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Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

Fribourg · 150.1 · statute

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Contents: 159 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 7a
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 14a
  17. Art. 15
  18. Art. 16
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 28
  31. Art. 29
  32. Art. 30
  33. Art. 31
  34. Art. 32
  35. Art. 33
  36. Art. 34
  37. Art. 35
  38. Art. 36
  39. Art. 37
  40. Art. 38
  41. Art. 39
  42. Art. 40
  43. Art. 41
  44. Art. 42
  45. Art. 43
  46. Art. 44
  47. Art. 45
  48. Art. 46
  49. Art. 47
  50. Art. 48
  51. Art. 49
  52. Art. 50
  53. Art. 51
  54. Art. 52
  55. Art. 53
  56. Art. 54
  57. Art. 55
  58. Art. 56
  59. Art. 57
  60. Art. 58
  61. Art. 59
  62. Art. 60
  63. Art. 61
  64. Art. 62
  65. Art. 63
  66. Art. 64
  67. Art. 65
  68. Art. 66
  69. Art. 66a
  70. Art. 67
  71. Art. 68
  72. Art. 69
  73. Art. 70
  74. Art. 71
  75. Art. 72
  76. Art. 73
  77. Art. 74
  78. Art. 75
  79. Art. 76
  80. Art. 77
  81. Art. 78
  82. Art. 79
  83. Art. 80
  84. Art. 81
  85. Art. 82
  86. Art. 83
  87. Art. 84
  88. Art. 85
  89. Art. 86
  90. Art. 87
  91. Art. 88
  92. Art. 89
  93. Art. 90
  94. Art. 91
  95. Art. 92
  96. Art. 93
  97. Art. 94
  98. Art. 95
  99. Art. 96
  100. Art. 96a
  101. Art. 97
  102. Art. 98
  103. Art. 99
  104. Art. 100
  105. Art. 101
  106. Art. 102
  107. Art. 103
  108. Art. 104
  109. Art. 105
  110. Art. 106
  111. Art. 107
  112. Art. 108
  113. Art. 109
  114. Art. 110
  115. Art. 110a
  116. Art. 111
  117. Art. 112
  118. Art. 113
  119. Art. 114
  120. Art. 115
  121. Art. 116
  122. Art. 117
  123. Art. 118
  124. Art. 119
  125. Art. 120
  126. Art. 121
  127. Art. 122
  128. Art. 123
  129. Art. 124
  130. Art. 125
  131. Art. 126
  132. Art. 127
  133. Art. 128
  134. Art. 129
  135. Art. 130
  136. Art. 131
  137. Art. 132
  138. Art. 133
  139. Art. 134
  140. Art. 134a
  141. Art. 135
  142. Art. 136
  143. Art. 137
  144. Art. 138
  145. Art. 139
  146. Art. 140
  147. Art. 141
  148. Art. 142
  149. Art. 143
  150. Art. 144
  151. Art. 145
  152. Art. 145a
  153. Art. 145b
  154. Art. 145c
  155. Art. 146
  156. Art. 147
  157. Art. 148
  158. Art. 149
  159. Art. 150

159 provisions

Art. 1

Gegenstand des Gesetzes 1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren für Verfügungen und andere Entscheide: a) der Verwaltungsbehörden; b) der Verwaltungsjustizbehörden. 2 Es bestimmt zudem die Zuständigkeiten der Verwaltungsjustizbehörden.

Art. 2

Verwaltungsbehörden 1 Verwaltungsbehörden sind: a) der Staatsrat, die Oberamtmänner und die Amtsstellen der kantonalen Verwaltung; b) die Gemeinderäte und die Verwaltungsstellen der Gemeinden und der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften; c) die Organe der öffentlich-rechtlichen Anstalten; d) Privatpersonen und Organe privater Institutionen, soweit sie öffentlichrechtliche Aufgaben erfüllen.

