hierüber informiert werden. Zudem ist die betreffende Jackpotanzeige abzuschalten.
Art. 91 Progressiv-Jackpot
1) Ein Progressiv-Jackpot wird ausgelöst durch ein bestimmtes Spielergebnis oder Spielereignis, das an einem der am Jackpotsystem angeschlossenen Geldspiele zufällig zustande gekommen ist.
2) Die Wahrscheinlichkeit, den Jackpot auszulösen, muss für alle dem Progressiv-Jackpot-System angeschlossenen Geldspiele gleich hoch sein.
3) Fällt eine Verbindung zu einem der angeschlossenen Geldspiele aus, so muss das Progressiv-Jackpot-System diese Tatsache entweder direkt oder mittels des EKS anzeigen. Das betreffende Geldspiel muss unverzüglich ausser Betrieb genommen werden.
Art. 92 Sicherstellung des Jackpots
Betreibt der Veranstalter von Online-Geldspielen ein Jackpotsystem, so stellt er vor dessen Inbetriebnahme sicher, dass die Jackpotsumme spätestens am übernächsten Bankarbeitstag dem Gewinner eines Jackpots ausbezahlt oder überwiesen werden kann. Diese Bestimmung gilt auch, wenn Jackpotsysteme verschiedener Veranstalter von Online-Geldspielen untereinander vernetzt werden. Die Gewinnsumme ist von jenem Veranstalter von Online-Geldspielen auszubezahlen, in dessen Spielsystem der Jackpot ausgelöst wurde.
Art. 93 Echtzeitverbindung
Das Jackpotsystem und die angeschlossenen Geldspiele sind derart zu verbinden, dass eine Echtzeitverbindung besteht.
Art. 94 Increments
Werden die an das Jackpotsystem angeschlossenen Geldspiele gespielt (Jackpotspiel), so erhöht sich die Jackpotsumme laufend im Umfang der Increments.
Art. 95 Bestimmung des Bruttospielertrags bei Jackpots
1) Die Jackpotsumme wird vom Bruttospielertrag in Abzug gebracht, sobald der Jackpot ausgelöst und ausbezahlt ist.
2) Bei zwischen verschiedenen Veranstaltern von Online-Geldspielen vernetzten Jackpots können die Increments für den laufenden Jackpot und für den folgenden Jackpot (Hidden Jackpot) monatlich in Abzug gebracht werden.
Art. 96 Unterbruch und Änderung des laufenden Jackpots
1) Ein laufender Jackpot darf bis zu seiner Auslösung nicht unterbrochen werden. Das Amt für Volkswirtschaft kann Ausnahmen bewilligen.
2) Bei der Wiederinbetriebnahme ist dieselbe Jackpotsumme wie vor dem Ereignis anzuzeigen.
3) Änderungen der Parameter, insbesondere der zur Auslösung des Jackpots festgelegten Bedingung, oder die Neueingabe der bisherigen Parameter bedürfen einer vorgängigen Genehmigung durch das Amt für Volkswirtschaft.
4) Alle Änderungen der Parameter im Hinblick auf einen zukünftigen Jackpot dürfen den laufenden Jackpot nicht beeinflussen.
Art. 97 Veränderung und Übertragung des Jackpotgewinns
1) Der in Aussicht gestellte Jackpotgewinn darf bis zur Auslösung des Jackpots nur im Falle einer Funktionsstörung verändert werden. Die entsprechende Veränderung bedarf der Genehmigung durch das Amt für Volkswirtschaft.
2) Der in Aussicht gestellte Jackpotgewinn kann auf ein anderes Jackpotsystem übertragen werden, insbesondere wenn das Jackpotsystem oder die angeschlossenen Geldspiele defekt sind oder ersetzt werden. Die Übertragung bedarf der Genehmigung durch das Amt für Volkswirtschaft.
Art. 98 Gewinnsumme und Anzeige des Jackpotbetrages
1) Wurde ein Jackpot gewonnen, so ist zur Bestimmung der Gewinnsumme der Betrag massgebend, welcher im Jackpot-Controller erfasst wurde.
2) Der aktuelle in Aussicht gestellte Jackpotgewinn ist Spielern bis auf mindestens zwei Stellen hinter dem Komma anzuzeigen.
