Die Zulassungsstelle ändert die Zulassung, wenn dies erforderlich ist aufgrund:
a. der Prüfung eines Gesuchs der Zulassungsinhaberin um Erweiterung oder um Änderung der Zulassung;
b. einer Meldung nach Artikel 85; oder
c. einer Überprüfung nach Artikel 40.
Art. 42 Übertragung einer Zulassung
1 Die Zulassungsstelle überträgt die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels auf eine andere Inhaberin, wenn:
a. die Zulassungsinhaberin dies beantragt; und
b. die neue Inhaberin einwilligt und die Voraussetzung nach Artikel 10 Absatz 2 erfüllt.
2 Das Gesuch muss den Namen und die Einwilligung der neuen Zulassungsinhaberin enthalten.
3 Sie erlässt eine neue Zulassung und widerruft die bisherige Zulassung.
3 Für die Entsorgung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels gelten die Fristen nach Artikel 45. Die bisherige Zulassungsinhaberin kann kürzere Fristen verlangen.
Art. 43 Widerruf der Zulassung
1 Die Zulassungsstelle widerruft die Zulassung teilweise oder vollständig, wenn:
a. die Zulassungsinhaberin die nach Artikel 40 Absatz 2 angeforderten Daten nicht fristgerecht eingereicht hat;
b. die Überprüfung der Zulassung ergeben hat, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
c. Artikel 9 Absatz 5 GSchG dies erfordert;
d. die Voraussetzungen für das Ergreifen von Vorsorgemassnahmen nach Artikel 148a Absatz 1 LwG erfüllt sind; oder
e. dies im Fall einer Meldung nach Artikel 85 aufgrund der Prüfung der gemeldeten Informationen erforderlich ist.
2 Sie kann die Zulassung auf Gesuch der Zulassungsinhaberin hin widerrufen.
Art. 44 Verwendungsverbot bei Widerruf
Wird die Zulassung widerrufen, so verbietet die Zulassungsstelle die Verwendung des Pflanzenschutzmittels.
Art. 45 Frist für Entsorgung, Lagerung, Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei Änderung, Widerruf oder Ablauf der Zulassung
1 Die Zulassungsstelle verfügt bei einer Änderung oder einem Widerruf oder beim Ablauf der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels oder einzelner seiner Verwendungen eine Frist, bis zu der:
a. das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht, gelagert und verwendet werden darf; und
b. das Pflanzenschutzmittel entsorgt werden muss.
2 Besteht die Gefahr einer unmittelbaren gravierenden Schädigung der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt, so kann sie die umgehende Entsorgung verfügen.
3 Die Frist darf ab Änderung, Widerruf oder Ablauf betragen:
a. für das Inverkehrbringen der Lagerbestände: höchstens sechs Monate;
b. für die Entsorgung, die Lagerung und die Verwendung höchstens 18 Monate.
4 Wird die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels widerrufen, das einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, dessen Genehmigung gemäss den Artikeln 13 Absatz 4 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgelaufen ist, nicht erneuert wurde oder aufgehoben wurde, so darf die Frist für die Entsorgung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels die Fristen nach Artikel 20 Absatz 2 oder 79 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht überschreiten.
5 Für Saatgut, das mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, deren Zulassung abgelaufen ist oder geändert oder widerrufen wurde, gelten für die Lagerung, die Verwendung und die Entsorgung die Vorgaben nach den Absätzen 1–4 sinngemäss.
6 Wird die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels widerrufen, das auf Saatgut angewendet wird, das gestützt auf die Saatgutpflichtlagerverordnung vom 26. Januar 2022 in den Pflichtlagern gelagert wird, können für das Pflanzenschutzmittel und das damit behandelte Saatgut längere Fristen als jene nach den Absätzen 3 und 4 verfügt werden.
Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.
SR 531.215.61
Art. 46
1 Wird die Zulassung oder die Erweiterung oder Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das einen als Substitutionskandidaten genehmigten Wirkstoff enthält, beantragt, so führt die Zulassungsstelle zusammen mit den Beurteilungsstellen eine vergleichende Bewertung durch.
