Beschwerdegründe – Unangemessenheit
1 Eine Beschwerde an eine besondere Verwaltungsjustizbehörde kann auch
wegen Unangemessenheit geführt werden, wenn nicht ein Gesetz diese Rüge
ausschliesst.
2 Vor dem Kantonsgericht kann die Unangemessenheit nur gerügt werden,
wenn:
a) die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder
b) die Angelegenheit der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder
c) ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht.
Art. 79
Fristen
1 Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage.
2 Für Beschwerden gegen Zwischenentscheide beträgt sie zehn Tage.
3 Die im kantonalen Recht und im Bundesrecht vorgesehenen besonderen
Fristen bleiben vorbehalten.
2.2.2 Beschwerdeschrift
Art. 80
Einreichung
1 Die Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeinstanz im Doppel einzusenden
oder zu übergeben.
2 Fehlt das Doppel oder sind wegen der Zahl der Verfahrensparteien Zusatzexemplare nötig, so kann die Behörde vom Beschwerdeführer verlangen, die
fehlenden Exemplare nachzureichen, oder auf seine Kosten Kopien anfertigen.
Art. 81
Inhalt
1 Die Beschwerdeschrift muss die Begehren des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten, andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2 Die Beschwerdeschrift hat auch die Beweismittel anzuführen; der angefochtene Entscheid und die sachdienlichen Urkunden im Besitz des Beschwerdeführers sind ihr beizulegen, und sie ist vom Beschwerdeführer oder von seinem Vertreter zu unterzeichnen.
3 Der Beschwerdeführer kann in der Beschwerdeschrift keine Begehren stellen, die ausserhalb des Fragenkreises liegen, der Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war. Er kann dagegen Tatsachen und Beweismittel geltend
machen, die in diesem Verfahren nicht angeführt wurden.
Art. 82
Behebung von Mängeln
1 Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Artikel 81 Abs. 2
nicht oder sind die Begehren oder die Begründung nicht klar genug ausgedrückt, so setzt die Behörde dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behebung der Mängel, sofern die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig
ist.
2 Die Behörde weist den Beschwerdeführer darauf hin, dass sie im Fall, dass
eine fristgerechte Verbesserung ausbleibt, aufgrund der Akten entscheiden
oder, falls die Unterschrift fehlt, auf die Beschwerde nicht eintreten wird.
Art. 83
Ergänzende Beschwerdeschrift
1 Erfordert es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache, so kann die Behörde dem Beschwerdeführer auf
Gesuch eine Frist zur Ergänzung der Begründung einräumen. Das Gesuch ist
zu begründen und mit der Beschwerde einzureichen.
2.2.3 Wirkungen der Beschwerde
Art. 84
Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2 Die Vorinstanz kann einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn der Entscheid nicht eine Geldleistung zum Gegenstand
hat; unter derselben Voraussetzung kann nach Einreichung der Beschwerde
die Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung entziehen.
3 Die Beschwerdeinstanz oder bei einer Kollegialbehörde der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.
Art. 85
Devolutivwirkung
1 Mit Einreichung der Beschwerde geht die Zuständigkeit zur Behandlung der
Sache, die Gegenstand der Beschwerde ist, auf die Beschwerdeinstanz über.
2 Die Vorinstanz kann jedoch den angefochtenen Entscheid ändern oder aufheben, solange sie ihre Bemerkungen zur Beschwerdeschrift nicht abgeschickt hat. Den neuen Entscheid eröffnet sie ohne Verzug den Parteien und
bringt ihn der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3 Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit
diese durch den neuen Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist. Ein neuer Schriftenwechsel findet statt, wenn der neue Entscheid auf einem erheblich
veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage
schafft.
2.2.4 Instruktion der Beschwerde
Art. 86
Instruierende Behörde – Im Allgemeinen
1 Die Beschwerdeinstanz instruiert die an sie gerichteten Beschwerden selbst.
2 Eine Kollegialbehörde kann ihren Präsidenten, ein anderes Mitglied oder
einen Ausschuss mit dieser Aufgabe betrauen.