Art. 3

Verwaltungsjustizbehörden 1 Das Kantonsgericht ist die ordentliche Verwaltungsjustizbehörde. 2 Besondere Verwaltungsjustizbehörden sind: a) der Staatsrat und die übrigen Verwaltungsbehörden, wenn sie über Beschwerden entscheiden; b) die durch das Gesetz geschaffenen Rekurskommissionen; c) die Enteignungskommission und die Schiedsgerichte für Sozialversicherungssachen.

Art. 4

Entscheide 1 Verfügungen und andere Entscheide (im folgenden: Entscheide) sind verbindliche Anordnungen, die im Einzelfall in Anwendung des öffentlichen Rechts getroffen werden und die: a) Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben; b) das Bestehen, das Nichtbestehen oder den Umfang von Rechten oder Pflichten feststellen; c) Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten abweisen oder auf solche Begehren nicht eintreten. 2 Entscheide sind auch die Zwischenentscheide, die Vollstreckungsentscheide, die Entscheide, die auf Beschwerde oder Klage hin ergehen, sowie die Entscheide, die im Rahmen der in den Artikeln 103 bis 112 vorgesehenen besonderen Verfahren getroffen werden. 3 Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Entscheide.

Art. 5

Unanwendbarkeit – Grundsätzliche 1 Dieses Gesetz gilt nicht für: a) verwaltungsinterne Handlungen wie Dienstanweisungen und Anordnungen über Organisation oder Arbeitsweise der Dienststellen; b) Entscheide der Zivil- und Strafgerichtsbehörden, ausser wenn diese Behörden aufgrund von Befugnissen aus der Gesetzgebung über das Staatspersonal handeln; c) Entscheide der anerkannten Kirchen, ausgenommen solche auf dem Gebiet der Kirchensteuern; d) Handlungen der Organe des Erwachsenenschutzes und der Schuldbetreibungs- und Konkursorgane.

Art. 6

Unanwendbarkeit – Teilweise 1 Dieses Gesetz gilt nicht für erstinstanzliche Entscheide über: a) die Anstellung von Personal, die Stellenwechsel und die Beförderungen im öffentlichen Dienst; b) die Beurteilung der Arbeit, der Fähigkeiten und des Benehmens einer Person, insbesondere die Bewertung von Prüfungen an Schulen sowie von Berufs- oder Fähigkeitsprüfungen; c) die Führung der durch das Bundesprivatrecht geschaffenen Register; d) die sich aus der Aufsichtsgewalt ergebenden Inspektionsmassnahmen; e) Verwaltungsangelegenheiten, die aufgrund ihrer Natur auf der Stelle durch sofort vollstreckbaren Entscheid erledigt werden müssen. 2 Besteht eine Lücke, so sind die Bestimmungen dieses Gesetzes jedoch anwendbar, wenn die besondere Natur der Angelegenheit dem nicht entgegensteht.

Art. 7

Vorbehaltenes Recht 1 Vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen, die dieses Gesetz ergänzen oder näher ausführen, sowie diejenigen, die davon abweichen und durch ein Gesetz oder gestützt auf ein Gesetz erlassen worden sind. 2 Vorbehalten bleiben zudem die bundesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen im Bereich der Sozialversicherungen, sowie die interkantonalen und internationalen Vereinbarungen.

Art. 7a

Anspruch auf richterliche Überprüfung 1 Die Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 114 Abs. 2 Bst. b kann auch ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geltend gemacht werden. Wenn nötig kann das Kantonsgericht von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, um die vom Bundesrecht oder vom internationalen Recht verlangte richterliche Überprüfung zu gewährleisten. 1.2 Grundsätze für die Tätigkeit der Behörden

Art. 8

Allgemeine Grundsätze 1 Die Behörde sorgt unter Wahrung der Rechte der einzelnen für die Verwirklichung des öffentlichen Interesses. 2 Sie beachtet folgende Grundsätze: a) die Gesetzmässigkeit; b) die Gleichbehandlung; c) die Verhältnismässigkeit; d) Treu und Glauben; e) das Willkürverbot. 3 Sie hat innert angemessener Frist zu entscheiden und jeden überspitzten Formalismus zu unterlassen. 4 Sie gibt dem Kind Gelegenheit, in allen Verfahren, die es berühren, persönlich oder subsidiär durch einen Vertreter angehört zu werden. Wenn nötig betraut sie eine geeignete Stelle mit der Anhörung.

