Law

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

Fribourg · 150.1 · statute

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 491d5b14290e937c9b39c1270f4216e4f78ff83c951f9e8885c50e4d1c091226

Contents: 159 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 7a
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 14a
  17. Art. 15
  18. Art. 16
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 28
  31. Art. 29
  32. Art. 30
  33. Art. 31
  34. Art. 32
  35. Art. 33
  36. Art. 34
  37. Art. 35
  38. Art. 36
  39. Art. 37
  40. Art. 38
  41. Art. 39
  42. Art. 40
  43. Art. 41
  44. Art. 42
  45. Art. 43
  46. Art. 44
  47. Art. 45
  48. Art. 46
  49. Art. 47
  50. Art. 48
  51. Art. 49
  52. Art. 50
  53. Art. 51
  54. Art. 52
  55. Art. 53
  56. Art. 54
  57. Art. 55
  58. Art. 56
  59. Art. 57
  60. Art. 58
  61. Art. 59
  62. Art. 60
  63. Art. 61
  64. Art. 62
  65. Art. 63
  66. Art. 64
  67. Art. 65
  68. Art. 66
  69. Art. 66a
  70. Art. 67
  71. Art. 68
  72. Art. 69
  73. Art. 70
  74. Art. 71
  75. Art. 72
  76. Art. 73
  77. Art. 74
  78. Art. 75
  79. Art. 76
  80. Art. 77
  81. Art. 78
  82. Art. 79
  83. Art. 80
  84. Art. 81
  85. Art. 82
  86. Art. 83
  87. Art. 84
  88. Art. 85
  89. Art. 86
  90. Art. 87
  91. Art. 88
  92. Art. 89
  93. Art. 90
  94. Art. 91
  95. Art. 92
  96. Art. 93
  97. Art. 94
  98. Art. 95
  99. Art. 96
  100. Art. 96a
  101. Art. 97
  102. Art. 98
  103. Art. 99
  104. Art. 100
  105. Art. 101
  106. Art. 102
  107. Art. 103
  108. Art. 104
  109. Art. 105
  110. Art. 106
  111. Art. 107
  112. Art. 108
  113. Art. 109
  114. Art. 110
  115. Art. 110a
  116. Art. 111
  117. Art. 112
  118. Art. 113
  119. Art. 114
  120. Art. 115
  121. Art. 116
  122. Art. 117
  123. Art. 118
  124. Art. 119
  125. Art. 120
  126. Art. 121
  127. Art. 122
  128. Art. 123
  129. Art. 124
  130. Art. 125
  131. Art. 126
  132. Art. 127
  133. Art. 128
  134. Art. 129
  135. Art. 130
  136. Art. 131
  137. Art. 132
  138. Art. 133
  139. Art. 134
  140. Art. 134a
  141. Art. 135
  142. Art. 136
  143. Art. 137
  144. Art. 138
  145. Art. 139
  146. Art. 140
  147. Art. 141
  148. Art. 142
  149. Art. 143
  150. Art. 144
  151. Art. 145
  152. Art. 145a
  153. Art. 145b
  154. Art. 145c
  155. Art. 146
  156. Art. 147
  157. Art. 148
  158. Art. 149
  159. Art. 150

159 provisions

Art. 39

Sprache – Übersetzung 1 Liegt keine Ausnahme im Sinne von Artikel 38 vor, so weist sie Eingaben einer Partei, die nicht in der Verfahrenssprache abgefasst sind, in der Regel zurück, fordert den Verfasser auf, sich dieser Sprache zu bedienen, und droht ihm an, auf die Eingabe nicht einzutreten, falls er der Aufforderung nicht innert der gesetzten Frist nachkomme. 2 Die Behörde kann von der Partei auch verlangen, eine Übersetzung der Beweisurkunden, die nicht in der Verfahrenssprache abgefasst sind, vorzulegen. Wird die Übersetzung nicht innert der gesetzten Frist eingereicht, so geht die Behörde nach Artikel 49 vor. 3 Die Behörde zieht für die Einvernahmen einen Dolmetscher bei, soweit dies nötig ist und sie nicht selbst in der Lage ist, diese Aufgabe zu erfüllen.

Art. 40

Sprache – Streitigkeiten 1 Bei Streitigkeiten über die Verfahrenssprache ist ein Zwischenentscheid zu treffen.