3 Eine Person kann nicht an der Instruktion einer Beschwerde gegen einen
Entscheid mitwirken, an dessen Erlass sie beteiligt war.
Art. 87
Instruierende Behörde – Beschwerden an den Staatsrat
1 Beschwerden an den Staatsrat werden von einer Direktion oder von der
Staatskanzlei instruiert.
2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid einer Direktion oder einer Institution, die von einem Staatsrat geleitet wird, so wird sie dem Rat
vom stellvertretenden Staatsrat vorgelegt; richtet sich die Beschwerde gegen
einen Entscheid einer anderen Behörde, so wird sie vom Vorsteher der Direktion vorgelegt, in deren Bereich der Gegenstand der Beschwerde fällt.
Art. 88
Instruierende Behörde – Befugnisse der beauftragten Behörde
1 Die mit der Instruktion beauftragte Behörde (Art. 86 Abs. 2 und 87 Abs. 1)
trifft alle zweckmässigen Verfahrensentscheide. Die Zuständigkeit im Bereich der aufschiebenden Wirkung und der vorsorglichen Massnahmen kann
nur an einen Richter übertragen werden.
2 Ihre Entscheide können durch Beschwerde bei der Behörde, für die sie die
Beschwerde instruiert, angefochten werden.
Art. 89
Schriftenwechsel – Im Allgemeinen
1 Die instruierende Behörde bringt die Beschwerdeschrift der Behörde, die
den angefochtenen Entscheid getroffen hat, und gegebenenfalls den anderen
Parteien zur Kenntnis und räumt ihnen eine Frist zur Einreichung ihrer Bemerkungen ein; sie fordert gleichzeitig die Vorinstanz auf, ihre Akten vorzulegen.
2 Die Behörde bringt die Bemerkungen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis.
Wenn die Erfordernisse der Instruktion oder andere Umstände es rechtfertigen, gibt sie ihm Gelegenheit, Gegenbemerkungen einzureichen.
Art. 90
Schriftenwechsel – Besondere Bestimmungen
1 Die instruierende Behörde kann auf einen Schriftenwechsel verzichten,
wenn sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist.
2 Sie kann den Schriftenwechsel auf Fragen beschränken, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind.
3 Sie kann die Parteien in jedem Verfahrensabschnitt zu einem weiteren
Schriftenwechsel einladen.
Art. 91
Mündliche Verhandlung
1 Verlangen es die Parteien oder erfordert es die Erledigung der Beschwerdesache, so ordnen das Kantonsgericht und die Rekurskommissionen, die in
letzter kantonaler Instanz entscheiden, eine mündliche Verhandlung an.
1bis Mündliche Verhandlungen können nicht verlangt werden, wenn die Sache
offensichtlich begründet oder unbegründet erscheint, sowie bei rein technischen Fragen und Fragen der unentgeltlichen Rechtspflege und des Ausstands.
2 Die Verhandlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn ein öffentliches oder privates Interesse es erfordert.
3 Das Sitzungsprotokoll ist nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung
zu führen.
Art. 92
Einigungsversuch
1 Die Beschwerdeinstanz kann sich um eine Einigung der Parteien bemühen,
wenn die Angelegenheit sich dafür eignet und das öffentliche Interesse oder
das Interesse Dritter dem nicht entgegensteht.
Art. 93
Neue Vorbringen
1 Im Verlauf des Verfahrens können nur Tatsachen und Beweismittel geltend
gemacht werden, die im Schriftenwechsel im Sinne von Artikel 89 nicht vorgebracht werden konnten.
Art. 94
Rückzug der Beschwerde
1 Solange der Beschwerdeentscheid nicht gefällt ist, kann der Beschwerdeführer die Beschwerde ganz oder teilweise zurückziehen.
2.2.5 Beschwerdeentscheid
Art. 95
Entscheidungsbefugnis – Umfang
1 Das Kantonsgericht kann, ausser auf dem Gebiet der öffentlichen Abgaben
und der Sozialversicherungen, weder zugunsten noch zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen.
