Verzicht auf die Eigentumsbeschränkung
1 Innert 6 Monaten, nachdem der Entscheid über die Entschädigung in
Rechtskraft erwachsen ist, kann das betroffene Gemeinwesen anstelle der Bezahlung der Entschädigung die Eigentumsbeschränkung aufheben.
11) Vom Bund genehmigt am 22. Juni 1998.
30 400
§ 82
Rückerstattung
1 Wird die Eigentumsbeschränkung vor Ablauf von 10 Jahren rechtskräftig aufgehoben oder wesentlich gemildert, so kann von der jeweiligen Eigentümerin
bzw. vom jeweiligen Eigentümer eine angemessene Rückerstattung verlangt
werden.
2 Die Rückerstattung ist vom Gemeinwesen, das die Entschädigung bezahlt
hat, beim Enteignungsgericht innert 6 Monaten seit der Aufhebung oder Milderung der Eigentumsbeschränkung geltend zu machen.
4 Allgemeine Bauvorschriften
4.1 Baureife der Grundstücke
§ 83
Baureife
1 Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden.
2 Baureif ist ein Grundstück, wenn es nach Lage, Form und Beschaffenheit für
die Überbauung geeignet und erschlossen ist.
3 Ein Grundstück ist erschlossen, wenn:
a. die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen vorhanden sind
bzw. so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist oder
b. die Erschliessungsanlagen gleichzeitig mit dem Neubau erstellt werden.
§ 84
Vorfinanzierung der Erschliessung
1 Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen können die Kosten für die
Projektierung und Erstellung von Erschliessungsanlagen vorfinanzieren, wenn:
a. der kommunalen Erschliessungsplanung entsprechende Projekte vorliegen, die von der Gemeinde oder, sofern Gemeindereglemente dies vorsehen, vom Gemeinderat genehmigt worden sind;
b. ein von der Gemeinde genehmigter öffentlichrechtlicher Vertrag über die
Finanzierung vorliegt;
c. die Kredite für die Rückfinanzierung bewilligt sind.
2 Auf die Kredite für die Rückfinanzierung kann verzichtet werden, wenn:
a. die Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer von Anfang an auf die
Rückerstattung verzichten oder
b. im Vertrag festgelegt wird, dass eine Rückerstattung erst erfolgt, falls die
Gemeinde die Kredite später bewilligt.
31 400
§ 85
Selbsterschliessung
1 Die Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer können die Erschliessungsanlagen selber projektieren und erstellen, wenn:
a. der kommunalen Erschliessungsplanung entsprechende Projekte vorliegen, die von der Gemeinde oder, sofern Gemeindereglemente dies vorsehen, vom Gemeinderat genehmigt worden sind;
b. die in den Erschliessungsreglementen enthaltenen Vorgaben erfüllt sind;
c. ein von der Gemeinde genehmigter öffentlichrechtlicher Vertrag über die
weiteren Modalitäten wie Zeitpunkt und Übernahme von Rechten und
Pflichten durch das Gemeinwesen, Anschlussmöglichkeiten und Mitfinanzierung der Nachbarn, Enteignungsfragen u.a. vorliegt.
4.2 Nutzung der Grundstücke
§ 86
Art und Mass der Nutzung
1 Die Zonenvorschriften bestimmen Art und Mass der Nutzung.
§ 87
Immissionsschutz
1 Neue Betriebe und Anlagen dürfen nur bewilligt werden und bestehende ihren
Zweck ändern, wenn es die Zonenvorschriften zulassen.
2 Bestehende Betriebe und Anlagen, die durch Veränderungen in ihrem Betrieb
oder ihrer Nutzung dem Sinn und Zweck der Zonenvorschriften nicht mehr entsprechen, können geschlossen werden, sofern Immissionen wie Lärm, Rauch,
Erschütterungen und Geruch nicht durch weniger einschneidende Massnahmen auf das zonenkonforme Immissionsmass reduziert werden können.
§ 88
Nutzungsübertragung
1 Die Gemeinden können in den Zonenvorschriften die Übertragung nicht beanspruchter baulicher Nutzung auf benachbarte Grundstücke vorsehen.
2 Die Übertragung erfolgt durch die Bestellung von Dienstbarkeiten, die nur mit
Zustimmung der Baubewilligungsbehörde gelöscht werden können.
3 Gemeinden, welche die Nutzungsübertragung gestatten, haben einen nach
Grundstücken geführten Ausnützungskataster anzulegen, der Auskunft über
die grundstückseigene und die erworbene bzw. übertragene Ausnützung gibt.
§ 89
Nutzungsumlagerung
1 Sofern eine Überbauungsziffer in Kombination mit einer Ausnützungsziffer
nach § 18 RBG vorgesehen ist, können die Gemeinden eine Nutzungsumlagerung gestatten, wobei von der Überbauungsziffer abgewichen werden kann. *
2 Die Gemeinden regeln in den Zonenvorschriften die Voraussetzungen für die
Nutzungsumlagerung.
