Sprache – Übersetzung
1 Liegt keine Ausnahme im Sinne von Artikel 38 vor, so weist sie Eingaben
einer Partei, die nicht in der Verfahrenssprache abgefasst sind, in der Regel
zurück, fordert den Verfasser auf, sich dieser Sprache zu bedienen, und droht
ihm an, auf die Eingabe nicht einzutreten, falls er der Aufforderung nicht innert der gesetzten Frist nachkomme.
2 Die Behörde kann von der Partei auch verlangen, eine Übersetzung der Beweisurkunden, die nicht in der Verfahrenssprache abgefasst sind, vorzulegen.
Wird die Übersetzung nicht innert der gesetzten Frist eingereicht, so geht die
Behörde nach Artikel 49 vor.
3 Die Behörde zieht für die Einvernahmen einen Dolmetscher bei, soweit dies
nötig ist und sie nicht selbst in der Lage ist, diese Aufgabe zu erfüllen.
Art. 40
Sprache – Streitigkeiten
1 Bei Streitigkeiten über die Verfahrenssprache ist ein Zwischenentscheid zu
treffen.
Art. 41
Vorsorgliche Massnahmen und Sicherheiten
1 Die Behörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag die vorsorglichen
Massnahmen anordnen, die zur Erhaltung eines rechtlichen oder tatsächlichen Zustands, insbesondere zur Sicherung von Beweismitteln, oder zum
Schutz bedrohter Interessen nötig sind.
2 Können vorsorgliche Massnahmen einen erheblichen Schaden bewirken, so
kann die gesuchstellende Partei vorgängig verpflichtet werden, innert angemessener Frist Sicherheiten zu leisten. Bei Nichtleistung können die Massnahmen verweigert werden. Der Staat und die übrigen juristischen Personen
des öffentlichen Rechts sind von der Pflicht zur Leistung von Sicherheiten
befreit.
Art. 42
Aussetzen, Vereinigen und Trennen von Verfahren
1 Die Behörde kann aus wichtigen Gründen:
a) ein Verfahren aussetzen, insbesondere wenn der zu treffende Entscheid
vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt oder davon massgeblich beeinflusst werden könnte;
b) den gleichen Gegenstand betreffende Eingaben in einem einzigen Verfahren vereinigen;
c) eine Eingabe, die verschiedene Gegenstände betrifft oder von mehreren
Parteien gemeinsam gestellt wurde, in mehrere Verfahren aufteilen.
2 Diese Massnahmen dürfen nicht angeordnet werden, wenn sie für eine Partei eine unzulässige Verzögerung bewirken.
Art. 43
Zurückweisung von Eingaben
1 Unleserliche, den Anstand verletzende oder weitschweifige Eingaben
schickt die Behörde an den Absender zurück und fordert ihn auf, sie neu
abzufassen.
2 Eine Eingabe, die nicht innert der von der Behörde gesetzten Frist geändert
wird, gilt als zurückgezogen.
Art. 44
Verfahrensdisziplin
1 Die Parteien, ihre Vertreter oder Beistände sowie die am Verfahren beteiligten Dritten haben es zu unterlassen, den Anstand zu verletzen und sich missbräuchlicher Mittel zu bedienen.
2 Die Behörde kann dem Zuwiderhandelnden einen Verweis erteilen oder eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken auferlegen; in schweren Fällen oder
im Wiederholungsfall kann dieser Betrag bis auf 2000 Franken erhöht werden.
2.1.5 Feststellung des Sachverhalts
Art. 45
Grundsätze
1 Die Behörde nimmt die zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
erforderlichen Abklärungen von Amtes wegen vor. Sie ist dabei an die Vorbringen und Beweisanträge der Parteien nicht gebunden.
2 Sie würdigt die Parteivorbringen und die Beweise frei.
Art. 46
Beweismittel
1 Die Behörde kann sich folgender Beweismittel bedienen:
a) Urkunden und Auskünfte der Parteien, der Behörden und von Dritten;
b) Amtsberichte;
c) Einvernahme der Parteien;
d) Augenschein;
e) Gutachten von Sachverständigen.
