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Verfassung des Kantons Basel-Landschaft

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Contents: 162 provisions
  1. § 1 Stellung des Kantons
  2. § 2 Demokratische Staatsform
  3. § 3 Interkantonale und regionale Zusammenarbeit
  4. § 4 Bindung an Recht und Gesetz
  5. § 5 Menschenwürde
  6. § 6 Freiheitsrechte
  7. § 7 Rechtsgleichheit
  8. § 8 Gleichberechtigung von Frau und Mann
  9. § 9 Rechtsschutz
  10. § 10 Eingaben an Behörden
  11. § 11 Rückwirkungsverbot
  12. § 12 Inkrafttreten von Erlassen
  13. § 13 Verantwortlichkeit und Schadenersatz
  14. § 14 Verwirklichung der Grundrechte
  15. § 15 Schranken der Grundrechte
  16. § 16 Existenzgarantie und soziale Sicherheit
  17. § 17 Recht auf Bildung, Arbeit, Wohnung
  18. § 18 Erwerb und Verlust
  19. § 19 Erleichterung der Einbürgerung
  20. § 20 Persönliche Pflichten
  21. § 21 Voraussetzungen
  22. § 22 Inhalt
  23. § 23 Ausübung
  24. § 24 Wahlen in Bundesorgane
  25. § 25 Wahlen in Organe des Kantons und der Bezirke
  26. § 26 Gemeindewahlen
  27. § 27 Wahlverfahren
  28. § 28 Grundsätze
  29. § 29 Verfahren
  30. § 30 Obligatorische Abstimmungen
  31. § 31 Fakultative Abstimmungen
  32. § 32 Besondere Abstimmungen
  33. § 33 Verfahren bei Mehrfachabstimmungen
  34. § 34 Anhörung
  35. § 35 Politische Parteien und Organisationen
  36. § 36 Übertragung von Befugnissen
  37. § 37 Gerichtliche Kontrolle
  38. § 38 Ausführungsbestimmungen
  39. § 39 Kantonsgebiet
  40. § 40 Hauptort
  41. § 41 Verwaltungsbezirke
  42. § 42 Zivilgerichtskreise
  43. § 43 Wahlkreise
  44. § 44 Stellung und Aufgaben
  45. § 45 Selbständigkeit
  46. § 46 Bestand
  47. § 47 Organisation
  48. § 47a Aufgabenzuordnung
  49. § 48 Zusammenarbeit
  50. § 49 Mitwirkung im Kanton
  51. § 49a Grundsatz
  52. § 50 Voraussetzungen der Wahl oder Anstellung
  53. § 51 Unvereinbarkeit
  54. § 52 Verwandtenausschluss
  55. § 53 Amtsperiode
  56. § 54 Amtszeitbeschränkung
  57. § 55 Öffentlichkeit von Verhandlungen
  58. § 56 Information
  59. § 57 Amtssprache
  60. § 58 Ausstand
  61. § 59 Amtsgelübde
  62. § 60 Verantwortlichkeiten
  63. § 61 Stellung
  64. § 62 Unabhängigkeit
  65. § 63 Rechtsetzung
  66. § 64 Staatsverträge
  67. § 65 Planung
  68. § 66 Finanzbeschlüsse
  69. § 67 Weitere Zuständigkeiten
  70. § 68 Konstituierung
  71. § 69 Kommissionen und Fraktionen
  72. § 70 Organisation und Verfahren
  73. § 71 Stellung
  74. § 72 Unvereinbarkeit
  75. § 73 Planung
  76. § 74 Rechtsetzung
  77. § 75 Finanzbeschlüsse
  78. § 76 Leitung und Verwaltung
  79. § 77 Weitere Zuständigkeiten
  80. § 78 Kollegialbehörde
  81. § 79 Kantonale Verwaltung
  82. § 80 Andere Träger öffentlicher Aufgaben
  83. § 81 Organisation und Verfahren
  84. § 82 Stellung und Unabhängigkeit
  85. § 83 Zivilgerichtsbarkeit
