Direktionen und Oberamtmänner
1 Die Direktionen des Staatsrates beurteilen Beschwerden gegen Entscheide
der ihnen unterstehenden Dienststellen.
2 Der Oberamtmann beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Gemeindebehörden nach Massgabe des Gesetzes über die Gemeinden.
3 Ausgenommen sind die Fälle, für die das Gesetz eine direkte Beschwerde
an eine obere Behörde oder ein anderes Rechtsmittel vorsieht.
Art. 117
Rekurskommissionen
1 Folgende Kommissionen beurteilen Beschwerden in den im Gesetz vorgesehenen Fällen:
a) die Rekurskommission der Universität;
b) die Rekurskommission für Bodenverbesserungen;
c) die Rekurskommission für die Ersterhebung und Erneuerung.
Art. 118
Ausschöpfung der vorgängigen Rechtsmittel
1 Die Beschwerde an eine obere Behörde ist erst zulässig, wenn die vorgängigen Rechtsmittel der Einsprache gegen einen Entscheid oder der Beschwerde
ausgeschöpft sind.
Art. 119
Direkte Beschwerde an die obere Behörde
1 Hat eine Behörde, die über eine an sie gerichtete Beschwerde nicht endgültig entscheiden würde, in einem Einzelfall eine untere Behörde angewiesen,
einen bestimmten Entscheid zu treffen, oder ihr eine Weisung erteilt, wie sie
entscheiden soll, so ist die Beschwerde bei der nächsthöheren Beschwerdeinstanz einzureichen; in der Rechtsmittelbelehrung sind die Parteien darauf aufmerksam zu machen.
2 Die nächsthöhere Beschwerdeinstanz hat in diesem Fall die gleichen Überprüfungsbefugnisse wie die übersprungene Vorinstanz.
3 Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen
im Sinne von Absatz 1.
Art. 120
Beschwerde gegen Zwischenentscheide
1 Zwischenentscheide sind selbständig durch Beschwerde anfechtbar, wenn
sie die Zuständigkeit, den Ausstand, die Verfahrenssprache, die aufschiebende Wirkung oder die unentgeltliche Rechtspflege betreffen.
2 In den übrigen Fällen sind Zwischenentscheide nur dann selbständig durch
Beschwerde anfechtbar, wenn einer Partei aus ihnen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde.
3 Ein Zwischenentscheid ist in keinem Fall beschwerdefähig, wenn der Entscheid über die Hauptsache es nicht ist. Artikel 88 Abs. 2 zweiter Satz bleibt
vorbehalten.
3.2 Verwaltungsrechtliche Klage
Art. 121
Fälle
1 Die verwaltungsrechtliche Klage steht für Streitigkeiten über öffentlichrechtliche Ansprüche offen, bei denen die Verwaltungsbehörde nicht zum Erlass eines Entscheides berechtigt ist.
2 Diese Ansprüche können insbesondere betreffen:
a) ausservertragliche Entschädigungen, insbesondere solche aufgrund der
Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger;
b) Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen oder aus Vertragsbestimmungen einer Konzession;
c) Angelegenheiten, die aufgrund anderer Gesetze durch verwaltungsrechtliche Klage zu erledigen sind.
Art. 122
Parteien
1 Im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren können sich gegenüberstehen:
a) eine natürliche oder eine juristische Person des Privatrechts und eine
Körperschaft oder eine andere juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts;
b) Körperschaften und andere juristische Personen des kantonalen öffentlichen Rechts untereinander.
2 Mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Privatpersonen und private Institutionen sind den Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt.
Art. 123
Zuständigkeit des Kantonsgerichts
1 Das Kantonsgericht erkennt als einzige kantonale Instanz über alle verwaltungsrechtlichen Klagen, deren Beurteilung nicht durch das Gesetz einer
anderen Behörde zugewiesen wird.
Art. 124
Subsidiarität
1 Ist eine Verwaltungsbehörde ermächtigt, über einen öffentlich-rechtlichen
Anspruch einen Entscheid zu treffen, so steht nur der Beschwerdeweg offen.
3.3 Besondere richterliche Behörden
Art. 125
Enteignungskommission
1 Die Enteignungskommission übt die Befugnisse aus, die ihr durch das Gesetz über die Enteignung oder andere kantonale Gesetze übertragen werden.
