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18 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz
1 Im Rathaus sowie im Am-Rhyn-Haus stehen der Öffentlichkeit im Rahmen
dieser Verordnung die in Art. 2 aufgeführten Räumlichkeiten zur Verfügung.
Die für Immobilien zuständige Dienstabteilung der Stadt regelt deren Benützung.
2 Sollten Räume einer Dauervermietung zugeführt werden oder sind diese
aus anderen Gründen nicht zugänglich, entfallen zukünftige temporäre
Benützungen.
Propose a changeArt. 2
Raumangebot
1 Im Rathaus werden folgende Räumlichkeiten zur Benützung zur Verfügung
gestellt:
a. Ratssaal mit Vorzimmer;
b. Lesezimmer;
c. Porträtsaal (nur Trauungen);
d. Kornschütte.
2 Folgende Räumlichkeiten stehen im Am-Rhyn-Haus zur Benützung zur
Verfügung:
a. Sala terrena (Vorderhaus);
b. Seminarraum (Vorderhaus);
c. Am-Rhyn-Festsaal (Vorderhaus);
d. Luzerner Saal (Hinterhaus);
e. Am-Rhyn-Saal (Hinterhaus);
f. Anna-Maria-Saal (Hinterhaus).
Propose a changeArt. 3
Benützungszwecke
1 Die Räumlichkeiten werden für den Parlamentsbetrieb, für Sitzungen,
Seminare, Versammlungen, Empfänge, Bankette, Aperitife, Konzerte,
Führungen sowie Veranstaltungen mit gesellschaftlichem, kulturellem und
sozialem Charakter zur Verfügung gestellt.
2 Im Porträtsaal finden nur Trauungen statt.
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3 In der Kornschütte können zusätzlich zu den Benützungszwecken nach
Abs. 1 durchgeführt werden:
a. Ausstellungen kultureller Art;
b. Kommerzielle Ausstellungen, soweit sie dem besonderen Charakter der
Kornschütte als Raum der Begegnung Rechnung tragen und den
regulären Betrieb des Rathauses nicht stören.
Propose a changeArt. 4
Nutzungsprioritäten
Die Nutzung der unter Art. 2 aufgeführten Räume erfolgt nach den
folgenden Prioritäten:
1. Priorität:
Anlässe des Grossen Stadtrates, des Stadtrates und Ziviltrauungen;
2. Priorität:
Anlässe von Dienstabteilungen der Stadt Luzern, Fraktionen und
Kommissionen des Grossen Stadtrates und des Stadtrates;
3. Priorität:
Anlässe von politischen Parteien, die im Grossen Stadtrat vertreten
sind;
4. Priorität:
Anlässe mit privatem Charakter des Grossen Stadtrates, des
Stadtrates, der Dienstabteilungen der Stadt Luzern, der Fraktionen
und Kommissionen des Grossen Stadtrates und des Stadtrates sowie
der politischen Parteien, die im Grossen Stadtrat vertreten sind;
Anlässe von Drittpersonen (Privatpersonen und juristischen Personen), soweit die Nutzung städtischen Interessen nicht zuwiderläuft;
Führungen.
Propose a changeArt. 5
Kriterien für die Zuteilung
1 Innerhalb der nach Art. 4 festgelegten Nutzungsprioritäten gelten für die
Zuteilung der Räumlichkeiten folgende Grundsätze:
a. Die Zuteilung einer Räumlichkeit erfolgt gemäss ihrer Verfügbarkeit;
b. In der Kornschütte besteht die Priorität des Kontingents gemäss Art. 16;
c. Die Berücksichtigung erfolgt nach Eingang des unterschriebenen
Benützungsgesuchs.
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2 Bei sich abzeichnenden – durch die Grundsätze nicht lösbaren – Nutzungskonflikten vermittelt die für Immobilien zuständige Dienstabteilung zwischen
den betroffenen Nutzenden und teilt die Räumlichkeiten nach Verfügbarkeit
und Ermessen zu.
Propose a changeArt. 6
Benützungszeiten
1 Die Belegung in den Räumen des Rathauses ist von Montag bis Samstag
von 6.00 bis 23.00 Uhr und im Am-Rhyn-Haus von Montag bis Samstag
von 7.00 bis 24.00 Uhr möglich.
2 Für die Benützung der Räume ausserhalb des Zeitraums gemäss Abs. 1
ist bei der für Immobilien zuständigen Dienstabteilung ein Gesuch einzureichen.
