Law

Raumplanungs- und Baugesetz

Basel-Landschaft · 400 · statute

Ask the law about thisMore laws of Basel-LandschaftFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 c105bb0f3793073a3011fff90d1a82175a229c517358e3691c08638fa5f015df

Contents: 151 provisions
  1. § 1 beschliesst:2)
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13 liegt. *
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75
  76. § 76
  77. § 77
  78. § 78
  79. § 79
  80. § 80
  81. § 81
  82. § 82
  83. § 83
  84. § 84
  85. § 85
  86. § 86
  87. § 87
  88. § 88
  89. § 89
  90. § 90
  91. § 91
  92. § 92 über die Brand- und Naturgefahrenprävention. *
  93. § 93
  94. § 94
  95. § 95 Gewässern und Friedhöfen
  96. § 96
  97. § 97
  98. § 98
  99. § 99
  100. § 100
  101. § 101
  102. § 102
  103. § 103
  104. § 104
  105. § 105
  106. § 106
  107. § 107 gemäss Abs. 5. *
  108. § 108
  109. § 109
  110. § 110
  111. § 111
  112. § 112
  113. § 113
  114. § 114
  115. § 117 § 116 * …
  116. § 118
  117. § 119
  118. § 120
  119. § 121
  120. § 122
  121. § 123
  122. § 124
  123. § 125
  124. § 126
  125. § 127
  126. § 128
  127. § 129
  128. § 130
  129. § 131
  130. § 132
  131. § 133
  132. § 134
  133. § 135
  134. § 136
  135. § 137
  136. § 138
  137. § 139
  138. § 140
  139. § 141
  140. § 142
  141. § 143 geändert: ...19)
  142. § 144 (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...21)
  143. § 145
  144. § 146 der Gewässer wird wie folgt geändert: ...25)
  145. § 147 folgt geändert: ...27)
  146. § 148
  147. § 149 (ZPO) wird wie folgt geändert: ...31)
  148. § 150 der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: ...33)
  149. § 151
  150. § 152
  151. § 153

151 provisions

§ 1 beschliesst:2)

Geltungsbereich 1 Das Gesetz findet Anwendung auf alle raumwirksamen Tätigkeiten von Privaten und der öffentlichen Hand. Es regelt: a. die Raumplanung; b. die Baulandumlegung und die Grenzmutationen; c. die Enteignung und die Eigentumsbeschränkungen; d. die allgemeinen Bauvorschriften; e. die Bestandesgarantie, die Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften und das Bauen ausserhalb der Bauzonen; f. das Baupolizei- und Baubewilligungswesen.

§ 2

Kompetenzen der Gemeinden 1 Die Gemeinden sind befugt, im Rahmen der übergeordneten Raumplanung sowie des übergeordneten Baurechts eigene Vorschriften zu erlassen. * 1. Raumplanung 1.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 3

Ziele und Grundsätze der Raumplanung 1 Die Raumplanung richtet sich nach den Zielen und Planungsgrundsätzen des Bundesgesetzes über die Raumplanung und achtet insbesondere darauf, dass: a. durch raumwirksame Massnahmen die natürlichen Lebensgrundlagen im Baselbiet geschützt werden; 1) SGS 100 2) In der Volksabstimmung vom 15. März 1998 angenommen. 2 400 b. das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben gefördert wird; c. die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft an den Raum berücksichtigt werden; d. die naturräumlich-ökologischen Gegebenheiten in die Planung einbezogen werden und die natürlichen Ressourcen haushälterisch und nachhaltig genutzt bzw. beansprucht werden; e. die Baselbieter Kulturlandschaften durch entsprechende Nutzung und Gestaltung derart weiter entwickelt werden, dass deren Eigenarten und Schönheiten erhalten bleiben.

§ 4

Planungsstufen und Planungsträger 1 Die Raumplanung besteht aus der Kantons-, der Regional- und der Ortsplanung. Die Kantonsplanung obliegt dem Kanton, die Regional- und die Ortsplanung den Gemeinden. * 2 Der Kanton gewährt den Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben grösstmögliche Gestaltungsfreiheit. *

§ 5

Planungspflicht 1 Der Kanton und die Gemeinden sind zur Raumplanung im Sinne dieses Gesetzes verpflichtet. 2 Kommen die Gemeinden ihrer Planungspflicht nicht nach, kann der Kanton Ersatzvornahmen anordnen.

