1 Der Kanton stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen auf.
2 Er übt die Hoheit über Gewässer und Kantonsstrassen aus.
3 Der Kanton kann im Gesetz Parkierungserleichterungen für gewerblich genutzte Fahrzeuge vorsehen, die für alle Gemeinde- und Kantonsstrassen gelten; er regelt die Gebührenerhebung.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 2 Bst. a, 1499).
§ 119 Bau- und Vermessungswesen
1 Der Kanton ordnet das Bauwesen sowie das Vermessungs- und Katasterwesen.
2 Er regelt Landumlegungen und Grenzbereinigungen.
§ 120 Verkehrswesen
1 Kanton und Gemeinden ordnen das Verkehrs- und Strassenwesen.
2 Sie sorgen für eine umweltgerechte, volkswirtschaftlich möglichst günstige Verkehrsordnung.
3 Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden den öffentlichen Verkehr.
§ 121 Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik
1 Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine ausgewogene Entwicklung der Volkswirtschaft. Er strebt dabei insbesondere die Erhaltung einer vielseitigen Wirtschaftsstruktur und die Vollbeschäftigung an.
2 Die Förderungsmassnahmen haben den Belangen der kleinen und mittleren Unternehmungen, der Landwirtschaft, der Raumordnung und des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.
3 Der Kanton richtet die eigenen volkswirtschaftlich bedeutsamen Tätigkeiten auf die Ziele der kantonalen Wirtschafts- und Sozialpolitik aus.
§ 122 Detailhandel
Kanton und Gemeinden fördern den dezentralisierten Detailhandel. Insbesondere sind der Entstehung neuer und der Ausdehnung bestehender Einkaufszentren Schranken zu setzen.
§ 123 Landwirtschaft
1 Der Kanton trifft Massnahmen zur Erhaltung eines eigenständigen und gesunden Bauernstandes sowie einer leistungsfähigen Landwirtschaft.
2 Er fördert und unterstützt insbesondere:
a. das bäuerliche Bildungs‑, Beratungs- und Versuchswesen;
b. Familien- und Nebenerwerbsbetriebe;
c. die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes;
d. landwirtschaftliche Strukturverbesserungen, Güterzusammenlegungen und Meliorationen;
e. die Zusammenarbeit auf der Basis genossenschaftlicher Selbsthilfe;
f. die Kreditbeschaffung und das Versicherungswesen.
§ 124 Wald
1 Der Kanton sorgt für die Erhaltung des Waldes in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung. Er stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen dauerhaft erfüllen kann.
2 Der Kanton unterstützt zusammen mit den Einwohnergemeinden die Waldwirtschaft. Sie sorgen dafür, dass die Waldbewirtschaftung das Gemeinwohl berücksichtigt.
3 Die Einwohnergemeinden üben die Aufsicht über den Wald im Rahmen der Gebietshoheit aus.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4, 2514).
§ 125 Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
Kanton und Gemeinden erlassen Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten.
§ 126 Regalrechte
1 Dem Kanton stehen das Salzregal, das Bergregal und das Verfügungsrecht über das Grundwasser, den Gemeinden das Jagd- und das Fischereiregal zu. Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
2 Die Regalien vermitteln die ausschliessliche Befugnis zur Betätigung und wirtschaftlichen Nutzung.
3 Kanton und Gemeinden können diese Befugnis selbst wahrnehmen oder Dritten übertragen.
§ 127 Kantonalbank
Der Kanton unterhält eine Kantonalbank, die namentlich der Mittelbeschaffung und der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dient.
§ 127a Rheinhäfen
Der Kanton unterhält Rheinhäfen. Das Gesetz bestimmt das Hafengebiet und dessen Nutzung.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 6 II, 180).
§ 128 Versicherungswesen
1 Gebäude, Land und Kulturen sind gegen Schäden in dem vom Gesetz bestimmten Rahmen bei einer Anstalt des Kantons zu versichern.
2 Der Kanton kann durch Gesetz weitere Sachversicherungen obligatorisch erklären.
§ 129 Finanzhaushalt und Finanzplanung
1 Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich und konjunkturgerecht zu führen. ...
1bis Die Erfolgsrechnung ist mittelfristig auszugleichen.
1ter Unterschreitet das Eigenkapital den im Gesetz genannten Betrag, ist der Fehlbetrag mittelfristig zu beseitigen.
2 Kanton und Gemeinden sorgen für eine auf die öffentlichen Aufgaben abgestimmte Finanzplanung.
3 Alle Aufgaben und Ausgaben sind vor der entsprechenden Beschlussfassung und in der Folge periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen.
Zweiter Satz aufgehoben in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 3, 3725).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 3, 3725).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 3, 3725).
§ 130 Einnahmen
1 Kanton, Gemeinden und Zweckverbände erheben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Abgaben.
2 Ihre Ausgaben werden ferner gedeckt durch:
a. Erträgnisse des Vermögens;
b. Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen;
c. allfällige weitere Erträgnisse;
d. Anleihen und Darlehen.
