Diese Verordnung regelt das Nähere über die Zulassung und den Betrieb von Online-Geldspielen, insbesondere:
a) die Erteilung von Konzessionen für Veranstalter von Online-Geldspielen;
b) die Erteilung besonderer Bewilligungen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Online-Geldspielen;
c) die Organisation der Veranstalter von Online-Geldspielen;
d) die Sicherheitsvorschriften für Online-Geldspiele;
e) das Spielangebot und den Spielbetrieb;
f) die Rechnungslegung und Revision;
g) die Geldspielabgabe;
h) die Aufsicht und den Beizug von Sachverständigen;
i) die Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung.
Art. 2 Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3 Grundsatz
1) Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass er die im Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen festgelegten Konzessionsvoraussetzungen erfüllt.
2) Kann die Erfüllung einzelner Konzessionsvorausetzungen nicht oder erst aufgrund von Plänen oder vorläufigen Unterlagen nachgewiesen werden, ist dies im Gesuch zu begründen.
Art. 4 Eigenmittelnachweis
1) Wenn ein Gesuchsteller mit einem oder mehreren Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildet oder wenn auf Grund anderer Umstände anzunehmen ist, dass er rechtlich oder faktisch verpflichtet ist, ein solches Unternehmen finanziell zu unterstützen, hat er einen konsolidierten Eigenmittelnachweis zu erbringen.
2) Die Konsolidierungspflicht nach Abs. 1 besteht auch dann, wenn der Gesuchsteller direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte des Kapitals oder der Stimmen an einem Unternehmen beteiligt ist oder in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausübt.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann einen Gesuchsteller von der Konsolidierungspflicht ausnehmen, wenn die Grösse und die Geschäftstätigkeit der Unternehmen nach Abs. 1 und 2 für die Beurteilung der Eigenkapitalverhältnisse des Gesuchstellers unwesentlich sind.
Art. 5 Geschäftspartner
1) Als wichtigste Geschäftspartner gelten insbesondere Personen:
a) deren Geschäftsbeziehungen zum Gesuchsteller im direkten Zusammenhang mit dem Spielbetrieb stehen;
b) die ein wirtschaftliches Interesse am Gesuchsteller haben oder in einem bedeutenden Vertragsverhältnis zu ihm stehen;
c) die den Spielbetrieb beeinflussen könnten.
2) Der Gesuchsteller muss eine Liste der wichtigsten Geschäftspartner samt Beziehungsorganigramm beibringen.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann vom Gesuchsteller eine Liste aller Lieferanten samt vertraglichen Bindungen und Beziehungsorganigramm verlangen, wenn dies für den Nachweis seines guten Leumunds und der Unabhängigkeit der Geschäftsführung gegen aussen erforderlich erscheint.
Art. 6 Wirtschaftlich Berechtigte des Gesuchstellers
1) Als wirtschaftlich Berechtigte des Gesuchstellers gelten:
a) Personen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital des Gesuchstellers 5 % beträgt oder übersteigt;
b) Personen oder stimmrechtsverbundene Personengruppen, deren Beteiligung 5 % aller Stimmrechte beträgt oder übersteigt.
2) Personen, welche eine Beteiligung nach Abs. 1 besitzen, müssen dem Amt für Volkswirtschaft eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.
Art. 7 Nachweis des guten Leumunds
1) Zum Nachweis des guten Leumunds muss der Gesuchsteller über sich, die Mitglieder seiner Organe, über die leitenden Angestellten, seine wichtigsten Geschäftspartner sowie über die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten beziehungsweise der jeweiligen Mitglieder ihrer Organe insbesondere folgende Dokumente beibringen:
a) Strafregisterauszug;
b) Handelsregisterauszug und das Aktienbuch;
c) Auszug der letzten fünf Jahre aus dem Pfändungsregister;
d) Kopie der Steuererklärungen der letzten fünf Jahre zusammen mit den entsprechenden Steuerveranlagungen;
e) Lebenslauf einschliesslich sämtlicher geschäftlicher Engagements im In- und Ausland, einschliesslich aller Verwaltungsratsmandate;
f) Übersicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten fünf Jahre;
g) Übersicht über die finanziellen Beteiligungen der letzten fünf Jahre im In- und Ausland, einschliesslich aller Liegenschaftstransaktionen;
h) Liste aller Strafuntersuchungen und straf- sowie zivilrechtlicher Prozesse der letzten fünf Jahre im In- und Ausland;
i) Liste aller Verfahren und Entscheide im Zusammenhang mit Betriebs- und Berufsausübungsbewilligungen der letzten fünf Jahre im In- und Ausland;
k) Liste aller Exekutions- und Konkursverfahren der letzten fünf Jahre im In- und Ausland;
l) die schriftliche Ermächtigung für das Amt für Volkswirtschaft zur Einsichtnahme in die Register der Gerichte und anderer Behörden.
