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Gesetz über die Kantonspolizei

Fribourg · 551.1 · statute

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Contents: 87 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 15a
  17. Art. 15b
  18. Art. 15c
  19. Art. 16
  20. Art. 17
  21. Art. 18
  22. Art. 19
  23. Art. 20
  24. Art. 21
  25. Art. 22
  26. Art. 23
  27. Art. 24
  28. Art. 25
  29. Art. 26
  30. Art. 27
  31. Art. 28
  32. Art. 29
  33. Art. 30
  34. Art. 30a
  35. Art. 30b
  36. Art. 30c
  37. Art. 30d
  38. Art. 30e
  39. Art. 30f
  40. Art. 30g
  41. Art. 30h
  42. Art. 30i
  43. Art. 30j
  44. Art. 30k
  45. Art. 30l
  46. Art. 31
  47. Art. 31a
  48. Art. 31b
  49. Art. 31c
  50. Art. 31d
  51. Art. 31e
  52. Art. 32
  53. Art. 33
  54. Art. 33a
  55. Art. 33b
  56. Art. 33c
  57. Art. 33d
  58. Art. 34
  59. Art. 35
  60. Art. 36
  61. Art. 36a
  62. Art. 37
  63. Art. 38
  64. Art. 38a
  65. Art. 38b
  66. Art. 38c
  67. Art. 38d
  68. Art. 38e
  69. Art. 38f
  70. Art. 38g
  71. Art. 38h
  72. Art. 39
  73. Art. 40
  74. Art. 41
  75. Art. 41a
  76. Art. 42
  77. Art. 43
  78. Art. 44
  79. Art. 45
  80. Art. 46
  81. Art. 47
  82. Art. 48
  83. Art. 49
  84. Art. 50
  85. Art. 51
  86. Art. 51a
  87. Art. 52

87 provisions

Art. 30h

Organisation – Fachgruppe 1 Der Staatsrat ernennt auf Vorschlag der Direktion eine Fachgruppe als beratendes Organ. 2 Auf Verlangen der Abteilung Bedrohungsmanagement bezieht die Fachgruppe Stellung zur Risikoeinschätzung und zum Fallmonitoring.

Art. 30i

Organisation – Meldenetzwerk und Partnerschaft 1 Folgende Partner und die Abteilung Bedrohungsmanagement teilen im Fall eines bedeutenden Risikos der Begehung einer Gewalttat, welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität Dritter beeinträchtigen könnte, alle entsprechenden Informationen: a) die Dienststellen des Staates, der Gemeinden und der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und der öffentlich-rechtlichen Anstalten; b) die Gerichtsbehörden; c) private Institutionen, soweit sie öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen; d) Gesundheitsfachpersonen; e) Vereine mit sozialem, präventivem oder unterstützendem Zweck und Religionsgemeinschaften. 2 Verwaltungsangestellte und Behördenmitglieder sind im Rahmen der Beziehungen zwischen der Abteilung Bedrohungsmanagement und ihren Partnern vom Amtsgeheimnis entbunden. 3 Gesundheitsfachpersonen sind unter den Bedingungen gemäss Gesundheitsgesetz vom Berufsgeheimnis entbunden. 4 Geistliche und ihre Hilfspersonen sind in ihren Beziehungen zur Abteilung Bedrohungsmanagement vom Berufsgeheimnis entbunden.

Art. 30j

Massnahmen 1 Wenn die zusammengetragenen Informationen befürchten lassen, dass eine gefährdende Person eine Straftat im Sinne von Artikel 30f begehen könnte, kann die Abteilung Bedrohungsmanagement: a) ermitteln, um die Gefährlichkeit einer gefährdenden Person einzuschätzen; b) Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, die für die Weiterverfolgung von Gefahrensituationen notwendig sind, beschaffen und bearbeiten; c) zu präventiven Zwecken das Gespräch mit der gefährdenden Person suchen; d) in Zusammenarbeit und Koordination mit den betroffenen Partnern Unterstützungsmassnahmen für die gefährdende Person und ihr Umfeld treffen; e) die Massnahmen zwischen den betroffenen Partnern koordinieren und diese beim Monitoring der gefährdenden Personen unterstützen; f) bei ernster Gefahr den Einsatz der Polizei anfordern.

