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Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten im Rathaus und Am-Rhyn-Haus

Luzern (city) · 3.4.3.1.1 · ordinance

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 II. Verwaltung und Verfahren
  9. Art. 9 Seite 5/12
  10. Art. 10
  11. Art. 11 III. Kosten
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Seite 7/12
  16. Art. 16 gemäss
  17. Art. 17 V. Schlussbestimmungen
  18. Art. 18 Seite 8/12

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18 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz 1 Im Rathaus sowie im Am-Rhyn-Haus stehen der Öffentlichkeit im Rahmen dieser Verordnung die in Art. 2 aufgeführten Räumlichkeiten zur Verfügung. Die für Immobilien zuständige Dienstabteilung der Stadt regelt deren Benützung. 2 Sollten Räume einer Dauervermietung zugeführt werden oder sind diese aus anderen Gründen nicht zugänglich, entfallen zukünftige temporäre Benützungen.

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Art. 2

Raumangebot 1 Im Rathaus werden folgende Räumlichkeiten zur Benützung zur Verfügung gestellt: a. Ratssaal mit Vorzimmer; b. Lesezimmer; c. Porträtsaal (nur Trauungen); d. Kornschütte. 2 Folgende Räumlichkeiten stehen im Am-Rhyn-Haus zur Benützung zur Verfügung: a. Sala terrena (Vorderhaus); b. Seminarraum (Vorderhaus); c. Am-Rhyn-Festsaal (Vorderhaus); d. Luzerner Saal (Hinterhaus); e. Am-Rhyn-Saal (Hinterhaus); f. Anna-Maria-Saal (Hinterhaus).

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Art. 3

Benützungszwecke 1 Die Räumlichkeiten werden für den Parlamentsbetrieb, für Sitzungen, Seminare, Versammlungen, Empfänge, Bankette, Aperitife, Konzerte, Führungen sowie Veranstaltungen mit gesellschaftlichem, kulturellem und sozialem Charakter zur Verfügung gestellt. 2 Im Porträtsaal finden nur Trauungen statt. Seite 3/12 3 In der Kornschütte können zusätzlich zu den Benützungszwecken nach Abs. 1 durchgeführt werden: a. Ausstellungen kultureller Art; b. Kommerzielle Ausstellungen, soweit sie dem besonderen Charakter der Kornschütte als Raum der Begegnung Rechnung tragen und den regulären Betrieb des Rathauses nicht stören.

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Art. 4

Nutzungsprioritäten Die Nutzung der unter Art. 2 aufgeführten Räume erfolgt nach den folgenden Prioritäten: 1. Priorität:  Anlässe des Grossen Stadtrates, des Stadtrates und Ziviltrauungen; 2. Priorität:  Anlässe von Dienstabteilungen der Stadt Luzern, Fraktionen und Kommissionen des Grossen Stadtrates und des Stadtrates; 3. Priorität:  Anlässe von politischen Parteien, die im Grossen Stadtrat vertreten sind; 4. Priorität:  Anlässe mit privatem Charakter des Grossen Stadtrates, des Stadtrates, der Dienstabteilungen der Stadt Luzern, der Fraktionen und Kommissionen des Grossen Stadtrates und des Stadtrates sowie der politischen Parteien, die im Grossen Stadtrat vertreten sind;  Anlässe von Drittpersonen (Privatpersonen und juristischen Personen), soweit die Nutzung städtischen Interessen nicht zuwiderläuft;  Führungen.

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Art. 5

Kriterien für die Zuteilung 1 Innerhalb der nach Art. 4 festgelegten Nutzungsprioritäten gelten für die Zuteilung der Räumlichkeiten folgende Grundsätze: a. Die Zuteilung einer Räumlichkeit erfolgt gemäss ihrer Verfügbarkeit; b. In der Kornschütte besteht die Priorität des Kontingents gemäss Art. 16; c. Die Berücksichtigung erfolgt nach Eingang des unterschriebenen Benützungsgesuchs. Seite 4/12 2 Bei sich abzeichnenden – durch die Grundsätze nicht lösbaren – Nutzungskonflikten vermittelt die für Immobilien zuständige Dienstabteilung zwischen den betroffenen Nutzenden und teilt die Räumlichkeiten nach Verfügbarkeit und Ermessen zu.

