Auftrag
1 Die Universität hat den Auftrag:
a) wissenschaftliche Erkenntnisse mit Objektivität und Toleranz zu vermitteln und zu fördern;
b) bei den Studierenden, Forschenden und Lehrenden das Verantwortungsbewusstsein gegenüber dem Menschen, der Gesellschaft und der
Umwelt zu stärken, und
c) zur kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft beizutragen.
Art. 2
Erfüllung des Auftrags
1 Die Universität erfüllt diesen Auftrag wie folgt:
a) Sie vermittelt einen Unterricht, der durch den Erwerb von vertieften
Kenntnissen auf einem spezifischen Gebiet, durch eine breitere Allgemeinbildung und die Entwicklung eines methodischen, kritischen und
ethischen Denkens auf Berufe und Tätigkeiten vorbereitet, die eine höhere Ausbildung verlangen.
b) Sie trägt mit Hilfe der Forschung und einer angemessenen Verbreitung
der Resultate dazu bei, die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu mehren.
c) Sie sorgt für wissenschaftlichen Nachwuchs.
d) Sie trägt zur Weiterbildung bei.
1) Erlass bis 31.12.2015 unter 430.1 eingeordnet.
e) Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern
und erbringt Dienstleistungen für sie.
2 Die Universität fördert die Zusammenarbeit und die Interdisziplinarität in
Forschung und Lehre sowie das Nachdenken über die Bedingungen und Folgen der wissenschaftlichen Forschung.
3 Sie stellt ihre mit Lehre und Forschung verbundenen Dienste den öffentlichen Einrichtungen und Dritten zur Verfügung. Sie unterstützt Institutionen
der Erwachsenenbildung, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind.
Art. 3
Status
1 Die Universität ist eine juristische Person öffentlichen Rechts.
2 Sie ist im Rahmen des Gesetzes autonom.
3 Sie hat ihren Sitz in Freiburg.
Art. 4
Aufsicht
1 Die Universität steht unter der Aufsicht des Staatsrates; dieser übt die Aufsicht durch die Direktion, die für die Angelegenheiten der Universität zuständig ist 2) (die Direktion), aus.
2 Der Staatsrat kann beratende Kommissionen beiziehen.
Art. 5
Akademische Freiheit
1 Die Lehr- und Forschungsfreiheit ist im Rahmen des Gesetzes und des Auftrags der Universität gewährleistet.
Art. 6
Sprachen
1 Französisch und Deutsch sind die Sprachen in Lehre und Verwaltung.
2 Die Fakultäten können andere Unterrichtssprachen zulassen.
3 Die Universität begünstigt und fördert das Verständnis zwischen Personen
aus den verschiedenen Sprachgebieten und Kulturkreisen; insbesondere fördert sie zweisprachige Studien in Französisch und Deutsch.
Art. 7
Zusammenarbeit
1 Im Hinblick auf eine angemessene Koordination von Lehre und Forschung
arbeitet die Universität mit den anderen Hochschulen und mit den regionalen,
nationalen und internationalen Organen der Hochschulpolitik zusammen.
2) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
Art. 8
Finanzierung – Allgemeines
1 Der Staat stellt der Universität die für den Betrieb und die Entwicklung nötigen Mittel zur Verfügung.
2 Die Finanzierung der Universität ist gewährleistet durch die Beiträge des
Kantons und des Bundes, die Beiträge der anderen Kantone sowie die eigenen Mittel und die Zuwendungen Dritter.
Art. 9
Finanzierung – Zielvereinbarung und Globalbudget
1 Die Universität erarbeitet regelmässig einen Strategieplan mit einem Planungshorizont von zehn Jahren, der dem Staatsrat zur Kenntnisnahme unterbreitet wird.
2 Alle fünf Jahre erstellt die Universität eine Mehrjahresplanung, in der ihre
Ziele, die Rahmenbedingungen, mit denen sie erreicht werden sollen, die benötigten Mittel, um sie zu erreichen, sowie die Methoden und Kriterien, mit
denen geprüft werden kann, ob die Ziele erreicht wurden, festgelegt werden.
3 Alle fünf Jahre handeln der Staat und die Universität auf der Grundlage der
Mehrjahresplanung eine Zielvereinbarung aus und unterzeichnen diese. In
der Zielvereinbarung legt der Staatsrat die jährlichen Globalbudgets für den
Betrieb der Universität und für die Umsetzung der Zielvereinbarung fest.
