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Gesetz über die Abwasseranlagen

Chur · 631 · regulation

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 Beschlossen in der Volksabstimmung vom 7. Februar 1971
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 II. Finanzierung
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16

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16 provisions

Art. 1 Beschlossen in der Volksabstimmung vom 7. Februar 1971

Aufgabe der Stadtgemeinde Die Stadt Chur erstellt, betreibt und unterhält im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen sowie ihrer eigenen Bedürfnisse auf ihrem Gemeindegebiet das notwendige Kanalisationsnetz und eine Abwasserreinigungsanlage.

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Art. 2

Anschluss anderer Gemeinden Die Stadt kann anderen Gemeinden gegen angemessene Beiträge den Anschluss an ihre Anlagen gestatten.

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Art. 3

Erschliessungspflicht der Stadt Die Pflicht zur Erschliessung der Stadt mit öffentlichen Kanalisationssträngen richtet sich nach der städtischen Baugesetzgebung. Der Ausbau der Leitungen erfolgt nach Massgabe der von den Behörden bewilligten Kredite.

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Art. 4

Anschlusspflicht der Grundeigentümer Sämtliche überbauten Liegenschaften sind an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Es ist verboten, verunreinigtes Abwasser irgendwelcher Art in öffentliche Gewässer abzuleiten oder in den Boden versickern zu lassen. Vorbehalten bleiben die näheren Bestimmungen und Ausnahmen der Baugesetzgebung.

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Art. 5

Benützungsbeschränkungen 1 Das der Kanalisation zuzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Kanäle und Abwasserreinigungsanlage schädigt noch deren Betrieb, Unterhalt und Reinigung beeinträchtigt oder das tierische und pflanzliche Leben im Vorflutgewässer gefährdet. 2 Für besonders verschmutztes Abwasser kann die Stadt die Vorklärung verlangen oder Sonderzuschläge zur Klärgebühr erheben.

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Art. 6

Durchleitungsrecht 1 Öffentliche Leitungen werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb genehmigter Baulinien verlegt. 2 1.1.2017 2 Muss eine Leitung Privatgrundstücke durchqueren, sind die Grundeigentümer verpflichtet, die Durchleitung gegen volle Entschädigung zu dulden. Diese wird im Streitfalle durch die zuständige Enteignungskommission festgesetzt. Das öffentliche Durchleitungsrecht ist im Grundbuch anzumerken. 3 Ändern sich später die Bedürfnisse des belasteten Grundstückes, z.B. bei Überbauung, ist die Leitung auf Kosten der Stadt zu verlegen. Diese Pflicht kann bei Erstellung der Leitung durch eine zusätzliche Entschädigung wegbedungen werden.

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Art. 7

Private Leitungen 1 Private Anschlussleitungen sind nach den Vorschriften der Stadt zu erteilen. Die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Reinigung gehen zu Lasten der Eigentümer. 2 Die Eigentümer privater Anschlussleitungen sind verpflichtet, anderen Grundeigentümern gegen angemessene Entschädigung die Mitbenützung der Leitung zu gestatten. 3 Das Durchleitungsrecht für private Leitungen richtet sich nach Art. 691 ff. ZGB.

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Art. 8

Bewilligung und Kontrolle Für die Baubewilligung und die Kontrolle der privaten Anlagen gelten die Bestimmungen des städtischen Baugesetzes.

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Art. 9

Abwasserreinigungsanlage Der Gemeinderat wird zum Bau einer Abwasserreinigungsanlage ermächtigt. Er genehmigt das Projekt, nimmt die notwendigen Kredite in das Budget auf und ist für deren Freigabe zuständig.