  86. § 84 Strafrechtspflege
  87. § 85 Verwaltungsgerichtsbarkeit
  88. § 86 Verfassungsgerichtsbarkeit
  89. § 87 Organisation und Verfahren
  90. § 88 Stellung, Unabhängigkeit und Unvereinbarkeit
  91. § 89 Aufgaben
  92. § 90 Verfassungsrechtliche Grundlage
  93. § 91 Zusammenarbeit
  94. § 92 Öffentliche Sicherheit
  95. § 93 Katastrophenvorsorge
  96. § 94 Grundsätze des Schulwesens
  97. § 95 Schulbesuch
  98. § 96 Schulträger
  99. § 97 Berufs- und Erwachsenenbildung
  100. § 98 Hoch- und Fachschulen
  101. § 99 Nichtstaatliche Schulen
  102. § 100 Ausgleichende Massnahmen
  103. § 101 Kultur
  104. § 102 Natur- und Heimatschutz
  105. § 103 Sozialhilfe
  106. § 104 Arbeit
  107. § 105 Behinderte
  108. § 106 Wohnung
  109. § 106a Förderung des selbst genutzten Wohneigentums und des gemeinnützigen Wohnungsbaus
  110. § 107 Familie, Jugend, Alter
  111. § 108 Ausländer
  112. § 109 Fahrende
  113. § 110 Grundsätze
  114. § 111 Aufgaben
  115. § 112 Grundsätze des Umweltschutzes
  116. § 113 Abwässer und Abfälle
  117. § 114 Wasserversorgung
  118. § 115 Energieversorgung
  119. § 116 Raumplanung
  120. § 117 Mitwirkung bei der Planung
  121. § 118 Öffentliche Sachen
  122. § 119 Bau- und Vermessungswesen
  123. § 120 Verkehrswesen
  124. § 121 Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik
  125. § 122 Detailhandel
  126. § 123 Landwirtschaft
  127. § 124 Wald
  128. § 125 Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
  129. § 126 Regalrechte
  130. § 127 Kantonalbank
  131. § 127a Rheinhäfen
  132. § 128 Versicherungswesen
  133. § 129 Finanzhaushalt und Finanzplanung
  134. § 130 Einnahmen
  135. § 131 Kantonale Steuern
  136. § 132 Gemeindesteuern
  137. § 133 Grundsätze der Steuererhebung
  138. § 133a Einfaches, leicht verständliches und nachvollziehbares Steuergesetz
  139. § 134 Finanzausgleich und Steueranteile der Gemeinden
  140. § 135 Gesetzesgrundlage
  141. § 136 Kirchen und Religionsgemeinschaften
  142. § 137 Selbständigkeit der Landeskirchen
  143. § 138 Zugehörigkeit zu einer Landeskirche, Stimm- und Wahlrecht
  144. § 139 Kirchgemeinden
  145. § 140 Finanzwesen
  146. § 141 Rechtspflege
  147. § 142 Bistum
  148. § 143 Grundsätze
  149. § 144 Totalrevision
  150. § 145 Teilrevision
  151. § 146 Inkrafttreten
  152. § 147 Aufhebung bisherigen Rechts
  153. § 148 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
  154. § 149 Erlass neuen Rechts
  155. § 150 Fakultatives Referendum
  156. § 151 Mitwirkung der Gemeinden
  157. § 152 Behörden und Beamte
  158. § 153 Verfassungsgerichtsbarkeit
  159. § 154 Verfassungsrechtliche Grundlage
  160. § 155 Vermögensausscheidung betreffend das Laufental
  161. § 156 Verkürzung der Amtsperiode infolge Umstellung auf das Staatsanwaltschaftsmodell
  162. § 157 Amtsperiode des Verfahrensgerichts in Strafsachen