32 400
4.3 Abstände und Baulinien
4.3.1 Abstandsvorschriften zwischen Nachbargrundstücken
§ 90
Grenzabstände
1 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie
und der Parzellengrenze. Fassadenüberragende Gebäudeteile nach § 53 RBV
gelten als für die Ermittlung der projizierten Fassadenlinie unbedeutend vorspringende Gebäudeteile. *
2 Fassadenabschnitte mit oder ohne Öffnung müssen entsprechend ihrer Länge (Fassadenlänge FL) und Geschosszahl (GZ) folgende Grenzabstände in
Metern gegenüber Nachbargrundstücken einhalten: *
GZ 1 GZ 2 GZ 3 GZ 4 GZ 5
FL bis 6 m 2,0 2,5 3,0 3,5 4,0
FL über 6 m bis 12 m 2,5 3,0 4,0 5,0 6,0
FL über 12 m bis 24 m 3,0 4,0 5,5 7,0 8,5
FL über 24 m bis 36 m 3,0 5,0 7,0 9,0 11,0
3 Für weitergehende Längen- und Geschosszahlen von Gebäuden wird der
Grenzabstand von der Baubewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse festgelegt.
4 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Einzelheiten über die Berechnung der Grenzabstände und bestimmt den Abstand unterirdischer Bauten.
§ 91
Gebäudeabstand
1 Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. *
2 Bei Bauten auf demselben Grundstück ist er in gleicher Weise einzuhalten,
wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge, sofern es sich nicht um eingeschossige, unbewohnbare Nebenbauten wie Garagen, Schöpfe und Kleinbauten handelt.
3 Vorbehalten bleiben die Brandschutzabstände gemäss der Gesetzgebung
§ 92 über die Brand- und Naturgefahrenprävention. *
Stützmauern und Einfriedigungen
1 Stützmauern und Einfriedigungen, welche die Höhe von 1,2 m nicht übersteigen, dürfen an die Grenze oder mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarschaft
halbscheidig auf die Grenze gestellt werden.
2 Ohne schriftliche Zustimmung der Nachbarschaft müssen höhere Stützmauern und Einfriedigungen um das doppelte Mass ihrer Überhöhung von der
Grenze zurückgestellt werden.
3 Für Stützmauern und Einfriedigungen, die keinen Durchblick gewähren und
die Höhe von 2,5 m überschreiten, gelten die Abstandsvorschriften zwischen
Nachbargrundstücken.
33 400
4 Die Höhe der Stützmauern und Einfriedigungen wird vom tiefer liegenden
Terrain gemessen.
5 Für Grünhecken gelten die Vorschriften des Einführungsgesetzes zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch.
§ 93
Abgrabungen und Aufschüttungen
1 Abgrabungen und Aufschüttungen, die nicht durch eine Stützmauer gesichert
sind, dürfen das Nachbargrundstück nicht unzumutbar beeinträchtigen und
müssen einen Abstand von 0,6 m zur Grenze einhalten. Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarschaft kann von dieser Abstandsvorschrift abgewichen
werden.
2 Stützmauern, steile Böschungen und sonstige bauliche Anlagen, bei denen
eine Absturzgefahr besteht, sind mit den notwendigen Abschrankungen zu versehen. Diese unterliegen nicht den Abstandsvorschriften.
4.3.2 Abstandsvereinbarungen
§ 94
Näher- und Grenzbaurecht
1 Von den Grenzabständen kann abgewichen werden, sofern Vereinbarungen
über Näher- oder Grenzbaurechte beigebracht werden.
2 Diese Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung
und der Eintragung als Dienstbarkeit in das Grundbuch. Diese Dienstbarkeiten
dürfen nur mit Zustimmung der Baubewilligungsbehörde gelöscht werden.
3 Der Regierungsrat legt in der Verordnung fest, in welchen Fällen von der Bestellung von Näher- und Grenzbaurechten abgesehen werden kann.
4 Von der Bestellung eines Grenzbaurechtes kann abgesehen werden, wenn:
a. die Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung vorsehen, dass seitlich an die Grenze gebaut werden muss. In diesem Falle bestimmt das
gemäss Nutzungsplanung zulässige Gebäudeprofil den Umfang des
Grenzbaurechtes (geschlossene Bauweise);
b. Reihenhäuser oder Bauten gemäss Quartierplan oder Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan erstellt werden;
c. bereits an der Grenze ein Gebäude steht (gesetzliches Grenzbaurecht).
5 In allen anderen Fällen bestimmt sich der Umfang des Grenzbaurechtes nach
der der Bestellung des Grenzbaurechtes zugrundeliegenden Vereinbarung.