2 Die vergleichende Bewertung wird nach Anhang 5 durchgeführt.
3 Die Zulassung wird nicht erteilt, erweitert oder erneuert, wenn die vergleichende Bewertung ergibt, dass die folgenden Kriterien erfüllt sind:
a. Für die im Gesuch aufgeführten Verwendungen besteht bereits ein anderes zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder eine nichtchemische Bekämpfungs- oder Präventionsmethode mit vergleichbarer Wirkung auf den Zielorganismus, das für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt deutlich sicherer ist.
b. Die Substitution durch ein Pflanzenschutzmittel oder eine nichtchemische Bekämpfungs- oder Präventionsmethode nach Buchstabe a weist keine wesentlichen wirtschaftlichen oder praktischen Nachteile auf.
c. Die chemische Vielfalt der Wirkstoffe oder die Methoden und Verfahren des Pflanzenschutzes und der Schädlingsprävention sind ausreichend, um das Entstehen einer Resistenz beim Zielorganismus zu minimieren.
4 Bei der vergleichenden Bewertung werden die Auswirkungen auf die Zulassung für geringfügige Verwendungen berücksichtigt.
Art. 47 Voraussetzungen für die Zulassung
1 Ein in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenes Pflanzenschutzmittel, das einem in der Schweiz zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzprodukt) entspricht, wird auf Gesuch hin in der Schweiz zugelassen, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass:
a. das Pflanzenschutzmittel gleichartige Eigenschaften, namentlich den gleichen Gehalt an Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten, sowie den gleichen Formulierungstyp wie das Referenzprodukt aufweist;
b. das Pflanzenschutzmittel im betreffenden EU-Mitgliedstaat aufgrund gleichwertiger Anforderungen zugelassen worden ist und die agronomischen und umweltrelevanten Voraussetzungen für seinen Einsatz mit jenen in der Schweiz vergleichbar sind;
c. das Pflanzenschutzmittel nicht aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen besteht und keine solche enthält;
d. das Referenzprodukt ausschliesslich für die berufliche Verwendung zugelassen ist.
2 Es wird für die Verwendungen zugelassen, für die das Referenzprodukt in der Schweiz zugelassen ist.
3 Die Zulassungsstelle führt eine Liste mit den nach diesem Artikel zugelassenen Pflanzenschutzmitteln.
Art. 48 Gesuch um Zulassung
1 Gesuche um Zulassung eines in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittels, das einem Referenzprodukt entspricht, sind bei der Zulassungsstelle einzureichen.
2 Das Gesuch muss enthalten:
a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin;
b. den Namen des Pflanzenschutzmittels;
c. die Bezeichnung aller im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten und deren Gehalt, ausgedrückt in metrischen Einheiten;
d. den Formulierungstyp;
e. das Sicherheitsdatenblatt (Art. 75) auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch sowie die Gefahrenhinweise;
f. den Namen der ausländischen Zulassungsinhaberin;
g. das Herkunftsland und die Zulassungsnummer des betreffenden EU-Mitgliedstaates;
h. den UFI;
i. den Namen und die Zulassungsnummer des Referenzprodukts.
3 Die Zulassungsstelle kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern dies für den Entscheid über die Zulassung des Pflanzenschutzmittels erforderlich ist.
Art. 49 Zulassungsverfahren
1 Die Zulassungsstelle prüft auf der Grundlage des Gesuchs und der Angaben im Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel im EU-Mitgliedstaat, ob die Voraussetzungen nach Artikel 47 Absatz 1 erfüllt sind.
2 Sind die Voraussetzungen erfüllt, so setzt sie der Zulassungsinhaberin des Referenzprodukts eine Frist von sechzig Tagen, um glaubhaft zu machen, dass:
a. für das Referenzprodukt ein Patentschutz besteht und das im EU-Mitgliedstaat zugelassene Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung des Patentinhabers nach Artikel 27b LwG im Ausland in Verkehr ist;
b. sofern für das Referenzprodukt ein Berichtsschutz besteht, das im EU-Mitgliedstaat zugelassene Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung einer ihrer ausländischen Vertreterinnen oder Lieferantinnen in Verkehr ist.
3 Sie erteilt die Zulassung, wenn:
a. die Frist nach Absatz 2 ungenutzt verstrichen ist; oder
b. die Inhaberin der Zulassung des Referenzprodukts keinen der Punkte nach Absatz 2 glaubhaft machen konnte.
