Organisation – Fachgruppe
1 Der Staatsrat ernennt auf Vorschlag der Direktion eine Fachgruppe als beratendes Organ.
2 Auf Verlangen der Abteilung Bedrohungsmanagement bezieht die Fachgruppe Stellung zur Risikoeinschätzung und zum Fallmonitoring.
Art. 30i
Organisation – Meldenetzwerk und Partnerschaft
1 Folgende Partner und die Abteilung Bedrohungsmanagement teilen im Fall
eines bedeutenden Risikos der Begehung einer Gewalttat, welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität Dritter beeinträchtigen könnte, alle
entsprechenden Informationen:
a) die Dienststellen des Staates, der Gemeinden und der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und der öffentlich-rechtlichen Anstalten;
b) die Gerichtsbehörden;
c) private Institutionen, soweit sie öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen;
d) Gesundheitsfachpersonen;
e) Vereine mit sozialem, präventivem oder unterstützendem Zweck und
Religionsgemeinschaften.
2 Verwaltungsangestellte und Behördenmitglieder sind im Rahmen der Beziehungen zwischen der Abteilung Bedrohungsmanagement und ihren Partnern
vom Amtsgeheimnis entbunden.
3 Gesundheitsfachpersonen sind unter den Bedingungen gemäss Gesundheitsgesetz vom Berufsgeheimnis entbunden.
4 Geistliche und ihre Hilfspersonen sind in ihren Beziehungen zur Abteilung
Bedrohungsmanagement vom Berufsgeheimnis entbunden.
Art. 30j
Massnahmen
1 Wenn die zusammengetragenen Informationen befürchten lassen, dass eine
gefährdende Person eine Straftat im Sinne von Artikel 30f begehen könnte,
kann die Abteilung Bedrohungsmanagement:
a) ermitteln, um die Gefährlichkeit einer gefährdenden Person einzuschätzen;
b) Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, die für die Weiterverfolgung von Gefahrensituationen notwendig
sind, beschaffen und bearbeiten;
c) zu präventiven Zwecken das Gespräch mit der gefährdenden Person suchen;
d) in Zusammenarbeit und Koordination mit den betroffenen Partnern Unterstützungsmassnahmen für die gefährdende Person und ihr Umfeld
treffen;
e) die Massnahmen zwischen den betroffenen Partnern koordinieren und
diese beim Monitoring der gefährdenden Personen unterstützen;
f) bei ernster Gefahr den Einsatz der Polizei anfordern.
Art. 30k
Aufsicht
1 Die Abteilung Bedrohungsmanagement steht unter der Aufsicht der Direktion, der sie regelmässig über ihre Tätigkeiten Bericht erstattet.
Art. 30l
Oberaufsicht
1 Die Direktion erstattet dem Staatsrat jährlich Bericht.
2 Der Staatsrat übermittelt den Tätigkeitsbericht an die kantonale Behörde für
Öffentlichkeit und Datenschutz.
4.2 Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang
Art. 31
Grundsätze
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts legen die Fälle fest, in denen die
Kantonspolizei ermächtigt ist, von sich aus polizeiliche Massnahmen zu ergreifen und polizeilichen Zwang auszuüben.
2 In den übrigen Fällen darf die Polizei diese Massnahmen nur auf Anordnung des zuständigen Magistraten ergreifen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung.
3 In allen Fällen müssen die getroffenen Massnahmen dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit entsprechen und ohne unnötige Härte angewendet werden.
Art. 31a
Vorladung und Befragung
1 Erfordert es die Erfüllung ihrer Aufgaben, so kann die Polizei Personen zum
Zweck der Befragung, der Identitätsfeststellung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen, jedoch
unter Nennung des Grundes vorladen.
2 Sobald ein Verdacht auf eine strafbare Handlung gegeben ist, muss die Befragung nach den Strafverfahrensbestimmungen fortgeführt werden.