34 400
4.3.3 Vorschriften über Abstände zu Verkehrswegen, Wäldern,
§ 95 Gewässern und Friedhöfen
Abstand der Bauten von Verkehrswegen, Wäldern, Gewässern
und Friedhöfen
1 Wo die Baulinien nichts anderes vorsehen, gelten folgende Minimalabstände
für Bauten:
a. an Kantonsstrassen: 5 m von der Strassenlinie, jedoch mindestens 10 m
von der Strassenachse;
b. an Gemeindestrassen und Privatstrassen, die dem allgemeinen Verkehr
gewidmet sind und später von der Gemeinde übernommen werden sollen: 4 m von der Strassenlinie, jedoch mindestens 7 m von der Strassenachse;
c. an Schienenwegen: 10 m von der äussersten Geleiseachse; ausgenommen sind Bauten, die mit dem Bahnbetrieb zusammenhängen oder die
durch die Schiene erschlossen werden;
d. an öffentlichen Gewässern: der ordentliche Grenzabstand, jedoch mindestens 6 m. Wo keine Parzellengrenze besteht, wird der Abstand von
der Oberkante der Uferböschung aus gemessen; ausgenommen sind
Bauten im Bereich von Hafenanlagen. Der Regierungsrat regelt in der
Verordnung den Abstand von eingedolten öffentlichen Gewässern;
e. an Waldrändern: 20 m;
f. an Fusswegen und Privatstrassen, die von der Gemeinde nicht übernommen werden: die gegenüber Nachbargrundstücken einzuhaltenden
Grenzabstände;
g. an Friedhöfen: 20 m.
4.3.4 Bau- und Strassenlinien
§ 96
Baulinien
1 Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung
bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung. *
2 Baulinien gehen den Vorschriften über den Abstand der Bauten von Verkehrswegen, Wäldern, Gewässern und Friedhöfen vor.
§ 97
Baulinienarten
1 Baulinien legen den Mindestabstand einer Baute fest:
a. von bestehenden und geplanten Strassen, Wegen, Plätzen und Parkierungsflächen;
b. entlang von Schienenwegen;
35 400
c. entlang von Leitungen von regionaler Bedeutung;
d. entlang von Gewässern;
e. entlang von Waldrändern;
f. entlang von Schutzzonen;
g. entlang von Friedhöfen.
2 Gestaltungsbaulinien legen die Flucht eines Gebäudes verbindlich fest. Den
Gestaltungsbaulinien gleichgestellt sind die im Rahmen der Zonenplanung
ausgeschiedenen Gebäudegrundrisse oder Baufelder.
3 Weitere Baulinien können gelegt werden für:
a. unterirdische Bauten und Bauteile;
b. einzelne Stockwerke;
c. Bauten und Anlagen, die dem Lärmschutz dienen.
4 Provisorische Baulinien können durch bestehende Bauten gezogen werden
mit der Wirkung, dass im Falle der vollständigen Zerstörung nicht mehr vor diese Linie gebaut werden darf.
5 Werden Baulinien entlang von Waldrändern festgelegt, ist auf die örtlichen
Waldverhältnisse Rücksicht zu nehmen, und es ist ein Mindestabstand von
10 m zur Waldgrenze einzuhalten. Bei Gebieten, die weitgehend mit rechtmässig erstellten Bauten näher als 10 m am Wald überbaut sind, kann eine Baulinie, der vorbestandenen Situation Rechnung tragend, auch mit einem geringeren Abstand zur Waldgrenze festgelegt werden. Bestehende Baulinien, die
einen Mindestabstand von 10 m zum Wald nicht einhalten, müssen nicht angepasst werden, soweit sie ausserhalb des Waldes liegen. *
§ 98
Strassenlinien
1 Strassenlinien begrenzen das Gebiet der bestehenden oder projektierten öffentlichen Strassen, Wege, Plätze und Parkierungsflächen.
§ 99
Stützmauern, Einfriedigungen, Abgrabungen und Aufschüttungen im Bereich von Verkehrsflächen
1 Stützmauern, Einfriedigungen, Abgrabungen und Aufschüttungen entlang von
Verkehrsflächen unterliegen den Abstandsvorschriften zwischen Nachbargrundstücken.
2 Massgebend ist die Strassenlinie oder, wo keine festgelegt ist, die Grundstücksgrenze.
3 Wo Strassenlinien festgelegt sind, dürfen Stützmauern, Einfriedigungen, Abgrabungen und Aufschüttungen nicht vor dieser Linie errichtet werden.