Art. 126
Schiedsgerichte für Sozialversicherungssachen
1 Die Schiedsgerichte für Sozialversicherungssachen entscheiden über die
Streitigkeiten, die durch die Bundesgesetze über die Krankenversicherung,
über die Unfallversicherung und über die Invalidenversicherung in ihre Zuständigkeit gelegt werden.
2 Gegen ihre Entscheide ist keine kantonale Beschwerde zulässig.
4 Verfahrenskosten, Parteientschädigung und unentgeltliche
Rechtspflege
4.1 Verfahrenskosten
Art. 127
Allgemeine Vorschriften – Begriff
1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Barauslagen.
Art. 128
Allgemeine Vorschriften – Kostenvorschuss
1 Abgesehen von dem in Artikel 59 Abs. 3 genannten Fall können die Verwaltungsbehörden nur von einer Partei mit Wohnsitz im Ausland oder ohne
festen Wohnsitz einen Vorschuss an die Verfahrenskosten verlangen. Dasselbe gilt auch für die in Artikel 3 Abs. 2 Bst. a bezeichneten Verwaltungsjustizbehörden.
2 In Streitigkeiten vor dem Kantonsgericht muss die Partei einen von der Behörde festgesetzten Kostenvorschuss als Sicherheit für die Bezahlung der
voraussichtlichen Verfahrenskosten leisten. Dies gilt auch für die in Artikel 3
Abs. 2 Bst. b und c bezeichneten Behörden.
3 Die Behörde setzt der Partei eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses unter der Androhung, andernfalls ihr Gesuch für unzulässig zu erklären.
4 Die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege bleiben vorbehalten.
Art. 129
Allgemeine Vorschriften – Ermässigung und Erlass
1 Die Verfahrenskosten können von Amtes wegen oder auf Antrag ermässigt
oder erlassen werden, wenn:
a) die Einforderung der Kosten, insbesondere wegen der Bedürftigkeit der
Partei, eine übermässige Härte bedeuten würde;
b) das Gesuch von einer gemeinnützigen privaten Institution gestellt wurde;
c) andere besondere Gründe dies rechtfertigen, insbesondere wenn das Gesuch hauptsächlich der Verfolgung eines öffentlichen Interesses diente.
Art. 130
Erstinstanzliche Verfahren
1 In erster Instanz werden die Kosten der Person auferlegt, die einen Entscheid der Verwaltungsbehörde anbegehrt oder veranlasst.
2 Bei der Einsprache, die einem Entscheid vorausgeht, werden die Kosten
durch die sinngemässe Anwendung von Artikel 134 Abs. 1 geregelt.
Art. 131
Beschwerde- und Klageverfahren – Grundsätze
1 In einem Beschwerde- oder einem Klageverfahren trägt die unterliegende
Partei die Kosten. Ist sie nur teilweise unterlegen, so werden die Kosten entsprechend ermässigt.
2 Einer obsiegenden Partei können Kosten auferlegt werden, wenn sie diese
unnötigerweise, durch ihr Verschulden oder durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
3 Heisst eine Beschwerdeinstanz eine Beschwerde gut und entscheidet sie
selbst in der Sache (Art. 98 Abs. 2), so entscheidet sie auch über die Verfahrenskosten, die auf den angefochtenen Entscheid entfallen.
Art. 132
Beschwerde- und Klageverfahren – Verteilung
1 Unterliegen mehrere Verfahrensparteien, so werden die Kosten auf sie verteilt, wobei berücksichtigt wird, inwieweit sie am Verfahren ein Interesse haben und mit ihren Begehren gescheitert sind.
2 Parteien, die unter sich durch Rechte und Pflichten verbunden sind, haften
jedoch solidarisch für die ihnen auferlegten Kosten.
Art. 133
Beschwerde- und Klageverfahren – Gemeinwesen
1 Dem Bund, dem Staat, den Gemeinden und anderen juristischen Personen
des öffentlichen Rechts sowie den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betrauten Privatpersonen und privaten Institutionen dürfen keine Verfahrenskosten auferlegt werden, es sei denn, ihre Vermögensinteressen seien betroffen.
Art. 134
Besondere Verfahren
1 Die Einsprache-, Berichtigungs- und Aufsichtsbeschwerdeverfahren sind
kostenlos. Einem Gesuchsteller können jedoch Verfahrenskosten auferlegt
werden, wenn sie durch sein Verschulden entstanden sind oder wenn er mutwillig, missbräuchlich oder leichtfertig ein Verfahren eingeleitet hat.
