Der Veranstalter von Online-Geldspielen unterhält ein Sicherheitskonzept, das sicherstellt, dass:
a) die erforderlichen Risikomanagement- und Kontrollsysteme wirksam geführt werden;
b) unberechtigtes Spielen verhindert wird;
c) unberechtigte Personen weder Zutritt zu den Überwachungs-, Kontroll-, Informatik- und Spielsystemen noch Zugriff auf Vermögenswerte und auf diese Systeme haben;
d) der Spielbetrieb geordnet verläuft;
e) unerlaubte Handlungen und Vorkommnisse frühzeitig erfasst und die Spielvorgänge überwacht werden;
f) der Geldfluss geregelt verläuft, insbesondere zur Verhinderung von Vermögensdelikten;
g) Schäden an Personen, Sachen und Daten möglichst verhindert werden;
h) Streitigkeiten zwischen Spielern und dem Veranstalter rasch und auf faire Weise bereinigt werden.
Art. 43 Schutz vor unberechtigten Zugriffen
1) Alle Einrichtungen oder Systeme, die besonders schützenswerte oder für die Bestimmung des Bruttospielertrags wichtige Daten enthalten, insbesondere das EKS, das Kameraüberwachungssystem und die Jackpotsysteme (Jackpot-Controllers), sind vor unberechtigten Eingriffen zu schützen.
2) Alle Personen, die auf diese Systeme Zugriff haben, müssen über ein individuelles Passwort verfügen. Auf Gesuch des Veranstalters von Online-Geldspielen kann das Amt für Volkswirtschaft andere mindestens gleichwertige Vorkehrungen bewilligen; die Einrichtung von fiktiven Benutzernamen, die von mehreren Personen gebraucht werden, ist untersagt.
3) Soll das Informatiksystem innerhalb des Veranstalters von Online-Geldspielen mit einem externen System verbunden werden, so muss der Veranstalter von Online-Geldspielen über Sicherheitsmassnahmen verfügen, die gewährleisten, dass nur die zuvor bestimmten Personen von ausserhalb auf das interne System des Veranstalters von Online-Geldspielen zugreifen können. Der Veranstalter von Online-Geldspielen erstellt eine Liste mit den Applikationen, die diese Personen anwenden können.
4) Dritte haben zur Fernwartung nur Zugriff auf die Einrichtungen und Systeme nach Abs. 1, wenn die eine Fernwartung durchführende Person über ein individuelles Passwort verfügt.
5) Zugriffe von Dritten von innerhalb oder ausserhalb des Veranstalters von Online-Geldspielen auf das interne System des Veranstalters von Online-Geldspielen sind in einem Protokoll mit folgenden Angaben festzuhalten:
a) der Name des Verantwortlichen, der den Eingriff erlaubt hat;
b) der Name der Person, die den Eingriff ausgeführt hat;
c) die Uhrzeit, das Datum und die Dauer des Eingriffes;
d) der Grund des Eingriffes;
e) eine Beschreibung der ausgeführten Arbeiten.
Art. 44 Überwachungsraum
1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen verfügt über ein oder mehrere Überwachungsräume. Darin laufen Daten und Informationen des EKS sowie Daten des Kameraüberwachungssystems zusammen.
2) Werden physische Spieltische für den Online-Betrieb eingesetzt, so muss mindestens ein Mitarbeiter, der mit der Überwachung der Kameraaufzeichnungen beauftragt ist, im Überwachungsraum anwesend sein und mit Hilfe der Kameraüberwachung den Spielbetrieb von der Eröffnung bis zur Schliessung der Tische überwachen.
Art. 45 Identitätskontrolle vor Spielbeginn
1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen darf eine Person erst zum Geldspiel zulassen oder für sie ein Kundenkonto einrichten, nachdem er von ihr die Angaben nach Art. 67 Abs. 1 des Gesetzes erhalten hat und ihm diese glaubwürdig erscheinen.
2) Er stellt fest, ob ein Spielverbot gegen die betreffende Person besteht.
Art. 46 Dokumentationspflicht
1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen führt Protokolle, die zuverlässige Rückschlüsse auf den internen Geldfluss zwischen Konti aller Art sowie auf Handlungen in Zusammenhang mit Geldspielen, Jackpotsystemen, physischen Spieltischen und EKS sowie Eingriffe in diese zulassen.
2) Zusätzlich werden folgende Handlungen protokolliert:
a) Übergabe von Schlüsseln und Badges;
b) Programmierung der Geldspiele;
c) relevante Servicearbeiten sowie Soft- und Hardwaresupport an physischen Spieltischen, Geldspielen, Jackpotsystemen, Kameraüberwachungssystemen und EKS. Relevant sind alle Arbeiten, die der Aufrechterhaltung der Qualität dienen oder die Eigenschaften der Einrichtung verändern können.
3) Der Veranstalter von Online-Geldspielen erstellt ein Reglement, welches die Zugriffsrechte auf die Daten nach Abs. 1 und 2 regelt.
Art. 47 Bestätigung von Spielgewinnen
1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen kann auf Verlangen des Spielers Spielgewinne durch Abgabe eines Auszugs aus dem Kundenkonto schriftlich bestätigen, wenn der Kontoauszug für die gesamte Dauer der Kundenbeziehung folgende Angaben enthält:
a) den gesamten Zahlungsverkehr zwischen dem Veranstalter von Online-Geldspielen und dem Spieler;
b) alle Belastungen des Kundenkontos für Spieleinsätze, Kommissionen, Teilnahmegebühren und dergleichen;
c) alle Gutschriften auf dem Kundenkonto für Spielgewinne, Boni und dergleichen.
