Law

Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung

Luzern · 520 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of LuzernFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 a032447f4d2e5144c453eded627f7090930c526d802eddc9e9ea77de225d4bff

Contents: 43 provisions
  1. Artikel 1 A. Allgemeines
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8 B. Aus- und Weiterbildung
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11 C. Angehörige der Fachhochschule
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15 D. Zuständigkeit kantonaler Behörden
  16. Artikel 16 Nr. 520 5
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20 E. Organe der Fachhochschule
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25 F. Steuerung und Finanzierung
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27
  28. Artikel 28
  29. Artikel 29
  30. Artikel 30
  31. Artikel 31
  32. Artikel 32
  33. Artikel 33
  34. Artikel 34 Nr. 520 11
  35. Artikel 35
  36. Artikel 36 G. Rechtspflege
  37. Artikel 37
  38. Artikel 38
  39. Artikel 39
  40. Artikel 40 H. Schlussbestimmungen
  41. Artikel 41
  42. Artikel 42 Nr. 520 13
  43. Artikel 43

43 provisions

Artikel 1 A. Allgemeines

Zweck 1 Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug, im Folgenden Trägerkantone genannt, führen gemeinsam eine Fachhochschule im Sinne der Bundesgesetzgebung. 2 Mit dieser Vereinbarung regeln die Trägerkantone die Führung und Finanzierung der Fachhochschule mit dem Zweck, in der Zentralschweiz ein bedarfsgerechtes, praxisorientiertes Fachhochschulangebot sicherzustellen. 3 Die Vereinbarung regelt darüber hinaus die gemeinsame Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des Wissenstransfers.

Artikel 2

Rechtsnatur, Name und Sitz 1 Die Fachhochschule ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt der Trägerkantone mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen dieser Vereinbarung und des Leistungsauftrags. 2 Der Name der Fachhochschule wird in der Fachhochschul-Verordnung festgelegt. 3 Die Fachhochschule hat ihren Sitz in Luzern. * K 2012 1937 und G 2012 293. Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz (FHZ) verabschiedete die Vereinbarung am 15. September 2011 zuhanden der Ratifikation in den Kantonen. Der Kantonsrat des Kantons Luzern genehmigte den Beitritt des Kantons Luzern zu der Vereinbarung am 18. Juni 2012 mit Dekret (K 2012 1936). Die Referendumsfrist lief am 22. August 2012 unbenützt ab (K 2012 2622). Nachdem am 30. August 2012 mit dem Kanton Zug der letzte Kanton der Vereinbarung beigetreten war, beschloss der Konkordatsrat des FHZ-Konkordates am 19. September 2012 das Inkrafttreten der neuen Vereinbarung auf den 1. Januar 2013 (vgl. Art. 42 Abs. 1 Vereinbarung). Mit deren Inkrafttreten wird das FHZ-Konkordat vom 2. Juli 1999 aufgehoben (Art. 42 Abs. 3). 2 Nr. 520

Artikel 3

Aufgaben 1 Kernaufgaben der Fachhochschule sind Lehre und Forschung. 2 Die Fachhochschule bietet zudem Weiterbildung und Dienstleistungen an.

Artikel 4

Zusammenarbeit 1 Die Fachhochschule arbeitet mit anderen Institutionen der Bildung und Forschung im In- und Ausland zusammen. Sie koordiniert die Lehrangebote, die Forschungsbereiche und die Dienstleistungen mit anderen Institutionen der Bildung und Forschung auf Hochschulstufe. 2 Sie kann insbesondere mit anderen Hochschulen gemeinsame Institute führen, gemeinsame Lehrveranstaltungen anbieten, gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte durchführen und die Infrastruktur gemeinsam nutzen. 3 Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden mit dem In- und Ausland sowie die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Abschlüssen.

