Art. 81 Berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Siedlungsgebieten
1 In Siedlungsgebieten dürfen Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, nur verwendet werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Anhang 9 erfüllen.
2 Auf landwirtschaftlichen Produktionsflächen in Siedlungsgebieten dürfen auch Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe verwendet werden, die die Voraussetzungen nach Anhang 9 nicht erfüllen.
3 Die Absätze 1 und 2 sind auch auf die nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmittel anwendbar.
4 Die zuständigen kantonalen Stellen können die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die nach Absatz 1 nicht verwendet werden dürfen, ausnahmsweise zulassen, wenn:
a. keine anderen Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen zur Verfügung stehen; oder
b. dies für die Bekämpfung von gebietsfremden Organismen erforderlich ist.
5 Lässt eine kantonale Stelle die Verwendung gestützt auf Absatz 4 zu, so trifft sie geeignete Massnahmen, um die Nutzerinnen und Nutzer der betroffenen Flächen zu schützen.
Art. 82 Aufbewahrung
1 Pflanzenschutzmittel müssen nach Artikel 57 Absätze 1 und 5 ChemV aufbewahrt werden.
2 Für Pflanzenschutzmittel, die die Kriterien nach Artikel 3 ChemV für gefährliche Stoffe und Zubereitungen erfüllen, gilt zudem Artikel 57 Absätze 2, 3 und 6 ChemV. Gelten sie aufgrund ihrer Einstufung nach der ChemV als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 oder als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2, so gilt für sie zudem Artikel 62 Absätze 2 und 3 ChemV.
SR 813.11
Art. 83 Rückgabe-, Rücknahme- und Entsorgungspflicht
1 Wer Pflanzenschutzmittel besitzt, die sie oder er nicht mehr verwenden darf oder will, muss sie bei einer rücknahmepflichtigen Person oder bei einer dafür vorgesehenen Sammelstelle abgeben.
2 Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss sie von der Verwenderin oder vom Verwender zurücknehmen und sachgemäss entsorgen.
3 Kleinmengen von Pflanzenschutzmitteln müssen unentgeltlich zurückgenommen werden.
Art. 84
Bei Diebstahl, Verlust oder irrtümlichem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln gilt Artikel 67 ChemV. Dabei gelten Pflanzenschutzmittel abhängig von ihrer Einstufung nach der ChemV als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 oder als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2.
SR 813.11
Art. 85 Meldepflichten
1 Die Zulassungsinhaberin muss der Zulassungsstelle unverzüglich alle Informationen melden, die darauf hindeuten, dass das Pflanzenschutzmittel die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt.
2 Sie muss insbesondere potenziell schädliche oder möglicherweise nachteilige Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser sowie potenziell unannehmbare Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder auf die Umwelt melden. Hierfür zeichnet die Zulassungsinhaberin alle möglicherweise nachteiligen Reaktionen bei Menschen, bei Tieren und in der Umwelt im Zusammenhang mit der Verwendung des Pflanzenschutzmittels auf.
3 Die Zulassungsinhaberin muss zudem melden:
a. jede Änderung, die eine Anpassung der Einstufung des Pflanzenschutzmittels nach der ChemV oder von dessen Kennzeichnung erfordert, einschliesslich Änderungen rechtlicher Natur;
b. alle relevanten Informationen zu Entscheiden oder Beurteilungen internationaler Organisationen oder öffentlicher Stellen im Ausland, die Pflanzenschutzmittel zulassen oder Wirkstoffe, die das Pflanzenschutzmittel betreffen, genehmigen.
4 Die Meldung muss eine Bewertung enthalten, inwieweit aus den Informationen hervorgeht, dass das Pflanzenschutzmittel die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.
5 Die Zulassungsinhaberin muss der Zulassungsstelle unverzüglich Bericht erstatten, wenn ihr Informationen über eine unerwartet schwache Wirkung, die Bildung einer Resistenz oder unerwartete Auswirkungen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder die Umwelt vorliegen.