162 provisions

§ 79 Kantonale Verwaltung

1 Die kantonale Verwaltung besteht aus fünf Direktionen und der Landeskanzlei. 2 Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einer Direktion vor. 3 Die Landeskanzlei steht dem Landrat und dem Regierungsrat als allgemeine Stabsstelle zur Verfügung. Sie wird vom Landschreiber geleitet. 4 Das Gesetz bezeichnet diejenigen Verwaltungsorgane, in welche alle Stimmberechtigten im Nebenamt wählbar sind. Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni. 2012, in Kraft seit 1. April 2014 Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 3, 3931).

§ 80 Andere Träger öffentlicher Aufgaben

1 Durch Gesetz können selbständige Verwaltungsbetriebe gebildet werden. 2 Der Kanton kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an Zweckverbänden sowie an öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Institutionen beteiligen. 3 Er kann Verwaltungsaufgaben selbständigen Verwaltungsbetrieben, Gemeinden, interkantonalen und interkommunalen Organisationen, gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen sowie privatrechtlichen Organisationen übertragen. 4 Der Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht durch Landrat und Regierungsrat müssen in jedem Fall sichergestellt sein.

§ 81 Organisation und Verfahren

1 Das Gesetz regelt: a. die Grundzüge der Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung; b. die Grundzüge des Personalrechts; c. das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege. 2 Weitere Organisations- und Verfahrensbestimmungen sind in der Geschäftsordnung des Regierungsrates und in Verordnungen enthalten. Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997, in Kraft seit 1. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4, 2514).

§ 82 Stellung und Unabhängigkeit

1 Alle Gerichte sind nur an das Recht gebunden und in ihren Entscheidungen unabhängig. 2 Sie leiten die Justizverwaltung. Durch Gesetz können sie zum Erlass von Ausführungsbestimmungen ermächtigt werden. 3 Das Kantonsgericht vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5, 3519). Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5, 3519).

§ 83 Zivilgerichtsbarkeit

1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. die Friedensrichter; b. die Zivilkreisgerichte; c. das Kantonsgericht. 2 Das Gesetz kann bestimmte Streitigkeiten besonderen Gerichten zuweisen. 3 Die Schiedsgerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird anerkannt. Schiedsgerichtsurteile können nach Massgabe des Gesetzes an kantonale Gerichte weitergezogen werden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni. 2012, in Kraft seit 1. April 2014 Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 3, 3931). Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5, 3519).

§ 84 Strafrechtspflege

1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. das Strafgericht; b. das Jugendgericht; c. das Zwangsmassnahmengericht; d. das Kantonsgericht. 2 Strafverfolgungsbehörden sind die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft. 3 Das Gesetz regelt die Befugnis von Verwaltungsstellen und Gemeindebehörden, Bussen auszusprechen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2; 2010 7945).

§ 85 Verwaltungsgerichtsbarkeit

1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. das Steuer- und Enteignungsgericht; b. Aufgehoben c. Aufgehoben d. das Kantonsgericht; e. das Zwangsmassnahmengericht 2 Über Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden und Kantonsgericht entscheidet das Kantonsgericht. Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5, 3519). Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 3; 2011 8041).

§ 86 Verfassungsgerichtsbarkeit

1 Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird durch das Kantonsgericht ausgeübt. 2 Das Kantonsgericht beurteilt als Verfassungsgericht: a. Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, namentlich von Grundrechten und Volksrechten; b. Kompetenzstreitigkeiten zwischen Kanton und Gemeinden oder zwischen Gemeinden; c. Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie. 3 Beim Verfassungsgericht können nicht angefochten werden: a. Verfassungsbestimmungen und Gesetze, ausgenommen im Falle ihrer Anwendung; b. durch Bundesrecht oder Gesetz als Ausnahme bezeichnete Beschlüsse des Landrates und des Regierungsrates; c. die Dringlicherklärung eines Gesetzes. Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5, 3519). Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5, 3519).

§ 87 Organisation und Verfahren

1 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation sowie Zuständigkeit und Verfahren der Gerichte. Die zuverlässige und rasche Abwicklung der Verfahren muss gewährleistet sein. 2 Ein Gericht kann in mehrere Kammern gegliedert und für mehrere Gerichtsbarkeiten eingesetzt werden. 3 Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die Gerichte im Kanton aus und erstattet dem Landrat jährlich Bericht. 4 Das Gesetz regelt Voraussetzungen und Zuständigkeit für die Wahl von ausserordentlichen Mitgliedern der Gerichte. Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5, 3519). Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5, 3519). Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. April 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5, 3519).

§ 88 Stellung, Unabhängigkeit und Unvereinbarkeit

1 Die Ombudsperson wacht über die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit der Verwaltungshandlungen in Kanton und Gemeinden sowie der Justizverfahren. 2 Die Ombudsperson nimmt ihre Aufgaben unabhängig wahr. Sie ist nicht an Weisungen anderer Behörden gebunden. 3 Unvereinbarkeiten regelt das Gesetz. Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 1. Aug. 2023 (BBl 2023 724 Art. 4 Abs. 2; 2022 2963).

