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V vom 31. Mai 2011 über Online-Geldspiele (OGV)

Liechtenstein · 935.511.4 · ordinance

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Contents: 141 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Bezeichnungen
  3. Art. 3 Grundsatz
  4. Art. 4 Eigenmittelnachweis
  5. Art. 5 Geschäftspartner
  6. Art. 6 Wirtschaftlich Berechtigte des Gesuchstellers
  7. Art. 7 Nachweis des guten Leumunds
  8. Art. 8 Betriebsstätte
  9. Art. 9 Spielangebote
  10. Art. 10 Betriebliche Voraussetzungen
  11. Art. 11 Businessplan
  12. Art. 12 Anwendbarkeit
  13. Art. 13 Gesuch
  14. Art. 14 Prüfung des Gesuchs
  15. Art. 15 Erteilung der Konzession
  16. Art. 16 Veröffentlichung der Konzession
  17. Art. 17 Betriebsaufnahme
  18. Art. 18 Änderung der Verhältnisse
  19. Art. 19 Grundsatz
  20. Art. 20 Grundsatz
  21. Art. 21 Bewilligungsvoraussetzungen
  22. Art. 22 Geschäftspartner
  23. Art. 23 Wirtschaftlich Berechtigte des Gesuchstellers
  24. Art. 24 Nachweis des guten Leumunds
  25. Art. 26 b) bei gewerbsmässiger Spielervermittlung
  26. Art. 27 c) bei Marketing und Promotion
  27. Art. 28 Anwendbarkeit
  28. Art. 29 Anwendbarkeit
  29. Art. 30 Höhe der Eigenmittel
  30. Art. 31 Grundsatz
  31. Art. 32 Grundsatz
  32. Art. 33 Prüfung
  33. Art. 34 Dokumentation
  34. Art. 35 Anforderungen an das EKS für Geldspiele
  35. Art. 36 Anforderungen an das EKS für Jackpots
  36. Art. 37 Verbindung
  37. Art. 38 Datenspeicherung
  38. Art. 39 Zugriffsprotokoll und Zugriffsrechte
  39. Art. 40 Ausserordentliche Vorkommnisse
  40. Art. 41 Grundsatz
  41. Art. 42 Sicherheitskonzept
  42. Art. 43 Schutz vor unberechtigten Zugriffen
  43. Art. 44 Überwachungsraum
  44. Art. 45 Identitätskontrolle vor Spielbeginn
  45. Art. 46 Dokumentationspflicht
  46. Art. 47 Bestätigung von Spielgewinnen
  47. Art. 48 Aufbewahrungsdauer
  48. Art. 49 Grundsatz
  49. Art. 50 Dokumentation
  50. Art. 51 Kameraüberwachung für physische Spieltische
  51. Art. 52 Aufzeichnung und Aufbewahrung
  52. Art. 53 Spielverbote und Spielsperren
  53. Art. 54 Aufhebung von Sperren
  54. Art. 55 Bericht
  55. Art. 56 Zugriffsrechte
  56. Art. 57 Aufbewahrungsdauer
  57. Art. 58 Zahlungsmittel
  58. Art. 59 Grundsatz
  59. Art. 60 Physische Tischspiele
  60. Art. 61 Andere Geldspiele
  61. Art. 62 Jackpotsysteme
  62. Art. 63 Grundsatz
  63. Art. 64 Begriff und Regeln
  64. Art. 65 Zulässige Geldspiele
  65. Art. 66 Spielregeln
  66. Art. 67 Kundenkonto
  67. Art. 68 Schutz der Kundengelder
  68. Art. 69 Auszahlungen vom Kundenkonto
  69. Art. 70 Namensschecks
  70. Art. 71 Spielerinformation
  71. Art. 72 Grundsatz
  72. Art. 73 Konformitätserklärung, Prüfbericht und Zertifikat
  73. Art. 74 Verfahren zur Zertifizierung der elektronischen Plattform