Art. 50 Inhalt der Liste
Die Liste der nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmittel enthält insbesondere folgende Angaben:
a. den EU-Mitgliedstaat, in welchem das Pflanzenschutzmittels zugelassen ist;
b. den Handelsnamen, unter dem das im betreffenden EU-Mitgliedstaat zugelassene Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden darf;
c. den Namen der Inhaberin der Zulassung im betreffenden EU-Mitgliedstaat;
d. Angaben zu den zulässigen Verwendungen des Pflanzenschutzmittels und zu den Bedingungen und Einschränkungen, die an diese Verwendungen geknüpft sind;
e. die Vorschriften über die Lagerung und die Entsorgung;
f. die Bezeichnung aller im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten und deren Gehalt, ausgedrückt in metrischen Einheiten;
g. den Formulierungstyp;
h. die eidgenössische Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels;
i. gegebenenfalls die im betreffenden EU-Mitgliedsstaat zugeteilte Zulassungsnummer.
Art. 51 Änderung der Zulassung des Referenzprodukts
Wird die Zulassung des Referenzprodukts geändert oder werden mit dessen Zulassung verknüpfte Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung angepasst, so nimmt die Zulassungsstelle in der Liste der nach Artikel 47 zugelassenen Pflanzenschutzmittel die entsprechenden Anpassungen vor.
Art. 52 Packungsbeilage für nach Artikel 49 zugelassene Pflanzenschutzmittel
1 Die Zulassungsstelle erstellt für nach Artikel 49 zugelassene Pflanzenschutzmittel Packungsbeilagen.
2 In der Packungsbeilage sind die Verwendungen festgehalten, für die das Pflanzenschutzmittel in der Schweiz zugelassen ist.
3 Bei einer Änderung der Zulassung des Referenzprodukts oder der Bedingungen für dessen Verwendung erstellt die Zulassungsstelle für das Pflanzenschutzmittel eine neue Packungsbeilage.
4 Sie veröffentlicht die Packungsbeilagen auf der Website des BLV.
Art. 53 Widerruf der Zulassung
1 Stellt die Zulassungsstelle fest, dass ein nach Artikel 49 zugelassenes Pflanzenschutzmittel die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so widerruft sie die Zulassung.
2 Die Zulassung wird zudem widerrufen, wenn:
a. das Pflanzenschutzmittel im betreffenden EU-Mitgliedstaat nicht mehr zugelassen ist; oder
b. in der Schweiz kein Referenzprodukt mehr zugelassen ist.
Art. 54 Fristen für den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln bei Änderung oder Widerruf der Zulassung
1 Für die Entsorgung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, deren Zulassung geändert oder widerrufen wird, gelten die folgenden Fristen:
a. die für das Referenzprodukt geltenden Fristen nach Artikel 45, wenn die Änderung oder der Widerruf aufgrund einer Änderung oder eines Widerrufs der Zulassung des Referenzprodukts erfolgt;
b. die im betreffenden EU-Mitgliedstaat geltenden Fristen, wenn der Widerruf aufgrund des Widerrufs der Zulassung des Pflanzenschutzmittels im EU-Mitgliedstaat erfolgt.
2 Die Zulassungsstelle veröffentlicht die Fristen nach Absatz 1 Buchstabe b.
Art. 55 Meldepflicht bei der Einfuhr
1 Wer ein nach Artikel 49 zugelassenes Pflanzenschutzmittel einführt, muss dies der Anmeldestelle Chemikalien innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen melden.
2 Inhalt und Form der Meldung richten sich nach den Artikeln 49 und 51 ChemV.
3 Änderungen der Angaben nach Artikel 49 ChemV müssen der Anmeldestelle Chemikalien innerhalb von drei Monaten gemeldet werden.
4 Die Meldepflicht gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die für den Eigengebrauch eingeführt werden.
SR 813.11
Art. 56 Grundsatz
Besteht eine Gefahr für die Pflanzengesundheit, so kann die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel eine Zulassung zur Bewältigung einer Notfallsituation (Notfallzulassung) erteilen, wenn die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.
Art. 57 Voraussetzungen für die Notfallzulassung
1 Die Zulassungsstelle erteilt eine Notfallzulassung, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, d und f als erfüllt erachtet.
2 Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, stützt sich die Zulassungsstelle auf die ihr zur Verfügung stehenden Informationen.
3 Von einer Notfallzulassung ausgeschlossen sind Pflanzenschutzmittel, die:
a. aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;
b. Wirkstoffe enthalten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind als:
1. krebserzeugend der Kategorie 1A,
2. krebserzeugend der Kategorie 1B ohne Schwellenwert,
3. reproduktionstoxisch der Kategorie 1A, oder
4. endokrinschädlich.