2 Bei der Wiedererwägung, der Revision und der Erläuterung werden die
Kosten unter sinngemässer Anwendung der Artikel 131-133 festgesetzt.
3 Bei einem Entscheid, der ein Feststellungsverfahren abschliesst, und bei einem Entscheid über Realakte werden die Kosten nach Artikel 130 festgesetzt.
Art. 134a
Verfahren in Personalangelegenheiten
1 Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren ist kostenlos bei Streitigkeiten über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals und der Anstalten des
Staates.
2 Das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenlos, soweit dies
bei privatrechtlichen Arbeitsstreitigkeiten vorgesehen ist, und in den Fällen,
die der Gesetzgebung über die Gleichstellung von Frau und Mann unterstehen. Diese Bestimmung gilt auch für Beschwerden an den Oberamtmann
oder an das Kantonsgericht über das Arbeitsverhältnis des Personals, das dem
Gesetz über die Gemeinden untersteht.
3 In allen Fällen können einer Partei Verfahrenskosten auferlegt werden,
wenn diese durch ihr Verschulden entstanden sind oder wenn sie mutwillig,
missbräuchlich oder leichtfertig ein Verfahren eingeleitet hat.
Art. 135
Gegenstandslos gewordene Verfahren
1 Wird ein Verfahren infolge Rückzugs oder aus anderen Gründen gegenstandslos, so dürfen nur die bereits entstandenen Kosten berücksichtigt werden.
2 Wird eine Beschwerde gegenstandslos, weil die erstinstanzliche Behörde
einen neuen Entscheid getroffen hat (Art. 85 Abs. 2), so werden dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt, ausser wenn der neue Entscheid auf Tatsachen oder Beweismitteln beruht, die der Beschwerdeführer
schon im vorangegangenen Verfahren hätte geltend machen können.
Art. 136
Kostenfreiheit
1 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, welche die Erhebung
von Verfahrenskosten ganz oder teilweise ausschliessen, insbesondere diejenigen im Bereich der Sozialversicherungen.
4.2 Parteientschädigung
Art. 137
Grundsatz
1 In den Beschwerde-, Revisions- und Erläuterungsverfahren vor einer als
letzter kantonaler Instanz entscheidenden Behörde sowie in den Klageverfahren spricht die Verwaltungsjustizbehörde der obsiegenden Partei auf Gesuch
eine Entschädigung für die zur Wahrung ihrer Interessen entstandenen, notwendigen Kosten zu.
2 Das Gesuch um eine Parteientschädigung ist einzureichen, bevor der Entscheid getroffen wird.
3 Die Parteientschädigung wird gemäss einem vom Staatsrat beschlossenen
Tarif festgesetzt.
Art. 138
Ausschluss und Herabsetzung
1 Eine Partei, die durch eigenes Verschulden im vorangegangenen Verfahren
nicht zufriedengestellt wurde, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
2 Obsiegt eine Partei nur teilweise, so wird die Parteientschädigung verhältnismässig herabgesetzt.
Art. 139
Gemeinwesen
1 Den in Artikel 133 aufgeführten Gemeinwesen wird keine Parteientschädigung zugesprochen, ausser wenn ihre Vermögensinteressen betroffen sind
oder wenn besondere Umstände die Beiziehung aussenstehender Vertreter
oder Beistände nötig gemacht haben.
Art. 140
Inhalt
1 Die Parteientschädigung umfasst:
a) die Kosten der Vertretung oder Verbeiständung;
b) die übrigen Auslagen der Partei, insbesondere ihre Reisekosten.
Art. 141
Auferlegung der Entschädigung
1 Die Parteientschädigung wird der oder den unterliegenden Parteien auferlegt. Sind mehrere Parteien zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet, so ist
für die Verteilung Artikel 132 sinngemäss anwendbar.
2 Die Kosten der Vertretung oder Verbeiständung durch einen Anwalt schuldet die zu deren Zahlung verurteilte Partei unmittelbar dem Anwalt.
4.3 Unentgeltliche Rechtspflege
Art. 142
Grundsatz
1 Wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen
Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens
bestreiten zu können, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
2 Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren für
eine vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint.
3 Die unentgeltliche Rechtspflege wird entzogen, wenn die Voraussetzungen
für ihre Gewährung im Verlauf des Verfahrens wegfallen.