  74. Art. 75 Dokumentationspflicht
  75. Art. 76 Inbetriebnahme und Betrieb der Spiele und Jackpotsysteme
  76. Art. 77 Informationspflicht
  77. Art. 78 Steuerung und Aufbau
  78. Art. 79 Spielereignisse und Spielergebnisse
  79. Art. 80 Zusatzspiele bei Casinospielen
  80. Art. 81 Zusatzgewinn bei Casinospielen
  81. Art. 82 Auszahlungs- und Gewinnquoten
  82. Art. 83 Anfang und Ende eines Spiels bei Casinospielen
  83. Art. 84 Zu erfassende Daten
  84. Art. 85 Internes Diagnosesystem
  85. Art. 86 Ausgestaltung des Jackpotsystems
  86. Art. 87 Auslösebedingungen
  87. Art. 88 Aufzeichnung und Aufbewahrung
  88. Art. 89 Jackpotsumme
  89. Art. 90 Mystery-Jackpot
  90. Art. 91 Progressiv-Jackpot
  91. Art. 92 Sicherstellung des Jackpots
  92. Art. 93 Echtzeitverbindung
  93. Art. 94 Increments
  94. Art. 95 Bestimmung des Bruttospielertrags bei Jackpots
  95. Art. 96 Unterbruch und Änderung des laufenden Jackpots
  96. Art. 97 Veränderung und Übertragung des Jackpotgewinns
  97. Art. 98 Gewinnsumme und Anzeige des Jackpotbetrages
  98. Art. 99 Auslösung des Jackpotgewinns
  99. Art. 100 Mehrere Gewinner
  100. Art. 101 Grundsatz
  101. Art. 102 Zusätzliche Vorschriften
  102. Art. 103 Zentrales Jackpotsystem
  103. Art. 104 Sicherstellung von Daten und des Betriebs
  104. Art. 105 Grundsatz
  105. Art. 106 Geschäftsbericht
  106. Art. 107 Rechnungslegung
  107. Art. 108 Prüfung
  108. Art. 109 Revisionsbericht
  109. Art. 110 Abgabeobjekt
  110. Art. 111 Bruttospielertrag der Spiele
  111. Art. 112 Abrechnungen und Dokumentationspflicht
  112. Art. 113 Gratisspielkredite
  113. Art. 114 Abgabesatz
  114. Art. 115 Abgabeperiode
  115. Art. 116 Veranlagungsverfahren
  116. Art. 117 Verjährung
  117. Art. 118 Fälligkeit und Entrichtung
  118. Art. 119 Akontozahlung
  119. Art. 120 Zinsen
  120. Art. 121 Befugnisse
  121. Art. 122 Aufträge an Sachverständige
  122. Art. 123 Anwendbares Recht
  123. Art. 124 Abwicklung einer gelegentlichen Transaktion
  124. Art. 125 Aufnahme einer dauernden Geschäftsbeziehung
  125. Art. 126 Beweiskräftige Dokumente
  126. Art. 127 Zu erhebende und dokumentierende Angaben
  127. Art. 128 Grundsatz
  128. Art. 129 Schriftliche Erklärung des Spielers
  129. Art. 130 Grundsatz
  130. Art. 131 Grundsatz
  131. Art. 132 Überwachung bei gelegentlichen Transaktionen
  132. Art. 133 Überwachung bei dauernden Geschäftsbeziehungen
  133. Art. 134 Kriterien und Massnahmen für dauernde Geschäftsbeziehungen und gelegentliche Transaktionen mit erhöhten Risiken
  134. Art. 135 Dokumentationspflicht
  135. Art. 136 Interner Jahresbericht
  136. Art. 137 Sorgfaltspflichtkonzept
  137. Art. 138 Interne Weisungen
  138. Art. 139 Namensschecks
  139. Art. 140 Aus- und Weiterbildung
  140. Art. 141 Evaluationsbericht
  141. Art. 142 Inkrafttreten