3 Zweckverbände erheben keine Steuern.
§ 131 Kantonale Steuern
1 Der Kanton erhebt:
a. Einkommens- und Vermögenssteuern von den natürlichen Personen;
b. Ertrags- und Kapitalsteuern von den juristischen Personen;
c. Grundstückgewinnsteuern;
d. Handänderungssteuern;
e. Erbschafts- und Schenkungssteuern;
f. Kirchensteuern von den juristischen Personen;
g. Motorfahrzeugsteuern;
h. Abgaben auf Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken;
i. Gasttaxen;
j. Abgaben für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien.
2 Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer Verfassungsänderung. Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Volk vorzulegen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 5, 4879).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 5, 3723).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Nov. 2023, in Kraft seit 20. Nov. 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 17. März 2025 (BBl 2025 966 Art. 4; 2024 2852).
§ 132 Gemeindesteuern
1 Die Gemeinden erheben:
a. Einkommens- und Vermögenssteuern von den natürlichen Personen;
b. Ertrags- und Kapitalsteuern von den juristischen Personen.
2 Sie erheben diese Steuern nach kantonalem Recht. Sie setzen den Steuerfuss innerhalb eines gesetzlich begrenzten Rahmens fest.
3 Weitere Steuern der Gemeinden bedürfen einer Grundlage in der kantonalen Gesetzgebung.
§ 133 Grundsätze der Steuererhebung
1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind zu beachten:
a. die Grundsätze der Allgemeinheit, der Solidarität und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit;
b. die Erhaltung des Leistungswillens des einzelnen;
c. die Schranken der Eigentumsgarantie und die Gesamtbelastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben;
d. die Auswirkungen auf Wirtschaftsablauf und Wettbewerbsverhältnisse;
e. die Möglichkeit der Steuerflucht und der Verringerung des Steuersubstrates;
f. die Gleichbehandlung juristischer Personen, ungeachtet ihrer Rechtsform, unter Vorbehalt gesetzlicher Steuerbefreiung in besonderen Fällen.
2 Steuerlich zu begünstigen sind insbesondere:
a. die Familie sowie Personen mit Unterstützungspflichten;
b. die Selbstvorsorge, namentlich eine angemessene Vermögensbildung;
c. das selbstgenutzte Wohnungseigentum.
3 Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sind mit wirksamen Sanktionen zu bekämpfen.
§ 133a Einfaches, leicht verständliches und nachvollziehbares Steuergesetz
1 Das Steuergesetz ist einfach, leicht verständlich und nachvollziehbar auszugestalten. Das Ausfüllen der Steuererklärung soll wenig Zeit und ihre Überprüfung wenig Kontrollaufwand erfordern.
2 Die Kantonsbehörden setzen sich für eine Vereinfachung der Bundesgesetzgebung im Sinne von Absatz 1 ein.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 28. Nov. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 2; 2013 195).
§ 134 Finanzausgleich und Steueranteile der Gemeinden
1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.
2 Durch den Finanzausgleich sollen ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung sowie in den Leistungen der Gemeinden erreicht werden.
§ 135 Gesetzesgrundlage
Das Gesetz regelt die Grundzüge des Finanzhaushaltes, der Abgabenerhebung und des Finanzausgleichs. Es legt die Anteile der Gemeinden am Ertrag der kantonalen Steuern fest.
§ 136 Kirchen und Religionsgemeinschaften
1 Die Evangelisch-reformierte, die Römisch-katholische und die Christkatholische Kirche werden als Landeskirchen anerkannt.
2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Andere Religionsgemeinschaften können die kantonale Anerkennung erlangen. Das Gesetz regelt Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren.
§ 137 Selbständigkeit der Landeskirchen
1 Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbständig.
2 Erlass und Änderung der Kirchenverfassungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der stimmenden Kirchenglieder und unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates. Diese wird erteilt, wenn nicht Bundesrecht oder kantonales Recht entgegensteht.
§ 138 Zugehörigkeit zu einer Landeskirche, Stimm- und Wahlrecht
1 Kantonseinwohner gehören der Landeskirche ihrer Konfession an, wenn sie die in der Kirchenverfassung genannten Erfordernisse erfüllen.
2 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen.
3 Die Kirchenverfassung ordnet das Stimm- und Wahlrecht in Landeskirche und Kirchgemeinden.
§ 139 Kirchgemeinden
1 Die Landeskirchen gliedern sich nach den Bestimmungen ihrer Kirchenverfassung in Kirchgemeinden.
2 Kirchgemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Die Kirchenverfassungen bestimmen Stellung und Organisation der Kirchgemeinden. Sie ordnen das Verfahren bei Vereinigung und Teilung.
§ 140 Finanzwesen
1 Die Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen ihrer Konfession für die Erfüllung ihrer Aufgaben Kirchensteuern nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Kirchenverfassung. Die Landeskirchen regeln den Finanzausgleich zwischen ihren Kirchgemeinden.
