Art. 1 I. Grundsätze und Organisation
Zweck Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeinde im Zivilschutz.
Propose a changeKöniz · 12169 · communal act
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Zweck Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeinde im Zivilschutz.
Propose a changeAufgebot Die Schutzdienstpflichtigen können aufgeboten werden a) bei Katastrophen und in Notlagen, b) für Instandstellungsarbeiten, c) für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft.
Propose a changeZuständigkeiten Die Gemeindeaufgaben im Zivilschutz werden erfüllt durch: a) Die Zivilschutzorganisation, b) die Zivilschutzstelle, c) den Gemeinderat.
Propose a changeZivilschutzorganisation 1 Die Gemeinde Köniz bildet eine eigene Zivilschutzorganisation. 2 Der Gemeinderat kann die Zusammenlegung oder die Zusammenarbeit mit Zivilschutzorganisationen anderer Gemeinden nach Anhörung des Amts für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär des Kantons Bern beschliessen.
Propose a changeAus- und Weiterbildung Die Zivilschutzorganisation führt die Aus- und Weiterbildungen für die Schutzdienstpflichtigen im Regionalen Ausbildungszentrum Köniz durch. 521.01 Zivilschutzverordnung
Propose a changeGemeinderat 1 Der Gemeinderat vollzieht die ihm von Bund und Kanton übertragenen Aufgaben des Zivilschutzes. Er übt die Aufsicht über sämtliche Tätigkeiten im Zivilschutz aus. 2 Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Die Wahl aa) der Kommandantin oder des Kommandanten der Zivilschutzorganisation sowie einer oder mehrerer Stellvertretungen; bb) der Leiterin oder des Leiters der Zivilschutzstelle. b) Die Genehmigung eines Pflichtenheftes für die Kommandantin oder den Kommandanten der Zivilschutzorganisation sowie deren Stellvertretungen. c) Die Genehmigung des Leistungsauftrags für die Zivilschutzorganisation. d) Die Genehmigung der Verzeichnisse über die Kulturgüter von lokaler Bedeutung. e) Das Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen aa) bei Katastrophen und in Notlagen, bb) für Instandstellungsarbeiten, cc) für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft. Der Gemeinderat kann diese Zuständigkeit delegieren. f) Einreichung von Gesuchen an die zuständigen Instanzen aa) für die Erstellung, Änderung, Erneuerung, Ausrüstung und Aufhebung von öffentlichen Schutzräumen und Anlagen; bb) für den Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. c. g) Anzeigeerstattung bei Widerhandlungen gegen diese Verordnung. h) Beschlussfassung aa) über die Erstellung der durch die zuständigen Instanzen bewilligten Zivilschutzbauten. bb) über die Entschädigung für die Kommandantin oder den Kommandanten der Zivilschutzorganisation, deren Stellvertretungen und die Fachbereichsverantwortlichen.
Propose a changeKommandantin oder Kommandant der Zivilschutzorganisation 1 Die Kommandantin oder der Kommandant der Zivilschutzorganisation führt die Zivilschutzorganisation und ist für die gesamten Zivilschutzbelange gegenüber dem Gemeinderat verantwortlich. 2 Sie oder er ist für die Vorprüfung und Antragstellung in all jenen Belangen zuständig, deren Entscheid in der Kompetenz des Gemeinderates oder höherer Instanzen liegt. 3 Sie oder er ist zuständig für den Erlass der Pflichtenhefte für die Fachbereichsverantwortlichen. 4 Sie oder er ist zuständig für den Erlass von Verfügungen, soweit nicht diese Verordnung oder besondere Erlasse andere Organe bezeichnen.
Propose a changeZivilschutzstelle 1 Die Zivilschutzstelle vollzieht die administrativen Aufgaben des Zivilschutzes, soweit sie nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind. 2 Die Aufgaben der Zivilschutzstelle ergeben sich aus deren Stellenbeschreibungen sowie aus den Vorschriften von Bund, Kanton und den Weisungen des Regionalen Ausbildungszentrums.
Propose a changePrivater Schutzraumbau 1 Für den Vollzug der den Gemeinden obliegenden baulichen Massnahmen im privaten Schutzraumbau ist das Bauinspektorat zuständig. Es hat dazu die Stellungnahme der Zivilschutzorganisation einzuholen. 2 Das Abnahmeprotokoll jedes Schutzraums ist der Zivilschutzorganisation für die Zuweisungsplanung zuzustellen. 3 Die Höhe der Ersatzabgaben bei einer Befreiung von der Schutzraumbaupflicht richtet sich nach den kantonalen Vorgaben und wird vom Bauinspektorat festgelegt. 4 Das Bauinspektorat unterstützt die Zivilschutzorganisation bei den periodischen Schutzraumkontrollen in fachlicher Hinsicht. 521.01 Zivilschutzverordnung
Propose a changeAnlagen und Einrichtungen der Zivilschutzorganisation Die Abteilung Immobilien ist zuständig für die fach- und vorschriftsgemässe Erstellung der bewilligten Anlagen und Einrichtungen sowie für die Erneuerungen der bestehenden Zivilschutzbauten.
Propose a changeVerfahren 1 Das Verfahren im Kontrollwesen richtet sich nach den kantonalen Vorschriften. 2 Die Einwohnerdienste melden der Zivilschutzstelle laufend die Mutationen.
Propose a changeHaftpflicht 1 Die Haftung der Gemeinde richtet sich nach Art. 60 ff. des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)2. 2 Die Gemeinde hat eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
Propose a changeRechtspflege Gegen Verfügungen der Kommandantin oder des Kommandanten der Zivilschutzorganisation kann innert 30 Tagen beim Gemeinderat Beschwerde eingereicht werden.
Propose a changeAufhebung von Erlassen Die Sold- und Entschädigungsordnung für den Zivilschutz vom 14. März 1990 wird aufgehoben.
Propose a changeInkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. 1 Fassung vom 10. März 2022 2 SR 520.1 Zivilschutzverordnung 521.01 Köniz, 4. November 2009 Im Namen des Gemeinderates Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Luc Mentha Beatrice Zbinden
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