Ordentliches Verfahren
1 Die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat erlässt nach dem Verfahren über die Aufstellung der Zonenvorschriften:
a. Quartierpläne innerhalb von Zonen mit Quartierplanpflicht, für welche die
Zonenvorschriften keine Bestimmungen über die quartierplanmässige
Nutzung und Gestaltung enthalten;
b. Quartierpläne ausserhalb von Zonen mit Quartierplanpflicht.
§ 42
Vereinfachtes Verfahren
1 Der Gemeinderat erlässt den Quartierplan, sofern die Zonenvorschriften Bestimmungen über Art und Mass der quartierplanmässigen Nutzung und Gestaltung sowie über die verkehrsmässige Erschliessung enthalten.
2 Für das Verfahren gelten im übrigen die Bestimmungen über das ordentliche
Quartierplanverfahren.
§ 43
Eigentumsverhältnisse
1 Für Quartierpläne innerhalb von Zonen mit Quartierplanpflicht gilt:
a. Die an der Quartierplanung beteiligten Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer regeln die Eigentumsverhältnisse sowie weitere Rechte
und Pflichten im Quartierplanvertrag.
b. Kommt ein Quartierplanvertrag nicht zustande, werden die Eigentumsverhältnisse sowie weitere Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen
über die Durchführung der Baulandumlegung festgelegt, sofern dem
Quartierplan eine Mehrheit von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zustimmt, die zusammen über mindestens 2/3 der Quartierplanfläche verfügt.
2 Für Quartierpläne ausserhalb von Zonen mit Quartierplanpflicht gilt:
a. Wird der Quartierplan von den Grundeigentümerinnen bzw. den Grundeigentümern veranlasst, sind die Eigentumsverhältnisse sowie weitere
Rechte und Pflichten im Quartierplanvertrag zu regeln.
17 400
b. Wird der Quartierplan von der Gemeinde veranlasst, muss ihm eine
Mehrheit von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zustimmen,
die zusammen über mindestens 2/3 der Quartierplanfläche verfügt. Die
Eigentumsverhältnisse sowie weitere Rechte und Pflichten werden vom
Gemeinderat nach den Bestimmungen über die Durchführung der Baulandumlegung festgelegt.
§ 44
Übernahme des Grundstückes
1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die gegen den Quartierplan
Einsprache erhoben haben, können innert 1 Jahr nach Eintritt der Rechtskraft
des Quartierplans von der Gemeinde die Übernahme ihrer im betroffenen Gebiet liegenden Grundstücke verlangen.
2 Art und Höhe der Entschädigung werden im Streitfall vom Enteignungsgericht
festgesetzt.
§ 45
Baulandumlegung im Quartierplanverfahren
1 Für die Regelung der Eigentumsverhältnisse sowie weiterer Rechte und
Pflichten und für die Ausscheidung und Abtretung des für Verkehrsflächen sowie öffentliche Werke und Anlagen benötigten Landes gelten sinngemäss die
Bestimmungen über die Baulandumlegung.
2 Einsprachen gegen die Neuzuteilung können während der Auflage des Quartierplans geltend gemacht werden.
3 Die Planungskosten werden, sofern nichts anderes vereinbart wird, nach
Abzug allfälliger Beiträge der öffentlichen Hand, auf die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verteilt. Dabei ist das für Baulandumlegungen geltende Verfahren sinngemäss anzuwenden.
§ 46
Genehmigung
1 Die Quartierpläne bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates.
2 Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Regelung der Eigentumsverhältnisse sowie weiterer Rechte und Pflichten in einem Quartierplanvertrag oder in
einem Baulandumlegungsverfahren hinreichend sichergestellt sind.
§ 47
Änderung und Aufhebung des Quartierplans
1 Änderungen des Quartierplans können nur im Verfahren durchgeführt werden, das für den Erlass massgeblich gewesen ist.
2 Bei Änderungen, welche das Gesamtkonzept nicht berühren, ist eine Anpassung des Quartierplanvertrages nicht erforderlich.