Art. 31b
Ausschreibung
1 Die Kantonspolizei schreibt eine Person aus, deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist, wenn:
a) sie vermisst wird, oder
b) ihr Verhalten den ernstlichen Verdacht begründet, sie werde ein Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor.
2 Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund weggefallen ist.
Art. 31c
Notsuche und Fahndung nach verurteilten Personen
1 Zuständige Behörde im Sinne der Artikel 35 und 36 des Bundesgesetzes
vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) ist die Kantonspolizei, die über einen diensthabenden Offizier handelt.
2 Die Überwachungsanordnung muss innert 24 Stunden dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung unterbreitet werden (Art. 18 Abs. 1 StPO).
3 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet mit kurzer Begründung innert
fünf Tagen ab der Anordnung der Überwachung. Es kann die Überwachung
vorläufig genehmigen sowie eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen.
4 Die Kosten der Überwachung werden denjenigen Personen auferlegt, welche die Massnahme veranlasst haben. Bei deren Tod müssen die Erben für
die Kosten aufkommen. Im Übrigen gelten die Verordnungsbestimmungen
über die Gebühren der Kantonspolizei.
5 Personen, deren Post- und Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder welche
die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst benutzt
haben, können innert zehn Tagen ab Erhalt der Mitteilung bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Beschwerde erheben. Artikel 37 BÜPF bleibt vorbehalten.
6 …
7 …
8 …
Art. 31d
Wegweisung und Fernhaltung
1 Die Kantonspolizei kann Personen von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten, wenn:
a) sie ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;
b) der begründete Verdacht besteht, dass sie oder andere, die der gleichen
Ansammlung zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährden oder stören;
c) sie Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr oder Rettungsdienste, behindern;
d) sie an Geschäften mit Waren, insbesondere Betäubungsmitteln, beteiligt
sind, die unter ein Handelsverbot fallen.
Art. 31e
Verfügung
1 Die Polizei kann mündlich die Wegweisung und/oder die Fernhaltung für
24 Stunden aussprechen und die Person vom betreffenden Ort bzw. aus dem
betreffenden Rayon wegführen.
2 Rechtfertigen es die Umstände, insbesondere weil die Person eine mündlich
ausgesprochene Wegweisung und/oder Fernhaltung missachtet hat, so kann
die Polizei sie auf einen Polizeiposten oder ein Polizeibüro führen, um ihr
eine schriftliche Verfügung zu eröffnen.
3 Die schriftliche Verfügung muss folgende Angaben enthalten:
a) die Dauer der Wegweisung und/oder Fernhaltung, die höchstens drei
Monate betragen darf;
b) die genaue Bezeichnung des verbotenen Ortes oder Rayons;
c) eine kurze Beschreibung des Verhaltens, das die Verfügung rechtfertigt;
d) die Tatsache, dass die Verfügung unter der Strafdrohung von Artikel
292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ausgesprochen wird;
e) den Hinweis, dass gegen die Verfügung innert 30 Tagen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde geführt werden
kann;
f) den Hinweis, dass die Verfügung auch im Beschwerdefall vollstreckbar
ist.
Art. 32
Anhaltung, Identitätsfeststellung
1 Ist es zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei, insbesondere zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, nötig, so kann die Polizei eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr
oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
2 Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben, mitgeführte Ausweise vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu
diesem Zweck Fahrzeuge und Behältnisse öffnen.
3 Kann die Identität einer kontrollierten Person mit keinem Mittel an Ort und
Stelle festgestellt werden, so kann die Person zur Identifizierung auf einen
Polizeiposten geführt werden. Die Identifizierung ist ohne Verzug zu Ende zu
führen, und die Person kann danach sofort den Polizeiposten verlassen.
4 Die kontrollierte Person kann verlangen, dass die Polizei die Familie oder
eine nahestehende Person darüber informiert, dass sie vorübergehend auf
dem Polizeiposten festgehalten wird. Diese Information kann hinausgeschoben werden, wenn die Gefahr besteht, dass dadurch Mittäter gewarnt werden
könnten.