Art. 9

Ermessen 1 Bei der Ausübung ihres Ermessens richtet sich die Behörde nach objektiven und vernünftigen Kriterien. Sie wählt die den Umständen am besten angepasste Massnahme.

Art. 10

Anwendung des Rechts 1 Die Behörde wendet das Recht von Amtes wegen an. 2 Sie überprüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften. 3 Vorschriften, die dem Bundesrecht, der Kantonsverfassung oder einem höherrangigen kantonalen Erlass widersprechen, wendet sie nicht an. 4 Eine untere Verwaltungsbehörde muss in einem erstinstanzlichen Verfahren oder einem Beschwerdeverfahren eine gesetzliche Bestimmung jedoch anwenden, ausser wenn diese offensichtlich rechtswidrig ist. 1.3 Parteien sowie Vertreter und Beistände

Art. 11

Parteistellung 1 Als Parteien gelten: a) die Personen, deren Rechte oder Pflichten vom zu treffenden Entscheid berührt werden könnten; b) die übrigen Rechtssubjekte, Organisationen und Behörden, die das Gesetz als Parteien anerkennt. 2 In einem Beschwerdeverfahren gilt auch die Behörde, die den angefochtenen Entscheid getroffen hat, als Partei.

Art. 12

Verfahrensfähigkeit 1 Jede Partei, die nach dem Zivilrecht oder dem öffentlichen Recht selbständig, mit der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters oder mit der Genehmigung einer Behörde handeln kann, ist unter den gleichen Voraussetzungen in verwaltungsrechtlichen Verfahren handlungsfähig. 2 Nicht verfahrensfähige Personen handeln durch ihren gesetzlichen Vertreter.

Art. 13

Vertretung und Verbeiständung – Allgemeine Regeln 1 Die Parteien können sich in jedem Verfahrensabschnitt vertreten lassen, wenn nicht ein Gesetz oder die Erfordernisse der Instruktion verlangen, dass sie persönlich handeln. Sie können sich auch verbeiständen lassen. 2 Der Vertreter oder Beistand muss handlungsfähig sein. 3 Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. 4 Reichen mehr als zehn Personen eine kollektive Eingabe oder individuelle Eingaben mit gleichem Inhalt ein, so kann die Behörde sie auffordern, einen oder mehrere Vertreter zu bestellen. Werden diese nicht innert der gesetzten Frist bestellt, so bezeichnet die Behörde einen oder mehrere Vertreter aus dem Kreis der Gesuchsteller.

Art. 14

Vertretung und Verbeiständung – Besondere Fälle 1 Vor dem Kantonsgericht und vor der Enteignungskommission können nur die zur Ausübung des Anwaltsberufes zugelassenen Personen als Vertreter oder Beistand tätig sein. 2 Die Vertretung und die Verbeiständung in Sozialversicherungs- und Steuersachen richten sich nach Artikel 13.

Art. 14a

Vertretung und Verbeiständung – Zustellungsdomizil 1 Parteien, die in einem Verfahren Anträge einreichen, sind verpflichtet, der Behörde die Adresse ihres Wohn- oder Geschäftssitzes mitzuteilen. Wenn sich ihr Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland befindet, müssen sie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz wählen, es sei denn das internationale Recht oder die zuständige ausländische Behörde bewillige die direkte Zustellung im betreffenden Staat. 2 Verfahren 2.1 Allgemeine Verfahrensvorschriften und erstinstanzliches Verfahren 2.1.1 Zuständigkeit

Art. 15

Grundsatz 1 Die Zuständigkeit der Behörden wird durch das Gesetz festgelegt. 2 Sie kann nicht durch Vereinbarung zwischen der Behörde und den Parteien begründet oder geändert werden.