18 400
3 Wird mit der Überbauung nach Quartierplan nicht innert 5 Jahren seit der Genehmigung durch den Regierungsrat begonnen oder ist sie nur zu einem kleinen Teil verwirklicht, ist der Quartierplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Gegebenenfalls ist die Genehmigung des Quartierplanes auf Antrag
der Gemeinde oder anderer am Quartierplan beteiligter Personen vom Regierungsrat zu widerrufen.
1.3.2.4 Spezielle Bestimmungen
§ 48
Nutzungskonzentration
1 Die Gemeinden können bei der Aufhebung eines Teils einer Bauzone die
wegfallende Nutzung über Teilzonen- oder Quartierpläne durch Nutzungskonzentration auf den verbleibenden Teil der Bauzone verlagern.
§ 49
Kommunale Baulinien
1 Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Nutzungsplanung Baulinien festlegen, sofern nicht der Kanton zuständig ist oder der Kanton auf die Festlegung
von Baulinien verzichtet.
2 Die Gemeinden können hinter den kantonalen Baulinien eigene legen.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Erlass der Zonenvorschriften.
§ 50
Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan
1 Die Zonenvorschriften können vorsehen, dass der Gemeinderat bei Überbauungen nach einheitlichem Plan im Baubewilligungsverfahren Ausnahmen, unter anderem von den Nutzungsmassen nach § 18 RBG, der Gebäudelänge
und der Gebäudehöhe im Sinne der verdichteten Bauweise gestatten kann, sofern eine hohe Wohnqualität und gute Einfügung in die landschaftliche und
bauliche Umgebung gewährleistet sind. *
2 Die Zonenvorschriften regeln die Mindestfläche für eine solche Überbauung
und legen die maximal zulässigen Abweichungen von den für dieses Gebiet
geltenden Zonenvorschriften fest.
§ 51
Gebiete für neue Verkaufseinheiten
1 Neue Verkaufseinheiten für Waren des täglichen und periodischen Bedarfs
sind zulässig: *
a. in den Wohn-, Wohn- und Geschäfts-, Kern- und Zentrumszonen bis zu
einer Nettoladenfläche von 1'000 m²;
b. in den Gewerbe- und Industriezonen bis zu einer Nettoladenfläche von
500 m².
19 400
2 Neue Verkaufseinheiten für Waren des täglichen und periodischen Bedarfs
mit einer Nettoladenfläche von mehr als 1'000 m² in Wohn-, Wohn- und Geschäfts-, Kern- und Zentrumszonen und solche mit mehr als 500 m² in
Gewerbe- und Industriezonen unterstehen der Quartierplanpflicht und sind unter Berücksichtigung der Grundsätze der kantonalen und kommunalen Raumordnung zulässig. *
3 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung das Verfahren, die Berechnung
der Nettoladenfläche und die Erschliessungsvoraussetzungen.
§ 52
Musterreglemente
1 Der Regierungsrat erstellt Musterreglemente für die Nutzungs- und Erschliessungsplanung, wobei u.a. Darstellungen, Definitionen und Berechnungsweisen
in der Verordnung festgelegt werden.
§ 52a * Standorte von Mobilfunkanlagen
1 Die Gemeinden sind berechtigt, im Rahmen der Nutzungsplanung aus Gründen des Natur-, Landschafts-, Ortsbild- oder Denkmalschutzes Gebiete festzulegen, in denen keine oder nicht sichtbare Mobilfunkanlagen zulässig sind. Voraussetzung ist der Nachweis, dass trotz Festlegung solcher Gebiete eine qualitativ gute Mobilfunkversorgung gewährleistet ist und der Wettbewerb unter den
Mobilfunkanbietern funktioniert.
2 Die Mobilfunkbetreiber sind frühzeitig in solche Nutzungsplanungsverfahren
einzubeziehen.