§ 6

Einbezug * 1 Der Kanton bezieht bei der Erarbeitung seiner Planungen die Gemeinden frühzeitig ein und lässt sie in angemessener Weise mitwirken. * 2 Die Gemeinden können den Kanton bei der Erarbeitung ihrer Planungen einbeziehen. * 3 … * § 6a * Vorprüfung 1 Die Gemeinden sowie die Regionalverbände gemäss § 13a können ihre Planungen vor der Beschlussfassung dem Kanton zur Vorprüfung unterbreiten. 2 Der Vorprüfungsbericht umfasst die wesentlichen Aspekte und weist insbesondere auf diejenigen Punkte der Planung hin, die voraussichtlich nicht genehmigungsfähig sind. 3 400

§ 7

Information und Mitwirkung der Bevölkerung 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden des Kantons und der Gemeinden machen die Entwürfe zu den Richt- und Nutzungsplänen öffentlich bekannt. 2 Die Bevölkerung kann Einwendungen erheben und Vorschläge einreichen, welche bei der weiteren Planung berücksichtigt werden, sofern sie sich als sachdienlich erweisen. 3 Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich. 1.2 Kantonsplanung 1.2.1 Kantonale Richtplanung

§ 8

Kantonales Konzept der räumlichen Entwicklung 1 Das Konzept bestimmt in den Grundzügen die anzustrebende räumliche Entwicklung des Kantonsgebietes. Es zeigt in einer Gesamtschau die künftige räumliche Ordnung. 2 Das Konzept hat Leitfunktion und dient als politisch gewertete Grundlage für den kantonalen Richtplan. 3 Das Konzept enthält Angaben über alle raumwirksamen Sachbereiche und deren wechselseitigen Verknüpfungen.

§ 9

Kantonaler Richtplan 1 Der kantonale Richtplan zeigt: a. den Stand der Koordination aller wesentlichen raumwirksamen Tätigkeiten von Bund, Kanton und Gemeinden, soweit sie das Kantonsgebiet betreffen; b. die wesentlichen Bestandteile der künftigen räumlichen Ordnung des Kantonsgebietes, die als Vorgaben für die Regelung der Nutzung des Bodens (Nutzungsplanung) festgelegt werden. 2 Der kantonale Richtplan dient als Grundlage und Rahmen für die Planungen der Gemeinden und der Regionen sowie für die Nutzungsplanung des Kantons. * 3 Der kantonale Richtplan ist für die Behörden verbindlich.

§ 10

Kantonale Spezialrichtpläne 1 Der Kanton kann für das ganze Kantonsgebiet oder Teile davon, soweit notwendig, Spezialrichtpläne erlassen. Sie machen für einen oder mehrere raumwirksame Sachbereiche weitergehende Vorgaben für die Nutzungsplanung als der kantonale Richtplan. 4 400 2 Kantonale Spezialrichtpläne dienen als Grundlage und Rahmen für die Planungen der Gemeinden und der Regionen sowie für die Nutzungsplanung des Kantons. * 3 Die kantonalen Spezialrichtpläne sind für die Behörden verbindlich.

§ 11

Verfahren 1 Der Regierungsrat sorgt für die Ausarbeitung des kantonalen Konzepts der räumlichen Entwicklung, des kantonalen Richtplans sowie der kantonalen Spezialrichtpläne. 2 Der Landrat genehmigt das kantonale Konzept der räumlichen Entwicklung und erlässt den kantonalen Richtplan sowie die kantonalen Spezialrichtpläne. 3 Kantonale Richtpläne unterstehen dem fakultativen Planungsreferendum. 1.2.2 Agglomerationsprogramm * § 11a * Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen 1 Der Kanton erarbeitet ein Agglomerationsprogramm. 2 Er kann sich dazu mit anderen Kantonen zusammenschliessen oder sich an privat- oder öffentlich-rechtlichen Organisationen beteiligen oder solche gründen, die ein Agglomerationsprogramm erarbeiten. 3 Das Agglomerationsprogramm wird vom Regierungsrat beschlossen. 1.2.3 Kantonale Nutzungsplanung