2 Die Behörde kann auch Zeugen einvernehmen, aber nur, wenn der Sachverhalt nicht durch andere Beweismittel genügend abgeklärt werden kann.
3 Über die Einvernahmen der Parteien und Zeugen wird ein Protokoll geführt.
Unter Vorbehalt von Artikel 91 Abs. 3 ist dieses von den einvernommenen
Personen zu lesen und zu unterzeichnen.
Art. 47
Mitwirkung der Parteien – Verpflichtung
1 Die Parteien sind verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn:
a) sie sich auf den Sachverhalt berufen;
b) das Gesetz ihnen eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht auferlegt.
Art. 48
Mitwirkung der Parteien – Umfang
1 Die Parteien sind insbesondere verpflichtet:
a) die in ihrem Besitz befindlichen sachdienlichen Urkunden vorzulegen
und die ihnen bekannten sachdienlichen Angaben zu machen;
b) persönlich zu erscheinen, wenn ihre Einvernahme angeordnet wird;
c) den Augenschein an einer Sache oder Örtlichkeit zu dulden oder sich
einer Begutachtung zu unterziehen.
Art. 49
Mitwirkung der Parteien – Weigerung
1 Leistet eine Partei die zumutbare Mitwirkung nicht, so ist die Behörde berechtigt, auf ihre Begehren nicht einzutreten oder aufgrund der Akten zu entscheiden.
2 Die Parteien werden über die möglichen Folgen ihres Verhaltens unterrichtet.
Art. 50
Mitwirkung der Behörden
1 Die Behörden können bei den Verwaltungsbehörden die zur Feststellung
des Sachverhalts benötigten Urkunden, Auskünfte und Amtsberichte anfordern.
2 Die angegangene Behörde ist zur Amtshilfe verpflichtet, ausser wenn:
a) die verlangten Urkunden, Auskünfte und Amtsberichte von Gesetzes
wegen oder ihrer Natur nach geheim bleiben müssen;
b) dadurch ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse verletzt
oder ernstlich gefährdet würde.
Die Weigerung ist zu begründen.
3 Streitigkeiten zwischen Behörden sind nach den Regeln beizulegen, die für
die Zuständigkeitskonflikte vorgesehen sind.
Art. 51
Mitwirkung von Drittpersonen
1 Die Behörde kann bei Personen, die nicht als Partei am Verfahren beteiligt
sind, Auskünfte einholen sowie von ihnen verlangen, in ihrem Besitz befindliche sachdienliche Urkunden herauszugeben und den Augenschein an einer
Sache oder Örtlichkeit zu dulden.
2 Dritte können sich weigern, an der Erhebung von Beweismitteln mitzuwirken, die Tatsachen betreffen, über die sie als Zeugen die Aussage verweigern
könnten.
3 Artikel 44 ist auf den Dritten, der sich ohne triftigen Grund weigert, an der
Beweiserhebung mitzuwirken, sinngemäss anwendbar.
Art. 52
Gutachten
1 Erfordert die Feststellung gewisser Tatsachen Fachkenntnisse, so kann die
Behörde eine Begutachtung anordnen.
2 Den Parteien wird eine kurze Frist eingeräumt, während der sie gegebenenfalls den Ausstand des bezeichneten Sachverständigen verlangen können.
Art. 53
Zeugeneinvernahme – Zuständige Behörden
1 Folgende Behörden sind berechtigt, eine Zeugeneinvernahme anzuordnen:
a) das Kantonsgericht;
b) die Rekurskommissionen, die Enteignungskommission und die Schiedsgerichte für Sozialversicherungssachen;
c) der Staatsrat, seine Direktionen und die Oberamtmänner.
2 Die zuständigen Behörden führen die Einvernahme selbst durch. Sie können
ein Behördemitglied oder einen dafür genügend qualifizierten Beamten mit
dieser Aufgabe betrauen.
Art. 54
Zeugeneinvernahme – Zeugnispflicht und Ausnahmen
1 Jede Person, die nicht als Partei am Verfahren beteiligt ist, ist zur Zeugenaussage verpflichtet, wenn sie dazu aufgefordert wird.