§ 52b * Baulandverflüssigung
1 Ist ein unüberbautes, erschlossenes Grundstück schon mindestens 10 Jahre
in der Bauzone, so kann die Gemeinde, wenn das öffentliche Interesse es
rechtfertigt, eine Frist von 5 Jahren zur zonenkonformen Überbauung des
Grundstücks ansetzen. Die Verfügung ist im Grundbuch auch mit Wirkung gegenüber Dritten anzumerken.
2 Für die Überbauung innert der angesetzten Frist können die Gemeinden
einen Nutzungsbonus gewähren.
3 Wird das Grundstück innert der angesetzten Frist nicht zu mindestens 50 %
der maximal zulässigen Nutzung zonenkonform überbaut, so erhebt die
Gemeinde einmalig einen Flächenbeitrag von CHF 20.–/m² bis CHF 100.–/m²
für die unbebaute Fläche des Grundstücks.
4 Der erhobene Flächenbeitrag gemäss Abs. 3 wird im Falle einer Überbauung
des Grundstücks zu mindestens 50 % der maximal zulässigen Nutzung:
a. mit den Anschlussgebühren verrechnet, wenn die Überbauung innert einer Frist von weiteren 5 Jahren erfolgt;
20 400
b. mit den Anschlussgebühren verrechnet, wenn die Überbauung nach einer
Frist von weiteren 5 Jahren erfolgt, wobei für jedes Jahr nach dieser Frist
der verrechenbare Flächenbeitrag um 10 % des Werts des erhobenen
Flächenbeitrags reduziert wird.
5 Die Gemeinden:
a. regeln in den Zonenvorschriften die Details zu Abs. 2 und, wenn Flächenbeiträge von mehr als CHF 20.–/m² erhoben werden sollen, zu Abs. 3;
b. äufnen mit den Flächenbeiträgen einen Fonds, der zweckgebunden im
Sinne von Abs. 4 zu verwenden ist.
§ 52c * Hochhäuser
1 Als Hochhäuser gelten Bauten, welche Wohn- oder Wohn-Geschäftscharakter aufweisen und deren Gebäudehöhe 30 m übersteigt.
2 Hochhäuser bedürfen einer Quartierplanung, welche auf einem von der
Gemeinde festzulegenden qualitätssichernden Verfahren zu basieren hat.
3 Der Regierungsrat erlässt in der Verordnung Regelungen zur Bestimmung
des Schattenwurfs bei Hochhäusern.
§ 52d * Erweiterung von Arbeitszonen über Siedlungsgebiet hinaus
1 Für projektbezogene, betriebsnotwendige Erweiterungen von bestehenden
Gewerbe- und Industriebetrieben können Gewerbe- oder Industriezonen auch
über das im Kantonalen Richtplan begrenzte Siedlungsgebiet hinaus erweitert
werden.
2 Erfolgt eine Neueinzonung im Sinne von Abs. 1, so ist das Projekt beförderlich voranzutreiben und zu realisieren. Das Baugesuch muss innert 2 Jahren
ab Rechtskraft der Nutzungsplanung eingereicht werden.
3 Werden die Bedingungen gemäss Abs. 2 nicht eingehalten, wird das Baugesuch rechtskräftig abgewiesen oder erlischt die Baubewilligung, so fällt das neu
eingezonte Land ohne Zonenplanrevision automatisch in die frühere Zone zurück, ohne dass irgendwelche Entschädigungsansprüche gegenüber dem
Gemeinwesen geltend gemacht werden können. Der Rückfall in die frühere Zone ist vom Gemeinderat gegenüber der betroffenen Grundeigentümerschaft
durch Feststellung zu verfügen.
21 400
1.4 Vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung der Raumplanung
§ 53
Planungszonen
1 Während der Zeit, in welcher der Erlass oder die Änderung von Richt- und
Nutzungsplänen und den dazugehörigen Reglementen vorbereitet wird, können Planungszonen für das ganze Gemeindegebiet, Teile davon oder einzelne
Parzellen beschlossen werden, um Vorkehren zu verhindern, welche die Verwirklichung der laufenden Planung verunmöglichen oder erschweren könnten.