2) Untersagt sind insbesondere Bestätigungen, die nur einzelne Spielgewinne einschliesslich Jackpotgewinne wiedergeben.
Art. 48 Aufbewahrungsdauer
1) Die Protokolle und Belege, die zur Bestimmung und Kontrolle des Bruttospielertrags dienen, sowie die Protokolle der Jackpotsystemprogrammierung sind während fünf Jahren nach Überweisung der Geldspielabgabe an einem sicheren Ort aufzubewahren. Die anderen Protokolle und Belege sind während mindestens zwölf Monaten aufzubewahren.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann für einzelne Protokolle andere Fristen festlegen.
3) Längere gesetzliche Fristen bleiben vorbehalten.
Art. 49 Grundsatz
1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen unterhält ein Kameraüberwachungssystem, welches die Räume, in welchen physische Tischspiele, das EKS sowie das Jackpotsystem (Jackpot-Controller) stehen, während 24 Stunden pro Tag ununterbrochen überwacht.
2) Die Angestellten des Veranstalters von Online-Geldspielen sind in geeigneter Weise über die Kameraüberwachung zu informieren.
3) Der Veranstalter von Online-Geldspielen stellt sicher, dass nur Personen Zugriff auf die Kameraaufzeichnungen haben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
4) Wird eine Störung des Kamerasystems festgestellt, so wird dies unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft gemeldet.
5) Werden strafbare Handlungen beobachtet und aufgezeichnet, so werden diese in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll wird dem Amt für Volkswirtschaft unverzüglich übermittelt.
6) Der Veranstalter von Online-Geldspielen erstellt ein Reglement, welches die Verwendung der Kameraaufzeichnungen und die Zugriffsrechte regelt.
Art. 50 Dokumentation
Das Amt für Volkswirtschaft kann folgende Angaben und Unterlagen verlangen:
a) Name und Adresse des Inverkehrbringers und des Herstellers, wenn diese nicht identisch sind;
b) Typen-, Modell- oder Seriennummer (Identifikationsnummer);
c) Angabe der Anzahl und der Standorte der Kameras;
d) Standort des Videoüberwachungsraums;
e) Plan des Kameraüberwachungssystems (Floorplan);
f) einen genauen technischen Beschrieb über die Funktionsweise des Systems.
Art. 51 Kameraüberwachung für physische Spieltische
1) Jeder physische Spieltisch ist durch das Kameraüberwachungssystem zu überwachen. Die Kameras im Tischspielbereich müssen in der Lage sein, die Spielhandlungen, Spielereignisse und Spielergebnisse sowie den Wert der allenfalls gespielten Spielkarten, Spielwürfel und anderer Spielutensilien derart aufzuzeichnen, dass sie einwandfrei erkennbar sind.
2) Wird vor Spielbeginn eine Panne des Kameraüberwachungssystems festgestellt, die eine Unterbrechung der Überwachung oder der Aufzeichnung der Bilder zur Folge hat, und kann die Aufbewahrung der Bilder nicht anders gewährleistet werden, so darf der Betrieb der betroffenen Tischspiele nicht aufgenommen werden.
3) Wird während des laufenden Spielbetriebes eine Panne des Kameraüberwachungssystems festgestellt, so muss der Betrieb nach Abschluss des laufenden Spieles an den betroffenen Tischen unterbrochen werden, wenn die Panne die Unterbrechung der Überwachung zur Folge hat.
Art. 52 Aufzeichnung und Aufbewahrung
Die Bilder des Kameraüberwachungssystems sind aufzuzeichnen und während drei Monaten an einem sicheren Ort aufzubewahren.
Art. 53 Spielverbote und Spielsperren
1) Zur Umsetzung der Spielverbote nach Art. 22 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 Bst. a und b des Gesetzes registriert der Veranstalter von Online-Geldspielen elektronisch Name, Vorname und Adresse der Person sowie ihre das Spielverbot begründende Funktion.
2) Der Veranstalter von Online-Geldspielen legt das Verfahren bei verhängten sowie bei selbstbeantragten Spielsperren fest.
3) Bei Spielsperren nach Art. 23 des Gesetzes registriert der Veranstalter von Online-Geldspielen elektronisch:
a) Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der gesperrten Person;
b) die Art der Sperre;
c) das Ausstellungsdatum und die Dauer der Sperre;
d) bei einer Limitierung der Teilnahme am Spielbetrieb die Überweisungs-, Einsatz- oder Spielverlustlimiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums;
e) die Begründung der Sperre.
4) Zusätzlich registriert er bei Spielsperren nach Möglichkeit:
a) die berufliche und familiäre Situation des Spielers;
b) das Spielverhalten, welches zur Spielsperre geführt hat;
c) Meldungen und Auskünfte Dritter;
d) Massnahmen, welche er vor der Spielsperre getroffen hat;
e) die nach dem Aussprechen der Spielsperre getroffenen Massnahmen wie Gespräche, Empfehlungen, Vermittlung von Beratungs- und Unterstützungsprogrammen sowie das Ergebnis dieser Massnahmen.
5) Der Veranstalter von Online-Geldspielen registriert die von einer Spielsperre betroffenen Personen und macht deren Identität für die anderen Veranstalter von Online-Geldspielen und für die konzessionierten Spielbanken zugänglich. Er kann die Identität betroffener Personen ausländischen Veranstaltern von Online-Geldspielen zugänglich machen, soweit diese Gegenrecht halten.