2 Eine besondere Verwaltungsjustizbehörde kann einen angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten einer Partei ändern, ohne an deren Begehren gebunden zu sein.
3 Die Behörde ist in keinem Fall an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen gebunden.
Art. 96
Entscheidungsbefugnis – Beschwerdeentscheid zum Nachteil einer Partei
1 Ist die Beschwerdeinstanz dazu ermächtigt, so kann sie den angefochtenen
Entscheid zuungunsten einer Partei ändern, soweit er das Recht verletzt oder
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts
beruht; wegen Unangemessenheit darf diese Schlechterstellung nur angeordnet werden, wenn die Berücksichtigung der Interessen einer Gegenpartei,
ausgenommen derjenigen der Vorinstanz, es verlangt.
2 Beabsichtigt die Behörde, den Entscheid zuungunsten einer Partei zu ändern, so muss sie ihr diese Absicht vorgängig zur Kenntnis bringen, ihr die
Gründe angeben, die eine Schlechterstellung rechtfertigen können, und ihr eine Frist zur Gegenäusserung einräumen.
Art. 96a
Eingeschränkte Überprüfung
1 Die Beschwerdeinstanz prüft Entscheide einer Behörde, der nach der Gesetzgebung ein weiter Ermessensspielraum zusteht, mit Zurückhaltung.
2 Dies gilt insbesondere für Entscheide über:
a) die Beurteilung der Arbeit, der Fähigkeiten und des Benehmens einer
Person;
b) die Gewährung einer Leistung, auf die nach der Gesetzgebung kein
Rechtsanspruch besteht.
Art. 97
Unvereinbarkeit
1 Eine Person kann nicht an der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen
Entscheid mitwirken, an dessen Erlass sie beteiligt war.
2 Bei der Beratung hat diese Person jedoch beratende Stimme, wenn eine
Kollegialbehörde, deren Mitglied sie ist, über die Beschwerde entscheidet.
Art. 98
Entscheid
1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf die Beschwerde ein, so bestätigt sie den
angefochtenen Entscheid oder hebt ihn ganz oder teilweise auf.
2 Hebt sie ihn auf, so entscheidet sie selbst in der Sache oder weist diese, nötigenfalls mit verbindlichen Weisungen, an die Vorinstanz zurück.
Art. 99
Summarischer Entscheid
1 Die Beschwerdeinstanz kann einen Entscheid, mit dem sie eine offensichtlich unbegründete Beschwerde abweist oder eine offensichtlich begründete
Beschwerde gutheisst, summarisch begründen.
Art. 100
Präsidialentscheid
1 Der Präsident einer kollegialen Beschwerdeinstanz ist zuständig:
a) für den Nichteintretensentscheid bei einer offensichtlich unzulässigen
Beschwerde;
b) Verfahren als erledigt zu erklären, die infolge Rückzugs oder Einigung
unter den Parteien oder aus anderen Gründen gegenstandslos geworden
sind;
c) über andere Angelegenheiten zu entscheiden, wenn das Gesetz dies vorsieht.
2 Der Präsidialentscheid ist summarisch zu begründen.
2.3 Klageverfahren
Art. 101
Grundsatz
1 Das Klageverfahren vor dem Kantonsgericht wird durch sinngemässe Anwendung der Zivilprozessordnung geregelt; vorbehalten bleiben die Artikel
1-44, 66-75, 102, 105-109, 121-124 und 127-148 des vorliegenden Gesetzes.
Art. 102
Vorverfahren
1 Bevor der Kläger seine Klage einreicht, muss er seine Ansprüche mit einer
Begründung dem Beklagten schriftlich mitteilen.
2 Wird das Vorverfahren ausgelassen, so ist die Klage in den im Gesetz vorgesehenen Fällen unzulässig.
3 Wenn in den übrigen Fällen der Kläger die Klage einreicht, ohne nach Absatz 1 vorgegangen zu sein, oder der Beklagte nicht rechtzeitig Stellung
nimmt, trägt die angerufene Behörde diesem Umstand bei der Festsetzung
der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung Rechnung.