§ 12

Kantonale Nutzungspläne 1 Der Kanton kann zur Erfüllung seiner Aufgaben kantonale Nutzungspläne erlassen. Diese dienen insbesondere der Erstellung bzw. dem Ausbau von Verkehrsanlagen, öffentlicher Werke und Anlagen sowie dem Schutz von Landschaften, Naturobjekten und Kulturdenkmälern von nationaler und kantonaler Bedeutung. 2 Die kantonalen Nutzungspläne können unter anderem folgendes bestimmen: a. Zweck, Lage und Mass der Nutzung des Bodens sowie der Bauten und Anlagen für ein bestimmtes Gebiet; b. Bau- und Strassenlinien für nationale und kantonale Verkehrsflächen; c. Bau- und Trasseelinien entlang der Schienenwege; d. Baulinien entlang der Leitungen von regionaler Bedeutung, der Gewässer und der kantonalen Schutzzonen. 3 Die Gemeinden können nach dem Verfahren der kommunalen Nutzungsplanung Baulinien ziehen, sofern der Kanton darauf verzichtet. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung das Verfahren. 5 400 4 Die kantonalen verdrängen die kommunalen Nutzungspläne, soweit sie zueinander in Widerspruch stehen. 5 Die kantonalen Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. § 12a * Gewässerraum 1 Dem Kanton obliegt es, den Gewässerraum gemäss der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes in der Form kantonaler Nutzungspläne auszuscheiden. 2 Der Gewässerraum innerhalb des Siedlungsgebietes und in Bauzonen ausserhalb des Siedlungsgebietes wird von den Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung ausgeschieden. Vorbehalten bleiben die Perimeter von kantonalen Nutzungsplänen. Bei Schnittstellen können sich der Kanton und die Gemeinde einvernehmlich auf die Planungshoheit einigen. * 3 Die kommunalen Uferschutzzonen werden vom Gewässerraum, wie er in der kantonalen Nutzungsplanung festgelegt wird, überlagert. 4 Die kommunalen Uferschutzvorschriften bleiben in Kraft, soweit sie den eidgenössischen Vorschriften über den Gewässerraum nicht widersprechen. 5 Wo eine Gemeinde den Gewässerraum rechtskräftig ausgeschieden hat, geht dieser der Abstandsbestimmung von § 95 Abs. 1 Bst. d dieses Gesetzes vor, ebenso jeder Gewässerbaulinie, sofern diese innerhalb des Gewässerraums

