1 Die Bezirke sind Gebietsorganisationen für die regionalisierte Erfüllung von öffentlichen Aufgaben.
2 Der Kanton ist in die Bezirke Arlesheim, Laufen, Liestal, Sissach und Waldenburg eingeteilt.
3 Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Bezirken. Gemeinden dürfen nur mit ihrer Zustimmung einem anderen Bezirk zugeteilt werden.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni. 2012, in Kraft seit 1. April 2014 Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 3, 3931).
§ 42 Zivilgerichtskreise
1 Der Kanton ist in zwei Zivilgerichtskreise eingeteilt.
2 Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit des Kantonsgebiets zu den beiden Zivilgerichtskreisen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni. 2012, in Kraft seit 1. April 2014 Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 3, 3931).
§ 43 Wahlkreise
1 Kantonale Wahlen und Abstimmungen werden in Wahlkreisen innerhalb der Bezirksgrenzen durchgeführt.
2 …
3 Das Gesetz regelt Aufgaben, Bestand und Organisation der Wahlkreise.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni. 2012, in Kraft seit 1. April 2014 Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 3, 3931).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. April 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 (BBl 2019 6865 Art. 2, 3929).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018, in Kraft seit 1. April 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 (BBl 2019 6865 Art. 2, 3929).
§ 44 Stellung und Aufgaben
1 Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Die Einwohnergemeinden erfüllen die Aufgaben von lokaler Bedeutung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organisationen fallen, und die ihnen vom Kanton übertragenen Obliegenheiten.
3 Die Bürgergemeinden verleihen das Bürgerrecht, fördern das Kulturleben, verwalten das Bürgergut und bewirtschaften ihre Waldungen. Sie arbeiten mit den Einwohnergemeinden zusammen.
4 Wo keine Bürgergemeinde besteht, verleiht die Einwohnergemeinde das Bürgerrecht.
§ 45 Selbständigkeit
1 Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu wählen oder anzustellen, ihre eigenen Aufgaben nach freiem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbstständig zu verwalten.
2 Alle kantonalen Organe achten und schützen die Selbständigkeit der Gemeinden. …
3 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4, 2514).
Zweiter Satz aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 2, 1207).
§ 46 Bestand
1 Für den Zusammenschluss oder die Aufteilung von Einwohnergemeinden sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der betroffenen Gemeinden beziehungsweise der betroffenen Gemeindeteile sowie die Regelung durch das Gesetz erforderlich.
1bis Für Grenzänderungen sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der betroffenen Gemeinden sowie die Genehmigung des Landrates erforderlich.
2 Für Grenzbereinigungen zwischen Einwohnergemeinden ist die Genehmigung des Regierungsrates erforderlich.
3 Eine Bürgergemeinde kann sich mit der Einwohnergemeinde vereinigen, wenn beide es an der Urne beschliessen. Der Beschluss der Bürgergemeinde bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden.
4 Besteht keine Bürgergemeinde, so kann durch Urnenabstimmung eine solche gegründet werden, wenn dies die Einwohnergemeinde und zwei Drittel der an der Abstimmung teilnehmenden Bürger beschliessen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 2; 2013 195).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 2; 2013 195).
§ 47 Organisation
1 Die Einwohnergemeinden legen im Rahmen von Verfassung und Gesetz ihre Organisation in einer Gemeindeordnung fest.
2 In der ordentlichen Gemeindeorganisation werden die Volksrechte an der Urne und in der Gemeindeversammlung, in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation an der Urne und durch den Einwohnerrat ausgeübt.
3 Der Gemeinderat ist die oberste vollziehende Behörde. Er leitet die Verwaltung.
§ 47a Aufgabenzuordnung
1 Die Erlassgeber ordnen den Gemeinden die Aufgaben nach dem Grundsatz der Vorrangigkeit der Gemeinde zu (Subsidiarität). Sie tragen nach Möglichkeit dem Grundsatz Rechnung, dass die Zuständigkeit für eine Aufgabe und die dafür notwendigen finanziellen Ressourcen beim gleichen Gemeinwesen liegen (fiskalische Äquivalenz).