36 400
4 Stützmauern, Einfriedigungen, Abgrabungen und Aufschüttungen für den öffentlichen Strassen- und Wasserbau unterliegen nicht den Abstandsvorschriften dieses Gesetzes. Dies gilt auch für Stützmauern, Aufschüttungen und Anlagen Privater, die nachweisbar dem Lärmschutz (Lärmschutzwände) dienen.
Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Voraussetzungen, die in diesem Falle lärmschutzmässig erfüllt sein müssen.
§ 100
Verordnung
1 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung:
a. das Verhältnis sich konkurrenzierender Abstände und Baulinien untereinander;
b. wie und unter welchen Voraussetzungen das Gebiet zwischen Bau- und
Strassenlinien genutzt werden darf;
c. ob und wieweit Bauteile und befestigte Gegenstände über die gesetzlichen Bauabstände gemäss den Vorschriften über den Abstand der Bauten von Verkehrswegen, Wäldern, Gewässern und Friedhöfen oder über
die Baulinien hinausragen dürfen;
d. wie und unter welchen Voraussetzungen das Gebiet zwischen den
Strassenlinien genutzt werden darf.
4.4 Anforderungen an Bauten und Anlagen
§ 101
Sicherheit, Schutz der Gesundheit und Umweltschutz
1 Alle Bauten und Anlagen müssen entsprechend ihrem Zweck die notwendige
Standfestigkeit aufweisen und den Anforderungen der Hygiene, der Sicherheit,
des Umweltschutzes, des Gewässerschutzes, der Energienutzung, des Schutzes vor gravitativen Naturgefahren (insbesondere Hochwasser, Steinschlag
und Hangrutsch) sowie den arbeits-, feuer- und gewerbepolizeilichen Vorschriften genügen. Insbesondere sind: *
a. Wohn- und Arbeitsräume durch geeignete Massnahmen gegen Feuchtigkeit, Temperatureinflüsse, Wärmeverluste und Lärm zu dämmen sowie
ausreichend zu belichten und zu belüften;
b. * Baumaterialien, die zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen
können, nicht zu verwenden;
c. * verhältnismässige Massnahmen, die vor den Auswirkungen von gravitativen Naturgefahren nachhaltig schützen, bei Neubauten sowie bei naturgefahrrelevanten Umbauten bestehender Bauten und Anlagen zu planen
und zu realisieren.
2 Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen und Plätze dürfen nicht zu einer Behinderung und Gefährdung der Verkehrsteilnehmer führen. Garagen mit direkter Ausfahrt müssen mindestens einen Abstand von 5 m zur Strassenlinie einhalten.
37 400
2bis Die Anforderungen des Brandschutzes und des Schutzes vor Schäden
durch gravitative Naturgefahren richten sich nach der Gesetzgebung über die
Brand- und Naturgefahrenprävention. *
3 Die Baubewilligungsbehörde kann auf Kosten der Bauherrschaft Untersuchungen über die Baugrundverhältnisse verlangen, wenn die Stabilität des
Baugrundes in Frage gestellt ist.
4 Bewilligungen für den Bau oder für wesentliche Änderungen von Grossüberbauungen oder von Läden für Güter des täglichen Bedarfs mit mehr als 500 m²
Nettoverkaufsfläche werden nur erteilt, wenn:
a. ein angemessener Platz für die Einrichtung von Sammelstellen für wiederverwertbare Abfälle und Sonderabfälle aus Haushalten und
b. eine genügende Anzahl gedeckter Veloabstellplätze vorgesehen ist.
§ 102
Bauvorgang
1 Bei der Erstellung baulicher Anlagen sind die anerkannten Regeln der Baukunde zu beachten.
2 Insbesondere sind bei Bau- und Rückbauarbeiten die dem Stand der Technik
entsprechenden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und zur Verminderung oder Vermeidung von Immissionen wie Lärm, Staub, Abgasen und Gerüchen zu treffen sowie umweltschonende und abfallvermindernde Verfahren anzuwenden. *
§ 103
Baupolizeivorschriften
1 Der Regierungsrat erlässt in der Verordnung die Baupolizeivorschriften, insbesondere über:
a. die Minimalmasse von Räumen, Gängen und Treppen, Belichtungs- und
Belüftungseinrichtungen;
b. * …
c. die Erstellung von Baugerüsten und die Schutzmassnahmen bei der Bauausführung;
d. die Benützung öffentlichen Areals beim Bauvorgang.
§ 104
Orts- und Landschaftsbild
1 Alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen sind unter Berücksichtigung
der Ziele des Natur-, Landschafts-, Denkmal- und Heimatschutzes derart zu
gestalten und in die Umgebung einzugliedern, dass auf wertvolle Objekte
Rücksicht genommen wird, insbesondere auf:
a. wertvolle Orts- und Landschaftsbilder,
b. für das Wohnumfeld wertvolle Innenhöfe,
c. für das Siedlungsbild wichtige Baumbestände.