Art. 30k

Aufsicht 1 Die Abteilung Bedrohungsmanagement steht unter der Aufsicht der Direktion, der sie regelmässig über ihre Tätigkeiten Bericht erstattet.

Art. 30l

Oberaufsicht 1 Die Direktion erstattet dem Staatsrat jährlich Bericht. 2 Der Staatsrat übermittelt den Tätigkeitsbericht an die kantonale Behörde für Öffentlichkeit und Datenschutz. 4.2 Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang

Art. 31

Grundsätze 1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts legen die Fälle fest, in denen die Kantonspolizei ermächtigt ist, von sich aus polizeiliche Massnahmen zu ergreifen und polizeilichen Zwang auszuüben. 2 In den übrigen Fällen darf die Polizei diese Massnahmen nur auf Anordnung des zuständigen Magistraten ergreifen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung. 3 In allen Fällen müssen die getroffenen Massnahmen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen und ohne unnötige Härte angewendet werden.

Art. 31a

Vorladung und Befragung 1 Erfordert es die Erfüllung ihrer Aufgaben, so kann die Polizei Personen zum Zweck der Befragung, der Identitätsfeststellung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen, jedoch unter Nennung des Grundes vorladen. 2 Sobald ein Verdacht auf eine strafbare Handlung gegeben ist, muss die Befragung nach den Strafverfahrensbestimmungen fortgeführt werden.

Art. 31b

Ausschreibung 1 Die Kantonspolizei schreibt eine Person aus, deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist, wenn: a) sie vermisst wird, oder b) ihr Verhalten den ernstlichen Verdacht begründet, sie werde ein Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor. 2 Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund weggefallen ist.

Art. 31c

Notsuche und Fahndung nach verurteilten Personen 1 Zuständige Behörde im Sinne der Artikel 35 und 36 des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) ist die Kantonspolizei, die über einen diensthabenden Offizier handelt. 2 Die Überwachungsanordnung muss innert 24 Stunden dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung unterbreitet werden (Art. 18 Abs. 1 StPO). 3 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet mit kurzer Begründung innert fünf Tagen ab der Anordnung der Überwachung. Es kann die Überwachung vorläufig genehmigen sowie eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen. 4 Die Kosten der Überwachung werden denjenigen Personen auferlegt, welche die Massnahme veranlasst haben. Bei deren Tod müssen die Erben für die Kosten aufkommen. Im Übrigen gelten die Verordnungsbestimmungen über die Gebühren der Kantonspolizei. 5 Personen, deren Post- und Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder welche die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst benutzt haben, können innert zehn Tagen ab Erhalt der Mitteilung bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Beschwerde erheben. Artikel 37 BÜPF bleibt vorbehalten. 6 … 7 … 8 …

Art. 31d

Wegweisung und Fernhaltung 1 Die Kantonspolizei kann Personen von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten, wenn: a) sie ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind; b) der begründete Verdacht besteht, dass sie oder andere, die der gleichen Ansammlung zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören; c) sie Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr oder Rettungsdienste, behindern; d) sie an Geschäften mit Waren, insbesondere Betäubungsmitteln, beteiligt sind, die unter ein Handelsverbot fallen.

Art. 31e

Verfügung 1 Die Polizei kann mündlich die Wegweisung und/oder die Fernhaltung für 24 Stunden aussprechen und die Person vom betreffenden Ort bzw. aus dem betreffenden Rayon wegführen. 2 Rechtfertigen es die Umstände, insbesondere weil die Person eine mündlich ausgesprochene Wegweisung und/oder Fernhaltung missachtet hat, so kann die Polizei sie auf einen Polizeiposten oder ein Polizeibüro führen, um ihr eine schriftliche Verfügung zu eröffnen. 3 Die schriftliche Verfügung muss folgende Angaben enthalten: a) die Dauer der Wegweisung und/oder Fernhaltung, die höchstens drei Monate betragen darf; b) die genaue Bezeichnung des verbotenen Ortes oder Rayons; c) eine kurze Beschreibung des Verhaltens, das die Verfügung rechtfertigt; d) die Tatsache, dass die Verfügung unter der Strafdrohung von Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ausgesprochen wird; e) den Hinweis, dass gegen die Verfügung innert 30 Tagen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde geführt werden kann; f) den Hinweis, dass die Verfügung auch im Beschwerdefall vollstreckbar ist.

