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25 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
1 Dieses Reglement und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften
und Tarife regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Gaswerk der
Stadt Schaffhausen, in der Folge GW genannt, den Gasbezügern,
in der Folge Bezüger genannt, und den Liegenschaftseigentümern.
2 Dieses Reglement gilt für das ganze Versorgungsgebiet des GW.
Propose a changeArt. 2
Bezüger im Sinne dieses Reglementes ist
der Eigentümer von ganz oder teilweise selbst benützten Liegenschaften mit separaten Messeinrichtungen,
der mit dem Liegenschaftseigentümer in einem schriftlichen
Vertragsverhältnis stehende Mieter oder Pächter eines Mietobjektes mit Messeinrichtungen, die vom GW abgelesen und abgerechnet werden.
Propose a changeArt. 3 II. Gasabgabe
Gegenstand
und
Geltungsbereich
des
Reglementes
Bezüger
Grundsatz
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
Das GW liefert Gas nach Massgabe seiner eigenen Bezugsmöglichkeiten, der Leistungsfähigkeit der Anlagen, der jeweiligen Ausdehnung des Verteilnetzes und der Wirtschaftlichkeit. Die Lieferung
erfolgt zu den Bedingungen dieses Reglementes und der jeweils
gültigen Tarife und Vorschriften.
Propose a changeArt. 4
1 Das Bezugsverhältnis beginnt mit der Montage des Gasmessers
und endet mit der schriftlichen Abmeldung.
2 Jeder Bezügerwechsel ist dem GW spätestens drei Tage vor dem
Wechsel zu melden. Die Meldung muss Angaben über die alte und
neue Adresse enthalten. Geht keine Meldung ein oder erfolgt sie
verspätet, so haftet der bisherige Bezüger dem GW für den Gasverbrauch bis zum Bekanntwerden seines Wegzuges.
3 Für den Gasbezug in leerstehenden Räumen sowie für allfällige
Gebühren und Mieten für unbenützte Anlagen ist der Liegenschaftseigentümer dem GW gegenüber haftbar.
Propose a changeArt. 5
1 Das bezogene Gas darf nur zu den im Tarif oder Gaslieferungsvertrag festgelegten Zwecken verwendet und ohne schriftliche Zustimmung des GW nicht an Dritte weitergegeben werden.
2 Wird die Gaszufuhr zufolge höherer Gewalt oder ausserordentlicher Verhältnisse im In- oder Ausland gestört, so ist das GW berechtigt, die Gasabgabe einzuschränken und notfalls einzustellen.
Diese Regelung gilt auch im Falle von Betriebsstörungen, bei Reparatur-, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten an den Anlagen
sowie im Falle von Energieknappheit. Lieferunterbrüche sind dem
Bezüger, unter Angabe der voraussichtlichen Dauer, am Vortag zu
melden.
Propose a changeArt. 6
1 Bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Reglementes oder anderer massgebender Vorschriften ist das GW berechtigt, die Gasabgabe nicht aufzunehmen oder einzustellen, insbesondere
wenn die Installationen und Apparate den Vorschriften nicht
entsprechen und trotz Fristansetzung nicht geändert werden
oder wenn sie von Personen oder Firmen ausgeführt werden,
die über keine Installationsbewilligung verfügen,
bei widerrechtlichem Gasbezug,
bei Zahlungsverzug.
Beginn und
Ende des
Bezugsverhältnisses
Gasverwendung/Abgabe-
Einschränkung
Liefersperre
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
2 Ersatzansprüche gegenüber dem GW für unmittelbare oder mittelbare Schäden, die durch rechtsmässige Einstellung oder Einschränkung der Gasabgabe entstehen, sind ausgeschlossen.
Propose a changeArt. 7 III. Messung
Der Gasbezug wird mittels amtlich geeichten Messeinrichtungen in
Kubikmetern (m3) gemessen und entsprechend seinem oberen
Heizwert sowie unter Berücksichtigung der physikalischen Gesetze
in Kilowattstunden (kWh) umgerechnet.