141 provisions

Art. 122 Aufträge an Sachverständige

1) Das Amt für Volkswirtschaft und die FMA können Aufträge an Sachverständige erteilen. 2) Bei Aufträgen technischer Natur werden Stellen beigezogen, die nach Massgabe des Gesetzes über die Akkreditierung und Notifizierung akkreditiert sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. 3) Das Amt für Volkswirtschaft und die FMA ergreifen Massnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Ausführung der Aufträge. Sie können insbesondere die Sachverständigen aus- und weiterbilden.

Art. 123 Anwendbares Recht

1) Soweit die Bestimmungen dieses Kapitels nichts anderes vorsehen, finden die Bestimmungen der Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) Anwendung. 2) Die Bestimmungen über die gelegentlichen Transaktionen sind immer dann anwendbar, wenn keine dauernde Geschäftsbeziehung nach Art. 125 Abs. 2 vorliegt.

Art. 124 Abwicklung einer gelegentlichen Transaktion

Der Veranstalter von Online-Geldspielen stellt bei Abwicklung folgender gelegentlichen Transaktionen die Identität des Spielers fest und überprüft diese durch Einsicht in ein beweiskräftiges Dokument: a) Annahme von Zahlungen des Spielers von 25 000 Franken oder mehr insbesondere aus Debit- und Kreditkarten, Bank- und Postkonti, e-wallets und dergleichen, unabhängig davon, ob diese Zahlungen: 1. direkt vom Spieler an den Veranstalter erfolgen oder indirekt über einen Finanzintermediär abgewickelt werden; 2. in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt werden; b) Auszahlungen an den Spieler von mehr als 5 000 Franken insbesondere auf Debit- und Kreditkarten, Bank- und Postkonti, e-wallets und dergleichen, unabhängig davon, ob diese Auszahlungen direkt vom Veranstalter an den Spieler erfolgen oder indirekt über einen Finanzintermediär abgewickelt werden; c) Ausstellen und Einlösen von Schecks.

Art. 125 Aufnahme einer dauernden Geschäftsbeziehung

1) Bei Aufnahme einer dauernden Geschäftsbeziehung stellt der Veranstalter von Online-Geldspielen die Identität des Spielers fest und überprüft diese anhand eines beweiskräftigen Dokuments. 2) Eine dauernde Geschäftsbeziehung liegt vor, wenn der Veranstalter von Online-Geldspielen einem Spieler: a) ein Kundenkonto zur Verfügung stellt, das ein Guthaben von 25 000 Franken oder mehr aufweist; b) ein elektronisches Trägermedium für Spielkredite zur Verfügung stellt, das länger als einen Spieltag verwendet wird und ein Guthaben von mehr als 5 000 Franken aufweist; oder c) eine Kundenkarte ausstellt, die vom Veranstalter als Identifizierungsnachweis anerkannt wird.

Art. 126 Beweiskräftige Dokumente

1) Als beweiskräftige Dokumente gelten die Identitätsnachweise nach Art. 7 und 10 SPV. 2) Kann der Spieler von seinem Heimatstaat kein amtliches Ausweispapier beschaffen, so muss er eine Identitätsbestätigung der in seinem Wohnort zuständigen Behörde beibringen. 3) Das Amt für Volkswirtschaft kann nach Anhörung der FMA die Verwendung von Kundenkarten als beweiskräftige Dokumente bewilligen, wenn diese eine einwandfreie Feststellung und Überprüfung der Identität erlauben und aufgrund eines amtlichen Ausweispapiers erstellt wurden, von dem beim Veranstalter von Online-Geldspielen eine Kopie hinterlegt ist. 4) Bei Aufnahme einer dauernden Geschäftsbeziehung prüft der Veranstalter von Online-Geldspielen die Identität, indem er sich das Original oder eine beglaubigte Kopie des beweiskräftigen Dokuments beibringen lässt und: a) sich die Angaben nach Art. 127 durch Unterschrift oder Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS-VO) durch den Spieler bestätigen lässt; oder b) die Wohnsitzadresse des Spielers durch Postzustellung mit Rückschein oder auf andere gleichwertige Weise überprüft.