Art. 32

Anhaltung, Identitätsfeststellung 1 Ist es zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei, insbesondere zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, nötig, so kann die Polizei eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird. 2 Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben, mitgeführte Ausweise vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und Behältnisse öffnen. 3 Kann die Identität einer kontrollierten Person mit keinem Mittel an Ort und Stelle festgestellt werden, so kann die Person zur Identifizierung auf einen Polizeiposten geführt werden. Die Identifizierung ist ohne Verzug zu Ende zu führen, und die Person kann danach sofort den Polizeiposten verlassen. 4 Die kontrollierte Person kann verlangen, dass die Polizei die Familie oder eine nahestehende Person darüber informiert, dass sie vorübergehend auf dem Polizeiposten festgehalten wird. Diese Information kann hinausgeschoben werden, wenn die Gefahr besteht, dass dadurch Mittäter gewarnt werden könnten.

Art. 33

Erkennungsdienstliche Massnahmen 1 Ist es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig, so kann die Polizei an einer Person, deren Identität durch kein anderes Mittel festgestellt werden konnte, erkennungsdienstliche Massnahmen wie fotografische Aufnahmen und Fingerabdrücke vornehmen. 2 Widersetzt die Person sich den Massnahmen, so wird der Entscheid von einem diensthabenden Offizier getroffen. 3 Unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Regelung sind erkennungsdienstlich erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität der Person festgestellt wurde oder der Grund für die Erhebung der Daten weggefallen ist. Darüber wird ein Protokoll erstellt und der betroffenen Person eine Kopie davon zugestellt. 4 Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über die erkennungsdienstliche Erfassung bleiben vorbehalten. 5 Die Identifizierung mittels DNA-Profilen wird durch die Spezialgesetzgebung geregelt.

Art. 33a

Präventive Observation 1 Um zu verhindern, dass Verbrechen oder Vergehen begangen werden, kann die Kantonspolizei auf Anordnung eines diensthabenden Offiziers, falls notwendig mit technischen Mitteln, Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und Bild- und Tonaufzeichnungen machen, wenn: a) ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen werden könnte; und b) andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos sind oder unverhältnismässig erschwert werden. 2 Dauert die präventive Observation länger als einen Monat, so muss ihre Fortsetzung von der die Staatsanwaltschaft genehmigt werden. 3 Im Übrigen gelten die Artikel 141 und 283 der Schweizerischen Strafprozessordung vom 5. Oktober 2007 (StPO) sinngemäss.

Art. 33b

Präventive verdeckte Fahndung 1 Um zu verhindern, dass Verbrechen oder Vergehen begangen werden, kann die Kantonspolizei auf Anordnung eines diensthabenden Offiziers präventive verdeckte Fahndungen anstellen, wenn: a) ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen werden könnte; und b) andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos sind oder unverhältnismässig erschwert werden. 2 Dauert die präventive verdeckte Fahndung länger als einen Monat, so muss ihre Fortsetzung von der Staatsanwaltschaft genehmigt werden. 3 Die mit den präventiven verdeckten Fahndungen betrauten Beamtinnen und Beamten sind nicht mit einer falschen Identität (Legende) ausgestattet. Ihre wahre Identität und ihre Funktion werden in den Akten und bei Einvernahmen offengelegt. 4 Im Übrigen gelten die Artikel 141 und 298a–298d StPO sinngemäss.