Art. 33
Erkennungsdienstliche Massnahmen
1 Ist es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig, so kann die Polizei an einer Person, deren Identität durch kein anderes Mittel festgestellt werden konnte, erkennungsdienstliche Massnahmen wie fotografische Aufnahmen und Fingerabdrücke vornehmen.
2 Widersetzt die Person sich den Massnahmen, so wird der Entscheid von einem diensthabenden Offizier getroffen.
3 Unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Regelung sind erkennungsdienstlich erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität der Person festgestellt
wurde oder der Grund für die Erhebung der Daten weggefallen ist. Darüber
wird ein Protokoll erstellt und der betroffenen Person eine Kopie davon zugestellt.
4 Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über die erkennungsdienstliche Erfassung bleiben vorbehalten.
5 Die Identifizierung mittels DNA-Profilen wird durch die Spezialgesetzgebung geregelt.
Art. 33a
Präventive Observation
1 Um zu verhindern, dass Verbrechen oder Vergehen begangen werden, kann
die Kantonspolizei auf Anordnung eines diensthabenden Offiziers, falls notwendig mit technischen Mitteln, Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und Bild- und Tonaufzeichnungen machen,
wenn:
a) ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen werden könnte; und
b) andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos sind
oder unverhältnismässig erschwert werden.
2 Dauert die präventive Observation länger als einen Monat, so muss ihre
Fortsetzung von der die Staatsanwaltschaft genehmigt werden.
3 Im Übrigen gelten die Artikel 141 und 283 der Schweizerischen Strafprozessordung vom 5. Oktober 2007 (StPO) sinngemäss.
Art. 33b
Präventive verdeckte Fahndung
1 Um zu verhindern, dass Verbrechen oder Vergehen begangen werden, kann
die Kantonspolizei auf Anordnung eines diensthabenden Offiziers präventive
verdeckte Fahndungen anstellen, wenn:
a) ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen werden könnte; und
b) andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos sind
oder unverhältnismässig erschwert werden.
2 Dauert die präventive verdeckte Fahndung länger als einen Monat, so muss
ihre Fortsetzung von der Staatsanwaltschaft genehmigt werden.
3 Die mit den präventiven verdeckten Fahndungen betrauten Beamtinnen und
Beamten sind nicht mit einer falschen Identität (Legende) ausgestattet. Ihre
wahre Identität und ihre Funktion werden in den Akten und bei Einvernahmen offengelegt.
4 Im Übrigen gelten die Artikel 141 und 298a–298d StPO sinngemäss.
Art. 33c
Präventive verdeckte Ermittlung
1 Um zu verhindern, dass Verbrechen oder Vergehen begangen werden, kann
die Kantonspolizei auf Anordnung eines diensthabenden Offiziers eine präventive verdeckte Ermittlung anordnen, wenn:
a) ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass eine Straftat nach Artikel 286
Abs. 2 StPO begangen werden könnte;
b) die Schwere dieser Straftat die Anwendung der Methode rechtfertigt;
und
c) andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos sind
oder unverhältnismässig erschwert werden.
2 Der Kommandant der Kantonspolizei oder sein Stellvertreter kann die verdeckten Ermittler mit einer falschen Identität (Legende) ausstatten.
3 Der Einsatz von verdeckten Ermittlern muss vorgängig vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden. In dringenden Fällen kann die Kantonspolizei den Antrag spätestens 24 Stunden nach der Anordnung der verdeckten
Ermittlung stellen.
4 Im Übrigen gelten die Artikel 141, 151 und 285a–298 StPO sinngemäss.
Art. 33d
Verdeckte Registrierung und gezielte Kontrolle
1 Unter den Voraussetzungen der Bundesverordnung vom 8. März 2013 über
den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS-Verordnung) und das SIRENE-Büro kann die Kantonspolizei im Schengener Informationssystem (SIS) Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container zum Zweck der verdeckten Registrierung oder der gezielten
Kontrolle ausschreiben.