Artikel 5

Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des Wissenstransfers 1 Die Fachhochschule fördert im Rahmen des Leistungsauftrags a. die Forschung und Entwicklung, b. den Austausch von Wissen, Können und Technologie mit Wirtschaft und Gesellschaft. 2 Sie kann sich hierfür an Institutionen oder Unternehmen beteiligen. 3 Der Konkordatsrat kann mit Institutionen oder Unternehmen von regionaler Bedeutung Leistungsvereinbarungen abschliessen. Darin sind auch der Finanzierungsschlüssel und die Berichterstattung festzulegen. Solche Leistungsvereinbarungen bedürfen der Einstimmigkeit des Konkordatsrats.

Artikel 6

Freiheit von Lehre und Forschung Die Fachhochschule wahrt bei ihren Tätigkeiten ihre Unabhängigkeit sowie die Freiheit von Lehre und Forschung.

Artikel 7

Leistungsauftrag 1 Die Trägerkantone erteilen der Fachhochschule einen mehrjährigen Leistungsauftrag. 2 Im Leistungsauftrag können der Fachhochschule auch Ausbildungsaufgaben anderer Bildungsstufen übertragen werden, sofern diese von regionalem Interesse sind und in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Ausbildungsangebot der Fachhochschule stehen. Nr. 520 3

Artikel 8 B. Aus- und Weiterbildung

Grundsatz Zulassung zum Fachhochschulstudium sowie Studienformen und -umfang, erforderliche Studienleistungen, Abschlüsse und Titel richten sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts und der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen1.

Artikel 9

Zulassungsbeschränkungen 1 Der Konkordatsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrats befristete Zulassungsbeschränkungen verfügen. Er kann a. die Zulassung zu den Bachelor- und Masterstudiengängen beschränken, wenn die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot übersteigt, b. die Zulassung von ausländischen Studierenden beschränken, die sich zum Zwecke der Ausbildung in der Schweiz aufhalten. 2 Als Beschränkungsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht: a. Berücksichtigung von Eignungskriterien, b. Berücksichtigung der Dauer der praktischen Tätigkeit, c. Wartelisten, d. Zuweisung an andere Fachhochschulen zur Einschreibung im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Schulträgern. 3 Beschränkungsmassnahmen können einzeln oder kumulativ angeordnet werden.

Artikel 10

Studiengebühren 1 Die Studierenden haben der Fachhochschule Studiengebühren zu entrichten. 2 Der Konkordatsrat erlässt auf Antrag des Fachhochschulrats eine Gebührenverordnung. Die Höhe der Gebühren orientiert sich an den Studiengebühren vergleichbarer Hochschulen der Schweiz. 3 In begründeten Fällen können für ausländische Studierende, die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihren Wohnsitz weniger als zwei Jahre vor Studienbeginn in die Schweiz verlegt haben, höhere Studiengebühren festgelegt werden. 4 Nachdiplomstudien und Weiterbildungsveranstaltungen sind kostendeckend in Rechnung zu stellen. Der Konkordatsrat regelt die Ausnahmen. 1 SRL Nr. 401m 4 Nr. 520

Artikel 11 C. Angehörige der Fachhochschule

Angehörige 1 Angehörige der Fachhochschule sind Mitarbeitende und Studierende. 2 Sie haben Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung. 3 Der Fachhochschulrat regelt die stufengerechte Mitwirkung von Mitarbeitenden und Studierenden im Statut.

Artikel 12

Gleichstellung der Geschlechter 1 Die Fachhochschule fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern. 2 Sie unterstützt die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie.

Artikel 13

Personalrecht 1 Für die Mitarbeitenden gilt grundsätzlich das Personalrecht des Kantons Luzern. 2 Der Konkordatsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrats in einer Personalverordnung besondere personalrechtliche Bestimmungen erlassen, die von Absatz 1 abweichen und mit denen den Verhältnissen der Fachhochschule Rechnung getragen wird.

Artikel 14

Rechte und Pflichten der Studierenden 1 Der Fachhochschulrat regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden, die Disziplinarmassnahmen und die entsprechenden Zuständigkeiten. 2 Bei schwerwiegenden Disziplinarfällen ist der Ausschluss vom Studium an der Fachhochschule möglich.