Art. 33c

Präventive verdeckte Ermittlung 1 Um zu verhindern, dass Verbrechen oder Vergehen begangen werden, kann die Kantonspolizei auf Anordnung eines diensthabenden Offiziers eine präventive verdeckte Ermittlung anordnen, wenn: a) ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass eine Straftat nach Artikel 286 Abs. 2 StPO begangen werden könnte; b) die Schwere dieser Straftat die Anwendung der Methode rechtfertigt; und c) andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos sind oder unverhältnismässig erschwert werden. 2 Der Kommandant der Kantonspolizei oder sein Stellvertreter kann die verdeckten Ermittler mit einer falschen Identität (Legende) ausstatten. 3 Der Einsatz von verdeckten Ermittlern muss vorgängig vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden. In dringenden Fällen kann die Kantonspolizei den Antrag spätestens 24 Stunden nach der Anordnung der verdeckten Ermittlung stellen. 4 Im Übrigen gelten die Artikel 141, 151 und 285a–298 StPO sinngemäss.

Art. 33d

Verdeckte Registrierung und gezielte Kontrolle 1 Unter den Voraussetzungen der Bundesverordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS-Verordnung) und das SIRENE-Büro kann die Kantonspolizei im Schengener Informationssystem (SIS) Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container zum Zweck der verdeckten Registrierung oder der gezielten Kontrolle ausschreiben.

Art. 34

Durchsuchung von Personen 1 Die Polizei kann eine Person sowie deren Kleider und Gepäck durchsuchen: a) um die eigene Sicherheit zu gewährleisten, insbesondere bei der Anhaltung der Person; b) um, an einem bestimmten Ort, der konkreten Gefährdung der Sicherheit von Personen oder Sachen vorzubeugen; c) … d) um die Identität einer Person festzustellen, wenn diese bewusstlos, hilflos oder verstorben ist. 2 Die Durchsuchung ist den Umständen angemessen und so schonend als möglich durchzuführen. Ausser wenn es die unmittelbare Sicherheit erfordert, kann eine Person nur von einem Beamten gleichen Geschlechts durchsucht werden. 3 Die Personendurchsuchung, welche die Polizei vornehmen darf, umfasst nicht die Untersuchung der intimen Körperpartien. 4 Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über die Durchsuchung oder Untersuchung von Personen bleiben vorbehalten.

Art. 35

Durchsuchung von Sachen 1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die gemäss Artikel 34 durchsucht werden darf. 2 Die Durchsuchung wird wenn möglich in Gegenwart der Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Erfolgt die Massnahme in Abwesenheit dieser Person, wird ein Protokoll erstellt.

Art. 36

Eindringen in eine Wohnung in Notfällen 1 Die Polizei kann, wenn nötig mit Gewalt, in eine Wohnung eindringen: a) wenn im Innern jemand um Hilfe ruft; b) im Falle schwerer und unmittelbar drohender Gefahr für Personen, die sich in der Wohnung und in deren Nähe befinden; c) wenn ernsthafte Anzeichen für Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen bestehen.

Art. 36a

Zugang zu privaten Grundstücken und zu Mobilitätsinfrastrukturen 1 Die Polizei ist, ungeachtet jedes Verbotes, berechtigt, alle öffentlichen oder privaten Mobilitätsinfrastrukturen sowie private Grundstücke zu begehen, wenn sie dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben für nötig oder nützlich erachtet.