Art. 34
Durchsuchung von Personen
1 Die Polizei kann eine Person sowie deren Kleider und Gepäck durchsuchen:
a) um die eigene Sicherheit zu gewährleisten, insbesondere bei der Anhaltung der Person;
b) um, an einem bestimmten Ort, der konkreten Gefährdung der Sicherheit
von Personen oder Sachen vorzubeugen;
c) …
d) um die Identität einer Person festzustellen, wenn diese bewusstlos, hilflos oder verstorben ist.
2 Die Durchsuchung ist den Umständen angemessen und so schonend als
möglich durchzuführen. Ausser wenn es die unmittelbare Sicherheit erfordert, kann eine Person nur von einem Beamten gleichen Geschlechts durchsucht werden.
3 Die Personendurchsuchung, welche die Polizei vornehmen darf, umfasst
nicht die Untersuchung der intimen Körperpartien.
4 Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über die
Durchsuchung oder Untersuchung von Personen bleiben vorbehalten.
Art. 35
Durchsuchung von Sachen
1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn
sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die gemäss Artikel 34 durchsucht werden darf.
2 Die Durchsuchung wird wenn möglich in Gegenwart der Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Erfolgt die Massnahme in Abwesenheit dieser Person, wird ein Protokoll erstellt.
Art. 36
Eindringen in eine Wohnung in Notfällen
1 Die Polizei kann, wenn nötig mit Gewalt, in eine Wohnung eindringen:
a) wenn im Innern jemand um Hilfe ruft;
b) im Falle schwerer und unmittelbar drohender Gefahr für Personen, die
sich in der Wohnung und in deren Nähe befinden;
c) wenn ernsthafte Anzeichen für Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen bestehen.
Art. 36a
Zugang zu privaten Grundstücken und zu Mobilitätsinfrastrukturen
1 Die Polizei ist, ungeachtet jedes Verbotes, berechtigt, alle öffentlichen oder
privaten Mobilitätsinfrastrukturen sowie private Grundstücke zu begehen,
wenn sie dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben für nötig oder nützlich erachtet.
Art. 37
Körperlicher Zwang und Waffengebrauch
1 Steht kein anderes Mittel zur Verfügung, so kann die Polizei in einer den
Umständen angemessenen, verhältnismässigen Weise körperlichen Zwang
anwenden oder, wenn die Situation es erfordert, von der Schusswaffe Gebrauch machen.
2 Unter diesen Voraussetzungen kann die Polizei von der Schusswaffe Gebrauch machen, insbesondere:
a) wenn sie selbst oder ein Dritter angegriffen oder unmittelbar bedroht
wird;
b) wenn eine Person, die ein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat oder eines solchen dringend verdächtigt wird, sich durch Flucht
der Festnahme oder der Haft zu entziehen versucht;
c) wenn eine Person, die für andere eine schwere und unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben darstellt, sich durch Flucht der Festnahme oder der Haft zu entziehen versucht;
d) um Geiseln zu befreien;
e) um ein schweres und unmittelbar drohendes Verbrechen oder Vergehen
an Einrichtungen zu verhindern, die der Allgemeinheit dienen und deren Zerstörung einen grossen Schaden anrichten würde.
3 Dem Schusswaffengebrauch hat ein Warnruf vorauszugehen, sofern der
Auftrag und die Umstände dies zulassen. Es kann ein Warnschuss abgegeben
werden.
4 Macht die Polizei von der Schusswaffe Gebrauch, so vermeidet sie soweit
möglich eine Gefährdung des Lebens. Sie leistet dem Verletzten die nötige
Hilfe.