2) Die Nachweise nach Abs. 1 Bst. a und b dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann diese Dokumente von Personen verlangen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital oder deren Stimmrechte beim Gesuchsteller weniger als 5 % betragen, wenn es dies für notwendig erachtet.
4) Für das Personal legt das Amt für Volkswirtschaft fest, welche Kategorien von Personen welche Dokumente vorlegen müssen.
5) Hat oder hatte eine der Personen nach den Abs. 1, 3 und 4 in den letzten fünf Jahren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen.
Art. 8 Betriebsstätte
Zum Nachweis der geeigneten inländischen Betriebsstätte einschliesslich der technischen Infrastruktur im Inland muss der Gesuchsteller insbesondere folgende Dokumente beibringen:
a) Grundbuchauszug samt Grundbuchplan;
b) Grundrissplan der Betriebsräumlichkeiten;
c) Kauf-, Miet-, Pacht- oder sonstiger Berechtigungsvertrag für die Betriebsräumlichkeiten;
d) Kauf-, Miet-, oder sonstiger Berechtigungsvertrag für die elektronischen Plattformen für die Durchführung und die Kontrolle der Online-Geldspiele einschliesslich eines elektronischen Kontrollsystems (EKS);
e) Liste der mit der Durchführung und Kontrolle der Online-Geldspiele befassten Mitarbeiter mit Angabe von Funktion, Beschäftigungsgrad, Arbeitszeiten und Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Art. 9 Spielangebote
Wer ein Konzessionsgesuch stellt, hat darzulegen, welche Geldspiele, Gratisspiele und Jackpotsysteme er betreiben wird.
Art. 10 Betriebliche Voraussetzungen
1) Der Gesuchsteller muss insbesondere nachweisen, dass:
a) die Geschäftsführung und das leitende Personal des Spielbetriebs über das notwendige Fachwissen sowie über ausreichende Erfahrung in der Durchführung von Online-Geldspielen verfügen;
b) er ein wirksames Qualitätsmanagementsystem betreibt (Art. 31);
c) er ein elektronisches Kontrollsystem (EKS) unterhält (Art. 32 ff.);
d) er geeignete Sicherheits- und Sorgfaltspflichtkonzepte unterhält (Art. 42 und 137).
2) Er muss ferner folgende Dokumente einreichen:
a) einen Businessplan;
b) Pläne der Betriebsräumlichkeiten, aus denen insbesondere die Standorte der DNS-Server, der Firewall-Server und des EKS hervorgehen;
c) die in dieser Verordnung vorgesehenen Reglemente des Veranstalters von Online-Geldspielen;
d) Arbeitsverträge oder andere Übereinkommen mit den Personen, welche mit der Geschäftsführung betraut sind oder die zum leitenden Personal gehören;
e) die Bestätigung, dass das Personal über einen guten Leumund verfügt;
f) Verträge über die Übertragung von Aufgaben und Tätigkeiten des Veranstalters von Online-Geldspielen an Dritte.
Art. 11 Businessplan
Der Businessplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a) Dokumente, die zuverlässig Auskunft über die Finanzierung und Finanzstruktur des Gesuchstellers geben;
b) einen Geschäfts- und Finanzplan für die kommenden fünf Jahre;
c) Wirtschaftlichkeitsberechnungen, aus denen glaubwürdig hervorgeht, dass der Veranstalter von Online-Geldspielen wirtschaftlich überlebensfähig ist;
d) Informationen, in welchen Ländern die Online-Geldspiele angeboten werden sollen.