Art. 41

Vorsorgliche Massnahmen und Sicherheiten 1 Die Behörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag die vorsorglichen Massnahmen anordnen, die zur Erhaltung eines rechtlichen oder tatsächlichen Zustands, insbesondere zur Sicherung von Beweismitteln, oder zum Schutz bedrohter Interessen nötig sind. 2 Können vorsorgliche Massnahmen einen erheblichen Schaden bewirken, so kann die gesuchstellende Partei vorgängig verpflichtet werden, innert angemessener Frist Sicherheiten zu leisten. Bei Nichtleistung können die Massnahmen verweigert werden. Der Staat und die übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind von der Pflicht zur Leistung von Sicherheiten befreit.

Art. 42

Aussetzen, Vereinigen und Trennen von Verfahren 1 Die Behörde kann aus wichtigen Gründen: a) ein Verfahren aussetzen, insbesondere wenn der zu treffende Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt oder davon massgeblich beeinflusst werden könnte; b) den gleichen Gegenstand betreffende Eingaben in einem einzigen Verfahren vereinigen; c) eine Eingabe, die verschiedene Gegenstände betrifft oder von mehreren Parteien gemeinsam gestellt wurde, in mehrere Verfahren aufteilen. 2 Diese Massnahmen dürfen nicht angeordnet werden, wenn sie für eine Partei eine unzulässige Verzögerung bewirken.

Art. 43

Zurückweisung von Eingaben 1 Unleserliche, den Anstand verletzende oder weitschweifige Eingaben schickt die Behörde an den Absender zurück und fordert ihn auf, sie neu abzufassen. 2 Eine Eingabe, die nicht innert der von der Behörde gesetzten Frist geändert wird, gilt als zurückgezogen.

Art. 44

Verfahrensdisziplin 1 Die Parteien, ihre Vertreter oder Beistände sowie die am Verfahren beteiligten Dritten haben es zu unterlassen, den Anstand zu verletzen und sich missbräuchlicher Mittel zu bedienen. 2 Die Behörde kann dem Zuwiderhandelnden einen Verweis erteilen oder eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken auferlegen; in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall kann dieser Betrag bis auf 2000 Franken erhöht werden. 2.1.5 Feststellung des Sachverhalts

Art. 45

Grundsätze 1 Die Behörde nimmt die zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlichen Abklärungen von Amtes wegen vor. Sie ist dabei an die Vorbringen und Beweisanträge der Parteien nicht gebunden. 2 Sie würdigt die Parteivorbringen und die Beweise frei.

Art. 46

Beweismittel 1 Die Behörde kann sich folgender Beweismittel bedienen: a) Urkunden und Auskünfte der Parteien, der Behörden und von Dritten; b) Amtsberichte; c) Einvernahme der Parteien; d) Augenschein; e) Gutachten von Sachverständigen. 2 Die Behörde kann auch Zeugen einvernehmen, aber nur, wenn der Sachverhalt nicht durch andere Beweismittel genügend abgeklärt werden kann. 3 Über die Einvernahmen der Parteien und Zeugen wird ein Protokoll geführt. Unter Vorbehalt von Artikel 91 Abs. 3 ist dieses von den einvernommenen Personen zu lesen und zu unterzeichnen.

Art. 47

Mitwirkung der Parteien – Verpflichtung 1 Die Parteien sind verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn: a) sie sich auf den Sachverhalt berufen; b) das Gesetz ihnen eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht auferlegt.

Art. 48

Mitwirkung der Parteien – Umfang 1 Die Parteien sind insbesondere verpflichtet: a) die in ihrem Besitz befindlichen sachdienlichen Urkunden vorzulegen und die ihnen bekannten sachdienlichen Angaben zu machen; b) persönlich zu erscheinen, wenn ihre Einvernahme angeordnet wird; c) den Augenschein an einer Sache oder Örtlichkeit zu dulden oder sich einer Begutachtung zu unterziehen.

Art. 49

Mitwirkung der Parteien – Weigerung 1 Leistet eine Partei die zumutbare Mitwirkung nicht, so ist die Behörde berechtigt, auf ihre Begehren nicht einzutreten oder aufgrund der Akten zu entscheiden. 2 Die Parteien werden über die möglichen Folgen ihres Verhaltens unterrichtet.

Art. 50

Mitwirkung der Behörden 1 Die Behörden können bei den Verwaltungsbehörden die zur Feststellung des Sachverhalts benötigten Urkunden, Auskünfte und Amtsberichte anfordern. 2 Die angegangene Behörde ist zur Amtshilfe verpflichtet, ausser wenn: a) die verlangten Urkunden, Auskünfte und Amtsberichte von Gesetzes wegen oder ihrer Natur nach geheim bleiben müssen; b) dadurch ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse verletzt oder ernstlich gefährdet würde. Die Weigerung ist zu begründen. 3 Streitigkeiten zwischen Behörden sind nach den Regeln beizulegen, die für die Zuständigkeitskonflikte vorgesehen sind.