Artikel 15 D. Zuständigkeit kantonaler Behörden

Parlamente der Trägerkantone Die Parlamente der Trägerkantone haben die Oberaufsicht über die Fachhochschule. Sie a. nehmen den mehrjährigen Leistungsauftrag zur Kenntnis, b. nehmen die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag zur Kenntnis, c. wählen ihre Mitglieder der Interparlamentarischen Fachhochschulkommission.

Artikel 16 Nr. 520 5

Interparlamentarische Fachhochschulkommission 1 Die Parlamente der Trägerkantone delegieren aus dem Kreis ihrer Mitglieder für die Dauer der sich aus dem kantonalen Recht ergebenden Amtszeit je zwei Mitglieder in die Interparlamentarische Fachhochschulkommission (IFHK). Jedes Kommissionsmitglied verfügt über eine Stimme. 2 Die IFHK konstituiert sich selbst. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Organisation und das Abstimmungsverfahren regelt. 3 Die IFHK ist Organ der gemeinsamen Oberaufsicht der Parlamente. Sie a. überprüft den Vollzug dieser Vereinbarung und erstattet den Parlamenten Bericht, b. nimmt zum mehrjährigen Leistungsauftrag Stellung, c. nimmt die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag, den Jahresbericht und den Revisionsbericht zur Kenntnis, d. wird vom Konkordatsrat und den Organen der Fachhochschule angemessen informiert, e. kann in die Akten der Fachhochschule Einsicht nehmen und von ihren Organen Auskünfte einholen, f. kann dem Konkordatsrat Änderungen dieser Vereinbarung beantragen, g. kann den Parlamenten besondere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen beantragen, h. kann der Revisionsstelle Aufträge erteilen.

Artikel 17

Regierungen der Trägerkantone 1 Die Regierungen der Trägerkantone a. wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Konkordatsrat, b. genehmigen den mehrjährigen Leistungsauftrag, c. genehmigen die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag. 2 Ein Beschluss gemäss Absatz 1b kommt nur zustande, wenn alle Regierungen zustimmen.

Artikel 18

Konkordatsrat 1 Der Konkordatsrat vertritt gegenüber den Organen der Fachhochschule die Interessen der Trägerschaft und hat die Aufsicht über die Fachhochschule. 2 Er setzt sich aus je einem Mitglied jeder Regierung der Trägerkantone zusammen. Der Vorsitz steht dem Regierungsmitglied des Kantons Luzern zu. Der Konkordatsrat organisiert sich selbst. 3 Die Wahl, Stellvertretung und Mandatierung der Mitglieder des Konkordatsrats ist Aufgabe der einzelnen Regierungen der Trägerkantone. 6 Nr. 520

Artikel 19

Zuständigkeiten des Konkordatsrats 1 Der Konkordatsrat a. bereitet die Geschäfte vor, die von den Regierungen zu beschliessen sind, und stellt diesen Antrag, b. regelt den Vollzug der Vereinbarung in der Fachhochschulverordnung und bei Bedarf in der Personalverordnung, c. beschliesst zuhanden des Fachhochschulrats strategische Vorgaben zur Erarbeitung des Entwicklungs- und Finanzplans, d. genehmigt den Entwicklungs- und Finanzplan zuhanden des Bundes sowie die Infrastruktur- und Investitionsplanung, e. beschliesst die ordentlichen Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone gemäss Artikel 28 sowie ausserordentliche Beiträge gemäss Artikel 30 Absatz 3 und genehmigt das jährliche Budget, f. beschliesst Zulassungsbeschränkungen gemäss Artikel 9, g. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Fachhochschulrats, h. wählt die übrigen Mitglieder des Fachhochschulrats, i. legt die Vergütung des Fachhochschulrats fest, j. wählt eine fachlich ausgewiesene Revisionsstelle, k. genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung, l. verabschiedet die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag zuhanden der Trägerkantone, m. erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch diese Vereinbarung zugewiesen sind. 2 Beschlüsse gemäss Absatz 1b–f müssen einstimmig erfolgen. Alle übrigen Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der Mitglieder.