Art. 16

Prüfung der Zuständigkeit 1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. 2 Erachtet sie eine andere Behörde als zuständig, so überweist sie ihr ohne Verzug die Akten und teilt dies den Parteien mit. 3 Ist die Behörde im Zweifel über ihre Zuständigkeit, so pflegt sie darüber einen Meinungsaustausch mit der Behörde, die sie für zuständig hält.

Art. 17

Bestreitung durch eine Partei 1 Bestreitet eine Partei die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit einer Behörde, so trifft diese über den Streitpunkt einen Zwischenentscheid.

Art. 18

Zuständigkeitskonflikte im Allgemeinen 1 Bei Zuständigkeitskonflikten zwischen Behörden werden die Akten zur Entscheidung der Streitfrage an die durch die Artikel 19 und 20 bezeichnete Behörde überwiesen. 2 Diese entscheidet in der Regel ohne mündliche Verhandlung und überweist die Akten an die Behörde, die sie als zuständig erklärt. Ihr Entscheid ist endgültig. 3 Die Zuständigkeitskonflikte zwischen Gemeindebehörden werden durch das Gesetz über die Gemeinden geregelt.

Art. 19

Zuständigkeitskonflikte zwischen Behörden derselben Staatsgewalt 1 Zuständigkeitskonflikte zwischen Behörden, die derselben Dienst- oder Aufsichtsgewalt unterstehen, werden von der oder den betroffenen oberen Behörden entschieden. 2 In einem Zuständigkeitskonflikt zwischen Verwaltungsbehörden entscheidet bei Zweifeln oder einer Bestreitung hinsichtlich der oberen Behörde der Staatsrat über die Zuständigkeit.

Art. 20

Zuständigkeitskonflikte zwischen Behörden verschiedener Staatsgewalten 1 Zuständigkeitskonflikte zwischen Behörden, von denen jede einer anderen Dienst- oder Aufsichtsgewalt untersteht, und zwar derjenigen des Staatsrates oder des Kantonsgerichts, werden von den betroffenen oberen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Dasselbe gilt, wenn die Zuständigkeit zwischen einer dieser oberen Behörden und einer unteren Behörde einer anderen Staatsgewalt streitig ist. 2 Kommt keine Einigung zustande oder ist die Zuständigkeit unmittelbar zwischen dem Staatsrat und dem Kantonsgericht streitig, so entscheidet der Grosse Rat über die Zuständigkeit. 2.1.2 Ausstand

Art. 21

Gründe 1 Eine Person, die eine Angelegenheit zu instruieren, einen Entscheid zu treffen oder dabei mitzuwirken hat, muss von Amtes wegen oder auf Antrag in den Ausstand treten, wenn: a) sie selbst, ihr Ehegatte, ihr eingetragener Partner, ihr Verlobter, ihre Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie oder bis und mit dem vierten Grad in der Seitenlinie, der Ehemann oder die eingetragene Partnerin der Schwester oder die Ehefrau oder der eingetragene Partner des Bruders ihres Ehegatten, ihres eingetragenen Partners oder die Person, deren vorsorgebeauftragte Person oder Beistand sie ist oder die mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebt, an der Sache ein unmittelbares Interesse hat; b) sie einem Organ einer juristischen Person oder einer Gesellschaft, die ein unmittelbares Interesse an der Sache hat, angehört; c) sie in anderer Eigenschaft früher in der Sache tätig war; d) sie Vertreter oder Beistand einer Partei ist oder mit dem Vertreter oder Beistand in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder dessen Ehegatte oder eingetragener Partner ist; e) zwischen ihr und einer Partei enge Freundschaft oder persönliche Feindschaft oder ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht; f) andere ernsthafte Gründe Zweifel an ihrer Unparteilichkeit aufkommen lassen können. 2 Die Auflösung der Ehe oder der Partnerschaft hebt den Ausstandsgrund der Schwägerschaft nicht auf. 3 Die Mitglieder des Staatsrates oder des Exekutivorgans einer öffentlichrechtlichen Körperschaft müssen in nichtstreitigen Angelegenheiten betreffend Institutionen, deren Verwaltung sie in amtlicher Eigenschaft angehören, nicht in den Ausstand treten.