2 Der Beschluss über die Planungszonen umschreibt, welche baubewilligungspflichtigen Vorkehren während der Dauer der Planungszone zu unterlassen
sind.
3 Das Verfahren für den Erlass der Planungszonen ist wie folgt geregelt:
a. Die Bau- und Umweltschutzdirektion erlässt Planungszonen, soweit sie
der Sicherung und Durchführung der kantonalen Richt- und Nutzungsplanung dienen. Der Gemeinderat erlässt Planungszonen zur Sicherung und
Durchführung der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung.
b. Der Erlass der Planungszonen ist öffentlich bekanntzumachen und den
betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den Inhaberinnen und Inhabern von Baurechten schriftlich mitzuteilen.
c. Gegen die Planungszone kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende
Wirkung zu.
4 Planungszonen dürfen für die Dauer von 5 Jahren erlassen werden.
5 Planungszonen sind: *
a. * im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB)
einzutragen;
b. * mit Rechtskraft der zu sichernden Planung oder nach Ablauf von
5 Jahren aufzuheben und aus dem ÖREB-Kataster wieder zu löschen.
6 Für Planungszonen gilt der ÖREB-Kataster als amtliches Publikationsorgan.5) *
§ 54
Bausperre
1 Die Baubewilligungsbehörde kann auf Antrag des Gemeinderates oder der
Bau- und Umweltschutzdirektion die Entscheidung über die Zulässigkeit von
Bauten und Anlagen im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu 1 Jahr ausstellen, wenn das Baugesuch Anlass gibt, die Verwirklichung der laufenden Planung zu verunmöglichen oder zu erschweren.
2 Die Baubewilligungsbehörde verfügt die Ausstellung des Baubewilligungsverfahrens. Einer gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde kommt keine
aufschiebende Wirkung zu.
5) Art. 2 Abs. 3 ÖREBKV (SR 510.622.4).
22 400
3 Die Bausperre kann durch eine Planungszone abgelöst werden. Die Bausperre und die nachfolgende Planungszone dürfen zusammen nicht länger als 5
Jahre dauern.
4 Sofern nach Ablauf der Bausperre keine Planungszone erlassen wird, behandelt die Baubewilligungsbehörde das Baugesuch weiter.
2 Baulandumlegung und Grenzmutationen
2.1 Grundsätze der Baulandumlegung
§ 55
Zweck
1 Mit der Baulandumlegung wird die bestehende Parzellenordnung auf die Nutzungsplanung abgestimmt.
2 Grundstücke sind in der Weise neu zu bilden, dass sie sich in Lage, Form
und Grösse für eine recht- und zweckmässige bauliche Nutzung eignen.
3 Die Baulandumlegung dient insbesondere:
a. zur Realisierung der rechtskräftigen Nutzungsplanung;
b. als Begleitmassnahme zur Nutzungsplanung, etwa bei der Nutzungskonzentration im Teilzonen- oder Quartierplanverfahren;
c. zur Erschliessung von Land für Wohn-, Gewerbe- und Industriebauten;
d. zur Erneuerung von bereits bestehenden Quartieren;
e. zur Ausscheidung von Land für Werke und Anlagen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erstellt werden sollen.
§ 56
Umlegungsgebiet
1 Das Umlegungsgebiet umfasst Grundstücke in der Bauzone. Es können auch
anstossende Grundstücke ausserhalb der Bauzone zur Arrondierung und Entflechtung einbezogen werden.
§ 57
Information
1 Der Gemeinderat informiert die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
frühzeitig über Ziel und Ablauf der Baulandumlegung.
2.2 Einleitung des Umlegungsverfahrens und Festlegung des Perimeters
§ 58
Einleitungsbeschluss
1 Der Gemeinderat leitet das Umlegungsverfahren unverzüglich ein, wenn:
a. eine oder mehrere Grundeigentümerinnen bzw. ein oder mehrere Grundeigentümer oder
23 400
b. der Regierungsrat es beantragen, oder
c. er es selbst als zweckmässig erachtet.
