Senat – Zusammensetzung
1 Der Senat besteht aus zwölf Mitgliedern; sechs werden vom Staat und sechs
von der Universitätsgemeinschaft bezeichnet.
2 Die vom Staat bezeichneten Mitglieder werden von ausserhalb der Universität und für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt. Der Grosse Rat wählt
drei Mitglieder aus seinen Reihen; die drei übrigen werden vom Staatsrat
gewählt. Mindestens eines von ihnen stammt von ausserhalb des Kantons.
3 Die Universitätsgemeinschaft wird durch drei Professorinnen oder Professoren, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder einen wissenschaftlichen Mitarbeiter, eine Studierende oder einen Studierenden und ein Mitglied des
administrativen und technischen Personals vertreten; sie werden nach den in
den Statuten der Universität festgelegten Modalitäten gewählt.
4 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann an den Sitzungen teilnehmen; sie oder er kann sich von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des für Universitätsfragen zuständigen Amts begleiten oder vertreten lassen.
5 Die Rektorin oder der Rektor nimmt an den Sitzungen teil; die Vizerektorinnen und Vizerektoren können ebenfalls daran teilnehmen.
6 Die Mitglieder des Senats können nur zweimal wiedergewählt werden.
Art. 32
Senat – Organisation
1 Der Senat konstituiert sich selber. Er bestimmt eine Präsidentin oder einen
Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten; die Präsidentin oder der Präsident wird unter den vom Staat bezeichneten Mitgliedern
und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident unter den Vertreterinnen und
Vertretern der Universitätsgemeinschaft gewählt.
2 Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
3 Der Senat setzt zur Vorbereitung der Beratungen ein Büro ein. Die Rektorin
oder der Rektor nimmt an den Sitzungen des Büros teil.
Art. 33
Senat – Kompetenzen und Aufgaben
1 Der Senat ist das oberste beschlussfassende Organ der Universität. Er hat
folgende Kompetenzen und Aufgaben:
a) Strategische und qualitätsbezogene Kompetenzen und Aufgaben:
1. Er genehmigt die vom Rektorat ausgearbeiteten Unterlagen zur
Festlegung der allgemeinen Politik und des Entwicklungskonzepts
der Universität; die Kompetenzen des Kantons und des Bundes
bleiben vorbehalten.
2. Er gibt zuhanden des Rektorats Empfehlungen ab zu allen Fragen,
die für die Universität von allgemeinem Interesse sind.
3. Im Einvernehmen mit dem Rektorat unterzieht der Senat periodisch die allgemeine Politik, die Tätigkeit, die Vorlesungen und
Kurse sowie den Betrieb der Universität ganz oder teilweise einer
Evaluation.
4. Er gewährleistet die akademische Freiheit.
b) Finanzielle Kompetenzen und Aufgaben:
1. Er nimmt zuhanden der Direktion und des Staatsrats Stellung zur
Zielvereinbarung und zum Globalbudget, die vom Rektorat beantragt werden, zum Budget und zur Rechnung der Universität sowie zum Bericht über die Umsetzung der Zielvereinbarung.
c) Gesetzgeberische Kompetenzen und Aufgaben:
1. Er erlässt die Statuten der Universität und die Reglemente und
Vereinbarungen, die die gesamte Universität betreffen.
2. Er genehmigt die Statuten der Lehr- und Forschungseinheiten und
der universitären Körperschaften.
d) Wahlkompetenzen und -aufgaben:
1. Er wählt die Rektorin oder den Rektor auf Antrag der Plenarversammlung.
2. Er wählt die Vizerektorinnen und Vizerektoren auf Antrag der
Rektorin oder des Rektors.
Art. 34
Rektorat – Zusammensetzung
1 Dem Rektorat gehören die Rektorin oder der Rektor und zwei bis fünf Vizerektorinnen und Vizerektoren an. Die Statuten der Universität bestimmen die
Anzahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren.
2 In der Regel wird die Rektorin oder der Rektor aus der Professorenschaft
gewählt. Sie oder er wird für fünf Jahre gewählt und ist wiederwählbar. Sie
oder er wird von ihren oder seinen Lehr- und Forschungsaufgaben vollständig oder teilweise befreit.