Art. 12 Anwendbarkeit
Die Art. 3 bis 11 sind sinngemäss auf den Inhaber der Konzession anwendbar.
Art. 13 Gesuch
1) Gesuche um Erteilung einer Konzession sind beim Amt für Volkswirtschaft zuhanden der Regierung schriftlich in deutscher Sprache einzureichen.
2) Das Amt für Volkswirtschaft unterbreitet die Gesuche unter Setzung einer angemessenen Frist der Finanzmarktaufsicht (FMA) zur Stellungnahme.
Art. 14 Prüfung des Gesuchs
1) Das Amt für Volkswirtschaft prüft das Gesuch auf Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen.
2) Ist ein Gesuch unvollständig oder erachtet das Amt für Volkswirtschaft weitere Unterlagen oder Informationen als notwendig, so kann es eine Nachbesserung oder Ergänzung verlangen und eine Frist setzen. Die Frist kann auf ein begründetes Gesuch hin einmalig um höchstens 14 Tage verlängert werden. Verfällt die Frist, so wird das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben.
3) Besteht bezüglich Unterlagen, die für die Beurteilung des Gesuches notwendig sind, ein Editionsverweigerungsrecht oder stehen vom Amt für Volkswirtschaft zur Auskunftserteilung aufgeforderte Personen oder Amtsstellen ihm gegenüber unter dem Berufs- oder Amtsgeheimnis, so ist der Gesuchsteller dafür verantwortlich, dass diese Personen bzw. Amtsstellen vom Berufs- bzw. Amtsgeheimnis entbunden werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über das Aussageverweigerungsrecht des Geheimnisträgers trotz Entbindung durch den Geheimnisherrn.
4) Nach Abschluss der Prüfung leitet das Amt für Volkswirtschaft das Gesuch unter Beifügung eines Antrages zur Erteilung oder Ablehnung der Konzession an die Regierung weiter.
Art. 15 Erteilung der Konzession
Die Regierung entscheidet über die Erteilung der Konzession.
Art. 16 Veröffentlichung der Konzession
1) Das Amt für Volkswirtschaft veröffentlicht unter Wahrung berechtigter Wirtschafts- und Geschäftsinteressen des Konzessionsinhabers im Internet die wesentlichen Elemente der Konzessionsurkunde.
2) Als wesentliche Elemente gelten insbesondere:
a) die Rechtsform des Konzessionsinhabers;
b) die Beteiligungsverhältnisse;
c) die wichtigsten Geschäftspartner;
d) das Spielangebot.
Art. 17 Betriebsaufnahme
1) Können zum Zeitpunkt des Antrages des Amtes für Volkswirtschaft an die Regierung einzelne Konzessionsvoraussetzungen aus objektiven Gründen noch nicht oder erst aufgrund von Plänen oder vorläufigen Unterlagen nachgewiesen werden, so darf der Veranstalter von Online-Geldspielen seinen Betrieb erst aufnehmen, wenn er sämtliche Konzessionsvoraussetzungen erfüllt und das Amt für Volkswirtschaft ihm die Genehmigung für die Betriebsaufnahme erteilt hat.
2) Der Veranstalter von Online-Geldspielen reicht dem Amt für Volkswirtschaft die ausstehenden Unterlagen so bald als möglich nach. Er meldet dem Amt für Volkswirtschaft, ab welchem Zeitpunkt er sämtliche Konzessionsvoraussetzungen erfüllt.
3) Das Amt für Volkswirtschaft überprüft die Meldung und erteilt die Genehmigung für die Betriebsaufnahme, wenn die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind.
Art. 18 Änderung der Verhältnisse
1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen ist verpflichtet, dem Amt für Volkswirtschaft spätestens drei Wochen vor Eintritt der Rechtswirksamkeit:
a) die Vorgänge nach Art. 16 Bst. b des Gesetzes und Änderungen der Arbeitsverträge oder anderer Vereinbarungen mit Personen, die mit der Geschäftsführung betraut sind oder die zum leitenden Personal gehören, zu melden;
b) alle Änderungen der Verträge über die Übertragung spielrelevanter Aufgaben und Tätigkeiten des Veranstalters von Online-Geldspielen zur Genehmigung nach Art. 41 zu unterbreiten.