3) Falls ein Geldspiel mit mehreren Jackpotsystemen verbunden ist, ist den Spielern anzuzeigen, an welches Jackpotsystem oder an welche Jackpotsysteme das Geldspiel angeschlossen ist.
Art. 99 Auslösung des Jackpotgewinns
1) Nach der Auslösung des Jackpots muss das Jackpotsystem folgende Daten anzeigen:
a) die Identität des auslösenden Geldspiels;
b) die Gewinnsumme.
2) Nach der Auslösung des Jackpots muss sich das Jackpotsystem unverzüglich automatisch auf den Ausgangswert zurücksetzen und mit dem Spiel fortfahren.
Art. 100 Mehrere Gewinner
Wird der Jackpot von mehreren Geldspielen gleichzeitig ausgelöst, so erhält jeder auslösende Spieler die volle angezeigte Jackpotsumme. Das Amt für Volkswirtschaft kann vorgängig für einzelne Jackpotsysteme eine andere Aufteilung genehmigen.
Art. 101 Grundsatz
Werden Geldspiele gleichzeitig an mehrere Jackpotsysteme angeschlossen oder mehrere Jackpotsysteme des Veranstalters von Online-Geldspielen miteinander verbunden, so gelten die Bestimmungen von Art. 86 bis 100.
Art. 102 Zusätzliche Vorschriften
Werden Geldspiele oder Jackpotsysteme unter in- oder ausländischen Veranstaltern von Online-Geldspielen vernetzt, so gelten zusätzlich zu den Art. 86 bis 100 die Bestimmungen dieses Abschnitts.
Art. 103 Zentrales Jackpotsystem
1) Das zentrale Jackpotsystem muss sich bei einem der angeschlossenen Veranstalter von Online-Geldspielen befinden.
2) Die angeschlossenen Veranstalter von Online-Geldspielen legen die Rechte und Pflichten, welche die Teilnahme am zentralen Jackpot betreffen, schriftlich fest und unterbreiten sie dem Amt für Volkswirtschaft zur Genehmigung.
3) Die Kommunikation zwischen dem zentralen Jackpotsystem und den angeschlossenen Online-Geldspielen muss chiffriert erfolgen.
4) Eine qualifizierte unabhängige Drittperson ist von den angeschlossenen Veranstaltern von Online-Geldspielen zu beauftragen, den Betrieb des Jackpotsystems zu überwachen.
Art. 104 Sicherstellung von Daten und des Betriebs
1) Wird die Kommunikationsverbindung zwischen einem der angeschlossenen Veranstalter von Online-Geldspielen und dem zentralen Jackpotsystem unterbrochen, so ist der Betrieb der angeschlossenen Geldspiele beim betroffenen Veranstalter unverzüglich einzustellen.
2) Wird die Verbindung wieder aufgenommen, so ist sicherzustellen, dass die angezeigte Jackpotsumme bei den angeschlossenen Veranstaltern von Online-Geldspielen übereinstimmt.
Art. 105 Grundsatz
1) Stellt ein Veranstalter von Online-Geldspielen seinen Betrieb oder den Betrieb des Jackpotsystems für länger als sechs Monate oder definitiv ein, so entscheidet das Amt für Volkswirtschaft über die Verwendung der aufgelaufenen Jackpotsumme.
2) Stellt ein Veranstalter von Online-Geldspielen, der mit einem oder mehreren anderen Veranstaltern von Online-Geldspielen vernetzt ist, seinen Betrieb oder den Betrieb des vernetzten Jackpots ein, so verbleiben die von ihm geleisteten Beiträge in der Jackpotsumme.
Art. 106 Geschäftsbericht
1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen erstellt auf Ende jedes Kalenderjahres einen Geschäftsbericht mit Jahresrechnung und Jahresbericht und reicht ihn dem Amt für Volkswirtschaft und der FMA ein.
2) Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung, aus Angaben über die Eigenkapitalbewegungen, aus der Mittelflussrechnung und dem Anhang.
3) Der Jahresbericht enthält auch die Angaben über:
a) die Umsetzung des Sicherheits- und des Sorgfaltspflichtkonzepts;
b) alle wesentlichen Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind.
4) Ist ein Veranstalter von Online-Geldspielen mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals direkt oder indirekt an einer oder mehreren Gesellschaften beteiligt oder übt er auf diese in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss aus, so erstellt er zusätzlich einen konsolidierten Geschäftsbericht.