Artikel 20 E. Organe der Fachhochschule

Organe 1 Organe der Fachhochschule sind a. der Fachhochschulrat, b. die Fachhochschulleitung, c. die Revisionsstelle. 2 Das Statut kann weitere Organe vorsehen.

Artikel 21

Fachhochschulrat 1 Der Fachhochschulrat trägt im Rahmen der Vorgaben des Konkordatsrats die strategische Führungsverantwortung. Nr. 520 7 2 Er besteht aus fünf bis neun Mitgliedern und setzt sich zusammen aus Persönlichkeiten aus Gesellschaft, Bildung und Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur. Er wird jeweils für eine Amtszeit gewählt, die der Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrags entspricht. 3 Aus wichtigen Gründen kann der Konkordatsrat den Fachhochschulrat oder einzelne Mitglieder jederzeit abberufen.

Artikel 22

Zuständigkeiten des Fachhochschulrats Der Fachhochschulrat a. ist verantwortlich für die Erfüllung des mehrjährigen Leistungsauftrags, b. überwacht die Qualität der Leistungen der Fachhochschule, c. regelt die Organisation der Fachhochschule und die Aufgaben der Fachhochschulleitung in einem Statut, d. stellt dem Konkordatsrat Antrag zu besonderen personalrechtlichen Bestimmungen, e. wählt die Fachhochschulleitung, f. stellt dem Konkordatsrat Antrag zum Entwicklungs- und Finanzplan, zum mehrjährigen Leistungsauftrag und zu den jährlichen Finanzierungsbeiträgen gemäss Artikel 28, g. verabschiedet das jährliche Budget zuhanden des Konkordatsrats, h. verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden des Konkordatsrats, i. nimmt zuhanden des Konkordatsrats Stellung zum Revisionsbericht, j. verabschiedet die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag zuhanden des Konkordatsrats, k. erlässt die notwendigen Reglemente, l. erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch diese Vereinbarung oder das Vollzugsrecht zugewiesen sind.

Artikel 23

Fachhochschulleitung 1 Die Fachhochschulleitung trägt die operative Führungsverantwortung. Sie wirkt bei der Erarbeitung der Strategie mit und setzt diese um. 2 Organisation und Aufgaben der Fachhochschulleitung werden im Statut geregelt.

Artikel 24

Revisionsstelle 1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung der Fachhochschule. 2 Sie erstattet dem Konkordatsrat Bericht und stellt Antrag zur Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung. 8 Nr. 520

Artikel 25 F. Steuerung und Finanzierung

Steuerung 1 Die Trägerkantone steuern die Fachhochschule über mehrjährige Leistungsaufträge. Der Leistungsauftrag basiert auf dem Entwicklungs- und Finanzplan. 2 Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt: a. die Entwicklungsschwerpunkte, b. die Leistungs- und Finanzziele der Fachhochschule, c. die geplanten Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone, d. die Berichterstattung. 3 Der Leistungsauftrag hat in der Regel eine Laufzeit von vier Jahren. 4 Der Entwicklungs- und Finanzplan orientiert sich an den Vorgaben des Bundes.

Artikel 26

Grundsätze des Finanz- und Rechnungswesens 1 Die Fachhochschule wird im Rahmen der Vorgaben des Bundes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Sie verfügt über die notwendigen Instrumente, insbesondere eine Finanzbuchhaltung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine rollende Finanzplanung. 2 Der Konkordatsrat legt in der Fachhochschul-Verordnung die Standards der Rechnungslegung fest. 3 Für die nur von einem einzelnen Trägerkanton finanzierten Leistungsangebote sind die Kosten und Erträge separat auszuweisen.

Artikel 27

Finanzierung 1 Die Fachhochschule finanziert ihre Aufwendungen durch a. Beiträge der Trägerkantone, b. Beiträge des Bundes, c. Beiträge der Nicht-Trägerkantone für ihre Studierenden, d. Gebühren der Studierenden, e. Entgelte für Leistungen an Dritte, f. weitere Drittmittel. 2 Dienstleistungen sind grundsätzlich kostendeckend zu erbringen.