2) Bei Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse kann die Regierung die Konzession mit zusätzlichen Auflagen und Bedingungen versehen.
Art. 19 Grundsatz
Die Regierung entzieht die Konzession insbesondere, wenn durch den Veranstalter von Online-Geldspielen oder mit seiner Duldung in schwerwiegender Weise oder wiederholt:
a) im Sinne des Strafgesetzbuches Geld gewaschen wurde;
b) die Sorgfaltspflichten des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) und dieser Verordnung über die Sorgfaltspflichten der Veranstalter von Online-Geldspielen zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung nicht eingehalten wurden;
c) versucht wurde, durch falsche Angaben, Eingriffe in das EKS oder auf andere Weise die ordnungsgemässe Veranlagung oder Erhebung der Geldspielabgabe zu verhindern;
d) die Meldepflicht nach Art. 16 des Gesetzes und Art. 18 dieser Verordnung verletzt wurde;
e) Geldspiele, Gratisspiele, Jackpotsysteme oder EKS, die den spieltechnischen Anforderungen nicht entsprechen, betrieben wurden;
f) Spiele vorschriftswidrig oder regelwidrig betrieben wurden.
Art. 20 Grundsatz
Eine besondere Bewilligung der Regierung braucht, wer für einen nach Art. 60 des Gesetzes konzessionierten Veranstalter von Online-Geldspielen:
a) Server Hosting betreibt, d.h. ihm technische Infrastruktur für die Unterbringung von Teilen seiner elektronischen Plattform zur Verfügung stellt;
b) gewerbsmässig durchgeführte Spielervermittlung betreibt, d.h. ihm mit Hilfe von Untervermittlern ("affiliate programs") oder durch eine in eigenem Namen betriebene Geldspiel-Homepage ("skin providing") Spieler zuführt;
c) Marketing und Promotion betreibt.
Art. 21 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) der Gesuchsteller eine juristische Person mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein, der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat ist;
b) der Gesuchsteller, die wichtigsten Geschäftspartner und die Inhaber von Anteilen sowie die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten einen guten Leumund haben und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
c) der Gesuchsteller und die Inhaber von Anteilen die rechtmässige Herkunft der zur Verfügung stehenden Geldmittel nachgewiesen haben;
d) der Gesuchsteller - soweit er seinen Sitz im Ausland hat oder Teil einer im Geldspielbereich tätigen ausländischen Gruppe bildet - im Ausland einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren Aufsicht untersteht und dem Amt für Volkswirtschaft ein Mitglied der Geschäftsleitung als verantwortliche Ansprechperson bekannt gibt, die ihm nötigenfalls innert sieben Tagen nach erster Aufforderung für eine persönliche Besprechung beim Amt zur Verfügung steht;
e) die Geschäftsführung und das leitende Personal über das notwendige Fachwissen sowie über ausreichende Erfahrung in der Durchführung der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten verfügen;
f) die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind;
g) der Vertrag mit dem konzessionierten Veranstalter von Online-Geldspielen dem Amt für Volkswirtschaft erlaubt, sich ein umfassendes Bild über die Zusammenarbeit, die Aufgaben- und Verantwortungsteilung zwischen dem Veranstalter von Online-Geldspielen und dem Gesuchsteller sowie über die finanziellen Abgeltungen zwischen den Vertragsparteien zu machen;
h) der Vertrag nach Bst. g ein marktübliches Preis-/Leistungsverhältnis nicht überschreitet.
Art. 22 Geschäftspartner
1) Als wichtigste Geschäftspartner des Gesuchstellers gelten insbesondere Personen:
a) die ein wirtschaftliches Interesse am Gesuchsteller haben oder in einem bedeutenden Vertragsverhältnis zum Gesuchsteller stehen;
b) die den Spielbetrieb des konzessionierten Veranstalters von Online-Geldspielen beeinflussen könnten.