3 In der Regel werden die Vizerektorinnen und Vizerektoren aus der Professorenschaft gewählt. Sie werden für fünf Jahre gewählt und können nur einmal wiedergewählt werden. Sie werden teilweise von ihren Lehr- und Forschungsaufgaben befreit.
Art. 35
Rektorat – Kompetenzen und Aufgaben
1 Das Rektorat ist das leitende und vollziehende Organ der Universität. Es hat
folgende Kompetenzen und Aufgaben:
a) Strategische und qualitätsbezogene Kompetenzen und Aufgaben:
1. Es ist verantwortlich für die Ausarbeitung der allgemeinen Politik
der Universität und ihres Entwicklungskonzepts, insbesondere der
Mehrjahresplanung.
2. Es fördert die Koordination mit den anderen Lehr- und Forschungseinrichtungen.
3. Es bestätigt die Lehrprogramme und entscheidet in Übereinstimmung mit der allgemeinen Politik der Universität und ihrem Entwicklungskonzept über die Schaffung, Aufhebung und Besetzung
sämtlicher Stellen der Professorenschaft und der ständigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
4. Es gewährleistet die Koordination von Lehre und Forschung innerhalb der Universität und erlässt Reglemente über interfakultäre
Studien.
5. Es organisiert die Qualitätskontrolle in Lehre und Forschung und
übermittelt dem Senat einen Bericht.
6. Es arbeitet eine Kommunikations- und Informationsstrategie aus.
7. Es pflegt die Beziehungen zum Staat und zu den anderen Hochschulen.
b) Finanzielle Kompetenzen und Aufgaben:
1. Es handelt die Zielvereinbarung aus, schliesst diese ab und erarbeitet den Vorschlag für das Globalbudget sowie das jährliche
Budget und die Jahresrechnung der Universität.
2. Es entscheidet über die Verwendung des Fonds zur Innovations-
und Entwicklungsförderung.
3. Es erstellt den Bericht über die Umsetzung der Zielvereinbarung.
c) Gesetzgeberische Kompetenzen und Aufgaben:
1. Es beantragt dem Senat die Statuten der Universität sowie die Reglemente und Vereinbarungen, die die gesamte Universität betreffen.
2. Es genehmigt die Statuten der Lehr- und Forschungseinheiten sowie der universitären Körperschaften.
3. Es genehmigt die von den Fakultäten ausgearbeiteten Reglemente.
4. Es erlässt die Richtlinien zur zentralen Verwaltung der Universität
und der ihm unterstehenden Dienste und Kommissionen.
d) Exekutive Kompetenzen und Aufgaben:
1. Es beantragt den Organen der Universität und der Fakultäten alle
Massnahmen im Interesse der Universität.
2. Es entscheidet bei Konflikten zwischen Fakultäten; Beschwerden
an den Staatsrat sind vorbehalten.
3. Es sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung an der Universität
und ergreift die Disziplinarmassnahmen nach diesem Gesetz.
4. Es sorgt für die Anwendung des Gesetzes, der Statuten und der
Reglemente an der Universität.
e) Administrative Kompetenzen und Aufgaben:
1. Es sorgt für die Personalführung, die Budget- und Rechnungsführung der Universität sowie die zweckmässige Nutzung ihrer
Räumlichkeiten und Einrichtungen.
2. Es prüft zusammen mit den zuständigen Dienststellen des Staates
die Projekte für den Bau und die Instandstellung der Universitätsgebäude.
2 Das Rektorat ist zudem zuständig für alle Entscheide zum Betrieb der Universität, die das Gesetz oder das Ausführungsreglement nicht einem anderen
Organ überträgt oder die das Rektorat nicht einem anderen Organ übertragen
hat.
3 Das Rektorat kann ständige oder temporäre Kommissionen beiziehen.
Art. 36
Rektorat – Rektorin oder Rektor
1 Die Rektorin oder der Rektor leitet und präsidiert das Rektorat, sorgt für die
Ausführung der Rektoratsbeschlüsse und erledigt die laufenden Geschäfte.
2 Sie oder er sorgt für einen guten Betrieb der Universität und ergreift alle dazu erforderlichen Massnahmen und Initiativen.
3 Sie oder er vertritt die Universität im Rahmen des Gesetzes und der Statuten
und kann sich vertreten lassen.
