Art. 121 Erfassung von Daten über verkaufte Pflanzenschutzmittel
Die Herstellerinnen von Pflanzenschutzmitteln, die Zulassungsinhaberinnen, die Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis sowie Importeurinnen und Importeure müssen mindestens einmal jährlich die Mengen der von ihnen verkauften Pflanzenschutzmittel im Informationssystem erfassen.
Art. 122 Erteilung und Entzug der Zugriffsrechte
1 Der Zugriff auf Daten im Informationssystem muss bei der Zulassungsstelle schriftlich beantragt werden.
2 Die Zulassungsstelle prüft den Antrag und erteilt die Zugriffsrechte im Rahmen von Artikel 120.
3 Die zugriffsberechtigten Stellen müssen der Zulassungsstelle melden, wenn eine Person mit Zugriffsrechten nicht mehr bei ihnen tätig ist. Die Zulassungsstelle entzieht der Person die Zugriffsrechte.
Art. 123 Datenschutz sowie Daten- und Informatiksicherheit
1 Das BLV ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorgaben zum Datenschutz und zur Daten- und Informatiksicherheit in seinem Bereich.
2 Es erlässt die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Daten- und Informatiksicherheit erforderlichen Bearbeitungsreglemente.
3 Die Beurteilungsstellen, die Gesuchstellerinnen, die Zulassungsinhaberinnen, die Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis, die Importeurinnen und Importeure sowie die von ihnen ermächtigten Personen müssen beim Bearbeiten der Daten die Vorgaben zum Datenschutz und zur Daten- und zur Informatiksicherheit einhalten. Sie gewährleisten insbesondere durch technische und organisatorische Massnahmen, dass keine Unberechtigten Zugriff auf das Informationssystem haben.
Art. 124 Rechte der betroffenen Personen
Die Rechte der Personen, deren Daten im Informationssystem bearbeitet werden, insbesondere das Recht auf Auskunft über ihre Daten, auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten sowie über die Beschaffung von Daten, richten sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020.
SR 235.1
Art. 125 Archivierung
Die Archivierung der im Informationssystem erfassten Daten richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998.
SR 152.1
Art. 126 Zulassungsstelle und Steuerungsausschuss
1 Die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel ist dem BLV administrativ und fachlich zugewiesen.
2 Sie wird vom Steuerungsausschuss nach Artikel 77 ChemV strategisch geführt.
3 Der Steuerungsausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Festlegung der Strategie im Genehmigungs-, Zulassungs-, Überprüfungs- und Erneuerungsverfahren;
b. Einsicht in die Organisations- und Ressourcenbemessung der Zulassungsstelle.
4 Der Steuerungsausschuss entscheidet einvernehmlich.
SR 813.11
Art. 127 Beurteilungsstellen
Beurteilungsstellen sind:
a. das BAFU;
b. das BLV;
c. das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW);
d. das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
Art. 128 Aufgaben der Zulassungsstelle
Die Zulassungsstelle hat folgende Aufgaben:
a. Sie koordiniert die Zusammenarbeit der Beurteilungsstellen.
b. Sie holt die Beurteilung und Stellungnahme der fachlich zuständigen Beurteilungsstellen ein.
c. Sie entscheidet unter Berücksichtigung der Beurteilung und der Stellungnahme der Beurteilungsstellen über:1. die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Erneuerung, die Überprüfung und den Widerruf der Zulassung;
2. die Genehmigung von Nützlingen sowie die Erneuerung, die Überprüfung und den Widerruf der Genehmigung.
d. Sie verfügt die Erneuerung, die Änderung oder den Widerruf von Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln; liegt der Grund für die Erneuerung, die Änderungen oder den Widerruf im Zuständigkeitsbereich einer Beurteilungsstelle, so erfolgt die Verfügung auf Antrag der betreffenden Beurteilungsstelle.
e. Sie unterstützt in Zusammenarbeit mit dem BLW und dem Kompetenzzentrum des Bundes für landwirtschaftliche Forschung (Agroscope) die kantonalen Vollzugsbehörden bei den Kontrollen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.
f. Sie führt eine bereichsübergreifende Dokumentation über Pflanzenschutzmittel und Nützlinge, insbesondere über:1. die eingereichten Gesuchsunterlagen;
2. die für die Bewertung relevanten Dokumente der beteiligten Beurteilungsstellen;
3. die Ergebnisse der Bewertungen;
4. die Zulassungen und die anderen Verfügungen;
5. den gesamten Schriftverkehr mit den Gesuchstellerinnen.