2 Das Zeugnis kann verweigert werden:
a) von den Ehegatten oder den eingetragenen Partnern der Parteien und
von ihren Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie und bis
und mit dem vierten Grad in der Seitenlinie;
b) über Fragen, deren Beantwortung den Zeugen, seinen Ehegatten, seinen
eingetragenen Partner oder seinen Verwandten oder Verschwägerten in
gerader Linie und im zweiten Grad der Seitenlinie einer Strafverfolgung, einer schweren Beeinträchtigung der Ehre oder einem sicheren
Vermögensschaden aussetzen würde;
c) von den an das Berufsgeheimnis gebundenen Personen nach Artikel
321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, soweit es sich um
Tatsachen handelt, die nach dieser Vorschrift unter das Berufsgeheimnis fallen, und zwar auch dann, wenn der Betroffene in die Offenbarung
des Geheimnisses eingewilligt hat.
3 Die Behörde kann den Zeugen davon befreien, ein anderes Berufsgeheimnis
oder ein Industrie- oder Geschäftsgeheimnis preiszugeben, wenn sein Interesse an der Geheimhaltung auch bei Berücksichtigung der in Artikel 61 vorgesehenen Vorsichtsmassnahmen das Interesse des Beweisführers an der Preisgabe überwiegt.
4 Artikel 44 ist auf die Person, die ohne triftigen Grund das Zeugnis verweigert, sinngemäss anwendbar.
Art. 55
Zeugeneinvernahme – Sonderfälle
1 Folgende Personen, die an der Veröffentlichung von Informationen beteiligt
sind, können die Zeugenaussage über Inhalt und Quelle ihrer Informationen
verweigern, wenn es sich nicht um die Abklärung eines Sachverhalts in einem Verfahren auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des
Landes handelt:
a) die Redaktoren, Mitarbeiter, Verleger und Drucker von periodischen
Druckerzeugnissen sowie ihre Hilfspersonen;
b) die Redaktoren, Mitarbeiter und Programmverantwortlichen bei Radio
und Fernsehen sowie ihre Hilfspersonen.
2 Die Amtsträger der Gemeinwesen können über Wahrnehmungen, die sie in
Ausübung ihres Amtes gemacht haben, nur unter den in der Spezialgesetzgebung festgelegten Voraussetzungen als Zeugen aussagen.
Art. 56
Ergänzende Bestimmungen
1 Bei Bedarf sind im übrigen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung
über das Beweisverfahren sinngemäss anwendbar.
2.1.6 Rechtliches Gehör
Art. 57
Grundsatz
1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör, bevor ein Entscheid getroffen wird.
2 Soweit keine Vorschrift etwas anderes bestimmt, haben sie keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung.
Art. 58
Ausnahmen
1 Die Behörde muss eine Partei nicht anhören vor:
a) einem Zwischenentscheid, der nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar ist;
b) einem Entscheid, der durch Einsprache anfechtbar ist;
c) einem Entscheid, der den Begehren einer Partei voll entspricht;
d) einer Vollstreckungsmassnahme;
e) anderen Entscheiden, wenn Gefahr im Verzuge ist.
Art. 59
Umfang
1 Die Parteien haben das Recht, Tatsachen vorzubringen, Beweismittel anzubieten und rechtliche Erwägungen anzustellen.
2 Die Behörde muss die Vorbringen zum Sachverhalt und zur Rechtslage prüfen und die beantragten Beweise erheben, soweit diese Vorbringen und Anträge nicht von vornherein unerheblich erscheinen. Sie berücksichtigt verspätete Vorbringen und Beweisangebote, wenn sie ausschlaggebend erscheinen.
3 Ist zu erwarten, dass die Erhebung eines Beweises hohe Kosten verursachen
wird, so kann die Behörde die Erhebung davon abhängig machen, dass die
antragstellende Partei deren Kosten ganz oder teilweise vorschiesst. Die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege bleiben vorbehalten.
4 Die Behörde fordert gegebenenfalls die Parteien auf, ihre Vorbringen und
Beweismittel genauer zu bestimmen, zu berichtigen oder zu ergänzen.