6) Er stellt sicher, dass gesperrte Personen von sämtlichen Marketing- und Promotionsmassnahmen des Veranstalters von Online-Geldspielen ausgeschlossen werden.
Art. 54 Aufhebung von Sperren
1) Der Spieler kann vom Veranstalter von Online-Geldspielen jederzeit die Aufhebung der selbst beantragten Spielsperre verlangen. Das Begehren ist schriftlich oder elektronisch zu übermitteln und bedarf keiner Begründung.
2) Soweit der Veranstalter von Online-Geldspielen die Spielsperre verhängt hat, entscheidet er über deren Aufhebung; er klärt vorgängig ab, ob der Grund für die Sperre nicht mehr besteht.
3) Der Veranstalter von Online-Geldspielen legt das Verfahren zur Aufhebung der von ihm verhängten Spielsperren fest und berücksichtigt hierbei Folgendes:
a) Er informiert die betroffene Person über das Verfahren.
b) Er lädt die betroffene Person mittels eines Schreibens zu einem persönlichen oder telefonischen Gespräch ein und verlangt von ihr die für die Beurteilung ihrer finanziellen Situation geeigneten Dokumente wie Pfändungsregisterauszug oder Lohnabrechnung.
c) Er hält die Gespräche in einem Protokoll fest; dieses muss von der betroffenen Person unterzeichnet werden.
4) Sobald die Sperre aufgehoben ist, dürfen Daten über die betroffene Person nach Art. 53 f. nicht mehr für andere Veranstalter von Online-Geldspielen und für Spielbanken zugänglich sein.
Art. 55 Bericht
1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen reicht dem Amt für Volkswirtschaft jährlich einen detaillierten Bericht ein, der Informationen über die Daten über Spielsperren sowie die monatliche Verteilung von Spielsperren und deren Aufhebungen enthält.
2) Die im Bericht enthaltenen Daten dürfen keine Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Spieler zulassen.
Art. 56 Zugriffsrechte
1) Auf Daten nach Art. 53 Abs. 3 und 4 sowie Art. 54 Abs. 1 und 2 haben nur diejenigen Personen Zugriff, welche mit der Umsetzung der Spielverbote und Spielsperren betraut sind. Die Veranstalter von Online-Geldspielen erstellen ein entsprechendes Reglement.
2) Anderen Veranstaltern von Online-Geldspielen und Spielbanken werden nur die Daten nach Art. 53 Abs. 3 Bst. a und b übermittelt oder zugänglich gemacht.
3) Zu Studien- und Weiterbildungszwecken sowie für Statistiken dürfen nur anonymisierte Daten verwendet werden.
Art. 57 Aufbewahrungsdauer
1) Die Akten nach Art. 53 Abs. 3 und 4 sowie Art. 54 Abs. 2 Bst. c sind nach der Aufhebung der Spielsperre während fünf Jahren an einem sicheren Ort aufzubewahren, soweit keine längeren gesetzlichen Fristen vorgesehen sind.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann für einzelne Protokolle die Frist verkürzen oder bis auf zehn Jahre verlängern.
Art. 58 Zahlungsmittel
1) Zahlungen des Spielers mittels Debit- und Kreditkarten sind unverzüglich seinem Kundenkonto gutzuschreiben. Sie dürfen erst zur Spielteilnahme freigegeben werden, nachdem der Herausgeber der Karte die Transaktion genehmigt hat.
2) Der Veranstalter von Online-Geldspielen darf Zahlungen des Spielers mittels Debit- und Kreditkarten, Bank- und Postkonti, e-wallets und dergleichen nur annehmen, wenn die Karten bzw. die Konti auf den Namen des Spielers lauten. Zahlungen mittels Karten, Konti und dergleichen, die auf den Namen einer juristischen Person lauten, darf er nicht annehmen.
3) Die Gewährung von Darlehen, Krediten und Vorschüssen an Spieler ist dem Veranstalter von Online-Geldspielen verboten. Er darf Spieler nicht auf Dritte hinweisen, die ihnen Darlehen, Kredite oder Vorschüsse gewähren könnten.
Art. 59 Grundsatz
Der Veranstalter von Online-Geldspielen darf seine Angebote im Ausland durchführen, soweit er den Nachweis erbringt, dass:
a) er über die erforderlichen Bewilligungen verfügt; oder
b) die Geldspiele im betreffenden Land ohne Bewilligung durchgeführt werden dürfen.
Art. 60 Physische Tischspiele
1) Veranstalter von Online-Geldspielen dürfen eine unbeschränkte Anzahl aller marktgängigen Tischspiele in physischer Form zum Zwecke des Online-Geldspiels einsetzen, sofern:
a) es sich um ein reines Glücksspiel ohne Anteil von Geschicklichkeit am Spielausgang handelt;
b) die Spielteilnahme ausschliesslich auf dem Wege der elektronischen Kommunikation möglich ist;
c) das Tischspiel an das EKS angeschlossen ist;
d) weder Bargeld noch physische Jetons und Spielplaques verwendet werden;
e) die Spielutensilien und das Spielzubehör wie Tische, Spielkugeln, Spielwürfel, Roulettezylinder und Kartenmischer so beschaffen sind, dass sie sich für das betreffende Spiel eignen sowie ein faires und auf Zufall beruhendes Spiel gewährleisten;
f) die Spielregeln vom Amt für Volkswirtschaft genehmigt sind;
g) die Spielergebnisse zu statistischen Zwecken elektronisch oder auf andere geeignete Weise erfasst und dokumentiert werden; und
h) bei Roulette und ähnlichen Spielen die Kesseldrehgeschwindigkeit dauernd überwacht wird.