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Art. 6

Benützungszeiten 1 Die Belegung in den Räumen des Rathauses ist von Montag bis Samstag von 6.00 bis 23.00 Uhr und im Am-Rhyn-Haus von Montag bis Samstag von 7.00 bis 24.00 Uhr möglich. 2 Für die Benützung der Räume ausserhalb des Zeitraums gemäss Abs. 1 ist bei der für Immobilien zuständigen Dienstabteilung ein Gesuch einzureichen. 3 Für Kunst- und Dokumentarausstellungen in der Kornschütte, die Teil des Kontingents gemäss Art. 16 sind, können in Absprache mit der Betriebsleitung abweichende Zeiten festgelegt werden. 4 Für Zu- und Wegfahrten gelten die entsprechenden Verkehrsanordnungen sowie Regelungen für den öffentlichen Raum.

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Art. 7

Nutzung und Haftung 1 Die Räumlichkeiten sind mit Sorgfalt zu benützen und in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben. 2 Den Weisungen von Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. 3 Die Benützenden haften für Schäden, die sie an Gebäuden, Mobiliar, Geräten und Anlagen verursachen. Allfällige Beschädigungen sind unverzüglich dem Betriebspersonal zu melden. 4 Die Stadt Luzern haftet nicht für die Entwendung von Gegenständen, welche von den Benützenden mitgebracht worden sind.

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Art. 8 II. Verwaltung und Verfahren

Verwaltung Die Verwaltung erfolgt durch die für Immobilien zuständige Dienstabteilung der Stadt. Diese setzt eine Betriebsleitung ein.

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Art. 9 Seite 5/12

Benützungsgesuch 1 Benützungsgesuche sind der Betriebsleitung des Rathauses einzureichen. Vorbehalten bleibt die Sonderregelung für die Kornschütte gemäss Art. 16. 2 Die für Immobilien zuständige Dienstabteilung bestätigt den Gesuchstellenden die Benützung mit einer unterschriebenen Reservationsbestätigung.

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Art. 10

Auflagen und Bedingungen 1 Die für Immobilien zuständige Dienstabteilung kann in der Reservationsbestätigung zusätzliche Auflagen und Bedingungen machen, wenn es die Nutzung oder das öffentliche Interesse erfordern. 2 Bei Belegungen mit erhöhten Personen- oder Sachrisiken können zusätzlich entsprechende Vorkehrungen wie ein Sicherheitskonzept und dergleichen verlangt werden. 3 Die für einen Anlass notwendigen Bewilligungen sind von den Gesuchstellenden bei den zuständigen kantonalen und städtischen Stellen einzuholen. 4 Werden gemachte Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten, die verlangten Vorkehrungen nicht getroffen oder die für den Anlass notwendigen Bewilligungen nicht eingeholt, kann die für Immobilien zuständige Dienstabteilung die bereits erteilte Reservationsbestätigung zur Benützung der Räume ganz oder teilweise widerrufen.

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Art. 11 III. Kosten

Kostenpflicht und Ausnahmen 1 Für die Benützung des Rathauses und des Am-Rhyn-Hauses fallen Benützungsgebühren und Servicekosten an. 2 Die Belegungen durch den Grossen Stadtrat, den Stadtrat sowie durch Kunst- und Dokumentarausstellungen gemäss Art. 16 sind nicht kostenpflichtig. 3 Bei der Belegung durch städtische Dienstabteilungen, die Fraktionen und die Kommissionen des Grossen Stadtrates und des Stadtrates ohne privaten Charakter entfallen die Benützungsgebühren, nicht aber die Servicekosten. Seite 6/12 4 In Ausnahmefällen kann die für Immobilien zuständige Dienstabteilung für private Veranstaltungen, welche im öffentlichen Interesse der Stadt Luzern liegen, die Benützungsgebühren und Servicekosten ganz oder teilweise erlassen. 5 Die Konsumationskosten sind von allen Benützerinnen und Benützern zu tragen. 6 Führungen sind für die Volksschule der Stadt Luzern und den Stadtrat gratis.

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Art. 12

Benützungsgebühren 1 Die Benützungsgebühren umfassen die Kosten für die Benützung des Raums inkl. Grundausstattung sowie die Kosten für Strom, Heizung, Kehricht und Reinigung. 2 Die detaillierten Benützungsgebühren werden im Anhang festgehalten. 3 Für Kunst- und Dokumentarausstellungen in der Kornschütte gilt die Sonderregelung gemäss Art. 16.

