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Gesetz über die Kantonspolizei

Fribourg · 551.1 · statute

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Contents: 87 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 15a
  17. Art. 15b
  18. Art. 15c
  19. Art. 16
  20. Art. 17
  21. Art. 18
  22. Art. 19
  23. Art. 20
  24. Art. 21
  25. Art. 22
  26. Art. 23
  27. Art. 24
  28. Art. 25
  29. Art. 26
  30. Art. 27
  31. Art. 28
  32. Art. 29
  33. Art. 30
  34. Art. 30a
  35. Art. 30b
  36. Art. 30c
  37. Art. 30d
  38. Art. 30e
  39. Art. 30f
  40. Art. 30g
  41. Art. 30h
  42. Art. 30i
  43. Art. 30j
  44. Art. 30k
  45. Art. 30l
  46. Art. 31
  47. Art. 31a
  48. Art. 31b
  49. Art. 31c
  50. Art. 31d
  51. Art. 31e
  52. Art. 32
  53. Art. 33
  54. Art. 33a
  55. Art. 33b
  56. Art. 33c
  57. Art. 33d
  58. Art. 34
  59. Art. 35
  60. Art. 36
  61. Art. 36a
  62. Art. 37
  63. Art. 38
  64. Art. 38a
  65. Art. 38b
  66. Art. 38c
  67. Art. 38d
  68. Art. 38e
  69. Art. 38f
  70. Art. 38g
  71. Art. 38h
  72. Art. 39
  73. Art. 40
  74. Art. 41
  75. Art. 41a
  76. Art. 42
  77. Art. 43
  78. Art. 44
  79. Art. 45
  80. Art. 46
  81. Art. 47
  82. Art. 48
  83. Art. 49
  84. Art. 50
  85. Art. 51
  86. Art. 51a
  87. Art. 52

87 provisions

Art. 1

Allgemeiner Auftrag 1 Die Kantonspolizei hat als allgemeinen Auftrag, für die öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Einhaltung der Gesetze zu sorgen. 2 Sie steht im Dienste der Bevölkerung und der Behörden.

Art. 2

Aufgaben 1 Die Kantonspolizei hat die Aufgabe: a) der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und, wenn nötig, einzugreifen; b) gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung die strafbaren Handlungen festzustellen, die Beweise dafür zu sichern und die Täter zu ermitteln; c) den Vollzug der Verwaltungs- und Gerichtsentscheide sicherzustellen, wenn dazu ein Polizeieinsatz notwendig wird; d) bei schwerer Gefahr oder bei Unfällen Beistand zu leisten; e) in einem Katastrophenfall Alarm auszulösen und erste Massnahmen zu ergreifen; f) Straftaten zu verhindern. 2 Im Übrigen erfüllt sie die Aufgaben, die ihr durch die Spezialgesetzgebung übertragen werden.

Art. 3

Unterstellung 1 Die Kantonspolizei ist ein der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Direktion 1) (die Direktion) unterstellter Dienst. 2 Die Gerichtspolizei untersteht bei der Ausführung ihrer Aufgaben der mit der Sache befassten Behörde der Strafrechtspflege. Solange keine Strafrechtspflegebehörde damit befasst ist, steht die Gerichtspolizei unter der Leitung und der Aufsicht des Generalstaatsanwalts.

Art. 4

Anforderung 1 Die Kantonspolizei kann in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und sofern der Einsatz von Polizeigewalt notwendig erscheint, von den durch das Gesetz bestimmten Behörden angefordert werden. 2 Von diesen Behörden sind befugt, die Kantonspolizei direkt anzufordern: a) der Staatsrat und seine Direktionen; b) die Oberamtmänner; c) die Gerichtsbehörden; d) die Strafvollzugsbehörden; e) die durch andere Gesetze dazu ermächtigten Behörden. 3 Die übrigen Behörden fordern die Kantonspolizei über den Oberamtmann an.

Art. 5

Einheit der Polizeigewalt 1 Die Kantonspolizei übt die Gesamtheit ihrer Aufgaben auf dem ganzen Kantonsgebiet aus. 2 Ihre Beamten allein sind befugt, polizeiliche Handlungen vorzunehmen und Zwang anzuwenden. Vorbehalten bleiben die vom Gesetz ausdrücklich anderen Beamten zugewiesenen Befugnisse. 3 Der Begriff «Polizei» und insbesondere die entsprechende Beschriftung von Uniformen und Fahrzeugen darf nur von der Kantonspolizei verwendet werden. 4 Der Begriff «Polizei» gefolgt von einem Gemeindenamen darf von der betreffenden Gemeindepolizei verwendet werden. 1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion. 2 Organisation

Art. 6

Allgemeine Organisation 1 Die Kantonspolizei wird gebildet durch die Gendarmerie, die Kriminalpolizei und die Unterstützungsdienste.