2) Der Gesuchsteller muss eine Liste der wichtigsten Geschäftspartner samt Beziehungsorganigramm beibringen.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann vom Gesuchsteller eine Liste aller Lieferanten samt vertraglichen Bindungen und Beziehungsorganigramm verlangen, wenn dies für den Nachweis seines guten Leumunds erforderlich erscheint.
Art. 23 Wirtschaftlich Berechtigte des Gesuchstellers
1) Als wirtschaftlich Berechtigte des Gesuchstellers gelten:
a) Personen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital des Gesuchstellers 10 % beträgt oder übersteigt;
b) Personen oder stimmrechtsverbundene Personengruppen, deren Beteiligung 10 % aller Stimmrechte beträgt oder übersteigt.
2) Personen, welche eine Beteiligung nach Abs. 1 besitzen, müssen dem Amt für Volkswirtschaft eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.
Art. 24 Nachweis des guten Leumunds
1) Zum Nachweis des guten Leumunds muss der Gesuchsteller über sich, die Mitglieder seiner Organe, über die leitenden Angestellten, seine wichtigsten Geschäftspartner sowie über die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten beziehungsweise der jeweiligen Mitglieder ihrer Organe insbesondere folgende Dokumente beibringen:
a) Strafregisterauszug;
b) Handelsregisterauszug und das Aktienbuch;
c) Auszug der letzten fünf Jahre aus dem Pfändungsregister;
d) Lebenslauf einschliesslich sämtlicher geschäftlicher Engagements im In- und Ausland, einschliesslich aller Verwaltungsratsmandate;
e) Liste aller Strafuntersuchungen und strafrechtlicher Prozesse der letzten fünf Jahre im In- und Ausland;
f) Liste aller Verfahren und Entscheide im Zusammenhang mit Betriebs- und Berufsausübungsbewilligungen der letzten fünf Jahre im In- und Ausland;
g) Liste aller Exekutions- und Konkursverfahren der letzten fünf Jahre im In- und Ausland;
h) die schriftliche Ermächtigung für das Amt für Volkswirtschaft zur Einsichtnahme in die Register der Gerichte und anderer Behörden.
2) Die Nachweise nach Abs. 1 Bst. a und b dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann diese Dokumente von Personen verlangen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital oder deren Stimmrechte beim Gesuchsteller weniger als 10 % betragen, wenn es dies für notwendig erachtet.
4) Hat oder hatte eine der Personen nach den Abs. 1 oder 3 in den letzten zehn Jahren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen.
Art. 26 b) bei gewerbsmässiger Spielervermittlung
1) Der Gesuchsteller muss insbesondere nachweisen, dass er:
a) über geeignete und sichere elektronische Plattformen für die Durchführung gewerbsmässiger Spielervermittlung ("affiliate programs") verfügt;
b) bei "affiliate programs" über geeignete Technologien und Verfahren für die korrekte und prompte Berechnung und Auszahlung der Provisionen an die beteiligten Vermittler ("affiliate marketers") und über ein geeignetes System zur korrekten Allokation der beteiligten Vermittler zu den Spielern verfügt;
c) bei "skin providing" über geeignete Technologien und Verfahren für die Identitätskontrolle und Datenerfassung vor Spielbeginn nach Art. 45 und die Handhabung der Spielverbote und Spielsperren nach Art. 53 bis 57 verfügt;
d) dem Amt für Volkswirtschaft die mit seiner Spielervermittlung zusammenhängenden Geldflüsse zwischen ihm, dem konzessionierten Veranstalter von Online-Geldspielen und den allenfalls beteiligten Untervermittlern offen legt.
2) Er muss ferner folgende Dokumente einreichen:
a) den Vertrag mit dem konzessionierten Veranstalter von Online-Geldspielen;
b) bei "affiliate programs" die aktuellen Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Spielverträgen;
c) bei "skin providing":
1. die Liste der angebotenen Geldspiele samt den zugehörigen Spielregeln gemäss Veröffentlichung auf der Geldspiel-Homepage des "skin providers";
2. das Konzept für die Akquisition von Spielern;
3. das Konzept für den Ausschluss von Spielern aus gesperrten Ländern nach Art. 59.