3 Für Kunst- und Dokumentarausstellungen in der Kornschütte, die Teil des
Kontingents gemäss Art. 16 sind, können in Absprache mit der Betriebsleitung abweichende Zeiten festgelegt werden.
4 Für Zu- und Wegfahrten gelten die entsprechenden Verkehrsanordnungen
sowie Regelungen für den öffentlichen Raum.
Propose a changeArt. 7
Nutzung und Haftung
1 Die Räumlichkeiten sind mit Sorgfalt zu benützen und in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben.
2 Den Weisungen von Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
3 Die Benützenden haften für Schäden, die sie an Gebäuden, Mobiliar,
Geräten und Anlagen verursachen. Allfällige Beschädigungen sind unverzüglich dem Betriebspersonal zu melden.
4 Die Stadt Luzern haftet nicht für die Entwendung von Gegenständen,
welche von den Benützenden mitgebracht worden sind.
Propose a changeArt. 8 II. Verwaltung und Verfahren
Verwaltung
Die Verwaltung erfolgt durch die für Immobilien zuständige Dienstabteilung
der Stadt. Diese setzt eine Betriebsleitung ein.
Propose a changeArt. 9 Seite 5/12
Benützungsgesuch
1 Benützungsgesuche sind der Betriebsleitung des Rathauses einzureichen.
Vorbehalten bleibt die Sonderregelung für die Kornschütte gemäss Art. 16.
2 Die für Immobilien zuständige Dienstabteilung bestätigt den Gesuchstellenden die Benützung mit einer unterschriebenen Reservationsbestätigung.
Propose a changeArt. 10
Auflagen und Bedingungen
1 Die für Immobilien zuständige Dienstabteilung kann in der Reservationsbestätigung zusätzliche Auflagen und Bedingungen machen, wenn es die
Nutzung oder das öffentliche Interesse erfordern.
2 Bei Belegungen mit erhöhten Personen- oder Sachrisiken können
zusätzlich entsprechende Vorkehrungen wie ein Sicherheitskonzept und
dergleichen verlangt werden.
3 Die für einen Anlass notwendigen Bewilligungen sind von den Gesuchstellenden bei den zuständigen kantonalen und städtischen Stellen einzuholen.
4 Werden gemachte Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten, die verlangten Vorkehrungen nicht getroffen oder die für den Anlass notwendigen
Bewilligungen nicht eingeholt, kann die für Immobilien zuständige Dienstabteilung die bereits erteilte Reservationsbestätigung zur Benützung der
Räume ganz oder teilweise widerrufen.
Propose a changeArt. 11 III. Kosten
Kostenpflicht und Ausnahmen
1 Für die Benützung des Rathauses und des Am-Rhyn-Hauses fallen
Benützungsgebühren und Servicekosten an.
2 Die Belegungen durch den Grossen Stadtrat, den Stadtrat sowie durch
Kunst- und Dokumentarausstellungen gemäss Art. 16 sind nicht kostenpflichtig.
3 Bei der Belegung durch städtische Dienstabteilungen, die Fraktionen und
die Kommissionen des Grossen Stadtrates und des Stadtrates ohne privaten Charakter entfallen die Benützungsgebühren, nicht aber die Servicekosten.
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4 In Ausnahmefällen kann die für Immobilien zuständige Dienstabteilung für
private Veranstaltungen, welche im öffentlichen Interesse der Stadt Luzern
liegen, die Benützungsgebühren und Servicekosten ganz oder teilweise
erlassen.
5 Die Konsumationskosten sind von allen Benützerinnen und Benützern zu
tragen.
6 Führungen sind für die Volksschule der Stadt Luzern und den Stadtrat
gratis.
Propose a changeArt. 12
Benützungsgebühren
1 Die Benützungsgebühren umfassen die Kosten für die Benützung des
Raums inkl. Grundausstattung sowie die Kosten für Strom, Heizung,
Kehricht und Reinigung.
2 Die detaillierten Benützungsgebühren werden im Anhang festgehalten.
3 Für Kunst- und Dokumentarausstellungen in der Kornschütte gilt die
Sonderregelung gemäss Art. 16.
Propose a changeArt. 13
Servicekosten
1 Die Servicekosten umfassen die Kosten für Dienstleistungen sowie die
Benützungskosten für zusätzlich zur Grundausstattung gewünschte
Technik und Mobiliar.