Art. 143
Inhalt
1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst für den Berechtigten die vollständige oder teilweise Befreiung von:
a) den Verfahrenskosten;
b) der Verpflichtung, einen Kostenvorschuss oder Sicherheiten zu leisten.
2 Ist es aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig, so umfasst die
unentgeltliche Rechtspflege auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands aus
den zur Parteivertretung befugten Personen.
3 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann von der Bezahlung
eines monatlichen Beitrags an die Leistungen des Gemeinwesens abhängig
gemacht werden.
4 Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Zahlung der Parteientschädigung nach den Artikeln 137 ff.
Art. 144
Zuständigkeit
1 Über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die mit der
Hauptsache betraute Behörde oder die mit der Instruktion beauftragte Behörde (Art. 86 ff.).
2 Über die Höhe der Entschädigung entscheidet die mit der Hauptsache
betraute Behörde (Art. 146 Abs. 2).
Art. 145
Verfahren
1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird schriftlich bei der zuständigen Behörde eingereicht. Diese entscheidet innert kurzer Frist.
2 Das Gesuch muss ausreichende Angaben über die Mittel des Gesuchstellers
enthalten; die zur Beurteilung seiner Begründetheit erforderlichen Belege
sind beizulegen.
3 Das Verfahren für die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos. Die zuständige Behörde kann jedoch im Falle eines Missbrauchs die Kosten ganz oder
teilweise dem Gesuchsteller übertragen.
4 …
5 Im Rechtsmittelverfahren und in Angelegenheiten, die vom Zivilgericht für
Sozialversicherungssachen überwiesen wurden, muss die unentgeltliche
Rechtspflege neu beantragt werden.
Art. 145a
Kostenliste
1 Der zugewiesene Rechtsbeistand unterbreitet der Behörde ein Verzeichnis
der vorgenommenen Handlungen und, wenn nötig, die Belege der Auslagen.
Die Behörde fordert den Rechtsbeistand auf, seine Kostenliste einzureichen.
Erhält die Behörde sie nicht vor Erlass des Entscheides, so setzt sie die Entschädigung von Amtes wegen nach freiem Ermessen fest.
Art. 145b
Zahlung und Rückerstattung
1 Der zugewiesene Rechtsbeistand wird von dem Gemeinwesen entschädigt,
in dessen Namen die Behörde handelt, die die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt hat. Die Entschädigung wird ihm jedoch nur soweit ausgezahlt, als
sie nicht durch die Parteientschädigung gedeckt ist.
1bis Die Entschädigungen, die dem bezeichneten Rechtsbeistand ausgerichtet
werden, werden gemäss den in Zivilverfahren anwendbaren Bestimmungen
über die unentgeltliche Rechtspflege festgesetzt. Es wird derselbe Stundenansatz angewendet wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege in Zivil- und
Strafsachen.
2 Die Entschädigungen, die von den Behörden nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. a
und von den Verwaltungsjustizbehörden festgesetzt worden sind, werden von
dem für die Beziehungen zur richterlichen Gewalt zuständigen Amt 1) ausgezahlt.
3 Gelangt der Berechtigte später zu hinreichenden Mitteln oder wird nachgewiesen, dass seine Bedürftigkeit nicht bestand, so kann das Gemeinwesen
von ihm die Rückerstattung seiner Leistungen (nicht erhobene Verfahrenskosten, Kosten für Vertretung oder Verbeiständung und allfällige weitere
Entschädigungen) verlangen. Der Anspruch ist innert zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens geltend zu machen.
1) Heute: Amt für Justiz.
4 Das für die Beziehungen zur richterlichen Gewalt zuständige Amt entscheidet über die Rückerstattung der Entschädigungen, die von den Behörden nach
Artikel 2 Abs. 1 Bst. a und von den Verwaltungsjustizbehörden festgesetzt
worden sind. Es erhält zu diesem Zweck eine Kopie aller Entscheide über die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Festsetzung der
Kostenlisten der bezeichneten Rechtsbeistände.
5 Um periodisch zu überprüfen, ob die Bedingungen für eine solche Rückforderung erfüllt sind, kann das für die Beziehungen zur richterlichen Gewalt
zuständige Amt im Abrufverfahren auf die Daten des für die direkten Steuern
zuständigen kantonalen Amtes 2) und der Betreibungsämter zugreifen; die Bestimmungen des Datenschutzes bleiben vorbehalten. Der Staatsrat legt die
Modalitäten in einem Reglement fest.