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Art. 10 II. Finanzierung

Finanzierung, Grundsatz Zur Finanzierung der Abwasseranlagen erhebt die Stadt folgende Beiträge und Gebühren: a) Einen einmaligen Kanalbeitrag für den Anschluss an das öffentliche Kanalnetz. b) Einen einmaligen Klärbeitrag für den Anschluss an die öffentliche Abwasserreinigungsanlage. 1 Fassung von lit. c gemäss Beschluss der Regierung vom 15. November 2016 (Protokoll Nr. 1006, Ersatzregelung); auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt 1.1.2017 3 c) eine jährliche, mengenabhängige Klärgebühr für Betrieb, Unterhalt und Werterhalt der Abwasserreinigungsanlage und des Kanalisationsnetzes.

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Art. 11

Finanzierung, Bemessung 1 Die Finanzierung der Abwasseranlagen erfolgt gemäss den nachstehenden Ansätzen. a) Abwasserreinigungsanlage und Kanalisationsnetz 2 Die für den Bau, Betrieb, Unterhalt und Werterhalt der Abwasserreinigungsanlage und des Kanalisationsnetzes erforderlichen Mittel werden aufgebracht: 1. durch einen einmaligen bei den Gebäudeeigentümern erhobenen Klärbeitrag von maximal 8 ‰ des Gebäude-Versicherungswertes; 2. durch einen gleichen, bei der Bauherrschaft erhobenen Klärbeitrag bei Neubauten; 2.bis durch einen einmaligen Kanalbeitrag in Form einer Anschlussgebühr. Gebäude, die schon an das Kanalisationsnetz angeschlossen sind, haben für die bestehenden Kanalanlagen keinen Beitrag zu bezahlen. Hingegen ist bei baulichen Veränderungen, die einen Mehranfall von abzuleitendem Wasser mit sich bringen, ein angemessener zusätzlicher Beitrag zu entrichten. 3. durch eine Klärgebühr von Fr. 1.35 bis Fr. 2.60 je m3 Wasserbezug aus der städtischen Wasserversorgung zur Deckung der jährlich anfallenden Auslagen für Betrieb, Unterhalt und Werterhalt. Diese Klärgebühr wird in Form eines Zuschlages zum Wasserzins erhoben. b) Aufgehoben (bzw. erfasst in lit. a) 3 Aufgehoben (bzw. verschoben in Abs. 2 Ziff. 2.bis) c) Zuständigkeit, Höhe der Abgaben 4 Die Abgaben und ihre Fälligkeit werden durch den Gemeinderat nach den obgenannten Grundsätzen festgelegt. Die Höhe des Klärbeitrages, der Klärgebühr und des Kanalbeitrages hat sich nach dem zweckbedingten Bedarf zu richten.

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Art. 12

Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie gegen die auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und Verfügungen werden mit Bussen bis zu Fr. 10 000.– bestraft. Zuständig ist der Stadtrat. 1 Fassung gemäss Beschluss der Regierung vom 15. November 2016 (Protokoll Nr. 1006, Ersatzregelung); auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt 4 1.1.2017

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Art. 13

Vorschriftswidrige Anlagen Bei vorschriftswidriger Erstellung von Kanalanlagen kann der Stadtrat die erforderlichen Änderungen anordnen und im Weigerungsfalle die kostenfällige Ersatzvornahme ausführen lassen. Die Ausfällung einer Busse bleibt vorbehalten.

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Art. 14

Verantwortlichkeit Für die Befolgung der Kanalisationsvorschriften sind Bauherr, Bauleitung, Unternehmer und Gebäudeeigentümer verantwortlich.

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Art. 15

Verordnungen 1 Der Gemeinderat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendige Verordnung. 2 Über die technische Ausführung der Kanalisation erlässt der Stadtrat die Ausführungsbestimmungen.

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Art. 16

Schluss- und Übergangsbestimmungen 1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk und der Genehmigung durch die zuständigen kantonalen Instanzen in Kraft.1 2 Es ersetzt die Verordnung über Anlage und Benützung der öffentlichen Abzugskanäle vom 30. April 1905, deren Bestimmungen subsidiär bis zum Inkrafttreten der Vollzugsverordnung des Gemeinderates bzw. der Ausführungsbestimmungen des Stadtrates Gültigkeit haben. 1 Genehmigung durch Bau- und Forstdepartement vom 19. Februar 1971

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