38 400
§ 104a * Mobilfunkanlagen
1 Mobilfunkanlagen dürfen nur auf Dächern errichtet werden, wenn sie die kommunalen Bestimmungen über Dachaufbauten einhalten, nicht innerhalb des
Gebäudes untergebracht werden können und die Dachlandschaft nicht verunstalten. Masten und all jene Bestandteile einer Mobilfunkanlage, welche aus
technischen Gründen auf dem Dach angebracht werden müssen, sind nicht an
die Mass- und Situierungsbestimmungen für Dachaufbauten gebunden, jedoch
an das Verunstaltungsverbot.
2 Auf dem Boden errichtete Mobilfunkmasten unterliegen keiner Höhenbeschränkung. Sie haben sich in die Landschaft und das Ortsbild einzuordnen
und dürfen nur mit jenen Bestandteilen versehen werden, welche aus technischen Gründen am Masten befestigt werden müssen.
§ 104b * Solaranlagen
1 Solaranlagen in Bauzonen und in Landwirtschaftszonen sind grundsätzlich
baubewilligungsfrei im Sinne von Art. 18a Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes
vom 22. Juni 197912) über die Raumplanung (RPG). Sie sind der zuständigen
Behörde vor der Realisierung zu melden.
2 Bewilligungspflichtig sind Solaranlagen, die in Kernzonen, in Ortsbildschutzzonen oder in Denkmalschutzzonen errichtet werden sollen. Solche Solaranlagen müssen auf Dächern genügend angepasst sein.
3 Bewilligungspflichtig sind ferner Solaranlagen, die auf einem Kultur- oder Naturdenkmal von kantonaler oder nationaler Bedeutung errichtet werden sollen.
Solche Solaranlagen dürfen derartige Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen.
4 Im Widerspruch zum Bundesrecht und zur vorliegenden Bestimmung stehende kommunale Zonenvorschriften gelten als aufgehoben.
§ 105
Reklamen
1 Im Interesse der Verkehrssicherheit sowie des Orts- und Landschaftsbildes
ist das Aufstellen, Anbringen, Versetzen oder Ändern von Reklamen bewilligungspflichtig.
2 Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen in einer Verordnung.
Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.
3 Die Gemeinden können im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen
Rechts eigene Reklamevorschriften erlassen. Soweit die Gemeinden keine Reklamevorschriften erlassen, gelten die Bestimmungen der Verordnung.
4 Bewilligungsbehörde ist der Gemeinderat.
12) SR 700
39 400
§ 105a * Aushangdauer von Wahl- und Abstimmungsplakaten
1 Wahl- und Abstimmungsplakate für kantonale sowie eidgenössische Wahlen
und Abstimmungen dürfen frühestens 6 Wochen vor dem Urnengang aufgestellt werden und müssen spätestens 1 Woche nach dem Urnengang vollständig entfernt sein.
2 Bei Widerhandlungen gegen Abs. 1 können die Wahl- und Abstimmungsplakate von der zuständigen Gemeindebehörde ohne vorherige Androhung der
Ersatzvornahme unverzüglich auf Kosten der verantwortlichen Person oder Organisation entfernt werden.
3 Für kommunale Wahlen und Abstimmungen können die Gemeinden eigene
Regelungen über die Aushangdauer von Wahl- und Abstimmungsplakaten erlassen.
4 Verzichten die Gemeinden auf den Erlass eigener Regelungen, gelten die
Abs. 1 und 2 sinngemäss auch für kommunale Wahlen und Abstimmungen.
4.5 Ausstattung der Bauten und Anlagen
§ 106
Abstellplätze
1 Die Erstellung, der Umbau und die Zweckänderung von Bauten und Anlagen,
für die ein Abstellplatzbedarf für Motorfahrzeuge und Fahrräder besteht, dürfen
nur bewilligt werden, wenn eine bestimmte Anzahl Abstellplätze (Mindestabstellplatzbedarf) ausgewiesen wird. *
2 Die Abstellplätze können auf dem Grundstück selbst oder in unmittelbarer
Nähe liegen.
3 Die Abstellplätze auf fremdem Boden sind durch Dienstbarkeiten grundbuchlich zu sichern. Diese können nur mit Zustimmung der Baubewilligungsbehörde
gelöscht werden.
4 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung, wie der Mindestabstellplatzbedarf ermittelt wird. *
5 Die Gemeinden können in einem Reglement den Abstellplatzbedarf selber regeln. Sie nehmen eine Abstimmung von Siedlung und Verkehr vor. Diese geht
dem vom Regierungsrat geregelten Mindestabstellplatzbedarf gemäss Abs. 4
vor. *
6 Der Regierungsrat regelt die Genehmigungsvoraussetzungen für Reglemente
§ 107 gemäss Abs. 5. *
Ersatzabgabe
1 Können die notwendigen Abstellplätze aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem finanziellem Aufwand
erstellt werden, entrichtet die Bauherrschaft eine Ersatzabgabe an die Gemeinde.