Art. 145c
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide kann gemäss den Artikeln 88, 120 und 148 Einsprache
oder Beschwerde erhoben werden.
4.4 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 146
Festsetzung der Beiträge
1 Die Höhe der Verfahrenskosten, der Parteientschädigung und der Entschädigung des zugewiesenen Rechtsbeistands werden im Rahmen der dafür erlassenen Tarife festgesetzt.
2 Die Beiträge werden in der Entscheidformel angegeben.
Art. 147
Tarife
1 Der Staatsrat erlässt nach Anhören des Kantonsgerichts:
a) den Tarif der Verfahrenskosten vor den Verwaltungsjustizbehörden;
b) den Tarif der Parteientschädigungen;
c) den Tarif der Entschädigungen der zugewiesenen Rechtsbeistände.
2 Die Tarife der erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden gemäss der
Spezialgesetzgebung erlassen.
Art. 148
Rechtsmittel
1 Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten, der Parteientschädigung oder der Entschädigung des zugewiesenen Rechtsbeistands ist die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil
des Entscheides angefochten wird.
2) Heute: Kantonale Steuerverwaltung.
2 Geht der Einspracheentscheid von einer Behörde aus, die nicht als letzte
kantonale Instanz entscheidet, so kann er bei der für die Hauptsache zuständigen Beschwerdeinstanz angefochten werden.
3 Dieser Artikel ist in Sozialversicherungssachen nicht anwendbar.
5 Schlussbestimmungen
Art. 149
Anpassung der Gesetzgebung
1 Die wegen des Inkrafttretens dieses Gesetzes erforderlichen Aufhebungen
und Änderungen der kantonalen Gesetzgebung werden in einem Anpassungsgesetz und einem Anpassungsbeschluss vorgenommen.
2 Das erforderliche Übergangsrecht wird ebenfalls im Anpassungsgesetz und
im Anpassungsbeschluss geregelt.
Art. 150
Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Es tritt
gleichzeitig mit dem Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichts
sowie dem Anpassungsgesetz und dem Anpassungsbeschluss in Kraft. 3)
A1 ANHANG 1 – Elektronisches Bearbeiten von Daten im
Verwaltungsverfahren
Art. A1-1 Zweck und Geltungsbereich
1 Dieser Anhang ergänzt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)
und weicht von ihm ab, soweit es für die Verwendung von elektronischen
Mitteln und Trägern nötig ist.
2 Diese Vorschriften gelten auch in den Bereichen, in denen die Verwendung
von elektronischen Mitteln und Trägern in der Spezialgesetzgebung nicht
vorgesehen wird. Die Fälle, in denen die Art der Handlung, Sicherheitsgründe oder eine Gesetzesbestimmung der Verwendung von elektronischen Mitteln oder Trägern entgegenstehen, bleiben vorbehalten.
3 Sie gelten für Leistungen, welche die Gemeindebehörden elektronisch erbringen, insbesondere in Verfahren, die integrierender Bestandteil einer
gemeinsamen Lösung sind.
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1992 (StRB 30.12.1991).
4 Sie gelten nicht für Verfahren vor dem Kantonsgericht, den gesetzlich eingesetzten Rekurskommissionen, der Enteignungskommission, den Schiedsgerichten im Sozialversicherungsbereich und dem Zwangsmassnahmengericht
beim Ausländerrecht. Das Kantonsgericht ist dafür zuständig, die Verwendung von elektronischen Mitteln und Trägern in diesen Verfahren zu regeln.
Art. A1-2 Begriffsbestimmung
1 Elektronische Übermittlung: Abgabe von Daten an eine elektronische
Adresse oder Bekanntgabe der Adresse der Ressource, bei der die Daten eingesehen und heruntergeladen werden können.
2 Bearbeiten: jede Operation mit Daten – unabhängig von den verwendeten
Mitteln und Verfahren –, namentlich das Sammeln, das Aufbewahren, die
Bewirtschaftung, die Änderung, das Bekanntgeben, die Archivierung und die
Zerstörung von Daten.