Art. 129 Aufgaben des BAFU
Das BAFU beurteilt:
a. die Einstufung und die Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel hinsichtlich Umweltgefährlichkeit und physikalisch-chemischer Gefahren;
b. die Identität der Mikroorganismen;
c. die Identität der Nützlinge;
d. den Verbleib und die Ausbreitung der Pflanzenschutzmittel und Nützlinge in der Umwelt;
e. die Auswirkungen der Pflanzenschutzmittel und Nützlinge auf Vögel und andere terrestrische Wirbeltiere, auf Wasserorganismen und, ausserhalb der behandelten landwirtschaftlichen Flächen, auf andere Arten, die nicht bekämpft werden sollen.
Art. 130 Aufgaben des BLV
Das BLV beurteilt:
a. die Einstufung und die Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel hinsichtlich gesundheitlicher Gefahren;
b. die Toxizität der Pflanzenschutzmittel und der Nützlinge für den Menschen;
c. die Auswirkungen der Pflanzenschutzmittel auf:1. die Gesundheit der nichtberuflichen Verwenderinnen und Verwender, der Anrainerinnen und Anrainer und von anwesenden Personen,
2. zu bekämpfende Wirbeltiere;
d. die Auswirkungen möglicher Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in oder auf Lebensmitteln auf die Gesundheit von Menschen.
Art. 131 Aufgaben des BLW
Das BLW hat folgende Aufgaben:
a. Es beurteilt gemeinsam mit Agroscope und der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft:1. die Wirksamkeit der Pflanzenschutzmittel und der Nützlinge gegen Schadorganismen und deren Auswirkungen auf Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse;
2. die Auswirkungen der Pflanzenschutzmittel und der Nützlinge auf Arten, die nicht bekämpft werden sollen, auf die Bodenfruchtbarkeit und auf Bienen in den behandelten landwirtschaftlichen Flächen;
3. die Auswirkungen der Änderung oder des Widerrufs der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels auf die landwirtschaftliche Produktion;
4. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 17 bei Gesuchen um die Erweiterung einer Zulassung um eine geringfügige Verwendung;
5. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 57 bei Gesuchen um eine Notfallzulassung;
6. die Bildung und das Verhalten von Rückständen von Pflanzenschutzmitteln auf Kulturpflanzen und Erntegüter;
7. die Identität der Pflanzenschutzmittel, mit Ausnahme der Mikroorganismen und Nützlinge, und die physikalisch-chemischen Eigenschaften der Pflanzenschutzmittel, mit Ausnahme der Nützlinge.
b. Es führt subsidiär für die kantonalen Vollzugsbehörden die Kontrollen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Nützlingen durch.
c. Es informiert gemeinsam mit Agroscope und in Zusammenarbeit mit der Zulassungsstelle die zuständigen kantonalen Behörden und die Landwirtschaftskreise über Neuzulassungen von Pflanzenschutzmitteln und Änderungen und Widerrufe von Zulassungen, über Genehmigungen von Nützlingen sowie über Eigenschaften und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
d. Es bestimmt nach Anhörung der Schweizerischen Akkreditierungsstelle das Verfahren, mit dem bei Versuchen die Konformität mit der guten experimentellen Praxis attestiert wird.
e. Es oder die von ihm bezeichnete Stelle attestiert auf Anfrage die Konformität von Versuchen; die Gebühren richten sich nach der Verordnung vom 10. März 2006 über die Gebühren der Schweizerischen Akkreditierungsstelle im Bereich der Akkreditierung.
f. Es überprüft die Aufzeichnungspflichten nach Artikel 121.
g. Es erteilt die GEB für die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln und Nützlingen zu Berufs- und Handelszwecken.
h. Es informiert die kantonalen Behörden über die in ihrem Gebiet ansässigen Inhaberinnen einer GEB für die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln und Nützlingen zu Berufs- und Handelszwecken.
i. Es wertet die gemeldeten Verkaufsmengen von Pflanzenschutzmitteln aus.
SR 946.513.7
Art. 132 Aufgaben des SECO
Das SECO beurteilt die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die Gesundheit der beruflichen Verwenderinnen und Verwender sowie der Arbeitskräfte, die nach der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels einer Belastung ausgesetzt sind. Es stützt sich dabei auf die toxikologische Beurteilung des Pflanzenschutzmittels durch das BLV.
Art. 133 Zusammenarbeit der Beurteilungsstellen
Die am Zulassungsverfahren beteiligten Beurteilungsstellen informieren sich laufend gegenseitig über Tatsachen und Erkenntnisse, welche die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und deren Verwendung sowie die Genehmigung von Nützlingen betreffen.
Art. 134 Sachverständige
Die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen können für den Vollzug dieser Verordnung Sachverständige beiziehen.
Art. 135 Auskunftsstelle für Vergiftungen
Auskunftsstelle für Vergiftungen mit Pflanzenschutzmitteln ist Tox Info Suisse.