Nach demselben Verfahren beschliesst er die Investitionskredite.
4 Im Rahmen dieses Globalbudgets arbeitet die Universität einen Budgetvorschlag aus.
5 Die Universität verfügt im Rahmen der Gesetzgebung über das Staatspersonal und der Zielvereinbarung, in der ihre Verpflichtungen festgelegt sind, frei
über das Globalbudget und das Budget. Sie kann vom Prinzip der Jährlichkeit
und der Spezifikation des Budgets abweichen, soweit dies in dem vom
Staatsrat genehmigten Finanzreglement vorgesehen ist.
6 Die budgetären Kompetenzen des Grossen Rates bleiben vorbehalten.
7 Die Universität legt dem Staatsrat einen Bericht über die Umsetzung der
Zielvereinbarung vor.
Art. 10
Finanzierung – Universitätsfonds
1 Die Universität kann Zuwendungen mit oder ohne besondere Zweckbestimmung entgegennehmen.
2 Die Fonds in ihrem Eigentum verwaltet sie unter der Kontrolle eines unabhängigen Organs selber.
Art. 10a
Finanzierung – Innovations- und Entwicklungsfonds
1 Die Universität richtet einen Fonds zur Innovations- und Entwicklungsförderung ein. Dieser Fonds, dessen Obergrenze im entsprechenden Reglement
festgelegt ist, wird gespeist durch das ordentliche Staatsbudget und durch die
Hälfte des nicht verwendeten Anteils des Jahresbudgets der Universität. Der
Staatsrat kann einen grösseren Anteil des nicht verwendeten Budgets dem
Universitätsfonds zuteilen, wenn das hinreichend begründet ist.
Art. 10b
Gebühren
1 Die Universität erhebt Gebühren für ihre Leistungen bei der Einschreibung
und den Prüfungen.
2 Die Höhe der Einschreibe- und Prüfungsgebühren darf jedoch kein Hindernis für den Zugang zum Studium darstellen.
3 Von Studierenden, die nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung
sind, können höhere Gebühren erhoben werden; internationale Verträge und
interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Die Universität kann ferner bei den Mitgliedern der Universitätsgemeinschaft Gebühren für besondere Leistungen erheben, vor allem zur Finanzierung sozialer und kultureller Einrichtungen sowie sportlicher Aktivitäten.
5 Der Staatsrat legt die Einschreibegebühr fest und die Universität die übrigen
Gebühren und Beiträge.
Art. 10c
Verwertung der Kenntnisse – Geistiges Eigentum
1 Erfindungen von Universitätsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern gehören
der Universität. Die Erfinderin oder der Erfinder erhält eine angemessene
Entschädigung, wenn die Nutzung der Erfindung gewinnbringend ist.
2 Die Anstellungsbedingungen halten fest, dass alle Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an allfälligen Erfindungen an die Universität abgetreten
werden.
3 Wenn die Universität innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Erfinderin
oder der Erfinder das Gesuch eingereicht hat, darauf verzichtet, angemessene
Massnahmen zur Verwertung der Forschungsergebnisse zu treffen, kann sie
oder er verlangen, dass ihr oder ihm das geistige Eigentum oder die Verfügungsgewalt über die Rechte verliehen wird.
Art. 10c bis Urheberrechte
1 Die Universität ist Inhaberin der Urheberrechte an allen Werken, namentlich an Forschungsergebnissen, Kurs- und Prüfungsunterlagen und an Software, die von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Ausübung ihrer Tätigkeit im Dienste der Universität geschaffen werden.
2 Vorbehalten sind Veröffentlichungen, bei denen das Urheberrecht der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zusteht.
3 Die Universität kann ihre Urheberrechte abtreten, insbesondere an die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter, die oder der Kurs- oder Prüfungsunterlagen
erstellt hat.
4 Besondere Bestimmungen, die von den Forschungsförderungsagenturen
vorgesehen sind, bleiben vorbehalten.
5 Die Universität kann die Einzelheiten festlegen, insbesondere die Zahlung
einer angemessenen Entschädigung an die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter.
Art. 10d
Verwertung der Kenntnisse – Unternehmen (Unterstützung,
Gründung, Beteiligung)
1 Um die wissenschaftlichen Ergebnisse zu verwerten, kann die Universität
die Gründung von Unternehmen unterstützen und mit der Zustimmung des
Staatsrats selber Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen.