4 Sie oder er leitet die zentrale Verwaltung der Universität.
Art. 37
Rektorat – Vizerektorinnen und Vizerektoren
1 Die Vizerektorinnen und Vizerektoren arbeiten mit der Rektorin oder dem
Rektor zusammen für einen guten Betrieb der Universität.
2 Sie sind verantwortlich für die Aufgaben, die ihnen vom Rektorat zugeteilt
werden.
Art. 38
Rektorat – Zentrale Verwaltung
1 Die zentrale Verwaltung ist rationell, effizient und transparent organisiert.
Sie führt die Aufgaben aus, die ihr vom Rektorat, von der Rektorin oder vom
Rektor oder von den von ihr oder ihm bezeichneten Personen übertragen werden.
Art. 39
Plenarversammlung
1 Die Plenarversammlung wird einberufen, um dem Senat einen Antrag für
die Ernennung der Rektorin oder des Rektors zu stellen.
2 Sie setzt sich zusammen aus Mitgliedern der Professorenschaft und aus den
folgenden Personen, die von ihren jeweiligen Körperschaften nach den Verfahrensregeln der Statuten der Universität gewählt werden:
a) je Fakultät zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Körperschaft der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zwei Vertreterinnen
oder Vertreter der Studierenden und eine Vertreterin oder ein Vertreter
des administrativen und technischen Personals;
b) fünf Vertreterinnen oder Vertreter des administrativen und technischen
Personals, das in den zentralen Organen tätig ist.
3 Die Plenarversammlung wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der
Versammlung der Professorenschaft oder, wenn dies nicht möglich ist, von
der ältesten Dekanin oder vom ältesten Dekan präsidiert. Diese Person trifft
die zur Einberufung der Plenarversammlung notwendigen Massnahmen.
Art. 40
…
Art. 41
…
Art. 42
…
3.2 Fakultäten
Art. 43
Zuständigkeit und Aufgaben
1 Die Fakultäten sind verantwortlich für Lehre und Forschung, die sie im
Rahmen, der von den zentralen Organen der Universität vorgegeben wird, organisieren. Sie sorgen für den akademischen Nachwuchs.
2 Die Statuten der Universität bezeichnen die Fakultäten. Sie können vorsehen, dass ein wissenschaftliches Gebiet auf mehrere Fakultäten aufgeteilt
wird.
3 Unter Vorbehalt der Erfordernisse der allgemeinen Politik der Universität
und des Entwicklungskonzepts, insbesondere auf dem Gebiet der Koordination innerhalb der Universität und mit anderen Universitäten, erarbeiten die
Fakultäten die Lehrprogramme.
3bis Sie verleihen die akademischen Grade und erlassen Reglemente über die
Erlangung dieser Grade.
4 Sie können den Titel eines Ehrendoktors verleihen.
5 Das Abkommen zwischen den kirchlichen Behörden und dem Staat über die
Theologische Fakultät bleibt vorbehalten.
Art. 44
Organisation – Allgemeines
1 Jede Fakultät verfügt über einen Fakultätsrat und eine Dekanin oder einen
Dekan.
2 In Belangen, die in den Zuständigkeitsbereich der zentralen Organe fallen,
aber besonders eine Fakultät betreffen, wird diese angehört.
3 Die Beziehungen der Fakultäten zum Staat werden über das Rektorat abgewickelt.
Art. 45
Organisation – Fakultätsrat
1 Der Fakultätsrat besteht aus den Mitgliedern der Professorenschaft oder deren Vertreterinnen und Vertretern und aus den Vertreterinnen und Vertretern
der Körperschaften der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
und der Studierenden; die Lehrbeauftragten, die Privatdozentinnen und Privatdozenten und die Vertreterinnen und Vertreter des administrativen und
technischen Personals können eingeladen werden, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
2 Der Fakultätsrat:
a) erlässt die Statuten und Reglemente der Fakultät;
b) gewährleistet die Qualität von Lehre und Forschung nach den Weisungen des Rektorats;
c) wählt die Dekanin oder den Dekan, unter Vorbehalt der Bestätigung
durch die Rektorin oder den Rektor; und
d) übt die anderen Befugnisse aus, die ihm durch die Statuten der Universität und der Fakultät übertragen werden.