Art. A1-3 Zulässigkeit des elektronischen Bearbeitens
1 Die nötigen Daten für den Ablauf eines Verwaltungsverfahrens können in
elektronischer Form bearbeitet werden, sofern sie den Anforderungen dieses
Anhangs und dessen Ausführungsbestimmungen entsprechen. In diesem Rahmen haben Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
im Sinne der Bundesgesetzgebung bestätigt wurden, den gleichen Wert und
verpflichten genau gleich wie bei einer handgeschriebenen Unterschrift. Von
der Anforderung einer qualifizierten elektronischen Signatur kann abgewichen werden, wenn die Identifizierung der Absenderin oder des Absenders
und die Integrität der Übermittlung in anderer geeigneter Weise sichergestellt
sind.
2 Die Beweiserhebung kann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn die Sicherheit der Daten und der Kommunikationen gewährleistet und die Beweiskraft der Handlung angemessen sichergestellt wird.
3 Die elektronische Übermittlung an die Parteien wird nur mit deren Einverständnis gemacht. Von Personen, die sich auf elektronischem Weg an eine
Behörde wenden, wird aber angenommen, dass sie damit einverstanden sind,
dass die Behörde mit ihnen elektronisch verkehrt, namentlich um Entscheide
zuzustellen und weitere Daten des betreffenden Verfahrens zu übermitteln.
4 Die Parteien können ihr Einverständnis jederzeit widerrufen oder den Geltungsbereich einschränken; der Staatsrat kann eine kurze Kündigungsfrist
vorschreiben und verlangen, dass das Einverständnis oder dessen Widerruf
einen bestimmten Teil oder bestimmte Teile des Verfahrens betrifft.
Art. A1-4 Verfahren ausserhalb des virtuellen Schalters
1 Bei der elektronischen Bearbeitung von Daten ausserhalb des E-Government-Schalters des Staates (virtueller Schalter) muss das Sicherheits- und
Authentifizierungsniveau je nachdem, welcher Art und wie heikel die bearbeiteten Daten und welches die Bedürfnisse des betreffenden Verfahrens
sind, angepasst werden.
2 Das Amt, das für Informatik und Telekommunikation zuständig ist 4), legt
die technischen Mittel, die eingesetzt werden müssen, fest.
Art. A1-4a Automatisierte Einzelentscheide
1 Wenn ein Entscheid im Sinne von Artikel 4 allein auf der Grundlage einer
automatisierten Bearbeitung von Personendaten getroffen wird, muss er
zwingend als solcher dargestellt werden.
2 Auf Gesuch der Person, die von einem automatisierten Entscheid betroffen
ist, teilt ihr das Organ, das den Entscheid gefällt hat, in verständlicher Form
das Funktionieren und die Kriterien der Algorithmen, die dem Entscheid zugrundeliegen, mit, sofern dem nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse
entgegensteht.
3 Ausser in Fällen, in denen es kein Recht auf Anhörung vor dem Entscheid
gibt, kann jede Person, die von einem automatisierten Einzelentscheid betroffen ist, innerhalb von 30 Tagen eine Beschwerde beim Organ einreichen, das
den Entscheid gefällt hat, wenn:
a) der Entscheid höchstwahrscheinlich einen nichtjuristischen Fehler enthält und
b) ein Fehler der Maschine, die den Entscheid gefällt hat, zuzurechnen ist.
4 Das Organ, das den Entscheid gefällt hat, überprüft die durchgeführten Bearbeitungsoperationen summarisch und kostenlos.
Art. A1-5 Zustellung und Einhalten der Fristen
1 In den Ausführungsbestimmungen wird festgehalten, in welchem Moment
ein Entscheid, der auf elektronischem Weg übermittelt wurde, als zugestellt
gilt.
2 Für die Einhaltung einer Frist ist der Moment entscheidend, in dem die
Empfangsbestätigung erstellt wird und somit feststeht, dass alle notwendigen
Etappen für die Übermittlung korrekt und vollständig zurückgelegt wurden.
4) Heute: Amt für Informatik und Telekommunikation.
3 Wird keine Bestätigung ausgestellt, so müssen die Parteien und ihre Vertreter die Frist einhalten, indem sie den traditionellen Weg gemäss VRG wählen. Die Wiederherstellung einer Frist gemäss Artikel 31 VRG bleibt vorbehalten, namentlich bei einer erwiesenen Panne der offiziellen Plattform.