2) Für physische Tischspiele ist der Einsatz nicht beschränkt. Die Veranstalter von Online-Geldspielen dürfen die Einsatzhöhe in ihren Spielregeln jedoch begrenzen.
3) Die Höchsteinsätze werden für jede gebotene Gewinnmöglichkeit gemäss den Spielregeln festgelegt.
4) Bei Überschreiten der Höchsteinsätze werden die Einsätze auf den festgelegten Höchstwert reduziert.
5) Eine vom Veranstalter von Online-Geldspielen einbehaltene Kommission für den Betrieb eines Jackpots bei einem Spieltisch darf höchstens 10 % der Increments betragen.
6) Das Amt für Volkswirtschaft kann dem Veranstalter von Online-Geldspielen den Betrieb bestimmter Tischspiele untersagen, wenn er keine Gewähr für den korrekten Betrieb der betreffenden Spiele bietet.
Art. 61 Andere Geldspiele
1) Veranstalter von Online-Geldspielen dürfen eine unbeschränkte Anzahl von Geldspielen betreiben.
2) Der Einsatz ist nicht beschränkt.
3) Der Höchstgewinn pro Spiel ist nicht beschränkt.
4) Das Amt für Volkswirtschaft kann dem Veranstalter von Online-Geldspielen den Betrieb bestimmter Geldspiele untersagen, wenn er keine Gewähr für den korrekten Betrieb der betreffenden Spiele bietet.
5) Es kann ihm angemessene Beschränkungen der Einsätze oder Gewinne auferlegen, wenn seine liquiden Mittel nach Auszahlung der Gewinne den betrieblich notwendigen Betrag unterschreiten könnten.
6) Der Betrieb von Wettbörsen ("betting exchanges") ist untersagt. Als Wettbörsen gelten Geldspiel-Plattformen, bei denen die Spielteilnehmer gegen Entrichtung einer Provision oder anderen Entschädigung an den Betreiber der Plattform nicht gegen diesen, sondern gegeneinander wetten.
Art. 62 Jackpotsysteme
1) Veranstalter von Online-Geldspielen dürfen ein oder mehrere Jackpotsysteme betreiben und diese mit anderen inländischen Veranstaltern vernetzen.
2) Die Vernetzung von Spielen zur Bildung von Jackpots zwischen in- und ausländischen Online-Geldspielen ist erlaubt, wenn der Veranstalter von Online-Geldspielen:
a) den Nachweis erbringt, dass sein ausländischer Geschäftspartner einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren Aufsicht untersteht;
b) den Nachweis erbringt, dass sein ausländischer Geschäftspartner für den Betrieb des Jackpots ein EKS unterhält, das den technischen und den Sicherheitsanforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung im Wesentlichen entspricht;
c) die Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung uneingeschränkt erfüllen kann.
Art. 63 Grundsatz
1) Veranstalter von Online-Geldspielen dürfen Spielturniere anbieten.
2) Organisiert ein Veranstalter von Online-Geldspielen ein Geldspielturnier, so gilt die Differenz zwischen der Teilnahmegebühr ("rake" und dergleichen) und den ausgerichteten Preisen bei einem Überschuss als Bruttospielertrag.
3) Die Vernetzung von Plattformen mit ausländischen Netzwerken (z.B. bei Poker) zwecks Schaffung eines international wettbewerbsfähigen Spieler-Pools ist erlaubt, wenn der Veranstalter von Online-Geldspielen:
a) den Nachweis erbringt, dass sein ausländischer Geschäftspartner einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren Aufsicht untersteht;
b) den Nachweis erbringt, dass sein ausländischer Geschäftspartner für den Betrieb des Netzwerks ein EKS unterhält, das den technischen und den Sicherheitsanforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung im Wesentlichen entspricht;
c) die Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung uneingeschränkt erfüllen kann.
Art. 64 Begriff und Regeln
1) Als Spielturnier gilt eine Veranstaltung, an welcher sich die Teilnehmer beim Spiel an Geldspielen messen. Zu Beginn des Turniers erhält jeder Teilnehmer dieselbe Anzahl von Spielkrediten. Es können Preise in Aussicht gestellt werden.
2) Vor der Ausschreibung eines Turniers hat der Veranstalter von Online-Geldspielen dem Amt für Volkswirtschaft die Turnierregeln zur Genehmigung einzureichen. Die Turnierregeln beinhalten mindestens Angaben darüber:
a) an oder mit welchen Geldspielen gespielt wird;
b) wie das Spiel verläuft und wie der Gewinner ermittelt wird;
c) wie hoch die Teilnahmegebühren ("rake" und dergleichen) sind;
d) welche Gewinne in Aussicht gestellt werden.
3) Die Turnierregeln sind den Teilnehmern bekannt zu geben.
4) Der Veranstalter von Online-Geldspielen führt eine Abrechnung über jedes einzelne Spielturnier.
Art. 65 Zulässige Geldspiele
1) Spielturniere dürfen nur mit Geldspielen veranstaltet werden, die den technischen Anforderungen der Geldspielgesetzgebung entsprechen.
2) Der Veranstalter von Online-Geldspielen weist die Daten, welche während des Turniers gesammelt wurden, separat von den Daten der anderen angebotenen Geldspiele aus.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein sicherer Spielbetrieb sichergestellt wird.
