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Reglement über die Gasabgabe und die Betriebsanlagen

Schaffhausen (city) · 7100.2 · regulation

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Contents: 25 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Gasabgabe
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 III. Messung
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4
  11. Art. 11 IV. Verrechnung
  12. Art. 12
  13. Art. 13 a) Allgemeines
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 b) Hauptleitungsnetz
  17. Art. 17 c) Hauszuleitungen
  18. Art. 18 d) Hausinstallationen
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 Schlussbestimmungen
  24. Art. 24
  25. Art. 25

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25 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

1 Dieses Reglement und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Tarife regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Gaswerk der Stadt Schaffhausen, in der Folge GW genannt, den Gasbezügern, in der Folge Bezüger genannt, und den Liegenschaftseigentümern. 2 Dieses Reglement gilt für das ganze Versorgungsgebiet des GW.

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Art. 2

Bezüger im Sinne dieses Reglementes ist der Eigentümer von ganz oder teilweise selbst benützten Liegenschaften mit separaten Messeinrichtungen, der mit dem Liegenschaftseigentümer in einem schriftlichen Vertragsverhältnis stehende Mieter oder Pächter eines Mietobjektes mit Messeinrichtungen, die vom GW abgelesen und abgerechnet werden.

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Art. 3 II. Gasabgabe

Gegenstand und Geltungsbereich des Reglementes Bezüger Grundsatz Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 Das GW liefert Gas nach Massgabe seiner eigenen Bezugsmöglichkeiten, der Leistungsfähigkeit der Anlagen, der jeweiligen Ausdehnung des Verteilnetzes und der Wirtschaftlichkeit. Die Lieferung erfolgt zu den Bedingungen dieses Reglementes und der jeweils gültigen Tarife und Vorschriften.

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Art. 4

1 Das Bezugsverhältnis beginnt mit der Montage des Gasmessers und endet mit der schriftlichen Abmeldung. 2 Jeder Bezügerwechsel ist dem GW spätestens drei Tage vor dem Wechsel zu melden. Die Meldung muss Angaben über die alte und neue Adresse enthalten. Geht keine Meldung ein oder erfolgt sie verspätet, so haftet der bisherige Bezüger dem GW für den Gasverbrauch bis zum Bekanntwerden seines Wegzuges. 3 Für den Gasbezug in leerstehenden Räumen sowie für allfällige Gebühren und Mieten für unbenützte Anlagen ist der Liegenschaftseigentümer dem GW gegenüber haftbar.

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Art. 5

1 Das bezogene Gas darf nur zu den im Tarif oder Gaslieferungsvertrag festgelegten Zwecken verwendet und ohne schriftliche Zustimmung des GW nicht an Dritte weitergegeben werden. 2 Wird die Gaszufuhr zufolge höherer Gewalt oder ausserordentlicher Verhältnisse im In- oder Ausland gestört, so ist das GW berechtigt, die Gasabgabe einzuschränken und notfalls einzustellen. Diese Regelung gilt auch im Falle von Betriebsstörungen, bei Reparatur-, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten an den Anlagen sowie im Falle von Energieknappheit. Lieferunterbrüche sind dem Bezüger, unter Angabe der voraussichtlichen Dauer, am Vortag zu melden.

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Art. 6

1 Bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Reglementes oder anderer massgebender Vorschriften ist das GW berechtigt, die Gasabgabe nicht aufzunehmen oder einzustellen, insbesondere wenn die Installationen und Apparate den Vorschriften nicht entsprechen und trotz Fristansetzung nicht geändert werden oder wenn sie von Personen oder Firmen ausgeführt werden, die über keine Installationsbewilligung verfügen, bei widerrechtlichem Gasbezug, bei Zahlungsverzug. Beginn und Ende des Bezugsverhältnisses Gasverwendung/Abgabe- Einschränkung Liefersperre Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 2 Ersatzansprüche gegenüber dem GW für unmittelbare oder mittelbare Schäden, die durch rechtsmässige Einstellung oder Einschränkung der Gasabgabe entstehen, sind ausgeschlossen.