Art. 60
Teilnahme an der Beweiserhebung – Grundsatz
1 Die Parteien haben das Recht:
a) in die im Verfahren gesammelten sachdienlichen Urkunden, Auskünfte
und Amtsberichte Einsicht zu nehmen und am Augenschein an einer
Sache oder Örtlichkeit teilzunehmen;
b) sich zu den Fragen zu äussern, die den Sachverständigen zu stellen sind,
und Gutachten einzusehen;
c) an der Einvernahme der Zeugen und der Sachverständigen teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen.
Art. 61
Teilnahme an der Beweiserhebung – Ausnahmen
1 Erfordert es die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen oder privaten
Interesses, so kann die Behörde die Zeugen und Sachverständigen in Abwesenheit der Parteien befragen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigern.
2 Die Behörde kann auch einen Augenschein an einer Sache oder Örtlichkeit
in Abwesenheit der Parteien durchführen, wenn die Dringlichkeit oder die
Natur der Sache es erfordert.
3 Werden die Parteien von der Beweiserhebung ausgeschlossen, so findet Artikel 65 sinngemäss Anwendung.
Art. 62
Anspruch der Gegenpartei auf rechtliches Gehör
1 Verfolgen mehrere Parteien gegensätzliche Interessen, so hört die Behörde
jede Partei zu den Vorbringen und Begehren der anderen an.
Art. 63
Akteneinsicht – Grundsätze
1 Die Parteien und ihre Vertreter oder Beistände haben Anspruch darauf, die
Aktenstücke einzusehen, welche die Tatsachen, auf die sich der Entscheid
stützt, belegen sollen.
2 Die Einsichtnahme findet am Sitz der entscheidenden Behörde oder einer
von dieser bezeichneten Behörde statt. Von dieser Regel können Abweichungen gestattet werden; insbesondere können die Akten den Parteivertretern zugestellt werden.
3 Die Behörde kann gegen Gebühr Kopien von Aktenstücken abgeben; sie
kann auch für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache eine Gebühr beziehen.
Art. 64
Akteneinsicht – Ausnahmen
1 Die Behörde darf die Akteneinsicht nur verweigern, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse es erfordert oder es im Interesse einer
noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung notwendig ist.
2 Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die geheimzuhaltenden Aktenstücke erstrecken.
Art. 65
Akteneinsicht – Massgeblichkeit geheimer Akten
1 Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf
auf dieses zum Nachteil der Partei nicht abgestellt werden, es sei denn, die
Behörde habe sie über den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich unterrichtet und ihr Gelegenheit gegeben, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
2.1.7 Der Entscheid
Art. 66
Inhalt
1 Der Entscheid enthält folgende Angaben:
a) die Bezeichnung der entscheidenden Behörde, im Fall einer kollegialen
Verwaltungsjustizbehörde auch ihre Zusammensetzung;
b) die Namen der Parteien und ihrer Vertreter oder Beistände;
c) die Begründung;
d) die Entscheidformel;
e) das Datum und die Unterschrift;
f) die Rechtsmittelbelehrung, d. h. den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die dafür zuständige Instanz und die einzuhaltende
Frist.
2 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen
den Anforderungen von Artikel 112 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht entsprechen.
3 Das Kantonsgericht kann seine Urteile durch blosse Mitteilung der Entscheidformel abgeben. Es informiert die Parteien darüber, dass die Redaktion
der gesamten Begründung innert 30 Tagen nach der Eröffnung verlangt werden kann.
Art. 66a
Automatisierte Unterstützung bei der Entscheidungsfindung
1 Verwendet eine Behörde Algorithmen zur Unterstützung ihrer faktischen
oder rechtlichen Argumentation bei der Entscheidfindung, so muss sie dies
im Begründungsteil des Entscheids systematisch erwähnen.
2 Die Behörde teilt der Adressatin oder dem Adressaten des Entscheids auf
Gesuch hin die Logik und die Kriterien der verwendeten Algorithmen in verständlicher Form mit, sofern dem nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.