2 Der Beschluss, eine Baulandumlegung einzuleiten, kann nur zusammen mit
dem Umlegungsperimeter angefochten werden.
§ 59
Umlegungsperimeter
1 Nachdem der Gemeinderat die in Frage kommenden Grundeigentümerinnen
und Grundeigentümer angehört hat, bestimmt er innerhalb von 3 Monaten seit
dem Einleitungsbeschluss den Umlegungsperimeter und gibt ihn der zuständigen kantonalen Behörde zur Vorprüfung.
2 Der Umlegungsperimeter ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die
Auflage wird im Amtsblatt und auf andere geeignete Weise bekannt gemacht.
Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage hingewiesen.
3 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke innerhalb
des Umlegungsperimeters oder daran angrenzend liegen, können innerhalb
der Auflagefrist beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erheben. Das Verfahren ist unter Vorbehalt von § 20 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 19886) kostenlos. Sobald über die Beschwerde
rechtskräftig entschieden ist, gilt die Baulandumlegung als beschlossen. *
4 Bleibt der Umlegungsperimeter unangefochten, erklärt der Gemeinderat die
Baulandumlegung als beschlossen.
§ 60
Teilnahmepflicht und Anmerkung im Grundbuch
1 Durch den Beschluss der Baulandumlegung werden die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke innerhalb des Umlegungsperimeters liegen, zur Teilnahme an der Umlegung verpflichtet.
2 Der Einbezug der Grundstücke in den Umlegungsperimeter wird im Grundbuch angemerkt.7)
§ 61
Baulandumlegungsgenossenschaft
1 Mit dem Beschluss der Baulandumlegung bilden die daran beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eine Baulandumlegungsgenossenschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Die Baulandumlegungsgenossenschaft konstituiert sich selbst.
3 Die Versammlung der Genossenschafterinnen und Genossenschafter wählt
eine Vollzugskommission als ausführendes Organ sowie eine Schätzungskommission, die alle Bewertungsentscheide trifft.
6) SGS 175
7) Vom Bund genehmigt am 22. Juni 1998.
24 400
4 Den beiden Kommissionen dürfen nicht die gleichen Mitglieder angehören.
Die an der Baulandumlegung beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dürfen nicht in die Schätzungskommission gewählt werden.
§ 62
Massnahmen zur Sicherung der Baulandumlegung
1 Nach Einleitung des Baulandumlegungsverfahrens kann der Gemeinderat
über das Umlegungsgebiet eine Planungszone beschliessen oder Bausperren
beantragen.
2 Ist der Umlegungsperimeter rechtskräftig, dürfen an den Grundstücken des
Umlegungsgebietes ohne Zustimmung der Vollzugskommission und der zuständigen kantonalen Behörde weder tatsächliche noch rechtliche Änderungen
vorgenommen werden, welche die Baulandumlegung erschweren könnten
(Umlegungsbann).
2.3 Durchführung der Baulandumlegung
§ 63
Neuzuteilung
1 Neu zugeteilt werden die eingebrachten Flächen nach Abzug der benötigten
Flächen für den Gemeinbedarf wie Verkehrsanlagen, Spielplätze, Freizeitanlagen und weitere, den gemeinsamen Bedürfnissen des Umlegungsgebietes dienenden Anlagen (Verteilungsfläche).
2 Wer an der Baulandumlegung beteiligt ist, erhält aus der Verteilungsfläche
seinen Anspruch, der nach Lage und Wert dem eingebrachten Land annähernd entspricht (Realersatzprinzip).
3 Der Abzug an benötigten Flächen für den Gemeinbedarf erfolgt im Verhältnis
der eingebrachten Fläche oder des eingebrachten Wertes.
