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Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung

Luzern · 520 · intercantonal agreement

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Contents: 43 provisions
  1. Artikel 1 A. Allgemeines
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8 B. Aus- und Weiterbildung
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11 C. Angehörige der Fachhochschule
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15 D. Zuständigkeit kantonaler Behörden
  16. Artikel 16 Nr. 520 5
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20 E. Organe der Fachhochschule
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25 F. Steuerung und Finanzierung
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27
  28. Artikel 28
  29. Artikel 29
  30. Artikel 30
  31. Artikel 31
  32. Artikel 32
  33. Artikel 33
  34. Artikel 34 Nr. 520 11
  35. Artikel 35
  36. Artikel 36 G. Rechtspflege
  37. Artikel 37
  38. Artikel 38
  39. Artikel 39
  40. Artikel 40 H. Schlussbestimmungen
  41. Artikel 41
  42. Artikel 42 Nr. 520 13
  43. Artikel 43

43 provisions

Artikel 41

Kündigung 1 Diese Vereinbarung kann jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich gekündigt werden. 2 Die verbleibenden Kantone entscheiden über allfällige Anpassungen oder die Aufhebung der Vereinbarung, falls dies von einem der verbleibenden Vereinbarungskantone verlangt wird. 3 Im Falle einer Kündigung einigen sich die Regierungen der Trägerkantone über die Modalitäten des Austritts beziehungsweise der Aufhebung der Vereinbarung. Dabei ist den bestehenden Verpflichtungen und den Anteilen der von den Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen. 2 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 3 SRL Nr. 15 4 SRL Nr. 520 (G 2000 369). Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Artikel 42 Nr. 520 13

Inkrafttreten der Vereinbarung 1 Der Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999 legt das Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung fest. Bedingung für das Inkrafttreten ist der Beitritt aller Zentralschweizer Kantone.5 2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben. 3 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird das FHZ-Konkordat vom 2. Juli 19996 aufgehoben.7

Artikel 43

Übergangsbestimmungen 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die Fachhochschule vom Kanton Luzern die Hochschule Technik und Architektur, die Hochschule für Wirtschaft sowie die Hochschule für Gestaltung und Kunst. 2 Die Übernahme der Hochschulen gemäss Artikel 3 des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999 durch die Fachhochschule wird zwischen den bisherigen Trägern und dem Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999 durch Vertrag geregelt. Die Verträge regeln insbesondere die Übernahme von Rechten und Pflichten der bisherigen Träger sowie die Übernahme von Aktiven und Passiven. Die Verträge bedürfen für ihre Gültigkeit der einstimmigen Zustimmung des Konkordatsrats. 3 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die Fachhochschule die Rechtsnachfolge des Zentralschweizer Fachhochschul-Konkordats vom 2. Juli 1999. Sie übernimmt damit alle aus diesem Konkordat entstandenen vertraglichen Rechte und Pflichten sowie dessen Aktiven und Passiven. 4 Insoweit und solange neues Vollzugsrecht zu dieser Vereinbarung nicht erlassen ist, gelten die bisherigen Ausführungserlasse des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999, soweit sie dieser Vereinbarung nicht widersprechen. 5 Nachdem am 30. August 2012 mit dem Kanton Zug der letzte Kanton der Vereinbarung beigetreten war, beschloss der Konkordatsrat des FHZ-Konkordates am 19. September 2012 das Inkrafttreten der neuen Vereinbarung auf den 1. Januar 2013. 6 G 2000 369 (SRL Nr. 520) 7 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

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