6 Die Zulassungsstelle prüft die erhaltenen Informationen. Wenn nötig, ändert sie die Zulassung oder widerruft sie.
Art. 86 Aufzeichnungspflichten
1 Wer Pflanzenschutzmittel oder mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut herstellt, ausliefert, ein- oder ausführt oder mit ihnen handelt, muss Aufzeichnungen über ihre oder seine Tätigkeiten mit Pflanzenschutzmitteln führen und diese während mindestens fünf Jahre aufbewahren. Dies Pflichten gelten auch für Zulassungsinhaberinnen und Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis.
2 Die Aufzeichnungspflicht ist von den nachstehenden Personen durch die Erfassung oder Aufzeichnung folgender Daten zu erfüllen:
a. von Zulassungsinhaberinnen, Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis und Personen, die Pflanzenschutzmittel und behandeltes Saatgut einführen: Erfassung der Daten nach Artikel 121 betreffend den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln im Informationssystem nach dem 9. Titel;
b. von Personen, die Pflanzenschutzmittel und behandeltes Saatgut ausliefern, einführen oder mit ihnen handeln: Erfassung der Daten betreffend das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen, die nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der EU genehmigt sind, im zentralen Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (IS PSM) nach den Artikeln 16a–16c der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft;
c. von Personen, die Pflanzenschutzmittel oder behandelts Saatgut ausführen: Aufzeichnung der Daten betreffend die Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln.
3 Berufliche Verwenderinnen und Verwender müssen pro Verwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Wirkstoffen, die nach Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 in der EU genehmigt sind, einschliesslich der Verwendung auf Flächen von Schweizer Landwirtschaftsbetrieben im Ausland, folgende Daten im IS PSM erfassen:
a. die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels;
b. der Zeitpunkt der Verwendung;
c. die verwendete Menge;
d. die behandelte Fläche;
e. die behandelte Nutzpflanze.
Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.
SR 919.117.71
Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.
Art. 87
Die Zulassungsstelle stellt der Zulassungsinhaberin auf deren Gesuch ein Zertifikat aus, das die Zulassung ihres Pflanzenschutzmittels in der Schweiz bestätigt.
Art. 88 Grundsatz
Pflanzenschutzmittel dürfen nur eingeführt werden, wenn sie nach dieser Verordnung zugelassen sind.
Art. 89 Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln zu Berufs- oder Handelszwecken
1 Wer Pflanzenschutzmittel zu Berufs- oder Handelszwecken einführen will, benötigt eine GEB.
2 Die GEB wird auf Gesuch hin Personen erteilt, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz haben oder Angehörige eines Staates sind, mit dem die Schweiz in einem Abkommen den Verzicht auf diese Anforderung festgelegt hat.
3 Sie ist unbefristet gültig und nicht übertragbar. Sie kann in schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei missbräuchlicher Verwendung, widerrufen werden.
4 Die nach der Zollgesetzgebung anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer der GEB der Importeurin angeben.
Art. 90 Einfuhr von behandeltem Saatgut zu Berufs- oder Handelszwecken
1 Saatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel oder Grundstoff behandelt ist, darf zu Berufs- oder Handelszwecken nur eingeführt werden, wenn:
a. das Pflanzenschutzmittel, mit dem es behandelt wurde, ausschliesslich genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten enthält; und
b. das Pflanzenschutzmittel oder der Grundstoff, mit dem es behandelt wurde, in der Schweiz für eine der folgenden Verwendungen zugelassen beziehungsweise genehmigt ist:1. die Saatgutbeizung,
2. die Verwendung auf der Kultur des Saatguts.
2 Die Zulassungsstelle kann auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Grundstoff, mit dem das Saatgut behandelt wurde, in einem EU-Mitgliedstaat als Saatbeizmittel für dieselbe Kultur zugelassen beziehungsweise genehmigt ist.
3 Sie erlässt die Ausnahmebewilligung in Form einer Allgemeinverfügung und veröffentlicht sie im Bundesblatt.
4 Die Ausnahmebewilligung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen und kann wiederholt erteilt werden.
5 Saatgut, das mit einer Ausnahmebewilligung eingeführt wurde, darf während einem Jahr nach Ablauf der Ausnahmebewilligung verwendet werden. Für Saatgut nach Artikel 45 Absatz 5 kann die Zulassungsstelle längere Fristen für die Aussaat festlegen.