Propose a changeArt. 8
1 Die Messeinrichtungen werden ausschliesslich durch das GW geliefert und montiert. Die Liefer- und Montagekosten trägt in der Regel das GW.
2 Der Standort wird vom GW im Einvernehmen mit dem Bezüger
bestimmt.
3 Sämtliche Messeinrichtungen verbleiben im Eigentum des GW.
Sie werden nach den eidgenössischen Vorschriften durch das GW
unterhalten.
4 Private Messeinrichtungen sind nicht zugelassen. In begründeten
Fällen kann das GW Untermesser zur Verfügung stellen. Es erhebt
für diese eine Mietgebühr.
5 Nicht benützte Messeinrichtungen dürfen nur durch das GW oder
dessen Beauftragte demontiert werden. Erfolgt die Demontage aus
Gründen, die beim Bezüger liegen, hat dieser die Demontagekosten zu tragen.
Propose a changeArt. 9
1 Bei festgestelltem Stillstand oder Fehlgang eines Zählers wird der
Gasbezug unter angemessener Berücksichtigung der Angaben des
Bezügers vom GW festgesetzt. Dabei wird vom Verbrauch während der gleichen Zeitperiode des Vorjahres ausgegangen, unter
Beachtung eingetretener Änderungen.
2 Bezweifelt der Bezüger die Richtigkeit der Messanzeige, so kann
er eine Nachprüfung durch eine amtliche Prüfstelle verlangen. Die
Kosten für die vom Bezüger verlangte Nachprüfung trägt derjenige,
der durch das Prüfungsergebnis ins Unrecht versetzt wird.
Allgemeines
Messeinrichtungen
Messfehler/
Nachprüfung
Propose a changeArt. 10 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4
1 Das GW bestimmt den Ablesetermin.
2 Der Bezüger hat dem mit der Ablesung betrauten Personal zu jeder angemessenen Zeit Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gestatten.
3 Untermesser werden vom GW nicht abgelesen.
Propose a changeArt. 11 IV. Verrechnung
1 Der Grosse Stadtrat legt auf Antrag des Stadtrates die Rahmentarife für Erdgas fest. Das fakultative Referendum gemäss Stadtverfassung Art. 11 Abs. 1 lit. g 3) bleibt vorbehalten.
2 Die Verwaltungskommission der Städtischen Werke Schaffhausen
beschliesst die für die Bezüger geltenden Tarife in eigener Kompetenz, sofern diese innerhalb der vom Grossen Stadtrat genehmigten Rahmentarife liegen.
3 Für besondere Gaslieferungsverhältnisse (Grossbezüger, Sommergasabnehmer, temporäre Bezüger usw.) können die StWSN
abweichende Lieferbedingungen vertraglich vereinbaren. Solche
Verträge unterliegen der Genehmigung durch die Verwaltungskommission.
Propose a changeArt. 12
1 Die Rechnungsstellung an die Bezüger erfolgt in regelmässigen,
vom GW zu bestimmenden Zeitabständen. Erstreckt sich die
Rechnungsperiode über mehrere Monate, so kann das GW Akontozahlungen im Rahmen des voraussichtlichen Gasbezuges erheben.
2 Das GW ist befugt, Vorauszahlungen oder Sicherstellungen zu
verlangen und Münzmesser einzubauen. Es kann die Münzmesser
so einstellen, dass ein angemessener Teil zur Tilgung bestehender
Forderungen und Umtriebe übrigbleibt.
3 Zwischenablesungen erfolgen nur bei Bezügerwechsel.
4 Zahlungen haben bis zu dem auf den Rechnungen vermerkten
Zeitpunkt zu erfolgen. Das GW erhebt für verspätete Zahlungen einen Verzugszins in der Höhe des Zinssatzes für eine 1. Hypothek
bei der Schaffhauser Kantonalbank und stellt die durch Mahnungen
und Zahlungsverzug verursachten Kosten und Umtriebe in Rechnung.