3) Dem "skin provider" ist es untersagt, die folgenden dem konzessionierten Veranstalter von Online-Geldspielen vorbehaltenen Tätigkeiten auszuüben:
a) Bestätigung von Spielgewinnen nach Art. 47;
b) Zahlungsverkehr mit dem Spieler nach Art. 58;
c) Finanztransaktionen nach Art. 67 bis 70.
4) Dem "skin provider" ist es erlaubt, die ihm vom konzessionierten Veranstalter von Online-Geldspielen zur Verfügung gestellten Spielerinformationen zu den Tätigkeiten nach Abs. 3 auf seiner eigenen Homepage zu veröffentlichen.
Art. 27 c) bei Marketing und Promotion
1) Der Gesuchsteller muss insbesondere nachweisen, dass er:
a) über eine geeignete Infrastruktur für die Durchführung von Marketing- und Promotions-Aktivitäten im Dienste des konzessionierten Veranstalters von Online-Geldspielen verfügt;
b) über ein geeignetes Kontrollsystem zur Verhinderung aufdringlicher oder irreführender Werbung für die Angebote des konzessionierten Veranstalters von Online-Geldspielen verfügt;
c) dem Amt für Volkswirtschaft die mit seinen Aktivitäten zusammenhängenden Geldflüsse zwischen ihm und dem konzessionierten Veranstalter von Online-Geldspielen offen legt.
2) Er muss ferner folgende Dokumente einreichen:
a) den Vertrag mit dem konzessionierten Veranstalter von Online-Geldspielen;
b) eine Beschreibung seiner Marketing- und Promotions-Aktivitäten im Dienste des konzessionierten Veranstalters von Online-Geldspielen.
Art. 28 Anwendbarkeit
Die Art. 21 bis 27 sind sinngemäss auf den Inhaber der Bewilligung anwendbar.
Art. 29 Anwendbarkeit
Die Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 14 bis 19 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 30 Höhe der Eigenmittel
1) Während der ganzen Konzessionsdauer müssen:
a) die flüssigen Mittel die Forderungen der Spieler übersteigen;
b) das kurzfristige Umlaufvermögen die kurzfristigen Verbindlichkeiten übersteigen;
c) das Gesamtvermögen das Total der Verbindlichkeiten um mindestens 25 % übersteigen.
2) Die Regierung kann höhere Eigenmittel verlangen, wenn besondere Betriebsrisiken oder andere besondere Umstände vorliegen.
Art. 31 Grundsatz
1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen unterhält ein wirksames Qualitätsmanagementsystem, das der Art und dem Umfang seiner Tätigkeit entspricht.
2) Er hält seine Organisationsstrukturen, Betriebsabläufe, Verfahren, Prozesse und Ressourcen schriftlich fest und dokumentiert sie; er legt die Aufgaben und die Verantwortung der leitenden Angestellten einschliesslich der für die Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung Verantwortlichen fest und beschreibt sie.
3) Das Qualitätsmanagementsystem umfasst auch die Datenbearbeitungsvorgänge sowie das Risikomanagement mit Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens für besonders risikobehaftete Geschäfte, welche die Liquidität und den Ruf des Veranstalters von Online-Geldspielen gefährden können.
Art. 32 Grundsatz
1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen muss ein nach Art. 33 geprüftes EKS unterhalten, das sämtliche in den Spielbetrieb einbezogenen Server mit einschliesst, insbesondere für:
a) Kundendienste ("customer services");
b) Spielentwicklung;
c) Datenbanken;
d) elektronischen Zahlungsverkehr;
e) Speichernetzwerke ("storage area networks", "SAN's");
f) network attached storage ("NAS");
g) Backups.
2) Sämtliche Geldspiele und Jackpotsysteme sind an das EKS anzuschliessen.
3) Das EKS zeichnet bei Geldspielen und Jackpotsystemen sämtliche Daten nach den Bestimmungen der Art. 35 bis 40 auf.