§ 89 Aufgaben

1 Die Ombudsperson gibt ihre Ansicht über die untersuchten Angelegenheiten in geeigneter Weise bekannt und wirkt in erster Linie auf ein gütliches Einvernehmen hin. 2 Die Ombudsperson kann Beanstandungen anbringen, auf Mängel des geltenden Rechts hinweisen und Empfehlungen abgeben. Rechtsakte kann sie weder ändern noch aufheben. 3 Die Ombudsperson ist befugt, Akten einzusehen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Sie unterliegt der gleichen Geheimhaltungspflicht wie die entsprechenden Behörden oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 4 Die Ombudsperson erstattet dem Landrat mindestens jährlich Bericht. Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 1. Aug. 2023 (BBl 2023 724 Art. 4 Abs. 2; 2022 2963). Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 1. Aug. 2023 (BBl 2023 724 Art. 4 Abs. 2; 2022 2963). Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 1. Aug. 2023 (BBl 2023 724 Art. 4 Abs. 2; 2022 2963). Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 1. Aug. 2023 (BBl 2023 724 Art. 4 Abs. 2; 2022 2963).

§ 90 Verfassungsrechtliche Grundlage

Die Übernahme neuer kantonaler Aufgaben, deren Erfüllung dem Kanton nicht durch Bundesrecht auferlegt wird, bedarf einer Verfassungsänderung. Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Volk vorzulegen.

§ 91 Zusammenarbeit

Der Kanton arbeitet bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben mit den Gemeinden zusammen.

§ 92 Öffentliche Sicherheit

Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

§ 93 Katastrophenvorsorge

Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Katastrophenvorsorge und zur Aufrechterhaltung der wichtigen Staatsfunktionen in Notlagen.

§ 94 Grundsätze des Schulwesens

1 Die Schule sorgt in Verbindung mit den Eltern für eine den Anlagen und den Fähigkeiten der Schüler entsprechende Erziehung und Bildung. Das Unterrichtsangebot ist für Schülerinnen und Schüler gleich. 2 Die Beziehungen zwischen den Schulbehörden, Lehrern, Schülern und Eltern sind von gegenseitiger Achtung der Rechte und der Persönlichkeit getragen. 3 Das Gesetz regelt die Mitwirkungsrechte von Eltern, Lehrern und Schülern. 4 Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Kantons.

§ 95 Schulbesuch

1 Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlich festgelegten Altersgrenzen obligatorisch. 2 Der Unterricht an den öffentlichen Schulen ist für Kantonseinwohner unentgeltlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. 3 Der Besuch der öffentlichen Schulen soll ohne Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit möglich sein. 4 Kanton und Gemeinden fördern die Integration behinderter Kinder in die Gesellschaft durch eine der Behinderung angepasste Schulbildung.

§ 96 Schulträger

1 Das Gesetz regelt die Trägerschaft der öffentlichen Schulen und anderer öffentlicher Institutionen, die der Erziehung oder der Berufsausbildung dienen. 2 Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Schulbereich. 3 Er kann mit anderen Kantonen Verträge abschliessen sowie Schulen und Lehranstalten gemeinsam führen.

§ 97 Berufs- und Erwachsenenbildung

1 Der Kanton gewährleistet und unterstützt die berufliche Aus- und Weiterbildung. 2 Er übt die Aufsicht über das Berufsbildungswesen aus und fördert die Allgemeinbildung der Lehrlinge. 3 Kanton und Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.

§ 98 Hoch- und Fachschulen

1 Der Kanton leistet einen angemessenen Beitrag an das schweizerische Hoch- und Fachschulwesen sowie an die wissenschaftliche Forschung. 2 Er sorgt für den Zugang zu schweizerischen Hoch- und Fachschulen. 3 Er beteiligt sich im Rahmen des Gesetzes an der Universität Basel.

§ 99 Nichtstaatliche Schulen

1 Nichtstaatliche Schulen unterstehen der Aufsicht des Kantons. 2 Dieser kann nichtstaatliche Schulen inner- und ausserhalb des Kantons unterstützen.

§ 100 Ausgleichende Massnahmen

1 Die Schulträger sorgen bei Kindern, die wegen der Lage ihres Wohnortes, wegen Behinderung oder aus sozialen Gründen benachteiligt sind, für ausgleichende Massnahmen. 2 Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge und Ausbildungsdarlehen.