3 Das Gesuch hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Behörde nichts
anderes beschliesst, und bewirkt keine Fristunterbrechung.
Art. 67
Verzicht auf die Begründung
1 Die Behörde kann auf die Begründung verzichten, wenn:
a) ein Entscheid den Begehren des Gesuchstellers voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt oder
b) gleichartige Entscheide in grosser Zahl getroffen werden und sie durch
Einsprache anfechtbar sind.
Art. 68
Schriftliche Eröffnung
1 Die Behörde eröffnet den Parteien den Entscheid schriftlich auf eine der in
den Artikeln 34 und 35 bestimmten Arten.
2 Wählt die Behörde wegen der Zahl der Parteien den Weg der Veröffentlichung (Art. 35 Abs. 1 Bst. b), so ist der Entscheid den am Verfahren beteiligten Parteien auch persönlich zu eröffnen.
3 Der Entscheid wird zudem den Bundesbehörden eröffnet, falls die Bundesgesetzgebung dies vorschreibt.
Art. 69
Mündliche Eröffnung
1 Erfordern es die Natur des Entscheides oder die Umstände, so wird der Entscheid mündlich eröffnet. Er ist so rasch wie möglich schriftlich zu bestätigen.
2 Die Rechtsmittelfrist beginnt erst von der Mitteilung der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.
2.1.8 Vollstreckung
Art. 70
Vollstreckbare Entscheide
1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn:
a) er nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden
kann oder
b) die Einsprache oder die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat
oder
c) die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist.
Art. 71
Vollstreckungsbehörden
1 Die Verwaltungsbehörden sorgen selbst für die Vollstreckung ihrer Entscheide.
2 Die Entscheide der Verwaltungsjustizbehörden werden von der in erster Instanz zuständigen Verwaltungsbehörde oder von derjenigen Behörde vollstreckt, die von der Verwaltungsjustizbehörde damit beauftragt wird.
Art. 72
Zu Geldzahlungen verpflichtende Entscheide
1 Entscheide, die zu Geldzahlungen oder Sicherheitsleistungen verpflichten,
sind auf dem Weg der Schuldbetreibung zu vollstrecken.
2 …
Art. 73
Nicht zu Geldzahlungen verpflichtende Entscheide – Im Allgemeinen
1 Zur Vollstreckung von Entscheiden, die nicht zu Geldzahlungen verpflichten, kann die Behörde folgende Massnahmen ergreifen:
a) Ersatzvornahme durch die Behörde oder durch einen von ihr beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten; die Kosten sind durch besonderen Entscheid festzusetzen;
b) unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen.
2 Die Behörde kann wenn nötig gemäss den Vorschriften der einschlägigen
Gesetzgebung die Hilfe der Kantonspolizei anfordern.
3 Die Behörde bedient sich keiner schärferen Zwangsmittel, als es die Verhältnisse erfordern.
Art. 74
Nicht zu Geldzahlungen verpflichtende Entscheide – Sanktionen
1 Die Nichterfüllung kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen durch eine
administrative oder eine strafrechtliche Sanktion geahndet werden.
2 Abgesehen von diesen Fällen kann eine Strafverfolgung eingeleitet werden,
wenn eine Person einen Entscheid missachtet hat, der ihr unter Androhung
von Busse gemäss Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches eröffnet worden war.
Art. 75
Vorgehen
1 Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es dem Verpflichteten an und räumt ihm eine angemessene Frist für die Erfüllung ein;
sie macht ihn auf die möglichen Sanktionen aufmerksam. Die Androhung
kann im Entscheid selbst oder nachträglich erfolgen.
2 In den in Artikel 73 Abs. 1 genannten Fällen kann die Behörde auf die
Androhung verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist.
2.2 Beschwerdeverfahren
2.2.1 Voraussetzungen
Art. 76
Beschwerdebefugnis
1 Zur Beschwerde ist berechtigt:
a) wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat;
b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Gesetz als beschwerdeberechtigt anerkennt.
Art. 77
Beschwerdegründe – Im Allgemeinen
1 Mit einer Beschwerde kann gerügt werden:
a) Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens;
b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
2 …