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Hallenbad Haus und Badeordnung

Balzers · 28_Hallenbad_Haus-und_Badeordnung.pdf · communal act

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Contents: 2 provisions
  1. before_first
  2. Art. 7 j) das Mitbringen von Glasgegenständen jeglicher

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2 provisions

a M % n——— Gemeinde Balzers BALZERS Hallenbad Balzers Haus- und Badeordnung Inhaltsverzeichnis Seite 1. Zweck und Verbindlichkeit 2 2. Öffnungszeiten 2 3. Eintritt 2 4. Badegäste 2 5. Garderoben 2/3 6. Verhalten im Hallenbad 3 7. Aufsicht 4 8. Beschwerde 4 9. Beschädigungen 4 10. Wertgegenstände 4 11. Fundgegenstände 5 12. Haftung 5 13. Schulen, Vereine 5 14. Kurse, Trainings 5/6 15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 6 16. Inkrafttreten 6 1. Zweck und Verbindlichkeit 1.1 Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Hallenbad. 1.2 Die Haus- und Badeordnung ist für alle Gäste verbindlich. Jeder Benützer hat sich an die Bestimmungen der Badeordnung sowie an alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen zu halten. Mit dem Kauf der Eintrittskarte anerkennt jeder Badegast die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung sowie alle zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Badebetriebes notwendigen Anordnungen des Aufsichtspersonals als rechtsverbindlich. 1:3 Bei Schul-, Vereins-, Kurs- oder Gemeinschaftsveranstaltungen ist die jeweilige Leitung für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung und die entsprechende Aufsicht verantwortlich. 2. Öffnungszeiten 2.1 Die jeweils gültigen Öffnungszeiten sind gut sichtbar im Hallenbadeingang einzusehen und werden durch den Gemeinderat von Balzers festgelegt. 3. Eintritt 3:1 Das Hallenbad darf nur nach Bezahlung einer Eintrittsgebühr oder durch bewilligten gebührenfreien Eintritt benützt werden. Begleitpersonen, auch wenn sie nicht ins Wasser gehen, haben ebenfalls eine ihrem Alter entsprechende Eintrittskarte zu lösen. 3.2 Das Geld für verlorene oder nicht benützte Eintritte wird nicht zurückerstattet. 4. Badegäste 4.1 Kinder unter 6 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt. 4.2 Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr haben die Anlage bis spätestens 20.00 Uhr zu verlassen, sofern sie nicht in Begleitung Erwachsener sind. 4.3 Personen mit ansteckenden Krankheiten, offenen Wunden, Hautausschlägen oder anderen Anstoss erregenden Krankheiten dürfen das Hallenbad nicht benützen. 5. Garderoben 5:1 Zum Aus- und Ankleiden sind die für das jeweilige Geschlecht und Alter zugewiesenen Umkleidekabinen oder Sammelumkleideräume zu benützen. Anschliessend hat der Badegast seine Kleidung in den mit seiner Schlüsselnummer versehenen Garderobenschrank zu geben, diesen abzuschliessen und den Schlüssel an sich zu nehmen oder beim Bademeister zu deponieren. 5:2 Bei Verlust des Schlüssels werden die sich im Garderobenschrank befindlichen Gegenstände nur dem nachweislich Empfangsberechtigten ausgehändigt. Für den Verlust des Schlüssels ist dem Aufsichtspersonal ein Unkostenbeitrag von CHF 120.00 zu entrichten. 6. Verhalten im Hallenbad 6.1 Duschen, WC und Föhn-Raum sowie die Schwimmhalle dürfen nicht mit Schuhen betreten werden. 6.2 Vor der Nutzung des Schwimmbades ist duschen obligatorisch. 6.3 Die Schwimmhalle darf nur in Badekleidung und barfuss betreten werden. 6.4 Kleinkinder haben aus hygienischen Gründen immer eine Badehose (Schwimmwindel) zu tragen. 6.5 Nicht gestattet ist insbesondere: a) auf dem Beckenrand zu rennen, an den Einsteigeleitern, Haltestangen und Startpodesten zu turnen oder auf im Schwimmbecken angebrachte Begrenzungsseile zu steigen; b) von der Längsseite des Beckenrandes in das Becken zu springen; c) im Nichtschwimmerbereich Kopfsprünge zu machen; d) durch Übungen oder Spiele andere Besucher in unzumutbarer Weise zu stören oder zu belästigen; e) Schwimmflossen, Bälle und sonstige aufblasbare Spielgeräte bzw. Gegenstände oder Tauchgeräte zu benutzen (das Aufsichtspersonal kann Ausnahmen zulassen, wenn dies ohne Gefahr für die Benützer möglich ist). Schwimmhilfen können in Absprache mit den Bademeistern benützt werden; f) Besucher unterzutauchen, in das Becken zu stossen oder in ähnlicher Weise zu belästigen; g) Elektro-, Tonwiedergabegeräte, Handys mit Kamera oder Musikinstrumente zu benützen. Foto- und Filmaufnahmen sind nicht gestattet; h) in der Schwimmhalle und in den Garderoben zu trinken, zu essen, Kaugummi zu kauen und zu rauchen; i) Tiere mitzubringen;

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Art. 7 j) das Mitbringen von Glasgegenständen jeglicher