§ 101 Kultur

1 Kanton und Gemeinden fördern das künstlerische und wissenschaftliche Schaffen sowie kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten. 2 Sie bemühen sich, Erkenntnisse und Leistungen aus Kunst und Wissenschaft allen zugänglich zu machen. 3 Sie können Einrichtungen der Kulturpflege unterhalten und Bestrebungen zur Gestaltung der Freizeit unterstützen.

§ 102 Natur- und Heimatschutz

1 Kanton und Gemeinden fördern den Natur- und Heimatschutz und die Denkmalpflege. 2 Sie schützen erhaltenswerte Landschafts- und Ortsbilder sowie Naturdenkmäler und Kulturgüter.

§ 103 Sozialhilfe

1 Kanton und Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen. 2 Sie sind insbesondere bestrebt, sozialen Notlagen vorzubeugen, deren Ursachen zu beseitigen und deren Folgen zu beheben. Sie fördern die Vorkehren zur Selbsthilfe. 3 Sie können Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtungen schaffen oder unterstützen sowie die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.

§ 104 Arbeit

1 Der Kanton erlässt im Rahmen des Bundesrechts Vorschriften über das Arbeitsverhältnis und den Schutz der Arbeitnehmer. 2 Kanton und Gemeinden treffen Vorkehren, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie sorgen insbesondere für Arbeitsvermittlung. 3 Der Kanton trifft und unterstützt Massnahmen zur beruflichen Umschulung. 4 Er kann bei Streitigkeiten zwischen den Sozialpartnern vermitteln.

§ 105 Behinderte

Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Invalidenhilfe die berufliche und soziale Eingliederung der Behinderten.

§ 106 Wohnung

1 Kanton und Gemeinden können Mietzinserleichterungen gewähren. 2 Die Gemeinden sind Wohnungsuchenden behilflich und betreuen die Obdachlosen. 3 Der Kanton unterhält eine Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten. Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 3, 2891).

§ 106a Förderung des selbst genutzten Wohneigentums und des gemeinnützigen Wohnungsbaus

1 Der Kanton fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohneigentum, das von natürlichen Personen selbst genutzt wird, sowie die Bereitstellung von Wohnraum durch gemeinnützige Wohnbauträger. Dabei richtet er sich nach dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens durch verdichtetes Bauen und fördert das altersgerechte Wohnen. 2 Für gemeinnützige Wohnbauträger erlässt er insbesondere Vorschriften für Anreize zum Bau oder Erwerb von preisgünstigem Wohnraum im Kanton sowie zur Finanzierung von Wohnraumerneuerung im Kanton, namentlich im Energiespar- und Umweltschutzbereich. 3 Er erlässt insbesondere Vorschriften über Erleichterungen bei erstmaligem Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum im Kanton sowie Erleichterungen für selbst nutzende Wohneigentümer, deren übrige Einkünfte und das nicht in die Liegenschaft investierte Vermögen in einem dauerhaften Missverhältnis zu den Liegenschafts-Unterhaltskosten und den Schuldzinsen stehen. 4 Für das selbst genutzte Wohneigentum erlässt er insbesondere Vorschriften für Anreize zur Bildung von gebundenen Sparrücklagen, die dem erstmaligen entgeltlichen Erwerb von Wohneigentum im Kanton sowie der Finanzierung von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen an bestehendem Wohneigentum im Kanton dienen. 5 Er erlässt insbesondere Vorschriften über die massvolle Festsetzung der Eigenmietwerte. Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 3, 2891). Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 5; 2014 9091). Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 5; 2014 9091). Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 5; 2014 9091). Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 5; 2014 9091). Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 5; 2014 9091).

§ 107 Familie, Jugend, Alter

1 Kanton und Gemeinden schützen Familie, Eltern- und Mutterschaft. 2 Sie nehmen sich in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen der Belange von Jugend und Alter an.

§ 108 Ausländer

Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen Wohlfahrt und Eingliederung der Ausländer.

§ 109 Fahrende

Kanton und Gemeinden helfen Fahrenden bei der Suche nach Standplätzen.

§ 110 Grundsätze

1 Jeder ist für die Erhaltung seiner Gesundheit in erster Linie selbst verantwortlich. 2 Die Krankenversicherung ist in dem vom Gesetz bestimmten Rahmen obligatorisch. 3 Der Kanton schafft Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung und sorgt für die öffentliche Hygiene. 4 Er überwacht und koordiniert das Gesundheitswesen.