5 Der Polizeibeamte, der von seiner Schusswaffe Gebrauch machte, hat dies
sobald als möglich seinen Vorgesetzten zu melden.
Art. 38
Aufsichtsbeschwerde
1 Wer Grund hat, sich über eine Massnahme der Polizei oder über eine Handlung im Zusammenhang damit zu beschweren, kann sich innert 10 Tagen an
den Direktionsvorsteher wenden.
2 Der Direktionsvorsteher entscheidet über die Begründetheit der Aufsichtsbeschwerde.
3 Sein Entscheid kann mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten
werden.
4 Vorbehalten bleibt die Beschwerde gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung gegen Verfahrenshandlungen und Verfügungen der Polizei.
4a Bearbeiten von Polizeidaten
Art. 38a
Grundsätze
1 Die Polizei ist befugt, die Personendaten zu bearbeiten, die sie zur Erfüllung
der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt (Polizeidaten).
2 Für das Bearbeiten der Polizeidaten gelten das Gesetz über den Datenschutz
sowie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
3 Sofern sie mit der Strafprozessordnung nicht unvereinbar sind, gelten die
Bestimmungen des Gesetzes über den Datenschutz und jene des vorliegenden
Gesetzes auch dann, wenn Daten für laufende Ermittlungsverfahren oder
Strafuntersuchungen bearbeitet werden.
Art. 38b
Beschaffen von Daten – Nicht erkennbares Beschaffen
1 Wenn ein Ermittlungsverfahren es verlangt, kann die Kantonspolizei Daten
auf nicht erkennbare Weise beschaffen, namentlich indem sie eine Person beobachtet oder beschattet.
2 Massnahmen, die die Privatsphäre von Personen verletzen, dürfen jedoch
nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen getroffen werden.
Art. 38c
Beschaffen von Daten – Besonders schützenswerte Personendaten
1 Die Kantonspolizei darf besonders schützenswerte Personendaten nur beschaffen, soweit ein laufendes Ermittlungsverfahren oder das Bedrohungsmanagement es erfordert.
2 Die Artikel 33a–33c dieses Gesetzes sind vorbehalten.
Art. 38d
Aufbewahren von Daten
1 Die Kantonspolizei kann die Daten, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
beschafft hat, zu den im Gesetz über den Datenschutz vorgesehenen Bedingungen im Hinblick auf eine Wiederverwendung zu polizeilichen Zwecken
aufbewahren.
1bis Die Kantonspolizei vernichtet die Daten, die im Rahmen der Massnahmen
im Sinne von Artikel 33a–33c aufgezeichnet wurden, sobald feststeht, dass
diese nicht zur Verfolgung einer Straftat verwendet werden, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Abschluss der Aufnahme, sofern keine Untersuchung eröffnet wurde.
1ter Die Kantonspolizei bewahrt die Daten, die sie im Rahmen der im Sinne
der Artikel 30f–30j getroffenen Massnahmen gespeichert hat, so lange auf,
wie es das Monitoring der gefährdenden Personen erfordert, aber höchstens 5
Jahre seit der letzten Meldung.
2 Die Direktion erlässt Richtlinien über die Dauer der Aufbewahrung der verschiedenen Kategorien von Polizeidaten.
Art. 38e
Datensammlungen der Polizei – Im Allgemeinen
1 Die Kantonspolizei organisiert die Aufbewahrung und die Verwendung der
Polizeidaten und erstellt die zu diesem Zweck erforderlichen Datensammlungen.
2 Sie führt die Datensammlungen für Verbrechensermittlung getrennt von den
anderen Polizeidatensammlungen.
3 Sie trennt in den Datensammlungen für Verbrechensermittlung die Personen
mit Vorgängen von den anderen Personen.
Art. 38f
Datensammlungen der Polizei – Reglement für die Bearbeitung
der Datensammlungen für Verbrechensermittlung
1 Für die Datensammlungen, die für Zwecke der Verbrechensermittlung erstellt werden, muss ein Bearbeitungsreglement erlassen werden, das der Direktion zur Genehmigung zu unterbreiten ist.