4 Massgebend für die Neuzuteilung sind:
a. ein rechtskräftiger Strassennetzplan;
b. eine rechtskräftige Nutzungsplanung;
c. die rechtsgültigen Daten der amtlichen Vermessung;
d. die Eintragung im Grundbuch;
e. die wertbestimmenden Faktoren wie Baugrund, Vorzugslage oder besondere Investitionen.
§ 64
Wertausgleich
1 Durch Boden nicht ausgleichbare Mehr- oder Minderwerte sind in Geld auszugleichen.
2 Dinglich Berechtigten, welchen aus der Baulandumlegung ein besonderer
Nutzen erwächst, kann ein angemessener Vorteilsausgleich auferlegt werden.
Erwächst ihnen ein besonderer Nachteil, werden sie entschädigt.
25 400
3 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Anteil an der Verteilungsfläche nicht ausreicht, um ein Grundstück zu bilden, welches sich zur zonen- oder quartierplanmässigen Überbauung eignet, haben keinen Anspruch
auf Neuzuteilung von Land. Sie erhalten stattdessen volle Entschädigung in
Geld.
§ 65
Flächen für den Gemeinbedarf
1 Flächen für Verkehrsanlagen, die der Erschliessung der einzelnen Grundstücke im Umlegungsgebiet dienen und Kinderspielplätze, die den Bedürfnissen der Bevölkerung im Umlegungsgebiet dienen, sind entweder dem Gemeinwesen entschädigungslos abzutreten oder unentgeltlich als Anmerkungsgrundstücke auszuscheiden.
2 Zu den Verkehrsanlagen zählen insbesondere die Strassen sowie die gemäss Strassengesetz dazugehörenden Anlagen.
3 Weitergehende Abtretungen für Flächen des Gemeinbedarfs hat das Gemeinwesen voll zu entschädigen.
§ 66
Massgebender Wert
1 Für die Bewertung der an der Baulandumlegung beteiligten Grundstücke ist
der Verkehrswert massgebend.
2 Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Verkehrswertes ist die Auflage des Neuzuteilungsplanes.
§ 67
Bereinigung der Rechte und Lasten
1 Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen können aufgehoben,
geändert oder auf neue Grundstücke verlegt werden. Für die Ordnung der
Grundpfandverhältnisse finden die vom Schweizerischen Zivilgesetzbuchs für
die Güterzusammenlegung aufgestellten Bestimmungen Anwendung
(Art. 802 ff. ZGB).
2 Die Bereinigung der Rechte und Lasten ist Bestandteil der Neuzuteilung.
§ 68
Nutzungsplanung
1 Voraussetzung für die Auflage des Neuzuteilungsplanes ist eine rechtskräftige Nutzungsplanung, welche den Anforderungen des Bundesgesetzes über
die Raumplanung sowie dieses Gesetzes entspricht.
§ 69
Erstellung und Auflage des Neuzuteilungsplans
1 Ist der Umlegungsperimeter rechtskräftig, erstellt die Vollzugskommission
aufgrund der vorstehenden Vorschriften unter Einbezug der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einen Neuzuteilungsplan.
26 400
2 Nach Vorprüfung durch den Kanton und die Gemeinde ist der Neuzuteilungsplan mit den bereinigten Rechten und Lasten während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage wird im Amtsblatt und auf andere geeignete Weise bekannt gemacht. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
werden mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage hingewiesen.
3 Mit der Auflage des Neuzuteilungsplanes werden ebenfalls die Entscheide
der Schätzungskommission aufgelegt, welche für die Neuzuteilung massgebend sind.
4 Dinglich Berechtigte, welche von der Baulandumlegung unmittelbar betroffen
sind, können innert der Auflagefrist bei der Vollzugskommission schriftlich und
begründet Einsprache erheben. Die eingegangenen Einsprachen erledigt die
Vollzugskommission so weit als möglich auf dem Wege der Verständigung.