Art. 46
Organisation – Dekanin oder Dekan
1 Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät wird aus den Mitgliedern der Professorenschaft der Fakultät gewählt. Sie oder er wird für mindestens drei Jahre gewählt und ist wiederwählbar. Die Rektorin oder der Rektor bestätigt die
Wahl der Dekanin oder des Dekans. Diese oder dieser wird von ihren oder
seinen Lehr- und Forschungsaufgaben vollständig oder teilweise befreit.
2 Die Dekanin oder der Dekan ist das leitende und vollziehende Organ der
Fakultät, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der zentralen Organe; bei Bedarf
wird sie oder er durch einen Dekanatsrat und eine Fakultätsverwalterin oder
einen Fakultätsverwalter unterstützt.
3 Die Dekanin oder der Dekan:
a) präsidiert und leitet den Fakultätsrat, sorgt für die Ausführung der Ratsbeschlüsse, trifft die Entscheide, die in ihre oder seine Zuständigkeit
fallen, und erledigt die laufenden Geschäfte;
b) vertritt die Fakultät im Rahmen des Gesetzes und der Statuten; sie oder
er kann sich vertreten lassen;
c) steht für alle Belange der Fakultät mit dem Rektorat in Verbindung, und
d) übt die anderen Befugnisse aus, die ihr oder ihm durch die Statuten und
Reglemente übertragen werden.
Art. 46a
Konferenz der Dekaninnen und Dekane
1 Die Rektorin oder der Rektor beruft regelmässig die Konferenz der Dekaninnen und Dekane ein.
Art. 47
Abtretung von Kompetenzen
1 Unter Vorbehalt der Zuständigkeit der zentralen Organe und der notwendigen Genehmigungen können die Fakultäten Lehr- und Forschungseinheiten
wie Abteilungen, Departemente und Institute bilden, denen sie einen Teil ihrer Kompetenzen abtreten.
2 Die Organisation dieser Einheiten wird durch die Statuten der Universität
und der Fakultäten geregelt; die Vorschriften dieses Gesetzes über die Organisation der Fakultäten gelten sinngemäss.
3 Eine Lehr- und Forschungseinheit kann gleichzeitig mehreren Fakultäten
angehören.
4 Der Staatsrat kann ein Institut ausnahmsweise und auf Antrag des Senats
der Universität mit eigener öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit ausstatten und die Besonderheiten seiner Stellung festlegen, wenn der Zweck,
die Aufgaben oder die Finanzierung des Instituts dies rechtfertigen.
Art. 47a
Assoziierte Institute
1 Die Universität kann mit einem externen wissenschaftlichen Institut eine
Vereinbarung zur Zusammenarbeit abschliessen, sofern es sich um ein universitäres Institut handelt und es keinen Erwerbszweck verfolgt.
2 Die Vereinbarung regelt die allgemeinen Bestimmungen für die Stellung
des assoziierten Instituts, wobei zumindest die jährliche Rechnungskontrolle,
die Unterstellung unter die Qualitätssicherungsverfahren der Universität und
die Einbindung des assoziierten Instituts in die strategische Planung festgelegt werden.
3 Hat die Vereinbarung Auswirkungen auf die kantonalen Beiträge zur Finanzierung der Universität, so bedarf sie der Genehmigung durch den Staatsrat.
3a Rekurskommission
Art. 47b
Status und Zusammensetzung
1 Die Rekurskommission der Universität ist eine besondere Verwaltungsjustizbehörde mit dem Status einer Gerichtsbehörde.
2 Die Rekurskommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten, sechs Beisitzerinnen
oder Beisitzern und sechs Ersatzbeisitzerinnen oder -beisitzern, die vom
Grossen Rat auf Antrag des Justizrats gewählt werden.
3 Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden aus dem Kreis der Berufsrichterinnen und Berufsrichter im Sinne des Justizgesetzes 8) gewählt; die übrigen Mitglieder der Kommission
müssen im Besitz eines Lizentiats oder Masters sein. Die Berufsrichterinnen
und Berufsrichter müssen entweder im Besitz eines Anwaltspatentes oder eines Lizentiates oder Masters der Rechtswissenschaften sein und genügende
praktische Kenntnisse zur Ausübung des Amtes nachweisen.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Justizgesetzes 9) über das Amt der
Richterin oder des Richters sinngemäss für die Mitglieder der Kommission.