Art. 22

Fristen 1 Die Person, auf die ein Ausstandsgrund zutrifft, muss unverzüglich in den Ausstand treten. 2 Die Partei, die den Ausstand verlangen will, muss ihr Gesuch stellen, sobald sie vom Ausstandsfall Kenntnis erhält.

Art. 23

Anzeige 1 Die Person, die in den Ausstand tritt, muss sofort ihre vorgesetzte Behörde oder die Kollegialbehörde, deren Mitglied sie ist, verständigen und ihr den Grund dafür angeben. 2 Die Person oder gegebenenfalls die Kollegialbehörde, deren Mitglied sie ist, benachrichtigt auch die Partei, wenn diese den Ausstand verlangt hat.

Art. 24

Bestreitung 1 Bestreitet die Person, deren Ausstand verlangt wird, den Ausstandsgrund, so übermittelt sie das Gesuch zur Entscheidung an ihre vorgesetzte Behörde oder an die Kollegialbehörde, deren Mitglied sie ist; handelt es sich um einen Sachverständigen, so übermittelt er das Gesuch an die Behörde, die ihn bestimmt hat. 2 Eine Kollegialbehörde entscheidet unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds. Ist eine Kollegialbehörde infolge von Ausstandsgesuchen zahlenmässig nicht mehr beschlussfähig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde über den Ausstand. 3 Bei Streitigkeiten über den Ausstand ist ein Zwischenentscheid zu treffen.

Art. 25

Folgen 1 Die in den Ausstand getretene Person wird durch ihren Stellvertreter ersetzt. 2 Fehlt ein Stellvertreter oder reicht die Zahl der Stellvertreter nicht aus, so bestimmt die vorgesetzte Behörde oder, im Fall einer Kollegialbehörde, die Ernennungsbehörde den oder die nötigen ausserordentlichen Stellvertreter. 3 Die Ausstandsbehörde im Sinne von Artikel 24 entscheidet, ob die von der in den Ausstand getretenen Person vorgenommenen Handlungen wiederholt werden müssen. 4 Für die Entscheide des Staatsrates bestimmt das Gesetz, das die Organisation dieser Behörde regelt, die Folgen des Ausstands.

Art. 26

Gemeindeangelegenheiten 1 Der Ausstand der Mitglieder der Gemeindebehörden und ihrer Amtsträger richtet sich nach der Gesetzgebung über die Gemeinden. 2.1.3 Fristen

Art. 27

Berechnung 1 Die nach Tagen bestimmten Fristen beginnen an dem Tag zu laufen, der auf ihre Mitteilung oder auf das auslösende Ereignis folgt. 2 Die Frist endet am nächstfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag, den Auffahrtstag, den Pfingstmontag, den Fronleichnamstag (2. Donnerstag nach Pfingsten), den 1. August, den 15. August, den 1. November oder den 8. Dezember fällt. 3 Im Übrigen finden die Artikel 76 und 77 des Obligationenrechts sinngemäss Anwendung.

Art. 28

Einhaltung 1 Eine Frist gilt als eingehalten, wenn eine schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. 2 Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als eingehalten. 3 Gibt die Behörde irrtümlicherweise eine längere als die gesetzliche Frist an, so entstehen der Partei daraus keine Nachteile, wenn sie gutgläubig die angegebene Frist eingehalten hat.

Art. 29

Erstreckung 1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden. 2 Eine behördlich gesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. Sie kann nicht mehr als zweimal verlängert werden. 2bis Die neue Frist beginnt am Tag nach Ablauf der vorhergehenden Frist. 3 Lehnt die Behörde es ab, eine Frist zu erstrecken, so verfügt der Gesuchsteller über eine Frist von drei Tagen seit der Mitteilung der Ablehnung, um die erforderliche Handlung vorzunehmen.