§ 13 liegt. *

Verfahren 1 Der Regierungsrat sorgt für die Ausarbeitung der kantonalen Nutzungspläne. 2 Die kantonalen Nutzungspläne sind von der Bau- und Umweltschutzdirektion zu erlassen. Diejenigen, die sich nicht auf den kantonalen Richtplan oder einen kantonalen Spezialrichtplan stützen, sind vom Landrat zu genehmigen; ausgenommen von der Genehmigung durch den Landrat sind die Baulinien entlang der Leitungen von regionaler Bedeutung, der Gewässer und der kantonalen Schutzzonen sowie die Ausscheidung des Gewässerraums. * 3 Die kantonalen Nutzungspläne sind nach dem Beschluss während 30 Tagen in den betreffenden Gemeinden öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist im Amtsblatt und auf andere geeignete Weise bekannt zu machen. Auswärts wohnende Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage hinzuweisen. 4 Innerhalb der Auflagefrist können bei der Bau- und Umweltschutzdirektion schriftlich und begründet Einsprache erheben: a. die Gemeinden; b. * die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie weitere Personen, die durch den angefochtenen Plan berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung haben; 6 400 c. kantonale Vereinigungen in Form einer juristischen Person, die sich nach den Statuten hauptsächlich und dauernd dem Natur- und Heimatschutz oder dem Umweltschutz widmen und die seit mindestens 5 Jahren vor der Einspracheerhebung bestehen. 5 Die Einsprachen sind von der Bau- und Umweltschutzdirektion so weit als möglich auf dem Wege der Verständigung zu erledigen. Über die unerledigten Einsprachen entscheidet der Regierungsrat als Beschwerdebehörde. Das Verfahren ist unter Vorbehalt von § 20 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 19883) kostenlos. * 1.2a Regionale Planung * 1.2a.1 Regionalverbände * § 13a * Regionalverbände 1 Die Gemeinden können sich zum Zwecke einer koordinierten räumlichen Entwicklung zu Regionalverbänden zusammenschliessen. 2 Regionalverbände sind Zweckverbände gemäss Gemeindegesetz. § 13b * Kantonale Beiträge 1 Der Kanton leistet den Regionalverbänden eine einmalige Anschubfinanzierung für die Einführung und den Anfangsbetrieb einer Geschäftsstelle. 2 Die Anschubfinanzierung beträgt CHF 1.– pro Einwohnerin und Einwohner der Verbandsgemeinden. 3 Zudem kann der Kanton den Gemeinden und den Regionalverbänden Beiträge für Projekte gewähren, wenn diese von kantonaler Bedeutung sind oder Modellcharakter haben. § 13c * Planungskonferenz 1 Der Kanton führt mit den Regionalverbänden periodisch Planungskonferenzen durch. 1.2a.2 Regionales Entwicklungskonzept * § 13d * Regionales Entwicklungskonzept 1 Die Gemeinden können ein regionales Entwicklungskonzept erstellen. Sie können dazu den Kanton beiziehen. 2 Das regionale Entwicklungskonzept kann Einzelthemen umfassen. 3 Das regionale Entwicklungskonzept bedarf der Genehmigung der Gemeinderäte aller an der Planung beteiligten Gemeinden. 3) SGS 175 7 400 4 Das regionale Entwicklungskonzept ist den Gemeindeversammlungen oder Einwohnerräten zur Kenntnis zu bringen. § 13e * Wirkung auf die Planungen 1 Regionale Entwicklungskonzepte sind in den kommunalen Richt- und Nutzungsplanungen, den regionalen Richtplanungen sowie in der kantonalen Richtplanung zu berücksichtigen. 2 Im Falle der ganzen oder teilweisen Nichtberücksichtigung der regionalen Entwicklungskonzepte sind die Gründe dazu darzulegen. 1.2a.3 Regionaler Richtplan * § 13f * Regionaler Richtplan 1 Die Regionalverbände können einen regionalen Richtplan erarbeiten, sofern ein regionales Entwicklungskonzept besteht. 2 Der regionale Richtplan basiert auf einem regionalen Entwicklungskonzept und umfasst sinngemäss einzelne oder alle Inhalte gemäss den §§ 14–16. 3 Die Gültigkeit des regionalen Richtplans setzt dessen Erlass durch die Gemeindeversammlungen bzw. der Einwohnerräte aller Gemeinden des Regionalverbands sowie die Genehmigung des Regierungsrats voraus. 4 Der regionale Richtplan ist für die Gemeinden des Regionalverbands behördenverbindlich und ist vom Kanton zu berücksichtigen. 1.3 Ortsplanung 1.3.1 Kommunale Richtplanung

§ 14

Kommunaler Richtplan 1 Die Gemeinden können einen kommunalen Richtplan erlassen. Er zeigt in einer Gesamtschau die künftige räumliche Ordnung des ganzen Gemeindegebietes nach den Vorstellungen über die anzustrebende räumliche Entwicklung der Gemeinde. 2 Der kommunale Richtplan dient als Grundlage und konzeptioneller Rahmen für die kommunale Nutzungsplanung. 3 Der kommunale Richtplan macht generelle Angaben zu den wesentlichen Bestandteilen der räumlichen Ordnung, insbesondere: a. zur Nutzungsstruktur, zur Gestaltung, zur Pflege und zum Schutz der Siedlung und der Landschaft; b. zu den Netzen und Anlagen des öffentlichen und privaten Verkehrs; c. zu den Netzen und Anlagen der Versorgung und der Entsorgung; d. zu den öffentlichen Werken und Anlagen. 8 400 4 Der kommunale Richtplan ist für die Behörden verbindlich.