Art. 107 Rechnungslegung
1) Die Jahresrechnungen werden nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung so aufgestellt, dass die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Veranstalters von Online-Geldspielen möglichst zuverlässig beurteilt werden kann.
2) Der Veranstalter von Online-Geldspielen wendet auf seine Rechnungslegung folgende Rechnungslegungsnormen an:
a) die Generally Accepted Accounting Principles der Vereinigten Staaten (US GAAP); oder
b) die International Financial Reporting Standards (IFRS).
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann im Hinblick auf die Ermittlung und die Überprüfung des Bruttospielertrags für jeden Spieltyp die Form und den Inhalt der Daten bestimmen, die aufgezeichnet und ihm übergeben werden müssen.
4) Führt der Veranstalter von Online-Geldspielen auf seiner elektronischen Plattform andere kostenpflichtige Angebote ("Annexangebote"), so sind neben der Unternehmensrechnung separate Jahresrechnungen für den Spielbetrieb und die Annexangebote zu erstellen. Für die Jahresrechnung der Annexangebote eines Veranstalters von Online-Geldspielen kann das Amt für Volkswirtschaft Erleichterungen bewilligen.
Art. 108 Prüfung
1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen hat seinen Geschäftsbericht jedes Jahr von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Dabei prüft die Revisionsstelle auch, ob:
a) die Geschäftstätigkeit und die Organisation des Veranstalters von Online-Geldspielen den Gesetzen, Statuten und Reglementen entspricht;
b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession dauernd erfüllt sind;
c) der Geschäftsbericht den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entspricht.
2) Als Revisionsstelle können Wirtschaftsprüfungsgesellschaften tätig sein, die:
a) über eine Bewilligung oder Registrierung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen; und
b) vom zu überprüfenden Veranstalter von Online-Geldspielen unabhängig sind.
3) Der Veranstalter von Online-Geldspielen hat seinen ersten und jeden nachfolgenden dritten Geschäftsbericht von einer Revisionsstelle prüfen zu lassen, die zusätzlich über gründliche Kenntnisse des Spielbankengeschäfts und über Erfahrung in der Revision von Spielbankenunternehmen verfügen.
4) Die jährlichen Honorare aus Revisionsdienstleistungen und anderen Dienstleistungen für den einzelnen Veranstalter von Online-Geldspielen und die mit ihm durch einheitliche Leitung verbundenen Gesellschaften (Konzern) dürfen 10 % der gesamten Honorarsumme des Revisionsunternehmens nicht übersteigen.
5) Wenn ein Veranstalter von Online-Geldspielen über eine sachkundige interne Controlling- oder Revisionsabteilung verfügt, berücksichtigt die Revisionsstelle deren Bericht und koordiniert ihre Tätigkeit mit ihr. Verantwortlich bleibt die ausserhalb des Unternehmens stehende Revisionsstelle.
6) Der Veranstalter von Online-Geldspielen gewährt der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in alle Bücher und Belege einschliesslich Geschäftskorrespondenz und Protokolle von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung und erteilt ihr alle Auskünfte, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.
7) Das Amt für Volkswirtschaft kann ausserordentliche Revisionen anordnen.
Art. 109 Revisionsbericht
1) Die Revisionsstelle erstellt einen Revisionsbericht und übermittelt diesen bis am 30. April des dem Berichtsjahr folgenden Jahres gleichzeitig dem Verwaltungsrat des Veranstalters von Online-Geldspielen, dem Amt für Volkswirtschaft und der FMA.
2) Der Revisionsbericht muss die allgemeine Vermögenslage des Veranstalters von Online-Geldspielen klar erkennen lassen. Er hat festzustellen, ob die in der ordnungsgemäss aufgestellten Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten durch die vorhandenen Aktiven gedeckt und die ausgewiesenen Eigenmittel vorhanden sind.
3) Die Revisionsstelle hat die Aktiven und Passiven selbständig zu bewerten.
4) Der Revisionsbericht hat neben den gesetzlichen Erfordernissen des PGR zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
a) Einhaltung der finanziellen Voraussetzungen für eine Konzession;
b) Zusammenstellung aller Risiken und der nötigen Wertberichtigungen auf den Aktiven sowie der zu ihrer Deckung vorhandenen Rückstellungen;
c) Gesetzmässigkeit, Zweckmässigkeit und Funktionalität der inneren Organisation des Veranstalters von Online-Geldspielen unter Berücksichtigung der Überwachung und Kontrolle der Geschäftstätigkeit und Rechnungslegung durch betriebliche Organisationsmassnahmen.