2 Wenn Dritte ein Unternehmen gründen, das sich direkt auf die Forschung
und die Entwicklung an der Universität stützt, kann die Universität eine angemessene Beteiligung verlangen.
Art. 10e
Kursgelder
1 Die Universität legt Gebühren für ihre Leistungen auf dem Gebiet der Weiterbildung fest und zieht diese auch ein. Die Gebühren müssen grundsätzlich
kostendeckend sein. Sie können jedoch an die Preise angepasst werden, die
üblicherweise für vergleichbare Leistungen verlangt werden.
Art. 11
Gleichberechtigung
1 Frauen und Männer haben im Studium sowie bei Anstellungen und Ernennungen die gleichen Rechte und Pflichten.
2 Die Universität fördert eine ausgewogene Vertretung der beiden Geschlechter innerhalb der Universitätsgemeinschaft.
Art. 11a
Akademische Grade und Titel
1 Die akademischen Grade werden in den Statuten der Universität beschrieben.
2 Unter akademischen Titeln versteht man die Bezeichnungen für die Inhaberinnen und Inhaber von akademischen Graden.
3 Die akademischen Grade und Titel sind nach diesem Gesetz geschützt.
Art. 11b
Strafbestimmung
1 Wer einen nach diesem Gesetz geschützten Titel trägt, ohne Inhaberin oder
Inhaber des entsprechenden Grades zu sein, wird mit Busse bestraft.
2 Die Verfolgung und die Beurteilung dieser Übertretungen werden durch die
Strafprozessordnung 3) geregelt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der
Spezialgesetzgebung.
3 Die Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches 4) bleiben vorbehalten.
Art. 11c
Disziplinarmassnahmen
1 Gegen Studierende oder Hörerinnen und Hörer, die gegen die Universitätsordnung verstossen, ergreift das Rektorat unter Berücksichtigung der Schwere des Verstosses folgende Disziplinarmassnahmen:
a) Verwarnung;
b) Verweis;
c) Busse bis maximal 500 Franken;
d) Suspendierung;
e) Ausschluss.
Art. 11d
Dienstverhältnis des Personals
1 Das Dienstverhältnis der an der Universität tätigen Personen wird durch die
Gesetzgebung über das Staatspersonal geregelt.
2 Um den Besonderheiten in der Führung und Verwaltung der Universität
Rechnung zu tragen, werden die folgenden Zuständigkeiten des Staatsrats
vom Rektorat ausgeübt:
a) das Personalförderungssystem (Art. 19 StPG 5));
b) die Förderung von Erfindungen und Vorschlägen des Personals (Art. 23
StPG 6));
c) die Modalitäten der Ausschreibung offener Stellen (Art. 25 StPG 7)).
3 Das von der Universität erlassene Personalreglement bedarf der Genehmigung durch den Staatsrat.
4 Die Personalbewirtschaftung wird von einer Zentraleinheit der Universität
wahrgenommen.
3) SR 312.0
4) SR 311.0
5) SGF 122.70.1
6) SGF 122.70.1
7) SGF 122.70.1
2 Universitätsgemeinschaft
Art. 12
Mitglieder
1 Die Universitätsgemeinschaft umfasst:
a) die Professorinnen und Professoren;
b) die Lehrbeauftragten und die Privatdozentinnen und Privatdozenten;
c) die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
d) die Studierenden und die Hörerinnen und Hörer;
e) das administrative und technische Personal.
Art. 13
Universitäre Körperschaften – Allgemeines
1 Die Professorinnen und Professoren, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die Hörerinnen und Hörer sowie
das administrative und technische Personal gehören von Rechts wegen zu der
ihnen entsprechenden Körperschaft.
2 Die Statuten der Universität regeln die Vertretung der Lehrbeauftragten und
der Privatdozentinnen und Privatdozenten an den Versammlungen der Professorenschaft.
3 Sie regeln ebenfalls den Status der Personen, die gleichzeitig mehreren Körperschaften angehören.
Art. 14
Universitäre Körperschaften – Organisation und Aufgaben
1 Innerhalb der von den Statuten der Universität gesetzten Grenzen kann sich
jede Körperschaft frei organisieren und einen Mitgliederbeitrag erheben.