Art. 37

Körperlicher Zwang und Waffengebrauch 1 Steht kein anderes Mittel zur Verfügung, so kann die Polizei in einer den Umständen angemessenen, verhältnismässigen Weise körperlichen Zwang anwenden oder, wenn die Situation es erfordert, von der Schusswaffe Gebrauch machen. 2 Unter diesen Voraussetzungen kann die Polizei von der Schusswaffe Gebrauch machen, insbesondere: a) wenn sie selbst oder ein Dritter angegriffen oder unmittelbar bedroht wird; b) wenn eine Person, die ein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat oder eines solchen dringend verdächtigt wird, sich durch Flucht der Festnahme oder der Haft zu entziehen versucht; c) wenn eine Person, die für andere eine schwere und unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben darstellt, sich durch Flucht der Festnahme oder der Haft zu entziehen versucht; d) um Geiseln zu befreien; e) um ein schweres und unmittelbar drohendes Verbrechen oder Vergehen an Einrichtungen zu verhindern, die der Allgemeinheit dienen und deren Zerstörung einen grossen Schaden anrichten würde. 3 Dem Schusswaffengebrauch hat ein Warnruf vorauszugehen, sofern der Auftrag und die Umstände dies zulassen. Es kann ein Warnschuss abgegeben werden. 4 Macht die Polizei von der Schusswaffe Gebrauch, so vermeidet sie soweit möglich eine Gefährdung des Lebens. Sie leistet dem Verletzten die nötige Hilfe. 5 Der Polizeibeamte, der von seiner Schusswaffe Gebrauch machte, hat dies sobald als möglich seinen Vorgesetzten zu melden.

Art. 38

Aufsichtsbeschwerde 1 Wer Grund hat, sich über eine Massnahme der Polizei oder über eine Handlung im Zusammenhang damit zu beschweren, kann sich innert 10 Tagen an den Direktionsvorsteher wenden. 2 Der Direktionsvorsteher entscheidet über die Begründetheit der Aufsichtsbeschwerde. 3 Sein Entscheid kann mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. 4 Vorbehalten bleibt die Beschwerde gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung gegen Verfahrenshandlungen und Verfügungen der Polizei. 4a Bearbeiten von Polizeidaten

Art. 38a

Grundsätze 1 Die Polizei ist befugt, die Personendaten zu bearbeiten, die sie zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt (Polizeidaten). 2 Für das Bearbeiten der Polizeidaten gelten das Gesetz über den Datenschutz sowie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. 3 Sofern sie mit der Strafprozessordnung nicht unvereinbar sind, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Datenschutz und jene des vorliegenden Gesetzes auch dann, wenn Daten für laufende Ermittlungsverfahren oder Strafuntersuchungen bearbeitet werden.

Art. 38b

Beschaffen von Daten – Nicht erkennbares Beschaffen 1 Wenn ein Ermittlungsverfahren es verlangt, kann die Kantonspolizei Daten auf nicht erkennbare Weise beschaffen, namentlich indem sie eine Person beobachtet oder beschattet. 2 Massnahmen, die die Privatsphäre von Personen verletzen, dürfen jedoch nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen getroffen werden.

Art. 38c

Beschaffen von Daten – Besonders schützenswerte Personendaten 1 Die Kantonspolizei darf besonders schützenswerte Personendaten nur beschaffen, soweit ein laufendes Ermittlungsverfahren oder das Bedrohungsmanagement es erfordert. 2 Die Artikel 33a–33c dieses Gesetzes sind vorbehalten.

Art. 38d

Aufbewahren von Daten 1 Die Kantonspolizei kann die Daten, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beschafft hat, zu den im Gesetz über den Datenschutz vorgesehenen Bedingungen im Hinblick auf eine Wiederverwendung zu polizeilichen Zwecken aufbewahren. 1bis Die Kantonspolizei vernichtet die Daten, die im Rahmen der Massnahmen im Sinne von Artikel 33a–33c aufgezeichnet wurden, sobald feststeht, dass diese nicht zur Verfolgung einer Straftat verwendet werden, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Abschluss der Aufnahme, sofern keine Untersuchung eröffnet wurde. 1ter Die Kantonspolizei bewahrt die Daten, die sie im Rahmen der im Sinne der Artikel 30f–30j getroffenen Massnahmen gespeichert hat, so lange auf, wie es das Monitoring der gefährdenden Personen erfordert, aber höchstens 5 Jahre seit der letzten Meldung. 2 Die Direktion erlässt Richtlinien über die Dauer der Aufbewahrung der verschiedenen Kategorien von Polizeidaten.