Art. A1-6 Vorübergehende Änderung der Spezialgesetzgebung
1 Wenn eine Ausnahme verfahrenstechnischer Art nötig ist, um den Ablauf
eines elektronischen Verfahrens sicherzustellen, kann der Staatsrat sie auf
dem Verordnungsweg vorübergehend zulassen. Wenn diese Vorschriften
nicht in eine Gesetzesänderung aufgenommen werden, laufen sie spätestens
zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung ab; sie können nicht verlängert werden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.05.1991 Erlass Grunderlass 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 242 / d 244
21.09.1995 Art. 115 geändert 01.01.1996 BL/AGS 1995 f 436 / d 440
17.09.1998 Art. 7a eingefügt 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469
17.09.1998 Art. 91 geändert 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469
17.09.1998 Art. 114 geändert 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469
17.09.1998 Art. 115 geändert 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469
04.10.1999 Art. 142 geändert 01.07.2000 BL/AGS 1999 f 373 / d 379
04.10.1999 Art. 143 aufgehoben 01.07.2000 BL/AGS 1999 f 373 / d 379
04.10.1999 Art. 144 aufgehoben 01.07.2000 BL/AGS 1999 f 373 / d 379
04.10.1999 Art. 145 aufgehoben 01.07.2000 BL/AGS 1999 f 373 / d 379
14.11.2002 Art. 114 geändert 01.01.2003 2002_120
12.12.2002 Art. 14 geändert 01.07.2003 2003_005
19.11.2004 Art. 114 geändert 01.06.2005 2004_141
26.06.2006 Art. 21 geändert 01.01.2007 2006_058
26.06.2006 Art. 54 geändert 01.01.2007 2006_058
04.10.2006 Art. 59 geändert 01.01.2007 2006_112
04.10.2006 Art. 128 geändert 01.01.2007 2006_112
06.10.2006 Art. 44 geändert 01.01.2007 2006_120
06.10.2006 Art. 74 geändert 01.01.2007 2006_120
08.01.2008 Art. 3 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 14 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 20 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 30 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 32 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 53 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 78 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 91 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 95 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 101 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 111 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 114 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 123 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 128 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 147 geändert 01.01.2008 2008_001
09.10.2008 Art. 5 geändert 01.01.2009 2008_118
09.10.2008 Art. 30 geändert 01.01.2009 2008_118
09.10.2008 Art. 66 geändert 01.01.2009 2008_118
09.10.2008 Art. 68 geändert 01.01.2009 2008_118
09.10.2008 Art. 77 geändert 01.01.2009 2008_118
09.10.2008 Art. 96a eingefügt 01.01.2009 2008_118
09.10.2008 Art. 111 geändert 01.01.2009 2008_118
09.10.2008 Art. 120 geändert 01.01.2009 2008_118
31.05.2010 Art. 8 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 27 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 39 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 59 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 72 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 87 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 102 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 114 geändert 01.01.2011 2010_066
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
31.05.2010 Art. 128 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 142 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 143 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 144 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 145 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 145a eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 145b eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 145c eingefügt 01.01.2011 2010_066
15.06.2012 Art. 5 geändert 01.01.2013 2012_052
15.06.2012 Art. 21 geändert 01.01.2013 2012_052
08.10.2013 Art. 145b geändert 01.01.2014 2013_080
19.12.2014 Art. 29 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 30 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 66 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 84 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 88 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 91 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 137 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 142 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 145 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 145b geändert 01.07.2015 2014_103
17.03.2015 Art. 117 geändert 01.01.2016 2015_029
10.09.2015 Art. 7a geändert 01.07.2016 2015_090
10.09.2015 Art. 134a eingefügt 01.07.2016 2015_090
02.11.2016 Abschnitt A1 eingefügt 01.01.2017 2016_138
02.11.2016 Art. A1-1 eingefügt 01.01.2017 2016_138
02.11.2016 Art. A1-2 eingefügt 01.01.2017 2016_138
02.11.2016 Art. A1-3 eingefügt 01.01.2017 2016_138
02.11.2016 Art. A1-4 eingefügt 01.01.2017 2016_138
02.11.2016 Art. A1-5 eingefügt 01.01.2017 2016_138
02.11.2016 Art. A1-6 eingefügt 01.01.2017 2016_138
15.10.2020 Art. 110a eingefügt 01.01.2021 2020_139
15.10.2020 Art. 134 Abs. 3 geändert 01.01.2021 2020_139
09.09.2021 Art. 14a eingefügt 01.01.2022 2021_111
09.09.2021 Art. 38 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_111
09.09.2021 Art. 38 Abs. 2 eingefügt 01.01.2022 2021_111
09.09.2021 Art. 39 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_111
09.09.2021 Art. 145b Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_111
09.09.2021 Art. 148 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_111