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; Fassung gemäss ABl. L 2024/2865, 20.11.2024.
Art. 58 Umfang der Notfallzulassung
Sie legt in der Notfallzulassung fest, auf welchen Flächen oder Kulturen die Verwendung zulässig ist. Sie kann zusätzlich bestimmen, dass die Verwendung im Einzelfall von den betroffenen Kantonen bewilligt werden muss.
Art. 59 Dauer und Form der Notfallzulassung
1 Die Notfallzulassung wird für höchstens ein Jahr erteilt. Sie kann wiederholt erteilt werden.
2 Die Zulassungsstelle erlässt Notfallzulassungen in Form einer Allgemeinverfügung und veröffentlicht sie im Bundesblatt.
Art. 60 Information der kantonalen Vollzugsbehörden
Sie informiert die kantonalen Vollzugsbehörden über Notfallzulassungen.
Art. 61 Liste der Versuchs- und Studienberichte
1 Die Zulassungsstelle führt für jedes Pflanzenschutzmittel, das sie zugelassen hat, die folgenden Listen:
a. eine Liste der eingereichten Versuchs- und Studienberichte über das Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Wirkstoffe, Safeners und Synergisten;
b. eine Liste der Versuchs- und Studienberichte, für die der Berichtsschutz in Anspruch genommen wurde.
2 Die Listen enthalten Informationen darüber, ob die Versuchs- und Studienberichte als mit den Grundsätzen der guten Laborpraxis oder der guten experimentellen Praxis übereinstimmend anerkannt worden sind.
3 Die Zulassungsstelle stellt die Listen potenziellen Gesuchstellerinnen auf Anfrage zur Verfügung.
Art. 62 Berichtsschutz
1 Werden im Rahmen der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels Versuche und Studien zum Pflanzenschutzmittel, zu darin enthaltenen Wirkstoffen, Safenern und Synergisten durchgeführt, so kann mit dem Gesuch um Zulassung beantragt werden, dass die Versuchs- und Studienberichte dem Berichtsschutz unterstellt werden, wenn die Versuche und Studien:
a. im Hinblick auf die Zulassung oder auf die Änderung einer Zulassung für die Verwendung bei einer anderen Kulturpflanze notwendig waren;
b. nach den Grundsätzen der guten Laborpraxis oder der guten experimentellen Praxis durchgeführt wurden.
2 Ein Antrag auf Berichtsschutz ist nicht zulässig:
a. für Versuchs- und Studienberichte, für die die Gesuchstellerin ein Originaldokument vorgelegt hat, mit dem die Inhaberin von Daten, die nach dieser Verordnung geschützt sind, der Nutzung dieser Daten durch die zuständigen Stellen für die Zwecke der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zugunsten einer anderen Gesuchstellerin unter den spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen zustimmt;
b. wenn die Dauer des Berichtsschutzes für entsprechende Versuchs- und Studienberichte in Bezug auf ein anderes Pflanzenschutzmittel abgelaufen ist.
3 Der Berichtsschutz kann gewährt werden, wenn die Erstgesuchstellerin mit dem Gesuch Folgendes einreicht:
a. eine Begründung, warum die vorgelegten Versuchs- und Studienberichte für die erste Genehmigung des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten oder für Änderungen der Genehmigungsbedingungen notwendig waren;
b. eine Begründung, warum die vorgelegten Versuchs- und Studienberichte für die Erstzulassung des Pflanzenschutzmittels oder für Änderungen der Zulassungsbedingungen notwendig sind; und
c. die Bestätigung, dass für den Versuchs- oder Studienbericht noch kein Berichtsschutzzeitraum gewährt wurde oder dass gewährte Berichtsschutzzeiträume noch nicht abgelaufen sind.
Art. 63 Dauer des Berichtsschutzes bei der ersten Zulassung
Der Berichtsschutz für Versuchs- und Studienberichte beträgt ab Erteilung der ersten Zulassung 10 Jahre. Für Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko beträgt er 13 Jahre.
Art. 64 Dauer des Berichtsschutzes bei Erneuerung der Zulassung
1 Der Berichtsschutz für Versuchs- oder Studienberichte, die für die Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels benötigt werden, beträgt 30 Monate ab dem Erneuerungsentscheid.