§ 15

Siedlungsentwicklung 1 Die Gemeinden sorgen für eine bedarfsgerechte und zweckmässige Siedlungsentwicklung. 2 Die Gemeinden fördern die Siedlungsentwicklung nach innen und die verdichtete Bauweise, soweit dem nicht Interessen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes oder andere übergeordnete Planungsziele entgegenstehen. 3 Die verdichtete Bauweise muss eine hohe Siedlungs- und Wohnqualität sowie eine gute Einfügung in die landschaftliche und bauliche Umgebung gewährleisten. Die verdichtete Bauweise ist sicherzustellen insbesondere durch: a. Quartierpläne, b. Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan. 4 Die Gemeinden können im Richtplan grössere, nicht oder nur teilweise überbaute Gebiete bezeichnen, die im Interesse der verdichteten Bauweise nur mit einem Quartierplan überbaut werden sollen.

§ 16

Öffentliche Freiräume 1 Öffentliche Freiräume sind allgemein zugängliche Räume wie etwa Plätze, Verkehrsräume sowie Park- und Grünanlagen, die im Eigentum der Gemeinwesen stehen. 2 Die Gemeinden erarbeiten im Rahmen der Richtplanung konzeptionelle Vorstellungen über die Ausscheidung, Nutzung und Gestaltung der öffentlichen Freiräume innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes. Sie berücksichtigen die Anliegen des Bundes und des Kantons. 3 Sie achten dabei insbesondere auf: a. die Gliederung des Siedlungsraumes und des Siedlungsrandes, b. die Schaffung von Erholungsräumen und Kinderspielplätzen, c. die Gestaltung von Fuss- und Radwegnetzen, d. den ökologischen Ausgleich und den Biotopverbund, e. die Förderung von durchlässig bewachsenen Plätzen, f. die lufthygienischen und klimaökologischen Aspekte.

§ 17

Verfahren 1 Der Gemeinderat sorgt für die Ausarbeitung des kommunalen Richtplans. 2 Die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat erlässt den kommunalen Richtplan. 3 Der Regierungsrat genehmigt den kommunalen Richtplan, sofern die Interessen der Nachbargemeinden und des Kantons gewahrt bleiben. 9 400 1.3.2 Kommunale Nutzungsplanung 1.3.2.1 Rahmennutzungsplanung

§ 18

Zonenpläne und Zonenreglemente (Zonenvorschriften) 1 Die Gemeinden erlassen Zonenvorschriften für das ganze Gemeindegebiet. Die Zonenvorschriften bestehen aus Zonenplänen und Zonenreglementen. Für einzelne Teile des Gemeindegebietes können Teilzonenpläne und Teilzonenreglemente erlassen werden, welche besondere Vorschriften enthalten. 2 Die Zonenpläne unterteilen das Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungszonen und ordnen diesen die Lärmempfindlichkeitsstufen zu. 3 Die Zonenreglemente bestimmen Art und Mass der Nutzung, insbesondere die Bauweise, die Gebäudemasse (Gebäudelänge, Gebäudetiefe, Gebäudehöhe oder Geschosszahl), die maximal zulässige, bauliche Nutzung sowie die Dachformen und ihre Ausgestaltung. Die maximal zulässige, bauliche Nutzung wird mit der Überbauungs-, Grünflächen- und/oder der Ausnützungsziffer bestimmt. * 4 Die Zonenreglemente können im Interesse eines harmonischen Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes Vorschriften über die Gestaltung, die Baumaterialien und Farbgebung der Bauten und Anlagen sowie über die Bepflanzung, den ökologischen Ausgleich und den Biotopverbund enthalten. 4bis Die Gemeinden können für bestimmte Zonen oder Teile von Zonen eine Mindestnutzung für neue Bauten festlegen, welche bei mindestens 50 % der maximal zulässigen Nutzung liegt. * 5 Die Zonenvorschriften sind für jedermann verbindlich.