2 Die Gemeinde erlässt ein Ersatzabgabereglement.
40 400
3 Die Baubewilligungsbehörde bestimmt in der Baubewilligung den Normalbedarf, eine allfällige Reduktion sowie die entsprechende Ersatzabgabe nach
Massgabe des Ersatzabgabereglementes.
4 Die Ersatzabgabe wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Ihr Ertrag ist zweckgebunden zu verwenden für die Erschliessung, den Bau, den Unterhalt sowie den Betrieb von öffentlichen Parkplätzen oder von privaten Parkplätzen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Die Ersatzabgabe kann innert 5 Jahren zurückgefordert werden, wenn die notwendigen Abstellplätze
nachträglich erstellt werden.
5 Die Baubewilligungsbehörde kann auf Antrag der Gemeinde die Sicherstellung der Ersatzabgabe vor der Erteilung der Baubewilligung verlangen.
§ 108
Hindernisfreies Bauen *
1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie
auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar sind. *
2 Bei Mehrfamilienhäusern mit 6 und mehr Wohnungen sind die Zugänge zum
Haus, den Wohnungen und Nebenräumen sowie Aussenanlagen rollstuhlgerecht zu gestalten. Bei schwierigen topographischen Verhältnissen kann die
Bewilligungsbehörde Ausnahmen gestatten. Die Wohnungen im Erdgeschoss
und solche, die durch einen Lift erschlossen werden, sind so zu gestalten, dass
sie an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen anpassbar sind. *
3 Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen sind so zu gestalten, dass sie auch
für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar sind. *
4 Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen bei Umbauten oder bei Nutzungsänderungen gestatten, wenn der Aufwand und die Mehrkosten unverhältnismässig wären oder andere überwiegende öffentliche Interessen dagegensprechen. *
5 Parkplätze von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen, von Mehrfamilienhäusern mit mehr als 6 Wohnungen und Gebäuden mit mehr als
50 Arbeitsplätzen sind mit rollstuhlgerechten Parkfeldern in der Nähe des Eingangs zu versehen. Diese Parkfelder sind deutlich zu kennzeichnen. *
6 Der Regierungsrat bezeichnet in der Verordnung die einschlägigen Definitionen und die massgeblichen Regelwerke. *
41 400
5. Bestandesgarantie, Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften
und Bauen ausserhalb der Bauzone
5.1 Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen
§ 109
Bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen
1 Bestehende, rechtmässig erstellte, aber zonenfremd gewordene Bauten und
Anlagen, namentlich für Dienstleistungen, Industrie und Gewerbe, dürfen erhalten, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck teilweise geändert
werden, wenn ihre Einwirkungen auf die Nachbarschaft gleich bleiben oder reduziert werden.
§ 109a * Bestehende Bauten und Anlagen im Gewässerraum
1 Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen im Gewässerraum
dürfen:
a. erhalten werden;
b. angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck geändert werden,
wenn dadurch die Funktionen des Gewässerraums nicht zusätzlich beeinträchtigt und im Übrigen die Bedingungen von § 109 eingehalten werden.
§ 110
Bestehende bauvorschriftswidrige Bauten und Anlagen
1 Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den allgemeinen
Bauvorschriften widersprechen, dürfen unterhalten und angemessen erneuert
werden.
5.2 Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften
§ 111
Härtefall
1 Die Baubewilligungsbehörde kann in Abwägung der öffentlichen und privaten
Interessen Ausnahmen gestatten, wenn die Anwendung der allgemeinen Bauvorschriften bei der Veränderung bestehender oder beim Wiederaufbau zerstörter Bauten und Anlagen für die Bauherrschaft mit erheblichen Nachteilen
verbunden ist.
2 Vorbehalten bleiben die Ausnahmeregelungen im Rahmen der kantonalen
und kommunalen Nutzungsplanung.
42 400
§ 112
Erschliessung
1 Die Baubewilligungsbehörde kann auf Antrag des Gemeinderates Ausnahmen von den Vorschriften über die Erschliessungsvoraussetzungen eines
Grundstückes machen:
a. für Parzellen, die im Rahmen eines Quartierplanes oder einer Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan überbaut werden sollen;
b. für Gebäude und Gebäudegruppen, die in topographisch schwierigem
Gelände erstellt werden;
c. für landwirtschaftlich genutzte Kleinbauten;
d. für Parzellen, bei denen der Zugang durch dingliche Rechte genügend
und dauernd gesichert ist.