12.10.2023 Art. 66a eingefügt 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. A1-4a eingefügt 01.01.2024 2023_087
24.11.2023 Art. 117 Abs. 1, c) geändert 01.03.2024 2023_113
26.05.2026 Art. A1-3 Abs. 1 geändert 01.10.2026 2026_044
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 23.05.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 242 / d 244
Art. 3 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 5 geändert 09.10.2008 01.01.2009 2008_118
Art. 5 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 7a eingefügt 17.09.1998 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469
Art. 7a geändert 10.09.2015 01.07.2016 2015_090
Art. 8 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 14 geändert 12.12.2002 01.07.2003 2003_005
Art. 14 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 14a eingefügt 09.09.2021 01.01.2022 2021_111
Art. 20 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 21 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 21 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 27 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 29 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 30 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 30 geändert 09.10.2008 01.01.2009 2008_118
Art. 30 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 32 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 38 Abs. 1 geändert 09.09.2021 01.01.2022 2021_111
Art. 38 Abs. 2 eingefügt 09.09.2021 01.01.2022 2021_111
Art. 39 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 39 Abs. 1 geändert 09.09.2021 01.01.2022 2021_111
Art. 44 geändert 06.10.2006 01.01.2007 2006_120
Art. 53 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 54 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 59 geändert 04.10.2006 01.01.2007 2006_112
Art. 59 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 66 geändert 09.10.2008 01.01.2009 2008_118
Art. 66 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 66a eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 68 geändert 09.10.2008 01.01.2009 2008_118
Art. 72 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 74 geändert 06.10.2006 01.01.2007 2006_120
Art. 77 geändert 09.10.2008 01.01.2009 2008_118
Art. 78 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 84 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 87 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 88 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 91 geändert 17.09.1998 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469
Art. 91 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 91 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 95 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 96a eingefügt 09.10.2008 01.01.2009 2008_118
Art. 101 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 102 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 110a eingefügt 15.10.2020 01.01.2021 2020_139
Art. 111 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 111 geändert 09.10.2008 01.01.2009 2008_118
Art. 114 geändert 17.09.1998 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469
Art. 114 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 114 geändert 19.11.2004 01.06.2005 2004_141
Art. 114 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 114 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 115 geändert 21.09.1995 01.01.1996 BL/AGS 1995 f 436 / d 440
Art. 115 geändert 17.09.1998 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469
Art. 117 geändert 17.03.2015 01.01.2016 2015_029
Art. 117 Abs. 1, c) geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Art. 120 geändert 09.10.2008 01.01.2009 2008_118
Art. 123 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 128 geändert 04.10.2006 01.01.2007 2006_112
Art. 128 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 128 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 134 Abs. 3 geändert 15.10.2020 01.01.2021 2020_139
Art. 134a eingefügt 10.09.2015 01.07.2016 2015_090
Art. 137 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 142 geändert 04.10.1999 01.07.2000 BL/AGS 1999 f 373 / d 379
Art. 142 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 142 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 143 aufgehoben 04.10.1999 01.07.2000 BL/AGS 1999 f 373 / d 379
Art. 143 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 144 aufgehoben 04.10.1999 01.07.2000 BL/AGS 1999 f 373 / d 379
Art. 144 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 145 aufgehoben 04.10.1999 01.07.2000 BL/AGS 1999 f 373 / d 379
Art. 145 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 145 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 145a eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 145b eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 145b geändert 08.10.2013 01.01.2014 2013_080
Art. 145b geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 145b Abs. 3 geändert 09.09.2021 01.01.2022 2021_111
Art. 145c eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 147 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 148 Abs. 3 eingefügt 09.09.2021 01.01.2022 2021_111
Abschnitt A1 eingefügt 02.11.2016 01.01.2017 2016_138
Art. A1-1 eingefügt 02.11.2016 01.01.2017 2016_138
Art. A1-2 eingefügt 02.11.2016 01.01.2017 2016_138
Art. A1-3 eingefügt 02.11.2016 01.01.2017 2016_138
Art. A1-3 Abs. 1 geändert 26.05.2026 01.10.2026 2026_044
Art. A1-4 eingefügt 02.11.2016 01.01.2017 2016_138
Art. A1-4a eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. A1-5 eingefügt 02.11.2016 01.01.2017 2016_138
Art. A1-6 eingefügt 02.11.2016 01.01.2017 2016_138