1 Der Kanton Basel-Landschaft ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er beteiligt sich aktiv an der Gestaltung der Eidgenossenschaft und unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben.
3 Seine Behörden wirken darauf hin, dass er zu einem Vollkanton mit einer ganzen Standesstimme und mit zwei Mitgliedern des Ständerates wird.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Juni 1988, in Kraft seit 1. Nov. 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Juni 1989 (BBl 1989 II 954 Art. 1 Ziff. 6, I 565).
§ 2 Demokratische Staatsform
1 Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkes.
2 Sie wird durch die Stimmberechtigten und durch die Behörden ausgeübt.
§ 3 Interkantonale und regionale Zusammenarbeit
1 Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft streben in der Region und der Nordwestschweiz eine Verstärkung der Zusammenarbeit an. Sie arbeiten zur Erfüllung gemeinsamer oder regionaler Aufgaben mit den Behörden anderer Kantone – insbesondere der Kantone Basel-Stadt, Aargau, Solothurn und Jura – der Gemeinden in der Region und des benachbarten Auslands zusammen..
2 Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft sind bestrebt, mit Behörden des In- und Auslandes, der Region und insbesondere der Nordwestschweiz Vereinbarungen abzuschliessen, gemeinsam Institutionen zu schaffen, den gegenseitigen Lastenausgleich zu ordnen und die Gesetzgebung anzugleichen.
3 Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft wirken darauf hin, für Vorhaben von regionalem, kantons- und länderübergreifendem Interesse die Unterstützung des Bundes zu erreichen.
4 Es sind Regeln für die wirksame Zusammenarbeit der Behörden aufzustellen. Dazu kann der Regierungsrat – gegebenenfalls auch gemeinsam mit Behörden betroffener Kantone und Gebietskörperschaften – geeignete Massnahmen ergreifen und insbesondere auch Studien in Auftrag geben, die dazu dienen, den Zusammenarbeitsauftrag gemäss den Absätzen 1 bis 3 zu simulieren.
5 Die demokratischen Mitwirkungsrechte sind zu gewährleisten.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899 Art. 2, 3705).
§ 4 Bindung an Recht und Gesetz
1 Alle Behörden sind an Verfassung und Gesetz gebunden.
2 Ihr Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Behörden und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.
§ 5 Menschenwürde
1 Die Würde des Menschen ist unantastbar.
2 Sie zu achten ist Verpflichtung aller, sie zu schützen vornehmste Aufgabe staatlicher Gewalt.
§ 6 Freiheitsrechte
1 Der Staat schützt die Freiheitsrechte.
2 Gewährleistet sind insbesondere:
a. das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit;
b. Glaubens- und Gewissensfreiheit;
c. Informations‑, Meinungs- und Pressefreiheit;
d. Vereinigungs‑, Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit;
e. die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung sowie der künstlerischen Betätigung;
f. der Schutz der Privatsphäre, des Brief- und Fernmeldegeheimnisses und der Wohnung;
g. der Schutz vor Datenmissbrauch;
h. das Recht auf Ehe und Familie;
i. die Niederlassungsfreiheit;
k. das Recht auf freie Wahl und Ausübung eines Berufes und auf freie wirtschaftliche Betätigung.
3 Das Eigentum und vermögenswerte Rechte sind geschützt. Kanton und Gemeinden fördern die Bildung von Privateigentum zur Selbstnutzung.
§ 7 Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
2 Insbesondere darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltanschaulichen, politischen oder religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden.
§ 8 Gleichberechtigung von Frau und Mann
1 Frau und Mann sind gleichberechtigt. Kanton und Gemeinden sorgen für ihre Gleichstellung.
2 Alle in dieser Verfassung verankerten persönlichen Rechte und Pflichten sowie die Volksrechte gelten für Frauen und Männer gleichermassen.
§ 9 Rechtsschutz
1 Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz. Für Minderbemittelte ist der Rechtsschutz unentgeltlich.
2 Kanton und Gemeinden fördern die Rechtskenntnis und sorgen für die Erteilung unentgeltlicher Rechtsauskünfte.
3 Die Parteien haben in allen Fällen Anspruch auf rechtliches Gehör, auf eine faire Behandlung und auf einen begründeten, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid innert angemessener Frist.
4 Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, hat Anspruch:
a. auf unverzügliche und verständliche Unterrichtung über die Gründe dieser Massnahme und über seine Rechte;
b. auf rechtliches Gehör vor einer gesetzlich bestimmten Instanz innert der vom Gesetz bezeichneten Frist seit der Festnahme;
c. auf Überprüfung des Freiheitsentzuges durch ein Gericht.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2; 2010 7945).