Art. 51

Mitwirkung von Drittpersonen 1 Die Behörde kann bei Personen, die nicht als Partei am Verfahren beteiligt sind, Auskünfte einholen sowie von ihnen verlangen, in ihrem Besitz befindliche sachdienliche Urkunden herauszugeben und den Augenschein an einer Sache oder Örtlichkeit zu dulden. 2 Dritte können sich weigern, an der Erhebung von Beweismitteln mitzuwirken, die Tatsachen betreffen, über die sie als Zeugen die Aussage verweigern könnten. 3 Artikel 44 ist auf den Dritten, der sich ohne triftigen Grund weigert, an der Beweiserhebung mitzuwirken, sinngemäss anwendbar.

Art. 52

Gutachten 1 Erfordert die Feststellung gewisser Tatsachen Fachkenntnisse, so kann die Behörde eine Begutachtung anordnen. 2 Den Parteien wird eine kurze Frist eingeräumt, während der sie gegebenenfalls den Ausstand des bezeichneten Sachverständigen verlangen können.

Art. 53

Zeugeneinvernahme – Zuständige Behörden 1 Folgende Behörden sind berechtigt, eine Zeugeneinvernahme anzuordnen: a) das Kantonsgericht; b) die Rekurskommissionen, die Enteignungskommission und die Schiedsgerichte für Sozialversicherungssachen; c) der Staatsrat, seine Direktionen und die Oberamtmänner. 2 Die zuständigen Behörden führen die Einvernahme selbst durch. Sie können ein Behördemitglied oder einen dafür genügend qualifizierten Beamten mit dieser Aufgabe betrauen.

Art. 54

Zeugeneinvernahme – Zeugnispflicht und Ausnahmen 1 Jede Person, die nicht als Partei am Verfahren beteiligt ist, ist zur Zeugenaussage verpflichtet, wenn sie dazu aufgefordert wird. 2 Das Zeugnis kann verweigert werden: a) von den Ehegatten oder den eingetragenen Partnern der Parteien und von ihren Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie und bis und mit dem vierten Grad in der Seitenlinie; b) über Fragen, deren Beantwortung den Zeugen, seinen Ehegatten, seinen eingetragenen Partner oder seinen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie und im zweiten Grad der Seitenlinie einer Strafverfolgung, einer schweren Beeinträchtigung der Ehre oder einem sicheren Vermögensschaden aussetzen würde; c) von den an das Berufsgeheimnis gebundenen Personen nach Artikel 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, soweit es sich um Tatsachen handelt, die nach dieser Vorschrift unter das Berufsgeheimnis fallen, und zwar auch dann, wenn der Betroffene in die Offenbarung des Geheimnisses eingewilligt hat. 3 Die Behörde kann den Zeugen davon befreien, ein anderes Berufsgeheimnis oder ein Industrie- oder Geschäftsgeheimnis preiszugeben, wenn sein Interesse an der Geheimhaltung auch bei Berücksichtigung der in Artikel 61 vorgesehenen Vorsichtsmassnahmen das Interesse des Beweisführers an der Preisgabe überwiegt. 4 Artikel 44 ist auf die Person, die ohne triftigen Grund das Zeugnis verweigert, sinngemäss anwendbar.

Art. 55

Zeugeneinvernahme – Sonderfälle 1 Folgende Personen, die an der Veröffentlichung von Informationen beteiligt sind, können die Zeugenaussage über Inhalt und Quelle ihrer Informationen verweigern, wenn es sich nicht um die Abklärung eines Sachverhalts in einem Verfahren auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes handelt: a) die Redaktoren, Mitarbeiter, Verleger und Drucker von periodischen Druckerzeugnissen sowie ihre Hilfspersonen; b) die Redaktoren, Mitarbeiter und Programmverantwortlichen bei Radio und Fernsehen sowie ihre Hilfspersonen. 2 Die Amtsträger der Gemeinwesen können über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihres Amtes gemacht haben, nur unter den in der Spezialgesetzgebung festgelegten Voraussetzungen als Zeugen aussagen.

Art. 56

Ergänzende Bestimmungen 1 Bei Bedarf sind im übrigen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Beweisverfahren sinngemäss anwendbar. 2.1.6 Rechtliches Gehör

Art. 57

Grundsatz 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör, bevor ein Entscheid getroffen wird. 2 Soweit keine Vorschrift etwas anderes bestimmt, haben sie keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung.