§ 19

Nutzungszonen 1 Es werden die folgenden Nutzungszonen unterschieden: a. Bauzonen, b. Grünzonen, c. Landwirtschaftszonen, d. Waldareal, e. Spezialzonen, f. Zonen, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine Nutzung erst später zugelassen wird. 2 Die Nutzungszonen können insbesondere durch Schutz- oder Gefahrenzonen überlagert werden. 10 400

§ 20

Bauzonen 1 Die Bauzonen können insbesondere unterteilt werden in: a. Wohnzonen, b. Wohn- und Geschäftszonen, c. Kernzonen, d. Zentrumszonen, e. Gewerbezonen, f. Industriezonen, g. Zonen für öffentliche Werke und Anlagen, h. Zonen mit Quartierplanpflicht, i. Zonen für Sport- und Freizeitanlagen. 2 Die einzelnen Bauzonen können nach Bauweise und Intensität der Nutzung weiter unterteilt werden. 3 In Wohnzonen, Wohn- und Geschäftszonen, Kernzonen und Zentrumszonen können Mindestanteile der Wohnnutzung an der Gesamtnutzung festgelegt werden.

§ 21

Wohnzonen und Wohn- und Geschäftszonen 1 Wohnzonen umfassen Gebiete, die in erster Linie der Wohnnutzung vorbehalten sind. Zugelassen sind nicht störende Betriebe, deren Bauweise der Zone angepasst ist. 2 Wohn- und Geschäftszonen umfassen Gebiete, die der Wohnnutzung und wenig störenden Betrieben vorbehalten sind. 3 Die Gemeinden können im Rahmen der Nutzungsplanung innerhalb der Wohn- und Geschäftszonen Gebiete bezeichnen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind. Die Zonenvorschriften bestimmen Umfang und Art der Betriebe.

§ 22

Kernzonen und Zentrumszonen 1 Kernzonen umfassen architektonisch und städtebaulich wertvolle Stadt- und Ortskerne, die in ihrem Charakter erhalten oder saniert werden sollen. Zugelassen sind Wohnnutzung sowie mässig störende Betriebe. 2 Zentrumszonen umfassen Gebiete, die zur Entwicklung von Orts- und Quartierzentren bestimmt sind. Zugelassen sind Wohnnutzung sowie mässig störende Betriebe.

§ 23

Gewerbezonen und Industriezonen 1 Gewerbezonen umfassen Gebiete, die insbesondere der Aufnahme von mässig störenden Betrieben vorbehalten sind. 11 400 2 Industriezonen sind insbesondere für Betriebe bestimmt, die wegen ihrer stark störenden Einflüsse nicht in anderen Zonen zugelassen sind. 3 Die Gemeinden sorgen dafür, soweit dies möglich und verhältnismässig ist, dass die Gewerbe- und Industriezonen mit Anschlussgeleisen erschlossen werden können. 4 Die Gemeinden sorgen im Rahmen der Nutzungsplanung dafür, dass Gewerbe- und Industriezonen unter Beachtung der Gebäude- und Umgebungsgestaltung intensiv genutzt werden können. 5 In den Gewerbe- und Industriezonen sind ausschliesslich Wohnungen für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, für standortgebundenes und in beschränktem Umfang für betriebseigenes Personal zugelassen. Ausnahmsweise können zeitlich befristete provisorische Unterkünfte im Zusammenhang mit grösseren Bauvorhaben bewilligt werden.

§ 24

Zonen für öffentliche Werke und Anlagen 1 Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch: a. die Gemeinwesen, b. andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, c. Inhaber staatlicher Konzessionen, d. Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, benötigt werden. 2 Zusätzlich sind in beschränktem Umfange andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind.

§ 25

Zonen mit Quartierplanpflicht 1 Zonen mit Quartierplanpflicht umfassen Gebiete, in denen nur aufgrund eines Quartierplans gebaut werden darf. 2 Für Zonen mit Quartierplanpflicht können die Zonenvorschriften Bestimmungen über die quartierplanmässige Nutzung und Gestaltung enthalten.

§ 26

Zonen für Sport- und Freizeitanlagen 1 Zonen für Sport- und Freizeitanlagen umfassen Gebiete, in denen insbesondere private Bauten und Anlagen für Sport und Freizeit errichtet werden dürfen.

§ 27

Grünzonen 1 Grünzonen umfassen Gebiete, die im öffentlichen Interesse dauernd vor Überbauung freizuhalten sind. Sie dienen der Erholung, der Gliederung des Siedlungsraumes sowie dem ökologischen Ausgleich und dem Biotopverbund. 12 400

§ 28

Spezialzonen 1 Spezialzonen umfassen Gebiete, die einer besonderen Nutzung dienen. Spezialzonen sind insbesondere: a. Rebbauzonen; b. Familiengartenzonen; c. Gärtnereizonen; d. Bauernhofzonen innerhalb des Siedlungsraumes; e. Abbauzonen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Lehm, Sand usw.; f. Deponiezonen; g. Aufforstungszonen.