Art. 127 Zu erhebende und dokumentierende Angaben

1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen erhebt und dokumentiert Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit des Spielers. 2) Bei dauernden Geschäftsbeziehungen muss der Veranstalter von Online-Geldspielen abklären, ob es sich beim Spieler um eine politisch exponierte Person nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h SPG handelt. 3) Stammt der Spieler aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Die Begründung der Ausnahme ist im Sorgfaltspflichtakt zu dokumentieren.

Art. 128 Grundsatz

Der Veranstalter von Online-Geldspielen darf von der Vermutung ausgehen, dass der Spieler mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist, es sei denn: a) es liegt eine dauernde Geschäftsbeziehung vor; b) er wickelt eine gelegentliche Transaktion nach Art. 132 ab; c) er muss annehmen, dass die Vermögenswerte, die der Spieler einwechselt, einsetzt oder hinterlegt, dessen finanzielle Verhältnisse übersteigen; d) der Kontakt mit dem Spieler ergibt andere ungewöhnliche Feststellungen.

Art. 129 Schriftliche Erklärung des Spielers

1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen muss zur Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit des Spielers erheben und dokumentieren. 2) Er muss sich die Richtigkeit der Angaben durch den Spieler durch eigenhändige Unterschrift oder Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach der eIDAS-VO bestätigen lassen. 3) Bei dauernden Geschäftsbeziehungen muss der Veranstalter von Online-Geldspielen abklären, ob es sich bei der wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h SPG handelt. 4) Stammt die wirtschaftlich berechtigte Person aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Die Begründung der Ausnahme ist im Sorgfaltspflichtakt zu dokumentieren. 5) Entstehen im Laufe einer dauernden Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person, so muss der Veranstalter von Online-Geldspielen die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person wiederholen und im Sorgfaltspflichtakt dokumentieren.

Art. 130 Grundsatz

1) Bei dauernden Geschäftsbeziehungen muss der Veranstalter von Online-Geldspielen ein Profil über die Geschäftsbeziehung mit folgenden Angaben erstellen: a) Spieler und wirtschaftlich berechtigte Person; b) Bevollmächtigte, die gegenüber dem Veranstalter handeln; c) wirtschaftlicher Hintergrund und Herkunft der Vermögenswerte; d) Beruf und Geschäftstätigkeit der wirtschaftlich berechtigten Person. 2) Der Veranstalter von Online-Geldspielen hat sicherzustellen, dass die im Geschäftsprofil enthaltenen Daten und Informationen aktualisiert werden. Der Detaillierungsgrad der Angaben nach Abs. 1 hat dem Risiko der dauernden Geschäftsbeziehung Rechnung zu tragen. 3) Im Rahmen des Geschäftsprofils nach Art. 8 SPG teilt der Veranstalter von Online-Geldspielen die nach Art. 125 f. identifizierten Spieler in mindestens zwei Kategorien ein: a) Spieler, die ein oder mehrere Risikokriterien nach Art. 134 Abs. 2 und 3 erfüllen ("erhöhtes Risiko"); oder b) Spieler, die kein solches Risikokriterium erfüllen oder bei denen nach erfolgter vertiefter Abklärung kein solches Risikokriterium erkennbar ist. 4) Er überprüft die Einteilung nach Abs. 3 jährlich und legt sie im Rahmen der ordentlichen Revision der Revisionsstelle vor.

Art. 131 Grundsatz

1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen gleicht seine Listen der identifizierten Personen mit den behördlichen Listen der Personen, gegen die nach Massgabe des Gesetzes über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG) Zwangsmassnahmen erlassen wurden, innert 10 Tagen ab Veröffentlichung jeder behördlichen Nachführung ab. 2) Er bezieht die behördlichen Listen nach Abs. 1 in die Listen der Spielverbote nach Art. 22 des Gesetzes ein. 3) Er verweigert jenen Personen die Teilnahme am Spiel und die Aufnahme von dauernden Geschäftsbeziehungen, gegen die nach Massgabe des ISG Zwangsmassnahmen erlassen wurden.