2 Die detaillierten Servicekosten werden im Anhang festgehalten.
3 Ausgenommen von den Servicekosten sind die unter Art. 11 Abs. 2
aufgeführten Belegungen inklusive Ziviltrauungen.
Propose a changeArt. 14
Konsumationskosten
1 Die detaillierten Konsumationskosten werden durch die für Immobilien
zuständige Dienstabteilung der Stadt festgelegt.
2 Den Einkauf und die Abgabe von Speisen und Getränken nimmt das
Betriebspersonal der für Immobilien zuständigen Dienstabteilung vor.
Sofern der Anlass in der Kornschütte stattfindet, sind in Absprache mit der
Betriebsleitung Ausnahmen möglich.
Propose a changeArt. 15 Seite 7/12
Annullationskosten
1 Bei Annullation einer bestätigten Reservation hat die Gesuchstellerin oder
der Gesuchsteller Annullationskosten gemäss Anhang zu bezahlen.
2 Wird ein Anlass mit Gebührenerlass gemäss Art. 11 Abs. 4 annulliert, hat
die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller 10 Prozent der effektiven
Benützungsgebühren zu entrichten (vorbehalten bleibt die Sonderregelung
Propose a changeArt. 16 gemäss
3 Abgesagte Ziviltrauungen sind von Annullationskosten befreit.
IV. Kunst- und Dokumentarausstellungen der Stadt Luzern in der
Kornschütte
Art. 16 Ausstellungen in der Kornschütte
1 Der für Kulturförderung zuständigen Stelle der Stadt Luzern steht ein
durch den Stadtrat festgelegtes Kontingent an Zeitfenstern für Kunst- und
Dokumentarausstellungen zu. Werden diese nicht bis 6 Monate vor dem
reservierten Kontingent in Anspruch genommen, können andere Anlässe
gemäss Art. 3 durchgeführt werden.
2 Gesuche für Kunst- oder Dokumentarausstellungen in der Kornschütte
sind an die zuständige Stelle für Kulturförderung einzureichen. Sie trägt die
Verantwortung für die Auswahl der Ausstellerinnen und Aussteller.
3 Die Betriebsleitung und die für Kulturförderung zuständige Stelle der Stadt
Luzern sorgen für die notwendige Koordination.
4 Bei Ausstellungen innerhalb des zur Verfügung stehenden Kontingents
entrichten die Ausstellerinnen und Aussteller an die Stadt Luzern eine
Verkaufsprovision von 25 Prozent des Bruttoverkaufspreises sämtlicher
Verkäufe.
Propose a changeArt. 17 V. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Vermietung von Räumlichkeiten im Rathaus, im
Am-Rhyn-Haus und in der Kornschütte vom 17. Januar 1996 wird
aufgehoben.
Propose a changeArt. 18 Seite 8/12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 3
Luzern, 13. April 2022
Namens des Stadtrates
Beat Züsli
Stadtpräsident
Daniel Egli
Stadtschreiberin-Stv.
3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 30. April 2022.
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Anhang
Benützungsgebühren, Service- und Annullationskosten
(zu Art. 12, 13 und 15)
Benützungsgebühren Räumlichkeiten im Rathaus, Am Rhyn Haus
Räume im Rathaus1 Benützungsgebühr
halber Tag2
Benützungsgebühr
ganzer Tag
Benützungsgebühr
mehrere Tage
Stundentarif jede
weitere Std.
Ratssaal inkl. Vorzimmer Fr. 800.– Fr. 1'600.– Fr. 1'600.– – –
Lesezimmer Fr. 500.– – – Fr. 300.– / 2 Std. Fr. 100.–
Porträtsaal
Ausschliesslich Trauungen – Fr. 600.– / 2
Std.3
–
Kornschütte – Fr. 1'800.– Fr. 1'200.– Fr. 500.– / 2 Std. Fr. 200.–
Apéro während einer
städtischen
Kunstausstellung
– – – Fr. 500.– / 2 Std. –
Am Rhyn Vorderhaus¹ Benützungsgebühr
halber Tag2
Benützungsgebühr
ganzer Tag
Benützungsgebühr
mehrere Tage
Stundentarif jede
weitere Std.