Art. 33 Prüfung
1) Für die Prüfung des EKS gelten die Art. 73 f. sinngemäss.
2) Der Konformitätserklärung über das EKS ist ein Prüfbericht samt separater Konformitätsbescheinigung beizulegen von:
a) einer in- oder ausländischen Stelle, die vom Amt für Volkswirtschaft auf der Grundlage der internationalen Norm ISO/IEC 17020 spezifisch für den Bereich dieser Verordnung akkreditiert ist; oder
b) einer ausländischen Stelle, die über eine gleichwertige ausländische Akkreditierung verfügt und Prüf- und Konformitätsbewertungsverfahren anwendet, die den vom Amt für Volkswirtschaft festgelegten Anforderungen entsprechen.
3) Das Amt für Volkswirtschaft macht eine Liste der akkreditierten Stellen öffentlich zugänglich.
Art. 34 Dokumentation
Das Amt für Volkswirtschaft kann insbesondere folgende Angaben und Unterlagen verlangen:
a) Name und Adresse des Inverkehrbringers und des Herstellers, wenn diese nicht identisch sind;
b) Typen-, Modell- oder Seriennummer (Identifikationsnummer);
c) Art und Anzahl der angeschlossenen Spiele;
d) Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software mit Systemarchitektur, Schemata, Ablaufdiagrammen und vollständiger Dokumentation über die Hard- und Software;
e) das Programm;
f) eine Bestätigung sowie das Prüfergebnis und den Prüfbericht einer Stelle nach Art. 33 Abs. 2, aus welchen hervorgeht, dass die sichere Kommunikation zwischen dem EKS und den angeschlossenen Geldspielen sowie die Aufzeichnung der Daten sichergestellt sind.
Art. 35 Anforderungen an das EKS für Geldspiele
1) Das EKS muss in der Lage sein, den Bruttospielertrag und, soweit dies spieltechnisch machbar ist, die Auszahlungsquote jedes angeschlossenen Geldspiels zu berechnen.
2) Das EKS muss in der Lage sein, jedes angeschlossene Geldspiel einwandfrei zu identifizieren und ihm spielerbezogen sämtliche spielrelevanten Transaktionsdaten automatisch zuzuordnen, insbesondere:
a) die eingesetzten Spielkredite in allen gespielten Spielen (Turnover) mit Datum und Uhrzeit;
b) die bei gewissen virtuellen Tischspielen oder Spielturnieren erhobenen Kommissionen, Teilnahmegebühren und dergleichen (z.B. "droits de table" bzw. "rakes" bei Baccara bzw. Poker) mit Datum und Uhrzeit;
c) die gewonnenen Spielkredite in allen gespielten Spielen (Total wins) einschliesslich Boni und ähnliche Vergütungen;
d) das Datum und die Uhrzeit der Auszeiten und Betriebsunterbrüche von Spielen;
e) das Datum, die Uhrzeit sowie eine Beschreibung oder eine Referenz der Störungsmeldungen, die vom internen Diagnosesystem eines Spiels ausgehen.
3) Kann mit unterschiedlichen Einsätzen gespielt werden, so muss das EKS in der Lage sein, den Geld- oder Kreditwert aller eingesetzten Spielkredite korrekt zu erfassen.
4) Die Daten nach Abs. 1, Abs. 2 Bst. a bis c und Abs. 3 müssen pro Tag, Monat und Jahr aggregiert werden können.
Art. 36 Anforderungen an das EKS für Jackpots
1) Für jeden online angebotenen Jackpot muss das EKS folgende Daten erfassen:
a) die Art der Systeme;
b) die Beiträge jedes Geldspiels an den Jackpot (Increments) mit Datum und Uhrzeit;
c) die Jackpotgewinne, einschliesslich des Datums und der Uhrzeit des Jackpotgewinns;
d) bei Auslösung des Jackpots die Identifikation (Nummer oder anderes Identifikationsmerkmal) des auslösenden Geldspiels und je nach Art des Jackpots eine Gewinnmeldung des angeschlossenen Geldspiels oder eine entsprechende Meldung des Jackpot-Controllers, je mit Datum und Uhrzeit.