§ 10 Eingaben an Behörden
1 Jede Person kann ohne Nachteil Petitionen und andere Eingaben an die Behörden richten. Diese antworten innert angemessener Frist.
2 Jeder kann an den Ombudsman gelangen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 1. Aug. 2023 (BBl 2023 724 Art. 4 Abs. 2; 2022 2963).
§ 11 Rückwirkungsverbot
Die Rückwirkung von Erlassen ist unzulässig, wenn sie zeitlich übermässig zurückgreift oder zu einer unverhältnismässigen Belastung führt.
§ 12 Inkrafttreten von Erlassen
1 Erlasse, über die eine Volksabstimmung stattfindet, treten frühestens am Tage nach der Abstimmung in Kraft.
2 Alle übrigen Erlasse treten in der Regel frühestens acht Tage nach der ordnungsgemässen Publikation in Kraft.
§ 13 Verantwortlichkeit und Schadenersatz
1 Kanton und Gemeinden haften für den Schaden, den ihre Organe rechtswidrig verursacht haben.
2 Sie haften auch für den Schaden, den ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen.
3 Bei unbegründeter, schwerer Beschränkung der persönlichen Freiheit besteht Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.
4 Enteignungen und erhebliche Eigentumsbeschränkungen werden im Umfang der Beschränkung entschädigt.
§ 14 Verwirklichung der Grundrechte
1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2 Wer Grundrechte ausübt, hat die Grundrechte anderer zu achten.
3 Niemand darf Grundrechte durch Missbrauch seiner Machtstellung beeinträchtigen.
§ 15 Schranken der Grundrechte
1 Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Ihr Kern ist unantastbar.
2 Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.
3 Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staat stehen, dürfen zusätzlich nur soweit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zugrunde liegt.
4 Verhaftungen, Durchsuchungen und Beschlagnahmungen dürfen nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen vorgenommen werden. Folterungen und andere menschenunwürdige Behandlungen sind in keinem Fall zulässig.
§ 16 Existenzgarantie und soziale Sicherheit
1 Jeder hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung in Notlagen und auf die für ein menschenwürdiges Leben erforderlichen Mittel.
2 Kanton und Gemeinden schützen insbesondere Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit sowie ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Lage Hilfe brauchen.
§ 17 Recht auf Bildung, Arbeit, Wohnung
Kanton und Gemeinden streben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der verfügbaren Mittel sowie in Ergänzung der persönlichen Verantwortung und Initiative danach, dass:
a. jeder sich nach seinen Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden sowie am Kulturleben teilnehmen kann;
b. jeder seinen Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten kann;
c. jeder für gleiche Arbeit gleichen Lohn erhält und in den Genuss bezahlter Ferien und ausreichender Erholungsmöglichkeiten gelangt;
d. jeder eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann und als Mieter vor Missbräuchen geschützt ist.
§ 18 Erwerb und Verlust
Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden durch das Gesetz geregelt.
§ 19 Erleichterung der Einbürgerung
1 Das Gesetz kann im Rahmen des Bundesrechts einen Anspruch auf Einbürgerung einräumen.
2 Die Einbürgerung darf nicht durch unverhältnismässige Auflagen erschwert werden.
§ 20 Persönliche Pflichten
Jeder hat die Pflichten zu erfüllen, die ihm die Rechtsordnung des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auferlegt.
§ 21 Voraussetzungen
1 Das Stimmrecht ist gewährleistet.
2 Stimmberechtigt ist, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, im Kanton Basel-Landschaft politischen Wohnsitz hat und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.
3 Das Stimmrecht der Auslandschweizer und die Stimmberechtigung in den Bürgergemeinden werden durch das Gesetz geregelt.
§ 22 Inhalt
1 Stimmberechtigte haben das Recht:
a. an den Abstimmungen des Kantons und der Einwohnergemeinde teilzunehmen;
b. Wahlvorschläge einzureichen, sich an Wahlen zu beteiligen und in öffentliche Ämter gewählt zu werden;
c. Volksbegehren einzuleiten und zu unterzeichnen.
2 Jeder Stimmberechtigte hat Anspruch darauf, dass bei Wahlen und Abstimmungen der freie Wille der Gesamtheit der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gelangen kann.
§ 23 Ausübung
1 Das Stimmrecht wird am Wohnsitz ausgeübt. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
2 Wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, erwirbt mit der Niederlassung das Stimmrecht in Angelegenheiten des Kantons und der Gemeinde.
3 Bei Wahlen und Abstimmungen an der Urne ist das Stimmgeheimnis zu wahren.
4 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass das Stimmrecht ohne unzumutbaren Aufwand ausgeübt werden kann.