§ 113
Abstände
1 Die Baubewilligungsbehörde kann Ausnahmen von den Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften gestatten:
a. für Bauten, die innerhalb eines Quartierplanperimeters erstellt werden
und, wenn bei der stufenweisen Verwirklichung der Quartierplanüberbauung zwischen Neu- und Altbauten die Grenz- und Gebäudeabstände
nicht eingehalten werden können;
b. für Bauten, die innerhalb einer Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem
Plan erstellt werden;
c. für Bauten innerhalb von Zonen für öffentliche Werke und Anlagen;
d. um architektonisch und städtebaulich wertvolle Ortsteile zu erhalten;
e. für Bauten innerhalb von Industrie- und Gewerbezonen, unter Berücksichtigung feuerpolizeilicher Gesichtspunkte;
f. wenn auf der Nachbarparzelle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits
ein Gebäude mit geringerem Abstand, als dieses Gesetz vorschreibt,
steht;
g. bei nachträglichen, energietechnisch bedingten Aussendämmungen;
h. * für unterirdische Einstellhallen und Garagen, die das massgebende Terrain geringfügig überragen.
2 Die Baubewilligungsbehörde kann Ausnahmen von den Abstandsvorschriften
für Stützmauern, Einfriedigungen, Abgrabungen und Aufschüttungen gestatten:
a. im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen mit Zustimmung des Eigentümers;
b. innerhalb von Industrie- und Gewerbezonen;
c. im Interesse des Lärmschutzes, wenn Parzellen an gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke anstossen.
3 Die Baubewilligungsbehörde kann für Garagen Ausnahmen vom Abstand zur
Strassenlinie gestatten, sofern die topographischen Verhältnisse es erfordern
und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
43 400
4 Bei vorbestandenen Bauten ausserhalb der Bauzone kann die Baubewilligungsbehörde Ausnahmen von den gesetzlichen Waldabstandsbestimmungen
gewähren, sofern topographische oder betriebliche Gründe oder öffentliche Interessen dies rechtfertigen. *
§ 114
Revers
1 Die Baubewilligungsbehörde kann Ausnahmen gestatten, wenn bestehende
Bauten, die über die Bauabstände oder Baulinien hinausragen, verändert werden und die Veränderungen über den üblichen Unterhalt hinausgehen.
2 Sie kann an die Ausnahme die Auflage knüpfen, dass die Grundeigentümerin
oder der Grundeigentümer bei der Ausführung des öffentlichen Werkes darauf
verzichtet, den durch die Veränderung entstandenen Mehrwert geltend zu machen (Revers).
3 Der Revers ist im Grundbuch anzumerken. Nach Ablauf von 5 Jahren seit der
Eintragung verringert sich der von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer zu tragende Mehrwert um jährlich 5%. Nach Ablauf von 25 Jahren
erlischt der Revers.13)
5.3 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone
§ 115 * Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen
1 Ausnahmebewilligungen für die Errichtung und Zweckänderung von Bauten
und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richten sich nach den Vorschriften des
Bundesrechtes.
2 Ausnahmen gemäss Art. 24d des Bundesgesetzes über die Raumplanung
werden zugelassen.
§ 117 § 116 * …
Zuständigkeit
1 Ausnahmebewilligungen werden unter Vorbehalt der Zuständigkeitsregelung
in der kantonalen Waldgesetzgebung von der Bau- und Umweltschutzdirektion
erteilt.
2 Baubewilligungen für zonenfremde Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone dürfen erst erteilt werden, wenn die rechtskräftige Ausnahmebewilligung
vorliegt.
13) Vom Bund genehmigt am 22. Juni 1998.
44 400
6 Baupolizei- und Baubewilligungswesen
6.1 Organisation
§ 118
Zuständigkeiten
1 Das Baupolizei- und Baubewilligungswesen ist Sache des Kantons.
2 Der Regierungsrat legt in der Verordnung fest, für welche Bauten und Anlagen die Gemeinden zuständig sind und bestimmt das Verfahren.
3 Der Regierungsrat kann das Baupolizei- und Baubewilligungswesen an die
Gemeinden übertragen, wenn diese darum ersuchen und über eine geeignete
Organisation verfügen.
§ 119
Verfahrenskoordination
1 Sind für Bauvorhaben neben der Baubewilligung noch andere Bewilligungen
erforderlich, sind die verschiedenen Verfahren bei gleichzeitiger Durchführung
inhaltlich aufeinander abzustimmen.