Sala Terrena Fr. 450.– Fr. 600.– Fr. 600.– - -
Seminarraum Fr. 350.– Fr. 500.– Fr. 500.– Fr. 150.– / 1 Std. -
Festsaal Fr. 450.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 300.– / 2 Std. Fr. 100.–
Miete 3 Etagen - Fr. 1'500.– Fr. 1'500.– – –
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Am Rhyn Hinterhaus¹ Benützungsgebühr
halber Tag
Benützungsgebühr
ganzer Tag
Benützungsgebühr
mehrere Tage
Stundentarif jede
weitere Std.
EG / Luzerner Saal – Fr. 800.– Fr. 800.– Fr. 400.– / 2 Std. Fr. 200.–
1. OG / Am Rhynsaal – Fr. 800.– Fr. 800.– Fr. 400.– / 2 Std. Fr. 200.–
2. OG / Anna Mariasaal – Fr. 800.– Fr. 800.– Fr. 400.– / 2 Std. Fr. 200.–
Miete 3 Etagen – Fr. 2'000.– Fr. 2'000.– – –
Raum für Apéro im
Zusammenhang mit einer
Führung pro Gruppe
bis 1 Std. Fr. 150.–
1 Die Gebühr versteht sich inklusiv Grundausstattung, exkl. Servicekosten
2 Zeitfenster bis 5 Std.
3 Tarif für freie Trauungen
Annullationskosten
Räumlichkeiten Zeitraum bis zur Veranstaltung Kosten Bemerkung
Kornschütte ab definitiver Buchung Fr. 150.– Bearbeitungsgebühr
ab 12 Mt. 50 % der Benützungsgebühr exkl. Nebenkosten
ab 3 Mt. 100 % der Benützungsgebühr exkl. Nebenkosten
Rathaus ab definitiver Buchung Fr. 150.– Bearbeitungsgebühr
ab 6 Mt. 50 % der Benützungsgebühr exkl. Nebenkosten
ab 30 Tagen 100 % der Benützungsgebühr exkl. Nebenkosten
Am Rhyn Haus (Seminar, Stehapéros und andere Anlässe)
1 Mt. bis 6 Tage 50 % der Benützungsgebühr exkl. Nebenkosten
ab 6 Tagen 100 % der Benützungsgebühr exkl. Nebenkosten
Am Rhyn Haus (Bankette) 14 bis 5 Tage 50 % der Benützungsgebühr exkl. Nebenkosten
ab 4 Tagen 100 % der Benützungsgebühr exkl. Nebenkosten
Annullation bei Buchung mit Gebührenerlass: 10 % der effektiven Benützungsgebühren (vorbehalten bleibt die Sonderregelung gemäss Art. 16 für die Kornschütte).
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Servicekosten
Dienstleistungen Kosten Bemerkung
Personalkosten
(Reinigung/Aufsicht/Gastro)
pro Stunde Fr. 45.–
Anlassbegleitung pro Stunde Fr. 65.–
Catering Fr. 150.– Organisationspauschale
Mithilfe durch Mitarbeiter des
Strasseninspektorats der Stadt
Luzern (Konzertbestuhlung
Ratssaal, Spezialaufträge)
nach Offerte
Benützung Mobilien Kosten Bemerkung
Stühle 4 Fr. 30.– pro Stapel (15 Stk.)
Stehtische mit Hussen Ø 80 cm Fr. 40.– pro Stehtisch
Tische 180 x 75 cm Fr. 10.– pro Tisch
Tische Ø 150 cm Fr. 10.– pro Tisch
Tischwäsche Fr. 10.– pro Stück
Gläsermiete ohne Konsumation
Fr. 0.50 pro Glas
Officenutzung 4 Fr. 100.– pro Tag
Gedeck Fr. 12.– pro Person
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Benützung Technik Kosten Bemerkung
Lautsprecheranlage 4:
inkl. 2 Handmics / 1 Headset /
CD/MP3 Player
Fr. 200.–
Seminarausstattung 4: Lautsprecheranlage / Leinwand /
Beamer / Beamertisch / Flip
Chart / Rednerpult
Fr. 350.–
Technikpaket 1 Tag:
Bildschirm / Beamer / Laptop /
Leinwand / Flip Chart /
Videokonferenzkamera
Fr. 150.–
4 ausschliesslich in der Kornschütte
Führung Anzahl Stunden Anzahl Personen Jede weitere Person Grundpauschale
Führung 1 20 Fr. 10.– Fr. 200.–
Propose a change