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Art. 7 III. Messung

Der Gasbezug wird mittels amtlich geeichten Messeinrichtungen in Kubikmetern (m3) gemessen und entsprechend seinem oberen Heizwert sowie unter Berücksichtigung der physikalischen Gesetze in Kilowattstunden (kWh) umgerechnet.

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Art. 8

1 Die Messeinrichtungen werden ausschliesslich durch das GW geliefert und montiert. Die Liefer- und Montagekosten trägt in der Regel das GW. 2 Der Standort wird vom GW im Einvernehmen mit dem Bezüger bestimmt. 3 Sämtliche Messeinrichtungen verbleiben im Eigentum des GW. Sie werden nach den eidgenössischen Vorschriften durch das GW unterhalten. 4 Private Messeinrichtungen sind nicht zugelassen. In begründeten Fällen kann das GW Untermesser zur Verfügung stellen. Es erhebt für diese eine Mietgebühr. 5 Nicht benützte Messeinrichtungen dürfen nur durch das GW oder dessen Beauftragte demontiert werden. Erfolgt die Demontage aus Gründen, die beim Bezüger liegen, hat dieser die Demontagekosten zu tragen.

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Art. 9

1 Bei festgestelltem Stillstand oder Fehlgang eines Zählers wird der Gasbezug unter angemessener Berücksichtigung der Angaben des Bezügers vom GW festgesetzt. Dabei wird vom Verbrauch während der gleichen Zeitperiode des Vorjahres ausgegangen, unter Beachtung eingetretener Änderungen. 2 Bezweifelt der Bezüger die Richtigkeit der Messanzeige, so kann er eine Nachprüfung durch eine amtliche Prüfstelle verlangen. Die Kosten für die vom Bezüger verlangte Nachprüfung trägt derjenige, der durch das Prüfungsergebnis ins Unrecht versetzt wird. Allgemeines Messeinrichtungen Messfehler/ Nachprüfung

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Art. 10 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4

1 Das GW bestimmt den Ablesetermin. 2 Der Bezüger hat dem mit der Ablesung betrauten Personal zu jeder angemessenen Zeit Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gestatten. 3 Untermesser werden vom GW nicht abgelesen.

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Art. 11 IV. Verrechnung

1 Der Grosse Stadtrat legt auf Antrag des Stadtrates die Rahmentarife für Erdgas fest. Das fakultative Referendum gemäss Stadtverfassung Art. 11 Abs. 1 lit. g 3) bleibt vorbehalten. 2 Die Verwaltungskommission der Städtischen Werke Schaffhausen beschliesst die für die Bezüger geltenden Tarife in eigener Kompetenz, sofern diese innerhalb der vom Grossen Stadtrat genehmigten Rahmentarife liegen. 3 Für besondere Gaslieferungsverhältnisse (Grossbezüger, Sommergasabnehmer, temporäre Bezüger usw.) können die StWSN abweichende Lieferbedingungen vertraglich vereinbaren. Solche Verträge unterliegen der Genehmigung durch die Verwaltungskommission.

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Art. 12

1 Die Rechnungsstellung an die Bezüger erfolgt in regelmässigen, vom GW zu bestimmenden Zeitabständen. Erstreckt sich die Rechnungsperiode über mehrere Monate, so kann das GW Akontozahlungen im Rahmen des voraussichtlichen Gasbezuges erheben. 2 Das GW ist befugt, Vorauszahlungen oder Sicherstellungen zu verlangen und Münzmesser einzubauen. Es kann die Münzmesser so einstellen, dass ein angemessener Teil zur Tilgung bestehender Forderungen und Umtriebe übrigbleibt. 3 Zwischenablesungen erfolgen nur bei Bezügerwechsel. 4 Zahlungen haben bis zu dem auf den Rechnungen vermerkten Zeitpunkt zu erfolgen. Das GW erhebt für verspätete Zahlungen einen Verzugszins in der Höhe des Zinssatzes für eine 1. Hypothek bei der Schaffhauser Kantonalbank und stellt die durch Mahnungen und Zahlungsverzug verursachten Kosten und Umtriebe in Rechnung. Zählerablesung Tarife Rechnungsstellung/Münzmesser/Zahlung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5 V. Betriebsanlagen