Artikel 28

Jährlicher Finanzierungsbeschluss 1 Gestützt auf den Leistungsauftrag und die rollende Finanzplanung beschliesst der Konkordatsrat jährlich über die Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone. Nr. 520 9 2 Er kann dabei die Beiträge der Trägerkantone an Veränderungen der Rahmenbedingungen anpassen, soweit das Erreichen der im mehrjährigen Leistungsauftrag definierten Leistungsziele dadurch nicht in Frage gestellt wird. 3 Sofern der Konkordatsrat für ein Jahr keinen neuen Finanzierungsbeschluss fällt, schulden die Konkordatskantone die Finanzierungsbeiträge gemäss letztem Finanzierungsbeschluss.

Artikel 29

Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone 1 Die Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone setzen sich zusammen aus a. den Beiträgen pro studierende Person aus den Trägerkantonen, wie sie gemäss interkantonalem Recht auch für Studierende aus Nicht-Trägerkantonen geschuldet sind, b. dem Globalbeitrag an die Betriebskosten, c. der Finanzierung der baulichen Infrastruktur, d. dem Sockelbeitrag für die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung, e. der Abgeltung der Standortvorteile durch die Standortkantone der Fachhochschule, f. der Pauschale für die Finanzierung der Aufwendungen des Konkordatsrats und der Interparlamentarischen Fachhochschulkommission. 2 Von der Summe der Beiträge gemäss Absatz 1b–d wird die Abgeltung des Standortvorteils gemäss Absatz 1e in Abzug gebracht. Die verbleibenden Beiträge werden nach Massgabe der durchschnittlichen Zahl der Studierenden des vorletzten Kalenderjahrs auf die Trägerkantone aufgeteilt. 3 Die Finanzierung der baulichen Infrastruktur ist so zu bemessen, dass damit die laufenden Kosten für die bauliche Infrastruktur einschliesslich Abschreibungen und Verzinsungen gedeckt werden können. 4 Die Abgeltung der Standortvorteile gemäss Absatz 1e beträgt 6 Prozent des Umsatzes, der gemäss Budget im jeweiligen Standortkanton von einer zur Fachhochschule gehörenden Institution zu erwarten ist. 5 Die Pauschale gemäss Absatz 1f wird von den Trägerkantonen zu gleichen Teilen getragen. 6 Im Auftrag eines einzelnen Trägerkantons geführte Bildungsangebote sind von diesem kostendeckend zu finanzieren. 7 Weitere Einzelheiten zur Finanzierung werden in der Fachhochschul-Verordnung geregelt.

Artikel 30

Finanzkompetenz 1 Der Fachhochschulrat beschliesst im Rahmen des mehrjährigen Leistungsauftrags jährlich das Budget der Fachhochschule. Das Budget bedarf der Genehmigung des Konkordatsrats. 10 Nr. 520 2 Die Fachhochschule kann für am Jahresende noch nicht abgeschlossene Projekte zweckgebundene Rückstellungen bilden. 3 Die Fachhochschule kann Verpflichtungen über die Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrags hinaus eingehen, sofern dafür keine Erhöhung der Finanzierungsbeiträge durch die Trägerkantone nötig ist. Benötigt sie darüber hinaus zusätzliche Mittel, beantragt der Fachhochschulrat dem Konkordatsrat ausserordentliche Beiträge.

Artikel 31

Eigenkapital 1 Das Eigenkapital besteht aus einer Pflichtreserve und einer freien Reserve. 2 Die Pflichtreserve darf nur zur Deckung von Betriebsverlusten oder für Massnahmen zur Weiterführung der Fachhochschule bei schlechtem Geschäftsgang verwendet werden. Über Entnahmen entscheidet der Konkordatsrat. 3 Die Finanzkompetenzen zur Verwendung der freien Reserve werden in der Fachhochschul-Verordnung geregelt. 4 Die Fachhochschul-Verordnung regelt die Rückerstattung an die Trägerkantone, wenn ein festzulegender Höchstwert überschritten wird.