Aufsicht JA Das Aufsichtspersonal hat für einen geordneten Badebetrieb, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zu sorgen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist deshalb Folge zu leisten. 1:2 Die Aufsicht über Kinder obliegt den Erziehungsberechtigten. Pr Gleiches gilt für die Aufsicht über minderjährige Nichtschwimmer. Die Aufsicht obliegt den Erziehungsberechtigten bzw. den allenfalls sonst aufsichtspflichtigen Begleitpersonen im Sinne von Art. 10 des Jugendgesetzes (LGBl. 1980 Nr. 38). 7.4 Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen sind von den Jugendlichen und ihren Begleitpersonen einzuhalten. 745 In Fällen von Gruppenbesuchen gilt in Bezug auf die Aufsicht Ziff. 1.3 dieser Haus- und Badeordnung entsprechend. 7.6 Das Aufsichtspersonal ist befugt, Besucher, die gegen diese Ordnung verstossen oder den Anordnungen nicht Folge leisten, ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes aus dem Hallenbad zu verweisen. 7.7 In schwerwiegenden Fällen ist das Aufsichtspersonal berechtigt, mittels eines schriftlichen Antrags an den Gemeinderat von Balzers ein befristetes oder dauerhaftes Zutrittsverbot zu erwirken. 8. Beschwerde Beschwerden jeglicher Art betreffend den Badebetrieb sowie Anregungen und Wünsche sind schriftlich an den Gemeinderat zu richten. 9. Beschädigungen 9.1 Jede mutwillige Beschädigung oder Verunreinigung der Anlage verpflichtet zur Leistung von Schadenersatz oder eines Reinigungsentgeltes. 9.2 Findet ein Badegast Anlageteile verunreinigt oder beschädigt vor, hat er dies dem Aufsichtspersonal zu melden. 10. Wertgegenstände 10.1 Für abhanden gekommene Wertsachen, Kleider und persönliche Effekte wird kein Ersatz geleistet. Die Benützer der Garderobenschränke haben in ihrem eigenen Interesse sorgfältig darauf zu achten, dass die Schranktür verschlossen ist. 10.2 Diebstähle sind sofort dem Aufsichtspersonal zu melden. 11. Fundgegenstände 11.1 Fundgegenstände sind dem Aufsichtspersonal abzugeben und können dort vom rechtmässigen Besitzer abgeholt werden. 11.2 Die Fundgegenstände werden für ein Jahr aufbewahrt. Nicht abgeholte Fundgegenstände werden nach Ablauf dieses Jahres einer gemeinnützigen Institution abgegeben. 12. Haftung 12.1 Die Benutzung des Hallenbades erfolgt auf eigene Gefahr. Die Gemeinde Balzers als Betreiberin des Hallenbades haftet nicht für a) Schäden, die dem Badegast bei der Benutzung der Schwimmanlagen, der Spielgeräte oder aller sonstigen Einrichtungen des Bades entstehen; b) Schäden, die Dritte dem Badegast verursachen (Diebstahl, Sachbeschädigungen, Verletzungen bei Ballspielen usw.); c) den Verlust von Gegenständen, Geld oder anderen Wertsachen. 12.2 Der Haftungsausschluss gemäss 12.1 gilt nicht, wenn die entsprechenden Schäden von der Gemeinde Balzers oder deren Aufsichtspersonal vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht werden. 12.3 Bei Schäden, welche einem Badegast in seiner Person entstehen, haftet die Gemeinde Balzers nur, wenn diese von der Gemeinde Balzers oder deren Aufsichtspersonal schuldhaft (zumindest leicht fahrlässig) verursacht worden sind. 13. Schulen, Vereine 13.1 Das Schwimmmaterial wird nur für den Unterricht gemäss Schulbelegungsplan ausgegeben. Die jeweilige Lehrperson ist dafür verantwortlich, dass das Material nach Unterrichtsschluss an den dafür vorgesehenen Platz zurückgebracht wird. 13.2 Die Garderoben und Toiletten müssen vor Verlassen des Bades durch die jeweilige Lehrperson kontrolliert werden. 14. Kurse, Trainings 14.1 Diese Haus- und Badeordnung ist auch während der Kurse bzw. Trainings von allfälligen Gruppenbesuchen für alle Teilnehmer verbindlich. 14.2 Die Aufsicht und Verantwortung während des Kurses, Trainings und Schulschwimmunterrichts obliegt der entsprechenden Kurs- bzw. Trainingsleitung oder den Lehrern. 14.3 Gesuche für die Durchführung von Kursen oder Trainings im Hallenbad Balzers sind schriftlich an die Gemeinde Balzers zu richten. 15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Diese Haus- und Badeordnung untersteht liechtensteinischem Recht. Für sämtliche Streitigkeiten, welche sich aus dieser Haus- und Badeordnung ergeben, ist ausschliesslich das Fürstliche Landgericht in Vaduz zuständig. Vorbehalten bleiben Beschwerden an den Gemeinderat gemäss Ziff. 8 dieser Haus- und Badeordnung. 16. Inkrafttreten 16.1 Dieses Reglement wurde durch den Gemeinderat von Balzers in seiner Sitzung vom 19. Oktober 2016 genehmigt und tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft. 16.2 Dieses Reglement ersetzt die Badeordnung vom Februar 2006. 24 DN DA Gt Vi 1/7 Pe Hansjörg Büchel artin Büchel Gemeindevorsteher Vizevorsteher Balzers, 19. Oktober 2016

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