2 Das Reglement definiert ausser den für die Anmeldung der Datensammlungen erforderlichen Angaben insbesondere:
a) die verwendeten Dateien und Unterdateien, ihren Aufbau und die Verbindungen zwischen ihnen;
b) die Datenkategorien, die in jeder Datei und Unterdatei registriert werden können;
c) das Recht der verschiedenen Benutzer, in jeder Datei oder Unterdatei
auf die verschiedenen Datenkategorien zuzugreifen, sowie die Bearbeitungsarten, die ihnen gestattet sind;
d) wenn nötig, den direkten Zugriff auf andere Datensammlungen der Polizei und den Umfang dieses Zugriffs;
e) die organisatorischen und technischen Massnahmen;
f) die Konfiguration der Informatikmittel;
g) die für den Datenschutz verantwortliche Person.
Art. 38g
Bekanntgabe von Daten
1 Die Kantonspolizei kann Polizeidaten zu den im Gesetz über den Datenschutz vorgesehenen Bedingungen bekanntgeben, wenn die Erfüllung ihrer
Aufgaben es erfordert oder wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht.
2 Sie kann ausserdem solche Daten zu denselben Bedingungen bekanntgeben,
wenn im Einzelfall:
a) ein Polizeiorgan sie für die Erfüllung seiner Aufgabe benötigt;
b) ein anderes öffentliches Organ sie ausnahmsweise für polizeiliche
Zwecke braucht;
c) die Bekanntgabe zur Verhinderung einer schweren und unmittelbar drohenden Gefahr nötig ist;
d) die betroffene Person der Bekanntgabe zugestimmt hat oder ihre
Einwilligung nach den Umständen eindeutig vorausgesetzt werden
kann.
Art. 38h
Bekanntgabe von Daten im Rahmen des Bedrohungsmanagements
1 Im Rahmen des Bedrohungsmanagements kann die Kantonspolizei bedrohten Personen (potenziellen Opfern) Personendaten und besonders schützenswerte Daten von gefährdenden Personen bekanntgeben, sofern dies zur Abwendung einer ernsten Gefahr erforderlich und angemessen ist.
2 Die Kantonspolizei kann den Partnern des Meldenetzwerks gemäss Artikel
30i Personendaten und besonders schützenswerte Daten von gefährdenden
Personen bekanntgeben, sofern dies für das Fallmanagement erforderlich und
angemessen ist.
3 Die Polizeibeamten und das Personal der Einsatz- und Alarmzentrale verfügen bei ihren Einsätzen über die Informationen über die gefährdende Person,
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.
4 Die gefährdende Person kann über die Bekanntgabe von Daten gemäss Absatz 1 informiert werden. Bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen wird die Bekanntgabe der ihr betreffenden Daten aufgeschoben oder
verweigert.
5 Verschiedene Bestimmungen
Art. 39
Ausweis
1 Die Beamten der Kantonspolizei weisen sich bei ihren Amtshandlungen
aus.
2 Sie haben zu diesem Zweck einen Dienstausweis, den sie in Zivilkleidern
unaufgefordert und in Uniform auf Verlangen vorweisen.
3 Wer von einer Amtshandlung betroffen wurde, kann vom Beamten verlangen, dass er sich identifiziert. Der Beamte gibt dazu seinen Namen oder seine
Matrikelnummer an.
Art. 40
…
Art. 41
Polizeidaten – Aufnahmen an öffentlichen Versammlungen
1 Die Polizei kann die Teilnehmer an einer öffentlichen Versammlung fotografieren oder auf Film aufnehmen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass
anlässlich dieser Versammlung oder im Zusammenhang damit Verbrechen
oder Vergehen begangen werden.