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Art. 13 a) Allgemeines

Alle der Gasversorgung, dem Gasbezug und der Gasverwendung dienenden Anlagen, Installationen und Apparate im öffentlichen und privaten Bereich sind nach den von den eidgenössischen und kantonalen Behörden, vom Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW), vom Stadtrat und vom GW erlassenen Vorschriften und Richtlinien zu erstellen und zu betreiben.

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Art. 14

Das GW ist berechtigt, auf öffentlichem und privatem Grund Hinweisschilder für Werkeinrichtungen anzubringen.

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Art. 15

Störungen, Gasgeruch und ausserordentliche Wahrnehmungen am Leitungsnetz, an Anlagen und Apparaten sind dem GW oder der Polizei unverzüglich zu melden.

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Art. 16 b) Hauptleitungsnetz

Als Hauptleitungen gelten alle im öffentlichen und privaten Grund liegenden Leitungen des Verteilnetzes, die nach ihrer Dimension und Anlage für die Speisung von Hauszuleitungen bestimmt sind. Sie werden ausschliesslich durch das GW erstellt und unterhalten.

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Art. 17 c) Hauszuleitungen

1 Als Hauszuleitung wird das Leitungsstück von der Hauptleitung bis und mit dem Hauptabsperrorgan nach der Hauseinführung bezeichnet. Hauszuleitungen werden ausschliesslich durch das GW zu Lasten des Liegenschaftseigentümers erstellt. Sie verbleiben im Eigentum des Liegenschaftseigentümers. Bau und Betrieb Hinweisschilder Verhalten bei Störungen Begriff/Erstellung/Unterhalt Begriff/Erstellung/Eigentum/ Unterhalt/Abtrennung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 6 2 Die Kosten für den Unterhalt der im öffentlichen Grund liegenden Leitungsteile gehen zu Lasten des GW, alle übrigen Teile zu Lasten des Liegenschaftsbesitzers. 3 Hauszuleitungen, über die kein Gas mehr bezogen wird, kann das GW an der Hauptleitung abtrennen. Die Kosten gehen zu Lasten des Liegenschaftseigentümers.

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Art. 18 d) Hausinstallationen

1 Als Hausinstallationen werden alle Leitungen, Anlageteile und Apparate nach dem ersten Absperrorgan hinter der Hauseinführung bezeichnet. Sie stehen - mit Ausnahme der Messeinrichtungen und Druckregleranlagen - im Eigentum des Liegenschaftseigentümers. Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und den Abbruch gehen zu seinen Lasten. 2 Alle Hausinstallationen sind vom Eigentümer stets in gutem und dichtem Zustand zu halten.

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Art. 19

1 Hausinstallationen dürfen nur durch das GW oder durch Installationsfirmen, welche eine entsprechende Konzession des Stadtrates besitzen, erstellt, verändert und unterhalten werden. Erdverlegte Leitungen sind durch das GW einzumessen. 2 Druckregleranlagen - ausgenommen Apparatedruckregler - werden durch das GW zu Lasten des Liegenschaftseigentümers geliefert, montiert, demontiert und unterhalten. Der Liegenschaftseigentümer hat den erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung zu stellen. 3 Über die Erteilung der Konzession für die Ausführung von Hausinstallationen (Installationsbewilligung) erlässt der Stadtrat besondere Vorschriften.

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Art. 20

Neuerstellungen und Änderungen an den Hausinstallationen hat der Konzessionsträger vor Baubeginn dem GW mit dem offiziellen Formular zu melden.