§ 24 Wahlen in Bundesorgane
1 Das Volk wählt an der Urne die basellandschaftlichen Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates.
2 Die Mitglieder beider Räte werden für die gleiche Amtsdauer gewählt.
§ 25 Wahlen in Organe des Kantons und der Bezirke
1 Das Volk wählt an der Urne:
a. den Landrat;
b. den Regierungsrat;
c. …
d. die Friedensrichterinnen und Friedensrichter.
2 Das Gesetz kann weitere Volkswahlen vorsehen.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. April 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 (BBl 2019 6865 Art. 2, 3929).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018, in Kraft seit 1. April 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 (BBl 2019 6865 Art. 2, 3929).
§ 26 Gemeindewahlen
1 Das Volk wählt an der Urne:
a. den Einwohnerrat oder die Gemeindekommission;
b. den Gemeinderat;
c. den Gemeindepräsidenten.
2 Gesetz und Gemeindeordnung können weitere Wahlen an der Urne oder durch die Gemeindeversammlung vorsehen.
3 Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung vorsehen, dass Mitglieder ihrer Behörden nach Ablauf einer bestimmten Amtszeit für die nächstfolgende Amtszeit nicht wieder wählbar sind.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1999, in Kraft seit 1. Sept. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 3, 1107).
§ 27 Wahlverfahren
1 Der Landrat und die Einwohnerräte werden nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
2 Für alle anderen Behörden gilt das Mehrheitswahlverfahren, sofern die Gemeindeordnung nicht das Verhältniswahlverfahren vorschreibt.
§ 28 Grundsätze
1 1500 Stimmberechtigte können das formulierte oder nichtformulierte Begehren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen stellen.
1bis Die Frist zur Einreichung der Unterschriften beträgt zwei Jahre.
2 Das formulierte Begehren enthält einen ausgearbeiteten Vorschlag. Es wird ausdrücklich als Verfassungs- oder Gesetzesinitiative eingereicht.
3 Mit dem nichtformulierten Begehren wird dem Landrat beantragt, eine Vorlage im Sinne des Begehrens auszuarbeiten.
4 Das Begehren auf Totalrevision der Verfassung darf weder Richtlinien noch einen Entwurf enthalten.
5 Das Recht der Stimmberechtigten, Initiativbegehren in den Gemeinden einzureichen, richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Gemeindeordnung.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2022, in Kraft seit 14. Febr. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 4 Abs. 1; 2022 2963).
§ 29 Verfahren
1 Der Landrat erklärt unmögliche oder offensichtlich rechtswidrige Volksbegehren für ungültig.
2 Formulierte Begehren werden in Form und Inhalt unverändert innert 18 Monaten dem Volk zur Abstimmung vorgelegt. ….
3 Nichtformulierte Begehren werden innert zweier Jahre dem Volk zur Abstimmung vorgelegt, wenn der Landrat sie in der Sache ablehnt. Hat das Volk oder der Landrat beschlossen, dem Begehren Folge zu geben, so arbeitet der Landrat innert zweier Jahren eine entsprechende Vorlage aus. Er bestimmt die Stufe der Verfassung oder des Gesetzes.
3bis Das Gesetz regelt die Ausnahmen und Säumnisfolgen der Behandlungsfristen von Volksbegehren.
4 Der Landrat kann jedem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5, 3519).
Zweiter Satz aufgehoben in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2022, mit Wirkung seit 14. Febr. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 4 Abs. 1; 2022 2963).
Zweiter Satz angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2022, in Kraft seit 14. Febr. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 4 Abs. 1; 2022 2963).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2022, in Kraft seit 14. Febr. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 4 Abs. 1; 2022 2963).
§ 30 Obligatorische Abstimmungen
Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen:
a. Verfassungsänderungen und Staatsverträge mit verfassungsänderndem Inhalt;
b. Gesetze und Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt sowie Vorlagen aufgrund von zurückgezogenen nichtformulierten Initiativbegehren, die der Landrat mit weniger als Vierfünftel der anwesenden Mitglieder beschliesst oder die er durch separaten Beschluss der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt;
c. formulierte Initiativbegehren und gleichzeitig gegenübergestellte Gegenvorschläge;
d. nichtformulierte Initiativbegehren, die der Landrat ablehnt, und gleichzeitig gegenübergestellte Gegenvorschläge sowie Vorlagen aufgrund von nichtformulierten Initiativbegehren;
e. Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Gemeindeordnung.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4, 2514).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2022, in Kraft seit 14. Febr. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 4 Abs. 1; 2022 2963).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2022, in Kraft seit 14. Febr. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 4 Abs. 1; 2022 2963).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2022, in Kraft seit 14. Febr. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 4 Abs. 1; 2022 2963).