2) Die Daten nach Abs. 1 Bst. b und c müssen pro Tag, Monat und Jahr aggregiert werden können.
Art. 37 Verbindung
1) Geldspiele und Jackpots müssen permanent mit dem EKS verbunden sein.
2) Bei einem Verbindungsunterbruch sind die betroffenen Geldspiele unverzüglich ausser Betrieb zu nehmen, sofern die Daten nicht in einem Zwischenspeicher oder auf eine andere Art gespeichert bzw. gesichert und anschliessend ohne Datenverluste in das EKS übertragen werden können.
3) Das EKS prüft regelmässig, ob eine Verbindung zu den Geldspielen besteht. Es zeigt einen Verbindungsunterbruch an und erstellt ein entsprechendes Protokoll.
Art. 38 Datenspeicherung
1) Die Daten nach Art. 35 und 36 sind unverändert von den angeschlossenen Geldspielen zu übernehmen und zu speichern (Rohdaten). Diese Daten dürfen nicht abgeändert werden können; es sind entsprechende Schutzmassnahmen vorzusehen.
2) Das EKS muss diese Daten auf Anfrage in einer übersichtlichen Art und Weise zur Verfügung stellen.
3) Vom EKS berechnete Daten, die Anlass zu Änderungen oder Anpassungen geben, sind deutlich zu identifizieren. Der Vorgang ist schriftlich zu rechtfertigen.
4) Die Daten sind in geeigneter Form zu speichern und nach der Überweisung der Geldspielabgabe während mindestens fünf Jahren an einem sicheren Ort aufzubewahren.
Art. 39 Zugriffsprotokoll und Zugriffsrechte
Das EKS erstellt ein Protokoll über jeden Zugriff auf das System sowie über jede Bearbeitung, die einen Einfluss auf die Daten haben.
Art. 40 Ausserordentliche Vorkommnisse
Ausserordentliche Vorkommnisse an einem der angeschlossenen Spiele, der Ausfall oder eine namhafte Störung des EKS sind unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft zu melden. Dieses entscheidet über das weitere Vorgehen und die weitere Verwendung der Daten. Vorher dürfen keine Daten gelöscht oder vernichtet werden.
Art. 41 Grundsatz
1) Verträge, mit denen der Veranstalter von Online-Geldspielen spielrelevante Aufgaben an Dritte überträgt, bedürfen zu ihrer Gültigkeit vorgängig der Genehmigung des Amtes für Volkswirtschaft. Als spielrelevant gelten insbesondere jene Aufgaben des Veranstalters von Online-Geldspielen, welche:
a) einer besonderen Bewilligung nach Art. 20 bedürfen;
b) die Abwicklung und Überwachung der Geldspiele und Geldflüsse, einschliesslich den Zahlungsverkehr zwischen dem Veranstalter und dem Spieler, betreffen.
2) Das Amt für Volkswirtschaft verweigert die Genehmigung insbesondere, wenn der Vertrag:
a) Aufgaben im Kernbereich des Veranstalters von Online-Geldspielen nach Abs. 3 betreffen würde;
b) die Unabhängigkeit des Veranstalters von Online-Geldspielen nach aussen beeinträchtigen könnte;
c) ein marktübliches Preis-/Leistungsverhältnis überschreiten würde;
d) dem Amt für Volkswirtschaft nicht erlaubt, sich ein umfassendes Bild über die Zusammenarbeit, die Aufgaben- und Verantwortungsteilung zwischen dem Veranstalter von Online-Geldspielen und dem Vertragspartner sowie über die finanziellen Abgeltungen zwischen den Vertragsparteien zu machen.
3) Als Aufgaben im Kernbereich des Spielbetriebs gelten vorbehaltlich Art. 20 ff. insbesondere Massnahmen:
a) mit unmittelbarer Auswirkung auf den Bruttospielertrag;
b) zum Vollzug des Sicherheitskonzepts;
c) zum Vollzug des Sorgfaltspflichtkonzepts, vorbehaltlich ausdrücklicher Bestimmungen über die Delegation einzelner Sorgfaltspflichten nach Art. 14 SPG.