Art. 132 Überwachung bei gelegentlichen Transaktionen

Der Veranstalter von Online-Geldspielen hat alle gelegentlichen Transaktionen mit identifizierten Spielern zu dokumentieren und in den Fällen verstärkter Sorgfaltspflichten nach Art. 134 zusätzlich zu überwachen.

Art. 133 Überwachung bei dauernden Geschäftsbeziehungen

1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen muss die risikoadäquate Überwachung der dauernden Geschäftsbeziehungen sicherstellen. 2) Er dokumentiert im Verlauf einer dauernden Geschäftsbeziehung sämtliche Transaktionen.

Art. 134 Kriterien und Massnahmen für dauernde Geschäftsbeziehungen und gelegentliche Transaktionen mit erhöhten Risiken

1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen muss die jeweiligen dauernden Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen mit erhöhten Risiken entsprechend den in den internen Weisungen nach Art. 138 festgelegten Kriterien zuordnen. Dauernde Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken müssen intensiviert überwacht werden. 2) Als Kriterien für dauernde Geschäftsbeziehungen und gelegentliche Transaktionen mit erhöhten Risiken kommen insbesondere in Frage: a) Sitz oder Wohnsitz des Spielers und der wirtschaftlich berechtigten Person oder deren Staatsangehörigkeit; b) Art und Ort der Geschäftstätigkeit des Spielers und der wirtschaftlich berechtigten Person; c) Höhe der einbezahlten oder eingesetzten Vermögenswerte; d) Höhe der ausbezahlten Vermögenswerte; e) eine erhebliche Abweichung von den in der dauernden Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina oder -frequenzen; f) eine erhebliche Abweichung der Transaktion vom Geschäftsprofil nach Art, Volumen oder Häufigkeit; g) Herkunftsland oder Zielland der Überweisungen zu Gunsten des Spielers. 3) In den folgenden Fällen ist immer von dauernden Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen mit erhöhtem Risiko auszugehen: a) bei dauernden Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen; b) wenn auf ein Mal 50 000 Franken oder mehr eingebracht werden. 4) Als zusätzliche in den internen Weisungen nach Art. 138 festzulegende Massnahmen gelten jene nach Art. 23 Abs. 3 Bst. a, b und d SPV.

Art. 135 Dokumentationspflicht

1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen muss die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach dem Gesetz und dem SPG in den Sorgfaltspflichtakten dokumentieren. 2) Die Sorgfaltspflichtakten enthalten die zur Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und des SPG erstellten und beigezogenen Unterlagen und Belege. Sie müssen insbesondere beinhalten: a) die Dokumente und Unterlagen, die der Feststellung und Überprüfung der Identität des Spielers und der wirtschaftlich berechtigten Person gedient haben; b) das Geschäftsprofil nach Art. 130; c) die spielerbezogene Dokumentation der gelegentlichen Transaktionen nach Art. 132 und der dauernden Geschäftsbeziehungen nach Art. 133; d) die Dokumentation über allfällige Abklärungen nach Art. 133 sowie alle in diesem Zusammenhang beigezogenen Unterlagen und Belege; e) die Dokumentation über die getroffenen Massnahmen nach Art. 134; f) allfällige Mitteilungen an die Stabsstelle FIU nach Art. 17 Abs. 1 SPG. 3) Bei den Dokumenten und Unterlagen nach Abs. 2 Bst. a und b handelt es sich um spielerbezogene, bei denen nach Abs. 2 Bst. c bis f um transaktionsbezogene Unterlagen und Belege.