2 Sie gewähren den Gemeinden grösstmögliche Regelungs- und Vollzugsfreiheit (Gemeindeautonomie) und können für sie unterschiedliche Regelungen vorsehen (Variabilität).
3 Sie können vorsehen, dass den Gemeinden oder Gemeindeverbünden auf deren Begehren kantonale Vollzugsaufgaben übertragen werden.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 2, 1207).
§ 48 Zusammenarbeit
1 Die Gemeinden streben die Zusammenarbeit an. Der Kanton unterstützt sie dabei.
2 Die Zusammenarbeit hat zum Ziel, die Aufgaben wirksamer zu erfüllen.
3 Das Gesetz:
a. kann den Gemeinden auftragen, bestimmte Aufgaben gemeinsam zu erfüllen;
b. regelt die Formen der Zusammenarbeit sowie die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten.
4 …
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 2, 1207).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 2, 1207).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 2, 1207).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 2, 1207).
§ 49 Mitwirkung im Kanton
1 Fünf Einwohnergemeinden können das Begehren stellen:
a. auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen;
b. auf Durchführung einer fakultativen Volksabstimmung.
2 Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen über die Volksbegehren.
3 Bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Landrates und des Regierungsrates sind die betroffenen Gemeinden rechtzeitig anzuhören.
§ 49a Grundsatz
1 Mitglieder der kantonalen Behörden werden durch Wahl auf Amtsperiode bestimmt.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons werden in der Regel durch öffentlich-rechtlichen Vertrag angestellt, soweit nicht Verfassung oder Gesetz die Wahl auf Amtsperiode vorsehen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4, 2514).
§ 50 Voraussetzungen der Wahl oder Anstellung
1 Für die Wahl in den Landrat, in den Regierungsrat und in die Gerichte ist die Stimmberechtigung erforderlich.
2 Das Gesetz kann die Stimmberechtigung für weitere Ämter als Wahlvoraussetzung bestimmen.
3 Es kann für die Wahl oder Anstellung weitere Voraussetzungen verlangen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4, 2514).
§ 51 Unvereinbarkeit
1 Die Mitglieder des Landrats und des Regierungsrats, die Ombudsperson, die Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts können nur einer dieser Behörden angehören.
2 Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der erstinstanzlichen Gerichte, Mitglieder von Behörden selbstständiger kantonaler Betriebe sowie höhere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwaltung können dem Landrat nicht angehören.
3 Das Nähere bestimmt das Gesetz. Es kam weitere Unvereinbarkeiten für andere Behörden festlegen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 1. Aug. 2023 (BBl 2023 724 Art. 4 Abs. 2; 2022 2963).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4, 2514).
§ 52 Verwandtenausschluss
Allen Behörden, ausser dem Landrat, dürfen nicht gleichzeitig angehören:
a. Eltern und Kinder;
b. Geschwister;
c. Ehegatten;
d. Grosseltern und Enkelkinder;
e. Schwägerinnen und Schwäger;
f. Schwiegereltern und Schwiegerkinder;
g. eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner;
h. Personen in eingetragener Partnerschaft und Geschwister der Partnerin oder des Partners dieser Personen;
i. Eltern von Personen in eingetragener Partnerschaft und die Partnerin oder der Partner dieser Personen;
k. Personen in eingetragener Partnerschaft und Kinder der Partnerin oder des Partners dieser Personen;
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2007, in Kraft seit 1. Juni 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 4; 2007 7663).
§ 53 Amtsperiode
Die Amtsperiode der Behördenmitglieder sowie der gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt vier Jahre.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4, 2514).
§ 54 Amtszeitbeschränkung
1 Wer dem Landrat ununterbrochen während vier Amtsperioden angehört hat, ist für die nächstfolgende Amtsperiode nicht wählbar.
2 Angebrochene Amtsperioden sind ganzen gleichgestellt.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. März 1989, in Kraft seit 1. Juli 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1989 (BBl 1989 III 1720 Art. 1 Ziff. 2, 719).
§ 55 Öffentlichkeit von Verhandlungen
Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 2; 2013 195).
§ 56 Information
1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
2 Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen.