Art. 136 Befugnisse des BAZG
1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kontrolliert auf Ersuchen der Zulassungsstelle, ob Pflanzenschutzmittel und Nützlinge den Einfuhrbestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
2 Bei Verdacht auf eine Widerhandlung gilt Artikel 83 Absatz 3 ChemV.
SR 813.11
Art. 137 Gebühren
Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Zulassungsstelle richten sich nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985.
SR 916.472
Art. 138 Aufgaben der Kantone
1 Die Kantone sind für die Marktüberwachung bei Pflanzenschutzmitteln, Grundstoffen und Nützlingen sowie für die Kontrolle der vorschriftsgemässen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Grundstoffen und Nützlingen verantwortlich.
2 Sie überprüfen insbesondere die Einhaltung:
a. der Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, wie sie in der jeweiligen Zulassung festgelegt sind;
b. der Anforderungen für die Verwendung von Grundstoffen und Nützlingen, wie sie in den Bedingungen und Einschränkungen festgelegt sind;
c. der Vorschriften über Verpackung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt und Werbung (Art. 69–76 sowie 101 und 102);
d. der Vorschriften über die Abgabe (Art. 77), die Verwendung (Art. 78–81 und 103), die Aufbewahrung (Art. 82), die Rückgabe-, Rücknahme- und Entsorgungspflicht (Art. 83);
e. der Vorschriften über Diebstahl, Verlust und irrtümliches Inverkehrbringen (Art. 84).
3 Sie stellen den Vollzug von Verwendungsverboten und -einschränkungen sicher.
Art. 139 Finanzierung von Probenuntersuchungen
1 Die kantonalen Vollzugsorgane können die Kosten für die Laboruntersuchung von Proben von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen der Vollzugstätigkeit anfallen, der Zulassungsinhaberin, der Inhaberin einer Verkaufserlaubnis oder der Inhaberin einer GEB in Rechnung stellen.
2 Die Zahlungspflicht beschränkt sich auf die Kosten für jährlich maximal fünf Laboruntersuchungen von Proben pro Pflanzenschutzmittel.
Art. 140
1 Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass ein Pflanzenschutzmittel oder ein Nützling, das oder der in Verkehr ist oder in Verkehr gebracht werden soll, den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die zuständige Behörde:
a. den Verkauf oder die Verwendung des Pflanzenschutzmittels oder des Nützlings verbieten;
b. das Pflanzenschutzmittel oder den Nützling beschlagnahmen; oder
c. die Importeurin dazu anhalten, das Pflanzenschutzmittel oder den Nützling wieder zu exportieren.
2 Sie kann Beweismittel sicherstellen, die den Verdacht begründen. Wer solche besitzt, muss sie auf Verlangen herausgeben.
3 Sie kennzeichnet die beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel und Nützlinge sowie die sichergestellten Beweismittel und nimmt sie in ein Verzeichnis auf. Sie gibt den an diesen Gegenständen berechtigten Personen eine Kopie des Verzeichnisses ab.
4 Sie trifft die notwendigen Massnahmen für den Unterhalt der beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel und Nützlinge sowie der sichergestellten Beweismittel. Sie kann zu diesem Zweck den an diesen Gegenständen berechtigten Personen Weisungen erteilen.
5 Sie zieht nach Abschluss des Verfahrens die beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel oder Nützlinge ein oder gibt sie gegebenenfalls mit Auflagen frei. Die sichergestellten Beweismittel gibt sie der Besitzerin oder dem Besitzer zurück.
6 Allfällige Entsorgungskosten infolge einer Einziehung gehen zulasten der Besitzerin.
Art. 141
Das BLV passt nach Rücksprache mit dem BAFU, dem BLW und dem SECO die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz, namentlich der EU, an. Ausgenommen sind Anpassungen von Anhang 1 gestützt auf Artikel 9 Absatz 6 GSchG.
Art. 142
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 10 geregelt.
Art. 143 Nach bisherigem Recht genehmigte Safener und Synergisten
1 Safener und Synergisten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden, bleiben genehmigt, bis ein Entscheid der EU über die Genehmigung des Stoffs in Kraft tritt.
2 Genehmigt die EU den Safener oder Synergisten, so gelten ab diesem Zeitpunkt die Bedingungen und Einschränkungen der EU betreffend die Genehmigung. Vorbehalten bleiben allfällige Bedingungen und Einschränkungen nach Artikel 6.
3 Genehmigt die EU den Safener oder Synergisten nicht, so läuft die Genehmigung in der Schweiz aus. Für Pflanzenschutzmittel, die solche Safener oder Synergisten enthalten, läuft die Zulassung auf den Zeitpunkt hin aus, an dem die Zulassung des Pflanzenschutzmittels in der EU ausläuft. Die Ausverkauf- und Verwendungsfristen richten sich nach den Bestimmungen der EU.
Art. 144 Nach bisherigem Recht zugelassene Pflanzenschutzmittel
1 Die Dauer der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, richtet sich nach der Dauer der Genehmigung des darin enthaltenen Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten.