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Art. 13

Servicekosten 1 Die Servicekosten umfassen die Kosten für Dienstleistungen sowie die Benützungskosten für zusätzlich zur Grundausstattung gewünschte Technik und Mobiliar. 2 Die detaillierten Servicekosten werden im Anhang festgehalten. 3 Ausgenommen von den Servicekosten sind die unter Art. 11 Abs. 2 aufgeführten Belegungen inklusive Ziviltrauungen.

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Art. 14

Konsumationskosten 1 Die detaillierten Konsumationskosten werden durch die für Immobilien zuständige Dienstabteilung der Stadt festgelegt. 2 Den Einkauf und die Abgabe von Speisen und Getränken nimmt das Betriebspersonal der für Immobilien zuständigen Dienstabteilung vor. Sofern der Anlass in der Kornschütte stattfindet, sind in Absprache mit der Betriebsleitung Ausnahmen möglich.

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Art. 15 Seite 7/12

Annullationskosten 1 Bei Annullation einer bestätigten Reservation hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Annullationskosten gemäss Anhang zu bezahlen. 2 Wird ein Anlass mit Gebührenerlass gemäss Art. 11 Abs. 4 annulliert, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller 10 Prozent der effektiven Benützungsgebühren zu entrichten (vorbehalten bleibt die Sonderregelung

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Art. 16 gemäss

3 Abgesagte Ziviltrauungen sind von Annullationskosten befreit. IV. Kunst- und Dokumentarausstellungen der Stadt Luzern in der Kornschütte Art. 16 Ausstellungen in der Kornschütte 1 Der für Kulturförderung zuständigen Stelle der Stadt Luzern steht ein durch den Stadtrat festgelegtes Kontingent an Zeitfenstern für Kunst- und Dokumentarausstellungen zu. Werden diese nicht bis 6 Monate vor dem reservierten Kontingent in Anspruch genommen, können andere Anlässe gemäss Art. 3 durchgeführt werden. 2 Gesuche für Kunst- oder Dokumentarausstellungen in der Kornschütte sind an die zuständige Stelle für Kulturförderung einzureichen. Sie trägt die Verantwortung für die Auswahl der Ausstellerinnen und Aussteller. 3 Die Betriebsleitung und die für Kulturförderung zuständige Stelle der Stadt Luzern sorgen für die notwendige Koordination. 4 Bei Ausstellungen innerhalb des zur Verfügung stehenden Kontingents entrichten die Ausstellerinnen und Aussteller an die Stadt Luzern eine Verkaufsprovision von 25 Prozent des Bruttoverkaufspreises sämtlicher Verkäufe.

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Art. 17 V. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Vermietung von Räumlichkeiten im Rathaus, im Am-Rhyn-Haus und in der Kornschütte vom 17. Januar 1996 wird aufgehoben.