Über unerledigte Einsprachen entscheidet der Regierungsrat. Das Verfahren
ist unter Vorbehalt von § 20 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
13. Juni 19888) kostenlos. *
§ 70
Genehmigung und Eintrag im Grundbuch
1 Der Neuzuteilungsplan mit den bereinigten Rechten und Lasten bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat.
2 Auf Antrag der Vollzugskommission kann der Regierungsrat eine Teilgenehmigung aussprechen, wenn die betreffenden Grundstücke in einem Gebiet liegen, welches durch hängige Einsprachen nicht berührt wird.
3 Der genehmigte Neuzuteilungsplan bildet den Rechtsgrundausweis für die
Eintragung des neuen Besitzstandes in das Grundbuch.
§ 71
Ausgleichszahlungen und Umlegungskosten (Kostenverteiler)
1 Nach Genehmigung der Neuzuteilung legt die Schätzungskommission den
Kostenverteiler unter Anzeige an die Betroffenen während 30 Tagen auf.
2 Der Kostenverteiler enthält eine Aufstellung der für den Wertausgleich vorgesehenen Ausgleichszahlungen (Mehr- und Minderwerte, Vorteilsausgleich und
Entschädigungen) sowie über die Verteilung der Umlegungskosten.
3 Die Kosten für die Baulandumlegung tragen die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nach Massgabe der erhaltenen Vorteile. Das
Gemeinwesen hat sich darüber hinaus an den Umlegungskosten zu beteiligen,
wenn die Umlegung einem überwiegenden öffentlichen Interesse dient.
4 Für die Umlegungskosten und für die Ausgleichszahlungen besteht ohne Eintrag im Grundbuch zugunsten der Baulandumlegungsgenossenschaft ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen anderen Pfandrechten vorangeht. Dieses Pfandrecht kann von der Genossenschaft an einen anderen Gläubiger abgetreten werden.
8) SGS 175
27 400
5 Die Betroffenen können innert der Auflagefrist bei der Schätzungskommission
schriftlich und begründet Einsprache erheben. Die eingegangenen Einsprachen erledigt die Schätzungskommission so weit als möglich auf dem Wege
der Verständigung. Über unerledigte Einsprachen entscheidet das Enteignungsgericht.
2.4 Vereinfachtes Verfahren
§ 72
Grenzregulierung
1 Wird die zweckmässige Überbauung nur eines Grundstücks oder nur einer
Gruppe von Grundstücken infolge ungünstigen Grenzverlaufs erschwert oder
verunmöglicht, so kann zur Grenzverbesserung eine Baulandumlegung im vereinfachten Verfahren (Grenzregulierung) gemäss dem Wohnbau- und
Eigentumsförderungsgesetz des Bundes9) durchgeführt werden.
2 Die interessierte Grundeigentümerin bzw. der interessierte Grundeigentümer
kann beim Gemeinderat die Mitwirkung der Eigentümerinnen bzw. der Eigentümer der anstossenden Grundstücke verlangen.
3 Der Gemeinderat beschliesst nach Anhörung der betroffenen dinglich Berechtigten ohne Auflageverfahren über die Einleitung einer Grenzregulierung, über
den neuen Grenzverlauf und über allfällige Ausgleichszahlungen. Dieser Beschluss kann beim Regierungsrat angefochten werden.
2.5 Baulandumlegung nach privatrechtlicher Vereinbarung
§ 73
Anforderungen und Verfahren
1 Baulandumlegungen können auch durch privatrechtliche Vereinbarung eingeleitet und durchgeführt werden.
2 Die beteiligten Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer teilen den Umlegungsperimeter dem Gemeinderat und der zuständigen kantonalen Behörde
mit. Diese geben ihnen die im öffentlichen Interesse einzuhaltenden Randbedigungen bekannt.
3 Privatrechtlich vereinbarte Baulandumlegungen bedürfen einer Bewilligung im
Sinne der Bestimmungen über die Grenzmutationen.
4 Der Regierungsrat legt in der Verordnung diejenigen Bestimmungen des öffentlichrechtlichen Verfahrens fest, welche bei der Durchführung der Baulandumlegung nach privatrechtlicher Vereinbarung einzuhalten sind.