2 Enthält ein vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassenes Pflanzenschutzmittel mehrere Wirkstoffe, Safener oder Synergisten, so richtet sich die Dauer der Zulassung nach jenem Wirkstoff, Safener oder Synergisten mit der zuerst ablaufenden Genehmigung.
3 Enthält ein vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassenes Pflanzenschutzmittel einen oder mehrere Wirkstoffe, die in der EU nicht genehmigt sind, so ist es bis zum 30. November 2030 zugelassen. Vorbehalten bleiben Entscheide der Zulassungsstelle aufgrund von neuen Erkenntnissen. Die Zulassungsstelle kann die Frist vom 30. November 20230 verlängern, wenn die Bewertung eines Wirkstoffs in der EU aussteht. Die Ausverkaufs- und Verwendungsfristen richten sich nach Artikel 45.
Art. 145 Vor Inkrafttreten eingereichte Zulassungs- und Genehmigungsgesuche und begonnene Zulassungsüberprüfungen
1 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Gesuche um Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff enthalten, der nach neuem Recht nicht mehr als genehmigt gilt, gelten als abgelehnt.
2 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Gesuche um Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die einen nach geltendem Recht genehmigten Makroorganismus enthalten, werden gegenstandlos.
3 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Gesuche um Genehmigung von Makroorganismen werden als Gesuche um Genehmigung von Nützlingen behandelt.
4 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Gesuche um Genehmigung von Grundstoffen, die in der EU nicht genehmigt sind, gelten als abgelehnt.
5 Vor dem 30. November 2018 eingereichte Gesuche um Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gelten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung als abgelehnt.
6 Zwischen dem 1. Dezember 2018 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Gesuche um Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die einen genehmigten Wirkstoff enthalten, werden nach bisherigem Recht behandelt, sofern nicht innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Verfahren nach Artikel 16 beantragt wird. Die Dauer der Zulassung richtet sich nach Artikel 15.
7 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Überprüfungen von Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln werden nach bisherigem Recht weitergeführt. Führt die Überprüfung zu einer Änderung der Zulassung, so richtet sich die Dauer der geänderten Zulassung nach Artikel 15.
Art. 146 Widerruf von Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit Stoffen, die nicht mehr als Wirkstoffe, Synergisten oder Safener gelten
1 Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Stoffe enthalten, die nach neuem Recht nicht mehr als Wirkstoffe, Synergisten oder Safener gelten, werden spätestens bis zum 30. November 2027 widerrufen.
2 Für die Entsorgung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung der Pflanzenschutzmittel gelten die Fristen nach Artikel 45.
Art. 147 Zulassung von neu als Pflanzenschutzmittel geltenden Produkten
1 Produkte, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung neu als Pflanzenschutzmittel gelten, dürfen längstens bis zum 30. November 2026 als Chemikalien in Verkehr gebracht werden.
2 Wird bis zum 30. November 2026 ein Gesuch um Zulassung des Produkts als Pflanzenschutzmittel eingereicht, so darf das Produkt noch bis zum Entscheid über die Zulassung als Chemikalie in Verkehr gebracht werden.
Art. 148 Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich Grundstoffe enthalten
Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich Grundstoffe enthalten und die nach bisherigem Recht als Pflanzenschutzmittel galten, nach Inkrafttreten dieser Verordnung jedoch nicht mehr als Pflanzenschutzmittel gelten, dürfen noch bis zum 30. November 2027 als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden.
Art. 149 Pflanzenschutzmittel, die Nützlinge enthalten
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassene Pflanzenschutzmittel, die Nützlinge enthalten, können noch bis zum 30. November 2027 als solche gekennzeichnet werden.
Art. 150 Kennzeichnung mit einem UFI
1 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gekennzeichnete Pflanzenschutzmittel dürfen längstens bis zum 30. November 2027 ohne Angabe des UFI nach Artikel 70 Absatz 4 Buchstabe b in Verkehr gebracht werden.
2 Der UFI muss der Zulassungsstelle bis zum 30. November 2026 gemeldet werden.
Art. 151 Verwendung von nach bisherigem Recht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln in Siedlungsgebieten
1 Nach bisherigem Recht zugelassene Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, die eine der Voraussetzungen nach Anhang 9 erfüllen, dürfen von beruflichen Verwenderinnen und Verwendern noch bis zum 31. Dezember 2026 in Siedlungsgebieten verwendet werden.
2 Nicht verwendet werden dürfen in Siedlungsgebieten jedoch Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, deren Kennzeichnung ein Element nach Anhang 5 Ziffer 1.1, Ziffer 1.2 Buchstabe a oder b, Ziffer 2.1 oder Ziffer 2.2 Buchstabe a oder b ChemV enthält.
SR 813.11
Art. 152
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Dezember 2025 in Kraft.
2 Artikel 77 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.