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Art. 18 Seite 8/12

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 3 Luzern, 13. April 2022 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Daniel Egli Stadtschreiberin-Stv. 3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 30. April 2022. Seite 9/12 Anhang Benützungsgebühren, Service- und Annullationskosten (zu Art. 12, 13 und 15) Benützungsgebühren Räumlichkeiten im Rathaus, Am Rhyn Haus Räume im Rathaus1 Benützungsgebühr halber Tag2 Benützungsgebühr ganzer Tag Benützungsgebühr mehrere Tage Stundentarif jede weitere Std. Ratssaal inkl. Vorzimmer Fr. 800.– Fr. 1'600.– Fr. 1'600.– – – Lesezimmer Fr. 500.– – – Fr. 300.– / 2 Std. Fr. 100.– Porträtsaal Ausschliesslich Trauungen – Fr. 600.– / 2 Std.3 – Kornschütte – Fr. 1'800.– Fr. 1'200.– Fr. 500.– / 2 Std. Fr. 200.– Apéro während einer städtischen Kunstausstellung – – – Fr. 500.– / 2 Std. – Am Rhyn Vorderhaus¹ Benützungsgebühr halber Tag2 Benützungsgebühr ganzer Tag Benützungsgebühr mehrere Tage Stundentarif jede weitere Std. Sala Terrena Fr. 450.– Fr. 600.– Fr. 600.– - - Seminarraum Fr. 350.– Fr. 500.– Fr. 500.– Fr. 150.– / 1 Std. - Festsaal Fr. 450.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 300.– / 2 Std. Fr. 100.– Miete 3 Etagen - Fr. 1'500.– Fr. 1'500.– – – Seite 10/12 Am Rhyn Hinterhaus¹ Benützungsgebühr halber Tag Benützungsgebühr ganzer Tag Benützungsgebühr mehrere Tage Stundentarif jede weitere Std. EG / Luzerner Saal – Fr. 800.– Fr. 800.– Fr. 400.– / 2 Std. Fr. 200.– 1. OG / Am Rhynsaal – Fr. 800.– Fr. 800.– Fr. 400.– / 2 Std. Fr. 200.– 2. OG / Anna Mariasaal – Fr. 800.– Fr. 800.– Fr. 400.– / 2 Std. Fr. 200.– Miete 3 Etagen – Fr. 2'000.– Fr. 2'000.– – – Raum für Apéro im Zusammenhang mit einer Führung pro Gruppe bis 1 Std. Fr. 150.– 1 Die Gebühr versteht sich inklusiv Grundausstattung, exkl. Servicekosten 2 Zeitfenster bis 5 Std. 3 Tarif für freie Trauungen Annullationskosten Räumlichkeiten Zeitraum bis zur Veranstaltung Kosten Bemerkung Kornschütte ab definitiver Buchung Fr. 150.– Bearbeitungsgebühr ab 12 Mt. 50 % der Benützungsgebühr exkl. Nebenkosten ab 3 Mt. 100 % der Benützungsgebühr exkl. Nebenkosten Rathaus ab definitiver Buchung Fr. 150.– Bearbeitungsgebühr ab 6 Mt. 50 % der Benützungsgebühr exkl. Nebenkosten ab 30 Tagen 100 % der Benützungsgebühr exkl. Nebenkosten Am Rhyn Haus (Seminar, Stehapéros und andere Anlässe) 1 Mt. bis 6 Tage 50 % der Benützungsgebühr exkl. Nebenkosten ab 6 Tagen 100 % der Benützungsgebühr exkl. Nebenkosten Am Rhyn Haus (Bankette) 14 bis 5 Tage 50 % der Benützungsgebühr exkl. Nebenkosten ab 4 Tagen 100 % der Benützungsgebühr exkl. Nebenkosten Annullation bei Buchung mit Gebührenerlass: 10 % der effektiven Benützungsgebühren (vorbehalten bleibt die Sonderregelung gemäss Art. 16 für die Kornschütte). Seite 11/12 Servicekosten Dienstleistungen Kosten Bemerkung Personalkosten (Reinigung/Aufsicht/Gastro) pro Stunde Fr. 45.– Anlassbegleitung pro Stunde Fr. 65.– Catering Fr. 150.– Organisationspauschale Mithilfe durch Mitarbeiter des Strasseninspektorats der Stadt Luzern (Konzertbestuhlung Ratssaal, Spezialaufträge) nach Offerte Benützung Mobilien Kosten Bemerkung Stühle 4 Fr. 30.– pro Stapel (15 Stk.) Stehtische mit Hussen Ø 80 cm Fr. 40.– pro Stehtisch Tische 180 x 75 cm Fr. 10.– pro Tisch Tische Ø 150 cm Fr. 10.– pro Tisch Tischwäsche Fr. 10.– pro Stück Gläsermiete ohne Konsumation Fr. 0.50 pro Glas Officenutzung 4 Fr. 100.– pro Tag Gedeck Fr. 12.– pro Person Seite 12/12 Benützung Technik Kosten Bemerkung Lautsprecheranlage 4: inkl. 2 Handmics / 1 Headset / CD/MP3 Player Fr. 200.– Seminarausstattung 4: Lautsprecheranlage / Leinwand / Beamer / Beamertisch / Flip Chart / Rednerpult Fr. 350.– Technikpaket 1 Tag: Bildschirm / Beamer / Laptop / Leinwand / Flip Chart / Videokonferenzkamera Fr. 150.– 4 ausschliesslich in der Kornschütte Führung Anzahl Stunden Anzahl Personen Jede weitere Person Grundpauschale Führung 1 20 Fr. 10.– Fr. 200.–

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