6 Sind die Einfuhrvoraussetzungen nach der Einfuhr des Saatguts nicht mehr erfüllt, so bestimmt die Zulassungsstelle die Fristen für die Entsorgung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung des bereits eingeführtem Saatgut.
Art. 91
Für die Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln gelten die PIC-Verordnung vom 10. November 2004 und Anhang 2.5 Ziffer 4 ChemRRV.
SR 814.82
SR 814.81
Art. 92
1 Geht von einem Pflanzenschutzmittel eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt aus, so kann die Zulassungsstelle nach Anhördung der interessierten Stellen das Inverkehrbringen, die Verwendung und die Einfuhr des Pflanzenschutzmittels verbieten oder wie folgt einschränken:
a. Sie kann für die Verwendung des Pflanzenschutzmittels Höchstgehalte für Rückstände bestimmen; sie richtet sich dabei nach internationalen Standards, in der Schweiz oder im Herkunftsland des Pflanzenschutzmittels geltenden Höchstgehalten oder an wissenschaftlich fundierten Grundlagen.
b. Sie kann bestimmen, dass das Pflanzenschutzmittel nur mit einer Erklärung, die von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder von einer akkreditierten Stelle ausgestellt wird, in Verkehr gebracht und eingeführt werden darf, und sie kann verlangen, dass der Erklärung Dokumente beizulegen sind.
2 Im Falle einer Einschränkung nach Absatz 1 Buchstabe b werden Pflanzenschutzmittel, für die bei der Einfuhr die Erklärung und allfällig vorgeschriebene Dokumente nicht vorgelegt werden, zurückgewiesen oder vernichtet.
Art. 93
1 Die Zulassungsstelle gibt auf Anfrage folgende Informationen über ein Pflanzenschutzmittel an Dritte heraus, wenn im Zulassungsgesuch nicht deren vertrauliche Behandlung beantragt wurde:
a. Informationen zum Verfahren der Herstellung des Pflanzenschutzmittels, mit Ausnahme der für die Sicherheitsbewertung wichtigen Informationen;
b. Angaben über die Geschäftsbeziehungen zwischen einer Herstellerin oder Importeurin und der Gesuchstellerin oder Zulassungsinhaberin;
c. Geschäftsinformationen, aus denen Bezugsquellen, Marktanteile oder die Geschäftsstrategie der Gesuchstellerin hervorgehen;
d. Angaben zu Verunreinigungen des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, mit Ausnahme von Verunreinigungen, die als toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevant angesehen werden;
e. Ergebnisse von Untersuchungen von Wirkstoffchargen, einschliesslich den Verunreinigungen;
f. Analysemethoden für Verunreinigungen des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, mit Ausnahme von Analysemethoden für Verunreinigungen, die als toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevant angesehen werden;
g. Angaben zur vollständigen Zusammensetzung des Pflanzenschutzmittels.
2 Die Zulassungsstelle entscheidet darüber, welchen Informationen die vertrauliche Behandlung gewährt wird.
3 Sie gewährt die vertrauliche Behandlung von Informationen, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass deren Herausgabe an Dritte ihren Interessen erheblich schaden könnte. Der Name und die Adresse der Personen, die an den Versuchen an Wirbeltieren beteiligt sind oder waren, gelten in jedem Fall als vertraulich.
4 Erhält die Zulassungsstelle davon Kenntnis, dass als vertraulich geltende Informationen nachträglich rechtmässig bekannt gegeben wurden, so sind diese Angaben nicht mehr vertraulich zu behandeln.
5 Die kantonalen Vollzugsstellen erhalten Zugang zu den Informationen nach Absatz 1, sofern sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 138 benötigen.
Art. 94 Grundsatz
1 Produkte, die Nützlinge enthalten, dürfen für die Zwecke dieser Verordnung nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Nützlinge nach dieser Verordnung genehmigt sind.