Art. 58

Ausnahmen 1 Die Behörde muss eine Partei nicht anhören vor: a) einem Zwischenentscheid, der nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar ist; b) einem Entscheid, der durch Einsprache anfechtbar ist; c) einem Entscheid, der den Begehren einer Partei voll entspricht; d) einer Vollstreckungsmassnahme; e) anderen Entscheiden, wenn Gefahr im Verzuge ist.

Art. 59

Umfang 1 Die Parteien haben das Recht, Tatsachen vorzubringen, Beweismittel anzubieten und rechtliche Erwägungen anzustellen. 2 Die Behörde muss die Vorbringen zum Sachverhalt und zur Rechtslage prüfen und die beantragten Beweise erheben, soweit diese Vorbringen und Anträge nicht von vornherein unerheblich erscheinen. Sie berücksichtigt verspätete Vorbringen und Beweisangebote, wenn sie ausschlaggebend erscheinen. 3 Ist zu erwarten, dass die Erhebung eines Beweises hohe Kosten verursachen wird, so kann die Behörde die Erhebung davon abhängig machen, dass die antragstellende Partei deren Kosten ganz oder teilweise vorschiesst. Die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege bleiben vorbehalten. 4 Die Behörde fordert gegebenenfalls die Parteien auf, ihre Vorbringen und Beweismittel genauer zu bestimmen, zu berichtigen oder zu ergänzen.

Art. 60

Teilnahme an der Beweiserhebung – Grundsatz 1 Die Parteien haben das Recht: a) in die im Verfahren gesammelten sachdienlichen Urkunden, Auskünfte und Amtsberichte Einsicht zu nehmen und am Augenschein an einer Sache oder Örtlichkeit teilzunehmen; b) sich zu den Fragen zu äussern, die den Sachverständigen zu stellen sind, und Gutachten einzusehen; c) an der Einvernahme der Zeugen und der Sachverständigen teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen.

Art. 61

Teilnahme an der Beweiserhebung – Ausnahmen 1 Erfordert es die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses, so kann die Behörde die Zeugen und Sachverständigen in Abwesenheit der Parteien befragen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigern. 2 Die Behörde kann auch einen Augenschein an einer Sache oder Örtlichkeit in Abwesenheit der Parteien durchführen, wenn die Dringlichkeit oder die Natur der Sache es erfordert. 3 Werden die Parteien von der Beweiserhebung ausgeschlossen, so findet Artikel 65 sinngemäss Anwendung.

Art. 62

Anspruch der Gegenpartei auf rechtliches Gehör 1 Verfolgen mehrere Parteien gegensätzliche Interessen, so hört die Behörde jede Partei zu den Vorbringen und Begehren der anderen an.

Art. 63

Akteneinsicht – Grundsätze 1 Die Parteien und ihre Vertreter oder Beistände haben Anspruch darauf, die Aktenstücke einzusehen, welche die Tatsachen, auf die sich der Entscheid stützt, belegen sollen. 2 Die Einsichtnahme findet am Sitz der entscheidenden Behörde oder einer von dieser bezeichneten Behörde statt. Von dieser Regel können Abweichungen gestattet werden; insbesondere können die Akten den Parteivertretern zugestellt werden. 3 Die Behörde kann gegen Gebühr Kopien von Aktenstücken abgeben; sie kann auch für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache eine Gebühr beziehen.

Art. 64

Akteneinsicht – Ausnahmen 1 Die Behörde darf die Akteneinsicht nur verweigern, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse es erfordert oder es im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung notwendig ist. 2 Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die geheimzuhaltenden Aktenstücke erstrecken.

Art. 65

Akteneinsicht – Massgeblichkeit geheimer Akten 1 Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nicht abgestellt werden, es sei denn, die Behörde habe sie über den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich unterrichtet und ihr Gelegenheit gegeben, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. 2.1.7 Der Entscheid

Art. 66

Inhalt 1 Der Entscheid enthält folgende Angaben: a) die Bezeichnung der entscheidenden Behörde, im Fall einer kollegialen Verwaltungsjustizbehörde auch ihre Zusammensetzung; b) die Namen der Parteien und ihrer Vertreter oder Beistände; c) die Begründung; d) die Entscheidformel; e) das Datum und die Unterschrift; f) die Rechtsmittelbelehrung, d. h. den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die dafür zuständige Instanz und die einzuhaltende Frist. 2 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen den Anforderungen von Artikel 112 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht entsprechen. 3 Das Kantonsgericht kann seine Urteile durch blosse Mitteilung der Entscheidformel abgeben. Es informiert die Parteien darüber, dass die Redaktion der gesamten Begründung innert 30 Tagen nach der Eröffnung verlangt werden kann.