§ 31 Fakultative Abstimmungen
1 Auf Begehren von 1500 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterbreitet:
a. durch Verfassung oder Gesetz der fakultativen Volksabstimmung unterstellte verbindliche Planungsbeschlüsse des Landrates von grundsätzlicher Bedeutung;
b. Beschlüsse des Landrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als einer Million Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 200 000 Franken;
c. Gesetze und Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt sowie Vorlagen aufgrund von zurückgezogenen nichtformulierten Initiativbegehren, die nicht der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen;
d. als Ausnahme zu § 63 Absatz 3 die mittels Dekret beschlossene Festlegung des kantonalen Einkommenssteuerfusses für das folgende Steuerjahr bei einem anderen Wert als 100 Prozent der normalen Staatssteuer vom Einkommen der natürlichen Personen.
2 Das Begehren ist innert acht Wochen nach der Veröffentlichung zu stellen.
3 Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates unterliegen der fakultativen Volksabstimmung nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Gemeindeordnung.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 3, 3725).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2022, in Kraft seit 14. Febr. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 4 Abs. 1; 2022 2963).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 3, 3725).
§ 32 Besondere Abstimmungen
1 Beim Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen sowie bei Planungsbeschlüssen können Volksabstimmungen über Grundsatzfragen durchgeführt werden. Dabei ist die Vorlage von Varianten zulässig.
2 Die Behörden sind bei der Ausarbeitung der Vorlagen an die Ergebnisse von Grundsatzabstimmungen gebunden.
3 Bei der Vorlage von Erlassen oder Beschlüssen kann neben der Abstimmung über das Ganze auch eine solche über einzelne Bestimmungen durchgeführt werden.
§ 33 Verfahren bei Mehrfachabstimmungen
1 Das Gesetz regelt das Verfahren bei Mehrfachabstimmungen, insbesondere bei der gleichzeitigen Abstimmung über Volksbegehren und Gegenvorschlag sowie bei Grundsatzabstimmungen mit Varianten.
2 Es sind folgende Richtlinien zu beachten:
a. Das Verfahren soll einfach und verständlich sein sowie Missbräuche ausschliessen.
b. Mit der Stimmabgabe soll der Stimmberechtigte zum Ausdruck bringen können, welche der verschiedenen Vorlagen er vorzieht.
3 Eine Vorlage bedarf zu ihrer Annahme der Mehrheit der gültigen Stimmen.
§ 34 Anhörung
1 Bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Landrates wird die Öffentlichkeit rechtzeitig informiert. Die Betroffenen sind in geeigneter Form anzuhören. Jeder kann Vorschläge unterbreiten.
2 Bei Vorlagen, die der Volksabstimmung offenstehen, werden die politischen Parteien und interessierte Organisationen zur Vernehmlassung eingeladen.
3 Der Regierungsrat stellt die ausgewogene Information der Stimmberechtigten sicher.
§ 35 Politische Parteien und Organisationen
1 Die politischen Parteien und Organisationen wirken bei der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.
2 Der Kanton fördert die politischen Parteien in der Erfüllung dieser Aufgabe, sofern ihr Aufbau demokratischen Grundsätzen entspricht, sie sich über die regelmässige und gesamthafte Betätigung in einem erheblichen Teil des Kantons ausweisen und über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft ablegen.
§ 36 Übertragung von Befugnissen
1 Die Befugnis zum Erlass grundlegender und wichtiger Bestimmungen darf vom Gesetzgeber nicht auf andere Organe übertragen werden.
2 Durch Gesetz kann der Landrat oder in Ausnahmefällen der Regierungsrat ermächtigt werden, neue Ausgaben endgültig zu beschliessen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 3, 3725).
§ 37 Gerichtliche Kontrolle
1 Jeder Stimmberechtigte kann wegen Verletzung des Stimmrechts beim Verfassungsgericht Beschwerde führen.
2 Insbesondere kann angefochten werden:
a. die Verletzung des Stimmrechts;
b. die mangelhafte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen;
c. die Missachtung von Volksbegehren durch den Landrat;
d. die unzulässige Übertragung von Befugnissen des Volkes an andere Organe.
§ 38 Ausführungsbestimmungen
Das Gesetz enthält die näheren Bestimmungen über Inhalt und Ausübung der Volksrechte sowie über politische Parteien.
§ 39 Kantonsgebiet
1 Der Kanton Basel-Landschaft umfasst das Gebiet, das ihm durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
2 Für Änderungen im Bestand des Kantonsgebietes ist eine Volksabstimmung erforderlich.
3 Grenzbereinigungen bedürfen der Genehmigung des Landrates.
§ 40 Hauptort
1 Hauptort des Kantons Basel-Landschaft ist Liestal.
2 Landrat, Regierungsrat und Kantonsgericht haben ihren Sitz in Liestal.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5, 3519).