2 Die genehmigten Nützlinge sind in Anhang 7 aufgeführt.
Art. 95 Voraussetzungen für die Genehmigung
1 Nützlinge werden auf Gesuch hin genehmigt, wenn mindestens eine repräsentative Verwendung ergeben hat, dass sie bei der vorgesehenen Verwendung gemäss der guten Pflanzenschutzpraxis und unter realistischen Verwendungsbedingungen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie sind hinreichend wirksam.
b. Sie haben keine schädlichen Auswirkungen:1. auf die Gesundheit von Menschen, insbesondere von besonders gefährdeten Personengruppen;
2. auf die Gesundheit von Tieren.
c. Sie haben keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.
d. Sie haben keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere:1. auf Arten, die nicht bekämpft werden sollen, einschliesslich das dauerhafte Verhalten dieser Arten;
2. auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem.
2 Bei Nützlingen, die in den Anhängen 1 und 2 der Leitlinie «Biological control agents safely used in the EPPO region» (PM6/3) aufgeführt sind, gelten die Voraussetzungen für die Genehmigung als erfüllt.
3 Ist der Nützling ein gentechnisch veränderter Organismus, so gelten zusätzlich die Anforderungen nach den Artikeln 7–11 FrSV.
Leitlinie PM6/3 in der Fassung gemäss EPPO-Bulletin 51. Sie kann bei der EPPO abgerufen werden unter:
www.eppo.int
> resources > EPPO standards > PM06 Biocontrol > safe use of biological controls (PM6) > «Biological control agents safely used in the EPPO region».
SR 814.911
Art. 96 Gesuch um Genehmigung
1 Das Gesuch um Genehmigung eines Nützlings muss über das Informationssystem nach dem 9. Titel bei der Zulassungsstelle eingereicht werden.
2 Es muss ein Dossier nach Anhang 8 enthalten. Wird ein Teil des Dossiers nicht eingereicht, so muss dies im Gesuch wissenschaftlich fundiert begründet werden.
3 Ist der Nützling, dessen Genehmigung beantragt wird, ein gentechnisch veränderter Organismus, so gelten für den Inhalt des Dossiers zusätzlich zu den Artikeln 26, 27 und 28 der vorliegenden Verordnung die Anforderungen nach den Artikeln 28 und 34 Absatz 2 FrSV.
4 Das Gesuch muss in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch abgefasst sein. Betrifft das Gesuch einen gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismus, so müssen die Unterlagen eine Zusammenfassung des Gesuchs in einer Amtssprache enthalten.
SR 814.911
Art. 97 Nützlinge mit geringem Risiko
1 Nützlinge gelten als Nützlinge mit geringem Risiko, wenn:
a. sie nicht gebietsfremd sind;
b. sie nicht gentechnisch verändert wurden; und
c. die Risikobeurteilung ergeben hat, dass keine Verwendungseinschränkung erforderlich ist.
2 Welche Nützlinge als Nützlinge mit geringem Risiko gelten, ergibt sich aus Anhang 7.
Art. 98 Verwendungszweck und Einschränkungen für die Verwendung
1 Die Zulassungsstelle kann bei der Genehmigung von Nützlingen folgende Bedingungen und Einschränkungen festlegen:
a. Art und Höchstmenge bestimmter Verunreinigungen mit Fremdarten;
b. Einschränkungen aufgrund der Beurteilung der Angaben nach Anhang 8 unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt, einschliesslich der klimatischen Bedingungen;
c. Art und Bedingungen der Verwendung;
d. berufliche oder nichtberufliche Verwendung;
e. Gebiete, in denen die Verwendung der Nützlinge nicht oder nur unter spezifischen Bedingungen zulässig ist;
f. Massnahmen zur Risikominderung und Überwachung nach der Verwendung der Nützlinge;
g. sonstige Bedingungen, die sich aus der Beurteilung der bereitgestellten Informationen ergeben.
2 Die genehmigten Nützlinge sowie der Verwendungszweck und die Einschränkungen für die Verwendung sind in Anhang 7 aufgeführt.
Art. 99 Überprüfung der Genehmigung
1 Die Zulassungsstelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen einen genehmigten Nützling jederzeit überprüfen. Sie berücksichtigt beim Entscheid über die Notwendigkeit der Überprüfung neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse.
2 Ergibt die Überprüfung, dass ein Nützling die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt, so wird die Genehmigung widerrufen.