Zählerablesung
Tarife
Rechnungsstellung/Münzmesser/Zahlung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5
V. Betriebsanlagen
Propose a changeArt. 13 a) Allgemeines
Alle der Gasversorgung, dem Gasbezug und der Gasverwendung
dienenden Anlagen, Installationen und Apparate im öffentlichen
und privaten Bereich sind nach den von den eidgenössischen und
kantonalen Behörden, vom Schweizerischen Verein des Gas- und
Wasserfaches (SVGW), vom Stadtrat und vom GW erlassenen
Vorschriften und Richtlinien zu erstellen und zu betreiben.
Propose a changeArt. 14
Das GW ist berechtigt, auf öffentlichem und privatem Grund Hinweisschilder für Werkeinrichtungen anzubringen.
Propose a changeArt. 15
Störungen, Gasgeruch und ausserordentliche Wahrnehmungen am
Leitungsnetz, an Anlagen und Apparaten sind dem GW oder der
Polizei unverzüglich zu melden.
Propose a changeArt. 16 b) Hauptleitungsnetz
Als Hauptleitungen gelten alle im öffentlichen und privaten Grund
liegenden Leitungen des Verteilnetzes, die nach ihrer Dimension
und Anlage für die Speisung von Hauszuleitungen bestimmt sind.
Sie werden ausschliesslich durch das GW erstellt und unterhalten.
Propose a changeArt. 17 c) Hauszuleitungen
1 Als Hauszuleitung wird das Leitungsstück von der Hauptleitung
bis und mit dem Hauptabsperrorgan nach der Hauseinführung bezeichnet. Hauszuleitungen werden ausschliesslich durch das GW
zu Lasten des Liegenschaftseigentümers erstellt. Sie verbleiben im
Eigentum des Liegenschaftseigentümers.
Bau und Betrieb
Hinweisschilder
Verhalten bei
Störungen
Begriff/Erstellung/Unterhalt
Begriff/Erstellung/Eigentum/
Unterhalt/Abtrennung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 6
2 Die Kosten für den Unterhalt der im öffentlichen Grund liegenden
Leitungsteile gehen zu Lasten des GW, alle übrigen Teile zu Lasten des Liegenschaftsbesitzers.
3 Hauszuleitungen, über die kein Gas mehr bezogen wird, kann das
GW an der Hauptleitung abtrennen. Die Kosten gehen zu Lasten
des Liegenschaftseigentümers.
Propose a changeArt. 18 d) Hausinstallationen
1 Als Hausinstallationen werden alle Leitungen, Anlageteile und Apparate nach dem ersten Absperrorgan hinter der Hauseinführung
bezeichnet. Sie stehen - mit Ausnahme der Messeinrichtungen und
Druckregleranlagen - im Eigentum des Liegenschaftseigentümers.
Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und den Abbruch gehen zu seinen Lasten.
2 Alle Hausinstallationen sind vom Eigentümer stets in gutem und
dichtem Zustand zu halten.
Propose a changeArt. 19
1 Hausinstallationen dürfen nur durch das GW oder durch Installationsfirmen, welche eine entsprechende Konzession des Stadtrates
besitzen, erstellt, verändert und unterhalten werden. Erdverlegte
Leitungen sind durch das GW einzumessen.
2 Druckregleranlagen - ausgenommen Apparatedruckregler - werden durch das GW zu Lasten des Liegenschaftseigentümers geliefert, montiert, demontiert und unterhalten. Der Liegenschaftseigentümer hat den erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3 Über die Erteilung der Konzession für die Ausführung von Hausinstallationen (Installationsbewilligung) erlässt der Stadtrat besondere Vorschriften.
Propose a changeArt. 20
Neuerstellungen und Änderungen an den Hausinstallationen hat
der Konzessionsträger vor Baubeginn dem GW mit dem offiziellen
Formular zu melden.