Art. 66 Spielregeln
1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen erlässt die Spielregeln für die von ihm angebotenen Geldspiele, Jackpots und Spielturniere und unterbreitet sie dem Amt für Volkswirtschaft zur Genehmigung.
2) Geldspiele, Jackpotsysteme und Spielturniere dürfen nur nach den vom Veranstalter von Online-Geldspielen erlassenen und vom Amt für Volkswirtschaft genehmigten Spielregeln betrieben werden.
3) Der Veranstalter von Online-Geldspielen erstellt eine Kurzfassung der Spielregeln in leicht verständlicher Sprache für jedes einzelne Spiel und:
a) unterbreitet sie dem Amt für Volkswirtschaft zur Genehmigung;
b) veröffentlicht sie auf seiner Homepage;
c) stellt sicher, dass die Spielteilnehmer während des Spiels auf die massgeblichen Spielregeln einfachen und schnellen Zugriff haben.
4) Die Spielregeln beinhalten mindestens folgende Angaben:
a) die Bedienungsanleitung;
b) die Art und Weise, wie die Einsätze zu leisten sind;
c) die Minimal- und Maximaleinsätze;
d) die Gewinnmöglichkeiten;
e) die Auszahlungsbedingungen des Veranstalters von Online-Geldspielen, insbesondere bei Fehlfunktionen der Geldspiele.
5) Bei Poker- und ähnlichen Geldspielturnieren darf der Veranstalter keine automatisierten Spielprogramme ("bots" und dergleichen) einsetzen, um eine erhöhte Frequentierung oder Popularität seiner Angebote zu simulieren.
Art. 67 Kundenkonto
1) Dem Veranstalter von Online-Geldspielen ist es untersagt, anonyme Kundenkonti oder solche mit fiktiven Inhabern zu führen.
2) Bevor der Veranstalter von Online-Geldspielen zugunsten eines Spielers ein Kundenkonto eröffnet, hat er ihm die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugänglich zu machen und dessen schriftliche oder elektronische Zustimmung zu den AGB einzuholen.
3) Er darf den Inhaber eines Kundenkontos nur soweit zum Spiel zulassen, als die zum Spiel benötigten Mittel auf dem Konto zur Verfügung stehen.
4) Er hat tägliche Backups aller die Kundenkonti betreffenden Daten vorzunehmen.
Art. 68 Schutz der Kundengelder
1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen hat sicherzustellen, dass sämtliche Kundenguthaben jederzeit durch liquide Mittel gedeckt sind.
2) Er muss dem Amt für Volkswirtschaft eine unwiderrufliche Erklärung seiner Bank vorlegen, wonach sie die Gelder auf den Kundenkonti nicht mit eigenen Forderungen gegen den Veranstalter verwertet oder sonstwie behändigt.
3) Er muss sicherstellen, dass unberechtigte Zugriffe auf die Kundenkonti unterbleiben. Die Inhaber der Kundenkonti dürfen nur über sichere, durch Passwort oder gleichwertige technische Mittel geschützte Verbindungen auf ihr Konto zugreifen.
4) Bei Abbruch eines Spiels infolge Unterbruchs der Online-Verbindung zwischen einem Server des Veranstalters und jenem des Spielers hat der Veranstalter von Online-Geldspielen sicherzustellen, dass das Spiel nach Wiederherstellung der Verbindung ohne Veränderung der Parameter unverzüglich fortgesetzt werden kann. Ist der Server des Veranstalters hierzu nicht in der Lage, so ist das Spiel zu beenden und der Veranstalter muss den vom Spieler geleisteten Einsatz auf dessen Kundenkonto gutschreiben.
5) Bei Aufhebung eines Kundenkontos hat der Veranstalter von Online-Geldspielen sämtliche Kundenguthaben auf jenes Konto (Bank, Post, Kreditkartenunternehmen und dergleichen) zu überweisen, von welchem der Spieler seine letzte Einlage auf sein Kundenkonto geleistet hat. Ist dies nicht möglich, so überweist der Veranstalter das Guthaben auf eine vom Amt für Volkswirtschaft genehmigte Weise an den Spieler. Ist auch dies nicht möglich, so hält er das Guthaben für fünf Jahre ab Auflösung des Kontos zur Verfügung des Spielers.
Art. 69 Auszahlungen vom Kundenkonto
1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen hat sicherzustellen, dass der Spieler das Guthaben auf seinem Kundenkonto jederzeit in einer einzigen Transaktion und frei von Abzügen und anderen Belastungen beziehen kann.
2) Er darf Überweisungen an den Spieler von mehr als 5 000 Franken erst vornehmen, nachdem er die Identität des Spielers und der wirtschaftlich berechtigten Person nach den Art. 124 ff. festgestellt und überprüft hat.
3) Er kann mit einer Überweisung an den Spieler zuwarten, bis er den Ablauf des den Gewinn auslösenden Spiels und den Anspruch des Spielers ohne Verzug überprüft hat.
4) Hat der Spieler das Konto mit Zahlungsmitteln geäufnet, die keine Rücküberweisung erlauben (z.B. gewisse Kreditkarten), so nimmt der Veranstalter von Online-Geldspielen die Überweisung auf das Konto vor, von dem der Spieler die letzte Zahlung auf sein Kundenkonto vorgenommen hat und das Rücküberweisungen erlaubt.