2 Für einzelne Versuchs- oder Studienberichte kann der Berichtsschutz bei der Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ausnahmsweise aufgehoben werden, insbesondere wenn die Bedingungen für die Verwendung nicht auf ein einzelnes Pflanzenschutzmittel beschränkt sind, sondern für alle Pflanzenschutzmittel gelten, die einen bestimmten Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthalten.
Art. 65 Wirkung des Berichtsschutzes
Ist ein Versuchs- oder Studienbericht geschützt, so dürfen die Erkenntnisse aus den Versuchen und Studien nicht zum Nutzen anderer Gesuchstellerinnen für die Zulassung oder die Erneuerung der Zulassung von anderen Pflanzenschutzmitteln verwendet werden.
Art. 66 Grundsätze
1 Für das Inverkehrbringen eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels ist in folgenden Fällen eine Verkaufserlaubnis erforderlich:
a. Das Pflanzenschutzmittel wird unter einem anderen Handelsnamen als jenem gemäss der Zulassung in Verkehr gebracht.
b. Es wird von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als der Zulassungsinhaberin in Verkehr gebracht.
2 Die Inhaberin der Verkaufserlaubnis hat dieselben Pflichten wie die Zulassungsinhaberin.
Art. 67 Gesuch und Entscheid über die Verkaufserlaubnis
1 Die Verkaufserlaubnis wird auf Gesuch hin erteilt.
2 Sie kann für alle oder für einen Teil der zugelassenen Verwendungen beantragt werden.
3 Gesuche sind an die Zulassungsstelle zu richten. Sie müssen das schriftliche Einverständnis der Zulassungsinhaberin enthalten.
4 Der Inhalt der Verkaufserlaubnis entspricht dem Inhalt der Zulassung in Bezug auf die Verwendungen, die von der Verkaufserlaubnis erfasst sein sollen.
5 Die Zulassungsstelle versieht die Verkaufserlaubnis mit einer eidgenössischen Zulassungsnummer.
Art. 68 Änderung, Erweiterung, Widerruf und Verfall der Verkaufserlaubnis
1 Die Zulassungsstelle ändert die Verkaufserlaubnis, wenn der Inhalt der Zulassung, der die Verkaufserlaubnis betrifft, ändert.
2 Sie erweitert die Verkaufserlaubnis auf Gesuch der Inhaberin der Verkaufserlaubnis um weitere Verwendungen.
3 Sie widerruft die Verkaufserlaubnis, wenn:
a. sie die Zulassung widerruft;
b. die Inhaberin der Verkaufserlaubnis den Widerruf beantragt; oder
c. die Zulassungsinhaberin der Zulassungsstelle mitteilt, dass sie ihr Einverständnis zurückzieht.
4 Läuft die Zulassung des Pflanzenschutzmittels aus, so läuft die Verkaufserlaubnis auf den gleichen Zeitpunkt hin aus. Für die Lagerung, die Entsorgung, das Inverkehrbringen und die Verwendung der Lagerbestände der Inhaberin der Verkaufserlaubnis gelten die gleichen Fristen wie für das zugelassene Pflanzenschutzmittel.
5 Wird die Verkaufserlaubnis geändert oder widerrufen, so gelten für die Lagerung, die Entsorgung, das Inverkehrbringen und die Verwendung der Lagerbestände der Inhaberin der Verkaufserlaubnis die gleichen Fristen wie für das zugelassene Pflanzenschutzmittel.
6 Bei einem Widerruf nach Absatz 3 Buchstabe b oder c bestimmt die Zulassungsstelle die Fristen für die Lagerung, die Entsorgung, das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels nach Artikel 45.
Art. 69 Verpackung
1 Wer ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss auf der Verpackung die Angaben nach Anhang 6 anbringen. Die Angaben sind so anzubringen, dass sie deutlich lesbar und dauerhaft sind.
2 Ist die auf der Verpackung verfügbare Fläche nicht ausreichend gross, so können die Angaben nach Anhang 6 Ziffer 2 auf einem Merkblatt angebracht werden.
3 Besteht die Gefahr, dass ein Pflanzenschutzmittel, das für die nichtberufliche Verwendung zugelassen ist, mit einem Lebensmittel oder Futtermittel verwechselt werden kann, so muss es so verpackt werden, dass das Verwechslungsrisiko möglichst gering ist. Zudem muss es mit Bestandteilen versehen werden, die vom Verzehr abschrecken oder diesen verhindern.