2 Die Körperschaften haben insbesondere die Aufgabe, an der Meinungsbildung zu wichtigen Fragen, die die Gesamtheit der Universität betreffen, mitzuwirken und die Interessen ihrer Mitglieder innerhalb der Universitätsgemeinschaft wahrzunehmen.
Art. 15
Nebenbeschäftigung
1 Vollamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität dürfen bezahlte oder zeitraubende Nebenbeschäftigungen nur mit einer schriftlichen
Bewilligung des Rektorats und unter der Voraussetzung ausüben, dass dadurch ihre Tätigkeit an der Universität nicht beeinträchtigt wird.
2 Bei einer andauernden umfangreichen Nebenbeschäftigung kann das Rektorat eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades an der Universität verlangen.
3 Wird bei der Nebenbeschäftigung die Infrastruktur der Universität beansprucht, so wird eine Gebühr im Verhältnis zur Benützung erhoben.
2.1 Professorenschaft
Art. 16
Zusammensetzung
1 Die Statuten der Universität legen die Kategorien der Professorenschaft sowie, im Rahmen der Gesetzgebung über das Staatspersonal, deren Rechte und
Pflichten fest.
Art. 17
Anstellung
1 Die Mitglieder der Professorenschaft werden vom Rektorat auf Antrag der
Fakultät angestellt.
2 Das Abkommen zwischen den kirchlichen Behörden und dem Staat über die
Theologische Fakultät bleibt vorbehalten.
Art. 18
Aufgaben
1 Die Mitglieder der Professorenschaft lehren und betreiben Forschung. Sie
können verpflichtet werden, auch an einer anderen Hochschule zu unterrichten.
2 Sie leiten die Arbeiten von Studierenden und die Doktorarbeiten, nehmen
die in den Reglementen vorgesehenen Prüfungen ab, kümmern sich um die
Ausbildung ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
beteiligen sich an den Weiterbildungsveranstaltungen und Dienstleistungen.
3 Sie übernehmen ebenfalls die administrativen Verantwortungen und die
Aufgaben, die für den Betrieb der Universität notwendig sind.
Art. 19
Beendigung des Dienstverhältnisses
1 Das Dienstverhältnis von Mitgliedern der Professorenschaft der Universität
endet von Rechts wegen am Ende des akademischen Jahres, in dem sie das in
der Gesetzgebung über das Staatspersonal festgelegte Altersjahr erreicht haben.
2 Die Mitglieder der Professorenschaft und der ständigen wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ihren Rücktritt nur auf das Ende eines Semesters mit einer auf dem Dienstweg an die Anstellungsbehörde gerichteten Kündigung einreichen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
Besondere Abmachungen bleiben vorbehalten.
2.2 Lehrbeauftragte und Privatdozentinnen und Privatdozenten
Art. 20
Lehrbeauftragte
1 Die Lehrbeauftragten werden vom Rektorat auf Antrag der Fakultät angestellt.
2 Sie erfüllen die Lehraufträge, die ihnen von den Fakultäten anvertraut werden. Sie können mit der Abnahme von Prüfungen betraut werden.
3 Auf Antrag der Fakultät kann das Rektorat Lehrbeauftragten, die über die
wissenschaftlichen und didaktischen Qualitäten einer Universitätsprofessorin
oder eines Universitätsprofessors verfügen, den Titel einer Titularprofessorin
oder eines Titularprofessors verleihen.
4 Die Statuten der Universität legen die Kategorien der Lehrbeauftragten fest
und bestimmen ihr Dienstverhältnis im Rahmen der Gesetzgebung über das
Staatspersonal.
Art. 21
Privatdozentinnen und Privatdozenten
1 Die Statuten der Universität regeln die Rechte und Pflichten der Personen,
denen eine Fakultät aufgrund eines Habilitationsverfahrens das Recht zu lesen verliehen hat.
2.3 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Art. 22
Aufgaben und Status
1 Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die
Professorenschaft bei der Betreuung der Studierenden und in der Lehre; sie
betreiben Forschung.
2 Die Statuten der Universität legen die Kategorien der wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest und bestimmen ihr Dienstverhältnis im
Rahmen der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
Art. 23
Anstellung
1 Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Antrag
ihrer oder ihres zukünftigen Vorgesetzten und nach Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans vom Rektorat angestellt; sind sie für eine regelmässige
Lehrtätigkeit vorgesehen, so muss der Antrag zudem von der Fakultät genehmigt werden.
