Haftung
1 Mit der Erteilung der Baubewilligung, der amtlichen Prüfung von Bauten, Einrichtungen oder Betrieben und mit der Kontrolle der Bauarbeiten übernimmt die
Behörde keine Verantwortung für den Baugrund sowie für die Einwirkungen
gravitativer Naturgefahren oder für die Schäden, die aus der Anlage oder ihrem
Betrieb entstehen. Dagegen trägt das Gemeinwesen die Verantwortung für die
von ihm getroffenen Anordnungen nach Massgabe des Gesetzes über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz). *
6.3 Bau- und Rückbaubewilligungsverfahren *
§ 124
Gesuche
1 Gesuche sind auf dem amtlichen Formular mit allen für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen.
2 Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung:
a. von wem das Gesuch und die Unterlagen zu unterschreiben sind;
b. * welche Unterlagen dem Bau- oder Rückbaugesuch beizulegen sind;
c. für welche baulichen Massnahmen Bauprofile aufzustellen sind.
3 Die Baubewilligungsbehörde weist unvollständige Gesuche zur Ergänzung
oder Verbesserung zurück. Sie kann bei geringfügigen Mängeln die Ergänzung
oder Verbesserung innert angemessener Frist verlangen; auf Gesuche, die
nicht fristgemäss ergänzt oder verbessert werden, tritt sie nicht ein.
47 400
4 Gesuche, die offensichtlich gegen zwingende öffentlichrechtliche Vorschriften
verstossen, werden ohne Publikation und Auflage abgewiesen.
§ 125
Anwendbares Recht
1 Baugesuche werden nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Erteilung
der Baubewilligung gilt.
2 Werden Rechtsmittel ergriffen, ist von der Beschwerdeinstanz inzwischen in
Kraft getretenes Recht anzuwenden.
§ 126
Publikation und öffentliche Auflage
1 Gesuche werden im Amtsblatt mit Angabe der Auflagefrist sowie einem Verweis auf die während der Dauer der Auflage im Internet verfügbare Bezugsquelle der Baugesuchsunterlagen veröffentlicht. Gleichzeitig wird das Gesuch
in der betreffenden Gemeinde während 10 Tagen öffentlich aufgelegt. *
1bis Ausser für Rückbauten in Kernzonen und von geschützten Kulturdenkmälern unterliegen Rückbaugesuche nicht der Publikations- und Auflagepflicht . *
2 Gesuche, denen ein Umweltverträglichkeitsbericht beiliegt, werden während
30 Tagen aufgelegt.
3 Auf Gesuche für Bauvorhaben, die ausserhalb der Bauzonen liegen oder zusätzlich einer Rodungsbewilligung bedürfen, wird in der Publikation besonders
hingewiesen.
4 Der Regierungsrat legt in der Verordnung fest, bei welchen bewilligungspflichtigen Massnahmen von Publikation und öffentlicher Auflage abgesehen werden
kann.
5 Der Gemeinderat zeigt den Eigentümern und Eigentümerinnen der an das
Baugrundstück anstossenden Parzellen die öffentliche Auflage unter Bekanntgabe der Auflagefrist mit eingeschriebenem Brief oder auf andere geeignete
Weise an.
6 Während der Dauer der öffentlichen Auflage müssen die Bauprofile aufgestellt sein.
§ 127
Einsprachen
1 Wer gegen ein Bauvorhaben Einwendungen hat, kann Einsprache erheben.
2 Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einsprachen kann die Baubewilligungsbehörde Verfahrenskosten bis CHF 3'000.– erheben.
3 Der Gemeinderat ist verpflichtet, Einsprache zu erheben, wenn Bau- und Planungsvorschriften verletzt sind.
4 Einsprachen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich an die Baubewilligungsbehörde zu richten. Sie sind innert 10 Tagen nach Ablauf der Auflagefrist zu
begründen.
48 400
5 Die Baubewilligungsbehörde tritt auf Einsprachen nicht ein, wenn:
a. sie nicht innert Frist erhoben oder
b. nicht innert Frist begründet wurden.
6 Liegen privatrechtliche Einsprachen vor, tritt die Baubewilligungsbehörde darauf nicht ein und weist die Einsprecherin oder den Einsprecher an das Zivilgericht, welches den Baubeginn bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage untersagen kann.