4 Es findet kein vorgängiger Versöhnungsversuch statt.
2.4 Besondere Verfahren
Art. 103
Einsprache
1 Gegen einen Entscheid kann Einsprache erhoben werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung dies vorsieht.
2 Die Einspracheinstanz und das Verfahren werden durch die Spezialgesetzgebung bestimmt.
3 Soweit Vorschriften fehlen, sind die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar. Ein Schriftenwechsel findet jedoch nur
statt, wenn die Behandlung der Einsprache dies erfordert.
Art. 104
Wiedererwägungsgesuch
1 Eine Partei kann jederzeit die Verwaltungsbehörde ersuchen, ihren Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen.
2 Die Behörde muss sich mit dem Gesuch nur befassen, wenn:
a) die Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder
b) der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend
macht, die er beim Erlass des ersten Entscheides nicht kannte oder auf
die er sich damals nicht berufen konnte oder keinen Grund dazu hatte,
oder
c) der Gesuchsteller einen anderen Revisionsgrund im Sinne von Artikel
105 geltend macht.
3 Das Gesuch hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Behörde es nicht
anders bestimmt, und es bewirkt keine Fristunterbrechung.
Art. 105
Revision – Gründe
1 Die Verwaltungsjustizbehörde zieht ihren Entscheid auf Gesuch in Revision, wenn eine Partei:
a) neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt oder
b) nachweist, dass die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen hat, oder
c) nachweist, dass die Behörde die Bestimmungen über den Ausstand oder
über das rechtliche Gehör verletzt hat.
2 Sie zieht ihren Entscheid ferner von Amtes wegen oder auf Antrag in Revision, wenn:
a) ein Verbrechen oder ein Vergehen ihn beeinflusst hat oder
b) ein in derselben Sache ergangener Entscheid einer internationalen Justizbehörde dies erfordert, insbesondere ein Entscheid des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte.
3 Die in Absatz 1 aufgeführten Gründe sind keine Revisionsgründe, wenn sie
im Verfahren, das dem Entscheid vorausging, oder mit Beschwerde gegen
diesen Entscheid hätten geltend gemacht werden können.
Art. 106
Revision – Fristen
1 Das Revisionsgesuch muss der Behörde, die den angefochtenen Entscheid
getroffen hat, innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren seit Eröffnung des Entscheides eingereicht werden. Die letztgenannte Frist gilt nicht, wenn die Revision aus einem in Artikel 105 Abs. 2 vorgesehenen Grund verlangt wird.
Art. 107
Revision – Verfahren
1 Das Gesuch muss den geltend gemachten Revisionsgrund angeben und die
für den Fall eines neuen Entscheides in der Sache gestellten Begehren enthalten.
2 Das Gesuch schiebt die Vollstreckung des angefochtenen Entscheides nicht
auf, sofern die angerufene Behörde es nicht anders bestimmt.
3 Erachtet die Behörde das Gesuch als begründet, so hebt sie den angefochtenen Entscheid auf und trifft einen neuen Entscheid.
4 Im Übrigen sind die Artikel 80-83, 86-94, 99 und 100 sinngemäss auf das
Revisionsverfahren anwendbar.
Art. 108
Erläuterung
1 Auf Antrag einer Partei erläutert die Behörde ihren Entscheid, wenn Unklarheiten oder Widersprüche in der Entscheidformel oder zwischen dieser und
der Begründung bestehen.
2 Gibt die Behörde dem Gesuch statt, so beginnt eine Rechtsmittelfrist mit der
Erläuterung neu zu laufen.
Art. 109
Berichtigung
1 Die Behörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag jederzeit Redaktions-
oder Rechnungsfehler oder andere, ähnliche Versehen berichtigen, die keinen
Einfluss auf die Entscheidformel oder auf den wesentlichen Inhalt der Begründung haben.