Art. 7

Kommando 1 Die Kantonspolizei wird von einem Kommandanten geleitet, dem ein Stab einschliesslich eines Stellvertreters des Kommandanten beratend zur Seite steht. 2 Der Staatsrat legt die Zusammensetzung des Stabs fest.

Art. 8

Personal 1 Die Kantonspolizei besteht aus: a) Polizeibeamten, das heisst Gendarmen und Inspektoren; b) Hilfspolizisten; c) zivilen Mitarbeitern. 2 Die Hilfspolizisten wirken bei der Erfüllung bestimmter Aufgaben der Gendarmerie mit. 3 Die zivilen Mitarbeiter erfüllen die administrativen und technischen Aufgaben, die keine Polizeiausbildung erfordern. 4 Der Bestand der Polizeibeamten und Hilfspolizisten wird durch Dekret festgesetzt, jener der zivilen Mitarbeiter über den Voranschlag.

Art. 9

Gendarmerie – Aufgaben 1 Die Gendarmerie erfüllt die Aufgaben der allgemeinen Polizei, der Verkehrspolizei und der Schifffahrtspolizei. 2 Sie übt die Gerichtspolizei in jenen Fällen aus, die nicht den Einsatz der Kriminalpolizei erfordern. 3 Sie erfüllt die verwaltungspolizeilichen Aufgaben, die von der Spezialgesetzgebung der Kantonspolizei zugewiesen werden.

Art. 10

Gendarmerie – Gebietsmässige Organisation 1 Die Gendarmerie ist gebietsmässig in die folgenden drei Regionen organisiert: a) in eine Region, die den Saane- und den Sensebezirk umfasst; b) in eine Region, die den Greyerz-, den Glane- und den Vivisbachbezirk umfasst; c) in eine Region, die den See- und den Broyebezirk umfasst. 2 Jede Region hat: a) ein Regionalzentrum, das mit einer mobilen Polizeieinheit die ständige Einsatzbereitschaft sicherstellt; b) eine Einheit der bürgernahen Polizei, die nach Sektoren oder Quartieren organisiert ist. Die Standorte der Regionalzentren werden vom Staatsrat festgesetzt. Die Standorte der dezentralisierten Posten werden von der Direktion auf Antrag der Kantonspolizei festgesetzt.

Art. 11

Gendarmerie – Uniform und Bewaffnung 1 Die Gendarmen tragen die Uniform und leisten ihren Dienst bewaffnet. Der Kommandant oder sein Stellvertreter bestimmt die Ausnahmen. 2 Die Hilfspolizisten tragen eine Uniform, die sich von jener der Gendarmen unterscheidet. Sie sind bewaffnet, wenn sie Aufgaben erfüllen, die dies erfordern.

Art. 12

Kriminalpolizei – Aufgaben 1 Die Kriminalpolizei erfüllt die kriminalpolizeilichen Aufgaben. 2 Sie amtet als Gerichtspolizei in allen Fällen, die wegen ihrer Bedeutung, Komplexität oder besonderen Natur den Einsatz der Kriminalpolizei erfordern. 3 Sie besorgt den kriminaltechnischen Dienst.

Art. 13

…

Art. 14

Kriminalpolizei – Bewaffnung und Bekleidung 1 Die Inspektoren leisten ihren Dienst bewaffnet; der Kommandant oder sein Stellvertreter regelt die Ausnahmen. Sie tragen keine Uniform.

Art. 15

Ergänzendes Recht 1 Der Staatsrat a) regelt die Organisation der Kantonspolizei; b) … c) … d) bestimmt die Funktionen, die von Polizeioffizieren ausgeübt werden, und die damit verbundenen Dienstgrade; e) bestimmt die Aufgaben, deren Erfüllung ganz oder teilweise Hilfspolizisten übertragen wird; f) legt die Bekleidung, die Ausrüstung und die Bewaffnung der Beamten fest. 2a Bürgernahe Polizei

Art. 15a

Zweck 1 Die bürgernahe Polizei hat zum Zweck, die Sicherheit der Bevölkerung zu verbessern. 2 Sie erfüllt ihre Aufgabe durch eine erhöhte Präsenz an risikogefährdeten Orten, durch regelmässige Kontakte mit der Bevölkerung und durch ein partnerschaftliches Vorgehen bei der Lösung von Problemen, dabei arbeitet sie insbesondere mit den Gemeinde- und den Schulbehörden zusammen. 3 In den Grenzen dieses Gesetzes informiert sie bei besonderen Ereignissen die betreffenden Behörden und unterhält mit ihnen regelmässige Kontakte.