2 Sie vernichtet die Aufnahmen, sobald feststeht, dass diese zur Verfolgung
von anlässlich der Versammlung begangenen strafbaren Handlungen nicht
benötigt werden, spätestens jedoch drei Monate nach der Versammlung,
wenn keine Untersuchung eröffnet wurde.
Art. 41a
Information der Öffentlichkeit
1 Die Information der Öffentlichkeit und das Recht auf Zugang zu amtlichen
Dokumenten richten sich nach der einschlägigen Gesetzgebung, soweit sie
nicht durch die Strafverfahrensbestimmungen geregelt werden.
Art. 42
Kosten
1 Die Einsätze der Kantonspolizei erfolgen in der Regel unentgeltlich.
2 Gebühren können aber gemäss einem vom Staatsrat festgesetzten Tarif erhoben werden:
a) für Dienstleistungen, die hauptsächlich im Interesse von Privatpersonen
erbracht werden;
b) für bestimmte Auslagen im Zusammenhang mit Verrichtungen der Gerichtspolizei.
c) für die gesamten oder einen Teil der Kosten des Ordnungs- und Schutzdienstes anlässlich von kulturellen Veranstaltungen; diese Kosten gehen
zu Lasten der Personen, die an Gewalttätigkeiten beteiligt waren, und
zu Lasten der Organisatoren der Veranstaltung, falls diese ihre Pflichten
im Bereich der Sicherheit in schwerwiegender Weise verletzt haben;
d) im Sportbereich wird für bewilligungspflichtige Spiele gemäss Artikel
3a Abs. 1 des Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen
gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom Organisator der
Veranstaltung eine Gebühr für die Kosten des Ordnungs- und Schutzdienstes geschuldet; sie richtet sich nach der Zahl der verkauften Eintrittskarten.
Art. 43
Hilfeleistung Dritter
1 Erleidet ein Dritter, der von sich aus oder auf Ersuchen einem Beamten der
Kantonspolizei in der Ausübung seiner dienstlichen Aufgaben Hilfe leistet,
einen Schaden, so leistet ihm der Staat Schadenersatz. Das Verfahren richtet
sich nach dem Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger, das sinngemäss Anwendung findet.
2 Die Direktion kann dem Dritten, der massgeblich dazu beigetragen hat, eine
schwere strafbare Handlung zu verhüten oder den Täter einer solchen Handlung zu ermitteln, eine Belohnung zusprechen.
6 Schlussbestimmungen
Art. 44
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) das Gesetz vom 16. März 1852 über die Organisation des Landjägerkorps;
b) das Gesetz vom 12. Mai 1920 zur Gründung eines Sicherheitspolizeikorps;
c) das Gesetz vom 28. September 1988 über die Abschaffung der kantonalen Militärgerichtsbarkeit (Aufhebung der diesbezüglichen Gesetzgebung und Übergangsregelung).
2 Ferner werden aufgehoben:
a) das Administrativ- und Dienstreglement vom 29. November 1852 für
das Landjägerkorps des Kantons Freiburg;
b) der Beschluss vom 1. Dezember 1894 betreffend die Amtsverrichtungen des Landjägerkorps in der Stadt Freiburg;
c) das Reglement vom 28. Dezember 1894 über den Polizeidienst in der
Stadt Freiburg;
d) das Provisorische Dienstreglement vom 15. Oktober 1920 für das Sicherheitspolizeikorps;
e) der Beschluss vom 22. September 1945 betreffend die gerichtliche
Identifizierung;
f) der Beschluss vom 17. November 1981 betreffend Vereinheitlichung
des Kommandos der Kantonspolizei.
Art. 45
Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Oberamtmänner
1 Das Gesetz vom 20. Oktober 1975 über die Oberamtmänner wird wie folgt
geändert:
...
Art. 46
Änderung bisherigen Rechts – Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
1 Das Einführungsgesetz vom 9. Mai 1974 zum Strafgesetzbuch wird wie
folgt geändert:
...