Art. 110
Feststellungsverfahren
1 Die zuständige Verwaltungsbehörde kann über das Bestehen, das Nichtbestehen oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten einen
Feststellungsentscheid treffen.
2 Sie gibt einem Gesuch um Feststellung Folge, wenn der Gesuchsteller ein
schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist.
3 Hat eine Partei in gutem Glauben gestützt auf einen Feststellungsentscheid
gehandelt, so dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
Art. 110a
Entscheid über Realakte
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, die sich auf öffentliches Recht des Bundes, des Kantons
oder einer Gemeinde stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen,
dass sie:
a) widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b) die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c) die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2 Die Behörde fällt einen Entscheid.
Art. 111
Fehlender Entscheid
1 Eine Partei kann jederzeit bei der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen, wenn eine untere Behörde einen Entscheid verweigert oder verzögert.
2 Erachtet die obere Behörde die Beschwerde als begründet, so entscheidet sie
in der Sache anstelle der unteren Behörde. Diese bleibt jedoch für die Entscheidung zuständig, solange sie ihre Bemerkungen zur Beschwerdeschrift
nicht abgeschickt hat.
3 Ist die obere Behörde nicht zugleich Beschwerdeinstanz, so ist ihr Entscheid
unter denselben Voraussetzungen durch Beschwerde anfechtbar wie der Entscheid der unteren Behörde.
4 Verweigert oder verzögert der Staatsrat oder der Grosse Rat unrechtmässig
einen beim Kantonsgericht anfechtbaren Entscheid, so kann eine Partei jederzeit beim Kantonsgericht dagegen Beschwerde führen.
Art. 112
Aufsichtsbeschwerde
1 Jedermann kann jederzeit der oberen Behörde Tatsachen anzeigen, die im
öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine ihrer Dienst- oder Aufsichtsgewalt unterstehende Behörde erfordern.
2 Der Anzeiger hat keine Parteirechte. Die Behörde teilt ihm jedoch mit, ob
sie aufgrund der Aufsichtsbeschwerde etwas veranlasst hat oder nicht.
3 Die besonderen Aufsichtsbeschwerdeverfahren der Spezialgesetzgebung
bleiben vorbehalten.
3 Verwaltungsjustiz
3.1 Beschwerde
Art. 113
Grundsatz
1 Gegen die Entscheide kann Beschwerde erhoben werden; ausgenommen
sind die Vollstreckungsmassnahmen und die kraft dieses oder eines anderen
Gesetzes endgültigen Entscheide.
Art. 114
Kantonsgericht
1 Sofern das Gesetz die Sache nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde legt, beurteilt das Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz Beschwerden
gegen Entscheide:
a) des Staatsrates, seiner Direktionen und der Staatskanzlei sowie der ihnen angegliederten Verwaltungskommissionen;
abis) des Generalsekretärs und des Büros des Grossen Rates in den Angelegenheiten, die das Personal des Sekretariats des Grossen Rates betreffen;
b) der kantonalen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie der
übrigen einer Direktion administrativ zugewiesenen Verwaltungseinheiten;
c) der Oberamtmänner;
d) der Organe der öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Ausnahme
der Gemeinden und Gemeindeverbände;
e) der Enteignungskommission;
f) der Organe der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten privaten
Institutionen.
2 Das Kantonsgericht beurteilt Beschwerden in den nicht in Absatz 1 genannten Fällen:
a) wenn ein Gesetz dies vorsieht;
b) oder wenn die vom Bundesrecht oder vom internationalen Recht verlangte richterliche Überprüfung nicht schon von einer anderen Behörde
wahrgenommen wird; das Kantonsgericht ist in diesen Fällen auch dann
zuständig, wenn das Gesetz den Entscheid als endgültig bezeichnet.
3 Die Organisation des Kantonsgerichts ist im Justizgesetz geregelt.
Art. 115
Staatsrat
1 Der Staatsrat entscheidet nur über Beschwerden, wenn ein Gesetz dies vorsieht.