5) Das Amt für Volkswirtschaft kann im Einzelfall Mindestanforderungen an den Inhalt des Revisionsberichts festlegen.
Art. 110 Abgabeobjekt
Abgabeobjekt ist der Bruttospielertrag.
Art. 111 Bruttospielertrag der Spiele
1) Der Bruttospielertrag der Spiele ist die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den vom Veranstalter von Online-Geldspielen rechtmässig ausbezahlten Gewinnen.
2) Als rechtmässig gilt ein Gewinn, der unter Einhaltung der Spielregeln, der technischen Vorschriften und der Gewinntabellen erzielt wurde.
3) Die vom Veranstalter von Online-Geldspielen erhobenen Kommissionen, Teilnahmegebühren und dergleichen (insbesondere "droits de table" bzw. "rakes" bei Baccara, Poker und anderen Spielen und Spielturnieren) abzüglich die ausgerichteten Preise sind bei einem Überschuss Bestandteil des Bruttospielertrages.
4) Die Gratisspielkredite sind nicht Bestandteil des Bruttospielertrages. Sie sind jeweils mit einer gesonderten Abrechnung zu erfassen und zu belegen.
Art. 112 Abrechnungen und Dokumentationspflicht
1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen legt in einem Reglement das Abrechnungsverfahren für die Geldspiele fest. Er unterbreitet es dem Amt für Volkswirtschaft zur Genehmigung.
2) Zur Überprüfung des Bruttospielertrags protokolliert der Veranstalter von Online-Geldspielen täglich mittels des EKS die nach Art. 84 zu erhebenden Daten. Die Aufbewahrung der Daten richtet sich nach Art. 32.
3) Der Veranstalter von Online-Geldspielen protokolliert mindestens einmal pro Monat die elektronischen und die EKS-Zählerstände. Gleichzeitig registriert er Abweichungen von Daten und meldet sie dem Amt für Volkswirtschaft. Er ermittelt zudem die Ursache für die Abweichungen und die korrekten Daten.
4) Er erstellt jeden Monat eine Gesamtabrechnung und stellt sie dem Amt für Volkswirtschaft zu.
5) Das Amt für Volkswirtschaft legt den Inhalt der Gesamtabrechnung und die Modalitäten der Übermittlung fest.
Art. 113 Gratisspielkredite
1) Gibt der Veranstalter von Online-Geldspielen zu Werbezwecken Spielkredite gratis ab oder ermöglicht er durch andere Mittel die unentgeltliche Teilnahme an Geldspielen, so unterbreitet er dem Amt für Volkswirtschaft ein Verfahren zur Aussonderung dieser Einsätze vom Bruttospielertrag zur Genehmigung.
2) Das Amt für Volkswirtschaft genehmigt auf schriftliches Gesuch hin die Gratisabgabe von Spielkrediten, wenn:
a) die Abgabe vorbehaltlich Bst. d unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt;
b) der Wert der abgegebenen Gratisspielkredite pro Spieler und Monat 500 Franken nicht übersteigt;
c) der Jahreswert der abgegebenen und an den Geldspielen gespielten Gratisspielkredite 1 % des jährlich erwirtschafteten Bruttospielertrags des Veranstalters von Online-Geldspielen nicht übersteigt. Die überschüssigen Spielkredite werden nicht mehr als Gratisspielkredite im Sinne von Abs. 1 betrachtet; sie sind für den Bruttospielertrag relevant;
d) bei der Abgabe im Rahmen einer entgeltlichen Promotionsaktion ("package") eine detaillierte Abrechnung sämtlicher Kosten der einzelnen erbrachten Leistungen erstellt wird, woraus die Unentgeltlichkeit der Abgabe ersichtlich ist.
3) Ausgeschlossen ist die Gratisabgabe von Spielkrediten als Gewinn bei den vom Veranstalter von Online-Geldspielen durchgeführten Geldspielen oder Geldspielturnieren.
Art. 114 Abgabesatz
Die Bruttospielerträge unterliegen einem Abgabesatz von 5 %.
Art. 115 Abgabeperiode
1) Das Amt für Volkswirtschaft erhebt für jede Abgabeperiode die Geldspielabgabe (Abgabe).
