Open at the publisher →
In force since 1971-02-19, as the publisher states.
Copy read on 2026-11-08. The page it was read from
sha256 1cdfffc699860462f03213c17422d86678daff1984c41ebe11c6f9fa3e38d5a8
16 provisions
Art. 1 Beschlossen in der Volksabstimmung vom 7. Februar 1971
Aufgabe der Stadtgemeinde
Die Stadt Chur erstellt, betreibt und unterhält im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen sowie ihrer eigenen Bedürfnisse auf ihrem
Gemeindegebiet das notwendige Kanalisationsnetz und eine Abwasserreinigungsanlage.
Propose a changeArt. 2
Anschluss anderer Gemeinden
Die Stadt kann anderen Gemeinden gegen angemessene Beiträge den Anschluss an ihre Anlagen gestatten.
Propose a changeArt. 3
Erschliessungspflicht der Stadt
Die Pflicht zur Erschliessung der Stadt mit öffentlichen Kanalisationssträngen richtet sich nach der städtischen Baugesetzgebung. Der Ausbau der Leitungen erfolgt nach Massgabe der von den Behörden bewilligten Kredite.
Propose a changeArt. 4
Anschlusspflicht der Grundeigentümer
Sämtliche überbauten Liegenschaften sind an die öffentliche Kanalisation
anzuschliessen. Es ist verboten, verunreinigtes Abwasser irgendwelcher Art in
öffentliche Gewässer abzuleiten oder in den Boden versickern zu lassen. Vorbehalten bleiben die näheren Bestimmungen und Ausnahmen der Baugesetzgebung.
Propose a changeArt. 5
Benützungsbeschränkungen
1 Das der Kanalisation zuzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein,
dass es weder die Kanäle und Abwasserreinigungsanlage schädigt noch deren
Betrieb, Unterhalt und Reinigung beeinträchtigt oder das tierische und pflanzliche Leben im Vorflutgewässer gefährdet.
2 Für besonders verschmutztes Abwasser kann die Stadt die Vorklärung
verlangen oder Sonderzuschläge zur Klärgebühr erheben.
Propose a changeArt. 6
Durchleitungsrecht
1 Öffentliche Leitungen werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb genehmigter Baulinien verlegt.
2 1.1.2017
2 Muss eine Leitung Privatgrundstücke durchqueren, sind die Grundeigentümer verpflichtet, die Durchleitung gegen volle Entschädigung zu dulden. Diese wird im Streitfalle durch die zuständige Enteignungskommission festgesetzt.
Das öffentliche Durchleitungsrecht ist im Grundbuch anzumerken.
3 Ändern sich später die Bedürfnisse des belasteten Grundstückes, z.B. bei
Überbauung, ist die Leitung auf Kosten der Stadt zu verlegen. Diese Pflicht
kann bei Erstellung der Leitung durch eine zusätzliche Entschädigung wegbedungen werden.
Propose a changeArt. 7
Private Leitungen
1 Private Anschlussleitungen sind nach den Vorschriften der Stadt zu erteilen. Die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Reinigung gehen zu Lasten der
Eigentümer.
2 Die Eigentümer privater Anschlussleitungen sind verpflichtet, anderen
Grundeigentümern gegen angemessene Entschädigung die Mitbenützung der
Leitung zu gestatten.
3 Das Durchleitungsrecht für private Leitungen richtet sich nach Art. 691 ff.
ZGB.
Propose a changeArt. 8
Bewilligung und Kontrolle
Für die Baubewilligung und die Kontrolle der privaten Anlagen gelten die
Bestimmungen des städtischen Baugesetzes.
Propose a changeArt. 9
Abwasserreinigungsanlage
Der Gemeinderat wird zum Bau einer Abwasserreinigungsanlage ermächtigt. Er genehmigt das Projekt, nimmt die notwendigen Kredite in das Budget
auf und ist für deren Freigabe zuständig.
Propose a changeArt. 10 II. Finanzierung
Finanzierung, Grundsatz
Zur Finanzierung der Abwasseranlagen erhebt die Stadt folgende Beiträge
und Gebühren:
a) Einen einmaligen Kanalbeitrag für den Anschluss an das öffentliche Kanalnetz.
b) Einen einmaligen Klärbeitrag für den Anschluss an die öffentliche Abwasserreinigungsanlage.