4 Pflanzenschutzmittel, die nach Artikel 49 zugelassen sind, müssen für das Inverkehrbringen in der Schweiz in der Originalverpackung belassen werden.
5 Für die Verpackung von Pflanzenschutzmitteln gelten zusätzlich die Vorgaben nach den Artikeln 8 und 9 ChemV sinngemäss; Pflanzenschutzmittel nach der vorliegenden Verordnung entsprechen dabei den gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach der ChemV.
SR 813.11
Art. 70 Kennzeichnung
1 Die Kennzeichnung eines Pflanzenschutzmittels darf keine falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben enthalten oder Tatsachen verschweigen, welche die Käuferin oder den Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die zugelassenen Verwendungen eines Pflanzenschutzmittels täuschen.
2 Sie darf die Aussage «als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko zugelassen» nicht enthalten.
3 Für Pflanzenschutzmittel, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen, gelten zudem die Vorgaben für die besondere Kennzeichnung nach Anhang 2.5 Ziffer 2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV).
4 Pflanzenschutzmittel, die die Kriterien nach Artikel 3 ChemV für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen erfüllen, müssen zudem:
a. sinngemäss nach Artikel 10 Absätze 1, 2 und 4–6 sowie Artikel 11 ChemV gekennzeichnet werden; und
b. im Falle einer nötigen Einstufung aufgrund der von ihnen ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren: mit einem UFI nach Artikel 15a ChemV versehen werden.
SR 814.81
SR 813.11
Art. 71 Kennzeichnung von Saatgut und Begleitdokumentation
Die Etikette und die Begleitdokumente von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut müssen die folgenden Angaben enthalten:
a. die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels oder des Grundstoffs, mit dem das Saatgut behandelt wurde;
b. die Bezeichnungen der Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die im Pflanzenschutzmittel enthalten sind, oder die Bezeichnungen der Grundstoffe;
c. die Standardformulierungen für die Sicherheitshinweise nach Anhang IV Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008;
d. die in der Zulassung für das Pflanzenschutzmittel vorgesehenen Massnahmen zur Risikominderung;
e. die in der Genehmigung des Grundstoffs vorgesehenen Bedingungen und Einschränkungen;
f. die Angaben nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998.
Siehe Fussnote zu Art. 57 Abs. 3 Bst. b.
SR 916.151
Art. 72 Verpackung und Kennzeichnung von nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln
1 Wer nach Artikel 49 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss spätestens vor der Abgabe an Dritte folgende Angaben auf der Verpackung anbringen:
a. die zugelassenen Verwendungen und die Vorschriften für die Lagerung und die Entsorgung;
b. den Namen und die Adresse der Importeurin;
c. die Chargennummer und das Datum der Herstellung des Pflanzenschutzmittels; bei Pflanzenschutzmitteln, die im betreffenden EU-Mitgliedstaat nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sind, sind die Chargennummer und das Herstellungsdatum zu verwenden, die im Ursprungsmitgliedstaat gemäss der genannten Verordnung verwendet werden.
2 Für die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a können die von der Zulassungsstelle nach Artikel 52 angefertigten Packungsbeilagen verwendet werden.
3 Die im betreffenden EU-Mitgliedstaat verwendete Etikette muss auf der Verpackung sichtbar bleiben.
Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.
1 Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, muss sie nach Artikel 70 kennzeichnen und zusätzlich auf der Etikette den Hinweis «aus gentechnisch verändertem […]» oder «aus genetisch verändertem […]» anbringen.
2 Die Zulassungsstelle kann für Pflanzenschutzmittel, die unbeabsichtigte Spuren von bewilligten gentechnisch veränderten Organismen von weniger als 0,1 Masseprozent enthalten, im Einvernehmen mit den beteiligten Beurteilungsstellen Ausnahmen von der Kennzeichnungsflicht festlegen.
Art. 74 Sprache der Kennzeichnung
Die Kennzeichnung muss mindestens in einer Amtssprache des Abgabeortes erfolgen.