Art. 100 Kennzeichnung
1 Die Kennzeichnung darf keine falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben enthalten oder Tatsachen verschweigen, welche die Käuferin oder den Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit eines Nützlings täuschen.
2 Auf der Etikette müssen folgende Angaben deutlich lesbar und dauerhaft aufgeführt sein:
a. die genaue Bezeichnung des Nützlings;
b. die bei der Verwendung des Nützlings geltenden Bedingungen und Einschränkungen.
Art. 101 Sprache der Kennzeichnung
Die Kennzeichnung muss mindestens in einer Amtssprache des Abgabeortes erfolgen.
Art. 102 Werbung
1 Werbung ist nur für genehmigte Nützlinge erlaubt.
2 Werbung für Produkte, die Nützlinge enthalten, darf Aussagen ausschliesslich zu den gemäss der Genehmigung zugelassenen Verwendungen enthalten.
3 Werbung für Produkte, die Nützlinge enthalten, darf keine Informationen in Form von Text oder Grafiken enthalten, die hinsichtlich möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt irreführend sein könnten, wie Bezeichnung «risikoarm», «ungiftig» oder «harmlos».
Art. 103
1 Für die Verwendung von Nützlingen gilt Anhang 2.5 Ziffer 1 ChemRRV sinngemäss.
2 Wer Nützlinge verwendet, muss die in Anhang 7 aufgeführten Bedingungen und Einschränkungen einhalten.
SR 814.81
Art. 104 Grundsatz
Produkte, die Nützlinge enthalten, dürfen nur eingeführt werden, wenn sie nach dieser Verordnung genehmigt sind.
Art. 105 Einfuhr zu Berufs- oder Handelszwecken
1 Wer Produkte, die Nützlinge enthalten, zu Berufs- oder Handelszwecken einführen will, benötigt eine GEB.
2 Die nach der Zollgesetzgebung anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer der GEB der Importeurin angeben.
Art. 106 Bewilligungspflicht für Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken
1 Für die Durchführung folgender Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken ist eine Bewilligung der Zulassungsstelle erforderlich:
a. Versuche, bei denen nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel oder nicht genehmigte Grundstoffe oder Nützlinge verwendet werden;
b. Versuche, mit denen eine neue Verwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels oder genehmigten Grundstoffs oder Nützlings getestet soll.
2 Die Zulassungsstelle kann in der Bewilligung festlegen:
a. Die Menge, die höchstens verwendet werden darf, und die maximale Grösse des Gebiets, auf dem der Versuch durchgeführt werden darf;
b. Verwendungsvorschriften, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt zu verhindern, namentlich um zu verhindern, dass Lebens- und Futtermittel, die Rückstände enthalten, in die Lebensmittelkette gelangen;
c. die Dauer, für die die Bewilligung erteilt wird.
3 Wird die Durchführung von Versuchen mit nicht genehmigten Mikroorganismen oder Nützlingen beantragt, so hört die Zulassungsstelle das Bundesamt für Umwelt (BAFU) vor ihrem Entscheid an.
Art. 107 Generelle Bewilligung für Forschungsorganisationen, Kantone und Firmen
1 Die Zulassungsstelle erteilt Kantonen sowie Forschungsorganisationen und Unternehmen für die Durchführung von Versuchen nach Artikel 106 auf Gesuch hin eine generelle Bewilligung, wenn die Gesuchstellerin für die Durchführung solcher Versuchen über die nötigen Kenntnisse und die nötige Erfahrung verfügt.
2 Wer über eine generelle Bewilligung verfügt, muss nicht jeden Versuch einzeln bewilligen lassen.
3 Keine generellen Bewilligungen werden erteilt für die Durchführung von Versuchen, bei denen Mikroorganismen oder Nützlinge verwendet werden oder Luftapplikationen zum Einsatz kommen.
4 Die Zulassungsstelle legt die Dauer der generellen Bewilligung fest. Diese darf höchstens fünf Jahre betragen.
Art. 108 Gesuche um Bewilligungen
1 Gesuche um eine Bewilligung für die Durchführung von Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken sind an die Zulassungsstelle zu richten.
2 Das Gesuch muss ein Dossier enthalten, das alle verfügbaren Daten zur Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt enthält.