Art. 66a

Automatisierte Unterstützung bei der Entscheidungsfindung 1 Verwendet eine Behörde Algorithmen zur Unterstützung ihrer faktischen oder rechtlichen Argumentation bei der Entscheidfindung, so muss sie dies im Begründungsteil des Entscheids systematisch erwähnen. 2 Die Behörde teilt der Adressatin oder dem Adressaten des Entscheids auf Gesuch hin die Logik und die Kriterien der verwendeten Algorithmen in verständlicher Form mit, sofern dem nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. 3 Das Gesuch hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Behörde nichts anderes beschliesst, und bewirkt keine Fristunterbrechung.

Art. 67

Verzicht auf die Begründung 1 Die Behörde kann auf die Begründung verzichten, wenn: a) ein Entscheid den Begehren des Gesuchstellers voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt oder b) gleichartige Entscheide in grosser Zahl getroffen werden und sie durch Einsprache anfechtbar sind.

Art. 68

Schriftliche Eröffnung 1 Die Behörde eröffnet den Parteien den Entscheid schriftlich auf eine der in den Artikeln 34 und 35 bestimmten Arten. 2 Wählt die Behörde wegen der Zahl der Parteien den Weg der Veröffentlichung (Art. 35 Abs. 1 Bst. b), so ist der Entscheid den am Verfahren beteiligten Parteien auch persönlich zu eröffnen. 3 Der Entscheid wird zudem den Bundesbehörden eröffnet, falls die Bundesgesetzgebung dies vorschreibt.

Art. 69

Mündliche Eröffnung 1 Erfordern es die Natur des Entscheides oder die Umstände, so wird der Entscheid mündlich eröffnet. Er ist so rasch wie möglich schriftlich zu bestätigen. 2 Die Rechtsmittelfrist beginnt erst von der Mitteilung der schriftlichen Bestätigung an zu laufen. 2.1.8 Vollstreckung

Art. 70

Vollstreckbare Entscheide 1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn: a) er nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden kann oder b) die Einsprache oder die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat oder c) die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist.

Art. 71

Vollstreckungsbehörden 1 Die Verwaltungsbehörden sorgen selbst für die Vollstreckung ihrer Entscheide. 2 Die Entscheide der Verwaltungsjustizbehörden werden von der in erster Instanz zuständigen Verwaltungsbehörde oder von derjenigen Behörde vollstreckt, die von der Verwaltungsjustizbehörde damit beauftragt wird.

Art. 72

Zu Geldzahlungen verpflichtende Entscheide 1 Entscheide, die zu Geldzahlungen oder Sicherheitsleistungen verpflichten, sind auf dem Weg der Schuldbetreibung zu vollstrecken. 2 …

Art. 73

Nicht zu Geldzahlungen verpflichtende Entscheide – Im Allgemeinen 1 Zur Vollstreckung von Entscheiden, die nicht zu Geldzahlungen verpflichten, kann die Behörde folgende Massnahmen ergreifen: a) Ersatzvornahme durch die Behörde oder durch einen von ihr beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten; die Kosten sind durch besonderen Entscheid festzusetzen; b) unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen. 2 Die Behörde kann wenn nötig gemäss den Vorschriften der einschlägigen Gesetzgebung die Hilfe der Kantonspolizei anfordern. 3 Die Behörde bedient sich keiner schärferen Zwangsmittel, als es die Verhältnisse erfordern.

Art. 74

Nicht zu Geldzahlungen verpflichtende Entscheide – Sanktionen 1 Die Nichterfüllung kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen durch eine administrative oder eine strafrechtliche Sanktion geahndet werden. 2 Abgesehen von diesen Fällen kann eine Strafverfolgung eingeleitet werden, wenn eine Person einen Entscheid missachtet hat, der ihr unter Androhung von Busse gemäss Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches eröffnet worden war.

Art. 75

Vorgehen 1 Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es dem Verpflichteten an und räumt ihm eine angemessene Frist für die Erfüllung ein; sie macht ihn auf die möglichen Sanktionen aufmerksam. Die Androhung kann im Entscheid selbst oder nachträglich erfolgen. 2 In den in Artikel 73 Abs. 1 genannten Fällen kann die Behörde auf die Androhung verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist. 2.2 Beschwerdeverfahren 2.2.1 Voraussetzungen

Art. 76

Beschwerdebefugnis 1 Zur Beschwerde ist berechtigt: a) wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat; b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Gesetz als beschwerdeberechtigt anerkennt.

Art. 77

Beschwerdegründe – Im Allgemeinen 1 Mit einer Beschwerde kann gerügt werden: a) Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 2 …

← Find another law