§ 128
Behandlungsdauer
1 Die Baubewilligungsbehörde sorgt für eine schnelle Abwicklung des Baubewilligungsverfahrens.
2 Dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin werden eingegangene Einsprachen unverzüglich zur Kenntnis gebracht und spätestens 30 Tage nach Ablauf
der Einsprachebegründungsfrist der Stand des Baubewilligungsverfahrens
schriftlich mitgeteilt.
3 Die Baubewilligungsbehörde lädt den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin
ein, innert Frist Stellung zu nehmen. Sofern keine Stellungnahme innert Frist
eingeht, kann die Baubewilligungsbehörde aufgrund der Aktenlage entscheiden.
4 Die Baubewilligungsbehörde kann die am Einspracheverfahren beteiligten
Parteien zu einer Einigungsverhandlung einladen. Sie hat dazu einzuladen, sofern eine Partei es beantragt.
5 Die Baubewilligungsbehörde entscheidet über das Baugesuch sowie über die
eingegangenen Einsprachen spätestens innert 3 Monaten. Bei komplizierten
Bauvorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung oder bei Vorliegen eines Antrages der Bauherrschaft entscheidet die Baubewilligungsbehörde spätestens
nach Ablauf eines Jahres seit Einreichung des Baugesuches.
§ 129
Erteilung der Baubewilligung
1 Die Baubewilligung wird unter Vorbehalt der privaten Rechte erteilt, wenn das
Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und über die Einsprachen öffentlich-rechtlicher Natur rechtskräftig entschieden worden ist.
2 Die Baubewilligungsbehörde knüpft an die Baubewilligung die erforderlichen
Nebenbestimmungen wie Auflagen, Bedingungen und Befristungen.
3 Bei Bauvorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen
wurde, werden der Umweltverträglichkeitsbericht, die Beurteilung durch die
kantonale Umweltschutzfachstelle und der Entscheid der Baubewilligungsbehörde (Einsprache- oder Bewilligungsentscheid) nach vorgängiger Ankündigung im Amtsblatt während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
4 Auflagen, die grundstücksbezogen mit der Baubewilligung verbunden sind,
sind auf Anmeldung der Bewilligungsbehörde hin im Grundbuch anzumerken. *
49 400
§ 130
Beginn der Bau- oder Rückbauarbeiten *
1 Mit den Bau- oder Rückbauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die
rechtskräftige Bewilligung oder eine Teilbewilligung vorliegt. *
2 Ist ein Baugesuch eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die
Baugrube und für einzelne Bauteile auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung
der Baubewilligung gestattet werden, wenn nach dem Stand der Prüfung des
Baugesuchs gegen die Teilausführung keine Bedenken bestehen (Teilbaubewilligung).
3 In der Baubewilligung können für die bereits genehmigten Teile des Bauvorhabens, auch wenn sie in Ausführung stehen oder bereits ausgeführt wurden,
zusätzliche Anforderungen gestellt werden.
§ 131
Widerruf
1 Die Baubewilligungsbehörde kann unter Entschädigung der für die Bauherrschaft entstandenen Kosten die Baubewilligung widerrufen, wenn:
a. eine Planungszone erlassen wird und das Bauvorhaben nicht oder nur
zum kleineren Teil ausgeführt worden ist, oder
b. wenn überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.
2 Die Baubewilligungsbehörde widerruft ohne Kostenfolge die Baubewilligung
oder trifft andere Anordnungen, wenn die Baugesuchstellerin oder der Baugesuchsteller die Erteilung der Baubewilligung durch unrichtige Angaben erschlichen hat.
3 Die Beschwerde gegen eine Widerrufsverfügung hat keine aufschiebende
Wirkung.
§ 132
Erlöschen
1 Eine Bau- oder Rückbaubewilligung erlischt, wenn mit dem Rückbau oder
den Bauarbeiten nicht innerhalb von 2 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft der
Bewilligung begonnen wurde. *
2 Die Frist kann auf schriftliches Gesuch hin aus wichtigen Gründen von der
Baubewilligungsbehörde um 1 Jahr verlängert werden.
3 Wird der Bau nicht innert nützlicher Frist beendet, setzt die Baubewilligungsbehörde unter Androhung des Erlöschens der Baubewilligung eine Fertigstellungsfrist an.
4 Verstreicht die angesetzte Frist ungenutzt, erklärt die Baubewilligungsbehörde die Baubewilligung für erloschen und verfügt gleichzeitig über die Beseitigung schon erstellter Bauteile.