5) Hat der Spieler das Konto mit verschieden Arten von Zahlungsmitteln geäufnet, die Rücküberweisungen erlauben (z.B. Debit- und Kreditkarten, Bank- und Postkonti, e-wallets), so nimmt der Veranstalter von Online-Geldspielen die Überweisung wie folgt vor:
a) Er überweist vorbehaltlich Bst. b und c das Spielerguthaben auf das Konto bzw. Zahlungsmittel, von dem der Spieler seine letzte Zahlung auf das Kundenkonto vorgenommen hat.
b) Soweit das Guthaben des Spielers das Total seiner Zahlungen auf das Kundenkonto übersteigt, die er von dem zuletzt verwendeten Konto bzw. Zahlungsmittel vorgenommen hat, überweist der Veranstalter den übersteigenden Betrag auf das Konto bzw. Zahlungsmittel, von dem der Spieler seine vorletzte Zahlung auf das Kundenkonto vorgenommen hat.
c) Soweit das Guthaben des Spielers das Total seiner Zahlungen auf das Kundenkonto von den Konti bzw. Zahlungsmitteln nach Bst. a und b übersteigt, verfährt der Veranstalter sinngemäss nach Bst. b weiter, bis alle Zahlungen des Spielers auf sein Kundenkonto ausgeglichen sind. Soweit das Guthaben des Spielers dessen so ausgeglichene Zahlungen auf das Kundenkonto immer noch übersteigt, überweist der Veranstalter das gesamte verbleibende Guthaben auf das Konto bzw. Zahlungsmittel, von dem der Spieler seine letzte Zahlung auf das Kundenkonto vorgenommen hat.
Art. 70 Namensschecks
Stellt der Veranstalter von Online-Geldspielen Namensschecks aus oder nimmt er Namensschecks an, so registriert er:
a) Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Ausstellers oder der Person, welcher er einen Namensscheck ausgestellt hat;
b) Art und Nummer des Ausweises;
c) Datum und Uhrzeit;
d) Nummer des Namensschecks und gegebenenfalls Kontonummer und Bank des Ausstellers.
Art. 71 Spielerinformation
Der Veranstalter von Online-Geldspielen hat sicherzustellen, dass sich der Spieler online auf einfache und rasche Weise jederzeit informieren kann, insbesondere über:
a) den aktuellen Saldo seines Kundenkontos;
b) alle Gutschriften, Belastungen und weiteren Transaktionen auf seinem Kundenkonto seit dessen Eröffnung;
c) alle Spieleinsätze und Spielgewinne nach Tagen, Wochen, Monaten und Jahren einzeln und als Total, gegliedert nach den einzelnen Geldspielen, an denen der Spieler teilgenommen hat;
d) alle Netto-Spielgewinne und Netto-Spielverluste nach Tagen, Wochen, Monaten und Jahren, gegliedert nach den einzelnen Geldspielen, an denen der Spieler teilgenommen hat;
e) die tägliche Spieldauer nach Wochen, Monaten und Jahren;
f) die beim betreffenden Spiel möglichen Spieleinsätze und -gewinne einschliesslich Gewinnpläne und dergleichen ("pay tables");
g) jegliche Bedingungen und Beschränkungen der Spielteilnahme;
h) jegliche Bedingungen und Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen dem Veranstalter bzw. allfälligen von ihm beigezogenen Finanzintermediären und dem Spieler;
i) allfällige Differenzen zwischen den vom Spieler verlangten und den vom Veranstalter bzw. allfälligen von ihm beigezogenen Finanzintermediären ausgeführten Zahlungen vom Kundenkonto an den Spieler;
k) das Vorgehen bei Unterbruch der Online-Verbindung zwischen einem Server des Veranstalters und jenem des Spielers;
l) das Vorgehen bei Streitigkeiten zwischen dem Spieler und dem Veranstalter bzw. allfälligen von ihm beigezogenen Finanzintermediären.
Art. 72 Grundsatz
1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen darf Geldspiele und Jackpotsysteme nur betreiben, wenn diese den Anforderungen dieses Kapitels entsprechen.
2) Soweit die Bestimmungen dieses Kapitels nichts anderes vorsehen, finden die spieltechnischen Anforderungen des Gesetzes an die landbasiert durchgeführten Geldspiele sinngemäss Anwendung.
3) Zwischen dem zentralen Server und den angeschlossenen Geldspielen und Jackpots muss jederzeit eine sichere und verschlüsselte Verbindung bestehen, welche insbesondere auch gewährleistet, dass:
a) versehentliche Daten oder Signale den ordnungsgemässen Betrieb der Geldspiele und Jackpots nicht beeinträchtigen;
b) keine externe Verbindung direkten Zugriff auf interne Komponenten, Software oder Daten des Systems erhält.
4) Als Casinospiele im Sinne dieses Kapitels gelten insbesondere die Online-Pendants zu Geldspielautomaten, Video Poker und Instant-Lotteriespielen einschliesslich Rubellose, Keno und dergleichen.
Art. 73 Konformitätserklärung, Prüfbericht und Zertifikat
1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen, welcher eine elektronische Plattform für die Online-Durchführung von physischen Tischspielen, anderen Geldspielen oder Jackpotsystemen ("gaming system") in Betrieb nimmt, reicht dem Amt für Volkswirtschaft eine Konformitätserklärung ein, in welcher er bestätigt, dass die elektronische Plattform den spieltechnischen Anforderungen entspricht.
2) Der Konformitätserklärung über die elektronische Plattform ist ein Prüfbericht nach Art. 74 samt separater Konformitätsbescheinigung (Zertifikat) einer Prüfstelle nach Art. 33 Abs. 2 beizulegen.