2) Die Abgabeperiode entspricht dem Kalenderjahr. Die Abgabepflicht beginnt mit der Aufnahme des Spielbetriebs und endet mit dessen Aufgabe.
3) Das ordentliche Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4) Beginnt oder endet die Abgabepflicht im Laufe des Kalenderjahres, so wird der Bruttospielertrag für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt nach der Dauer der unterjährigen Abgabeperiode.
Art. 116 Veranlagungsverfahren
1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen reicht dem Amt für Volkswirtschaft auf das Ende jedes Kalendermonats eine Monatsabrechnung über die im betreffenden Monat erzielten Bruttospielerträge ein.
2) Er reicht dem Amt für Volkswirtschaft auf das Ende jedes Kalenderquartals und jeder Abgabeperiode eine Abgabeerklärung über die im betreffenden Quartal bzw. in der Abgabeperiode erzielten Bruttospielerträge ein.
3) Das Amt für Volkswirtschaft legt das Verfahren und die Anforderungen zur Sicherstellung einer vollständigen und exakten Abgabenerhebung fest. Es bestimmt Form und Inhalt der Abgabeerklärungen sowie die Frist, innert welcher diese einzureichen sind.
4) Hat der Veranstalter von Online-Geldspielen trotz Mahnung eine Abgabeerklärung nicht eingereicht oder können die Bruttospielerträge mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so bestimmt das Amt für Volkswirtschaft den Bruttospielertrag und nimmt die amtliche Veranlagung vor.
5) Sind durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten besondere Untersuchungsmassnahmen oder der Beizug von Sachverständigen erforderlich, so können die daraus resultierenden Kosten ganz oder teilweise dem Veranstalter von Online-Geldspielen auferlegt werden.
6) Das Amt für Volkswirtschaft kann das Veranlagungs- und das Erhebungsverfahren näher regeln.
Art. 117 Verjährung
Auf die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung findet Art. 115 des Steuergesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 118 Fälligkeit und Entrichtung
1) Die Abgabe ist jedes Jahr am 31. Januar fällig.
2) Die Abgabe wird vom Amt für Volkswirtschaft erhoben und ist direkt dem Amt für Finanzen abzuliefern.
Art. 119 Akontozahlung
1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen leistet Akontozahlungen. Diese werden aufgrund der Quartalsabgabeerklärungen unter Anwendung des Abgabesatzes der vorangehenden Abgabeperiode erhoben. Steht der Abgabesatz der vorangehenden Abgabeperiode nicht fest, so wird auf den vom Amt für Volkswirtschaft geschätzten Satz für die laufende Abgabeperiode abgestellt.
2) Die Akontozahlungen sind 30 Tage nach dem Ende des Kalenderquartals fällig.
3) Die Akontozahlungen werden vom Amt für Volkswirtschaft erhoben und sind direkt dem Amt für Finanzen abzuliefern.
4) Die geleisteten Akontozahlungen werden von der definitiv geschuldeten Abgabe abgezogen. Übersteigen die Akontozahlungen die geschuldete Abgabe, so wird der Überschuss an den Veranstalter von Online-Geldspielen zurückerstattet.
Art. 120 Zinsen
1) Bei verspäteter Zahlung von Akontozahlungen und Abgaben wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.
2) Auf zu viel bezogenen Akontozahlungen und Abgaben wird ab Fälligkeit der Abgaben ein Rückerstattungszins gewährt.
3) Der Zinssatz für Verzugs- und Rückerstattungszinsen beträgt 5 %.
Art. 121 Befugnisse
1) Das Amt für Volkswirtschaft kann alle Massnahmen, die zur Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, anordnen. Es kann insbesondere:
a) Nachweise, Unterlagen und Informationen verlangen;
b) Bücher und Geschäftsakten einsehen;
c) Rechnungen, Bilanzen und Belege kontrollieren;
d) technische Anlagen sowie Abrechnungs-, Kontroll- und Überwachungssysteme überprüfen;
e) Geldspiele und Jackpotsysteme kontrollieren;
f) Prüfungen veranlassen;
g) sichernde Massnahmen ergreifen;
h) Beschlagnahmungen anordnen;
i) den Betrieb von Geldspielen und Jackpotsystemen untersagen.
2) Vorbehalten bleiben die Befugnisse der FMA im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.