3 Gesuche um eine generelle Bewilligung müssen zudem den Nachweis erbringen, dass die Gesuchstellerin für die Durchführung solcher Versuche über die nötigen Kenntnisse und die nötige Erfahrung verfügt.
Art. 109 Einhaltung von Höchstgehalten für Rückstände
Die Bewilligungsinhaberin muss dafür sorgen, dass auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft die Rückstandshöchstgehalte nach den gestützt auf die LGV erlassenen Vorschriften eingehalten werden.
SR 817.02
Art. 110 Versuche mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen sowie mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren
Auf die Durchführung von Versuchen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen und von Versuchen mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren sind die FrSV und die Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 anwendbar.
SR 814.911
SR 814.912
Art. 111 Aufzeichnungspflicht
1 Wer Versuche nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe a durchführt, muss zu jedem Versuch die folgenden Angaben aufzeichnen:
a. Identität und Herkunft des Pflanzenschutzmittels, des Grundstoffs oder des Nützlings;
b. Angaben zur Kennzeichnung;
c. erhaltene und verwendete Menge des Pflanzenschutzmittels, des Grundstoffs oder des Nützlings;
d. Name und Adresse der Person, die das Pflanzenschutzmittel, den Grundstoff oder den Nützling im Rahmen des Versuchs verwendet hat;
e. alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt;
f. Angaben zu Art, Ort und Zeit der Anwendung.
2 Die Aufzeichnungen sind der Zulassungsstelle auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Art. 112 Weitergabe von Daten an die Zulassungsstelle und an die Beurteilungsstellen
Die in Artikel 74 ChemV genannten Behörden und Stellen geben der Zulassungsstelle und den Beurteilungsstellen auf Verlangen die dort genannten Daten weiter, soweit es für den Vollzug der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.
SR 813.11
Art. 113 Austausch von Informationen und Daten
1 Die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen stellen sich, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, gegenseitig die Daten zur Verfügung, die sie gestützt auf diese Verordnung oder andere Erlasse, die den Schutz von Mensch, Tier und Umwelt vor Pflanzenschutzmitteln regeln, selbst erhoben haben oder haben erheben lassen. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.
2 Im Übrigen ist Artikel 75 Absätze 2–5 ChemV sinngemäss anwendbar.
SR 813.11
Art. 114 Weitergabe von Daten an das Ausland und an internationale Organisationen
1 Die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen dürfen Daten, die nicht vertraulich sind, an ausländische Institutionen sowie internationale Organisationen weitergeben.
2 Die Voraussetzungen für die Weitergabe vertraulicher Daten richten sich nach Artikel 76 Absatz 2 ChemV.
SR 813.11
Art. 115 Information über genehmigte Wirkstoffe, Safener, Synergisten und Nützlinge und zugelassene Pflanzenschutzmittel
1 Die Zulassungsstelle stellt der Öffentlichkeit in elektronischer Form Informationen zur Verfügung über:
a. die genehmigten Wirkstoffe, Safener, Synergisten und Nützlinge;
b. die zugelassenen Pflanzenschutzmittel;
c. die Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung widerrufen wurde;
d. die Pflanzenschutzmittel mit gültiger Verkaufserlaubnis;
e. die Pflanzenschutzmittel, deren Verkaufserlaubnis widerrufen wurde.
2 Die Informationen über zugelassene Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzmittel mit Verkaufserlaubnis enthalten mindestens folgende Angaben:
a. Handelsname des Pflanzenschutzmittels;
b. Bezeichnung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten sowie deren Anteile;
c. Name der Zulassungsinhaberin und eidgenössische Zulassungsnummer;
d. Formulierungstyp;
e. die folgenden Angaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wenn zutreffend:1. das Signalwort, welches aus der Einstufung nach Anhang 1 Teile 2–5 resultiert,
2. die Gefahrenhinweise und die Kategorie nach Anhang 3,
3. die Gefahrenpiktogramme nach Anhang 5,
4. die Produktidentifikatoren nach Artikel 18;
f. die Verwendungen, für die das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist;
g. die Anforderungen an die Verwendung des Pflanzenschutzmittels;
h. die Angabe, ob das Pflanzenschutzmittel für die nichtberufliche Verwendung zugelassen ist;
i. die Angabe über allfällige Einschränkungen der Verwendung des Pflanzenschutzmittels im Siedlungsgebiet.