Art. 38e

Datensammlungen der Polizei – Im Allgemeinen 1 Die Kantonspolizei organisiert die Aufbewahrung und die Verwendung der Polizeidaten und erstellt die zu diesem Zweck erforderlichen Datensammlungen. 2 Sie führt die Datensammlungen für Verbrechensermittlung getrennt von den anderen Polizeidatensammlungen. 3 Sie trennt in den Datensammlungen für Verbrechensermittlung die Personen mit Vorgängen von den anderen Personen.

Art. 38f

Datensammlungen der Polizei – Reglement für die Bearbeitung der Datensammlungen für Verbrechensermittlung 1 Für die Datensammlungen, die für Zwecke der Verbrechensermittlung erstellt werden, muss ein Bearbeitungsreglement erlassen werden, das der Direktion zur Genehmigung zu unterbreiten ist. 2 Das Reglement definiert ausser den für die Anmeldung der Datensammlungen erforderlichen Angaben insbesondere: a) die verwendeten Dateien und Unterdateien, ihren Aufbau und die Verbindungen zwischen ihnen; b) die Datenkategorien, die in jeder Datei und Unterdatei registriert werden können; c) das Recht der verschiedenen Benutzer, in jeder Datei oder Unterdatei auf die verschiedenen Datenkategorien zuzugreifen, sowie die Bearbeitungsarten, die ihnen gestattet sind; d) wenn nötig, den direkten Zugriff auf andere Datensammlungen der Polizei und den Umfang dieses Zugriffs; e) die organisatorischen und technischen Massnahmen; f) die Konfiguration der Informatikmittel; g) die für den Datenschutz verantwortliche Person.

Art. 38g

Bekanntgabe von Daten 1 Die Kantonspolizei kann Polizeidaten zu den im Gesetz über den Datenschutz vorgesehenen Bedingungen bekanntgeben, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben es erfordert oder wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht. 2 Sie kann ausserdem solche Daten zu denselben Bedingungen bekanntgeben, wenn im Einzelfall: a) ein Polizeiorgan sie für die Erfüllung seiner Aufgabe benötigt; b) ein anderes öffentliches Organ sie ausnahmsweise für polizeiliche Zwecke braucht; c) die Bekanntgabe zur Verhinderung einer schweren und unmittelbar drohenden Gefahr nötig ist; d) die betroffene Person der Bekanntgabe zugestimmt hat oder ihre Einwilligung nach den Umständen eindeutig vorausgesetzt werden kann.

Art. 38h

Bekanntgabe von Daten im Rahmen des Bedrohungsmanagements 1 Im Rahmen des Bedrohungsmanagements kann die Kantonspolizei bedrohten Personen (potenziellen Opfern) Personendaten und besonders schützenswerte Daten von gefährdenden Personen bekanntgeben, sofern dies zur Abwendung einer ernsten Gefahr erforderlich und angemessen ist. 2 Die Kantonspolizei kann den Partnern des Meldenetzwerks gemäss Artikel 30i Personendaten und besonders schützenswerte Daten von gefährdenden Personen bekanntgeben, sofern dies für das Fallmanagement erforderlich und angemessen ist. 3 Die Polizeibeamten und das Personal der Einsatz- und Alarmzentrale verfügen bei ihren Einsätzen über die Informationen über die gefährdende Person, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. 4 Die gefährdende Person kann über die Bekanntgabe von Daten gemäss Absatz 1 informiert werden. Bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen wird die Bekanntgabe der ihr betreffenden Daten aufgeschoben oder verweigert. 5 Verschiedene Bestimmungen

Art. 39

Ausweis 1 Die Beamten der Kantonspolizei weisen sich bei ihren Amtshandlungen aus. 2 Sie haben zu diesem Zweck einen Dienstausweis, den sie in Zivilkleidern unaufgefordert und in Uniform auf Verlangen vorweisen. 3 Wer von einer Amtshandlung betroffen wurde, kann vom Beamten verlangen, dass er sich identifiziert. Der Beamte gibt dazu seinen Namen oder seine Matrikelnummer an.