3 Das Nähere regelt das Gesetz, insbesondere den Schutz öffentlicher und privater Interessen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 2; 2013 195).
§ 57 Amtssprache
1 Amtssprache ist Deutsch.
2 Alle Behörden und Amtsstellen von Kanton und Gemeinden nehmen auch Eingaben in einer anderen Amtssprache des Bundes entgegen.
§ 58 Ausstand
1 Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand.
2 Die Ausstandspflicht gilt für Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4, 2514).
§ 59 Amtsgelübde
Behördemitglieder geloben bei Amtsantritt die Beachtung von Verfassung und Gesetz.
§ 60 Verantwortlichkeiten
1 Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit der Behördenmitglieder sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber dem Kanton und den Gemeinden.
2 Für Äusserungen im Landrat und in seinen Kommissionen können die Mitglieder des Landrates rechtlich nicht belangt werden. Der Landrat ist jedoch befugt, mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Straffreiheit aufzuheben, wenn diese offensichtlich missbraucht wird.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4, 2514).
§ 61 Stellung
1 Der Landrat ist die gesetzgebende Behörde des Kantons. Er übt die Oberaufsicht über alle Behörden und Organe aus, die kantonale Aufgaben wahrnehmen.
2 Er besteht aus 90 Mitgliedern.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1993 (BBl 1993 II 1129, I 1029).
§ 62 Unabhängigkeit
1 Die Mitglieder des Landrates beraten und stimmen ohne Instruktionen.
2 Sie müssen ihre Verpflichtungen gegenüber Interessenorganisationen offenlegen.
§ 63 Rechtsetzung
1 Der Landrat erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form des Gesetzes.
2 Gesetze werden zweimal beraten.
3 Der Landrat kann ausführende Bestimmungen in der Form des Dekretes erlassen, soweit ein Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt. Dekrete unterliegen der Volksabstimmung nicht.
4 Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können ausnahmsweise sofort in Kraft gesetzt werden, wenn es der Landrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliesst. Die Volksabstimmung findet innert sechs Monaten nach Inkrafttreten statt.
§ 64 Staatsverträge
1 Der Landrat genehmigt:
a. Staatsverträge, die der Volksabstimmung unterliegen;
b. alle übrigen Staatsverträge, soweit nicht der Regierungsrat durch Gesetz zum endgültigen Abschluss ermächtigt ist.
2 Erfordern Staatsverträge Verfassungs- oder Gesetzesänderungen, so nimmt der Landrat diese gleichzeitig mit der Genehmigung vor.
3 Er kann bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die seiner Genehmigung unterliegen, Kommissionen einsetzen, die den Regierungsrat bei den Vertragsverhandlungen begleitend beraten.
§ 65 Planung
1 Der Landrat genehmigt die grundlegenden Pläne der staatlichen Tätigkeiten, insbesondere den mehrjährigen Aufgaben- und Finanzplan. Er erlässt die kantonalen Richtpläne.
2 Die erteilte Genehmigung bindet den Landrat und alle angesprochenen Behörden. Abweichungen vom Plan bedürfen einer Planänderung.
3 Der Landrat nimmt Kenntnis vom Regierungsprogramm.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 3, 3725).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 3, 3725).
§ 66 Finanzbeschlüsse
Der Landrat:
a. beschliesst das Budget als 1. Jahr des Aufgaben- und Finanzplans;
b. beschliesst über neue einmalige Ausgaben von mehr als einer Million Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 200 000 Franken;
c. genehmigt die Jahresrechnung.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 3, 3725).
§ 67 Weitere Zuständigkeiten
1 Der Landrat:
a. genehmigt den Jahresbericht des Regierungsrates über seine Geschäftstätigkeit sowie die Jahresberichte der kantonalen Gerichte;
b. übt die Mitwirkungsrechte aus, die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumt werden;
c. entscheidet Kompetenzkonflikte, soweit nicht ein Gericht dafür zuständig ist;
d. regelt die vom Kanton ausgerichteten Besoldungen, Pensionen und Ruhegehälter;
e. wählt das Regierungspräsidium und das Vizepräsidium für ein Jahr sowie die Präsidien, Vizepräsidien und übrigen Mitglieder der kantonalen Gerichte, die Landschreiberin oder den Landschreiber sowie die Ombudsperson für eine Amtsperiode;
f. verleiht das Kantonsbürgerrecht an Ausländer;
g. übt das Recht der Begnadigung und der Amnestieerteilung aus.