Art. 74 Verfahren zur Zertifizierung der elektronischen Plattform
1) Die elektronische Plattform bedarf der vorgängigen Prüfung nach Art. 33 sowohl im Prüflabor als auch in der inländischen Betriebsstätte des Veranstalters von Online-Geldspielen. Zu diesem Zweck sind dem Amt für Volkswirtschaft insbesondere folgende Angaben und Unterlagen einzureichen:
a) ein Netzwerkdiagramm, das sämtliche Systemkomponenten ausweist;
b) eine Beschreibung aller Sicherheitselemente einschliesslich die Firewall-Regelungen und -einstellungen;
c) eine Beschreibung aller Zugriffsregelungen einschliesslich Namen, Funktionen und Berechtigungen der zugriffsberechtigten Personen;
d) Grundriss- und Deckenpläne mit Darstellung der Standorte aller systemrelevanten Sicherheitseinrichtungen;
e) alle internen Richtlinien, Reglemente und Handbücher des Veranstalters von Online-Geldspielen, welche den Betrieb der Plattform regeln.
2) Die Prüfstelle nach Art. 33 Abs. 2 prüft die Übereinstimmung der elektronischen Plattform mit den spieltechnischen Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung.
3) Sie erstellt einen Prüfbericht, der mindestens Folgendes enthält:
a) Name und Adresse des Herstellers;
b) Name und Adresse des Gesuchstellers, falls dieser mit dem Hersteller nicht identisch ist;
c) Name und Adresse der Prüfstelle;
d) Typen- oder Modellbezeichnung oder andere Identifikationsmerkmale;
e) Typen-, Modell- oder Seriennummer (Identifikationsnummer), soweit vorhanden;
f) Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software einschliesslich genaue Bezeichnung und Spezifikation der Speichermedien;
g) detaillierte Beschreibung und Angaben über den Ablauf der Spiele;
h) Beschreibung der zu prüfenden und geprüften Komponenten;
i) für jede verifizierte Komponente die Methode und das Ergebnis der Verifizierung (erfüllt / nicht erfüllt / nicht anwendbar);
k) Beschreibung der angewendeten Prüfverfahren;
l) Liste der für die Prüfung verwendeten Protokolle und weiteren Dokumente mit Versionsbezeichnungen;
m) die Byte-Checksummen (CKS) sowie die CRC32 Checksummen aller durch das Testlabor geprüften und relevanten Programmfiles und EPROMS, welche im Spiel, in allen Schnittstellenprogrammen (insbesondere vom und zum EKS) und in allen Hardwarekomponenten (einschliesslich Peripheriegeräten) verwendet werden;
n) Zusammenfassung der Testergebnisse.
4) Das Amt für Volkswirtschaft kann den Prüfstellen ein Modellformular eines Zertifizierungsprotokolls zur Verfügung stellen.
5) Die Prüfstelle übermittelt ihren Prüfbericht samt separater Konformitätsbescheinigung dem Amt für Volkswirtschaft, dem Hersteller und dem Gesuchsteller, falls dieser mit dem Hersteller nicht identisch ist.
6) Das Amt für Volkswirtschaft kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen und insbesondere kostenpflichtige Testspiele durchführen lassen.
Art. 75 Dokumentationspflicht
1) Vor der Inbetriebnahme einer elektronischen Plattform und eines einzelnen Geldspiels oder Jackpotsystems reicht der Veranstalter von Online-Geldspielen dem Amt für Volkswirtschaft Angaben und Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache ein, die es dem Amt für Volkswirtschaft ermöglichen, die Einhaltung der spieltechnischen Anforderungen zu überprüfen.
2) Die Angaben und Unterlagen müssen nicht eingereicht werden, wenn der Veranstalter von Online-Geldspielen nachweist, dass sie bereits früher eingereicht worden sind.
Art. 76 Inbetriebnahme und Betrieb der Spiele und Jackpotsysteme
1) Vor der Inbetriebnahme von physischen Tischspielen kann das Amt für Volkswirtschaft folgende Angaben und Unterlagen verlangen:
a) Name und Adresse des Inverkehrbringers und des Herstellers, wenn diese nicht identisch sind;
b) Typen-, Modell- oder Seriennummer (Identifikationsnummer);
c) Zeichnungen und Pläne der Spieltische sowie ihrer Komponenten und Bauteile;
d) gegebenenfalls Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software wie Schemata und Ablaufdiagramme;
e) Angaben über den Ablauf des Spiels;
f) Beschreibung der angewandten Prüfverfahren;
g) das Prüfergebnis und den Prüfbericht.