§ 29

Schutzzonen und schützenswerte Einzelobjekte 1 Schutzzonen umfassen Gebiete, die bestimmte im öffentlichen Interesse liegende Funktionen erfüllen. Die Nutzung muss auf das Schutzziel ausgerichtet sein. 2 Schutzzonen sind insbesondere: a. Naturschutzzonen; b. Landschaftsschutzzonen; c. Landschaftsschonzonen; d. Schutzzonen für die Erhaltung und Renaturierung von Fliessgewässern und ihrer Uferbereiche (Uferschutzzonen); e. Grundwasser- und Quellschutzzonen; f. Schutzzonen, die sich für Versickerung von unverschmutztem Abwasser eignen (Versickerungszonen); g. Ortsbildschutzzonen; h. Schutzzonen zur Erhaltung von Kulturdenkmälern (Denkmalschutzzonen). 3 Schützenswerte Einzelobjekte werden in den Zonenvorschriften bezeichnet und umschrieben.

§ 30

Gefahrenzonen 1 Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die aus Sicherheitsgründen, namentlich wegen Rutsch-, Steinschlag- und Überschwemmungsgefahr, nur unter sichernden Massnahmen überbaut werden dürfen. 13 400

§ 31

Verfahren 1 Die Zonenvorschriften werden durch die Gemeindeversammlung bzw. den Einwohnerrat erlassen. Sie sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist im Amtsblatt und auf andere geeignete Weise bekannt zu machen. Auswärts wohnende Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage hinzuweisen. 2 Innerhalb der Auflagefrist können beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erheben: a. * die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie weitere Personen, die durch den angefochtenen Plan berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung haben; b. kantonale Vereinigungen in Form einer juristischen Person, die sich nach den Statuten hauptsächlich und dauernd dem Natur- und Heimatschutz oder dem Umweltschutz widmen und die seit mindestens 5 Jahren vor der Einspracheerhebung bestehen. 3 Die Einsprachen sind vom Gemeinderat so weit als möglich auf dem Wege der Verständigung zu erledigen. Über die unerledigten Einsprachen entscheidet der Regierungsrat als Beschwerdebehörde. Das Verfahren ist unter Vorbehalt von § 20 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 19884) kostenlos. * 4 Die Gemeinden reichen mit dem Antrag zur Genehmigung der Zonenvorschriften den nach Bundesrecht vorgeschriebenen Bericht ein. 5 Die Zonenvorschriften bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, der sie auf ihre Rechtmässigkeit und – sofern kantonale Anliegen betroffen sind – auf ihre Zweckmässigkeit prüft. Der Gemeinderat kann im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern dem Regierungsrat beantragen, geringfügige Änderungen im Genehmigungsverfahren vorzunehmen.

§ 32

Behandlungsdauer 1 Die Gemeinden führen innert 3 Monaten nach Ablauf der Einsprachefrist das Verständigungsverfahren durch. Wenn keine Verständigung erfolgt, beantragen sie innert dieser Frist dem Regierungsrat die Abweisung der Einsprachen und die Genehmigung der Zonenvorschriften. 2 Der Regierungsrat entscheidet innert 3 Monaten ab Eingang des Antrages der Gemeinden über die unerledigten Einsprachen und genehmigt, soweit rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen, die Zonenvorschriften. 4) SGS 175 14 400 1.3.2.2 Erschliessungsplanung

§ 33

Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gemeinden planen, projektieren und erstellen die Erschliessungsanlagen. 2 Die Gemeinden sorgen insbesondere dafür, dass die Bauzonen nach dem voraussichtlichen Bedarf in angemessenen Etappen erschlossen werden. 3 Die Erschliessungsplanung sorgt dafür, dass die einzelnen Bauparzellen zweckmässig und haushälterisch genutzt werden können.