2.4 Studierende und Hörerinnen und Hörer
Art. 24
Zulassung
1 Zur Teilnahme am Unterricht der Universität sind die Studierenden und die
Hörerinnen und Hörer zugelassen, welche die im Reglement festgelegten
Voraussetzungen erfüllen.
2 Die Zulassung von Studierenden und von Hörerinnen und Hörern kann ausnahmsweise für bestimmte Lehrgebiete eingeschränkt werden, soweit:
a) dies die Aufnahmefähigkeit der Universität erfordert, oder
b) ab einer bestimmten Anzahl von Studierenden keine Gewähr mehr besteht, dass ein Studium, das an dieser Universität nicht abgeschlossen
werden kann, an einer anderen schweizerischen Universität fortgesetzt
werden kann.
3 Der Staatsrat kann eine solche Massnahme von Jahr zu Jahr treffen und das
Vorgehen für die Auswahl unter den Studienanwärterinnen und -anwärtern
unter Berücksichtigung der interuniversitären Koordination festlegen; in jedem Fall hört er die Universität an. Bei der Auswahl wird die Eignung der
Studienanwärterinnen und -anwärter zum Studium in den betreffenden Fächern berücksichtigt. Die Studienanwärterinnen und -anwärter können zur
Entrichtung eines angemessenen Beitrags an die Kosten der Organisation und
der Durchführung der Selektionsmassnahme verpflichtet werden.
4 Bei Zulassungsbeschränkungen können für ausländische Studienanwärterinnen und -anwärter besondere Zulassungsbedingungen festgelegt werden, insbesondere was Wohnsitz, Ausländerstatus und Vorbildungsausweis betrifft.
Der Staatsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
Art. 25
…
Art. 25a
Studiendauer
1 Die Studienpläne müssen so ausgestaltet werden, dass Vollzeitstudierende
ihr Studium in der Regelzeit, die in den Studienreglementen vorgesehen ist,
abschliessen können.
2 Die Studienreglemente können die Dauer der einzelnen Studiengänge und
Studienabschnitte beschränken. Sie sehen Fristverlängerungen aus wichtigen
Gründen vor.
3 Sie können den Ausschluss vom betreffenden Studiengang vorsehen, wenn
eine Frist ohne wichtigen Grund überschritten wird.
2.5 Administratives und technisches Personal
Art. 26
Anstellung
1 Das administrative und technische Personal wird vom Rektorat angestellt.
3 Organisation der Universität und ihrer Fakultäten
Art. 27
Allgemeines
1 Die Universität, die von den zentralen Organen im Rahmen ihrer jeweiligen
Kompetenzen geführt wird, besteht aus Fakultäten, die in einzelne Lehr- und
Forschungseinheiten unterteilt sind. Darunter können sich auch interfakultäre
Einheiten befinden.
2 Mit Ausnahme des administrativen und technischen Personals, das den
zentralen Diensten untersteht, gehört jedes Mitglied der Universitätsgemeinschaft mindestens einer Fakultät an.
Art. 28
Mitbestimmung
1 In den ständigen Kollegialorganen und Kommissionen, die in Anwendung
dieses Gesetzes geschaffen werden, haben Vertreterinnen und Vertreter der
Körperschaften der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
der Studierenden das Recht, an den Sitzungen mit beschliessender oder beratender Stimme teilzunehmen.
2 Dies gilt auch für Angehörige des administrativen und technischen Personals in Kommissionen, die sie betreffende Fragen behandeln.
3 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, regeln die Statuten der Universität diese Mitbestimmung im Einzelnen.
Art. 29
Genehmigungen
1 Der Genehmigung des Staatsrats bedürfen:
a) die Statuten der Universität;
b) die Reglemente über die Zulassung zur Universität und die Reglemente
über das Personal und die Finanzen;
c) die Schaffung oder Aufhebung von Fakultäten; und
d) die Wahl der Rektorin oder des Rektors.
2 Der Genehmigung der Direktion bedürfen:
a) …
b) …
c) die Reglemente über die Verleihung von akademischen Graden;
d) die Reglemente und die Studienpläne zur Lehrerinnen- und Lehrerbildung.
3.1 Zentrale Organe
Art. 30
Grundsatz
1 Die zentralen Organe sind der Senat, das Rektorat und die Plenarversammlung.