2 Weitere Zuständigkeiten können dem Landrat durch Gesetz eingeräumt werden.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 3, 3725).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 1. Aug. 2023 (BBl 2023 724 Art. 4 Abs. 2; 2022 2963).
§ 68 Konstituierung
Der Landrat wählt aus seiner Mitte das Präsidium und 2 Vizepräsidien für ein Jahr.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 2 Bst. b, 1499).
§ 69 Kommissionen und Fraktionen
1 Der Landrat kann aus seiner Mitte Kommissionen zur Vorbereitung seiner Verhandlungen bestellen.
2 Durch Gesetz können bestimmte Entscheidungsbefugnisse des Landrates auf Kommissionen übertragen werden.
3 Die Mitglieder des Landrates können Fraktionen bilden. An Fraktionen sowie an Gruppierungen, die nicht Fraktionsstärke erreichen, können Beiträge ausgerichtet werden.
§ 70 Organisation und Verfahren
1 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation des Landrates und des Verkehrs mit Regierungsrat und obersten Gerichten.
2 Die Geschäftsordnung des Landrates enthält weitere Organisations- und Verfahrensbestimmungen.
§ 71 Stellung
1 Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kantons.
2 Er besteht aus fünf Mitgliedern.
§ 72 Unvereinbarkeit
1 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen keine bezahlte private Tätigkeit ausüben. In Erwerbsunternehmungen können sie nur als Vertreter des Kantons tätig sein.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates können nicht gleichzeitig der Bundesversammlung angehören.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861 Art. 5; 2018 7741).
§ 73 Planung
1 Der Regierungsrat bestimmt die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
2 Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und berichtet am Ende der Amtsperiode über dessen Umsetzung.
3 Er erstellt jährlich den Entwurf des Aufgaben- und Finanzplans.
4 Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Stimmberechtigten und des Landrates.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 3, 3725).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 3, 3725).
§ 74 Rechtsetzung
1 Der Regierungsrat legt dem Landrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Dekreten vor.
2 Er erlässt Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze und Staatsverträge, soweit nicht durch Gesetz ausnahmsweise der Landrat zum Erlass ausführender Bestimmungen ermächtigt ist.
3 Er kann überdies Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Solche Verordnungen sind sofort durch den Landrat genehmigen zu lassen. Sie fallen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dahin.
§ 75 Finanzbeschlüsse
Der Regierungsrat:
a. beschliesst über neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 200 000 Franken;
b. beschliesst über gebundene Ausgaben;
c. nimmt fremde Gelder im Rahmen des Aufgaben- und Finanzplans auf;
d. verfügt über das Finanzvermögen;
e. erstellt die Jahresrechnung.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 3, 3725).
§ 76 Leitung und Verwaltung
1 Der Regierungsrat steht der kantonalen Verwaltung vor. Er beaufsichtigt die anderen Träger öffentlicher Aufgaben.
2 Er sorgt für eine rechtmässige und wirksame Verwaltungstätigkeit und bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation.
3 Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsbeschwerden.
4 Er versagt Erlassen die Anwendung, wenn sie dem Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen.
§ 77 Weitere Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat
a. wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
b. vertritt den Kanton nach innen und nach aussen;
c. pflegt die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone;
d. schliesst im Rahmen seiner Zuständigkeit endgültig Staatsverträge sowie Verwaltungsvereinbarungen ab;
e. nimmt Wahlen vor, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind;
f. verleiht das Kantonsbürgerrecht an Schweizer.
2 Weitere Zuständigkeiten können dem Regierungsrat durch Gesetz eingeräumt werden.
§ 78 Kollegialbehörde
1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
2 Der Regierungspräsident führt den Vorsitz. Er leitet die Arbeit und betreut die Regierungsobliegenheiten.
3 Durch Gesetz können bestimmte Entscheidungsbefugnisse des Regierungsrates dem Regierungspräsidenten übertragen werden.