Artikel 32

Ergebnisverwendung 1 40 Prozent des Jahresgewinns werden der Pflichtreserve zugewiesen, bis diese 50 Prozent des maximal zulässigen Eigenkapitals erreicht. 2 Der verbleibende Ertragsüberschuss wird der freien Reserve zugewiesen, bis das maximale Eigenkapital erreicht ist. Danach verbleibende Überschüsse werden den Kantonen zurückerstattet.

Artikel 33

Bauliche Infrastruktur 1 Die Fachhochschule nutzt für ihre Tätigkeit Liegenschaften, die sie von den Standortkantonen oder von Dritten zu marktgerechten Mietpreisen mietet. 2 Die Erarbeitung der langfristigen strategischen Infrastrukturplanung erfolgt durch den jeweiligen Standortkanton. Sie ist mit der aktuellen Entwicklungs- und Finanzplanung der Fachhochschule abzustimmen. Die Fachhochschule wird vom Standortkanton einbezogen. Die langfristige strategische Infrastrukturplanung wird dem Fachhochschulrat und dem Konkordatsrat zur Genehmigung vorgelegt. Der Konkordatsrat sorgt für die Abstimmung der Planungen unter den Standortkantonen. 3 Der Konkordatsrat setzt eine paritätische Kommission für bauliche Infrastruktur ein. Diese ist zuständig für die Konkretisierung und Umsetzung der langfristigen Planung. 4 Der Abschluss von Mietverträgen liegt in der Zuständigkeit der Fachhochschulleitung. Die Verordnung regelt, für welche Mietverträge die einstimmige Zustimmung des Konkordatsrats notwendig ist.

Artikel 34 Nr. 520 11

Steuerfreiheit Die Fachhochschule ist in den Trägerkantonen von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

Artikel 35

Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit 1 Für die Verbindlichkeiten der Fachhochschule haften die Kantone subsidiär. Gegenüber Dritten haften sie solidarisch, im internen Verhältnis haften sie gemäss dem Finanzierungsanteil im Zeitpunkt der Entstehung einer Verpflichtung. 2 Die Fachhochschule ist gehalten, besondere Risiken zu versichern. 3 Die Organe der Fachhochschule und die Mitarbeitenden haften für Schäden, die sie der Fachhochschule aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung verursachen.

Artikel 36 G. Rechtspflege

Vollzug 1 Der Konkordatsrat ist für den Vollzug dieser Vereinbarung verantwortlich. 2 Für Bereiche, die in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, gilt das Recht des Sitzkantons. 3 Beschlüsse und Entscheide über öffentlich-rechtliche Ansprüche der Fachhochschule sind im Sinne der Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt.

Artikel 37

Titelschutz 1 Wer die Ausbildung an der Fachhochschule erfolgreich abschliesst, ist zum Führen des entsprechenden Titels berechtigt. 2 Ein unrechtmässiger Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat. 3 Wer einen durch diese Vereinbarung geschützten Titel führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe eine entsprechende anerkannte Ausbildung abgeschlossen, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Artikel 38

Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Zulassung sowie der Aus- und Weiterbildung von Studierenden kann innert 20 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind Disziplinarentscheide. 12 Nr. 520 2 Gegen Disziplinarentscheide, Einspracheentscheide und die übrigen Entscheide, die von Organen der Fachhochschule gestützt auf diese Vereinbarung beziehungsweise deren Folgeerlasse getroffen werden, kann beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden. 3 Gegen Entscheide dieses Departementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, sofern sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 19722 nicht ausschliesst. 4 Das Verfahren und der Weiterzug richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern.

Artikel 39

Streitschlichtung 1 Streitigkeiten aus dem Vollzug dieser Vereinbarung zwischen den Trägerkantonen sollen einvernehmlich beigelegt werden. 2 In Fällen, in denen eine einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit nicht möglich ist, richtet sich das Verfahren zur Streitschlichtung nach den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 20053.

Artikel 40 H. Schlussbestimmungen

Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Konkordatsrat des Zentralschweizer Fachhochschul-Konkordats vom 2. Juli 1999 (FHZ-Konkordat)4 gegenüber erklärt.

← Find another law