2 Der Ertrag der von den juristischen Personen erhobenen kantonalen Kirchensteuern wird an die Landeskirchen entsprechend der Zahl ihrer Kirchenglieder verteilt.
3 Der Kanton leistet Beiträge an die Landeskirchen nach Massgabe des Gesetzes.
§ 141 Rechtspflege
1 Die Landeskirchen richten eine Instanz zur Beurteilung streitiger Rechtsverhältnisse und Erlasse ein. Diese kann von Kirchengliedern und Kirchgemeinden angerufen werden.
2 Die Landeskirchen können den Kirchgemeinden die Einrichtung einer Vorinstanz gestatten oder vorschreiben.
3 Erlasse und letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen können durch Kirchenglieder und Kirchgemeinden beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
4 Das Verwaltungsgericht überprüft die Übereinstimmung des angefochtenen Akts mit Bundesrecht, kantonalem Recht und, sofern es die Kirchenverfassung vorsieht, mit dem landeskirchlichen Recht.
§ 142 Bistum
Die römisch-katholische Bevölkerung des Kantons gehört dem Bistum Basel an. Das Verhältnis zwischen Kanton und Bistum richtet sich nach den Vereinbarungen der Diözesankantone mit der päpstlichen Kurie.
§ 143 Grundsätze
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Soweit die Verfassung im Folgenden nichts anderes bestimmt, werden Verfassungsrevisionen gemäss den Bestimmungen über die Volksrechte auf dem Wege der Gesetzgebung vorgenommen.
§ 144 Totalrevision
1 In jedem Fall entscheidet das Volk, ob eine Totalrevision durchgeführt werden soll.
2 Die Totalrevision wird von einem Verfassungsrat vorgenommen, der vom Volk nach den Bestimmungen über die Landratswahlen gewählt wird. Die Vorschriften über die Unvereinbarkeit und die Amtsdauer finden keine Anwendung.
3 Die total revidierte Verfassung kann als Ganzes oder in Teilen, gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt, vorgelegt werden.
4 Wird ein Entwurf vom Volk abgelehnt, so hat der Verfassungsrat einen zweiten Entwurf vorzulegen. Wird auch dieser abgelehnt, so gilt die Totalrevision als gescheitert.
§ 145 Teilrevision
1 Die Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen betreffen.
2 Beschliesst der Landrat eine Teilrevision oder stimmt er einem Volks- oder Gemeindebegehren auf Teilrevision zu, so kann er diesen Beschluss dem Volk zur Abstimmung unterbreiten.
§ 146 Inkrafttreten
Diese Verfassung tritt nach der Annahme durch das Volk und der Gewährleistung durch die Bundesversammlung am darauffolgenden 1. Januar in Kraft.
§ 147 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 4. April 1892 ist aufgehoben.
2 Bestimmungen, welche der vorliegenden Verfassung inhaltlich widersprechen, treten ausser Kraft.
[GS 14 177]
§ 148 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
1 Bestimmungen, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren zustande gekommen sind, bleiben weiter in Kraft.
2 Das Verfahren zur Änderung solcher Bestimmungen richtet sich nach dieser Verfassung. Insbesondere können Bestimmungen, die neu der Gesetzesform bedürfen, nur auf dem Wege der Gesetzgebung geändert werden.
§ 149 Erlass neuen Rechts
Ist neues Recht zu erlassen, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.
§ 150 Fakultatives Referendum
Wird ein Begehren auf Volksabstimmung nach altem Recht gestellt, so beträgt die Frist acht Wochen, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung zu laufen begonnen hat.
§ 151 Mitwirkung der Gemeinden
Bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen gilt folgende Regelung:
a. Gemeindebegehren gemäss § 49 Absatz 1 werden durch die Gemeindeversammlung bzw. durch den Einwohnerrat gestellt. Diese Beschlüsse unterstehen dem Referendum nicht.
b. Das Recht der Gemeinden, gemäss § 49 Absatz 3 angehört zu werden, nimmt der Gemeinderat wahr.
§ 152 Behörden und Beamte
1 Behörden und Beamte bleiben bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bisherigem Recht im Amt.
2 Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen dieser Verfassung.
3 Behörden, die durch die Verfassung neu geschaffen werden, sind ohne Verzug zu wählen.
§ 153 Verfassungsgerichtsbarkeit
Bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Bestimmungen über die Verfassungsgerichtsbarkeit gilt für das Verfahren sinngemäss das Gesetz über die Rechtspflege in Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen.
§ 154 Verfassungsrechtliche Grundlage
Bestimmungen über die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die einer verfassungsmässigen Grundlage gemäss § 90 entbehren, bleiben bis zu ihrer Änderung in Kraft.
§ 155 Vermögensausscheidung betreffend das Laufental
Entstehen dem Kanton Basel-Landschaft aus der Vermögensausscheidung mit dem Kanton Bern betreffend das Laufental Ausgaben, so gelten diese als endgültig bewilligt.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1993 (BBl 1993 II 1129, I 1029).