50 400
6.4 Beschwerdeverfahren
§ 133
Beschwerderecht
1 Gegen die Abweisung eines Bau- oder Rückbaugesuchs, gegen die an eine
Bau- oder Rückbaubewilligung geknüpften Nebenbestimmungen, gegen Entscheide über Einsprachen oder gegen andere Verfügungen der Baubewilligungsbehörde können die Betroffenen und die Gemeinden innert 10 Tagen bei
der Baurekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erheben. *
2 ... *
3 Beschwerden sind innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheides einzureichen und innert weiteren 30 Tagen zu begründen.
4 Bei Bauvorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage.
5 Sofern Bundesrecht nichts anderes vorsieht, ist nur beschwerdeberechtigt,
wer bereits im Einspracheverfahren mitgewirkt hat.
6 Wird die Baubewilligung von der Gemeinde erteilt, ist die Bau- und Umweltschutzdirektion beschwerdeberechtigt.
§ 134
Baurekurskommission
1 Die Baurekurskommission besteht aus 5 ordentlichen Mitgliedern und 3
Ersatzmitgliedern. Diese dürfen nicht gleichzeitig dem Kantonsgericht angehören und nicht als Vertreterin oder Vertreter einer Partei auftreten. *
2 Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder. Die Baurekurskommission konstituiert sich
im übrigen selbst.
3 Die Baurekurskommission entscheidet über Beschwerden in der Regel innert
3 Monaten.
4 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Organisation und das Verfahren der Baurekurskommission.
5 Entscheide der Baurekurskommission können durch die Betroffenen und die
Gemeinden beim Kantonsgericht angefochten werden. *
6 Kostenentscheide können die Gemeinden nicht selbständig anfechten. *
6.5 Gebühren, Strafen und Verwaltungsmassnahmen
§ 135
Gebühren
1 Für die Bewilligung von Bauten und Anlagen sowie für Zweckänderungen und
Rückbauten wird eine Gebühr erhoben. Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenordnung. *
51 400
2 Die Gebühr richtet sich nach Art und Umfang des Bauobjektes und den Prüfungskosten. Sie wird auch für Vorabklärungen erhoben. In besonders aufwendigen Verfahren oder bei Verfahren, welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern, kann die Gebühr angemessen erhöht werden.
3 Die Baubewilligungsgebühr fällt zu 2/3 an den Kanton und zu 1/3 an die
Gemeinde. Ist die Gemeinde für die Erteilung der Baubewilligung zuständig, erhält sie 2/3 der Gebühr.
4 Bei Bauvorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung reduziert sich der Anteil
der Gemeinde auf 1/4 der Gebühr. Ist die Gemeinde für die Erteilung der Baubewilligung zuständig, erhält sie die Hälfte der Gebühr.
5 Die Bewilligungsgebühr wird auch für Bauvorhaben des Kantons, der
Einwohner- und der Bürgergemeinden, der staatlich anerkannten Kirchen und
ihren Gemeinden sowie des Kirchen- und Schulgutes erhoben.
§ 136
Strafen
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder die sich darauf
stützenden Erlasse und vollstreckbaren Verfügungen des Kantons und der
Gemeinden verstösst, wird mit Busse bestraft. *
2 In schweren Fällen kann die Busse auf CHF 100'000.– erhöht werden. *
3 Widerrechtliche Gewinne werden nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches eingezogen.
§ 137
Einstellung der Bauarbeiten und Benützungsverbot
1 Wird mit den Bau- oder Rückbauarbeiten unberechtigterweise begonnen oder
werden Bauten nicht den genehmigten Plänen entsprechend oder entgegen
gesetzlichen Vorschriften gebaut oder genutzt, verfügt die Baubewilligungsbehörde die Baueinstellung oder nötigenfalls ein Benutzungsverbot unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch. *
2 Baueinstellungen und Benutzungsverbote sind sofort vollstreckbar.
3 Falls eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann, wird unter
Ansetzung einer angemessenen Frist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet. Zuständig ist: *
a. die Bau- und Umweltschutzdirektion bei Bauten und Anlagen ausserhalb
der Bauzonen;
b. die Baubewilligungsbehörde in allen anderen Fällen.
52 400
§ 138
Beseitigung und Ersatzvornahme
1 Unabhängig von einer Strafverfolgung kann unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände verfügt werden. Zuständig ist: *
a. die Bau- und Umweltschutzdirektion bei Bauten und Anlagen ausserhalb
der Bauzonen;
b. die Baubewilligungsbehörde in allen anderen Fällen.
2 Als vorschriftswidrig gilt auch der ungenügende Unterhalt von Bauten und Anlagen, wenn dadurch Gefahren für Mensch und Tier ausgehen.