Propose a changeArt. 21
Begriff/Eigentum/Unterhalt
Ausführung/
Konzession
Meldepflicht
Kontrolle/Zutritt/
Behebung von
Mängeln
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 7
1 Dem GW steht über Hausinstallationen das Kontrollrecht zu. Es
kontrolliert insbesondere neue Installationen und wesentliche Änderungen.
2 Den mit Werkausweis versehenen Mitarbeitern des GW ist zu allen Hausinstallationen Zutritt zu gewähren. Für die Kontrolle erhebt
das GW eine Gebühr im Rahmen der Verwaltungsgebühren-
Verordnung.
3 Bei der Kontrolle festgestellte Mängel hat der Eigentümer innerhalb der mitgeteilten Frist auf seine Kosten beheben zu lassen.
Wird diese Frist nicht beachtet oder ist die Installation widerrechtlich vorgenommen worden, so ist das GW befugt, die Hausinstallation zu Lasten des Eigentümers zu beseitigen oder verbessern zu
lassen.
Propose a changeArt. 22
1 Das GW übernimmt keine Haftung für irgendwelchen Schaden,
der infolge der Einführung des Gases in eine Liegenschaft und
durch dessen Gebrauch entsteht.
2 Insbesondere übernimmt es keine Haftung für die Arbeit des Installateurs. Dieser wird durch die Kontrolle nicht von der Haftpflicht
gegenüber dem GW und Dritten befreit.
VI. Rechtsmittel-, Straf- und
Propose a changeArt. 23 Schlussbestimmungen
1 Gegen Verfügungen des GW kann innert 20 Tagen Einsprache
beim Stadtrat erhoben werden.
2 Beschwerden über das Verhalten von Angestellten des GW sind
an die Direktion zu richten.
Propose a changeArt. 24
Wer die Bestimmungen dieses Reglementes und die darauf basierenden Ausführungsbestimmungen missachtet, wird im Rahmen
der Strafbefugnisse des Stadtrates bestraft. Vorbehalten bleiben
die Bestimmungen der Strafgesetzgebung.
Propose a changeArt. 25
Haftung
Einsprache/Beschwerden
Zuwiderhandlungen
Inkraftsetzung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 8
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Es ersetzt das bisherige Gasabgabe-Reglement
vom 20. August 1920 mit den dazugehörenden Nachträgen. 1)
Fussnoten:
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 23. Juni 1987.
2) Vom Grossen Stadtrat genehmigt am 24. August 2010, gemäss
Stadtratsbeschluss 581 vom 19. Oktober 2010 in Kraft ab 1. Januar
3) Neu Art. 11 der Stadtverfassung vom 25. September 2011
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 9
INHALTSVERZEICHNIS
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Gegenstand und Geltungsbereich des
Reglementes Art. 1
Bezüger Art. 2
II. GASABGABE
Grundsatz Art. 3
Beginn und Ende des Bezugsverhältnisses Art. 4
Gasverwendung/Abgabe-Einschränkung Art. 5
Liefersperre Art. 6
III. MESSUNG
Allgemeines Art. 7
Messeinrichtungen Art. 8
Messfehler/Nachprüfung Art. 9
Zählerablesung Art. 10
IV. VERRECHNUNG
Tarife Art. 11
Rechnungsstellung/Münzmesser/Zahlung Art. 12
V. BETRIEBSANLAGEN
a) Allgemeines
Bau und Betrieb Art. 13
Hinweisschilder Art. 14
Verhalten bei Störungen Art. 15
b) Hauptleitungsnetz
Begriff/Erstellung/Unterhalt Art. 16
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 10
c) Hauszuleitungen
Begriff/Erstellung/Unterhalt/Abtrennung Art. 17
d) Hausinstallation
Begriff/Eigentum/Unterhalt Art. 18
Ausführung/Konzession Art. 19
Meldepflicht Art. 20
Kontrolle/Zutritt/Behebung von Mängeln Art. 21
Haftung Art. 22
VI. RECHTSMITTEL, STRAF- UND
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Einsprache/Beschwerden Art. 23
Zuwiderhandlungen Art. 24
Inkraftsetzung Art. 25
Propose a change