Art. 40

…

Art. 41

Polizeidaten – Aufnahmen an öffentlichen Versammlungen 1 Die Polizei kann die Teilnehmer an einer öffentlichen Versammlung fotografieren oder auf Film aufnehmen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass anlässlich dieser Versammlung oder im Zusammenhang damit Verbrechen oder Vergehen begangen werden. 2 Sie vernichtet die Aufnahmen, sobald feststeht, dass diese zur Verfolgung von anlässlich der Versammlung begangenen strafbaren Handlungen nicht benötigt werden, spätestens jedoch drei Monate nach der Versammlung, wenn keine Untersuchung eröffnet wurde.

Art. 41a

Information der Öffentlichkeit 1 Die Information der Öffentlichkeit und das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten richten sich nach der einschlägigen Gesetzgebung, soweit sie nicht durch die Strafverfahrensbestimmungen geregelt werden.

Art. 42

Kosten 1 Die Einsätze der Kantonspolizei erfolgen in der Regel unentgeltlich. 2 Gebühren können aber gemäss einem vom Staatsrat festgesetzten Tarif erhoben werden: a) für Dienstleistungen, die hauptsächlich im Interesse von Privatpersonen erbracht werden; b) für bestimmte Auslagen im Zusammenhang mit Verrichtungen der Gerichtspolizei. c) für die gesamten oder einen Teil der Kosten des Ordnungs- und Schutzdienstes anlässlich von kulturellen Veranstaltungen; diese Kosten gehen zu Lasten der Personen, die an Gewalttätigkeiten beteiligt waren, und zu Lasten der Organisatoren der Veranstaltung, falls diese ihre Pflichten im Bereich der Sicherheit in schwerwiegender Weise verletzt haben; d) im Sportbereich wird für bewilligungspflichtige Spiele gemäss Artikel 3a Abs. 1 des Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom Organisator der Veranstaltung eine Gebühr für die Kosten des Ordnungs- und Schutzdienstes geschuldet; sie richtet sich nach der Zahl der verkauften Eintrittskarten.

Art. 43

Hilfeleistung Dritter 1 Erleidet ein Dritter, der von sich aus oder auf Ersuchen einem Beamten der Kantonspolizei in der Ausübung seiner dienstlichen Aufgaben Hilfe leistet, einen Schaden, so leistet ihm der Staat Schadenersatz. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger, das sinngemäss Anwendung findet. 2 Die Direktion kann dem Dritten, der massgeblich dazu beigetragen hat, eine schwere strafbare Handlung zu verhüten oder den Täter einer solchen Handlung zu ermitteln, eine Belohnung zusprechen. 6 Schlussbestimmungen

Art. 44

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a) das Gesetz vom 16. März 1852 über die Organisation des Landjägerkorps; b) das Gesetz vom 12. Mai 1920 zur Gründung eines Sicherheitspolizeikorps; c) das Gesetz vom 28. September 1988 über die Abschaffung der kantonalen Militärgerichtsbarkeit (Aufhebung der diesbezüglichen Gesetzgebung und Übergangsregelung). 2 Ferner werden aufgehoben: a) das Administrativ- und Dienstreglement vom 29. November 1852 für das Landjägerkorps des Kantons Freiburg; b) der Beschluss vom 1. Dezember 1894 betreffend die Amtsverrichtungen des Landjägerkorps in der Stadt Freiburg; c) das Reglement vom 28. Dezember 1894 über den Polizeidienst in der Stadt Freiburg; d) das Provisorische Dienstreglement vom 15. Oktober 1920 für das Sicherheitspolizeikorps; e) der Beschluss vom 22. September 1945 betreffend die gerichtliche Identifizierung; f) der Beschluss vom 17. November 1981 betreffend Vereinheitlichung des Kommandos der Kantonspolizei.

Art. 45

Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Oberamtmänner 1 Das Gesetz vom 20. Oktober 1975 über die Oberamtmänner wird wie folgt geändert: ...

Art. 46

Änderung bisherigen Rechts – Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch 1 Das Einführungsgesetz vom 9. Mai 1974 zum Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert: ...

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