8) SGF 130.1
9) SGF 130.1
Art. 47c
Zuständigkeiten
1 Die Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide des Rektorats, einer Fakultät, einer anderen Lehr- und Forschungseinheit, einer universitären Kommission oder eines Organs einer universitären Körperschaft; Artikel 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 und die Gesetzgebung über das Staatspersonal bleiben vorbehalten.
2 Entscheide der Rekurskommission können nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 10) mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten
werden.
Art. 47d
Arbeitsweise
1 Die Kommission tagt unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten mit vier von ihr oder
ihm bestimmten Beisitzerinnen oder Beisitzern.
2 Die Rekurskommission ist in der Ausübung ihrer Zuständigkeiten unabhängig und untersteht der Aufsicht durch den Justizrat; die Bestimmungen des
Justizgesetzes 11) zur Aufsicht gelten sinngemäss.
3 Die Kommission tagt so oft wie notwendig. Sie kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, sofern kein Mitglied sich dem widersetzt.
4 Die Kommission sorgt für die Information der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und für die Öffentlichkeit ihrer Urteile.
5 Der Staatsrat erlässt nach Bedarf Bestimmungen über die Organisation und
Arbeitsweise der Kommission.
Art. 47e
Verfahren
1 Das Verfahren vor der Kommission richtet sich nach dem Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege 12).
2 Es ist unentgeltlich; der unterliegenden Beschwerdeführerin oder dem unterliegenden Beschwerdeführer kann jedoch für das Verfahren vor der Rekurskommission eine Pauschalgebühr von höchstens 500 Franken auferlegt
werden, wenn:
a) durch ihr oder sein Verschulden Mehrkosten entstanden sind;
b) sie oder er mutwillig, missbräuchlich oder leichtfertig ein Verfahren
eingeleitet hat;
c) der Rekurskommission durch die Beschwerde ein übermässiger Aufwand entstanden ist.
10) SGF 150.1
11) SGF 130.1
12) SGF 130.1
4 Schlussbestimmungen
Art. 48
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) das Gesetz vom 1. Dezember 1899 betreffend die Organisation der Universität (SGF 430.1);
b) das Gesetz vom 27. November 1970 zur Ergänzung und Abänderung
des Gesetzes vom 1. Dezember 1899 über die Organisation der Universität (SGF 430.1a).
Art. 49
Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 22. Mai 1975 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals
(SGF 122.70.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 50
1 Der neue Senat wird innert sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 27. Juni 2014 dieses Gesetzes eingesetzt.
Art. 50a
1 Die Universität legt die für die Zusammenführung der Lehrpersonenausbildung notwendigen internen Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29.
Juni 2023 (ASF 2023_059) fest.
Art. 50b
1 Studierende, die ihre Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Freiburg begonnen haben, setzen ihre Ausbildung an der Universität fort.
2 Die unter dem Gesetz über die Pädagogische Hochschule Freiburg getroffenen Entscheide sind nach den in dieser Gesetzgebung vorgesehenen Rechtsmitteln anfechtbar.
Art. 51
Statuten und Reglemente
1 Die universitären Organe erlassen die Statuten und Reglemente, die zum
Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.
2 Soweit die geltenden Statuten und Reglemente der Universität und der Fakultäten dem vorliegenden Gesetz nicht widersprechen, bleiben sie in Kraft.
3 Die Statuten der Universität werden dem vorliegenden Gesetz innert zwei
Jahren nach seinem Inkrafttreten angepasst; die übrigen Statuten und Reglemente werden spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der revidierten
Statuten dem Gesetz angepasst.
Art. 51a
Beendigung des Dienstverhältnisses
1 Die Beendigung der Dienstverhältnisse der Professorinnen und Professoren,
die vor dem 1. Januar 2003 angestellt wurden, richtet sich nach den Bestimmungen, die bei ihrer Anstellung galten.
Art. 51b
Rekurskommission – Übergangsbestimmungen
1 Beschwerden, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 27. Juni 2014 dieses Gesetzes bei der Rekurskommission der Universität hängig sind und bei
denen der Schriftenwechsel zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen ist, werden
nach bisherigem Recht behandelt. Bis zur Erledigung dieser Verfahren tritt
die bisherige Kommission weiter zusammen.