2 Das Baubewilligungsverfahren bildet das Leitverfahren. Zuständig für die Koordination ist die Baubewilligungsbehörde.
3 Bei Bauvorhaben, die auch eine Bewilligung für das Bauen ausserhalb der
Bauzone benötigen, ist dieses Bewilligungsverfahren das Leitverfahren. Bei
Bauvorhaben, die auch eine Konzession des Kantons benötigen, ist das Konzessionsverfahren das Leitverfahren. *
§ 119a * Verfahrenskoordination und einheitliche Rechtsmittelinstanz
1 Bei koordinierten Verfahren gemäss § 119 sind die koordiniert ergehenden
Verfügungen oder Entscheide mehrerer Behörden bei einer einheitlichen
Rechtsmittelinstanz anfechtbar. Es handelt sich dabei um diejenige Rechtsmittelinstanz, welche gemäss der spezifischen Gesetzgebung Rechtsmittelinstanz
für Verfügungen und Entscheide im Leitverfahren ist.
2 Die Rechtsmittelinstanz nimmt eine Überprüfung hinsichtlich Rechtsverletzungen einschliesslich der Überschreitung, Unterschreitung oder des Missbrauchs
des Ermessens vor sowie hinsichtlich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit.
6.2 Bau- und Rückbaubewilligung *
§ 120
Bewilligungserfordernis
1 Eine Baubewilligung ist erforderlich für:
a. das Erstellen neuer Bauten, die Erweiterung oder Abänderung bestehender Bauten und Bauteile sowie für alle baulichen Anlagen über oder unter
der Erde;
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b. die Änderung der Benützungsart bestehender Bauten und Anlagen, insbesondere bei wesentlicher Änderung der gewerblichen Nutzung;
c. Deponien, Ablagerungsplätze, Materialgruben und Steinbrüche;
d. Stützmauern, Abgrabungen und Aufschüttungen sowie bauliche Anlagen,
die dem Lärmschutz dienen;
e. Einfriedigungen, sofern die Gemeinden sie unter die Baubewilligungspflicht stellen;
f. die Errichtung von Campingplätzen und das Aufstellen von Wohnwagen;
g. Aussenantennenanlagen.
2 Eine Bewilligung ist erforderlich für: *
a. * den Rückbau von Bauten und Bauteilen von Liegenschaften, wenn diese
nicht im Rahmen einer Baubewilligung für einen Neu- oder Umbau erteilt
wird;
b. * Unterhaltsarbeiten an Anlagen gemäss Abs. 4 Bst. a, wenn dabei voraussichtlich mehr als 200 m³ Rückbaumaterial anfallen oder das Rückbaumaterial schadstoffbelastet ist.
3 Der Regierungsrat legt in der Verordnung fest, in welchen Fällen eine Rückbaubewilligung nicht erforderlich ist und welche baulichen Massnahmen nach
Art, Umfang und Befristung der Aufstellungsdauer von der Baubewilligungspflicht befreit sind. *
4 Keine Bewilligung ist erforderlich für: *
a. * öffentliche Leitungen und Tiefbauten, insbesondere Kanalisationen,
Wasserleitungen, Energieleitungen, Strassen, Brücken und Wassernutzungsbauten; vorbehalten bleiben die Aufgrabungs-, beziehungsweise
Anschlussbewilligungen der Werkeigentümerin oder des Werkeigentümers, die Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Auflageverfahren
sowie § 120 Abs. 2 Bst. b;
b. * Lärmschutzanlagen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Strassenbau.
§ 121
Vorentscheid
1 Zur Abklärung wichtiger Baufragen kann die Baubewilligungsbehörde um
einen Vorentscheid ersucht werden. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren.
§ 121a * Informations- und Konsultationspflicht bei Mobilfunkanlagen
1 Die Mobilfunkbetreiber informieren die Gemeinden und den Kanton jährlich
über den aktuellen Stand der Netzplanung.
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2 Vor der Einreichung eines Baugesuches für eine Mobilfunkanlage ist der Mobilfunkbetreiber verpflichtet, bei der Standortgemeinde ein Vorabklärungsgesuch betreffend den Standort einzureichen. Die Gemeinde kann vom Mobilfunkbetreiber einen Vorschlag für einen Alternativstandort verlangen. Sie prüft
den vorgesehenen Standort und bespricht mit dem Mobilfunkbetreiber von ihm
vorgeschlagene Alternativstandorte. Die Gemeinde kann das Lufthygieneamt
beider Basel beiziehen.
3 Nach Durchführung des von der Gemeinde zu protokollierenden Konsultationsverfahrens kann der Mobilfunkbetreiber das Baugesuch formell bei der zuständigen Baubewilligungsbehörde einreichen, spätestens aber 4 Monate nach
Einreichung des Vorabklärungsgesuches bei der Standortgemeinde.
§ 122
Abweichen von den Plänen
1 Von den genehmigten Plänen darf nur mit Zustimmung der Baubewilligungsbehörde und nach Anhörung der Gemeinde und der betroffenen Nachbarschaft
abgewichen werden.
2 Bei erheblichen Abweichungen ist eine neue Baubewilligung erforderlich.