3 Die Informationen über widerrufene Zulassungen und Verkaufserlaubnisse enthalten mindestens folgende Angaben:
a. die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a–c;
b. die Fristen für das Inverkehrbringen der Lagerbestände und die Verwendung;
c. die Gründe für den Widerruf einer Zulassung, wenn diese Sicherheitsbelange betreffen.
4 Die Zulassungsstelle kann zudem Bewertungen und Berichte veröffentlichen über:
a. die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels und deren Erneuerung;
b. die Genehmigung eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten und deren Erneuerung.
5 Die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 werden periodisch in das Produkteregister nach Artikel 72 ChemV übertragen.
Siehe Fussnote zu Art. 57 Abs. 3 Bst. b.
SR 813.11
Art. 116 Liste von Wirkstoffen, die in Grundwasserzonen und Karstgebieten nicht verwendet werden dürfen
Die Zulassungsstelle veröffentlicht eine Liste von Wirkstoffen, die in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen nach Anhang 4 Ziffern 123 und 125 GschV und Karstgebieten nicht verwendet werden dürfen.
SR 814.201
Art. 117 Zugänglichkeit der Informationen und der Liste
1 Die Informationen nach Artikel 115 und die Liste nach Artikel 116 müssen leicht zugänglich sein. Sie dürfen keine vertraulichen Informationen enthalten
2 Die Informationen nach Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe b–e werden mindestens alle drei Monate aktualisiert.
Art. 118 Informationssystem
Die Zulassungsstelle betreibt ein Informationssystem zum Vollzug dieser Verordnung, insbesondere für die folgenden Zwecke:
a. die Verwaltung und die Beurteilung von:1. Gesuchen um Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und von Gesuchen um Erneuerung der Zulassung,
2. Gesuchen um Genehmigung von Nützlingen und von Gesuchen um Erneuerung der Genehmigung,
3. Unterlagen zur Überprüfung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln und von genehmigten Nützlingen;
b. die Verwaltung von:1. Verkaufserlaubnissen,
2. Unterlagen zur Zulassung von europäischen Pflanzenschutzmitteln;
c. die Erteilung von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel;
d. die Erneuerung von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel;
e. die Erfassung der Verkaufszahlen von Pflanzenschutzmitteln;
f. die Bereitstellung der Informationen für die Öffentlichkeit nach Artikel 115.
Art. 119 Inhalt des Informationssystems
Das Informationssystem enthält folgende Daten:
a. zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Erneuerung oder Überprüfung der Zulassung:1. Angaben nach den Artikeln 22 und 96,
2. Angaben zur Beurteilung der Gesuche,
3. Angaben zum Inhalt der Zulassung nach Artikel 14,
4. Angaben zur Überprüfung und zur Erneuerung der Zulassung;
b. zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln aus EU-Mitgliedstaaten (Art. 49): Angaben zur Zulassungsinhaberin des Referenzprodukts;
c. zur Verkaufserlaubnis: Angaben zur Inhaberin der Verkaufserlaubnis und zur Zulassungsinhaberin;
d. zu den Verkaufsmengen von Pflanzenschutzmitteln: Angaben zu den verkauften Mengen pro Produkt und Jahr durch die Zulassungsinhaberinnen und die Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis oder einer GEB.
Art. 120 Bearbeitungsrechte
1 Die Zulassungsstelle, die Beurteilungsstellen, die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit, die Gesuchstellerinnen, die Herstellerinnen von Pflanzenschutzmitteln, die Zulassungsinhaberinnen und die Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis oder einer GEB dürfen die Daten einsehen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Pflichten nach dieser Verordnung erforderlich sind.
2 Die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen dürfen nur die Daten bearbeiten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind. Sie dürfen die Ergebnisse von Studien nicht verändern.
3 Die Gesuchstellerinnen, die Zulassungsinhaberinnen, die Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis oder einer GEB und die von diesen ermächtigten Personen dürfen die von ihnen erfassten Daten bearbeiten.