Art. 136 Interner Jahresbericht

1) Der interne Jahresbericht des Veranstalters von Online-Geldspielen muss neben den Angaben nach Art. 30 Abs. 1 Bst. a bis c SPV insbesondere enthalten: a) Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen sowie deren anzahlmässige Veränderung (Saldo, neue und beendete) zum Vorjahr; b) Anzahl der gelegentlichen Transaktionen nach Art. 124 Abs. 1 sowie deren anzahlmässige Veränderung (Saldo, neue und beendete) zum Vorjahr; c) Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Art. 134 Abs. 2 und 3; d) Anzahl der für das Sorgfaltspflichtkonzept verantwortlichen Personen sowie Anzahl aller Mitarbeitenden des Veranstalters von Online-Geldspielen mit Geld- oder Gästekontakt oder mit sorgfaltspflichtrelevanten Führungsaufgaben, die im abgelaufenen Kalenderjahr sorgfaltspflichtrelevante Führungsaufgaben erfüllt haben und deren anzahlmässige Veränderung zum Vorjahr. 2) Der Jahresbericht ist der FMA jährlich unaufgefordert bis Ende April des Folgejahres zu übermitteln.

Art. 137 Sorgfaltspflichtkonzept

1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen unterhält ein Sorgfaltspflichtkonzept nach Art. 11 des Gesetzes, das sicherstellt, dass: a) die Pflichten des Gesetzes und der Sorgfaltspflichtgesetzgebung erfüllt werden; b) die besonderen Sorgfaltspflichten der Veranstalter von Online-Geldspielen insbesondere nach Art. 31, 67 Abs. 2, 68 und 69 des Gesetzes sowie nach Art. 23 Abs. 2 und 124 bis 140 dieser Verordnung erfüllt werden; c) der Revisionsstelle nach Art. 37 des Gesetzes die gesetzlich vorgeschriebenen Aufträge erteilt werden; d) die Berichterstattung an das Amt für Volkswirtschaft und die FMA gewährleistet ist. 2) Für den Erlass und die Aktualisierung des Sorgfaltspflichtkonzepts ist die Verwaltung oder Geschäftsleitung des Veranstalters von Online-Geldspielen verantwortlich.

Art. 138 Interne Weisungen

1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen erlässt interne Weisungen darüber, wie die Sorgfaltspflichten und damit verbundene Pflichten des Gesetzes und des SPG konkret erfüllt werden müssen, und gibt diese allen für die Sorgfaltspflicht verantwortlichen Personen sowie allen Mitarbeitenden mit sorgfaltspflichtrelevanten Aufgaben bekannt. 2) Die internen Weisungen müssen neben den Angaben nach Art. 31 Abs. 2 Bst. a bis d, g und i SPV insbesondere enthalten: a) die Kriterien und Massnahmen nach Art. 134; b) die Grundzüge der Aus- und Weiterbildung nach Art. 140.

Art. 139 Namensschecks

1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen führt ein besonderes Register der angenommenen und ausgestellten Namensschecks. 2) Alle von ihm ausgestellten Namensschecks enthalten den Aufdruck: "Dieses Dokument bestätigt weder Spieleinsätze noch einen Spielgewinn."

Art. 140 Aus- und Weiterbildung

1) Die für das Sorgfaltspflichtkonzept verantwortlichen Personen sowie alle Mitarbeitenden des Veranstalters von Online-Geldspielen mit sorgfaltspflichtrelevanten Aufgaben sind verpflichtet, eine Aus- und Weiterbildung hinsichtlich der für ihre Funktion wesentlichen Aspekte der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung zu absolvieren. Die obligatorische Aus- und Weiterbildung besteht aus einer Grundausbildung, die spätestens innert sechs Monaten nach dem Stellenantritt zu absolvieren ist, und einer jährlichen Weiterbildung. Die Ausgebildeten erhalten dafür eine Bestätigung. Diese ist der FMA auf Verlangen vorzuweisen. 2) Für die Aus- und Weiterbildung müssen qualifizierte Personen oder Institutionen eingesetzt werden. 3) Die Aus- und Weiterbildung ist zu dokumentieren.

Art. 141 Evaluationsbericht

Im Evaluationsbericht nach Art. 96 des Gesetzes hat die Regierung insbesondere die Erfahrungen mit den konzessionierten Veranstaltern von Online-Geldspielen in Bezug auf die Erfüllung der gesetzlichen Ziele und die volks- und betriebswirtschaftliche Situation aufzuzeigen.

Art. 142 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

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