3 Sofern dieser Anordnung nicht innert der angesetzten Frist Folge geleistet
wird, ordnet die Baubewilligungsbehörde eine Ersatzvornahme auf Kosten der
Unterhaltspflichtigen an.
4 Für die entstehenden Kosten steht dem Kanton bzw. der Gemeinde ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht an der Liegenschaft zu, das
allen anderen Pfandrechten vorgeht.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
7.1 Übergangsbestimmungen
§ 139
Übergangsbestimmungen
1 Kanton und Gemeinden müssen ihre Vorschriften diesem Gesetz innerhalb
von 5 Jahren seit Inkrafttreten anpassen. Der Regierungsrat kann diese Frist
für Gemeinden auf deren Gesuch hin erstrecken.
2 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Baugesuche werden nach
dem neuen Recht, die hängigen Beschwerden nach dem alten Recht beurteilt.
§ 139a * Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22. Mai 2014 in
Bezug auf die Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung
über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
1 Die Gemeinden müssen ihre Vorschriften innerhalb von 15 Jahren seit Inkrafttreten der mit der Übernahme der IVHB verbundenen Änderungen anpassen.
2 Der Regierungsrat kann diese Frist für Gemeinden auf deren Gesuch hin erstrecken.
3 Der Regierungsrat legt die notwendigen Anpassungen in der Verordnung vom
27. Oktober 199814) zum Raumplanungs- und Baugesetz fest. Für diejenigen
Gemeinden, die ihre Zonenvorschriften noch nicht an die IVHB angepasst haben, gilt weiterhin das bisherige Recht.
14) SGS 400.11
53 400
§ 139b * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. März 2023
betreffend Erfassung der Planungszonen im ÖREB-Kataster
1 Bestehende Planungszonen, die im Grundbuch eingetragen sind, werden im
ÖREB-Kataster erfasst.
7.2 Änderung bisherigen Rechts
§ 140
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
1 Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 198815) wird wie folgt geändert: ...16)
§ 141
Änderung des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung
1 Das Gesetz vom 16. Dezember 199317) über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung wird wie folgt geändert: ...18)
§ 142
Änderung des Gesetzes über die Enteignung
1 Das Gesetz vom 19. Juni 1950 über die Enteignung wird wie folgt
§ 143 geändert: ...19)
Änderung des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB)
1 Das Gesetz vom 30. Mai 191120) über die Einführung des Zivilgesetzbuches
§ 144 (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...21)
Änderung des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Klein-
und Mittelhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Wirtschaftsgesetz)
1 Das Gesetz vom 26. Februar 195922) über das Gastgewerbe und den Klein-
und Mittelhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Wirtschaftsgesetz) wird wie
folgt geändert: ...23)
15) SGS 175
16) GS 33.331
17) SGS 271
18) GS 33.331
19) GS 33.333
20) GS 16.104, SGS 211
21) GS 33.333
22) GS 21.425, SGS 540
23) GS 33.334
54 400
§ 145
Änderung des Gesetzes über den Wasserbau und die Nutzung
der Gewässer
1 Das Gesetz vom 2. September 197424) über den Wasserbau und die Nutzung
§ 146 der Gewässer wird wie folgt geändert: ...25)
Änderung des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft
1 Das Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft vom 27. Februar 199126) wird wie
§ 147 folgt geändert: ...27)
Änderung des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer
1 Das Gesetz vom 7. Januar 198028) über die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird wie folgt geändert: ...29)
§ 148
Änderung des Gesetzes betreffend die Zivilprozessordnung
(ZPO)
1 Das Gesetz vom 21. September 196130) betreffend die Zivilprozessordnung
§ 149 (ZPO) wird wie folgt geändert: ...31)
Änderung des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz)
1 Das Gesetz vom 28. Mai 197032) über die Organisation und die Verwaltung
§ 150 der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: ...33)
Änderung des Strassengesetzes
1 Das Strassengesetz vom 24. März 198634) wird wie folgt geändert: ...35)
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch dieses Gesetz werden insbesondere aufgehoben:
a. das Baugesetz vom 15. Juni 196738);
b. das Dekret vom 27. Januar 196939) zum Baugesetz vom 15. Juni 1967;
c. der Landratsbeschluss vom 13. März 197540) über das Verfahren bei
Schaffung neuer Verkaufsflächen;
d. die Verordnung vom 24. Mai 198841) über das Bauen ausserhalb der Bauzonen.