2) Vor der Inbetriebnahme von anderen Geldspielen und von Jackpotsystemen kann das Amt für Volkswirtschaft folgende Angaben und Unterlagen verlangen:
a) Name und Adresse des Inverkehrbringers und des Herstellers der Software, wenn diese nicht identisch sind;
b) Typen-, Modell- oder Seriennummer (Identifikationsnummer), soweit vorhanden;
c) Beschreibung und vollständige Dokumentation der Software samt Schemata und Ablaufdiagrammen;
d) Angaben über den Ablauf des Spiels;
e) Beschreibung der angewandten Prüfverfahren;
f) Funktion und Aufbau des Zufallszahlengenerators;
g) die Art und Weise, wie die einzelnen Spielereignisse und Spielergebnisse zu Stande kommen;
h) der Höchstgewinn im einzelnen Spiel;
i) bei Jackpotsystemen die Systemarchitektur und den Beschrieb der Funktionsweise des Jackpotsystems einschliesslich des Kriteriums, das den Jackpot auslöst;
k) die Art der Berechnung sowie die Ergebnisse der Spielstatistik;
l) die Anzahl sowie die Ergebnisse der durchgeführten Testspiele oder Spielsimulationen;
m) die Auszahlungsquote, soweit anwendbar;
n) die Wahrscheinlichkeit der Gewinnspiele;
o) den Sourcecode;
p) jedes Speichermedium (EPROM, CD-ROM, Flashcard usw.);
q) eine Bestätigung sowie das Prüfergebnis und den Prüfbericht einer Stelle nach Art. 33 Abs. 2, aus welchen hervorgeht, dass das Geldspiel den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
3) Der Veranstalter von Online-Geldspielen zeichnet während der ganzen Dauer des Betriebs der Geldspiele und Jackpotsysteme die Änderungen betreffend die Angaben nach Abs. 1 und 2 mit Art, Grund, Zeitpunkt der Änderung sowie der dafür verantwortlichen Person auf ("edit history") und bewahrt die Daten während fünf Jahren an einem sicheren Ort auf.
4) Das Amt für Volkswirtschaft kann die Veranstalter von Online-Geldspielen oder die Lieferanten von Spieleinrichtungen verpflichten, ihr ein EKS oder ein Jackpotsystem unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Art. 77 Informationspflicht
Der Veranstalter von Online-Geldspielen reicht dem Amt für Volkswirtschaft eine Liste aller über eine elektronische Plattform in Betrieb genommenen Tischspiele, anderen Geldspielen und Jackpotsysteme ein. Die Liste wird laufend aktualisiert.
Art. 78 Steuerung und Aufbau
1) Ein Geldspiel muss:
a) nach einem Stromunterbruch den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder aufnehmen können;
b) über ein internes Diagnosesystem verfügen (Art. 85);
c) über einen Zufallszahlengenerator zur Bestimmung der Spielereignisse oder Spielergebnisse nach Art. 79 Abs. 1 bzw. der Spielvorgänge nach Art. 79 Abs. 2 verfügen;
d) gegen Beeinflussung von aussen, insbesondere gegen elektromagnetische und elektrostatische Störungen geschützt sein.
2) Der Verbund und die Kommunikation mit anderen Geräten und Systemen dürfen vorbehaltlich Art. 87 keinerlei Einfluss auf die Spielereignisse, Spielergebnisse und weiteren Spielvorgänge des Geldspiels nach Art. 79 Abs. 1 und 2 haben.
3) Der Veranstalter von Online-Geldspielen hat die Zuverlässigkeit des Zufallszahlengenerators durch anerkannte Wahrscheinlichkeitsberechnungsmethoden oder andere vom Amt für Volkswirtschaft anerkannte Verfahren nachzuweisen.
Art. 79 Spielereignisse und Spielergebnisse
1) Bei Glücksspielen müssen sämtliche Spielereignisse und Spielergebnisse überwiegend auf Zufall beruhen.
2) Bei Poker und Geschicklichkeitsspielen muss die Verteilung der Karten, Spielfiguren, Spielsteine und dergleichen überwiegend auf Zufall beruhen, soweit nicht die international anerkannten Spielregeln etwas Anderes verlangen.
3) Die Spielereignisse und Spielergebnisse beruhen überwiegend auf Zufall, wenn:
a) sie durch einen Zufallszahlengenerator oder durch ein anderes, auf Zufall beruhendes Mittel zu Stande kommen;
b) sie durch die Spieler nicht oder nur geringfügig beeinflusst werden können.
4) Die zu ermittelnden Spielereignisse und Spielergebnisse dürfen nur aus unveränderlichen Vorgaben bestimmt werden. Jeglicher Kompensations- oder Steuerungsmechanismus ist untersagt. Ein Spielereignis oder Spielergebnis darf mit Ausnahme von Abs. 5 keinen Einfluss auf zukünftige Spielereignisse, Spielergebnisse oder den Spielablauf haben. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein bestimmtes Spielereignis oder Spielergebnis eintritt, muss stets dieselbe sein.
5) Spielergebnisse und Spielereignisse eines vorangehenden Spiels dürfen ganz oder teilweise nur auf das direkt nachfolgende Spiel übertragen werden.
Art. 80 Zusatzspiele bei Casinospielen
1) Bei Casinospielen dürfen innerhalb eines Spiels Zusatzspiele angeboten werden, welche an ein vorangehendes Spielereignis oder Spielergebnis anknüpfen.
2) Für die Zusatzspiele dürfen keine zusätzlichen Spieleinsätze abgezogen werden.
3) Die Ermittlung der Spielereignisse und Spielergebnisse des Zusatzspiels dürfen nicht von den vorangehenden Spielereignissen oder Spielergebnissen beeinflusst werden.
4) Die Spielereignisse und Spielergebnisse innerhalb eines Zusatzspiels dürfen aus anderen Vorgaben bestimmt werden als die des Ausgangsspiels.
5) Ein allfälliger Gewinn aus diesen Zusatzspielen darf dem Spieler erst nach Abschluss des Gesamtspiels gutgeschrieben werden.
Art. 81 Zusatzgewinn bei Casinospielen
Ein Zusatzgewinn, der aus einer Anhäufung von Increments besteht (Mini-Bonus), ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) Die Auslösung dieses Gewinnes ist das Ergebnis eines im Geldspiel vollständig integrierten Zufallsvorgangs.
b) Er wird durch konstante Parameter definiert.