Art. 30

Stillstand 1 Die nach Tagen oder Monaten bestimmten gesetzlichen oder behördlichen Fristen stehen still: a) vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; b) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2 In den Sachen, die in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts fallen, stehen die Fristen auch vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. 3 Enden die Fristen an einem bestimmten Termin (genauer Tag), so besteht kein Stillstand.

Art. 31

Wiederherstellung 1 Eine nicht eingehaltene Frist kann wiederhergestellt werden, wenn die Partei oder ihr Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. 2 Das Gesuch um Wiederherstellung ist unter Angabe des Grundes spätestens zehn Tage nach Wegfall des Hindernisses einzureichen; zudem muss die versäumte Rechtshandlung innert derselben Frist nachgeholt werden. 2.1.4 Ablauf des Verfahrens

Art. 32

Grundsätze 1 Das Verfahren ist schriftlich. Bei Bedarf kann die Behörde das Verfahren auch mündlich durchführen. 2 Die Beratungen der Behörde sind nicht öffentlich. Das Kantonsgericht kann jedoch in seinem Reglement Fälle bestimmen, in denen seine Beratungen öffentlich sind.

Art. 33

Vorladung 1 Die Personen, deren Erscheinen sich als nötig erweist, werden von der Behörde mindestens zehn Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich vorgeladen. Dringende Fälle und gegenteilige Abmachungen bleiben vorbehalten. 2 Die Vorladung ist zu unterzeichnen; sie muss den Zweck des Erscheinens und die allfälligen Folgen eines Versäumnisses nennen.

Art. 34

Mitteilungen – Ordentliches Vorgehen 1 Die Behörde stellt ihre Mitteilungen durch die Post zu, wenn nötig als eingeschriebene Sendung mit oder ohne Empfangsbescheinigung. Bei Bedarf kann sie sie durch einen öffentlichen Bediensteten zustellen lassen. 2 Ist die Partei vertreten, so stellt die Behörde ihre Mitteilungen dem Vertreter zu, solange sie nicht über die Beendigung des Auftrags unterrichtet worden ist.

Art. 35

Mitteilungen – Veröffentlichung 1 Die Mitteilungen werden im Amtsblatt und, falls die Behörde es für nötig erachtet, zusätzlich in anderen Zeitungen veröffentlicht, wenn: a) weder der Wohnsitz, der Aufenthalt oder der Sitz des Adressaten bekannt ist noch ein Vertreter bekannt und erreichbar ist; b) ein Gesetz dies vorsieht, insbesondere wegen der Zahl der Parteien.

Art. 36

Sprache – Erstinstanzliches Verfahren 1 Das erstinstanzliche Verfahren wird auf französisch oder auf deutsch durchgeführt, je nach der oder den Amtssprachen der Gemeinde des Kantons, in der die Partei ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat. 2 Hat das Verfahren eine territoriale Anknüpfung, so wird es in der oder den Amtssprachen der Gemeinde durchgeführt, in der sich der Gegenstand des Verfahrens befindet. 3 Die kantonalen Anstalten verwenden im Umgang mit ihren Benutzern je nach der Sprache der Partei die französische oder die deutsche Sprache.

Art. 37

Sprache – Übrige Verfahren 1 Das Beschwerdeverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheides durchgeführt. Dasselbe gilt für die Einsprache, die Wiedererwägung, die Revision, die Erläuterung und die Berichtigung. 2 Das Klageverfahren wird in der Amtssprache der beklagten Partei oder, wenn der Staat Beklagter ist, in derjenigen der klägerischen Partei durchgeführt; die Amtssprache der massgebenden Partei wird durch sinngemässe Anwendung von Artikel 36 bestimmt. Gegenteilige Abmachungen bleiben vorbehalten.

Art. 38

Sprache – Ausnahmen 1 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann teilweise oder ganz von den Regeln der Artikel 36 und 37 Abs. 1 abgewichen werden. 2 Die Parteien können sich unabhängig von der Verfahrenssprache mündlich und schriftlich in der Amtssprache ihrer Wahl an Behörden, deren Gerichtsbarkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt, wenden.

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