5 Die Neuzuteilung wird im Grundbuch eingetragen, wenn die dinglich Berechtigten den Neuzuteilungsplan unterzeichnet haben und dieser öffentlich beurkundet ist.
9) WEG, SR 843, Art. 7–11
28 400
2.6 Grenzmutationen
§ 74
Begriff und Voraussetzungen
1 Mit der Grenzmutation werden:
a. die Grenzen zwischen Grundstücken durch Vereinbarung neu festgelegt,
b. Grundstücke einer Grundeigentümerin oder eines Grundeigentümers vereinigt oder
c. ein Grundstück einer Grundeigentümerin oder eines Grundeigentümers in
mehrere Grundstücke aufgeteilt.
2 Durch Grenzmutationen darf kein Zustand herbeigeführt werden, welcher der
Nutzungsplanung und den Bauvorschriften widerspricht.
3 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung, in welchen Fällen Grenzmutationen der Bewilligung einer kantonalen Behörde bedürfen.
4 Auflagen, die mit der Mutationsbewilligung verbunden werden, sind auf Anmeldung der Bewilligungsbehörde hin im Grundbuch anzumerken.10)
3 Enteignung und Eigentumsbeschränkungen
3.1 Allgemeine Bestimmungen
§ 75
Geltungsbereich
1 Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für alle Enteignungen und
Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, soweit sie
durch planerische Massnahmen aufgrund der Raumplanungsgesetzgebung
herbeigeführt werden und nicht Bundesrecht zur Anwendung kommt.
§ 76
Verhältnis zum Enteignungsgesetz
1 Soweit dieses Gesetz über Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen,
die einer Enteignung gleichkommen, keine abweichenden Vorschriften aufstellt, gelten die Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes.
3.2 Enteignungen
§ 77
Gewährung des Enteignungsrechtes
1 Mit dem rechtskräftigen Erlass der Nutzungsplanung (inkl. kommunaler
Strassennetzpläne) wird dem planenden Gemeinwesen auch das Enteignungsrecht für die darin vorgesehenen Werke gewährt.
10) Vom Bund genehmigt am 22. Juni 1998.
29 400
2 Das planende Gemeinwesen kann in der Nutzungsplanung das Enteignungsrecht an Dritte übertragen, welche in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe
ein Werk realisieren.
3.3 Eigentumsbeschränkungen
§ 78
Entschädigung und Rückgriff
1 Führen raumplanerische Massnahmen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, hat das Gemeinwesen, das die Planung erlassen hat, die Betroffenen voll zu entschädigen.
2 Auf Klage hin entscheidet das Enteignungsgericht über die Entschädigung.
Der Entschädigungsanspruch verwirkt mit Ablauf von 6 Monaten ab
Rechtskraft des Beschlusses der Eigentumsbeschränkung. Diese Frist kann
nur durch schriftliche Abrede der Parteien erstreckt werden.
3 Das entschädigungspflichtige Gemeinwesen kann auf andere Träger einer öffentlichen Aufgabe Rückgriff nehmen, für deren Werke die Planung erlassen
wurde.
§ 79
Anmerkung im Grundbuch
1 Bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist die
Auszahlung von Entschädigungen und deren Betrag im Grundbuch anzumerken. 11)
2 Die Anmeldung dieser Anmerkung beim Grundbuchamt obliegt dem entschädigungspflichtigen Gemeinwesen.
§ 80
Umwandlung in eine Enteignung
1 Kommt die Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleich und ist sie für
die Eigentümerin bzw. den Eigentümer unzumutbar, können diese beim Enteignungsgericht die Enteignung verlangen (Heimschlagsrecht).
2 Der gleiche Anspruch steht sowohl der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer
als auch dem Gemeinwesen dann zu, wenn die Entschädigung mehr als 2/3
des Verkehrswertes des ursprünglichen, ungeschmälerten Rechtes ausmacht.
3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die
Ausdehnung der Enteignung.