Art. 75 Sicherheitsdatenblatt
1 Die Zulassungsinhaberinnen und die Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis oder einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB) müssen für ihre Pflanzenschutzmittel den Abnehmerinnen und Abnehmern Sicherheitsdatenblätter abgeben. Gibt die Abnehmerin oder der Abnehmer ein Pflanzenschutzmittel weiter, so muss sie oder er auf Anfrage auch das Sicherheitsdatenblatt für dieses Pflanzenschutzmittel weitergeben.
2 Für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts gelten die Artikel 19–22 ChemV sinngemäss; die Expositionsszenarien nach Artikel 20 Absatz 2 ChemV müssen dem Sicherheitsdatenblatt nicht beigefügt werden. Die Zulassungsinhaberin nach der vorliegenden Verordnung entspricht der Herstellerin nach der ChemV.
3 Die Informationen in den Abschnitten 1, 7, 8 und 13 des Sicherheitsdatenblatts müssen den in der Zulassung erwähnten Verwendungen entsprechen.
4 Die Sicherheitsdatenblätter können in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Auf Anfrage müssen sie in Papierform abgegeben werden.
5 Die Pflicht der Aufbewahrung des Sicherheitsdatenblatts richtet sich nach Artikel 23 ChemV.
SR 813.11
Art. 76 Werbung
1 Werbung ist nur für zugelassene Pflanzenschutzmittel erlaubt.
2 Sie muss so gestaltet sein, dass die Aufmerksamkeit auf Warnhinweise und Symbole gemäss der Kennzeichnung gelenkt wird.
3 Sie muss den Hinweis «Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikette und Produktinformationen lesen» enthalten. Der Hinweis muss leicht lesbar und von der eigentlichen Werbebotschaft deutlich unterscheidbar sein. Das Wort «Pflanzenschutzmittel» kann dabei durch eine genauere Bezeichnung des Produkttyps, wie Fungizid, Insektizid oder Herbizid, ersetzt werden.
4 Sie darf nicht enthalten:
a. Informationen in Form von Text oder Grafiken, die hinsichtlich möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt irreführend sein könnten, wie die Bezeichnung «risikoarm», «ungiftig» oder «harmlos»; Werbung für Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko nach Artikel 19 darf die Bezeichnung «als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko zugelassen» enthalten;
b. visuelle Darstellungen potenziell gefährlicher Praktiken, wie der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln:1. ohne ausreichende Schutzkleidung,
2. in der Nähe von Lebensmitteln,
3. durch Kinder, oder
4. in der Nähe von Kindern.
Art. 77 Abgabe
1 …
2 An nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender dürfen ausschliesslich Pflanzenschutzmittel abgegeben werden, die für die nichtberufliche Verwendung zugelassen sind.
3 Für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln gelten zudem sinngemäss die Artikel 58, 59, 63 Absatz 1, 64 Absätze 2 und 3, 65 Absätze 1–3, 66 Absätze 1–3 und 68 ChemV, wobei die Pflanzenschutzmittel:
a. in Bezug auf Artikel 58 ChemV als Stoffe und Zubereitungen gelten;
b. in Bezug auf die übrigen Bestimmungen der ChemV abhängig von ihrer Einstufung als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 oder als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 gelten.
Tritt am 1. Jan. 2027 in Kraft (Art. 152 Abs. 2).
SR 813.11
Art. 78 Verwendung
1 Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gelten insbesondere Anhang 2.5 Ziffer 1 ChemRRV sowie Artikel 41c Absatz 3 GSchV.
2 Wer Pflanzenschutzmittel verwendet, muss die Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis befolgen und die in der Zulassung festgelegten und auf der Etikette oder in einem Begleitdokument angegebenen Verwendungsvorschriften einhalten.
SR 814.81
SR 814.201
Art. 79 Geräte für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln
Für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die ein fachgerechtes und gezieltes Ausbringen ermöglichen.
Art. 80 Verwendung von zapfwellenangetriebenen und selbstfahrenden Geräten
1 Werden für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt eingesetzt, so müssen diese mit einem Spülwassertank und mit einer automatischen Spritzeninnenreinigung ausgerüstet sein.
2 Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen muss auf der behandelten Fläche oder auf einem geprüften Befüll- und Waschplatz erfolgen.
3 Wer zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte einsetzt, muss dieses mindestens alle drei Kalenderjahre von einer vom Kanton anerkannten Stelle im Hinblick auf die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Artikel 79 prüfen lassen. Festgestellte Mängel müssen innerhalb der vom Kanton gesetzten Frist behoben werden.