Art. 15b

Organisation 1 Die bürgernahe Polizei ist eine Aufgabe der Gendarmerie, die zu diesem Zweck in jeder Region über eine entsprechende Einheit verfügt. 2 Die Einheit der bürgernahen Polizei ist nach Sektoren oder Quartieren organisiert und stützt sich auf dezentrale Posten. Sie verfügt des Weitern über eine Ermittlungsgruppe.

Art. 15c

Kantonaler Rat für Prävention und Sicherheit 1 Es wird ein kantonaler Rat für Prävention und Sicherheit geschaffen. Dieser hat die Aufgabe, auf kantonaler Ebene die Ziele vorzuschlagen, die der bürgernahen Polizei zu setzen sind, und deren Tätigkeit zu evaluieren. 2 Seine Zusammensetzung und seine einzelnen Aufgaben werden vom Staatsrat in einer Verordnung festgelegt. 3 Dienstverhältnis des Personals

Art. 16

Grundsatz 1 Das Dienstverhältnis des Personals der Kantonspolizei richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal; die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten. 3.1 Polizeibeamte

Art. 17

Anstellungsbedingungen 1 Als Polizeibeamter kann angestellt werden, wer Schweizer Bürger ist, einen guten Leumund hat, die notwendigen Fähigkeiten besitzt und über die anerkannte, offizielle Ausbildung verfügt. 2 Der Staatsrat legt die Anstellungsbedingungen fest. Für Aufgaben, die eine besondere Ausbildung erfordern, kann er die Anstellung von Personen gestatten, die keine Polizeischule besucht haben.

Art. 18

Anstellung 1 Der Kommandant und die Mitglieder des Stabs werden vom Staatsrat angestellt, die übrigen Polizeibeamten von der Direktion. 2 Mit dem Dienstantritt werden die Polizeibeamten offiziell anerkannt.

Art. 19

Vereidigung 1 Die Polizeibeamten leisten den Eid oder das feierliche Versprechen vor dem Direktionsvorsteher.

Art. 20

Zuteilung 1 Die Polizeibeamten werden den Stellen, die im Polizeikorps zu besetzen sind, frei zugeteilt. 2 Sie werden periodisch einer neuen Stelle zugeteilt. 3 Die erste Zuteilung und die Versetzungen werden, nach vorheriger Anhörung der betroffenen Beamten, vom Polizeikommandanten oder seinem Stellvertreter angeordnet. 4 Bei Versetzungen, die einen Wechsel des Dienstortes nach sich ziehen, trägt der Polizeikommandant oder sein Stellvertreter soweit möglich der familiären Situation der Beamten Rechnung.

Art. 21

Wohnsitz 1 Die Polizeibeamten haben am Dienstort oder in einem Umkreis Wohnsitz zu nehmen, der nach den Bedürfnissen des Dienstes bestimmt wird. 2 Gegebenenfalls sind sie verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Dienstwohnungen zu beziehen.

Art. 22

Dienstpflichten 1 Der Polizeibeamte erfüllt seine Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit, Mut und Disziplin. 2 In seinen Beziehungen zur Bevölkerung ist er höflich und unparteiisch.

Art. 23

Verfügbarkeit ausser Dienst 1 Der Polizeibeamte hat wenn nötig einzugreifen, auch wenn er nicht im Dienst ist. 2 Er kann von einem Urlaub oder ausnahmsweise aus den Ferien zurückgerufen werden.

Art. 24

Amtsgeheimnis 1 Der Polizeibeamte untersteht in den gesamten dienstlichen Angelegenheiten dem allgemeinen Amtsgeheimnis.

Art. 25

Disziplinarrecht – Zuständigkeit 1 Der Kommandant der Kantonspolizei oder sein Stellvertreter ist zuständig, gegen Polizeioffiziere und übrige Polizeibeamte die Disziplinarstrafen des Verweises und der Busse auszusprechen.