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Art. 21

Begriff/Eigentum/Unterhalt Ausführung/ Konzession Meldepflicht Kontrolle/Zutritt/ Behebung von Mängeln Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 7 1 Dem GW steht über Hausinstallationen das Kontrollrecht zu. Es kontrolliert insbesondere neue Installationen und wesentliche Änderungen. 2 Den mit Werkausweis versehenen Mitarbeitern des GW ist zu allen Hausinstallationen Zutritt zu gewähren. Für die Kontrolle erhebt das GW eine Gebühr im Rahmen der Verwaltungsgebühren- Verordnung. 3 Bei der Kontrolle festgestellte Mängel hat der Eigentümer innerhalb der mitgeteilten Frist auf seine Kosten beheben zu lassen. Wird diese Frist nicht beachtet oder ist die Installation widerrechtlich vorgenommen worden, so ist das GW befugt, die Hausinstallation zu Lasten des Eigentümers zu beseitigen oder verbessern zu lassen.

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Art. 22

1 Das GW übernimmt keine Haftung für irgendwelchen Schaden, der infolge der Einführung des Gases in eine Liegenschaft und durch dessen Gebrauch entsteht. 2 Insbesondere übernimmt es keine Haftung für die Arbeit des Installateurs. Dieser wird durch die Kontrolle nicht von der Haftpflicht gegenüber dem GW und Dritten befreit. VI. Rechtsmittel-, Straf- und

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Art. 23 Schlussbestimmungen

1 Gegen Verfügungen des GW kann innert 20 Tagen Einsprache beim Stadtrat erhoben werden. 2 Beschwerden über das Verhalten von Angestellten des GW sind an die Direktion zu richten.

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Art. 24

Wer die Bestimmungen dieses Reglementes und die darauf basierenden Ausführungsbestimmungen missachtet, wird im Rahmen der Strafbefugnisse des Stadtrates bestraft. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Strafgesetzgebung.

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Art. 25

Haftung Einsprache/Beschwerden Zuwiderhandlungen Inkraftsetzung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 8 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Es ersetzt das bisherige Gasabgabe-Reglement vom 20. August 1920 mit den dazugehörenden Nachträgen. 1) Fussnoten: 1) Vom Regierungsrat genehmigt am 23. Juni 1987. 2) Vom Grossen Stadtrat genehmigt am 24. August 2010, gemäss Stadtratsbeschluss 581 vom 19. Oktober 2010 in Kraft ab 1. Januar 3) Neu Art. 11 der Stadtverfassung vom 25. September 2011 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 9 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Gegenstand und Geltungsbereich des Reglementes Art. 1 Bezüger Art. 2 II. GASABGABE Grundsatz Art. 3 Beginn und Ende des Bezugsverhältnisses Art. 4 Gasverwendung/Abgabe-Einschränkung Art. 5 Liefersperre Art. 6 III. MESSUNG Allgemeines Art. 7 Messeinrichtungen Art. 8 Messfehler/Nachprüfung Art. 9 Zählerablesung Art. 10 IV. VERRECHNUNG Tarife Art. 11 Rechnungsstellung/Münzmesser/Zahlung Art. 12 V. BETRIEBSANLAGEN a) Allgemeines Bau und Betrieb Art. 13 Hinweisschilder Art. 14 Verhalten bei Störungen Art. 15 b) Hauptleitungsnetz Begriff/Erstellung/Unterhalt Art. 16 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 10 c) Hauszuleitungen Begriff/Erstellung/Unterhalt/Abtrennung Art. 17 d) Hausinstallation Begriff/Eigentum/Unterhalt Art. 18 Ausführung/Konzession Art. 19 Meldepflicht Art. 20 Kontrolle/Zutritt/Behebung von Mängeln Art. 21 Haftung Art. 22 VI. RECHTSMITTEL, STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Einsprache/Beschwerden Art. 23 Zuwiderhandlungen Art. 24 Inkraftsetzung Art. 25

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