§ 34

Kommunale Strassennetzpläne 1 Kommunale Strassennetzpläne legen in groben Zügen das öffentliche Strassennetz sowie die Fuss-, Wander- und Radwegnetze fest und halten die zukünftigen Verkehrsflächen von Überbauungen frei. Sie bezeichnen die Funktion der Strassen und sind massgebend für die kommunalen Bau- und Strassenlinienpläne. 2 Die kommunalen Strassennetzpläne enthalten die bestehenden, die zu korrigierenden und die zu erstellenden Verkehrswege und Parkierungsflächen. Sie sehen insbesondere vor: a. Anschlussbereiche an die Kantonsstrassen, b. Anschlussbereiche der Feinerschliessung, c. Verkehrsberuhigungszonen. 3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über den Erlass des kommunalen Richtplans. Die kommunalen Strassennetzpläne bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. 4 Nach der Genehmigung des kommunalen Strassennetzplans kann die Erteilung der Baubewilligung im Bereich der geplanten Strassen bis zum Erlass der Bau- und Strassenlinienpläne verweigert werden, längstens jedoch während 6 Monaten, gerechnet seit Einreichung des Baugesuches. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Bausperre und die Planungszone. 5 Kommunale Strassennetzpläne sind gleichzeitig mit den Zonenvorschriften zu erlassen oder nötigenfalls anzupassen.

§ 35

Bau- und Strassenlinienpläne 1 Bau- und Strassenlinienpläne konkretisieren die im kommunalen Strassennetzplan vorgesehenen Verkehrsflächen, legen die Feinerschliessung für neue Überbauungen fest und bestimmen im weiteren den Abstand, den die Bauten von den Verkehrsflächen einzuhalten haben. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Erlass der Zonenvorschriften. 3 Bau- und Strassenlinienpläne, die sich auf einen kommunalen Strassennetzplan abstützen, werden vom Gemeinderat erlassen. 15 400 4 Bau- und Strassenlinienpläne sind für jedermann verbindlich.

§ 36

Erschliessungsreglemente 1 Die Gemeinden erlassen Erschliessungsreglemente, in denen insbesondere die Art und die Funktion der Erschliessungsanlagen, die Trägerschaft, die Eigentumsverhältnisse, die Finanzierung und der Unterhalt geregelt werden. 1.3.2.3 Sondernutzungsplanung (Quartierplanung)

§ 37

Zweck 1 Quartierpläne bezwecken eine haushälterische Nutzung sowie eine architektonisch und erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste und auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ausgerichtete Überbauung eines zusammenhängenden Teilgebietes der Bauzonenfläche. 2 Die Erstellung eines Quartierplans kann von den beteiligten Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern oder von der Gemeinde veranlasst werden.

§ 38

Inhalt 1 Quartierpläne legen für neu zu überbauende oder überbaute Quartiere die Vorschriften für die Nutzung und Überbauung bzw. für die Erneuerung und Erhaltung fest. 2 Der Quartierplan kann insbesondere enthalten: a. Vorschriften über Lage, Grösse, Gestaltung und Nutzung der Bauten und Freiflächen sowie deren Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung; b. Vorschriften über die Versorgung mit Energie, über die Nutzung von Abwärme und über die Anwendung erneuerbarer Energien; c. Vorschriften über Entsorgungsanlagen wie Kompostplätze und Sammelstellen; d. eine Baulandumlegung, die Erteilung von Enteignungsrechten sowie Vorschriften über die Einräumung von Dienstbarkeiten, Kaufrechten und ähnlichen privatrechtlichen Verhältnissen; e. Massnahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaus und der Wohneigentumsförderung.

§ 39

Form 1 Der Quartierplan besteht aus einem Plan oder mehreren Plänen, dem Reglement sowie einem Begleitbericht, in dem die Ziele, die Schritte zur Realisierung und die Folgekosten aufgezeigt werden. 16 400

§ 40

Verhältnis zu den Zonenvorschriften und der Erschliessungsplanung 1 Quartierpläne können von den Zonenvorschriften und der Erschliessungsplanung abweichende Bestimmungen enthalten. 2 Zonenvorschriften, Strassennetz- sowie Bau- und Strassenlinienpläne gelten als aufgehoben, soweit sie im Widerspruch zu einem rechtskräftigen Quartierplan stehen.

← Find another law