Art. 26

Disziplinarrecht – Verfahren 1 In den Fällen nach Artikel 25 ist das Verfahren mündlich. Es gibt weder eine Rechtfertigungsschrift noch eine zusätzliche Untersuchung. 2 Der Disziplinarentscheid wird unter Angabe der Gründe schriftlich bestätigt. 3 Gegen den Entscheid des Kommandanten oder seines Stellvertreters kann innert dreissig Tagen bei der Direktion Beschwerde erhoben werden.

Art. 27

…

Art. 28

Ergänzendes Recht 1 Der Staatsrat: a) legt das Dienstverhältnis der Polizeiaspiranten fest; b) regelt den Aufstieg und die Beförderung der Beamten; c) setzt das Pensionsalter der Beamten fest; d) … 3.2 Hilfspolizisten

Art. 29

1 Die für Polizeibeamte anwendbaren Bestimmungen gelten auch für die Hilfspolizisten. Ausgenommen hievon sind die Bestimmungen über die Zuteilung (Art. 20), den Wohnsitz (Art. 21) und die Verfügbarkeit ausser Dienst (Art. 23). 3.3 Zivile Mitarbeiter

Art. 30

1 Die zivilen Mitarbeiter leisten den Eid oder das feierliche Versprechen vor dem Direktionsvorsteher. 2 Sie haben in bezug auf das Amtsgeheimnis dieselben Verpflichtungen wie die Polizeibeamten. 4 Polizeiliches Handeln 4.1 Allgemeine Grundsätze

Art. 30a

Grundsatz der Gesetzmässigkeit 1 Die Kantonspolizei ist bei der Ausführung ihrer Aufträge und der Erfüllung ihrer Aufgaben an Verfassung und Gesetz gebunden. 2 Sie achtet die Grundrechte.

Art. 30b

Polizeiliche Generalklausel 1 Die Polizei trifft auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor einer unmittelbar drohenden ernsten Gefahr zu bewahren.

Art. 30c

Adressaten des polizeilichen Handelns – Störer 1 Erfordert es die Erfüllung der Polizeiaufgaben, so richtet sich polizeiliches Handeln gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist, das zu einer solchen Störung oder Gefährdung führt. 2 Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einer Sache oder einem Tier aus, so richtet sich das polizeiliche Handeln gegen die Sache oder das Tier und gegen diejenige Person, die als Eigentümer oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Herrschaft über die Sache ausübt.

Art. 30d

Adressaten des polizeilichen Handelns – Andere Personen 1 Zur Abwehr einer schweren Störung oder einer gegenwärtigen ernsten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann sich das polizeiliche Handeln gegen andere Personen richten, wenn gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Massnahmen gegen die verantwortliche Person nach Artikel 30c sind nicht rechtzeitig möglich oder nicht erfolgversprechend. b) Der Eingriff stellt keine erhebliche Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte dar und ist befristet.

Art. 30e

Mitteilung an die Richterin oder den Richter und an die Oberamtsperson 1 In allen gesetzlich vorgesehenen Fällen teilt die Polizei der zuständigen Magistratsperson mit, welche Massnahmen sie in Ausführung ihrer Ausgaben trifft. 2 Muss die Magistratsperson für einen reibungslosen Ablauf der Operationen sorgen oder zusätzliche Massnahmen anordnen, so wird die Mitteilung unverzüglich gemacht. 4.1a Bedrohungsmanagement

Art. 30f

Zweck 1 Das Bedrohungsmanagement bezweckt die Früherkennung und die Verhinderung der Begehung von Straftaten durch Personen (gefährdende Personen), deren Verhalten oder Äusserungen auf eine ausgeprägte Neigung zu zielgerichteter Gewalt gegen Dritte hindeuten und die mutmasslich imstande sind, die physische, psychische und sexuelle Integrität Dritter schwer zu beeinträchtigen.

Art. 30g

Organisation – Abteilung 1 Die mit dem Bedrohungsmanagement einhergehenden Aufgaben werden von einer Organisationseinheit der Kantonspolizei (Abteilung Bedrohungsmanagement) erfüllt. 2 Die Abteilung Bedrohungsmanagement nimmt eine Risikoeinschätzung vor und arbeitet bei der Prüfung allfälliger Massnahmen mit allen betroffenen Partnern zusammen. 3 Die Abteilung steht unter der Leitung des Kommandanten oder seines Stellvertreters. 4 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Abteilung Bedrohungsmanagement.

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