1 Fassung von lit. c gemäss Beschluss der Regierung vom 15. November 2016 (Protokoll
Nr. 1006, Ersatzregelung); auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt
1.1.2017 3
c) eine jährliche, mengenabhängige Klärgebühr für Betrieb, Unterhalt und
Werterhalt der Abwasserreinigungsanlage und des Kanalisationsnetzes.
Propose a changeArt. 11
Finanzierung, Bemessung
1 Die Finanzierung der Abwasseranlagen erfolgt gemäss den nachstehenden
Ansätzen.
a) Abwasserreinigungsanlage und Kanalisationsnetz
2 Die für den Bau, Betrieb, Unterhalt und Werterhalt der Abwasserreinigungsanlage und des Kanalisationsnetzes erforderlichen Mittel werden aufgebracht:
1. durch einen einmaligen bei den Gebäudeeigentümern erhobenen Klärbeitrag von maximal 8 ‰ des Gebäude-Versicherungswertes;
2. durch einen gleichen, bei der Bauherrschaft erhobenen Klärbeitrag bei
Neubauten;
2.bis durch einen einmaligen Kanalbeitrag in Form einer Anschlussgebühr. Gebäude, die schon an das Kanalisationsnetz angeschlossen sind, haben für
die bestehenden Kanalanlagen keinen Beitrag zu bezahlen. Hingegen ist bei
baulichen Veränderungen, die einen Mehranfall von abzuleitendem Wasser
mit sich bringen, ein angemessener zusätzlicher Beitrag zu entrichten.
3. durch eine Klärgebühr von Fr. 1.35 bis Fr. 2.60 je m3 Wasserbezug aus der
städtischen Wasserversorgung zur Deckung der jährlich anfallenden Auslagen für Betrieb, Unterhalt und Werterhalt. Diese Klärgebühr wird in Form
eines Zuschlages zum Wasserzins erhoben.
b) Aufgehoben (bzw. erfasst in lit. a)
3 Aufgehoben (bzw. verschoben in Abs. 2 Ziff. 2.bis)
c) Zuständigkeit, Höhe der Abgaben
4 Die Abgaben und ihre Fälligkeit werden durch den Gemeinderat nach den
obgenannten Grundsätzen festgelegt. Die Höhe des Klärbeitrages, der Klärgebühr und des Kanalbeitrages hat sich nach dem zweckbedingten Bedarf zu richten.
Propose a changeArt. 12
Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie gegen
die auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und Verfügungen werden mit
Bussen bis zu Fr. 10 000.– bestraft. Zuständig ist der Stadtrat.
1 Fassung gemäss Beschluss der Regierung vom 15. November 2016 (Protokoll Nr. 1006,
Ersatzregelung); auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt
4 1.1.2017
Propose a changeArt. 13
Vorschriftswidrige Anlagen
Bei vorschriftswidriger Erstellung von Kanalanlagen kann der Stadtrat die
erforderlichen Änderungen anordnen und im Weigerungsfalle die kostenfällige
Ersatzvornahme ausführen lassen. Die Ausfällung einer Busse bleibt vorbehalten.
Propose a changeArt. 14
Verantwortlichkeit
Für die Befolgung der Kanalisationsvorschriften sind Bauherr, Bauleitung,
Unternehmer und Gebäudeeigentümer verantwortlich.
Propose a changeArt. 15
Verordnungen
1 Der Gemeinderat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendige
Verordnung.
2 Über die technische Ausführung der Kanalisation erlässt der Stadtrat die
Ausführungsbestimmungen.
Propose a changeArt. 16
Schluss- und Übergangsbestimmungen
1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk und der Genehmigung durch die zuständigen kantonalen Instanzen in Kraft.1
2 Es ersetzt die Verordnung über Anlage und Benützung der öffentlichen
Abzugskanäle vom 30. April 1905, deren Bestimmungen subsidiär bis zum Inkrafttreten der Vollzugsverordnung des Gemeinderates bzw. der Ausführungsbestimmungen des Stadtrates Gültigkeit haben.
1 Genehmigung durch Bau- und Forstdepartement vom 19. Februar 1971
Propose a change