§ 111 Aufgaben

1 Der Kanton trifft in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, mit benachbarten Kantonen und mit Privaten Vorkehren zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit sowie zur Betreuung dauernd Pflegebedürftiger. 2 Er führt medizinische Anstalten, beaufsichtigt die privaten Kliniken und koordiniert das Spitalwesen. 3 Kanton und Gemeinden stellen in Zusammenarbeit mit Privaten die ambulante medizinische Versorgung der Bevölkerung sicher. Die Gemeinden fördern die örtliche Haus- und Krankenpflege. 4 Der Kanton sorgt für die Ausbildung von Spitalpersonal, beteiligt sich an der medizinischen Lehre und ordnet die Ausübung der Heilberufe. 5 Kanton und Gemeinden fördern die allgemeine sportliche Betätigung.

§ 112 Grundsätze des Umweltschutzes

1 Kanton und Gemeinden streben ein auf die Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen den Naturkräften und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits sowie ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an. 2 Sie schützen den Menschen und seine natürliche Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. 3 Namentlich sind Erde, Luft und Wasser rein zu halten, die Schönheit und Eigenart der Landschaft zu bewahren, die Tier- und Pflanzenwelt mit ausreichenden Lebensräumen zu schützen und der Lärm einzudämmen. 4 Der Kanton fördert die Anwendung umweltgerechter Technologien.

§ 113 Abwässer und Abfälle

1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine umweltgerechte Ableitung der Abwässer und Abfallbeseitigung. Der Verursacher ist mitverantwortlich. 2 Abfälle sind der Wiederverwertung zuzuführen, sofern dies möglich und sinnvoll ist.

§ 114 Wasserversorgung

1 Der Kanton sorgt für die Beschaffung von Trink- und Brauchwasser zur Sicherstellung des regionalen Wasserbedarfs. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen. 2 Den Gemeinden obliegt die Wasserversorgung in ihrem Gebiet. Sie sind insbesondere für die Wasserverteilung verantwortlich.

§ 115 Energieversorgung

1 Kanton und Gemeinden fördern eine sichere, volkswirtschaftlich optimale und umweltgerechte Versorgung mit Energie sowie deren sparsame und wirtschaftliche Verwendung. 2 Der Kanton erlässt ein Konzept, das die Grundsätze der kantonalen Energiepolitik enthält. Er wirkt darauf hin, dass auf dem Kantonsgebiet oder in dessen Nachbarschaft keine Atomkraftwerke nach dem Prinzip der Kernspaltung, Aufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe und Lagerstätten für mittel- und hochradioaktive Rückstände errichtet werden. 3 Kanton und Gemeinden können sich an Anlagen der Energieversorgung beteiligen und nötigenfalls solche Anlagen selbst erstellen und betreiben. Satz 2 Abs. 2 wurde nur unter Vorbehalt von Art. 24quinquies der alten BV (AS 1957 1027) und der darauf beruhenden Bundesgesetzgebung gewährleistet (Art. 1 des BB vom 11. Juni 1986 – BBl 1986 II 681). Dieser Bestimmung entspricht heute Art. 90 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

§ 116 Raumplanung

1 Kanton und Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes, die zweckmässige Nutzung des Bodens und die Erhaltung von Erholungsraum sicher. 2 Der Kanton erlässt Richtpläne, welche die Planungsziele des Kantons oder einer Region darstellen und die Planungsmassnahmen von Kanton und Gemeinden aufeinander abstimmen, sowie Detailpläne zur Verwirklichung der Planungsziele. 3 Die Gemeinden erlassen die Nutzungspläne im Rahmen der Richtplanung. 4 Erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planung entstehen, werden im Rahmen des Gesetzes angemessen ausgeglichen. 5 Die für land- und forstwirtschaftliche Nutzung gesamthaft ausgeschiedene Zonenfläche soll erhalten werden.

§ 117 Mitwirkung bei der Planung

1 Kanton und Gemeinden nehmen bei der Ausarbeitung der Pläne auf die Meinung betroffener Bevölkerungskreise Rücksicht. 2 Richtpläne und Detailpläne werden im Zusammenwirken mit den Gemeinden, den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland ausgearbeitet. Die Gemeinden wirken überdies bei der Bereinigung mit.

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